Skip to content
Menu

Widerspruch gegen Mieterhöhung rechtfertigt kein Abschalten von Licht, Wasser und Fernsehempfang

AG Pforzheim, Az.: 8 C 162/17, Beschluss vom 09.08.2017

In dem Rechtsstreit wegen einstweiliger Verfügung auf Beseitigung einer Besitzstörung hat das Amtsgericht Pforzheim am 09.08.2017 ohne mündliche Verhandlung wegen Dringlichkeit gemäß § 937 Abs. 2 ZPO beschlossen:

1. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Versorgung von der Antragstellerin angemieteten Räumlichkeiten im…………, bestehend aus 3 Zimmern, 1 Küche, 1 Bad, 1 WC, 1 Dusche, Flur/Diele sowie Keller mit Warmwasser und Fernsehempfang wieder herzustellen.

2. Der Antragsgegner hat es zukünftig zu unterlassen, eine erneute Sperrung des im Antrag Ziff. 1 näher beschriebenen Mietobjekts mit der Versorgung von Warmwasser und Fernsehempfang vorzunehmen.

3. Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 Euro, im Nichtbetreibungsfall Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, angedroht.

4. Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Der Streitwert wird auf 1.000,00 festgesetzt sind zuzustellen:

Gründe:

Widerspruch gegen Mieterhöhung rechtfertigt kein Abschalten von Licht, Wasser und Fernsehempfang
Symbolfoto: Rido81/Bigstock

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind i.S.v. §§ 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO hinreichend glaubhaft gemacht.

I.

Die Antragstellerin begehrt im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Wiederherstellung der Warmwasserversorgung und des Fernsehempfangs für eine Mietwohnung.

Die Antragstellerin hat von dem Antragsgegner durch Mietvertrag vom 2.11./7.11.2014 die im Tenor Ziff. 1 näher bezeichnete Wohnung angemietet. Die in dem Mietvertrag vereinbarte Miete i.H.v. 500,00 Euro nebst Garagenmiete i.H.v. 45,00 Euro und Nebenkostenvorauszahlungen i.H.v. 150,00 bezahlt die Antragstellerin ordnungsgemäß.

Mit Schreiben vom 10.7.2017 begehrte der Antragsgegner von der Antragstellerin eine Erhöhung der bisherigen Miete von 500,00 auf 609,00 Euro sowie eine Erhöhung der Garagenmiete von 45,00 Euro auf 50,00 Euro. Damit war die Antragstellerin nicht einverstanden und unterbreitete ihrerseits mit Schreiben vom 24.7.2017 ein Vergleichsangebot dahingehend, dass der Mietzins ab dem 1.9.2017 um 33,00 Euro und die Garagenmiete um 5,00 Euro angehoben wird. Außerdem erklärte sie sich bereit, die vom Antragsgegner geforderte Satellitengebühr i.H.v. monatlichen 5,00 Euro zu bezahlen. Für Juli und August 2017 hat sie diese Gebühr an den Antragsgegner bezahlt.

Am 26.7.2017 suchte der Antragsgegner die Antragstellerin auf und teilte ihr mit, dass er ihr „Licht, Wasser und Fernsehempfang“ ab dem 1.8.2017 abstellen werde, sollte sie sich nicht mit der von ihm verlangten Mieterhöhung einverstanden erklären. Diese Ankündigung setzte der Antragsgegner in die Tat um und stellte der Antragstellerin am 4.8.2017 gegen 13:45 Uhr Warmwasser und Fernsehempfang ab.

Wegen des Sachverhaltes wird im Übrigen auf die Antragsschrift vom 08.08.2017 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Versorgung der streitgegenständlichen Mietwohnung mit Warmwasser und Fernsehempfang sowie auf Unterlassung zukünftiger Sperrungen gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. dem Mietvertrag vom 2.11./7.11.2014.

Gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB hat der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Dazu gehört auch die Pflicht zur Erbringung von Versorgungsleistungen. Ein Vermieter greift unzulässigerweise in die Rechte des Mieters ein, wenn er die Warmwasserzufuhr und den Fernsehempfang in der von diesem genutzten Wohnung unterbindet (vgl. AG Wetzlar, Beschluss vom 03. Dezember 2013, Az. 38 C 1006/13 (38)).

Dem Antragsgegner steht hinsichtlich dieser Versorgungsleistungen auch kein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB zu, da die Antragstellerin ausweislich ihrer eidesstattlichen Versicherung die ursprünglich geschuldete Miete ordnungsgemäß bezahlt. Auf die Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens des Antragsgegners kommt es vorliegend nicht maßgeblich an. Selbst wenn die Erhöhung wirksam wäre, so ist der Antragsgegner im Falle der Verweigerung durch die Antragstellerin für deren Durchsetzung auf die Beschreitung des Rechtswegs zu verweisen. Es besteht jedenfalls keine Berechtigung, etwaige Rechte im Wege der Selbstjustiz durchzusetzen.

Die Versorgung der Wohnung mit Warmwasser ist schon aus gesundheitlichen Gründen dringend und rechtfertigt einen Verfügungsgrund im Sinne der §§ 935, 940 ZPO.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen rechtlichen Angelegenheiten. Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Ersteinschätzung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!