Skip to content

Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall: Privatgutachten trotz Vorschäden gültig

Ein Fahrzeughalter in Schleswig forderte vollen Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall für seinen Honda Jazz, obwohl der Wagen bereits massive Vorschäden aufwies. Es blieb fraglich, ob der Besitzer sogar auf den Kosten für den Sachverständigen sitzen bleibt, weil die Versicherung das vorliegende Gutachten als unbrauchbar einstufte.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 3 C 36/23

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Schleswig
  • Datum: 29.09.2023
  • Aktenzeichen: 3 C 36/23
  • Verfahren: Zivilprozess um Schadensersatz nach Verkehrsunfall
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht

Versicherung muss Unfallschaden voll bezahlen und das Privatgutachten trotz alter Vorschäden am Auto anerkennen.

  • Das Gericht akzeptiert das Gutachten eines vereidigten Sachverständigen als ausreichende Grundlage zur Schätzung
  • Leichte Lackschäden und Dellen mindern den Wert eines alten Gebrauchtwagens kaum merklich
  • Die Pauschale für allgemeine Kosten bleibt trotz Inflation bei zwanzig Euro festgesetzt
  • Versicherung zahlt auch die vollen Kosten für das Gutachten und den Rechtsanwalt
  • Der höhere Restwert von sechshundertfünf Euro reduziert die Summe des zu zahlenden Schadensersatzes

Wer haftet für den Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall?

Es war ein regnerischer Samstagmittag im November, als es in der Friedrichstraße in Schleswig krachte. Ein Honda Jazz, gesteuert von seinem Eigentümer, war am 19.11.2022 gegen 12:45 Uhr in das Verkehrsgeschehen verwickelt. Ihm gegenüber stand ein Fahrzeug, das bei einer großen Versicherungsgesellschaft haftpflichtversichert war. Der Unfallhergang selbst war eindeutig: Der Fahrer des gegnerischen Wagens hatte den Zusammenstoß verursacht. Die Versicherung der Gegenseite erkannte die volle Haftung für das Unfallgeschehen an. Doch was zunächst wie eine schnelle Abwicklung aussah, entwickelte sich zu einem juristischen Tauziehen vor dem Amtsgericht Schleswig.

Front eines Wagens prallt heftig gegen die Seite eines älteren Kleinwagens, dessen Blech auf regennasser Straße einknickt.
Das Gericht bestätigt die Verlässlichkeit von Sachverständigengutachten bei der Schadensabwicklung nach einem Verkehrsunfall. | Symbolbild: KI

Der Streit drehte sich nicht um die Schuldfrage, sondern um die Höhe der Entschädigung. Der Eigentümer des Honda Jazz vertraute auf das Urteil eines Experten und ließ den Schaden kalkulieren. Die Versicherung hingegen zweifelte die Zahlen an und versuchte, die Zahlung drastisch zu kürzen. Dieser Fall zeigt exemplarisch, wie detailliert Gerichte in Deutschland prüfen müssen, wenn es um die Abrechnung von Blechschäden, die Bewertung von alten Fahrzeugen und die Verlässlichkeit von Gutachten geht.

Am Ende musste das Amtsgericht Schleswig in seinem Urteil vom 29.09.2023 (Az. 3 C 36/23) entscheiden, welche Summen dem Geschädigten wirklich zustehen und ob die Einwände der Versicherung gegen das Sachverständigengutachten rechtlich Bestand haben.

Welche Gesetze regeln den Wiederbeschaffungswert bei einem Unfall?

Um die Entscheidung des Gerichts zu verstehen, ist ein Blick in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Straßenverkehrsgesetz (StVG) notwendig. Wenn ein Autofahrer unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird, hat er Anspruch auf Schadenersatz. Die rechtliche Basis dafür bilden die §§ 7 und 17 des StVG sowie § 115 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), die dem Geschädigten einen direkten Anspruch gegen die Versicherung des Unfallverursachers geben.

Das Ziel des Schadenersatzrechts ist die sogenannte Naturalrestitution gemäß § 249 BGB. Das bedeutet: Der Geschädigte soll so gestellt werden, als wäre der Unfall nie passiert. Da eine Reparatur bei älteren Fahrzeugen oft unwirtschaftlich ist – die Reparaturkosten übersteigen den Wert des Autos –, greift oft die Abrechnung auf Basis eines Totalschadens. Hierbei erhält der Eigentümer den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts.

Was ist der Wiederbeschaffungswert?

Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den der Geschädigte aufwenden muss, um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug bei einem seriösen Händler zu kaufen. Davon abgezogen wird der Restwert – also das Geld, das man für das kaputte Unfallauto noch von einem Aufkäufer bekommen würde.

Ein zentrales Werkzeug für den Richter in solchen Prozessen ist der § 287 der Zivilprozessordnung (ZPO). Dieser Paragraph erlaubt es dem Gericht, die Höhe des Schadens zu schätzen, wenn eine exakte mathematische Beweisführung schwierig oder unverhältnismäßig wäre. Allerdings darf diese Schätzung nicht „ins Blaue hinein“ erfolgen. Sie benötigt eine solide Tatsachengrundlage – meist in der Form eines fundierten Gutachtens. Genau hier entzündete sich der Streit zwischen dem Honda-Fahrer und der Versicherung.

Wie argumentierten die Parteien über die Berücksichtigung von den Vorschäden?

Der Eigentümer des Honda Jazz wollte auf Nummer sicher gehen. Drei Tage nach dem Unfall, am 22.11.2022, beauftragte er ein Sachverständigenbüro mit der Begutachtung seines Wagens. Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige lieferte ein detailliertes Gutachten ab.

Die Zahlen des Experten waren eindeutig:

  • Die Reparaturkosten würden 3.105,38 Euro betragen.
  • Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs vor dem Unfall lag bei 1.600,00 Euro.
  • Der Restwert des beschädigten Autos betrug laut Gutachter 400,00 Euro.

Da die Reparaturkosten den Wert des Wagens deutlich überstiegen, handelte es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden. Der Sachverständige notierte in seinem Bericht auch diverse Altschäden am Fahrzeug, darunter nachlackierte Kotflügel, Türen sowie diverse Lackschäden und Dellen. Diese Vorschäden flossen laut dem Gutachter in die Bewertung ein. Für seine Arbeit stellte der Experte dem Honda-Besitzer 561,68 Euro in Rechnung.

Der Einwand der Versicherung

Die gegnerische Versicherung weigerte sich, diese Berechnung zu akzeptieren. Sie zahlte nicht. Ihre Strategie stützte sich auf einen Angriff gegen das Gutachten selbst. Die Argumentation der Versicherung lautete: Das privat beauftragte Gutachten sei unbrauchbar. Der Sachverständige habe die vorhandenen Vorschäden nicht ausreichend berücksichtigt und sich nicht intensiv genug mit ihnen auseinandergesetzt.

Wenn Vorschäden nicht exakt abgegrenzt würden, so die Logik der Versicherung, könne man nicht wissen, welcher Kratzer durch den Unfall entstanden sei und welcher schon vorher da war. Damit seien die ermittelten Werte für die Wiederbeschaffung und den Restwert reine Spekulation und nicht verlässlich. Zudem behauptete die Versicherung vor dem Prozess, der Restwert des Fahrzeugs läge nicht bei 400 Euro, sondern bei 605 Euro – eine Differenz, die den Auszahlungsbetrag mindern würde.

Der Honda-Fahrer ließ das nicht auf sich sitzen. Er forderte vor Gericht die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und dem (höheren) Restwert der Versicherung, die Gutachterkosten sowie eine Auslagenpauschale von 25 Euro und seine Anwaltskosten. Insgesamt ging es um 1.581,68 Euro nebst Zinsen.

War die Verwertung von einem Privatgutachten zulässig?

Das Amtsgericht Schleswig musste nun prüfen, ob der Anspruch des Honda-Fahrers berechtigt war. Das Gericht zerlegte den Fall in mehrere Prüfschritte, um zu einer gerechten Entscheidung zu kommen.

Schritt 1: Die Haftung dem Grunde nach

Dieser Punkt war schnell abgehakt. Da die Versicherung die volle Haftung für den Unfallhergang bereits anerkannt hatte und der Unfallhergang unstreitig war, stand dem Honda-Besitzer grundsätzlich Schadenersatz zu.

Schritt 2: Die Qualität des Gutachtens

Das Kernstück der Entscheidung war die Prüfung des Gutachtens. Konnte das Gericht die Schätzung des Schadens auf dieses Papier stützen? Das Gericht bejahte dies eindeutig. Es verwies darauf, dass der Gutachter ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger war. An seiner Expertise bestanden keine Zweifel.

Das Gericht erklärte, dass für eine Schätzung nach § 287 ZPO eine hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt. Das vorgelegte Gutachten erfüllte alle Anforderungen: Es listete die Reparaturkosten auf, ermittelte den Wiederbeschaffungswert und den Restwert und – das war entscheidend – es benannte die Vorschäden transparent.

Das Gericht führte hierzu aus:

„Das Gutachten weist Reparaturkosten […] sowie einen Restwert des verunfallten Fahrzeugs […] aus; zudem wurden dort vorhandene Vorschäden (u. a. nachlackierte Kotflügel/Türen, diverse Lackschäden und Dellen) aufgeführt und bei der Wertermittlung berücksichtigt.“

Schritt 3: Die Debatte um die Vorschäden

Die Richter wiesen den Einwand der Versicherung, die Vorschäden seien ungenügend dokumentiert, zurück. Die Versicherung hatte argumentiert, dass ohne eine exakte Abgrenzung der Altschäden keine Wertermittlung möglich sei. Das Gericht sah das anders, insbesondere angesichts des Alters und Zustands des Fahrzeugs.

Bei einem älteren Gebrauchtwagen mit entsprechender Laufleistung sind kleinere Lackschäden und Dellen „marktüblich“. Sie beeinflussen den Wert kaum noch maßgeblich, solange die Fahrfähigkeit und die verbleibende Zeit bis zur nächsten Hauptuntersuchung (TÜV) gegeben sind. Der Sachverständige hatte dargelegt, dass diese Faktoren für die Wertermittlung entscheidend waren, nicht jeder kleine Kratzer im Lack.

Das Gericht stellte klar, dass überzogene Anforderungen an die Detailtiefe bei solchen „Bagatell-Vorschäden“ an alten Autos fehl am Platz sind. Eine mathematisch exakte Berechnung bis auf den letzten Cent ist bei Gebrauchtwagen ohnehin eine Illusion, da es sich um Einzelstücke handelt. Deshalb ist die gutachterliche Schätzung ja gerade notwendig.

Schritt 4: Die konkrete Berechnung des Schadens

Nachdem das Gericht das Gutachten als tauglich eingestuft hatte, ging es an die konkrete Berechnung.

Hier nahm das Gericht eine Anpassung vor. Während der Gutachter den Restwert auf nur 400 Euro geschätzt hatte, lag ein verbindliches Restwertangebot über 605 Euro vor, das auch die Versicherung ins Feld geführt hatte. Der Kläger selbst hatte seine Forderung bereits auf Basis dieser 605 Euro berechnet, um Streit zu vermeiden. Das Gericht folgte dem und legte den höheren Restwert zugrunde.

Die Rechnung des Gerichts sah wie folgt aus:

  1. Wiederbeschaffungswert: 1.600,00 Euro (laut Gutachten).
  2. Abzüglich Restwert: 605,00 Euro (höchstes Gebot).
  3. Fahrzeugschaden: 995,00 Euro.

Um diesen Wert zu plausibilisieren, führte das Gericht eine Kontrollüberlegung durch: Ist es logisch, dass das Auto durch den Unfall rund 1.000 Euro an Wert verloren hat? Ja, so das Gericht. Vor dem Unfall war es ein fahrbereites Auto mit TÜV (Wert 1.600 Euro). Nach dem Unfall war es ein nicht mehr verkehrssicheres Wrack (Wert 605 Euro). Dieser Wertverlust ist nachvollziehbar.

Schritt 5: Sachverständigenkosten und Anwaltsgebühren

Da das Gutachten brauchbar und notwendig war, um die Ansprüche überhaupt beziffern zu können, musste die Versicherung auch die Kosten hierfür tragen. Die Rechnung des Sachverständigen über 561,68 Euro wurde voll anerkannt. Auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 280,60 Euro musste die Versicherung übernehmen.

Wie entschied das Gericht über die Höhe der Auslagenpauschale?

Ein kleiner, aber interessanter Streitpunkt betraf die sogenannte Auslagenpauschale. Diese Pauschale soll dem Geschädigten die Kosten für Telefonate, Porto und Internetrecherchen ersetzen, die im Rahmen der Unfallabwicklung anfallen, ohne dass er jeden einzelnen Briefmarkenbeleg sammeln muss.

Der Honda-Fahrer forderte hierfür 25,00 Euro. Er begründete dies unter anderem mit der allgemeinen Inflation. Viele Gerichte in Deutschland schwanken bei diesem Betrag zwischen 20 und 30 Euro.

Das Amtsgericht Schleswig blieb jedoch strikt bei seiner Linie und sprach nur 20,00 Euro zu. Es berief sich dabei auf die ständige Rechtsprechung des übergeordneten Oberlandesgerichts.

Das Gericht zitierte hierzu:

„Das Gericht erkennt für die Auslagenpauschale einen Betrag in Höhe von 20,00 € an […] und stützt diese Begrenzung auf die ständige Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 28.11.2013 – 7 U 158/12).“

Die Begründung: Zwar gibt es eine allgemeine Inflation, aber die Kosten für Telekommunikation (Telefon, Internet) sind in den letzten Jahren eher gesunken oder durch Flatrates abgedeckt. Ein Porto fällt im digitalen Zeitalter seltener an. Daher sah das Gericht keinen Grund, von der etablierten 20-Euro-Linie nach oben abzuweichen.

Wer trägt die Kosten für den Sachverständigen und den Prozess?

Das Urteil fiel fast vollständig zugunsten des Honda-Besitzers aus. Von seiner ursprünglichen Forderung in Höhe von 1.581,68 Euro wurden ihm 1.576,68 Euro zugesprochen. Der einzige Abzug waren die 5 Euro bei der Auslagenpauschale.

Die finanziellen Folgen für die Versicherung sind deutlich:

  1. Sie muss den Fahrzeugschaden bezahlen (995,00 Euro).
  2. Sie muss das Sachverständigengutachten bezahlen (561,68 Euro).
  3. Sie muss die Auslagenpauschale zahlen (20,00 Euro).
  4. Zusätzlich fallen Zinsen seit dem 03.12.2022 an.
  5. Die Anwaltskosten des Geschädigten (280,60 Euro) gehen zu ihren Lasten.
  6. Da die Versicherung den Prozess weitestgehend verloren hat, muss sie gemäß § 91 ZPO auch die gesamten Gerichtskosten tragen.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Das Urteil des Amtsgerichts Schleswig stärkt die Position von Unfallgeschädigten, die sich dem Vorwurf ausgesetzt sehen, ihr Auto sei aufgrund von Vorschäden nichts mehr wert oder nicht bewertbar.

Es zeigt, dass ein ordnungsgemäßes Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen ein sehr starkes Beweismittel ist. Pauschale Einwände der Versicherungen („Da waren doch schon Kratzer“) reichen nicht aus, um ein solches Gutachten zu erschüttern, solange der Gutachter diese Schäden gesehen und in seine Kalkulation einbezogen hat. Besonders bei älteren Fahrzeugen bestätigt das Gericht, dass Gebrauchsspuren normal sind und die Beweisführung nicht durch überzogene Anforderungen unmöglich gemacht werden darf.

Gleichzeitig setzt das Gericht ein Signal bei den Nebenkosten: Die Auslagenpauschale bleibt im Zuständigkeitsbereich des OLG Schleswig bei konservativen 20 Euro, Inflationsargumente verfangen hier (noch) nicht. Wer nach einem Unfall abrechnet, sollte seine Kalkulation auf soliden Beinen aufstellen – idealerweise mit einem qualifizierten Gutachter, dessen Kosten im Erfolgsfall vom Gegner zu erstatten sind.

Unfallschaden richtig abrechnen? Wir setzen Ihre Ansprüche durch

Nach einem Verkehrsunfall versuchen Versicherungen häufig, die Entschädigungssumme durch das Anzweifeln von Gutachten oder Altschäden zu kürzen. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht prüft Ihre Ansprüche detailliert und stellt sicher, dass Sie nicht auf Ihren Kosten sitzen bleiben. Wir übernehmen die professionelle Kommunikation mit der Gegenseite und setzen Ihre Rechte auf vollen Schadenersatz konsequent durch.

» Jetzt unverbindlich Situation prüfen lassen

Experten Kommentar

Hier lauert eine systematische Falle: Versicherer nutzen oft automatisierte Prüfberichte externer Dienstleister, um Entschädigungssummen kleinteilig zusammenzustreichen. Man spekuliert dabei eiskalt darauf, dass Geschädigte das Prozessrisiko wegen vermeintlicher Bagatellbeträge scheuen. Diese Taktik der mürbemachenden Kürzungen ist fester Bestandteil der Regulierungspraxis und lässt sich meist nur durch eine konsequente Klagedrohung durchbrechen.

Ich rate Betroffenen dazu, strikt auf einem eigenen, unabhängig gewählten Sachverständigen zu bestehen und keinesfalls den Gutachter der Gegenseite zu akzeptieren. Nur ein solches Gutachten bildet die nötige Brandmauer gegen die standardisierten Einwände der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Ohne diese professionelle Rückendeckung wird die Abrechnung auf Totalschadenbasis für den Fahrzeughalter fast immer zum finanziellen Verlustgeschäft.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann die Versicherung die Zahlung wegen alter Kratzer komplett verweigern?

Nein, eine pauschale Verweigerung der Zahlung allein aufgrund vorhandener Altschäden ist rechtlich unzulässig. Ein Sachverständigengutachten muss die alten Kratzer transparent dokumentieren und klar vom aktuellen Unfallschaden abgrenzen. Solange diese Differenzierung technisch möglich ist, bleibt Ihr Anspruch auf Ersatz der neuen Schäden grundsätzlich in vollem Umfang bestehen.

Entscheidend ist die Abgrenzbarkeit der Schadensbereiche durch einen qualifizierten Gutachter. Kleine Lackmängel an älteren Fahrzeugen gelten juristisch oft als marktübliche Gebrauchsspuren. Diese vernichten Ihren Anspruch nicht automatisch. Falls Vorschäden und Neuschäden jedoch deckungsgleich sind, droht tatsächlich ein kompletter Zahlungsausfall. Die Versicherung muss nur zahlen, wenn der neue Schaden exakt beziffert werden kann. Ein Verschweigen von Altschäden führt hingegen zur Unglaubwürdigkeit des gesamten Gutachtens.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihr Gutachten auf einen separaten Abschnitt für Vorschäden. Nur eine explizite Auflistung und wertmäßige Berücksichtigung der Altschäden sichert Ihren rechtmäßigen Zahlungsanspruch.


zurück

Muss ich das höhere Restwert-Angebot der Versicherung annehmen?

Nein, Sie sind rechtlich nicht verpflichtet, das Fahrzeug an den Aufkäufer der Versicherung zu verkaufen. Als Eigentümer dürfen Sie frei über Ihr Auto verfügen. Wirtschaftlich ist dies jedoch dringend anzuraten. Das Gericht rechnet das höhere Gebot auf Ihren Anspruch an, völlig unabhängig von Ihrem tatsächlichen Verkaufspreis.

Das Gericht legte nicht den Schätzwert des Gutachters zugrunde. Statt der veranschlagten 400 Euro wurden die realen 605 Euro des Versicherungsangebots abgezogen. Wer sein Wrack trotzdem für 400 Euro verkauft, verliert 205 Euro aus eigener Tasche. Das Gericht folgte dieser Argumentation und legte den höheren Restwert zugrunde. Die Berechnung lautete: 1.600 Euro Schaden minus 605 Euro Restwert ergeben 995 Euro Auszahlung. Die Schadenminderungspflicht verlangt, ein verbindliches, höheres Gebot zu nutzen.

Unser Tipp: Vergleichen Sie jedes Angebot der Gegenseite genau mit Ihrem Gutachten. Realisieren Sie den Verkauf stets zum höchsten verfügbaren Preis, um Ihre volle Entschädigungssumme abzusichern.


zurück

Reicht ein Kostenvoranschlag der Werkstatt bei vorhandenen Vorschäden aus?

Nein. Bei Fahrzeugen mit Vorschäden ist ein Kostenvoranschlag rechtlich unzureichend für die Schadensabwicklung. Er beziffert lediglich Reparaturkosten, bietet aber keine beweiskräftige Abgrenzung zwischen Alt- und Neuschäden. Versicherungen lehnen solche Belege regelmäßig ab. Ohne fachgutachterliche Wertermittlung lässt sich der tatsächliche unfallbedingte Schaden juristisch nicht sauber isolieren.

Dem Gericht fehlt bei einem simplen Werkstattbeleg die notwendige Tatsachengrundlage für eine Schätzung nach § 287 ZPO. Ein qualifizierter, öffentlich bestellter Sachverständiger muss stattdessen den Wiederbeschaffungswert und Restwert unter Berücksichtigung der Altschäden detailliert ermitteln. Nur so wird zweifelsfrei nachgewiesen, dass trotz der Gebrauchsspuren ein messbarer neuer Schaden entstanden ist. Werkstattmeister analysieren meist keine komplexen Vorschadenshistorien. Die Expertise eines Gutachters ist daher entscheidend für den Prozesserfolg.

Unser Tipp: Beauftragen Sie bei älteren Fahrzeugen stets einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen statt eines Werkstattmeisters. So sichern Sie die notwendige Beweiskraft gegenüber der Versicherung ab.


zurück

Wie wehre ich mich gegen die Behauptung eines unreparierten Vorschadens?

Sie wehren sich am effektivsten durch proaktive Transparenz gegenüber Ihrem Gutachter. Die beste Verteidigung gegen den Vorwurf der Unbestimmtheit ist ein Gutachten, das Altschäden bereits vollständig bewertet und eingepreist hat. So entziehen Sie der Versicherung die Grundlage für spätere Kürzungen.

Versicherungen nutzen oft den Einwand der Unbestimmtheit, um eine technische Abgrenzung zum neuen Schaden zu verweigern. Vor Gericht gilt jedoch die Schätzgrundlage nach § 287 ZPO. Das Gericht verlangt keine mathematische Gewissheit, sondern lediglich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit. Im beschriebenen Fall obsiegte der Kläger durch ein Gutachten, das nur drei Tage nach dem Unfall entstand. Überzogene Anforderungen an die Detailtiefe der Schadensabgrenzung wiesen die Richter als fehl am Platz zurück.

Unser Tipp: Weisen Sie Ihren Gutachter beim Ortstermin aktiv auf jede bekannte alte Delle hin. Lassen Sie diese im Bericht explizit als Altschäden kennzeichnen und bewerten.


zurück

Wer trägt die Gutachterkosten bei Ablehnung durch die Versicherung?

Die gegnerische Versicherung trägt die Gutachterkosten, sofern der Unfallgegner dem Grunde nach voll für den Schaden haftet. Da das Gutachten zur Bezifferung Ihrer Ansprüche notwendig ist, stellt es einen erstattungsfähigen Teil des Gesamtschadens dar. Dies gilt selbst dann, wenn die Versicherung die Schadenshöhe später inhaltlich bestreitet.

Gerichte bestätigten bereits, dass Sachverständigenkosten von beispielsweise 561,68 Euro notwendige Kosten der Rechtsverfolgung sind. Ohne eine fundierte Begutachtung lässt sich ein Haftpflichtschaden gar nicht rechtssicher abrechnen. Solange Ihre Unschuld feststeht, muss der Verursacher diesen Aufwand finanzieren. Kritisch wird es jedoch bei einer Mitschuld. In diesem Fall findet eine Quotelung statt. Auch bei grob fehlerhaften Gutachten droht ein Kostenausfall. Dennoch bleibt Expertise das Fundament jeder Schadensregulierung.

Unser Tipp: Nutzen Sie eine Abtretungserklärung gegenüber dem Sachverständigen. So rechnet dieser direkt mit der gegnerischen Versicherung ab und Sie müssen nicht in Vorleistung gehen.


zurück

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Amtsgericht Schleswig – Az.: 3 C 36/23 – Urteil vom 29.09.2023


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen rechtlichen Angelegenheiten. Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Ersteinschätzung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.