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Stiftung scheitert: Keine Befriedung bei ethischer Jagdgegnerschaft

Ein Waldgrundstück, eine Stiftung – die Jagd soll tabu sein. Was als Akt des Tierschutzes gedacht ist, bringt das Gesetz an seine Grenze. Doch entscheidet allein die Rechtsform, ob eine Überzeugung zählt?
Grundbuchauszug mit markiertem Stiftungsnamen auf Holztisch, im Hintergrund ein Jäger auf einer Wiese vor dem Fenster.
Juristische Personen wie Stiftungen haben laut Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf jagdrechtliche Befriedung aus ethischen Gründen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 A 3430/23

Das Wichtigste im Überblick

Stiftung verliert: Jagdrechtliche Befriedung gibt es nur für natürliche Personen.
  • Das Gericht weist die Klage komplett ab.
  • Eine Stiftung zählt nicht als natürliche Person.
  • Auch die ethische Jagdgegnerschaft überzeugt das Gericht nicht.
  • Der Hilfsantrag scheitert, weil die Behörde keinen Spielraum hat.
  • Die Klägerin zahlt die Kosten; Streitwert: 5.000 Euro.

  • Gericht: VG Oldenburg
  • Datum: 22.06.2026
  • Aktenzeichen: 1 A 3430/23
  • Verfahren: Klage gegen ablehnende Befriedung eines Jagdbezirks
  • Rechtsbereiche: Jagdrecht, Verwaltungsrecht
  • Streitwert: 5.000 €
  • Relevant für: Stiftungen, Grundstückseigentümer, Jagdgenossenschaften

Wer darf die jagdrechtliche Befriedung von Grundstücken beantragen?

Das Gesetz sieht in § 6a Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) vor, dass Grundstücke auf einen entsprechenden Antrag hin zu befriedeten Bezirken erklärt werden können, sofern sie im Eigentum einer natürlichen Person stehen. Eine natürliche Person ist im juristischen Sinne jeder lebende Mensch – als Gegensatz zur sogenannten juristischen Person (z.B. Stiftung, GmbH oder Verein), die zwar Rechte haben kann, aber kein Gewissen besitzt. Voraussetzung für diesen Schritt ist, dass der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Glaubhaftmachung bedeutet konkret: Der Eigentümer muss seine ethische Ablehnung der Jagd plausibel und nachvollziehbar darlegen, etwa durch eine eidesstattliche Versicherung oder ausführliche schriftliche Darlegungen – der Maßstab liegt unter dem eines strengen Vollbeweises, bei dem Tatsachen zweifelsfrei nachgewiesen werden müssten. Diese gesetzliche Regelung beruht maßgeblich auf der Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der den Schutz von tief verwurzelten persönlichen Überzeugungen in den juristischen Fokus rückt.

Zum Hintergrund: In Deutschland sind Grundeigentümer außerhalb größerer zusammenhängender Güter automatisch Mitglied einer Jagdgenossenschaft. Ihre Flächen werden Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks, auf dem ein von der Genossenschaft ausgewählter Pächter jagen darf – die jagdrechtliche Befriedung ist der einzige gesetzliche Weg, das eigene Grundstück aus dieser Zwangszugehörigkeit herauszulösen.

Den Versuch einer Ausweitung dieser Rechte unternahm eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts, die für ihre Flächen in A-Stadt ein Jagdverbot erreichen wollte – und damit vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg (Urteil vom 22.06.2026, Az. 1 A 3430/23) vollumfänglich mit allen Anträgen scheiterte. Eine juristische Person ist eine Organisation, die das Recht als eigenständige Rechtsträgerin behandelt: Sie kann Eigentum haben, klagen und verklagt werden – aber anders als ein Mensch keine persönliche Gewissensentscheidung treffen. Die zuständige Behörde hatte den Antrag vom 5. Mai 2023 nach einer Anhörung des Jagdbeirats abgelehnt, weil der Wortlaut der Norm juristische Personen ausschließe. Die Stiftung argumentierte in ihrer im Dezember eingereichten Klage erfolglos, dass die Vorgaben im Lichte eines konventionsrechtlichen Eigentumsschutzes nach Art. 1 Protokoll Nr. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention zwingend auch auf juristische Personen ausgeweitet werden müssten.

Infografik (Checkliste): 4 Bedingungen für jagdfreie Grundstücke. Nur für natürliche Personen bei ethischer Jagdablehnung.
Jagdverbot durchsetzen: Die zwingenden Voraussetzungen

Redaktionelle Leitsätze

  1. Juristische Personen haben keinen Anspruch auf die jagdrechtliche Befriedung von Grundstücken, da die gesetzlich geforderte ethische Ablehnung der Jagd höchstpersönlicher Natur ist und zwingend nur von natürlichen Personen gebildet werden kann.
  2. Die Glaubhaftmachung einer ethischen Jagdgegnerschaft erfordert eine spezifische und nachweisbare innere Ablehnung der Bejagung von wildlebenden Tieren; ein allgemeines tierschutzrechtliches Engagement zur Rettung von Nutztieren genügt diesen strengen Anforderungen nicht.
  3. Da es sich bei der jagdrechtlichen Befriedung aus ethischen Gründen um einen strikt gebundenen Anspruch ohne behördlichen Entscheidungsspielraum handelt, scheidet eine Verurteilung der zuständigen Behörde zu einer bloßen Neubescheidung aus.

Warum scheiterten Stiftungen?

Eine juristische Bewertung der Vorgaben zeigt, dass ethische Motive nach § 6a BJagdG „höchstpersönlicher Natur“ sind, auch wenn sie nicht zwingend den strengen Maßstab einer Gewissensentscheidung zur Kriegsdienstverweigerung erreichen müssen. Abstrakte juristische Konstrukte können laut den gerichtlichen Grundsätzen von Natur aus keine feste persönliche Überzeugung ausbilden. Demzufolge verlangen weder die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. Nov. 2021, Az. 3 C-16/20) noch die Urteile des EGMR (etwa der Fall S. gegen Deutschland) eine Antragsbefugnis für gesellschaftliche oder institutionelle Zusammenschlüsse.

Unabhängig davon ist die Ablehnungshaltung aufgrund ethischer Gründe aber dennoch als „höchstpersönlicher Natur“ zu bezeichnen, sodass sie ebenso wenig von juristischen Personen gebildet werden können, wie diese Träger der Menschenwürde sein können. – so das Verwaltungsgericht Oldenburg

Bei der Begutachtung der klagenden Einrichtung stellte das Gericht fest, dass es sich um eine rein auf Vermögensverwaltung ausgerichtete, mitgliederlose Struktur handelt. Aus diesem Grund fehlt die persönliche Überzeugungsbildung, welche die unabdingbare Voraussetzung für einen Anspruch aus dem Bundesjagdgesetz darstellt. Die Richter stützten sich bei dieser Bewertung auf eine sachlich gebotene Differenzierung zwischen Menschen und Institutionen und verneinten folglich einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Eine großzügigere Auslegung, wie sie in der Vergangenheit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH München) formuliert hatte, lehnte die Kammer ausdrücklich ab, da auch in der historischen Gesetzesbegründung nur natürliche Menschen im Hinblick auf den Verzicht der Zwangsvereinigung berücksichtigt wurden.

Praxis-Hinweis: Eigentumsform entscheidet

Der entscheidende Hebel für diesen Anspruch ist die Rechtsform des Eigentümers. Das Recht auf jagdrechtliche Befriedung aus ethischen Gründen ist streng an natürliche Personen gebunden. Gehört Ihr Grundstück einer juristischen Person (etwa einer GmbH, UG, Stiftung oder einem Verein), ist der Antrag von vornherein aussichtslos – selbst wenn Sie als Alleingesellschafter oder Gründer die Jagd aus tiefster persönlicher Überzeugung ablehnen. Eine Gewissensentscheidung kann rechtlich nur ein Mensch, keine institutionelle Struktur treffen.

Wie erfolgt die Glaubhaftmachung der ethischen Jagdgegnerschaft?

Wer sein Stück Land aus Gewissensgründen von der Jagd befreien möchte, muss seine persönlichen Motive detailliert darlegen; das Aufstellen unbegründeter Behauptungen reicht rechtlich nicht aus. Die Gerichte fordern stets eine ethische Ablehnung, die sich sehr spezifisch auf die Jagd auf wildlebende Tiere richtet. Wer sich lediglich auf eine allgemeine Motivation für den Tierschutz oder auf die artgerechte Haltung heimischer Nutztiere beruft, erfüllt die strengen prozessualen Hürden an die Glaubhaftmachung nicht.

Ein Grundeigentümer lehnt die Jagdausübung nur dann aus ethischen Gründen im Sinne von § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG ab, wenn er die feste Überzeugung gewonnen hat, dass es aus grundsätzlichen Erwägungen nicht richtig ist, die Jagd auszuüben, also wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu erlegen oder zu fangen, und diese Überzeugung für ihn eine gewisse Wichtigkeit hat. – so das Verwaltungsgericht Oldenburg

Wie eng diese inhaltlichen Vorgaben ausgelegt werden, zeigte die Beweiswürdigung der betroffenen Flächen in A-Stadt. Die Stiftung hatte auf ihren Stiftungszweck, ihre Internetpräsenz und ein weitreichendes „Lebenshofkonzept“ verwiesen, das speziell der Rettung von Kühen, Hühnern und Schweinen aus Ausbeutungsverhältnissen diente. Die Richter stuften diese edlen Motive zwar ein, monierten aber, dass sie sich lediglich auf den Umgang mit einer menschlichen Nutztierhaltung bezögen. Daraus ließ sich weder aus den Statuten noch vom Internetauftritt eine zwingende ethische Ablehnung gegenüber der Jagd auf freies Wild ableiten.

Praxis-Hinweis: Spezifische Begründung erforderlich

Allgemeine Tierliebe oder ein Engagement für den Tierschutz reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus. Der entscheidende Faktor ist, dass Ihre ethische Ablehnung sich explizit und nachweisbar gegen die Jagd auf freilebendes Wild richten muss. Wer sich primär auf die Rettung von Nutztieren oder allgemeine vegane Lebensweisen beruft, scheitert regelmäßig an den strengen Anforderungen der Gerichte an die Darlegung der Gewissensgründe.

Individuelle Ansichten lassen sich nicht übertragen

Die Argumentation der Klagenseite scheiterte zusätzlich an der fehlenden Verknüpfung zwischen Personen und Institution. Zwar wurde dargelegt, dass die zwei ursprünglichen Gründer des Lebenshofs das Töten von Lebewesen strikt ablehnten. Dieses ethische Fundament ließ sich nach Einschätzung der Richter jedoch nicht automatisch in den Willen der Stiftung überschreiben, zumal kein Nachweis vorlag, dass die aktuelle Vertretungsperson diese unbedingte Haltung im erforderlichen Maß teilt.

Wer sein Grundstück in eine Stiftung, GmbH oder einen Verein einbringt, verliert damit automatisch die Möglichkeit, eine jagdrechtliche Befriedung aus ethischen Gründen zu beantragen – selbst wenn die eigene Gewissensentscheidung gegen die Jagd ursprünglich der Auslöser für die Gründung der Institution war. Die Übertragung von Privateigentum auf eine juristische Person schließt dieses Recht dauerhaft aus.

Wann endet die Jagdausübung nach einer Befriedung?

Zieht man § 6a Abs. 2 Satz 1 BJagdG heran, so tritt die Wirksamkeit einer behördlich bewilligten Befriedung grundsätzlich erst zum formellen Ende eines laufenden Jagdpachtvertrages ein. Das Gesetz bietet keinen juristischen Hebel für eine sofortige vertragsunabhängige Beendigung der Jagdausübung auf den betroffenen Flurstücken.

In einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk werden alle Grundstücke der Eigentümer per Gesetz zu einer Einheit zusammengefasst und gemeinsam an einen Jäger verpachtet. Der einzelne Eigentümer kann über die Jagdnutzung auf seinem eigenen Grund und Boden nicht selbst bestimmen – er ist an den von der Jagdgenossenschaft geschlossenen Pachtvertrag gebunden.

Die landwirtschaftlichen Liegenschaften der Stiftung sind unweigerlich Teil eines großflächigen gemeinschaftlichen Jagdbezirks, für den ein Pachtvertrag geschlossen wurde. Diese verbriefte Übereinkunft hat noch eine Restlaufzeit bis zum 31. März 2030. Die Richter betonten in ihren Ausführungen unmissverständlich, dass von dieser vertraglichen und gesetzlichen Zeitvorgabe keine Ausnahmen gestattet sind, unabhängig von der Dringlichkeit des Antrags.

Praxis-Hürde: Laufende Pachtverträge

Auch wenn Ihr Antrag auf Befriedung erfolgreich ist, führt dies nicht zu einem sofortigen Jagdverbot auf Ihrem Grundstück. Der entscheidende Faktor für den Zeitpunkt der Wirksamkeit ist der laufende Jagdpachtvertrag. Die Befriedung wird erst wirksam, wenn dieser Vertrag regulär ausläuft. Eine vorzeitige, vertragsunabhängige Beendigung der Jagdausübung lässt das Gesetz nicht zu, weshalb Sie sich unter Umständen noch mehrere Jahre gedulden müssen.

Besteht ein Anspruch auf erneute Bescheidung durch die Behörde?

Die Verwaltungsgerichtsordnung sichert nach § 113 Abs. 5 die Möglichkeit ab, eine Behörde zu einer neuerlichen Prüfung unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung zu verpflichten. Ein solches prozessuales Instrument greift jedoch nur dann, wenn die Sachlage noch nicht endgültig spruchreif ist oder dem Staat ein gewisser Spielraum zur Abwägung gewährt wird. Die Befreiung von der Jagd nach § 6a Abs. 1 BJagdG operiert dagegen als stark gebundener Anspruch, bei dem die Ämter keine individuellen Beurteilungsspielräume besitzen. Ein gebundener Anspruch bedeutet konkret: Sind alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, muss die Behörde den Antrag genehmigen – sie darf nicht nach eigenem Ermessen entscheiden. Das unterscheidet ihn grundlegend von einer Ermessensentscheidung, bei der die Verwaltung zwischen verschiedenen Optionen abwägen darf.

Aus eben diesem Grund lief der juristische Hilfsantrag der Stiftung gänzlich ins Leere. Da der Institution als Vermögensmasse die Eigenschaft der natürlichen Person fehlte und zudem die spezifische Glaubhaftmachung scheiterte, zog das Gericht einen sofortigen Schlussstrich unter den Fall. Ein zweiter Anlauf vor der Jagdbehörde kam rechtlich nicht in Betracht. Durch das vollumfängliche Scheitern muss die Eigentümerin sämtliche Verfahrenskosten in Höhe von 5.000 Euro Streitwert tragen, während die im Hintergrund agierende Jagdgenossenschaft ihre außergerichtlichen Aufwendungen selbst begleichen muss.

Die Jagdgenossenschaft ist die gesetzlich vorgeschriebene Zwangsgemeinschaft aller Grundeigentümer eines Jagdbezirks, die gemeinsam die Jagd verpachtet und als Prozessbeteiligte auftritt.

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Drei Punkte vor dem Antrag

Prüfen Sie vor jedem Antrag drei Punkte: Steht Ihr Grundstück als natürliche Person im Grundbuch – oder gehört es einer GmbH, Stiftung oder einem Verein? Richtet sich Ihre ethische Ablehnung nachweisbar und spezifisch gegen die Jagd auf freilebendes Wild – oder primär gegen Nutztierhaltung? Und wann läuft der aktuelle Jagdpachtvertrag für Ihren Bezirk aus? Nur wenn alle drei Voraussetzungen passen, ist ein Antrag aussichtsreich. Gehört Ihr Grundstück bereits einer juristischen Person, sparen Sie sich den Aufwand: Der Antrag wird abgelehnt, und Sie tragen die Verfahrenskosten.


Vor einem Befriedungsantrag: Erfolgsaussichten prüfen lassen

Die jagdrechtliche Befriedung scheitert oft an Fallstricken, die sich frühzeitig erkennen lassen – sei es die Eigentumsform, die Spezifität der ethischen Begründung oder ein laufender Pachtvertrag. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie die drei entscheidenden Voraussetzungen, bevor Sie Zeit und Verfahrenskosten investieren. So schaffen Sie die Basis für einen aussichtsreichen Antrag oder vermeiden ein von vornherein aussichtsloses Verfahren.

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Experten-Kommentar

Viele unterschätzen den enormen Druck, den lokale Jäger und Behörden im Hintergrund aufbauen. Bei solchen Anträgen wird quasi jedes Grundbuchblatt und jede Satzung akribisch nach dem kleinsten formalen Fehler durchleuchtet, um die Befreiung zu verhindern. Oft scheitern ethisch motivierte Projekte schlicht daran, dass das Land zuvor aus steuerlichen Gründen unbedacht in eine Familiengesellschaft oder Stiftung eingebracht wurde.

Wer sein Land langfristig jagdfrei halten will, muss daher die Eigentumsstruktur von Anfang an strategisch planen. Ich rate dazu, betroffene Flächen zwingend im Privateigentum zu belassen und parallel eine lückenlose, schriftliche Dokumentation der eigenen Jagdgegnerschaft über Jahre hinweg aufzubauen.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich die Befriedung beantragen, wenn mein Grundstück einer GmbH oder Stiftung gehört?

Nein, juristische Personen wie eine GmbH oder Stiftung können die jagdrechtliche Befriedung nicht beantragen. § 6a Abs. 1 BJagdG knüpft den Antrag an eine ethische Ablehnung der Jagd aus persönlicher Überzeugung, und diese kann nur eine natürliche Person bilden.

Der Grund ist, dass die Befriedung an eine höchstpersönliche Gewissensentscheidung ansetzt, also an eine innere Haltung eines Menschen gegenüber der Jagdausübung. Eine GmbH, Stiftung oder ein Verein ist dagegen nur eine rechtliche Organisation und besitzt kein eigenes Gewissen, das die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen könnte. Deshalb reicht es auch nicht aus, wenn der Gründer, Geschäftsführer oder Alleingesellschafter die Jagd persönlich ablehnt. Maßgeblich ist allein, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist und ob diese Person rechtlich überhaupt Träger der Gewissensentscheidung sein kann.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Grundstück einer natürlichen Person gehört; dann kann der Antrag grundsätzlich möglich sein, wenn die ethische Ablehnung der Jagd glaubhaft gemacht wird. Steht hingegen eine juristische Person im Grundbuch, scheidet der Antrag bereits aus formellen Gründen aus.


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Reicht meine vegane Lebensweise als Beweis für eine ethische Ablehnung der Jagd aus?

Nein, eine vegane Lebensweise allein reicht dafür regelmäßig nicht aus. Für die jagdrechtliche Befriedung nach § 6a Abs. 1 BJagdG müssen Sie eine spezifische ethische Ablehnung der Jagd auf wildlebende Tiere glaubhaft machen, nicht nur allgemeinen Tierschutz oder Verzicht auf tierische Produkte.

Die Gerichte verlangen eine persönliche, nachvollziehbare Überzeugung, dass das Erlegen oder Fangen von freilebendem Wild aus grundsätzlichen Erwägungen falsch ist. Veganismus kann diese Haltung zwar unterstützen, beweist sie aber nicht automatisch, weil er auch andere Motive haben kann, etwa Gesundheits-, Umwelt- oder Nutztierschutzgründe. Deshalb müssen Ihre Angaben ausdrücklich die Jagd auf dem Jagdrecht unterliegendes Wild wie Rehe, Wildschweine oder Füchse betreffen. Eine eidesstattliche Versicherung oder eine ausführliche schriftliche Darlegung ist dafür oft aussagekräftiger als Fotos oder allgemeine Lebensstilnachweise.

Wenn Sie sich vor allem auf die Rettung von Hühnern, Kühen oder Schweinen berufen, fehlt regelmäßig der notwendige Bezug zur Jagd auf freies Wild. Entscheidend ist nicht, dass Sie Tiere grundsätzlich schützen, sondern dass Sie die Jagdausübung an sich aus ethischen Gründen ablehnen.


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Darf ich die Jagd auf meinem Grundstück sofort nach der behördlichen Genehmigung untersagen?

Nein, Sie dürfen die Jagd nicht sofort untersagen, weil die Befriedung nach § 6a Abs. 2 BJagdG erst mit dem regulären Ende des laufenden Jagdpachtvertrags wirksam wird. Solange der Vertrag der Jagdgenossenschaft noch läuft, bleibt die Jagdausübung auf den betroffenen Flächen rechtlich zulässig.

Der Grund ist, dass die Grundstücke im gemeinschaftlichen Jagdbezirk nicht isoliert behandelt werden, sondern Teil eines bestehenden Pachtverhältnisses sind. Mit der behördlichen Genehmigung ist Ihr Befriedungsanspruch zwar anerkannt, aber der Wechsel in den befriedeten Zustand tritt erst zum Vertragsende ein. Ein sofortiges Hausverbot gegen den Pächter oder die Jäger wäre deshalb rechtlich regelmäßig unwirksam, und eine Anzeige wegen Hausfriedensbruchs trägt während der laufenden Pacht meist nicht.

Eine vorzeitige Beendigung gibt das Gesetz grundsätzlich nicht her, auch nicht bei besonderem Eilinteresse. Sie sollten deshalb das genaue Laufzeitende des Jagdpachtvertrags bei der Jagdgenossenschaft oder der unteren Jagdbehörde erfragen, damit klar ist, ab wann die Jagd auf Ihrem Grundstück tatsächlich endet.


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Verliere ich den Anspruch auf Wildschadensersatz, wenn ich mein Grundstück befrieden lasse?

Ja, in der Regel verlieren Sie den Anspruch auf Wildschadensersatz durch den Jagdpächter, wenn Ihr Grundstück befriedet wird. Mit der Befriedung wird die Fläche aus dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk und damit aus dem Jagdpachtverhältnis herausgelöst.

Der Wildschadensersatz beruht darauf, dass das Grundstück Teil des Jagdbezirks ist und der Pächter für Schäden durch bestimmtes Wild einstehen kann. Wird die Fläche auf Antrag nach § 6a BJagdG befriedet, endet diese Einbindung rechtlich grundsätzlich für die Zukunft, weil auf dem Grundstück dann kein reguläres Jagdausübungsrecht mehr besteht. Damit entfällt regelmäßig auch die Grundlage, aus der sich ein Ersatzanspruch gegen den Jagdpächter ableitet. Die Befriedung schützt also Ihre ethische Entscheidung, kann aber zugleich dazu führen, dass Sie Wildschäden selbst tragen müssen.

Wichtig ist die zeitliche Komponente: Solange ein laufender Jagdpachtvertrag die Fläche noch erfasst, können Übergangsfragen entstehen, und nicht jeder Schadensfall verschwindet sofort mit dem Antrag. Vor einer Befriedung sollten Sie deshalb prüfen, ob auf Ihrem Grundstück besonders schadensträchtiges Wild vorkommt und ob Sie das finanzielle Risiko künftig selbst tragen können.


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Das vorliegende Urteil


VG Oldenburg – Az.: 1 A 3430/23 – Urteil vom 22.06.2026




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