Kein Ei drin, aber „wie Eierlikör“ schmeckt es trotzdem – so warb ein Hersteller für seinen veganen Likör. Ein Wettbewerbsverband sah darin einen Verstoß gegen das Anspielungsverbot der Spirituosen-Verordnung. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein musste nun klären, wo die Grenze zwischen verbotener Anlehnung und erlaubter Werbung verläuft.
OLG Schleswig-Holstein untersagt Eierlikör-Werbung für veganen Likör, erlaubt aber Produktnamen Likör ohne Ei laut Spirituosenverordnung Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 6 U 49/25
Das Wichtigste im Überblick
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschied am 16.09.2026 (6 U 49/25): Unternehmen dürfen einen veganen Likör nicht mit Werbeaussagen bewerben, die ihn geschmacklich unmittelbar mit Eierlikör verbinden. Der Produktname „Likör ohne Ei“ bleibt erlaubt, wenn er allein steht und keinen unmittelbaren Bezug zu Eierlikör herstellt.
Geschmackliche Nähe verboten: Die Aussagen stellten den veganen Likör bewusst neben Eierlikör und förderten seinen Verkauf.
Flüchtiger Gedanke genügt nicht: Eine bloße Assoziation reicht für ein Verbot nicht aus.
Hahn-Abbildung bleibt erlaubt: Käufer verstehen sie nicht allgemein als Hinweis auf Eierlikör.
Verbindliche Zusagen zählen: Für „Eierlikör ohne Eier“ und „veganer Eierlikör“ entfiel das gerichtliche Verbot, weil die Herstellerin sie zuvor verbindlich ausgeschlossen hatte.
Wichtig für: Hersteller und Händler veganer alkoholischer Getränke
OLG Schleswig-Holstein verbietet Eierlikör-Bezug für veganen Likör
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat am 16.09.2026 über die Berufung eines Wirtschaftsverbands gegen eine Spirituosenherstellerin entschieden (Az. 6 U 49/25). Es ging um die Werbung für einen veganen Likör ohne Ei, der geschmacklich und optisch an Eierlikör erinnert. Der klagende Verband hatte mit seiner Berufung teilweise Erfolg: Das Gericht untersagte der Herstellerin mehrere Werbeaussagen und Anspielungen auf die geschützte Spirituosenkategorie Eierlikör, ließ den Produktnamen „Likör ohne Ei“ und die Hahn-Abbildung auf dem Etikett aber unangetastet.
Der Verband ist nach § 8b UWG in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen und damit klagebefugt. Die Herstellerin vertreibt seit 2019 mehrere Spirituosen, darunter den veganen Likör ohne Ei und einen klassischen Eierlikör, der die Anforderungen des Anhangs I Nr. 39 der Spirituosen-Verordnung erfüllt. Nach einem Testkauf forderte der Verband die Herstellerin im Juni 2024 zur Unterlassung auf. Diese gab am 28.06.2024 eine erste, später am 30.08.2024 eine zweite, engere Unterlassungserklärung ab – jeweils beschränkt auf bestimmte Formulierungen wie „Eierlikör ohne Eier“ oder „veganer Eierlikör“. Eine geforderte Vertragsstrafe von 5.000 Euro wies die Herstellerin zurück und bot stattdessen 2.000 Euro zur einvernehmlichen Beilegung an; der Verband lehnte dieses Angebot im Oktober 2024 ab.
Das Landgericht Kiel hatte die Herstellerin am 28.10.2025 (Az. 15 O 28/24) wegen eines Verstoßes gegen die erste Unterlassungserklärung zur Zahlung der 5.000 Euro Vertragsstrafe nebst Zinsen verurteilt, die weitergehenden Unterlassungsanträge aber größtenteils abgewiesen. Nach Auffassung der ersten Instanz waren Formulierungen wie „Alternative zu Eierlikör“, der Produktname „Likör ohne Ei“ und das Hahn-Etikett nicht zu beanstanden; hinsichtlich „Eierlikör ohne Eier“ und „veganer Eierlikör“ sah das Landgericht die Wiederholungsgefahr durch die zweite Erklärung als entfallen an. Gegen dieses Urteil zog der Verband vor das Oberlandesgericht.
Redaktionelle Leitsätze
Eine unzulässige Anspielung auf eine geschützte Spirituosenbezeichnung gemäß Art. 10 Abs. 7 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/787 liegt vor, wenn eine Werbeaussage für ein Erzeugnis, das die gesetzlichen Anforderungen der Kategorie nicht erfüllt, eine geschmackliche Nähe oder Vergleichbarkeit suggeriert; eine gleichzeitige begriffliche Abgrenzung oder Klarstellung schließt den unmittelbaren gedanklichen Bezug nicht aus.
Der Schutzbereich einer Spirituosenbezeichnung nach der Verordnung (EU) 2019/787 erfasst Bezeichnungen, Kennzeichnungen und Aufmachungen, nicht jedoch rein physische Eigenschaften eines Erzeugnisses wie Farbe oder Konsistenz. Eine Produktbezeichnung begründet keine unzulässige Anspielung, wenn die gedankliche Verknüpfung mit der geschützten Kategorie maßgeblich erst durch das optische Zusammenwirken mit den Produkteigenschaften hervorgerufen wird.
Welche Werbeaussagen verstoßen gegen das Anspielungsverbot für Eierlikör?
Nach dem Urteil sind Werbeaussagen unzulässig, wenn sie einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zur geschützten Spirituosenkategorie Eierlikör herstellen, obwohl das Getränk deren gesetzliche Anforderungen nicht erfüllt. Art. 10 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2019/787 schützt diese Bezeichnung. Eine bloße vage Assoziation reicht für eine unzulässige Anspielung nicht aus; erforderlich ist ein unmittelbarer gedanklicher Bezug.
Diesen Maßstab wandte der Senat auf mehrere Formulierungen und Aussagen der Herstellerin an und kam bei einem Teil davon zu einem klaren Verstoß.
Die beanstandete Produktbezeichnung, Kennzeichnung und Werbung müssen also für sich genommen und selbständig betrachtet bereits eine Bezugnahme auf eine Spirituosenkategorie darstellen. – so das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein
Direkte Anpreisung als geschmackliche Alternative
Die Formulierung „veganer Likör ohne Eier, der wie Eierlikör schmeckt“ erschien auf der Internetseite der Herstellerin in unmittelbarer Nähe zur Flaschenabbildung und nannte im selben Satz Produktnamen und geschützte Bezeichnung. Unerheblich war für den Senat, dass die Aussage das Produkt zugleich von Eierlikör abgrenzte – entscheidend war die geschmackliche Nähe zu Eierlikör, die für ein Getränk beworben wurde, das die Anforderungen des Anhangs I Nr. 39 mangels Eigelb eindeutig nicht erfüllte. Auch „Alternative zu Eierlikör“ und „eine vegane Alternative zu W… EIERLIKÖR“ bewertete der Senat als absatzfördernde Werbeaussagen, die geschmackliche Vergleichbarkeit suggerieren; eine gleichzeitige begriffliche Distanzierung ändere daran nichts, weil der angesprochene Verkehr eine „Alternative“ ohnehin als geschmacklich ähnlich verstehe.
Zurechnung von Testerstimmen und Kundenbewertungen
Die Aussage „Viele Tester dachten beim Verkosten, dass es sich bei unserem neuen Produkt um Eierlikör handelt“ rechnete der Senat der Herstellerin zu, obwohl sie formal als Aussage Dritter präsentiert wurde. Ausschlaggebend war der anschließende Werbesatz, der das Testerlob als „besten Beweis“ für die Vergleichbarkeit mit dem „Klassiker mit tierischen Eiweißen“ aufgriff – die Herstellerin machte sich das Kundenlob zu eigen. Der Senat verwies hierzu auf den Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.02.2020, I ZR 193/18, zur Kundenbewertung auf Amazon, GRUR 2020, 543.
Rätselhafte Umschreibungen in Werbenewslettern
Auch die Aussage in einem Newsletter vom 01.11.2024 stufte der Senat als unzulässige Anspielung ein. Dort hieß es, auf dem Rücketikett habe sich ein aus rechtlichen Gründen nicht sichtbares Wort befunden, das mit dem beginne, was aus dem Hahn komme, und mit Likör ende – das Wort sei geschwärzt worden, der Likör ohne Ei aber weiterhin erhältlich. Die Formulierung suggerierte gezielt eine geschmackliche Nähe zu Eierlikör und erweckte zusätzlich den falschen Eindruck, der Begriff sei nur aus formalen Gründen nicht verwendbar, tatsächlich aber naheliegend.
Hätte die Beklagte durch den Hinweis nur über den Rechtsstreit und den Grund für die lange Abwesenheit des Produkts aus dem Online-Shop aufklären wollen, hätte ein Hinweis auf einen grundsätzlichen Rechtsstreit ohne Nennung des Begriffs „Eierlikör“ oder eine Anspielung darauf ausgereicht. – so das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein
Prozessual verwarf der Senat den Einwand der Herstellerin, der Unterlassungsantrag zum Begriff Eierlikör sei mangels Bestimmtheit unzulässig gewesen: Der Verband hatte die konkrete Verletzungsform im Berufungsverfahren auf die Seiten 1, 2 und 3 des Anlagenkonvoluts K5 präzisiert, sodass die beanstandete Verwendung klar erkennbar war. Auch das Argument, die Spirituosen-Verordnung diene ausschließlich dem Verbraucherschutz und nicht dem Schutz der Bezeichnung als solcher, ließ der Senat nicht gelten – Art. 10 Abs. 7 schützt die geschützten Bezeichnungen unabhängig von einer konkreten Fehlvorstellung der Verbraucher. Für Verwendungen des Begriffs Eierlikör auf den Seiten 6, 7 und 8 des Anlagenkonvoluts K5 lehnte das Gericht ein Verbot dagegen ab, weil diese Angebote von Drittanbietern stammten und der Herstellerin nicht zuzurechnen waren. Eine von der Herstellerin angeregte Aussetzung des Verfahrens wegen eines Vorlageverfahrens des Landgerichts Potsdam an den Europäischen Gerichtshof sowie der Einwand, eine weite Auslegung verletze Art. 16 der EU-Grundrechtecharta, blieben ebenfalls ohne Erfolg.
Warum der Name „Likör ohne Ei“ und das Hahn-Etikett erlaubt bleiben
Der Produktname und die Etikettengestaltung durften bleiben, weil beide für sich genommen keinen unmittelbaren gedanklichen Bezug zur geschützten Bezeichnung Eierlikör herstellen. Der Senat änderte damit seine vorläufige Einschätzung aus dem Hinweisbeschluss vom 28.04.2026 nicht grundsätzlich, sondern differenzierte zwischen Werbeaussagen und dem isolierten Produktnamen samt Etikett.
Trennung zwischen Wortlaut und optischen Produkteigenschaften
Der Begriff „Likör ohne Ei“ enthält die rechtlich geschützte Bezeichnung Eierlikör nicht und stellt nach Auffassung des Senats keinen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu dieser Kategorie her. Eine gedankliche Verbindung entstehe erst durch die gelblich bis goldgelbe Farbe, die durchsichtige Flasche und die cremige, opake Konsistenz des Getränks – Merkmale, die vom Bezeichnungsschutz der Spirituosen-Verordnung nicht erfasst sind, weil Art. 4 Abs. 1 bis 3 und Art. 3 Abs. 3 nur Begriffe, Wörter, Marken, Abbildungen und Zeichen betreffen. Bei einem klaren, farblosen Likör in einer durchsichtigen Flasche würde der Name „Likör ohne Ei“ nach Einschätzung des Senats keinen Gedanken an Eierlikör auslösen; selbst ein flüchtiger Gedanke daran werde wegen der fehlenden passenden Farbe und Konsistenz sofort wieder verworfen. Das vom Verband angeführte Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13.11.2025, Rs. C-563/24, zu alkoholfreiem Gin hielt der Senat für nicht übertragbar: Dort war die geschützte Bezeichnung selbst unmittelbar zur Kennzeichnung verwendet worden, während „Likör ohne Ei“ ein eigenständiger Begriff ist. Auch die vom Verband herangezogene Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 02.04.2026, 3 U 57/25, „American Malt“, GRUR 2026, 1163, grenzte der Senat ab: Anders als bei „Malt“ stelle der Zusatz „ohne“ bei „Likör ohne Ei“ gerade klar, dass die charakterisierende Zutat fehlt.
Fehlende Branchenüblichkeit der Hahn-Abbildung für Eierlikör
Auch gegen die Hahn-Abbildung auf dem Etikett bestand kein Unterlassungsanspruch. Eierlikörprodukte seien nach den Feststellungen des Senats nicht allgemein durch eine Hahn-Abbildung gekennzeichnet, sodass die Verkehrskreise den Hahn lediglich als Verzierung oder Herstellerlogo wahrnehmen. Dass die Herstellerin ein ähnliches Etikett auch für ihren eigenen, echten Eierlikör verwendet, begründete nach Auffassung des Gerichts keinen Verstoß – die Spirituosen-Verordnung schützt die abstrakte Kategorie Eierlikör, nicht vor Ähnlichkeiten zwischen Produkten desselben Herstellers.
Warum für „veganer Eierlikör“ keine Wiederholungsgefahr mehr bestand
Für die Begriffe „Eierlikör ohne Eier“ und „veganer Eierlikör“ wies das Oberlandesgericht die Klage ab. Die Herstellerin hatte am 30.08.2024 eine Erklärung abgegeben, die diese konkreten Formulierungen erfasste und nach Einschätzung des Senats wirksam blieb.
Kein wirksamer Widerspruch gegen die Unterlassungserklärung
Der Verband machte geltend, er habe die Erklärung vom 30.08.2024 mit Schreiben vom 14.10.2024 zurückgewiesen, sodass die Wiederholungsgefahr fortbestehe. Der Senat sah das anders: Aus dem Schreiben ergab sich keine ausdrückliche Zurückweisung der Unterlassungserklärung, sondern lediglich die Ablehnung des Vergleichsangebots über die Vertragsstrafe. Aus objektiver Empfängersicht durfte die Herstellerin ihre Erklärung deshalb als angenommen ansehen; hinsichtlich „Eierlikör ohne Eier“ lag ohnehin bereits eine Annahme des mit der Abmahnung verbundenen Unterlassungsangebots vor. Auch den Einwand, die Erklärung sei nicht ernst gemeint gewesen, weil die Herstellerin weiterhin die Auffassung vertreten habe, der Begriff Eierlikör könne je nach Kontext zulässig sein, ließ der Senat nicht gelten: Das Festhalten an einer weitergehenden Rechtsauffassung lässt die Ernsthaftigkeit einer konkreten Unterwerfung nicht entfallen.
Kein neuer Verstoß, kein Wiederaufleben des Anspruchs
Ein Wiederaufleben des Unterlassungsanspruchs verneinte der Senat ebenfalls, weil der Verband keinen erneuten Verstoß der Herstellerin gegen die Zusage vom 30.08.2024 vorgetragen hatte. Damit blieb es bei zwei getrennten Ergebnissen: Für die zusammengesetzten Begriffe „Eierlikör ohne Eier“ und „veganer Eierlikör“ bestand kein gerichtlicher Anspruch mehr, während die übrigen, im Berufungsverfahren neu bewerteten Werbeaussagen zu unterlassen sind.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen beide Seiten je zur Hälfte. Für das Berufungsverfahren trägt der Verband 60 Prozent der Kosten, die Herstellerin 40 Prozent – ein Spiegelbild des nur teilweisen Erfolgs der Berufung. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen, weil die Abgrenzung zwischen einer unzulässigen Anspielung und einer zulässigen freien Assoziation nach Auffassung des Senats eine grundsätzliche, höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage betrifft.
Unsere Einschätzung
Für Hersteller veganer Ersatzprodukte zieht das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein beim Eierlikör-Schutz eine enge Grenze: Schon wer eine geschmackliche Nähe behauptet, stellt den verbotenen gedanklichen Bezug her. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob die Werbung Vergleichbarkeit suggeriert – eine gleichzeitige Distanzierung als „Alternative“ oder „ohne Ei“ nimmt der Aussage die Anspielung nicht. Auch fremdes Testerlob kann zugerechnet werden, sobald es als Beleg für die Ähnlichkeit ins eigene Marketing eingebunden wird.
Dass Name und Hahn-Logo für sich genommen erlaubt blieben, weil Farbe und Konsistenz keine geschützten Zeichen sind, halten wir für konsequent, auch wenn das Ergebnis für Verbraucher künstlich wirken mag. Ob diese Trennung zwischen Wort und optischem Gesamteindruck Bestand hat, musste das Gericht nicht abschließend entscheiden – die Revision ist zugelassen, sodass über die Grenze zwischen unzulässiger Anspielung und freier Assoziation noch abschließend zu befinden ist.
Wann Werbung für ein veganes Ersatzprodukt zur Anspielung wird
Den Ausschlag gab bei den verbotenen Aussagen jeweils, dass die Herstellerin über den blossen Produktnamen hinaus eine geschmackliche Nähe zu Eierlikör behauptete – etwa mit dem Satz, der Likör schmecke „wie Eierlikör“, oder mit dem Hinweis, Tester hätten ihn dafür gehalten. Beim Produktnamen „Likör ohne Ei“ und dem Hahn-Etikett fehlte genau diese zusätzliche Behauptung; dort blieb es bei einer Bezeichnung, die nur benennt, was fehlt, ohne eine Vergleichbarkeit zu behaupten. Wäre auch der Name selbst mit einer Geschmacksaussage verknüpft worden, hätte der Senat vermutlich auch hier einen unmittelbaren gedanklichen Bezug angenommen.
Wie eine eigene Werbung einzuordnen ist, kann von ähnlichen Punkten abhängen. Falls eine Bezeichnung nur beschreibt, was im Produkt fehlt, ohne geschmackliche oder qualitative Vergleichbarkeit zu behaupten, könnte das eher zulässig sein – anders, wenn zusätzlich mit Sätzen wie „schmeckt wie“ oder „kaum zu unterscheiden von“ geworben wird. Auch kann eine Rolle spielen, ob fremde Kundenstimmen unkommentiert stehen oder im eigenen Marketing als Beleg für eine Ähnlichkeit aufgegriffen werden; im zweiten Fall kann eine Zurechnung näherliegen.
Eine weitere Achse betrifft den Umgang mit einer bereits abgegebenen Unterlassungserklärung: Ob ein Ablehnungsschreiben sich tatsächlich gegen die Erklärung selbst richtet oder nur gegen ein Vergleichsangebot zur Vertragsstrafe, kann darüber entscheiden, ob eine Wiederholungsgefahr als beseitigt gilt oder fortbesteht – das kann auch dann gegen die abmahnende Seite sprechen, wenn die ursprüngliche Werbung eindeutig zu beanstanden war.
In den eigenen Unterlagen und Schreiben kann sichtbar sein:
Wortlaut der eigenen Werbeaussage neben dem Produktnamen
Formulierung des eigenen Ablehnungs- oder Zurückweisungsschreibens
Einbindung fremder Kundenbewertungen ins eigene Marketing
Zeitpunkt und Reichweite einer abgegebenen Unterlassungserklärung
Der Hebel lag hier nicht bei der Frage, ob ein einzelnes Wort verboten ist, sondern beim Zusammenspiel aus Werbesatz und der Reaktion auf eine bereits abgegebene Erklärung: Eine im Ansatz zulässige Bezeichnung wurde erst durch begleitende Sätze problematisch, während eine an sich fällige Vertragsstrafenforderung an der Auslegung eines Ablehnungsschreibens scheiterte. Wie die eigenen Formulierungen und Schreiben im Zusammenhang zu lesen sind, lässt sich aus der eigenen Position heraus oft schwer einschätzen.
Sie können den eigenen Sachverhalt kurz schildern und erhalten von uns dazu eine unverbindliche Ersteinschätzung.
Darf ich einen veganen Likör als Alternative zu Eierlikör bewerben, wenn ich ihn klar abgrenze?
Werbung für einen veganen Likör als geschmackliche Alternative zu Eierlikör ist unzulässig, auch wenn sie den fehlenden Eiinhalt ausdrücklich hervorhebt. Eine solche Aussage stellt nach dem Urteil einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zur geschützten Spirituosenbezeichnung Eierlikör her.
Art. 10 Abs. 7 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/787 verbietet Anspielungen auf geschützte Spirituosenkategorien. Das gilt, wenn eine Werbung geschmackliche Nähe oder Vergleichbarkeit zu einer Kategorie suggeriert, deren Anforderungen das beworbene Getränk nicht erfüllt. Eierlikör setzt nach Anhang I Nr. 39 insbesondere Eigelb voraus, sodass ein veganer Likör diese Kategorie nicht erfüllt. Die Formulierung „Alternative zu Eierlikör“ wird vom angesprochenen Verkehr dennoch als Hinweis auf geschmackliche Ähnlichkeit verstanden. Auch Zusätze wie „vegan“, „ohne Eier“ oder „schmeckt wie Eierlikör“ beseitigen diesen Bezug deshalb nicht. Zulässig blieb im entschiedenen Fall dagegen die isolierte Produktbezeichnung „Likör ohne Ei“, weil sie für sich genommen keine unmittelbare Anspielung auf Eierlikör enthielt.
Wann werden Kundenbewertungen mit Eierlikör-Vergleichen meiner eigenen Werbung zugerechnet?
Eine als Tester- oder Kundenstimme präsentierte Eierlikör-Verwechslung wird Ihrer Werbung zugerechnet, wenn Sie das Lob durch einen eigenen Werbesatz als Beweis für die Vergleichbarkeit mit Eierlikör aufgreifen. Die Drittstimme schützt dann nicht vor dem Anspielungsverbot nach Art. 10 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2019/787.
Das Oberlandesgericht rechnete der Herstellerin die Aussage zu, viele Tester hätten den veganen Likör für Eierlikör gehalten. Ausschlaggebend war, dass sie dieses Testerlob als „besten Beweis“ für die Vergleichbarkeit mit dem „Klassiker mit tierischen Eiweißen“ beworben hatte. Dadurch machte sie sich die Kundenbewertung zu eigen, wie es auch der Bundesgerichtshof für Kundenbewertungen entschieden hat (Urteil vom 20.02.2020, I ZR 193/18, I ZR 193/18). Entscheidend ist deshalb nicht allein, wer die Aussage ursprünglich getroffen hat, sondern wie die Werbung sie in die eigene Verkaufsargumentation einbindet.
Eine vergleichbare Wirkung hatte der Newsletter mit dem geschwärzten Rätselwort, das auf Eierlikör und dessen geschmackliche Nähe hindeutete. Drittanbieter-Angebote auf anderen Seiten wurden dagegen nicht zugerechnet, weil die Herstellerin sich deren Aussagen nicht zu eigen gemacht hatte.
Darf ich ‚Likör ohne Ei‘ und ein Hahn-Logo trotz Eierlikör-ähnlicher Aufmachung verwenden?
Der Name „Likör ohne Ei“ und das Hahn-Logo bleiben zulässig, weil sie für sich genommen keinen unmittelbaren Bezug zu Eierlikör herstellen. Das gilt auch bei gelblicher Farbe, cremiger Konsistenz und transparenter Flasche, weil diese Eigenschaften allein nicht vom Bezeichnungsschutz erfasst werden.
Art. 10 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2019/787 verbietet Anspielungen, wenn eine Kennzeichnung unmittelbar auf eine geschützte Spirituosenkategorie Bezug nimmt. Der Begriff „Likör ohne Ei“ nennt Eierlikör nicht und grenzt durch den Zusatz „ohne“ gerade das Fehlen von Ei ab. Die gedankliche Verbindung zu Eierlikör entsteht nach dem Urteil erst durch das optische Zusammenwirken mehrerer Produkteigenschaften. Der Hahn ist für Eierlikör zudem nicht branchenüblich und wird deshalb als Verzierung oder Herstellerlogo verstanden. Damit bleiben Name und Abbildung isoliert betrachtet zulässig.
Die Grenze liegt bei zusätzlichen Werbeaussagen, die ausdrücklich geschmackliche Nähe oder Vergleichbarkeit mit Eierlikör behaupten. Aussagen wie „Alternative zu Eierlikör“ oder „schmeckt wie Eierlikör“ können deshalb trotz zulässigem Namen und Logo verboten sein.
Bleibt eine konkrete Unterlassungserklärung wirksam, wenn ich rechtlich weitergehende Zulässigkeit vertrete?
Eine konkrete Unterlassungserklärung für „Eierlikör ohne Eier“ und „veganer Eierlikör“ bleibt wirksam, auch wenn Sie weitergehende Zulässigkeit vertreten. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein sah darin keinen Widerspruch zur erforderlichen Ernsthaftigkeit der Unterwerfung.
Entscheidend war, dass die Erklärung vom 30.08.2024 beide konkreten Formulierungen erfasste und damit eine verbindliche Unterlassung zusagte. Das Schreiben vom 14.10.2024 lehnte nach objektiver Empfängersicht lediglich das Vergleichsangebot über 2.000 statt 5.000 Euro Vertragsstrafe ab. Eine ausdrückliche Zurückweisung der Unterlassungserklärung enthielt dieses Schreiben nicht. Deshalb durfte die Herstellerin davon ausgehen, dass ihre Erklärung angenommen worden war. Für „Eierlikör ohne Eier“ lag außerdem bereits eine Annahme des Unterlassungsangebots aus der Abmahnung vor.
Ohne einen erneuten Verstoß gegen diese Zusage lebt der Unterlassungsanspruch nicht wieder auf. Anders formulierte Werbeaussagen, die nicht von der Erklärung erfasst sind, können jedoch unabhängig davon gesondert rechtlich angegriffen werden.
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Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 6 U 49/25 – Urteil vom 16.09.2026
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 28.10.2025, Aktenzeichen 15 O 28/24, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen im Tenor zu 2. wie folgt abgeändert und neu gefasst
2.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen, selbst oder durch Dritte im geschäftlichen Verkehr alkoholische Getränke anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder auf sonstige Weise in Verkehr zu bringen, in deren Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung die Auslobungen
a. „Eierlikör“, wenn dies geschieht wie in den folgenden Fällen:
– „Alternative zu Eierlikör“, wenn dies wie im Anlagenkonvolut K 5 Blatt 2 oder 9 geschieht, oder
– „eine vegane Alternative zu W… EIERLIKÖR“, wenn dies wie im Anlagenkonvolut K 5 Blatt 2 geschieht, oder
– „veganer Likör ohne Eier, der wie Eierlikör schmeckt“, wenn dies wie im Anlagenkonvolut K 5 Blatt 1 und Blatt 3 geschieht, oder
– „Viele Tester dachten beim Verkosten, dass es sich bei unserem neuen Produkt um Eierlikör handelt.“, wenn dies geschieht wie im Anlagenkonvolut K5, Seite 2,
oder
b. „Was hat den LIKÖR OHNE EI so lange aus dem Shop ferngehalten? Auf dem Rücketikett der Flasche befand sich ein Wort, das aus rechtlichen Gründen nicht sichtbar sein darf (es fängt mit dem an was aus dem 🐓 kommt an und hört mit „Likör“ auf). Deshalb habe ich bei jeder einzelnen Flasche Hand angelegt und das Wort geschwärzt. Und jetzt ist der LIKÖR OHNE EI wieder da“.
verwendet werden, wenn das alkoholische Getränk nicht die in Anhang I Nr. 39 der Verordnung (EU) Nr. 2019/787 definierten Anforderungen der Spirituosenkategorie „Eierlikör“ erfüllt. Ausgenommen hiervon sind alkoholische Getränke, bei denen Eierlikör als einziger alkoholischer Bestandteil – mit Ausnahme von Alkohol zur Verdünnung oder Auflösung von Farbstoffen, Aromastoffen oder anderen zugelassenen Zutaten, die im Rahmen der Herstellung verwendet werden – enthalten ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in der I. Instanz tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 60 % und die Beklagte zu 40 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Bezüglich der Unterlassung darf die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 10.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Im Übrigen darf der Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Aussagen der Beklagten über den von ihr auf dem Markt angebotenen veganen „Likör ohne Ei“.
Der Kläger ist ein Verein, der in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen ist. Die Beklagte produziert und vertreibt seit 2019 verschiedene Spirituosen, u.a. ein veganes Produkt „Likör ohne Ei“, einen alkoholischen Likör, der nach Aussage der Beklagten wie Eierlikör schmecken soll, und einen Eierlikör, der den Anforderungen des Anhangs I Nr. 39 der Verordnung (EU) Nr. 2019/787 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnung von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken (nachfolgend: Spirituosen-VO) entspricht. Der Vertrieb erfolgt über einen Onlineshop der Beklagten, über den Lebensmitteleinzelhandel und über von Dritten betriebene Onlineshops.
Die Beklagte bewarb das vegane Produkt u.a. mit folgenden Aussagen:
– „Likör ohne Ei“,
– „Alternative zu Eierlikör“,
– „Eierlikör ohne Eier“,
– „Eierlikör“,
– „veganer Likör ohne Eier, der wie Eierlikör schmeckt“,
– „eine vegane Alternative zu W… EIERLIKÖR“,
– „veganer Eierlikör“.
Die Beklagte nannte zudem in ihrem Online-Shop verschiedene Benutzerbewertungen, so etwa: „Der vegane Eierlikör ist der Hammer…!“
Auf anderen Vertriebsplattformen, wie Rum & Co., Bundesbrand, Weinquelle oder Amazon (vgl. Anlagenkonvolut K5) hieß es u.a.: „Kaum von regulärem Eierlikör zu unterscheiden.“
Der Kläger forderte die Beklagte nach einem Testkauf mit Schreiben vom 04.06.2024 (Anlage K7) auf, zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, und zwar für die Bezeichnungen „Likör ohne Ei“, „vegane Alternative zu Eierlikör“, „Der erste Likör ohne Ei, der wie Eierlikör schmeckt“, „Der beste Eierlikör ohne Eier – […] Likör ohne Ei“, „Alternative zu traditionellem Eierlikör“ und „Kaum von regulärem Eierlikör zu unterscheiden(…)“.
Die Beklagte gab mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 28.06.2024 (Anlage K9) eine modifizierte, strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab. Sie verpflichtete sich, die Bezeichnungen „Eierlikör ohne Eier“ und „Eierlikör“ nicht zu verwenden, wenn das alkoholische Getränk die im Anhang I Nr. 39 Spirituosen-VO definierten Anforderungen der Spirituosenkategorie „Eierlikör“ nicht erfülle. Zudem verpflichtete sie sich, die Kennzeichnung des Likörs mit dem beanstandeten Etikett der Vorder- und Rückseite zu unterlassen. Die Beklagte verpflichtete sich für den Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer vom Kläger nach billigem Ermessen festzusetzenden und vom zuständigen Gericht im Streitfalle auf deren Angemessenheit zu überprüfenden Vertragsstrafe. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Anlage K9 verwiesen.
Der Kläger akzeptierte die abgegebene Erklärung, machte aber mit Schreiben vom 01.07.2024 (Anlage K10) zugleich geltend, die vorgelegte Unterlassungserklärung sei nicht ausreichend, da hinsichtlich der Begriffe „Likör ohne Ei“, „Likör ohne Eier“ sowie „Alternative zu Eierlikör“ und für die auf der Vorderseite der Flache verwendete Grafik mit einer Hahnabbildung und dem Schriftzug „Likör ohne Ei“ keine Unterlassungserklärung abgegeben worden sei. Er setzte erfolglos eine Nachfrist bis zum 08.07.2024.
Auf der Homepage der Beklagten (Anlagenkonvolut K21) fanden sich auch nach Abgabe der Unterlassungserklärung die folgenden Aussagen:
„[…], der wie Eierlikör schmeckt“
„Umso erstaunlicher, dass es noch keinen richtig guten Eierlikör ohne Eier gibt“
„Viele Tester dachten beim Verkosten, dass es sich bei unserem Produkt um Eierlikör handelt“
„Der vegane Eierlikör ist der Hammer…!“
Auf Internetseiten von Drittanbietern fand sich weiterhin die Bezeichnung „Eierlikör“ für das beanstandete Produkt der Beklagten (Anlagenkonvolut K21).
Mit Schreiben vom 08.08.2024 (Anlage K11) rügte der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen Verstoß der Beklagten gegen die Unterlassungspflicht, da diese weiterhin mit dem Begriff „Eierlikör“ für das streitgegenständliche Erzeugnis werbe, und verlangte die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 € bis zum 13.08.2024. Zudem verlangte der Kläger erneut die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.
Die Beklagte gab nach Fristverlängerung mit Schreiben vom 30.08.2024 (Anlage K16) eine weitere strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab, und verpflichtete sich, die Verwendung der Begriffe „Eierlikör ohne Eier“ und „veganer Eierlikör“ bei der Auslobung des veganen Likörs zu unterlassen. Die Beklagte wies die Vertragsstrafenforderung zurück und bot zur einvernehmlichen Regelung eine Zahlung von 2.000 € an. Der Kläger lehnte mit Schreiben vom 14.10.2024 (Anlage K17) das Angebot zur einvernehmlichen Einigung ab.
In einem Newsletter vom 01.11.2024 (Seite 12 der Anlage K5, Seite 16 Anlagenband) schrieb die Beklagte:
„Was hat den LIKÖR OHNE EI so lange aus dem Shop ferngehalten? Auf dem Rücketikett der Flasche befand sich ein Wort, das aus rechtlichen Gründen nicht sichtbar sein darf (es fängt mit dem an was aus dem 🐓 kommt an und hört mit „Likör“ auf)“. Deshalb habe ich bei jeder einzelnen Flasche Hand angelegt und das Wort geschwärzt. Und jetzt ist der LIKÖR OHNE EI wieder da.“
Der Kläger ist der Auffassung gewesen, die Beklagte verstoße gegen den absoluten Bezeichnungsschutz der Spirituosen-VO. Der Bezeichnungsschutz sei von einer Irreführungsgefahr unabhängig; einer Verbrauchertäuschung bedürfe es nicht. Die Beklagte verwende den geschützten Begriff „Eierlikör“, was den Tatbestand des Art. 10 Abs. 7 Spirituosen-VO erfülle. Auf den Kontext, in dem die Bezeichnung verwendet werde, komme es nicht an, und auch nicht darauf, ob die Verwendung zu einer Fehlvorstellung auf Verbraucherseite führe. Daher sei auch der Zusatz des Begriffs „Alternative“ von Art. 10 Abs. 7 Spirituosen-VO erfasst. Diese Norm erfasse zudem die begriffliche Annäherung an die geschützte Bezeichnung, enthalte also ein absolutes Verwendungs- und Anspielungsverbot. Art. 12 Spirituosen-VO regele einzelne Konstellationen, in denen Anspielungen auf geschützte Spirituosenkategorien ausnahmsweise zulässig seien; dies könne jedoch nicht als generelle Ausnahme für Anspielungen verstanden werden. Die Wahl der Bezeichnung „Likör ohne Ei“ ziele gerade darauf, bei den angesprochenen Verbrauchern einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu der geschützten Spirituosenkategorie zu schaffen. Auch die Abbildung von Hühnern diene ausschließlich dem Zweck, eine gedankliche Verbindung zu der geschützten Bezeichnung „Eierlikör“ herzustellen.
Weiter ist der Kläger der Auffassung gewesen, Schutzzweck der Verordnung sei es gerade, den ursprünglichen Charakter der geschützten Spirituosen vor Beeinträchtigungen und Verfälschungen zu schützen, auch wenn sie zudem dem Verbraucherschutz bzw. dem Schutz der Verbraucher vor Irreführungen diene. Die Verordnung fördere den Vertrauensschutz in bestimmte Spirituosenbezeichnungen. Spirituosen nähmen im Agrar- und Lebensmittelsektor einen Sonderstatus ein und daher sei den traditionellen Herstellungsmethoden Rechnung zu tragen. Der Verkehr wisse, dass gerade der Bestandteil „Ei“ charakterprägend für die Spirituosenkategorie „Eierlikör“ sei und den wertbestimmenden Faktor darstelle. Es gebe keinen nachvollziehbaren Grund und kein berechtigtes Interesse der Beklagten, auf dem Produkt auf eine Zutat hinzuweisen, die in dem Produkt gerade nicht enthalten sei. Die Spirituosen-VO verbiete es, durch die Bezeichnung „Likör ohne Ei“ dem Verbraucher zu vermitteln, dass es sich bei dem Produkt um eine vegane Alternative zu Eierlikör und somit um ein veganes Substitut handele. Rechtstreue Wettbewerber seien gezwungen, ein derartiges Produkt als eigene Kategorie zu entwickeln.
Schließlich ist der Kläger der Ansicht gewesen, die Wiederholungsgefahr sei durch die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 28.06.2024 nicht beseitigt worden. Durch die Verletzung der Erklärung seien seine Unterlassungsansprüche wieder aufgelebt. Die Unterlassungserklärung vom 30.08.2024 sei in modifizierter und eingeschränkter Form abgegeben worden und von ihm zurückgewiesen worden. Dieser habe die erforderliche Ernsthaftigkeit gefehlt.
Der Kläger hat beantragt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen, selbst oder durch Dritte im geschäftlichen Verkehr alkoholische Getränke anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder auf sonstige Weise in Verkehr zu bringen, in deren Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung die Auslobung
„Likör ohne Ei“
wenn dies wie in Anlage K 3 oder Anlagenkonvolut K 5 Blatt 6 oder 9 geschieht; und/oder
„Alternative zu Eierlikör“
wenn dies wie in Anlagenkonvolut K 5 Blatt 2, 6, 7, 8 oder 9 geschieht; und/oder
„Eierlikör ohne Eier“
wenn dies wie in Anlagenkonvolut K 5 Blatt 2, 4 oder 5 geschieht; und/oder
„Eierlikör“
wenn dies wie in Anlagenkonvolut K 5 geschieht; und/oder
„veganer Likör ohne Eier, der wie Eierlikör schmeckt“
wenn dies wie in Anlagenkonvolut K 5 Blatt 1 geschieht; und/oder
„eine vegane Alternative zu W… EIERLIKÖR“
wenn dies wie in Anlagenkonvolut K 5 Blatt 2 geschieht; und/oder
„veganer Eierlikör“
wenn dies wie in Anlagenkonvolut K 5 Blatt 3 geschieht; und/oder
„Was hat den LIKÖR OHNE EI so lange aus dem Shop ferngehalten? Auf dem Rücketikett der Flasche befand sich ein Wort, das aus rechtlichen Gründen nicht sichtbar sein darf (es fängt mit dem an was aus dem 🐓 kommt an und hört mit „Likör“ auf). Deshalb habe ich bei jeder einzelnen Flasche Hand angelegt und das Wort geschwärzt. Und jetzt ist der LIKÖR OHNE EI wieder da“.
und/oder die nachstehende Abbildung
– es folgt ein Abdruck des Etiketts auf der Vorderseite der Flasche, s. Anlage K3 –
verwendet wird, wenn die in Anhang I Nr. 39 der Verordnung (EU) Nr. 2019/787 definierten Anforderungen der Spirituosenkategorie „Eierlikör“ nicht erfüllt werden, ausgenommen hiervon sind alkoholische Getränke, bei denen Eierlikör als einziger alkoholischer Bestandteil – mit Ausnahme von Alkohol zur Verdünnung oder Auflösung von Farbstoffen, Aromastoffen oder anderen zugelassenen Zutaten, die im Rahmen der Herstellung verwendet werden – enthalten ist.
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 5.000,- zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz seit dem 14. August 2024 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung gewesen, die Klage sei im Hinblick auf den Antrag zu 1.) unzulässig, da dieser zu unbestimmt sei. Das Berufen auf gesetzliche Vorschriften, die den geltend gemachten Anspruch vorsähen, reiche für eine hinreichende Bestimmtheit nicht aus; vielmehr müssten sich die sich aus den beanspruchten Normen ergebenden Konsequenzen wiederfinden. Der Antrag zu dem Begriff „Eierlikör“ sei nicht hinreichend bestimmt, da die pauschale Bezugnahme auf das gesamte Anlagenkonvolut K5 den Antrag nicht hinreichend konkretisiere. Es bleibe offen, in welchen konkreten Merkmalen des beanstandeten Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den behaupteten Wettbewerbsverstoß liegen solle.
Weiter ist die Beklagte der Ansicht gewesen, die Spirituosen-VO solle dem Verbraucherschutz dienen, nicht dem Schutz von Spirituosen. Der Verbraucher solle sich darauf verlassen dürfen, dass er beim Erwerb einer bestimmten Spirituose auch genau diese erhalte und sie seinen Erwartungen entspreche. Der Markt solle von Produkten freigehalten werden, die sich als etwas auswiesen, was sie nicht seien. Ein Verstoß gegen das Anspielungsverbot liege nicht vor, da hierfür das Hervorrufen einer irgendwie gearteten Assoziation mit der geschützten Angabe, wie vorliegend, nicht ausreiche. Die Verwendung der Bezeichnung „Likör ohne Ei“ lasse bei dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen europäischen Durchschnittsverbraucher keinen unmittelbaren Bezug zu der geschützten Spirituosenkategorie „Eierlikör“ entstehen. Durch die beschreibenden Begriffe werde lediglich klargestellt, dass es sich um ein alkoholisches Produkt ohne Ei handele. Im Vordergrund stehe die Kenntlichmachung der veganen Eigenschaft des Erzeugnisses. Eine Nähe zu der Kategorie „Eierlikör“ werde dadurch nicht hergestellt. Dies gelte auch für die Auslobung „veganer Likör ohne Eier, der wie Eierlikör schmeckt“ und „eine vegane Alternative zu W… Eierlikör“.
Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe ihre Unterlassungserklärung vom 28.06.2024 mit seinem Schreiben vom 01.07.2024 angenommen. Es bestehe insoweit kein Anspruch auf eine gerichtliche Verurteilung zur Unterlassung. Von ihrer Unterlassungserklärung sei nicht jede, vor allem kontextlose Verwendung der Bezeichnung „Eierlikör“ erfasst, zumal sie selber einen eigenen Eierlikör herstelle und anbiete. Sie sei nicht für jede Nennung des Wortes „Eierlikör“ in der Anlage K5 verantwortlich, da dort unstreitig auch Werbung von Dritten enthalten sei.
Schließlich meint die Beklagte, die Regelung in Art. 10 Abs. 7 Spirituosen-VO, wenn sie so auszulegen sei, wie vom Kläger vorgenommen, stelle eine massive Begrenzung des Zugangs zum Wettbewerb dar, was vor dem Hintergrund des Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem Willen des Verordnungsgebers nicht entsprechen könne. Da das Landgericht Potsdam diese Frage dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt habe, rege sie eine Aussetzung des Verfahrens analog § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs an.
Das Landgericht hat die Beklagte zu Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 € nebst der geltend gemachten Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, die Klageanträge zu 1. seien bis auf den Antrag in Bezug auf die Auslobung „Eierlikör, wenn dies wie in Anlagenkonvolut K 5 geschieht“, zulässig. Dieser Antrag sei zu unbestimmt, da nicht erkennbar sei, auf welche Erwähnung des Begriffs „Eierlikör“ im 14-seitigen Anlagenkonvolut sich der Unterlassungsantrag genau beziehe. Im Übrigen sei der Klageantrag zu 1. unbegründet. Der Begriff „Likör ohne Ei“ werde in zulässiger Weise im Sinne der Spirituosen-VO von der Beklagten verwendet. Es handele sich erkennbar nicht um eine Verwendung des geschützten Begriffs „Eierlikör“. Es handele sich auch nicht um eine unzulässige Anspielung. Zwar stelle der Verbraucher durchaus eine Verbindung zwischen dem „Likör ohne Ei“ und einem Eierlikör her, also einem „Likör mit Ei“. Allerdings sei dies keine unzulässige Anspielung, sondern eine zulässige Abgrenzung zu Eierlikör, die den Zielen der Spirituosen-VO nicht widerspreche. Falsche oder irreführende Angaben seien hiermit nicht verbunden. Die Verordnung solle traditionelle Spirituosen mit ihren Eigenschaften und Herstellungsweisen dadurch schützen, dass eine Verwechslung und Irreführung der Verbraucher verhindert werde und nicht das grundsätzliche Anbieten moderner Alternativen zu traditionellen Getränken. Aus den gleichen Gründen seien die Begriffe „Alternative zu Eierlikör“, „veganer Likör, ohne Eier, der wie Eierlikör schmeckt“ und „vegane Alternative zu W… EIERLIKÖR“, sowie die Ausführungen im Newsletter vom 01.11.2024 nicht zu beanstanden. Auch das Etikett mit dem Begriff „Likör ohne Ei“ und dem Abbild eines Hahnes sei nicht zu beanstanden, weil diese nicht den Eindruck entstehen ließen, es handele sich um einen Eierlikör. Die gedankliche Verbindung zu Eierlikör entstehe nicht schon durch den Hahn, sondern erst durch den Begriff „Likör ohne Ei“, der keine unzulässige Anspielung im Sinne der Spirituosen-VO darstelle, sondern eine zulässige Abgrenzung zu Eierlikör herstelle. Hinsichtlich der Begriffe „Eierlikör ohne Eier“ und „veganer Eierlikör“ sei der Unterlassungsanspruch des Klägers durch die strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 30.08.2024 (Anlage K16) erfüllt worden. Eine Wiederholungsgefahr liege daher nicht mehr vor. Aus dem Schreiben des Klägervertreters vom 14.10.2024 (Anlage K17) ergebe sich nicht, dass die abgegebene Erklärung zurückgewiesen werde, sondern nur, dass der Einigungsvorschlag hinsichtlich der Vertragsstrafe abgelehnt werde. Es sei daher von einer konkludenten Annahme der Unterlassungserklärung auszugehen.
Das Landgericht führte in Bezug auf die Vertragsstrafe aus, dass diese dadurch verwirkt sei, dass die Beklagte gegen die mit Schreiben vom 28.06.2024 abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen habe, indem sie am 05.08.2024 (Anlage K21) auf ihrer Internetseite das beanstandete Produkt mit dem Begriff „Eierlikör“ und „veganer Eierlikör“ beworben habe.
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung der geltend gemachten Unterlassungsansprüche. Das Landgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass nur anlehnende Anspielungen gegen die Spirituosen-VO verstießen und Abgrenzungen zulässig seien. Die widerspreche der Rechtsprechung des EuGH zu „alkoholfreiem Gin“ (Urteil vom 13.11.2025, Rs. C-563/24, Anlage BK2). Das Landgericht habe die Erzeugerinteressen der Hersteller traditioneller Spirituosen nicht berücksichtigt. Die Spirituosen-VO solle gewährleisten, dass neuartige Produkte als solche erkannt würden und traditionelle und geschützte Produkte nicht verwässert würden. Auch die Qualitätsregelungen-Verordnung (VO (EU) 2024/1143) kenne ein Anspielungsverbot und gewähre einen absoluten, irreführungsunabhängigen Schutz bestimmter Bezeichnungen.
Die Verwendung von „Likör ohne Ei“ ziele nur darauf ab, eine gedankliche Verbindung zu der geschützten Kategorie „Eierlikör“ herzustellen und solle herausstellen, dass es sich um eine vegane Alternative zu Eierlikör handele. Eine solche Art der Bewerbung müsse zum Schutz der Hersteller traditioneller Spirituosen unterbunden werden.
Bezüglich der Wiederholungsgefahr meint der Kläger, das Schreiben vom 14.10.2024 stelle eine explizite Zurückweisung der Unterlassungserklärung vom 30.08.2024 dar.
Der Kläger hat seinen Antrag zur Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung „Eierlikör“ in der Verhandlung vor dem Senat mit Zustimmung der Beklagten dahingehend spezifiziert, dass die Verwendung untersagt werden soll, wenn sie geschieht, wie im Anlagenkonvolut K5 auf Blatt 1, 2 oder 3 dargestellt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen, selbst oder durch Dritte im geschäftlichen Verkehr alkoholische Getränke anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder auf sonstige Weise in Verkehr zu bringen, in deren Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung die Auslobung
„Likör ohne Ei“
wenn dies wie in Anlage K 3 oder Anlagenkonvolut K 5 Blatt 6 oder 9 geschieht; und/oder
„Alternative zu Eierlikör“,
wenn dies wie in Anlagenkonvolut K 5 Blatt 2, 6, 7, 8 oder 9 geschieht; und/oder
„Eierlikör ohne Eier“,
wenn dies wie in Anlagenkonvolut K 5 Blatt 2, 4 oder 5 geschieht; und/oder
„Eierlikör“,
wenn dies wie in Anlagenkonvolut K 5, Seite 1, 2 oder 3, geschieht; und/oder
„veganer Likör ohne Eier, der wie Eierlikör schmeckt“;
wenn dies wie in Anlagenkonvolut K 5 Blatt 1 geschieht; und/oder
„eine vegane Alternative zu W… EIERLIKÖR“,
wenn dies wie in Anlagenkonvolut K 5 Blatt 2 geschieht; und/oder
„veganer Eierlikör“,
wenn dies wie in Anlagenkonvolut K 5 Blatt 3 geschieht; und/oder
„Was hat den LIKÖR OHNE EI so lange aus dem Shop ferngehalten? Auf dem Rücketikett der Flasche befand sich ein Wort, das aus rechtlichen Gründen nicht sichtbar sein darf (es fängt mit dem an was aus dem 🐓 kommt an und hört mit „Likör“ auf). Deshalb habe ich bei jeder einzelnen Flasche Hand angelegt und das Wort geschwärzt. Und jetzt ist der LIKÖR OHNE EI wieder da“.
und/oder die nachstehende Abbildung
– es folgt ein Abdruck des Etiketts auf der Vorderseite der Flasche, s. Anlage K3 –
verwendet wird, wenn die in Anhang I Nr. 39 der Verordnung (EU) Nr. 2019/787 definierten Anforderungen der Spirituosenkategorie „Eierlikör“ nicht erfüllt werden, ausgenommen hiervon sind alkoholische Getränke, bei denen Eierlikör als einziger alkoholischer Bestandteil – mit Ausnahme von Alkohol zur Verdünnung oder Auflösung von Farbstoffen, Aromastoffen oder anderen zugelassenen Zutaten, die im Rahmen der Herstellung verwendet werden – enthalten ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie führt u.a. aus, das vom Kläger zitierte Urteil des EuGH zu „alkoholfreiem Gin“ betreffe einen strukturell anders gelagerten Fall, in welchem die geschützte Bezeichnung unmittelbar zur Kennzeichnung eines Getränks genutzt worden sei. Die Beklagte verwende einen eigenen Begriff „Likör ohne Ei“, der durch die Spirituosen-VO nicht geschützt sei. Soweit der Kläger auf den Schutz des Ansehens von Spirituosen und die Bedeutung des Landwirtschaftssektor abstelle, sei dies funktional eingebettet in das Ziel des Verbraucherschutzes zu betrachten. Die vom Kläger zitierte Geoschutz-Verordnung habe andere Voraussetzungen und Ziele und finde hier dementsprechend keine Anwendung.
Der Senat hat durch Beschluss vom 28.04.2026 zunächst einen Hinweis an die Parteien dahingehend erteilt, dass nach vorläufiger Einschätzung eine Zurückweisung der Berufung wegen fehlender Erfolgsaussicht in Betracht kommen könnte. Begründung hierfür war insbesondere die vorläufige Auffassung, dass die beanstandeten und vom Landgericht als zulässig gehaltenen Formulierungen unter Umständen nicht im Sinne der Spirituosen-VO zur Kennzeichnung, Bezeichnung oder Aufmachung des veganen Likörs im engeren Sinne verwendet worden seien.
Der Kläger trat dem Hinweisbeschluss entgegen und wendete u.a. ein, dass die Beklagte durch sämtliche gerügte Formulierungen unter Verstoß gegen Art. 10 Abs. 7 Spirituosen-VO im Ergebnis die geschützte Bezeichnung „Eierlikör“ verwende. Es sei fehlerhaft auf den Kontext oder etwaige Fehlvorstellungen bei den angesprochenen Verkehrskreisen abzustellen. Auch erläuternde Ergänzungen zur Vermeidung von Fehlvorstellungen, wie etwa „alkoholfrei“, seien unerheblich. Das habe nicht nur der EuGH, sondern auch das OLG Hamburg (vgl. Urteil vom 02.04.2026, 3 U 57/25 – „American Malt“, GRUR 2026, 1163 – nicht rechtskräftig) festgestellt. Das absolute Verwendungsverbot bestehe unabhängig von einer Irreführungsgefahr.
Aus der Spirituosen-VO ergebe sich zudem ein absolutes, irreführungsunabhängiges Anspielungsverbot, streitig sei allein die Herleitung desselben. Jegliche Anspielungen, soweit sie nicht unter Art. 12 der VO fielen, seien unzulässig. Eine Nennung der geschützten Bezeichnung selbst sei nicht erforderlich. Die beanstandeten Formulierungen stellten allesamt eine gedankliche Bezugnahme auf den Begriff „Eierlikör“ dar.
Die Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Verwendung der Begriffe „Eierlikör ohne Eier“ und „veganer Eierlikör“ sei nicht entfallen, da die Unterlassungserklärung zurückgewiesen worden sei. Sie sei auch zu unbestimmt, da die Beklagte offenbar die Begriffe „Eierlikör“ und „Alternative zu Eierlikör“ weiter verwenden wolle.
Die Beklagte vertrat weiterhin die Auffassung, die Verwendung der Begrifflichkeiten sei mit „alkoholfreiem Gin“ nicht zu vergleichen. Dort werde die geschützte Bezeichnung selbst verwendet. Der EuGH stelle zudem sehr wohl auf die Irreführung der Verbraucher insoweit ab, als das Vorliegen der Möglichkeit der Irreführung ein Verbot der Verwendung der Bezeichnung „alkoholfreier Gin“ erforderlich erscheinen lassen könne. Der EuGH habe ausgeführt (EuGH, Urteil vom 13.11.2025 – C-563/24 (Verband Sozialer Wettbewerb e. V./PB Vi Goods GmbH, Rn. 35):
„Zur Erforderlichkeit des in Rede stehenden Verbots im Hinblick auf die Ziele der VO (EU) 2019/787 ist festzustellen, dass die Verbraucher Gefahr liefen, über die Zusammensetzung der Erzeugnisse, die sie zu erwerben beabsichtigen, irregeführt zu werden, wenn die rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen mit beschreibenden Zusätzen wie „alkoholfrei“ zur Bezeichnung von Erzeugnissen, die nicht den Anforderungen der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung entsprechen, ergänzt werden könnten (vgl. idS EuGH ECLI:EU:C:1999:615 = BeckRS 2004, 74042 Rn. 33 u. 34 – UDL, sowie EuGH ECLI:EU:C:2017:458 = GRUR 2017, 828 Rn. 47 u. 48 – TofuTown.com). Denn auch wenn es für einen Verbraucher klar ist, dass ein als „alkoholfreier Gin“ bezeichnetes Erzeugnis keinen Alkohol enthält, könnte er sich hinsichtlich der anderen Eigenschaften dieses Erzeugnisses irren, da die Anforderungen an die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung von „Gin“ andere Elemente als das bloße Vorhandensein von Alkohol vorsehen, nämlich insbesondere das Erfordernis der Herstellung durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs. Außerdem würde das Ansehen, das die Hersteller, die die Anforderungen der VO (EU) 2019/787 erfüllen, für ein bestimmtes Getränk begründet haben, nicht geschützt, was die Gefahr eines unlauteren Wettbewerbs mit sich brächte (vgl. idS EuGH ECLI:EU:C:1994:407 = GRUR Int 1995, 251 Rn. 25 – SMW Winzersekt, und EuGH ECLI:EU:C:2017:458 = GRUR 2017, 828 Rn. 43-48 – TofuTown.com). Folglich ist das Verbot nach Art. 10 VII VO (EU) 2019/787 als erforderlich anzusehen.“
Das gleiche gelte für die Entscheidung des OLG Hamburg (a.a.O., „American Malt“). Auch dort sei die Bezeichnung „Whiskey“ direkt auf dem Etikett verwendet worden („this is not Whiskey“). Bezüglich der Anspielungen habe das OLG Hamburg ausgeführt, dass nicht jede Anspielung unzulässig sei (Rn. 37):
„Das für die Bestimmung des Begriffs der Anspielung maßgebliche Kriterium ist, ob der Verbraucher durch die in Rede stehende Bezeichnung einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu der rechtlich vorgeschriebenen Spirituosenbezeichnung oder der geschützten geografische Angabe herstellt, wobei auch eine inhaltliche Nähe der Bezeichnung zu der Angabe zu berücksichtigen ist (EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 51 – Glen Buchenbach; BGH GRUR 2020, 294 Rn. 30 – Culatello di Parma; BGH GRUR 2020, 884 Rn. 21 – Deutscher Balsamico II). Demgegenüber reicht es für die Annahme einer Anspielung nicht aus, wenn der streitige Bestandteil des fraglichen Zeichens bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine irgendwie geartete Assoziation mit einer Spirituosenkategorie oder einer geschützten geografischen Angabe bzw. dem zugehörigen geografischen Gebiet hervorruft, weil dadurch kein hinreichend unmittelbarer und eindeutiger Zusammenhang zwischen dem streitigen Bezeichnungsbestandteil und der Spirituosenkategorie oder der geschützten geografischen Angabe hergestellt wird (EuGH GRUR 2018, 843Rn. 53 ff. – Glen Buchenbach; BGH GRUR 2020, 294 Rn. 30 – Culatello di Parma; BGH GRUR 2020, 884 Rn. 21 – Deutscher Balsamico II, mwN).“
Gerade bei der Bezeichnung „Likör ohne Ei“ werde kein unmittelbarer Bezug zu der Spirituosen-Kategorie „Eierlikör“ hergestellt. Eine irgendwie geartete Assoziation reiche aber nicht aus. „Ohne Ei“ sei daher nicht mit dem Begriff „Malt“ vergleichbar.
Der Geschäftsführer der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Nachfrage des Senats sinngemäß bestätigt, dass er für den streitgegenständlichen Likör bewusst den Namen „Likör ohne Ei“ statt einer Bezeichnung wie „Sojalikör“ oder „Veganer Likör“, also ohne Verwendung des Wortes „Ei“, gewählt habe, da man bei der Bezeichnung „Likör ohne Ei“ an Eierlikör denke.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 26.08.2026 verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg und führt zur Abänderung des landgerichtlichen Urteils im tenorierten Umfang und Zurückweisung der Berufung im Übrigen.
Die Berufung des Klägers ist in Bezug auf die begehrte Untersagung der Verwendung der Formulierungen „Eierlikör ohne Eier“ und „veganer Eierlikör“ als unbegründet zurückzuweisen, da insoweit bereits ein Unterlassungsverpflichtungsvertrag zwischen den Parteien besteht, aus welchem die Beklagte zur Unterlassung verpflichtet ist (hierzu unter 1.). Bezüglich der weiter beanstandeten Formulierungen unter Verwendung des Begriffs „Eierlikör“ besteht ein Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte (hierzu unter 2.). Der Kläger hat auch hinsichtlich der beanstandeten Verwendung der sinngemäßen Formulierung „was hinten aus der Henne kommt und auf Likör endet“ einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte (hierzu unter 3.). Ein Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte hinsichtlich der Verwendung der Bezeichnung „Likör ohne Ei“ besteht dagegen nicht (hierzu unter 4.). Ebenfalls besteht kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der beanstandeten Abbildung auf dem Etikett der Flasche des Produkts „Likör ohne Ei“ (hierzu unter 5.).
1.
Soweit der Kläger mit der Berufung den Antrag weiterverfolgt, die Beklagte solle es unterlassen, im Zusammenhang mit dem Anbieten, Bewerben, Vertreiben und sonstigen Inverkehrbringen von alkoholischen Getränken in deren Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung die Begrifflichkeiten „Eierlikör ohne Eier“ und „veganer Eierlikör“ zu verwenden, hat die Beklagte – worauf der Senat bereits im Hinweisbeschluss hingewiesen hat – durch das Schreiben vom 30.08.2024 (Anlage K16) eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben. Soweit der Kläger meint, er habe die Annahme dieser Erklärung mit Schreiben vom 14.10.2024 (Anlage K17) ausdrücklich abgelehnt, lässt sich dies vom objektiven Empfängerhorizont aus betrachtet dem Schreiben nicht entnehmen. Zu Beginn des Schreibens vom 30.08.2024 erklärt die Beklagte ausdrücklich ihre Verpflichtung zur Unterlassung der Verwendung der genannten Begriffe. Erst danach folgen Ausführungen zur begehrten Vertragsstrafe und einem Angebot diesbezüglich. Eine Zurückweisung der abgegebenen Unterlassungserklärung musste die Beklagte daher in der Ablehnung einer „einvernehmlichen Einigung“ durch den Kläger im Schreiben vom 14.10.2024 nicht sehen.
Hinsichtlich des Begriffes „Eierlikör ohne Eier“ ist zudem in der Unterwerfungserklärung der Beklagten bereits die Annahme des mit der Abmahnung verbundenen Angebots des Klägers zu sehen. Bezüglich des Begriffs „veganer Eierlikör“ gilt dies zwar nicht, da der Kläger diesen Begriff nicht in der vorformulierten Unterlassungserklärung der Abmahnung vom 04.06.2024 ausdrücklich erwähnt hatte. Die Unterlassungserklärung stellt insoweit eine einschränkende Modifikation der Abmahnung in Bezug auf den Begriff „Eierlikör“ dar. Allerdings ist mangels ausdrücklicher Ablehnung davon auszugehen, dass hinsichtlich des Begriffes „veganer Eierlikör“ zumindest die Wiederholungsgefahr entfallen ist (vgl. Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 13 Rn. 172-175). Schließlich durfte die Beklagte von einer konkludenten Annahme ausgehen, da der Kläger zuvor auch die modifizierte Unterlassungserklärung vom 28.06.2024 in dem erklärten Umfang angenommen hatte und eine ausdrückliche Ablehnung allenfalls im Hinblick auf die konkrete Gestaltung der Flasche erfolgte.
Es ist vom Kläger nicht vorgetragen worden, dass die Beklagte sich an die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 30.08.2024 nicht gehalten hätte, sodass der Unterlassungsanspruch unter Umständen wieder aufgelebt wäre.
Auch an der Ernsthaftigkeit bestehen nach Auffassung des Senats keine Zweifel. Die Beklagte hat schließlich deutlich gemacht, dass ihrer Meinung nach zwar kein Anspruch des Klägers auf Unterlassung jedweder Verwendung des Wortes „Eierlikör“ bestehe, sie aber für die zusammengesetzten Begriffe „Eierlikör ohne Eier“ und „veganer Eierlikör“ eine Unterlassungserklärung abgeben wolle. Das Festhalten an der Auffassung, eine Verwendung des Wortes „Eierlikör“ könne je nach Kontext zulässig sein, lässt zur Überzeugung des Senats eine Ernsthaftigkeit im Zusammenhang mit den genannten zusammengesetzten Formulierungen nicht entfallen. Hieran ändert es nichts, wenn der Kläger im Schriftsatz vom 13.05.2026 erneut darauf hinweist, dass es in Bezug auf die Verwendung von rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen nicht auf den Kontext ankomme. Sonst hätte der Kläger selbst mit seinen Anträgen nur die Untersagung der Verwendung der Bezeichnung „Eierlikör“ begehrt und nicht die Verwendung einer Vielzahl weiterer unter Verwendung des Wortes „Eierlikör“ zusammengesetzter Formulierungen beanstandet.
2.
Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Landgerichts gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des Begriffs „Eierlikör“ zur Kennzeichnung, Aufmachung und Bezeichnung von alkoholischen Getränken aus §§ 8, 3, 3a UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 7 Spirituosen-VO, sofern diese Getränke nicht die in Anhang I Nr. 39 Spirituosen-VO definierten Anforderungen der Spirituosenkategorie „Eierlikör“ erfüllen oder es sich um alkoholische Getränke handelt, bei denen Eierlikör als einziger alkoholischer Bestandteil – mit Ausnahme von Alkohol zur Verdünnung oder Auflösung von Farbstoffen, Aromastoffen oder anderen zugelassenen Zutaten, die im Rahmen der Herstellung verwendet werden – enthalten ist. Der Unterlassungsanspruch folgt daraus, dass die Beklagte den Begriff rechtswidrig verwendet und nur in Bezug auf die Formulierungen „veganer Eierlikör“ und „Eierlikör ohne Eier“ eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat. Daher besteht nach wie vor eine Wiederholungsgefahr im Sinne von § 8 Abs. 1 UWG, auch wenn die Beklagte diese Begrifflichkeiten, soweit für den Senat ersichtlich – zumindest zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – nicht mehr auf ihrer Internetseite genutzt hat, worauf der Senat in der Verhandlung hingewiesen und dem die Beklagte nicht widersprochen hat.
Der Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Verwendung des Begriffs „Eierlikör“ umfasst die Verwendung der zusammengesetzten Formulierungen „Alternative zu Eierlikör“, „eine vegane Alternative zu W… EIERLIKÖR“, „veganer Likör ohne Ei, der wie Eierlikör schmeckt“ und auch den Satz „Viele Tester dachten beim Verkosten, dass es sich bei unserem neuen Produkt um Eierlikör handelt“, wenn dies geschieht wie in den im Antrag des Klägers im Berufungsverfahren bezeichneten Anlagen.
Die Beklagte hat die beanstandeten Formulierungen unter Verstoß gegen Art. 10 Abs. 7 Spirituosen-VO für ihr Produkt „Likör ohne Ei“ verwendet und hat sich daher gem. § 3a UWG unlauter verhalten. Bei Art. 10 Abs. 7 Spirituosen-VO handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (vgl. Hanseatisches OLG, Urteil vom 02.04.2026 – 3 U 57/25 – American Malt, GRUR 2026, 1163, Rn. 34 m.w.N.), was die Beklagte auch nicht in Abrede gestellt hat. Die Klagebefugnis des Klägers ist nach §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 8b UWG gegeben und zwischen den Parteien nicht im Streit.
Bei dem Begriff „Eierlikör“ handelt es sich um eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung für eine Spirituose im Sinne von Art. 10 Abs. 2 und 7 Spirituosen-VO und Anhang I Nr. 39 Spirituosen-VO. Dieser Begriff darf bei der „Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung von Getränken“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 bis 3 Spirituosen-VO grundsätzlich nur dann verwendet werden, wenn das Getränk den in Anhang I Nr. 39 Spirituosen-VO festgelegten Anforderungen genügt. Zu diesem grundsätzlichen Verbot der Verwendung der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen im Sinne des Anhang I Spirituosen-VO sind in Art. 12 Spirituosen-VO Ausnahmen geregelt. Danach können „Anspielungen“ im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Sprituosen-VO auf eine rechtlich vorgeschriebene Spirituose unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein. Wie sich aus Art. 12 Abs. 3a lit. a) Spirituosen-VO (“die in der Anspielung genannte Spirituose“) schließen lässt, sind hiervon nicht nur Anspielungen ohne Verwendung des Kategoriebegriffes selbst umfasst, sondern auch die Verwendung der vollständigen, rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung in der Anspielung. Es liegt unstreitig kein Fall einer zulässigen Ausnahme im Sinne von Art. 12 Spirituosen-VO bei der Verwendung der beanstandeten Formulierungen vor.
Während der Senat im Hinweisbeschluss vom 28.04.2026 noch differenzierend die Auffassung vertreten hatte, dass es sich bei den beanstandeten zusammengesetzten Formulierungen unter Verwendungen des Begriffs „Eierlikör“ nicht um eine „Verwendung“ im Sinne von Art. 10 Abs. 7 Spirituosen-VO mangels eindeutiger Zuordnung zu der Spirituose gehandelt habe, ist der Senat nach umfassender Abwägung zu der Überzeugung gelangt, dass die Begriffe im vorliegenden Fall doch zur „Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 bis 3 Spirituosen-VO durch die Beklagte und damit in unzulässiger Weise verwendet worden sind. Eine Verwendung im Sinne der Spirituosen-VO umfasst nicht nur die eigentliche Produktbezeichnung im Sinne des Produktnamens, sondern ist weitergehend und umfasst insbesondere auch die Verpackung, das Etikett und die Werbung. Unter letzteres fallen hier sämtliche beanstandeten Verwendungen in Bezug auf die unter II.2. genannten Formulierungen. Es liegt zur Überzeugung des Senats dabei jeweils der erforderliche Produktbezug im Sinne von Art. 10 Abs. 7 Spirituosen-VO vor, so dass von einer Verwendung „bei der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung von Getränken“ im Sinne der Vorschrift auszugehen ist.
Zu den mit den klägerischen Anträgen beanstandeten Begrifflichkeiten und deren Verwendung im Einzelnen:
a.
Die Formulierung „veganer Likör ohne Eier, der wie Eierlikör schmeckt“ wurde, wie mit der Anlage K5, Seite 1, dokumentiert, auf der Internetseite der Beklagten genutzt. Direkt in unmittelbarer Nähe war die Flasche des Produkts „Likör ohne Ei“ mit Etikett abgebildet. Es handelt sich um eine Werbeaussage, bei der in demselben Satz der Produktname und die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung nach Anhang I Nr. 39 Sprituosen-VO „Eierlikör“ genannt werden. Auf die Tatsache, dass der Satz an sich keine Produktbezeichnung darstellt, kommt es entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht an. Ebenso wenig ist entscheidend, dass der Satz das Produkt „Likör ohne Ei“ von einem Eierlikör abgrenzt. Entscheidend ist allein, dass die Verwendung der Bezeichnung zur Werbezwecken in Bezug auf eine Spirituose genutzt wird, welche die Anforderungen nach Anhang I Nr. 39 Spirituosen-VO mangels des Inhaltsstoffes „Eigelb“ eindeutig nicht erfüllt. Der Werbezweck liegt vor, da der „Likör ohne Ei“ durch die Aussage bewusst geschmacklich in die Nähe von Eierlikör gerückt werden soll. Werbung ist grundsätzlich jede kommunikative Maßnahme, die darauf gerichtet ist, den Absatz des Produkts zu fördern. Nur in diesem Sinne kann die beanstandete Aussage verstanden werden, da die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen sich auch der Senat zählt, zu verkaufsfördernden Zwecken über den Geschmack des Getränks aufgeklärt werden sollen.
b.
Auch die Aussagen „Alternative zu Eierlikör“ oder „eine vegane Alternative zu W… EIERLIKÖR“ hat die Beklagte an den beanstandeten Stellen in der Anlage K5, Seiten 2 und 9, als Werbeaussagen für das Produkt „Likör ohne Ei“ getroffen. Es handelt sich um absatzfördernde Werbeaussagen, da auch diese Formulierungen eine geschmackliche Nähe zu Eierlikör herstellen und damit die angesprochenen Verkehrskreise zu verkaufsfördernden Zwecken über den Geschmack des Getränks aufgeklärt werden sollen. Ob hiermit auch eine Distanzierung oder Abgrenzung zu Eierlikör verbunden ist, ist entgegen der Auffassung des Landgerichts unerheblich, da es der Beklagten zumindest auch auf die Herstellung einer gedanklichen Verbindung zu dem Geschmack von Eierlikör zur Verkaufsförderung ankommt. Schließlich geht der angesprochene Verkehrskreis davon aus, dass eine Alternative und insbesondere die vegane Alternative zu Eierlikör geschmacklich mit Eierlikör vergleichbar sind.
Soweit der Kläger zur Erläuterung des Wettbewerbsverstoßes auf die Seiten 6, 7 und 8 der Anlage K5 hinweist, ist dies nicht geeignet, einen Wettbewerbsverstoß der Beklagten zu belegen, da es sich bei den abgebildeten Internetseiten „honest-rare.de“, „lokl.hamburg“ und „weinquelle.com“, anders als bei dem Angebot der Beklagten selbst auf der Plattform Amazon (Seite 9 der Anlage K5), nicht um Internetseiten oder Angebote der Beklagten, sondern von Dritten handelt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte für die Veröffentlichung der dortigen Produktbeschreibungen verantwortlich wäre.
c.
Soweit der Kläger die Verwendung des Begriffs „Eierlikör“ auf den Seiten 1 bis 3 der Anlage K5 rügt, steht ihm der Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Seite 1 und der Verwendung im Satz „Veganer Likör ohne Ei, der wie Eierlikör schmeckt“ aus den unter II.2.a genannten Gründen zu. Auch die auf Seite 2 genannten Verwendungen des Wortes „Eierlikör“ in der Produktbeschreibung der Beklagte auf ihrer Internetseite fallen unter die bereits unter II.2.a und II.2.b genannten unzulässigen Verwendungen, bis auf den Satz „Viele Tester dachten beim Verkosten, dass es sich bei unserem neuen Produkt um Eierlikör handelt“. Dementsprechend war der Tenor hinsichtlich der konkreten Verwendung des Begriffs „Eierlikör“ auf diesen Satz zu erweitern. Der Senat hat insoweit den Antrag des Klägers ausgelegt, der auf die Verwendung des Wortes „Eierlikör“ in eben diesem Kontext auf Seite 2 der Anlage K5 verwiesen hat, auch wenn der Kläger den Satz im Antrag nicht ausdrücklich aufgeführt hat.
Dieser Satz und die Verwendung des Wortes „Eierlikör“ darin stellen zur Überzeugung des Senats ebenfalls eine im Sinne von Art. 10 Abs. 7 Spirituosen-VO unzulässige Werbeaussage für den „Likör ohne Ei“ dar, da die Beklagte sich diese Aussage im Rahmen der Werbung auf ihrer Internetseite zueigen gemacht hat. Zwar gibt die Beklagte vor, dass es sich nicht um ihre eigene Aussage, sondern die „vieler Tester“ handele. Durch den folgenden Satz „Der beste Beweis, dass unser neuer LIKÖR OHNE EI eine echte Alternative ohne Kompromisse zu unserem Klassiker mit tierischen Eiweißen ist“ macht sich die Beklagte aber die Aussage der Tester zueigen. Erweckt ein Hersteller den zurechenbaren Anschein, dass er sich mit den Äußerungen Dritter identifiziere, haftet er in wettbewerblicher Hinsicht für die Aussagen (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2020 – I ZR 193/18 – Kundenbewertung auf Amazon, GRUR 2020, 543).
Auf Seite 3 der Anlage K5 ist keine weitere Formulierung enthalten, die nicht schon einzeln von der Beklagten mit der Klage verfolgt worden wäre.
3.
Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Landgerichts gegen die Beklagte auch einen Anspruch aus §§ 8, 3, 3a UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 7 Spirituosen-VO auf Unterlassung der Anspielung auf die Kategorie „Eierlikör“ im Newsletter der Beklagten vom 01.11.2024 (Anlage K5, Seite 11/12) aufgrund Verwendung der Sätze: „Was hat den LIKÖR OHNE EI so lange aus dem Shop ferngehalten? Auf dem Rücketikett der Flasche befand sich ein Wort, das aus rechtlichen Gründen nicht sichtbar sein darf (es fängt mit dem an was aus dem 🐓 kommt an und hört mit „Likör“ auf). Deshalb habe ich bei jeder einzelnen Flasche Hand angelegt und das Wort geschwärzt. Und jetzt ist der LIKÖR OHNE EI wieder da“.
Aus der Zusammenschau von Art. 10 und Art. 12 Spirituosen-VO ergibt sich, dass gem. § 10 Abs. 7 Spirituosen-VO nicht nur die Verwendung der Kategoriebezeichnung selbst, sondern auch eine Anspielung auf eine Kategoriebezeichnung im Sinne des Anhang I Spirituosen-VO unzulässig ist, wenn die Spirituose nicht die Anforderungen der entsprechenden Kategorie erfüllt (vgl. Hanseatisches OLG, Urteil vom 02.04.2026 – 3 U 57/25 – American Malt, GRUR 2026, 1163, Rn. 33 ff.). Eine Anspielung stellt sich dabei gem. Art. 3 Abs. 3 Spirituosen-VO als direkte oder indirekte Bezugnahme auf eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung dar. So liegt der Fall hier. Das Produkt „Likör ohne Ei“ erfüllt nicht die Anforderungen an Eierlikör im Sinne der Spirituosen-VO. Zwar wird die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung „Eierlikör“ nicht selbst genutzt, aber durch die sinngemäße Formulierung „fängt an mit dem, was hinten aus der Henne kommt und hört mit Likör auf“ soll eindeutig und direkt auf genau diese Bezeichnung Bezug genommen werden. Die Verwendung erfolgt auch erkennbar zur Werbung für das Produkt „Likör ohne Ei“, da es sich um einen auf dieses Produkt bezogenen Werbenewsletter zur Absatzförderung handelt. Der Betreff des per E-Mail verbreiteten Newsletters lautet „Weltvegantag Special: 10% Rabatt auf LIKÖR OHNE EI!“ Der sinngemäße Hinweis auf das Wort „Eierlikör“ hat zudem dadurch einen absatzfördernden Charakter, dass er zur Überzeugung des Senats eine geschmackliche Nähe zu Eierlikör suggeriert. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass dieses Wort nur „aus rechtlichen Gründen“ auf dem Etikett nicht sichtbar sein dürfe, womit der Eindruck entsteht, dass dies aus tatsächlichen Gründen dort stehen könne und es sich damit doch um so etwas wie Eierlikör handelt. Hätte die Beklagte durch den Hinweis nur über den Rechtsstreit und den Grund für die lange Abwesenheit des Produkts aus dem Online-Shop aufklären wollen, hätte ein Hinweis auf einen grundsätzlichen Rechtsstreit ohne Nennung des Begriffs „Eierlikör“ oder eine Anspielung darauf ausgereicht.
4.
Ein Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte gem. §§ 8, 3, 3a UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 7 Spirituosen-VO hinsichtlich der Verwendung des Produktnamens „Likör ohne Ei“ besteht dagegen zur Überzeugung des Senats nicht, da es sich bei der Verwendung dieses zusammengesetzten Begriffs weder um die unzulässige Verwendung einer rechtlich vorgeschriebenen Kategoriebezeichnung noch um eine unzulässige Anspielung handelt.
Die Verwendung des Kategoriebegriffs „Eierlikör“ selbst liegt nicht vor. Der Senat ist überzeugt, dass auch eine unzulässige Anspielung im Sinne von Art. 10 Abs. 7 Spirituosen-VO durch eine direkte oder indirekte Bezugnahme des Begriffs „Eierlikör“ nicht gegeben ist. Die gedankliche Verbindung mit Eierlikör entsteht zur Überzeugung des Senats nicht durch die Verwendung des Produktnamens „Likör ohne Ei“, sondern erst durch die gelblich bis goldgelbe Farbe, die Verwendung einer durchsichtigen Flasche und die cremige, opake Konsistenz des Produkts. Die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen der Senat sich zählt, würden bei einer Verwendung des Produktnamens „Likör ohne Ei“ für einen klaren und farblosen Likör in einer durchsichtigen Flasche keinesfalls auf die Idee kommen, dass es sich um einen Eierlikör, so etwas ähnliches oder auch nur einen Likör mit Eiergeschmack handeln könnte. Es entsteht demnach allein durch die Verwendung des Produktnamens keine gedankliche Verbindung zu Eierlikör. Selbst wenn der flüchtige Gedanke an Eierlikör kommen könnte, etwa weil ein Betrachter sich über das Wort „Ei“ wundern würde, würde er diesen Gedanken mangels passender Farbe und Konsistenz gleich wieder verwerfen. Eine solche flüchtige Assoziation durch den Produktnamen „Likör ohne Ei“ reicht selbst für eine nur indirekte Bezugnahme im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Spirituosen-VO zur Überzeugung des Senats nicht aus. Entscheidend ist hier also nicht die Verwendung des nach der Spirituosen-VO nicht geschützten Begriffs „Ei“ oder der Formulierung „ohne Ei“ für eine gedankliche Verbindung zu Eierlikör, sondern die Farbe und Konsistenz des Getränks. Die Farbe und Konsistenz von Eierlikör unterfallen jedoch nicht dem Anspielungsverbot oder dem Bezeichnungsschutz nach der Spirituosen-VO, da Art. 4 Abs. 1 bis 3 und Art. 3 Abs. 3 Spirituosen-VO sich nur auf die Verwendung von Begriffen, Wörtern, Angaben, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen beziehen.
Der vorliegende Fall ist auch deutlich von der genannten Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts (a.a.O., „American Malt“) abzugrenzen, da es dort um die Verwendung des Begriffs „American Malt“ für das Getränk „This is not Whiskey“ ging und dieser Begriff nach Auffassung des Gerichts die unmittelbare gedankliche Verbindung zu Whiskey herstellte. Der Unterschied zur Verwendung des Begriffs „Ei“ liegt in dem Zusatz des Wortes „ohne“. Durch die Verwendung der Formulierung „ohne Ei“ kann zur Überzeugung des Senats allein aufgrund der Produktbezeichnung keine unmittelbare gedankliche Verbindung zu Eierlikör entstehen, da die charakterisierende Zutat dem Getränk eben fehlt.
Der Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des EuGH zu „alkoholfreiem Gin“ (EuGH, Urteil vom 13.11.2025 – C-563/24) und die Auffassung, eine Verwendung von Bezeichnungen könne nicht dadurch zulässig werden, dass Zusätze wie „alkoholfrei“ hinzugefügt werden, ist für die vorliegende Konstellation nicht einschlägig, da es nicht um die Verwendung einer Kategoriebezeichnung selbst – wie eben „Gin“ oder „Eierlikör“ – geht, sondern um die Prüfung einer etwaigen Anspielung durch die Nutzung eines Wortbestandteils. Bei einer beanstandeten Anspielung ohne Verwendung der Kategoriebezeichnung selbst ist zur Überzeugung des Senats stets die gesamte beanstandete Formulierung dahingehend zu überprüfen, ob durch sie „ein unmittelbarer gedanklicher Bezug“ und nicht nur eine „irgendwie geartete Assoziation“ zu einer rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Spirituosen-VO entsteht (vgl. Hanseatisches OLG, a.a.O., Rn. 37). Die Prüfung beschränkt sich daher nicht auf einzelne Wortbestandteile einer Spirituosenkategorie, sondern es kommt auf sämtliche Wörter und den semantischen Zusammenhang an.
5.
Ebenfalls besteht kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der beanstandeten Abbildung auf der Flasche des Produkts „Likör ohne Ei“ aus den unter II.4. ausgeführten Gründen. Zwar sind neben Wörtern auch Abbildungen bei der Frage des Vorliegens einer Anspielung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Spirituosen-VO zu berücksichtigen. Allein das Etikett mit einem Hahn und den Wörtern „W…“ und „Likör ohne Ei“ stellt jedoch keine unmittelbare gedankliche Verbindung zu Eierlikör her. Eine unmittelbare gedankliche Verbindung erfolgt erst durch die Farbe und Konsistenz des beanstandeten Produkts. Das Herstellen und auf den Markt bringen von Likören, welche die Farbe und Konsistenz von Eierlikör nachahmen, ist jedoch nach der Spirituosen-VO, wie bereits ausgeführt, nicht untersagt. Im Vergleich zur Nutzung allein der Wortfolge „Likör ohne Ei“ führt der abgebildete Hahn, um den es sich zur Überzeugung des Senats aufgrund des charakteristischen Hahnenkamms und des Federkleids bei dem abgebildeten Tier handelt, nicht zu einer unmittelbaren gedanklichen Verbindung zu Eierlikör. Schließlich ist es für Eierlikörprodukte allgemein – zumindest soweit für den Senat ersichtlich – nicht kennzeichnend, dass ein Hahn auf dem Etikett abgebildet wäre. Dies hat der Kläger auch nicht behauptet. Daher nehmen die angesprochenen Verkehrskreise den abgebildeten Hahn nur als Verzierung oder als Logo des Herstellers wahr.
Ob durch die Gestaltung des Etiketts für einen Kunden der Beklagten, welcher das Etikett ihres Eierlikör-Produkts mit Eiern kennt, aufgrund der ähnlichen Gestaltung der beiden Etiketten eine gedankliche Verbindung zwischen den Produkten und damit der Eindruck entstehen könnte, dass es sich bei dem „Likör ohne Ei“ um so etwas wie Eierlikör handeln könnte, ist für die Prüfung einer unzulässigen Anspielung auf die Bezeichnung einer Spirituosenkategorie der Spirituosen-VO unerheblich. Schließlich kommt es nach der Spirituosen-VO nicht auf eine – von der Beklagten wohl beabsichtigte – Anspielung auf andere Produkte der Beklagten an, sondern abstrakt generell auf die Bezugnahme einer Spirituosenkategorie als solche. Die beanstandete Produktbezeichnung, Kennzeichnung und Werbung müssen also für sich genommen und selbständig betrachtet bereits eine Bezugnahme auf eine Spirituosenkategorie darstellen. Dies darf sich nicht erst in der Gesamtschau mit anderen Produkten desselben Herstellers ergeben, da ein solcher Schutzzweck in der Spirituosen-VO nicht angelegt ist. Hierauf hatte der Senat in der mündlichen Verhandlung durch Bezugnahme auf alkoholfreie Getränke bekannter Gin-Hersteller unter Verwendung derselben Flaschenform hingewiesen.
Für einen Unterlassungsanspruch des Klägers spricht auch nicht die Unterlassungserklärung der Beklagten im Schreiben vom 28.06.2024 (Anlage K9). In diesem hat die Beklagte zwar auch Bezug auf die Kennzeichnung der Flasche genommen, dies führte jedoch nach übereinstimmender Auffassung der Parteien nicht zu einer Unterlassungsverpflichtung hinsichtlich der grafischen Gestaltung der Flasche. Schließlich wies der Kläger in seinem Schreiben vom 01.07.2024 (Anlage K10) ausdrücklich darauf hin, dass seiner Auffassung nach eine Unterlassungserklärung bezüglich der grafischen Ausgestaltung der Flasche noch nicht abgegeben worden sei. Ein Unterlassungsverpflichtungsvertrag kam dementsprechend zwischen den Parteien nicht zustande und wird auch von beiden Parteien nicht behauptet.
6.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Bezogen auf die Kosten der I. Instanz unterliegt die Beklagte mit dem Zahlungsantrag und hinsichtlich der Untersagung der Verwendung der Begriffe mit dem Wort „Eierlikör“ und der Anspielung auf Eierlikör im Newsletter. Der Senat bewertet dies mit einem Unterliegen in Höhe von 50 %. In Bezug auf die in der ersten Instanz gestellten Unterlassungsanträge bewertet der Senat die Anträge in der Gesamtschau der gestellten Anträge hinsichtlich der Verwendung der Begriffe „veganer Eierlikör“ und „Eierlikör ohne Eier“ mit 5.000 €, die Anträge unter Verwendung oder Anspielung auf den Begriff „Eierlikör“ mit 10.000 € und die Verwendung der Bezeichnung „Likör ohne Ei“ und der Abbildung auf dem Etikett mit zusammen 10.000 €. So ergibt sich im Verhältnis des Unterliegens und Obsiegens die tenorierte hälftige Kostenquote für die Parteien in der I. Instanz. Der zurückgenommene Teil in Bezug auf die vorgeworfenen Verletzungshandlungen im Anlagenkonvolut K5, Seite 6 – 8, fällt in der Gesamtschau in Bezug auf die begehrten Unterlassungen der Verwendung nicht erheblich ins Gewicht. Im Berufungsverfahren ergibt sich unter Zugrundelegung derselben Werte die Kostenquote von 60 % zulasten des Klägers und 40 % zulasten der Beklagten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Hinsichtlich des Betrages zur Sicherheitsleistung in Bezug auf die tenorierte Unterlassungsverpflichtung hat der Senat sich an den genannten Streitwerten orientiert. Dies erscheint vor dem Hintergrund angemessen, dass die Beklagte die genannten Formulierungen zumindest im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr auf ihrer Internetseite genutzt hat.
Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO in vollem Umfang zuzulassen, da es sich bei den Kriterien der Abgrenzung zwischen einer nach Art. 10, 12 Spirituosen-VO unzulässigen Anspielung auf eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung des Anhang I der Verordnung und einer zulässigen Hervorrufung einer freien Assoziation um grundsätzliche Rechtsfragen handelt, die für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung erlangen können und höchstrichterlich noch nicht geklärt sind.
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