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Anspielungsverbot für Eierlikör: Produktname zulässig, Werbeaussagen teils verboten

Kein Ei drin, aber „wie Eierlikör“ schmeckt es trotzdem – so warb ein Hersteller für seinen veganen Likör. Ein Wettbewerbsverband sah darin einen Verstoß gegen das Anspielungsverbot der Spirituosen-Verordnung. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein musste nun klären, wo die Grenze zwischen verbotener Anlehnung und erlaubter Werbung verläuft.
Kunde greift im Feinkostladen nach gelber Likörflasche neben kleinem Werbeschild
OLG Schleswig-Holstein untersagt Eierlikör-Werbung für veganen Likör, erlaubt aber Produktnamen Likör ohne Ei laut Spirituosenverordnung Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 U 49/25

Das Wichtigste im Überblick

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschied am 16.09.2026 (6 U 49/25): Unternehmen dürfen einen veganen Likör nicht mit Werbeaussagen bewerben, die ihn geschmacklich unmittelbar mit Eierlikör verbinden. Der Produktname „Likör ohne Ei“ bleibt erlaubt, wenn er allein steht und keinen unmittelbaren Bezug zu Eierlikör herstellt.


  • Geschmackliche Nähe verboten: Die Aussagen stellten den veganen Likör bewusst neben Eierlikör und förderten seinen Verkauf.
  • Flüchtiger Gedanke genügt nicht: Eine bloße Assoziation reicht für ein Verbot nicht aus.
  • Hahn-Abbildung bleibt erlaubt: Käufer verstehen sie nicht allgemein als Hinweis auf Eierlikör.
  • Verbindliche Zusagen zählen: Für „Eierlikör ohne Eier“ und „veganer Eierlikör“ entfiel das gerichtliche Verbot, weil die Herstellerin sie zuvor verbindlich ausgeschlossen hatte.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein
  • Datum: 16.09.2026
  • Aktenzeichen: 6 U 49/25
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Wettbewerbsrecht, Kennzeichnung alkoholischer Getränke
  • Wichtig für: Hersteller und Händler veganer alkoholischer Getränke

OLG Schleswig-Holstein verbietet Eierlikör-Bezug für veganen Likör

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat am 16.09.2026 über die Berufung eines Wirtschaftsverbands gegen eine Spirituosenherstellerin entschieden (Az. 6 U 49/25). Es ging um die Werbung für einen veganen Likör ohne Ei, der geschmacklich und optisch an Eierlikör erinnert. Der klagende Verband hatte mit seiner Berufung teilweise Erfolg: Das Gericht untersagte der Herstellerin mehrere Werbeaussagen und Anspielungen auf die geschützte Spirituosenkategorie Eierlikör, ließ den Produktnamen „Likör ohne Ei“ und die Hahn-Abbildung auf dem Etikett aber unangetastet.

Der Verband ist nach § 8b UWG in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen und damit klagebefugt. Die Herstellerin vertreibt seit 2019 mehrere Spirituosen, darunter den veganen Likör ohne Ei und einen klassischen Eierlikör, der die Anforderungen des Anhangs I Nr. 39 der Spirituosen-Verordnung erfüllt. Nach einem Testkauf forderte der Verband die Herstellerin im Juni 2024 zur Unterlassung auf. Diese gab am 28.06.2024 eine erste, später am 30.08.2024 eine zweite, engere Unterlassungserklärung ab – jeweils beschränkt auf bestimmte Formulierungen wie „Eierlikör ohne Eier“ oder „veganer Eierlikör“. Eine geforderte Vertragsstrafe von 5.000 Euro wies die Herstellerin zurück und bot stattdessen 2.000 Euro zur einvernehmlichen Beilegung an; der Verband lehnte dieses Angebot im Oktober 2024 ab.

Das Landgericht Kiel hatte die Herstellerin am 28.10.2025 (Az. 15 O 28/24) wegen eines Verstoßes gegen die erste Unterlassungserklärung zur Zahlung der 5.000 Euro Vertragsstrafe nebst Zinsen verurteilt, die weitergehenden Unterlassungsanträge aber größtenteils abgewiesen. Nach Auffassung der ersten Instanz waren Formulierungen wie „Alternative zu Eierlikör“, der Produktname „Likör ohne Ei“ und das Hahn-Etikett nicht zu beanstanden; hinsichtlich „Eierlikör ohne Eier“ und „veganer Eierlikör“ sah das Landgericht die Wiederholungsgefahr durch die zweite Erklärung als entfallen an. Gegen dieses Urteil zog der Verband vor das Oberlandesgericht.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine unzulässige Anspielung auf eine geschützte Spirituosenbezeichnung gemäß Art. 10 Abs. 7 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/787 liegt vor, wenn eine Werbeaussage für ein Erzeugnis, das die gesetzlichen Anforderungen der Kategorie nicht erfüllt, eine geschmackliche Nähe oder Vergleichbarkeit suggeriert; eine gleichzeitige begriffliche Abgrenzung oder Klarstellung schließt den unmittelbaren gedanklichen Bezug nicht aus.
  2. Der Schutzbereich einer Spirituosenbezeichnung nach der Verordnung (EU) 2019/787 erfasst Bezeichnungen, Kennzeichnungen und Aufmachungen, nicht jedoch rein physische Eigenschaften eines Erzeugnisses wie Farbe oder Konsistenz. Eine Produktbezeichnung begründet keine unzulässige Anspielung, wenn die gedankliche Verknüpfung mit der geschützten Kategorie maßgeblich erst durch das optische Zusammenwirken mit den Produkteigenschaften hervorgerufen wird.

Welche Werbeaussagen verstoßen gegen das Anspielungsverbot für Eierlikör?

Nach dem Urteil sind Werbeaussagen unzulässig, wenn sie einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zur geschützten Spirituosenkategorie Eierlikör herstellen, obwohl das Getränk deren gesetzliche Anforderungen nicht erfüllt. Art. 10 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2019/787 schützt diese Bezeichnung. Eine bloße vage Assoziation reicht für eine unzulässige Anspielung nicht aus; erforderlich ist ein unmittelbarer gedanklicher Bezug.

Diesen Maßstab wandte der Senat auf mehrere Formulierungen und Aussagen der Herstellerin an und kam bei einem Teil davon zu einem klaren Verstoß.

Die beanstandete Produktbezeichnung, Kennzeichnung und Werbung müssen also für sich genommen und selbständig betrachtet bereits eine Bezugnahme auf eine Spirituosenkategorie darstellen. – so das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein

Direkte Anpreisung als geschmackliche Alternative

Die Formulierung „veganer Likör ohne Eier, der wie Eierlikör schmeckt“ erschien auf der Internetseite der Herstellerin in unmittelbarer Nähe zur Flaschenabbildung und nannte im selben Satz Produktnamen und geschützte Bezeichnung. Unerheblich war für den Senat, dass die Aussage das Produkt zugleich von Eierlikör abgrenzte – entscheidend war die geschmackliche Nähe zu Eierlikör, die für ein Getränk beworben wurde, das die Anforderungen des Anhangs I Nr. 39 mangels Eigelb eindeutig nicht erfüllte. Auch „Alternative zu Eierlikör“ und „eine vegane Alternative zu W… EIERLIKÖR“ bewertete der Senat als absatzfördernde Werbeaussagen, die geschmackliche Vergleichbarkeit suggerieren; eine gleichzeitige begriffliche Distanzierung ändere daran nichts, weil der angesprochene Verkehr eine „Alternative“ ohnehin als geschmacklich ähnlich verstehe.

Zurechnung von Testerstimmen und Kundenbewertungen

Die Aussage „Viele Tester dachten beim Verkosten, dass es sich bei unserem neuen Produkt um Eierlikör handelt“ rechnete der Senat der Herstellerin zu, obwohl sie formal als Aussage Dritter präsentiert wurde. Ausschlaggebend war der anschließende Werbesatz, der das Testerlob als „besten Beweis“ für die Vergleichbarkeit mit dem „Klassiker mit tierischen Eiweißen“ aufgriff – die Herstellerin machte sich das Kundenlob zu eigen. Der Senat verwies hierzu auf den Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.02.2020, I ZR 193/18, zur Kundenbewertung auf Amazon, GRUR 2020, 543.

Rätselhafte Umschreibungen in Werbenewslettern

Auch die Aussage in einem Newsletter vom 01.11.2024 stufte der Senat als unzulässige Anspielung ein. Dort hieß es, auf dem Rücketikett habe sich ein aus rechtlichen Gründen nicht sichtbares Wort befunden, das mit dem beginne, was aus dem Hahn komme, und mit Likör ende – das Wort sei geschwärzt worden, der Likör ohne Ei aber weiterhin erhältlich. Die Formulierung suggerierte gezielt eine geschmackliche Nähe zu Eierlikör und erweckte zusätzlich den falschen Eindruck, der Begriff sei nur aus formalen Gründen nicht verwendbar, tatsächlich aber naheliegend.

Hätte die Beklagte durch den Hinweis nur über den Rechtsstreit und den Grund für die lange Abwesenheit des Produkts aus dem Online-Shop aufklären wollen, hätte ein Hinweis auf einen grundsätzlichen Rechtsstreit ohne Nennung des Begriffs „Eierlikör“ oder eine Anspielung darauf ausgereicht. – so das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein

Prozessual verwarf der Senat den Einwand der Herstellerin, der Unterlassungsantrag zum Begriff Eierlikör sei mangels Bestimmtheit unzulässig gewesen: Der Verband hatte die konkrete Verletzungsform im Berufungsverfahren auf die Seiten 1, 2 und 3 des Anlagenkonvoluts K5 präzisiert, sodass die beanstandete Verwendung klar erkennbar war. Auch das Argument, die Spirituosen-Verordnung diene ausschließlich dem Verbraucherschutz und nicht dem Schutz der Bezeichnung als solcher, ließ der Senat nicht gelten – Art. 10 Abs. 7 schützt die geschützten Bezeichnungen unabhängig von einer konkreten Fehlvorstellung der Verbraucher. Für Verwendungen des Begriffs Eierlikör auf den Seiten 6, 7 und 8 des Anlagenkonvoluts K5 lehnte das Gericht ein Verbot dagegen ab, weil diese Angebote von Drittanbietern stammten und der Herstellerin nicht zuzurechnen waren. Eine von der Herstellerin angeregte Aussetzung des Verfahrens wegen eines Vorlageverfahrens des Landgerichts Potsdam an den Europäischen Gerichtshof sowie der Einwand, eine weite Auslegung verletze Art. 16 der EU-Grundrechtecharta, blieben ebenfalls ohne Erfolg.

Warum der Name „Likör ohne Ei“ und das Hahn-Etikett erlaubt bleiben

Der Produktname und die Etikettengestaltung durften bleiben, weil beide für sich genommen keinen unmittelbaren gedanklichen Bezug zur geschützten Bezeichnung Eierlikör herstellen. Der Senat änderte damit seine vorläufige Einschätzung aus dem Hinweisbeschluss vom 28.04.2026 nicht grundsätzlich, sondern differenzierte zwischen Werbeaussagen und dem isolierten Produktnamen samt Etikett.

Trennung zwischen Wortlaut und optischen Produkteigenschaften

Der Begriff „Likör ohne Ei“ enthält die rechtlich geschützte Bezeichnung Eierlikör nicht und stellt nach Auffassung des Senats keinen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu dieser Kategorie her. Eine gedankliche Verbindung entstehe erst durch die gelblich bis goldgelbe Farbe, die durchsichtige Flasche und die cremige, opake Konsistenz des Getränks – Merkmale, die vom Bezeichnungsschutz der Spirituosen-Verordnung nicht erfasst sind, weil Art. 4 Abs. 1 bis 3 und Art. 3 Abs. 3 nur Begriffe, Wörter, Marken, Abbildungen und Zeichen betreffen. Bei einem klaren, farblosen Likör in einer durchsichtigen Flasche würde der Name „Likör ohne Ei“ nach Einschätzung des Senats keinen Gedanken an Eierlikör auslösen; selbst ein flüchtiger Gedanke daran werde wegen der fehlenden passenden Farbe und Konsistenz sofort wieder verworfen. Das vom Verband angeführte Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13.11.2025, Rs. C-563/24, zu alkoholfreiem Gin hielt der Senat für nicht übertragbar: Dort war die geschützte Bezeichnung selbst unmittelbar zur Kennzeichnung verwendet worden, während „Likör ohne Ei“ ein eigenständiger Begriff ist. Auch die vom Verband herangezogene Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 02.04.2026, 3 U 57/25, „American Malt“, GRUR 2026, 1163, grenzte der Senat ab: Anders als bei „Malt“ stelle der Zusatz „ohne“ bei „Likör ohne Ei“ gerade klar, dass die charakterisierende Zutat fehlt.

Fehlende Branchenüblichkeit der Hahn-Abbildung für Eierlikör

Auch gegen die Hahn-Abbildung auf dem Etikett bestand kein Unterlassungsanspruch. Eierlikörprodukte seien nach den Feststellungen des Senats nicht allgemein durch eine Hahn-Abbildung gekennzeichnet, sodass die Verkehrskreise den Hahn lediglich als Verzierung oder Herstellerlogo wahrnehmen. Dass die Herstellerin ein ähnliches Etikett auch für ihren eigenen, echten Eierlikör verwendet, begründete nach Auffassung des Gerichts keinen Verstoß – die Spirituosen-Verordnung schützt die abstrakte Kategorie Eierlikör, nicht vor Ähnlichkeiten zwischen Produkten desselben Herstellers.

Warum für „veganer Eierlikör“ keine Wiederholungsgefahr mehr bestand

Für die Begriffe „Eierlikör ohne Eier“ und „veganer Eierlikör“ wies das Oberlandesgericht die Klage ab. Die Herstellerin hatte am 30.08.2024 eine Erklärung abgegeben, die diese konkreten Formulierungen erfasste und nach Einschätzung des Senats wirksam blieb.

Kein wirksamer Widerspruch gegen die Unterlassungserklärung

Der Verband machte geltend, er habe die Erklärung vom 30.08.2024 mit Schreiben vom 14.10.2024 zurückgewiesen, sodass die Wiederholungsgefahr fortbestehe. Der Senat sah das anders: Aus dem Schreiben ergab sich keine ausdrückliche Zurückweisung der Unterlassungserklärung, sondern lediglich die Ablehnung des Vergleichsangebots über die Vertragsstrafe. Aus objektiver Empfängersicht durfte die Herstellerin ihre Erklärung deshalb als angenommen ansehen; hinsichtlich „Eierlikör ohne Eier“ lag ohnehin bereits eine Annahme des mit der Abmahnung verbundenen Unterlassungsangebots vor. Auch den Einwand, die Erklärung sei nicht ernst gemeint gewesen, weil die Herstellerin weiterhin die Auffassung vertreten habe, der Begriff Eierlikör könne je nach Kontext zulässig sein, ließ der Senat nicht gelten: Das Festhalten an einer weitergehenden Rechtsauffassung lässt die Ernsthaftigkeit einer konkreten Unterwerfung nicht entfallen.

Kein neuer Verstoß, kein Wiederaufleben des Anspruchs

Ein Wiederaufleben des Unterlassungsanspruchs verneinte der Senat ebenfalls, weil der Verband keinen erneuten Verstoß der Herstellerin gegen die Zusage vom 30.08.2024 vorgetragen hatte. Damit blieb es bei zwei getrennten Ergebnissen: Für die zusammengesetzten Begriffe „Eierlikör ohne Eier“ und „veganer Eierlikör“ bestand kein gerichtlicher Anspruch mehr, während die übrigen, im Berufungsverfahren neu bewerteten Werbeaussagen zu unterlassen sind.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen beide Seiten je zur Hälfte. Für das Berufungsverfahren trägt der Verband 60 Prozent der Kosten, die Herstellerin 40 Prozent – ein Spiegelbild des nur teilweisen Erfolgs der Berufung. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen, weil die Abgrenzung zwischen einer unzulässigen Anspielung und einer zulässigen freien Assoziation nach Auffassung des Senats eine grundsätzliche, höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage betrifft.

Unsere Einschätzung

Für Hersteller veganer Ersatzprodukte zieht das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein beim Eierlikör-Schutz eine enge Grenze: Schon wer eine geschmackliche Nähe behauptet, stellt den verbotenen gedanklichen Bezug her. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob die Werbung Vergleichbarkeit suggeriert – eine gleichzeitige Distanzierung als „Alternative“ oder „ohne Ei“ nimmt der Aussage die Anspielung nicht. Auch fremdes Testerlob kann zugerechnet werden, sobald es als Beleg für die Ähnlichkeit ins eigene Marketing eingebunden wird.

Dass Name und Hahn-Logo für sich genommen erlaubt blieben, weil Farbe und Konsistenz keine geschützten Zeichen sind, halten wir für konsequent, auch wenn das Ergebnis für Verbraucher künstlich wirken mag. Ob diese Trennung zwischen Wort und optischem Gesamteindruck Bestand hat, musste das Gericht nicht abschließend entscheiden – die Revision ist zugelassen, sodass über die Grenze zwischen unzulässiger Anspielung und freier Assoziation noch abschließend zu befinden ist.

Wann Werbung für ein veganes Ersatzprodukt zur Anspielung wird

Den Ausschlag gab bei den verbotenen Aussagen jeweils, dass die Herstellerin über den blossen Produktnamen hinaus eine geschmackliche Nähe zu Eierlikör behauptete – etwa mit dem Satz, der Likör schmecke „wie Eierlikör“, oder mit dem Hinweis, Tester hätten ihn dafür gehalten. Beim Produktnamen „Likör ohne Ei“ und dem Hahn-Etikett fehlte genau diese zusätzliche Behauptung; dort blieb es bei einer Bezeichnung, die nur benennt, was fehlt, ohne eine Vergleichbarkeit zu behaupten. Wäre auch der Name selbst mit einer Geschmacksaussage verknüpft worden, hätte der Senat vermutlich auch hier einen unmittelbaren gedanklichen Bezug angenommen.

Wie eine eigene Werbung einzuordnen ist, kann von ähnlichen Punkten abhängen. Falls eine Bezeichnung nur beschreibt, was im Produkt fehlt, ohne geschmackliche oder qualitative Vergleichbarkeit zu behaupten, könnte das eher zulässig sein – anders, wenn zusätzlich mit Sätzen wie „schmeckt wie“ oder „kaum zu unterscheiden von“ geworben wird. Auch kann eine Rolle spielen, ob fremde Kundenstimmen unkommentiert stehen oder im eigenen Marketing als Beleg für eine Ähnlichkeit aufgegriffen werden; im zweiten Fall kann eine Zurechnung näherliegen.

Eine weitere Achse betrifft den Umgang mit einer bereits abgegebenen Unterlassungserklärung: Ob ein Ablehnungsschreiben sich tatsächlich gegen die Erklärung selbst richtet oder nur gegen ein Vergleichsangebot zur Vertragsstrafe, kann darüber entscheiden, ob eine Wiederholungsgefahr als beseitigt gilt oder fortbesteht – das kann auch dann gegen die abmahnende Seite sprechen, wenn die ursprüngliche Werbung eindeutig zu beanstanden war.

In den eigenen Unterlagen und Schreiben kann sichtbar sein:

  • Wortlaut der eigenen Werbeaussage neben dem Produktnamen
  • Formulierung des eigenen Ablehnungs- oder Zurückweisungsschreibens
  • Einbindung fremder Kundenbewertungen ins eigene Marketing
  • Zeitpunkt und Reichweite einer abgegebenen Unterlassungserklärung

Der Hebel lag hier nicht bei der Frage, ob ein einzelnes Wort verboten ist, sondern beim Zusammenspiel aus Werbesatz und der Reaktion auf eine bereits abgegebene Erklärung: Eine im Ansatz zulässige Bezeichnung wurde erst durch begleitende Sätze problematisch, während eine an sich fällige Vertragsstrafenforderung an der Auslegung eines Ablehnungsschreibens scheiterte. Wie die eigenen Formulierungen und Schreiben im Zusammenhang zu lesen sind, lässt sich aus der eigenen Position heraus oft schwer einschätzen.

Sie können den eigenen Sachverhalt kurz schildern und erhalten von uns dazu eine unverbindliche Ersteinschätzung.



Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf ich einen veganen Likör als Alternative zu Eierlikör bewerben, wenn ich ihn klar abgrenze?

Werbung für einen veganen Likör als geschmackliche Alternative zu Eierlikör ist unzulässig, auch wenn sie den fehlenden Eiinhalt ausdrücklich hervorhebt. Eine solche Aussage stellt nach dem Urteil einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zur geschützten Spirituosenbezeichnung Eierlikör her.

Art. 10 Abs. 7 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/787 verbietet Anspielungen auf geschützte Spirituosenkategorien. Das gilt, wenn eine Werbung geschmackliche Nähe oder Vergleichbarkeit zu einer Kategorie suggeriert, deren Anforderungen das beworbene Getränk nicht erfüllt. Eierlikör setzt nach Anhang I Nr. 39 insbesondere Eigelb voraus, sodass ein veganer Likör diese Kategorie nicht erfüllt. Die Formulierung „Alternative zu Eierlikör“ wird vom angesprochenen Verkehr dennoch als Hinweis auf geschmackliche Ähnlichkeit verstanden. Auch Zusätze wie „vegan“, „ohne Eier“ oder „schmeckt wie Eierlikör“ beseitigen diesen Bezug deshalb nicht. Zulässig blieb im entschiedenen Fall dagegen die isolierte Produktbezeichnung „Likör ohne Ei“, weil sie für sich genommen keine unmittelbare Anspielung auf Eierlikör enthielt.


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Wann werden Kundenbewertungen mit Eierlikör-Vergleichen meiner eigenen Werbung zugerechnet?

Eine als Tester- oder Kundenstimme präsentierte Eierlikör-Verwechslung wird Ihrer Werbung zugerechnet, wenn Sie das Lob durch einen eigenen Werbesatz als Beweis für die Vergleichbarkeit mit Eierlikör aufgreifen. Die Drittstimme schützt dann nicht vor dem Anspielungsverbot nach Art. 10 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2019/787.

Das Oberlandesgericht rechnete der Herstellerin die Aussage zu, viele Tester hätten den veganen Likör für Eierlikör gehalten. Ausschlaggebend war, dass sie dieses Testerlob als „besten Beweis“ für die Vergleichbarkeit mit dem „Klassiker mit tierischen Eiweißen“ beworben hatte. Dadurch machte sie sich die Kundenbewertung zu eigen, wie es auch der Bundesgerichtshof für Kundenbewertungen entschieden hat (Urteil vom 20.02.2020, I ZR 193/18, I ZR 193/18). Entscheidend ist deshalb nicht allein, wer die Aussage ursprünglich getroffen hat, sondern wie die Werbung sie in die eigene Verkaufsargumentation einbindet.

Eine vergleichbare Wirkung hatte der Newsletter mit dem geschwärzten Rätselwort, das auf Eierlikör und dessen geschmackliche Nähe hindeutete. Drittanbieter-Angebote auf anderen Seiten wurden dagegen nicht zugerechnet, weil die Herstellerin sich deren Aussagen nicht zu eigen gemacht hatte.


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Darf ich ‚Likör ohne Ei‘ und ein Hahn-Logo trotz Eierlikör-ähnlicher Aufmachung verwenden?

Der Name „Likör ohne Ei“ und das Hahn-Logo bleiben zulässig, weil sie für sich genommen keinen unmittelbaren Bezug zu Eierlikör herstellen. Das gilt auch bei gelblicher Farbe, cremiger Konsistenz und transparenter Flasche, weil diese Eigenschaften allein nicht vom Bezeichnungsschutz erfasst werden.

Art. 10 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2019/787 verbietet Anspielungen, wenn eine Kennzeichnung unmittelbar auf eine geschützte Spirituosenkategorie Bezug nimmt. Der Begriff „Likör ohne Ei“ nennt Eierlikör nicht und grenzt durch den Zusatz „ohne“ gerade das Fehlen von Ei ab. Die gedankliche Verbindung zu Eierlikör entsteht nach dem Urteil erst durch das optische Zusammenwirken mehrerer Produkteigenschaften. Der Hahn ist für Eierlikör zudem nicht branchenüblich und wird deshalb als Verzierung oder Herstellerlogo verstanden. Damit bleiben Name und Abbildung isoliert betrachtet zulässig.

Die Grenze liegt bei zusätzlichen Werbeaussagen, die ausdrücklich geschmackliche Nähe oder Vergleichbarkeit mit Eierlikör behaupten. Aussagen wie „Alternative zu Eierlikör“ oder „schmeckt wie Eierlikör“ können deshalb trotz zulässigem Namen und Logo verboten sein.


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Bleibt eine konkrete Unterlassungserklärung wirksam, wenn ich rechtlich weitergehende Zulässigkeit vertrete?

Eine konkrete Unterlassungserklärung für „Eierlikör ohne Eier“ und „veganer Eierlikör“ bleibt wirksam, auch wenn Sie weitergehende Zulässigkeit vertreten. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein sah darin keinen Widerspruch zur erforderlichen Ernsthaftigkeit der Unterwerfung.

Entscheidend war, dass die Erklärung vom 30.08.2024 beide konkreten Formulierungen erfasste und damit eine verbindliche Unterlassung zusagte. Das Schreiben vom 14.10.2024 lehnte nach objektiver Empfängersicht lediglich das Vergleichsangebot über 2.000 statt 5.000 Euro Vertragsstrafe ab. Eine ausdrückliche Zurückweisung der Unterlassungserklärung enthielt dieses Schreiben nicht. Deshalb durfte die Herstellerin davon ausgehen, dass ihre Erklärung angenommen worden war. Für „Eierlikör ohne Eier“ lag außerdem bereits eine Annahme des Unterlassungsangebots aus der Abmahnung vor.

Ohne einen erneuten Verstoß gegen diese Zusage lebt der Unterlassungsanspruch nicht wieder auf. Anders formulierte Werbeaussagen, die nicht von der Erklärung erfasst sind, können jedoch unabhängig davon gesondert rechtlich angegriffen werden.


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Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 6 U 49/25 – Urteil vom 16.09.2026




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