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Stromlieferungsvertrag: Pflicht zur Terminmitteilung einer Versorgungssperre wegen rückständiger Zahlungen

AG Mannheim, Az.: 10 C 3377/17, Beschluss vom 04.01.2018

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Klage ist zurückgenommen worden. Eine Kostenentscheidung zulasten der Beklagtenseite gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO ist nicht veranlasst.

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Stromlieferungsvertrag: Pflicht zur Terminmitteilung einer Versorgungssperre wegen rückständiger Zahlungen
Symbolfoto: Kirisa99/Bigstock

Dazu kommt, dass weder ersichtlich ist noch sonst dargelegt ist, dass der Beklagtenseite überhaupt ein konkreter Termin gemäß § 21 NAV mitgeteilt worden war, zu welchem die Unterbrechung konkret vorgenommen werden sollte. Die Klägerin legt mit der Anlage K3 nur eine Ankündigung gemäß § 19 Abs. 3 StromGVV vor, welche aber nur zum Inhalt hat, ab welchem Zeitpunkt die Unterbrechung erfolgen wird. Nach der Begründung des Gesetzgebers hat diese Mitteilung aber (nur) den Schutzzweck, dass im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Unterbrechung der Grundversorgung nach den Absätzen 1 und 2 dem Kunden aus Gründen der Billigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beginn der Unterbrechung rechtzeitig mitzuteilen, damit dieser sich darauf einstellen kann und nicht durch eine überraschende Unterbrechung der Versorgung Schaden, etwa an Gebrauchsgeräten oder durch den plötzlichen Ausfall solcher Geräte, erleidet (vgl. LG Kiel, Beschluss vom 15. Februar 2013 – 10 S 56/12 -, Rn. 4, juris).

Das gemäß §§ 21, 24 NAV durchzuführende Verfahren ist hiervon aber gesondert zu behandeln. Aus § 21 S. 3 NAV folgt, dass wenn beim Zutritt zu dem Zähler aus anderen Gründen als zum Zwecke der Ablesung zwar kein Ersatztermin anzubieten ist, im Umkehrschluss, dass dann in diesen Fällen dann aber zuvor ein konkreter Termin mitgeteilt wird, an welchem dieses Vorhaben durchgeführt werden soll. Dies wird gestützt durch die Entscheidung des OLG Hamm, Beschl. v. 25.7.2011 – 2 W 24/11 (BeckRS 2011, 140563, beck-online) wenn es dort ausdrücklich heißt, „weitere Voraussetzung ist, dass der Anschlussnehmer oder Nutzer zuvor über den beabsichtigten Zutritt benachrichtigt wird“.

Einen derartigen konkreten Termin zu fordern, ist auch keine bloße Förmelei. Vorliegend war mit Schreiben vom 15.05.2017 angekündigt worden, dass die Unterbrechung ab dem 19.05.2017 erfolgen wird. Nach Klägervortrag erschien dann der Mitarbeiter des beauftragten Unternehmens am 24.05.2017, um die Energiezufuhr zu sperren. Auch im Hinblick auf berufliche und sonstige Verpflichtungen kann aber auch dem säumigen Anschlussnehmer nicht zugemutet werden, ab dem Datum der angekündigten Unterbrechung sich gewissermaßen rund um die Uhr so in der Nähe des Zählers aufzuhalten, dass dann ein plötzlich und unangekündigt erscheinender Mitarbeiter Zutritt zu diesem hat.

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