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Verzicht auf Nachverfahren im Urkundsprozeß

In einem ungewöhnlichen Fall vor dem Landgericht Hildesheim verzichtete ein Beklagter überraschend auf das Nachverfahren in einem Urkundenprozess und machte damit ein zuvor ergangenes Vorbehaltsurteil rechtskräftig. Durch diesen Schritt beendete er den Rechtsstreit, obwohl ihm noch die Möglichkeit offenstand, seine Einwände in vollem Umfang vorzubringen. Das Gericht hob daraufhin den anberaumten Verhandlungstermin auf und erklärte das Urteil für rechtskräftig.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Hildesheim
  • Datum: 28.04.2021
  • Aktenzeichen: 5 O 257/20
  • Verfahrensart: Urkundenprozess mit Nachverfahren
  • Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: k.A.
  • Beklagter: Eine Partei, die ursprünglich Widerspruch gegen ein Vorbehaltsurteil einlegte, diesen jedoch zurückgezogen hat.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Beklagte hat zunächst im Nachverfahren Widerspruch gegen ein am 19. Februar 2021 verkündetes Vorbehaltsurteil im Urkundenprozess eingelegt. Später verzichtete er jedoch auf das Nachverfahren.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob der Verzicht auf das Nachverfahren nach Erlass des Vorbehaltsurteils zulässig ist, woraufhin das Vorbehaltsurteil ohne weitere Prüfung rechtskräftig wird.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Nachverfahren ist unzulässig, da der Beklagte wirksam auf das Nachverfahren verzichtet hat. Das Vorbehaltsurteil wird vorbehaltlos.
  • Begründung: Nach den gesetzlichen Regelungen der ZPO kann der Beklagte auf das Nachverfahren verzichten, selbst nach einem ergangenen Vorbehaltsurteil, da Urkundenprozess und Nachverfahren als einheitliches Verfahren gelten. Ein Widerspruch kann somit prozessrechtlich jederzeit zurückgezogen werden.
  • Folgen: Der Verzicht führt dazu, dass das am 19. Februar 2021 verkündete Vorbehaltsurteil in Materielle Rechtskraft erwächst, und der Verhandlungstermin am 12. Mai 2021 wird aufgehoben.

Urkundsprozess: Beschleunigte Ansprüche und die Folgen des Verzichts

Im deutschen Zivilprozessrecht spielt der Urkundsprozess eine bedeutende Rolle, insbesondere wenn es um die erfolgreiche Durchsetzung von Ansprüchen geht. Bei einem Urkundsprozess können Parteien sich auf bestimmte gerichtliche Urkunden stützen, was die Beweisführung erheblich vereinfacht. Ein zentraler Aspekt in diesem Zusammenhang ist der Verzicht auf Nachverfahren, der es den Parteien ermöglicht, nach der Klageerhebung auf ein ergänzendes Verfahren zu verzichten und somit den Prozessablauf zu beschleunigen.

Die rechtlichen Konsequenzen eines solchen Verzichts können jedoch weitreichend sein. Der Verzicht bedeutet oft, dass die Parteien auf Rechtsmittel verzichten und sich auf die vorgelegten Urkunden als entscheidungsrelevant einigen. Dies wirft Fragen zur Prozessführung und zu den möglichen Auswirkungen auf gerichtliche Entscheidungen auf, die im folgenden Abschnitt anhand eines konkreten Falls näher untersucht werden.

Der Fall vor Gericht


Verzicht auf Nachverfahren macht Vorbehaltsurteil rechtskräftig

Der Beklagte eines Urkundenprozesses am Landgericht Hildesheim hat durch seinen Schriftsatz vom 22. April 2021 wirksam auf das Nachverfahren verzichtet. Dies führte dazu, dass das am 19. Februar 2021 verkündete Vorbehaltsurteil nun vorbehaltslos und damit rechtskräftig wurde.

Rechtliche Grundlagen des Verzichts im Nachverfahren

Das Gericht stellte klar, dass ein Beklagter jederzeit auf die Durchführung des Nachverfahrens verzichten kann. Diese Möglichkeit besteht analog zu anderen prozessualen Verzichtsmöglichkeiten, wie dem Verzicht auf Einspruch oder Rechtsmittel gemäß §§ 346, 515 und 565 der Zivilprozessordnung. Der ursprünglich eingelegte Widerspruch nach § 599 Abs. 1 ZPO stellt dabei eine prozessrechtliche Erklärung dar, an die der Beklagte nicht dauerhaft gebunden ist.

Zeitpunkt des Verzichts ohne Einschränkung

Das Landgericht Hildesheim positionierte sich dabei ausdrücklich gegen die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt, wonach ein Verzicht nur vor Beginn des Nachverfahrens und vor Erlass des Vorbehaltsurteils möglich sei. Die Hildesheimer Richter begründeten ihre abweichende Ansicht damit, dass Urkundenprozess und Nachverfahren zwei Teile eines einheitlichen Verfahrens mit identischem Streitgegenstand darstellen. Die gesetzlichen Regelungen des Urkundenprozesses enthielten keine Vorschriften, die den Beklagten an einen einmal erklärten Widerspruch binden würden.

Prozessuale Folgen des Verzichts

Mit dem erklärten Verzicht wurde das Nachverfahren unzulässig und der ursprüngliche Vorbehalt im Urteil gegenstandslos. Dies ermöglichte es dem im Urkundenprozess ergangenen Urteil, in materielle Rechtskraft zu erwachsen. Das Gericht stellte diese Rechtsfolgen in einem deklaratorischen Beschluss fest und hob den bereits anberaumten Verhandlungstermin am 12. Mai 2021 auf.


Die Schlüsselerkenntnisse


„Das Urteil zeigt, dass ein Beklagter im Urkundenprozess durch freiwilligen Verzicht auf das Nachverfahren ein Vorbehaltsurteil sofort rechtskräftig machen kann. Diese Entscheidung verdeutlicht die Dispositionsfreiheit der Prozessparteien über ihre Verfahrensrechte. Die zentrale Erkenntnis liegt darin, dass selbst nach einem Vorbehaltsurteil der Beklagte durch seinen Verzicht den Prozess vorzeitig beenden kann.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Privatperson in einem Urkundenprozess haben Sie nach einem Vorbehaltsurteil grundsätzlich das Recht, Ihre Einwände im Nachverfahren vollumfänglich vorzubringen – Sie können aber auch bewusst darauf verzichten, wenn Sie den Rechtsstreit schnell beenden möchten. Bei einem solchen Verzicht wird das Vorbehaltsurteil sofort rechtskräftig, was bedeutet, dass keine weiteren Einwände mehr möglich sind. Diese Entscheidung sollten Sie gut überdenken und sich im Zweifelsfall rechtlich beraten lassen, da sie unwiderruflich ist und Sie alle weiteren Verteidigungsmöglichkeiten verlieren.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist ein Vorbehaltsurteil im Urkundenprozess und welche Bedeutung hat es?

Ein Vorbehaltsurteil ist eine besondere Form der gerichtlichen Entscheidung im Urkundenprozess, die dem Kläger einen vorläufig vollstreckbaren Titel verschafft. Der Urkundenprozess ermöglicht es, Zahlungsansprüche oder Ansprüche auf Lieferung von vertretbaren Sachen schnell durchzusetzen, wenn diese durch Urkunden bewiesen werden können.

Charakteristika des Vorbehaltsurteils

Im Vorbehaltsurteil wird der Beklagte zur Zahlung verurteilt, jedoch bleiben ihm seine Rechte im nachfolgenden Verfahren vorbehalten. Dies bedeutet, dass der Rechtsstreit trotz des Urteils weiterhin anhängig bleibt. Der Kläger kann aus diesem Urteil bereits die Zwangsvollstreckung betreiben.

Besonderheiten der Beweisführung

Im Vorverfahren des Urkundenprozesses sind die Beweismittel stark eingeschränkt. Es sind nur Urkunden und Parteivernehmungen als Beweismittel zulässig. Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten oder Augenschein können erst im Nachverfahren berücksichtigt werden.

Rechtliche Konsequenzen

Wenn das Vorbehaltsurteil im Nachverfahren aufgehoben wird, muss der Kläger dem Beklagten den Schaden ersetzen, der durch die bereits erfolgte Vollstreckung entstanden ist. Dies stellt ein erhebliches Risiko für den Kläger dar, wenn er sich entscheidet, aus dem Vorbehaltsurteil zu vollstrecken.

Vollstreckbarkeit

Ein Vorbehaltsurteil ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar, wenn der Streitwert 1.250 Euro nicht übersteigt. Bei höheren Beträgen muss der Kläger eine Sicherheit leisten, bevor er aus dem Urteil vollstrecken kann.


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Welche Folgen hat der Verzicht auf das Nachverfahren für den Beklagten?

Ein Verzicht auf das Nachverfahren führt zu weitreichenden und unwiderruflichen Konsequenzen für den Beklagten. Das im Urkundenprozess ergangene Vorbehaltsurteil erwächst in materielle Rechtskraft und wird damit endgültig.

Rechtliche Auswirkungen

Der Beklagte verliert durch den Verzicht die Möglichkeit, seine Einwendungen und Einreden im Nachverfahren geltend zu machen. Dies bedeutet konkret, dass er keine Beweise mehr durch Zeugen, Augenschein oder Sachverständigengutachten einbringen kann.

Prozessuale Konsequenzen

Das Vorbehaltsurteil wird durch den Verzicht automatisch zu einem endgültigen Urteil. Der Beklagte kann sich nicht mehr gegen die Vollstreckung aus dem Urteil wehren, selbst wenn er eigentlich berechtigte Einwände hätte, die er nur nicht durch Urkunden beweisen konnte.

Grenzen des Verzichts

Der Verzicht auf das Nachverfahren betrifft allerdings nur den ursprünglichen Streitgegenstand. Wenn der Kläger nach dem Vorbehaltsurteil eine Klageerweiterung vornimmt, erstreckt sich der Verzicht nicht auf diese neuen Ansprüche. In einem solchen Fall muss das Nachverfahren für die erweiterten Klageansprüche fortgesetzt werden.


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Wann kann ein Verzicht auf das Nachverfahren erklärt werden?

Der Verzicht auf das Nachverfahren kann sowohl vor als auch nach Erlass des Vorbehaltsurteils erklärt werden. Diese Möglichkeit ergibt sich aus dem Grundsatz, dass Urkundenprozess und Nachverfahren zwei Teile eines einheitlichen Verfahrens mit demselben Streitgegenstand bilden.

Verzicht vor dem Vorbehaltsurteil

Wenn Sie als beklagte Partei dem geltend gemachten Anspruch nicht widersprechen, kommt dies einem Verzicht auf das Nachverfahren gleich. In diesem Fall wird gar kein Nachverfahren eingeleitet.

Verzicht nach dem Vorbehaltsurteil

Nach Erlass des Vorbehaltsurteils können Sie als Beklagter ebenfalls einen wirksamen Verzicht erklären. Dies entspricht den allgemeinen Regelungen der §§ 346, 515, 565 ZPO, wonach auf Rechtsmittel verzichtet werden kann. Der Beklagte ist nicht an seinen zunächst erklärten Widerspruch gebunden.

Rechtliche Folgen des Verzichts

Ein wirksam erklärter Verzicht führt zur Unzulässigkeit des Nachverfahrens. Der im Vorbehaltsurteil ausgesprochene Vorbehalt wird gegenstandslos, wodurch das im Urkundenprozess ergangene Urteil in materielle Rechtskraft erwächst.

Besonderheit bei Klageerweiterung

Bei einer zwischenzeitlichen Klageerweiterung nach dem Vorbehaltsurteil hat der Verzicht auf das Nachverfahren keine Auswirkung auf die erweiterten Klageansprüche. Das Nachverfahren muss in diesem Fall für die erweiterten Ansprüche fortgesetzt werden, da der Kläger nach § 596 ZPO jederzeit vom Urkundenverfahren Abstand nehmen und den Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren fortsetzen kann.


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Wie muss der Verzicht auf das Nachverfahren formell erklärt werden?

Der Verzicht auf das Nachverfahren im Urkundenprozess unterliegt dem Grundsatz der Formfreiheit. Die Verzichtserklärung kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen.

Zeitpunkt der Verzichtserklärung

Die Verzichtserklärung kann sowohl vor als auch nach Erlass des Vorbehaltsurteils abgegeben werden. Eine zeitliche Beschränkung besteht nicht, da Urkundenprozess und Nachverfahren zwei Teile eines einheitlichen Verfahrens mit demselben Streitgegenstand bilden.

Wirksamkeitsvoraussetzungen

Die Verzichtserklärung muss eindeutig und unmissverständlich sein. Der Beklagte ist dabei nicht an seinen ursprünglich erklärten Widerspruch gebunden und kann im Laufe des Verfahrens von diesem abgehen.

Rechtliche Folgen

Nach wirksamer Verzichtserklärung wird das Nachverfahren unzulässig. Der ursprüngliche Vorbehalt wird gegenstandslos, wodurch das im Urkundenprozess ergangene Urteil in materielle Rechtskraft erwächst. Das Gericht kann diese Wirkungen in einem deklaratorischen Beschluss feststellen.

Die Verzichtserklärung folgt den allgemeinen Regelungen der §§ 346, 515, 565 ZPO, die auch für den Verzicht auf Rechtsmittel gelten. Sie ist grundsätzlich unwiderruflich, sofern keine besonderen Widerrufsgründe wie arglistige Täuschung oder Drohung vorliegen.


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Kann ein einmal erklärter Verzicht auf das Nachverfahren widerrufen werden?

Ein einmal erklärter Verzicht auf das Nachverfahren ist grundsätzlich unwiderruflich. Sobald der Beklagte wirksam auf das Nachverfahren verzichtet hat, wird das Nachverfahren unzulässig und der Vorbehalt im Urkundenprozess gegenstandslos.

Rechtliche Wirkung des Verzichts

Der Verzicht auf das Nachverfahren führt dazu, dass das im Urkundenprozess ergangene Urteil in materielle Rechtskraft erwächst. Diese Wirkung tritt unmittelbar und endgültig ein. Das Gericht kann dies in einem deklaratorischen Beschluss feststellen.

Zeitpunkt der Verzichtserklärung

Der Verzicht kann zu verschiedenen Zeitpunkten wirksam erklärt werden:

  • Vor Beginn des Nachverfahrens
  • Nach Erlass des Vorbehaltsurteils
  • Während des laufenden Nachverfahrens

Besonderheiten bei Klageerweiterungen

Wenn der Kläger nach einem Verzicht des Beklagten die Klage erweitert, hat der Verzicht keine Auswirkung auf die neue Klageerweiterung. Der Prozess muss in diesem Fall fortgesetzt werden, da der Kläger nach § 596 ZPO jederzeit vom Urkundenverfahren Abstand nehmen und den Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren fortsetzen kann.

Der Verzicht stellt eine prozessrechtliche Erklärung dar, die mit der Abgabe ihre Wirkung entfaltet. Ähnlich wie bei anderen prozessualen Erklärungen, etwa dem Einspruch oder der Einlegung von Rechtsmitteln, ist die Bindungswirkung des Verzichts endgültig.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Urkundenprozess

Ein beschleunigtes Gerichtsverfahren im Zivilrecht, bei dem der Kläger seine Ansprüche ausschließlich durch Urkunden (schriftliche Beweismittel) beweisen muss. Dies ermöglicht eine schnellere Entscheidung als im normalen Prozess. Geregelt in §§ 592-600 ZPO. Typische Urkunden sind etwa Schuldscheine, Schecks oder Wechsel. Der Beklagte kann sich nur mit urkundlich belegbaren Einwänden verteidigen. Andere Beweismittel wie Zeugen sind zunächst ausgeschlossen.


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Vorbehaltsurteil

Eine vorläufige Gerichtsentscheidung im Urkundenprozess, die dem Kläger zunächst Recht gibt, dem Beklagten aber die Möglichkeit offenhält, seine nicht durch Urkunden beweisbaren Einwände in einem nachfolgenden Verfahren (Nachverfahren) geltend zu machen. Basiert auf § 599 ZPO. Ähnelt einem normalen Urteil, steht aber unter dem „Vorbehalt“ der späteren Überprüfung im Nachverfahren.


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Nachverfahren

Das an einen Urkundenprozess anschließende reguläre Gerichtsverfahren, in dem der Beklagte alle Einwände vorbringen kann, die im Urkundenprozess nicht zulässig waren. Geregelt in § 600 ZPO. Hier sind alle Beweismittel erlaubt, nicht nur Urkunden. Das Nachverfahren kann das Ergebnis des Urkundenprozesses komplett ändern. Beispiel: Ein Schuldner kann hier Zeugen dafür benennen, dass die Schuld bereits beglichen wurde.


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Materielle Rechtskraft

Beschreibt den Zustand, wenn eine gerichtliche Entscheidung endgültig und nicht mehr durch reguläre Rechtsmittel anfechtbar ist. Geregelt in § 322 ZPO. Die Entscheidung ist dann für alle Beteiligten verbindlich und kann auch in anderen Verfahren nicht mehr in Frage gestellt werden. Beispiel: Ein rechtskräftiges Urteil über eine Geldforderung kann nicht mehr angefochten werden, selbst wenn später neue Beweise auftauchen.


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Widerspruch

Ein Rechtsbehelf des Beklagten im Urkundenprozess nach § 599 ZPO, mit dem er ankündigt, seine Verteidigungsmittel im Nachverfahren geltend machen zu wollen. Anders als der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil führt der Widerspruch nicht zur Aufhebung des Urteils, sondern nur zum Nachverfahren. Der Widerspruch muss bereits während des Urkundenprozesses erhoben werden.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 346 ZPO: Dieser Paragraph regelt den Verzicht auf Rechtsmittel in Zivilverfahren und stellt klar, dass eine Partei auf die Überprüfung eines Urteils durch Einspruch oder Berufung verzichten kann. Der Verzicht ist jederzeit möglich, solange die entsprechenden Fristen noch nicht abgelaufen sind. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte auf sein gesetzliches Recht verzichtet, ein Nachverfahren einzuleiten, wodurch der ursprüngliche Widerspruch gegen das Urteil nicht mehr berücksichtigt wird.
  • § 515 ZPO: Hier wird das Nachverfahren angesprochen, das synonym zu einem weiteren Verfahren im Urkundenprozess angewendet wird, wenn im ersten Urteilsprozess ein Vorbehalt erhoben wurde. Der Paragraph legt die Bedingungen fest, unter denen ein Nachverfahren beantragt werden kann. Im konkreten Fall hat der Beklagte erklärt, dass er auf das Nachverfahren verzichtet hat, wodurch das initiale Urteil ohne Vorbehalte in Kraft tritt.
  • § 565 ZPO: Dieser Paragraph befasst sich mit den möglichen rechtlichen Konsequenzen eines Verzichts auf das Nachverfahren und regelt die materielle Rechtskraft des Urteils. Ist ein Nachverfahren unzulässig, wird das vorangegangene Urteil endgültig und ist somit vollstreckbar. Der Fall zeigt, dass durch den Verzicht des Beklagten das Urteil nicht nur vorbehaltslos wird, sondern auch die Rechtskraft erlangt.
  • § 599 ZPO: Dieser Paragraph thematisiert den Widerspruch im Urkundenprozess und geht darauf ein, dass ein Beklager zu jeder Zeit im Verlauf des Verfahrens seinen Widerspruch zurückziehen kann. Der konkrete Fall demonstriert, dass der Beklagte zu keinem Zeitpunkt an dessen ursprünglichen Widerspruch gebunden war und jederzeit die prozessualen Rechte anpassen kann.
  • § 600 ZPO: Dieser Paragraph gibt an, dass das Gericht durch einen deklaratorischen Beschluss die Unzulässigkeit des Nachverfahrens feststellen kann. Es wird hier festgehalten, dass der Vorbehalt durch den Verzicht auf das Nachverfahren entfällt und somit das Urteil in materielle Rechtskraft übergeht. Diese Regelung ist im aktuellen Fall von zentraler Bedeutung, da das Gericht die Unzulässigkeit des Nachverfahrens bestätigte und das Urteil somit endgültig wurde.

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Das vorliegende Urteil

Landgericht Hildesheim – Az.: 5 O 257/20 – Beschluss vom 28.04.2021


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