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Verkehrsunfall – Schadensersatzanspruch bei Unaufklärbarkeit des Unfallhergangs

AG Frankfurt – Az.: 31 C 3780/15 (10) – Urteil vom 19.07.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht Schadensansprüche aus einem Verkehrsunfall am 18.7.2015 gegen 11 Uhr in Frankfurt am Main auf einem Rewe-Parkplatz geltend.

Der Beklagte zu 1) war Fahrer des Beklagtenfahrzeugs, welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.

Die Zeugin C fuhr das Klägerfahrzeug am streitgegenständlichen Tag. Sie fuhr auf den Rewe-Parkplatz in Höhe XXXstraße/ XXX-Straße drauf und bog rechts ab. Der Beklagte zu 1) befand sich bereits auf dem Parkplatz. Es kam zu einer Kollision. Die Einzelheiten sind streitig.

Der Kläger macht einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 2.950 Euro bei einem Restwert von 300 Euro, also insgesamt 2.650 Euro geltend. Des Weiteren macht er in Höhe von 406 Euro eine Nutzungsausfallpauschale für 14 Tage (29 Euro/ Tag) sowie eine Kostenpauschale in Höhe von 30 Euro und Sachverständigenkosten in Höhe von 549,42 Euro geltend.

Die Klägervertreter forderten die Beklagte zu 2) unter Fristsetzung bis zum 18.08.2015 erfolglos zur Zahlung auf.

Der Kläger behauptet, Eigentümer des Klägerfahrzeugs zu sein. Er behauptet, das Beklagtenfahrzeug sei für die Zeugin überraschend, zunächst verdeckt hinter einem Transporter auf das Klägerfahrzeug zugekommen. Der Beklagte zu 1) sei mit mehr als 15 km/h ungebremst frontal auf das Klägerfahrzeug draufgefahren, welches im Kollisionszeitpunkt gestanden habe. Das Klägerfahrzeug sei dadurch etwa 4 Meter seitlich zurückgeschleudert worden. Es habe vorher etwa 10 Meter hinter der Einfahrt gestanden. Er behauptet, er habe die Sachverständigenkosten beglichen.

Der Kläger hat ursprünglich beantragt,

1. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 3.229,42 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.08.2015 zu zahlen,

2. es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Schäden, die ihm in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 18.07.2015 gegen 11 Uhr in 60435 Frankfurt am Main auf dem Rewe-Parkplatz in Höhe XXXstraße/XXX-Straße entstehen, zu ersetzen.

Der Kläger beantragt nunmehr,

1) die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.635,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.229,42 Euro seit dem 19.8.2015 sowie 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 406,00 Euros seit dem 3.6.2019 zu zahlen,

2) es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Schäden, die ihm in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 18.7.2015 gegen 11.00 Uhr in 60435 Frankfurt am Main auf dem REWE-Parkplatz in Höhe XXXstraße/XXX-Straße entstehen, zu ersetzen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, das Klägerfahrzeug sei mit etwa 15 km/h gegen das stehende Beklagtenfahrzeug gefahren, welches das Gelände gerade habe verlassen wollen. Der Motor des Beklagtenfahrzeugs sei im Zeitpunkt der Kollision ausgeschaltet gewesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin C und Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. XXX. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverständigengutachtens wird auf Bl. 329 ff., 402 ff. d.A. Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

I. 1.

Ein Anspruch auf Schadenersatz scheidet aus.

Das tatsächliche Unfallgeschehen ist streitig geblieben und geht daher zu Lasten des beweisbelasteten Klägers.

Der Beklagte zu 1) wurde informatorisch gehört. Er führte aus, er sei in Richtung Ausfahrt gefahren als ein Fahrzeug reingekommen sei. Er habe gewartet und gestanden wegen dieses Fahrzeugs. Dieses Fahrzeug sei links an ihm vorbeigefahren. Er habe den Motor ausgemacht. Dahinter sei das Klägerfahrzeug auf den Parkplatz gefahren. Die Zeugin sei sehr schnell gefahren. Er habe rechts in der Einfahrt gestanden und sie sei ihm frontal draufgefahren. Der später vorbeigekommene Kläger habe zu der Zeugin C gesagt, sie solle den Wagen zurücksetzen.

Verkehrsunfall - Schadensersatzanspruch bei Unaufklärbarkeit des Unfallhergangs
(Symbolfoto: Bilanol/Shutterstock.com)

Die Zeugin C sagte aus, sie sei von der Straße in den Parkplatz eingefahren – quasi rechts abgebogen. Sie sei langsam eingefahren, um nach einem Parkplatz Ausschau zu halten. Sie sei rechts in einen Parkplatz reinfahren, sei weiter langsam gefahren und habe plötzlich den Herrn A gesehen, wie er hinter einem schwarzen Transporter um die Ecke gekommen und auf sie zugefahren sei. Sie habe angehalten. Er sei einfach weitergefahren und auf sie draufgefahren. Zum Zeitpunkt der Kollision habe sie gestanden. Wie schnell das Beklagtenfahrzeug gefahren sei, könne sie nicht einschätzen. Vor ihr sei kein PKW gewesen. Unmittelbar nach dem Kollisionszeitpunkt sei sie mit dem PKW etwas seitlich zurückgeschleudert worden, ca. 4 Meter. Auf dem unteren Bild auf Blatt 64 der Akte sei die Stellung unmittelbar nach dem Verkehrsunfall zu sehen. Die Fahrzeuge seien nicht wegbewegt worden. Herr A sei zunächst zu ihrem PKW gegangen und habe eigenmächtig Splitter aus dem Scheinwerfer rausgezogen. Sie habe ihn gebeten, das zu lassen. Dann sei er zu dem größeren Haufen gegangen und habe diesen mit dem Fuß zusammengekehrt und fotografiert. Sie sei rechts an den parkenden PKW in ca. 1 ½ Metern Abstand vorbeigefahren.

im Zeitpunkt der Kollision eines und ja welches der beiden Fahrzeuge gestanden hat.

Auch ist unklar, ob und inwieweit der Unfallort vor den Bildaufnahmen verändert wurde.

Der Kläger behauptet selbst, dass Beweisanzeichen durch den Beklagten zu 1) verändert worden seien, bevor die ersten Fotoaufnahmen gemacht worden seien.

Die Beklagten behaupten, die Zeugin habe das Klägerfahrzeug nach der Kollision zurückgesetzt.

Der Beklagte zu 1) hat ausgesagt, er habe gehört, wie der Kläger die Zeugin nach dem Unfall zum Beiseitefahren des Klägerfahrzeugs aufgefordert habe.

Die Beklagten haben weiter ausgeführt, dass das Bild 1 auf Seite 1 des Gutachtens vor und die Bilder 3-6, auf Seiten 3,4 des Gutachtens nach der Lageveränderung erfolgten.

Daher kann im Nachhinein das Unfallgeschehen nicht mehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Auch aufgrund des Sachverständigengutachtes konnte das tatsächliche Unfallgeschehen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geklärt werden. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen Z..

Der Sachverständige Dipl.-Ing. XXX hat in seinem Gutachten vom 17.01.2018 folgende Feststellungen getroffen:

Grundsätzlich seien beide Unfalldarstellungen jeweils der Kläger- als auch der Beklagtenseite technisch nicht auszuschließen. Beide lägen im Bereich des technisch Möglichen.

Sofern man unterstellte, dass die auf den Lichtbildern erkennbaren Stellungen diejenigen darstellten, die kollisionsbedingt sich eingestellt hätten und keines der Fahrzeuge aktiv nachfolgend verfahren worden sei und eines der Fahrzeuge gestanden habe bzw. die Geschwindigkeit gegen 0 km/h gehend gewesen sei, könne man mutmaßen, dass die klägerische Unfalldarstellung doch am ehesten im Bereich des technisch Nachvollziehbarem liege. Jedoch sei in dem Fall das Beklagtenfahrzeug sicher nicht ungebremst aufgefahren, sondern mit bereits eingeleiteter Verzögerung. All dies sofern man unterstelle, dass ein Fahrtzeug gestanden habe, was gleichfalls nicht gesichert belegbar sei. Ob der Motor des Beklagtenfahrzeugs zum Unfallzeitpunkt ausgeschaltet bzw. abgestellt gewesen sei, könne er nicht mehr beantworten. Unter dem Fahrzeug habe sich eine größerer Flüssigkeitslache befunden, sie auf den Betrieb einer Klimaanlage hindeute. Auch dies lasse sich nicht sicher belegen.

Ein durch einen zentralen Anstoß sei ein relativ gerades Zurückstoßen des Klägerfahrzeug von 4 Metern ohne Weiteres im Bereich des Möglichen. Ein seitliches Versetzen, wie von der Zeugin C beschrieben, schließe er aus. Auch sei die Zeugin mit dem Klägerfahrzeug eher deutlich im linken Einfahrtsbereich in das Parkgelände eingefahren und nicht so dicht an den rechtsseitigen Parkplätzen, wie selbst geschildert. Die bildlich dokumentierte Stellung des Mercedes könne nicht die kollisionsbedingte Entstellung darstellen. Er müsse zumindest, wenn auch in geringem Maße, kollisionsbedingt unabhängig von den untersuchten Fallbeschreibungen der Parteien, vorwärts oder rückwärts gefahren oder gestoßen worden sein.

Mündlich führte der Sachverständige Folgendes aus:

„Die Polizei hat keine Aufnahmen gefertigt. Deswegen liegen mir in erster Linie die Fotografien, die ich als Fotoanlage zum Gutachten beigefügt habe, vor. Sehr auffällig ist, dass auf Bild 1 meiner Fotoanlage zum Gutachten Splitter zwischen dem silbernen und dem schwarzen Fahrzeug in Längsrichtung deutlich verteilt zu sehen sind, während auf den anderen Bildern wie beispielsweise auf Bild 3 und Bild 4 diese Splitter zusammengekehrt worden zu sein scheinen und beispielsweise auf Bild 8 findet man noch Splitter unterhalb des blauen Fords. … Des Weiteren bin ich am Unfallort gewesen. Das Problem ist, dass die Örtlichkeit nunmehr anders aussieht als zum streitgegenständlichen Zeitpunkt. … Auf Seite 11 habe ich versucht, mit Hilfe von Google-Bildern zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls die damals bestehende Örtlichkeit zu rekonstruieren. Das, was nunmehr noch vorhanden ist, ist die äußere Umrandung sowie die Parkplätze im Groben. Ansonsten hat sich die Situation verändert. Sie hat sich in den Bereichen insbesondere verändert, um die es hier geht, nämlich im Einfahrtbereich. …

Es gibt hier zwei verschiedene Versionen zum Verkehrsunfallgeschehen. … Im Grunde behauptet jeder, dass er im Zeitpunkt der Kollision gestanden habe und das jeweils andere Fahrzeug auf ihn draufgefahren sei. Das Einzige, was hier im Grunde noch vorhanden ist, ist das Bild 1, wo die Splitter zerstreut auf dem Fußboden zu sehen sind. Weitere Anhaltspunkte sind nicht vorhanden. Aus sachverständiger Sicht kann man daher im Grunde nur anhand der Position der Fahrzeuge und der Position der Splitter auf Bild 1 noch versuchen, das tatsächliche Geschehen zu rekonstruieren. Auch Anknüpfungspunkt sei das Bild 8, wo die Splitter auch unterhalb des Ford XXX zu sehen sind. Einzig möglich ist eigentlich nur, dass die Splitter von dem vorderen linken Scheinwerfer des klägerischen Fahrzeugs stammen. Da das Beklagtenfahrzeug nicht weiter beschädigt worden ist und die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass die Splitter aus dem Unfallgeschehen stammen.

Das, was man jetzt als Sachverständiger einzig machen kann, ist, die Kollisionspositionen und -geschwindigkeiten variieren und versuchen, anhand verschiedener Beispiele ein Unfallszenario zu rekonstruieren. Ein Schleudern des Klägerfahrzeugs ist mehr oder weniger auszuschließen, es ist einzig möglich, dass das klägerische Fahrzeug bei einer frontalen Kollision nach hinten gerollt ist, nicht jedoch ein Schleudern des Fahrzeugs. Ich meine, dass das klägerische Fahrzeug sich schon in etwa auch 4 m nach hinten bewegen kann, meinetwegen auch einen halben Meter nach links oder einen halben Meter nach rechts, aber ausgeschlossen ist ein Schleudern im Sinne eines Drehens oder einer seitlichen Versetzung mehr als einen halben Meter nach links oder nach rechts. Ausschließlich möglich erscheint hier ein Szenario, wo das klägerische Fahrzeug sich nach hinten bewegt, gerollt hat oder mehr weniger gerade, jedenfalls nicht seitlich und nicht in Form einer Drehbewegung.

Was nicht möglich ist, ist, dass das klägerische Fahrzeug sich leicht rechts orientiert hat beim Einfahren, sondern anhand der Ausgangsposition ist sichtbar, dass sich das klägerische Fahrzeug mehr in Richtung leicht links orientiert hat. Sie kann sich nicht mit 1,5 m zu den parkenden Autos bewegt haben. Sie ist schon weiter nach links gefahren. Das sieht man an der Ausgangsposition der stehenden Fahrzeuge nach dem Unfall.

Ich kann nicht mit Sicherheit sagen, wie sich der Unfall abgespielt hat oder ob der klägerische oder Beklagtenvortrag hier zutreffend ist. In Anbetracht der Endstellung des klägerischen Fahrzeugs bzw. sofern dies tatsächlich die Position des klägerischen Fahrzeugs war unmittelbar nach dem Unfall, halte ich die klägerische Version für wahrscheinlicher. Mehr kann ich dazu nicht sagen.

Meine Aussage bezieht sich ausschließlich auf die Situation, dass die Fahrzeuge nach dem Unfall nicht mehr verfahren wurden. Sofern sie noch bewegt wurden nach dem Unfall, kann ich im Nachhinein keine Aussage zum tatsächlichen Verkehrsunfallgeschehen mehr tätigen. Ich kann nicht mit Sicherheit feststellen, ob die Fahrzeuge nach dem Unfallgeschehen noch einmal bewegt wurden.

Es ist eben auch möglich, dass die Kollision so stattgefunden hat wie von Beklagtenseite ausgeführt und das Klägerfahrzeug nach der Kollision nochmal bewegt worden ist.

Auf Seite 16 des Gutachtens ist bei den beiden oberen Bildern zu erkennen, dass bei dem Beklagtenfahrzeug die Räder zunächst in die eine Richtung und dann in die andere Richtung zeigen. Deshalb muss das Beklagtenfahrzeug nach dem Unfall zumindest von der Radstellung her noch einmal bewegt worden sein. Insbesondere, da es auch heißt, der Motor sei aus gewesen. Die Drehung der Räder, ohne dass man den Motor anmacht, halte ich für nicht möglich. Auch sind unter dem Beklagtenfahrzeug so glitzernde Flecken zu sehen. Das spricht in der Regel für Kondenswasser und dafür, dass der Motor angewesen ist. …

Unterstellt, die Fahrzeuge wurden nach dem Unfall nicht bewegt, ist die klägerische Version, sofern vorgetragen wird, dass das klägerische Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision sich nicht bewegt hat, sondern das Beklagtenfahrzeug frontal auf das Fahrzeug draufgefahren ist, einzig möglich. …

Anhand des Schadenbildes und der Eindellung lässt sich nicht rekonstruieren, wie es zur Kollision kam. …“

Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Der Sachverständige ist als von der IHK öffentlich bestellter Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle, Kraftfahrzeugschäden und.-bewertung für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Sachverständige von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt.

Auf den Anspruch der Höhe nach kommt es daher nicht mehr an.

2.

Da dem Kläger kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zusteht, ist auch die mit dem Antrag zu 2) begehrte Feststellung unbegründet.

3.

Ebenso scheitert der Anspruch auf Verzinsung wegen Versagung des Hauptanspruchs.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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