AG Hamburg-St. Georg, Az.: 911 C 389/14
1. Der Beklagte wird verurteilt, die Installation von Funk-Heizkostenverteilern an den Heizkörpern in der von ihm bewohnten Wohnung im Haus … belegen 2. Etage Mitte, zu dulden.
2. Der Beklagte wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von € 83,54 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Oktober 2014 als Nebenforderung für die außergerichtlichen Kosten der Geschäftsgebühr nach § 13 RVG, Nr. 2300 VV, zu zahlen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
1. Der Beklagte ist verpflichtet, die Installation von Funk-Heizkostenverteilern an den Heizkörpern in der von ihm bewohnten Wohnung im Haus … belegen 2. Etage Mitte, zu dulden (Antrag zu 1). Eine entsprechende Verpflichtung gegenüber der Klägerin als Vermieterin der Wohnung ergibt sich aus § 4 Abs. 2 S. 1 HS 2 HeizKostVO. Der Gebäudeeigentümer oder der ihm gleichgestellte Vermieter haben nach § 4 Abs. 2 S. 1 HS 1 HeizKostVO zur Erfassung des anteiligen Verbrauchs der Nutzer an Wärme die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu versehen. Die Nutzer haben dies zu dulden. Aus diesen gesetzlichen Regelungen erwächst dem Mieter ein Anspruch gegen den Vermieter (§ 4 Abs. 4 HeizKostVO), den Verbrauch an Wärme und Warmwasser ordnungsgemäß zu erfassen und hierzu die Wohnung mit geeigneten Heizkostenerfassungsgeräten auszustatten. Im Gegenzug hat der Mieter alle hierfür erforderlichen Maßnahmen zu dulden. Diese Duldungspflicht besteht nicht nur beim erstmaligen Einbau von Messgeräten, sondern auch dann, wenn – wie hier – funktionsfähige Messgeräte durch ein anderes (modernes) Ablesesystem ersetzt werden sollen (vgl. BGH, NJW 2011, 3514, Tz. 12 f.). In diesem Zusammenhang kommt es – anders, als bei der Installation von Kaltwasserzählern (BGH, a.a.O, Tz. 22 ff.) – auf eine Abwägung der Interessen der Mietvertragsparteien, insbesondere gesundheitlicher Bedenken des Mieters, nicht an; anders als § 554 Abs. 2 BGB a.F. bzw. §§ 555b, 555d BGB sieht die o.g. Regelung in der HeizKostVO eine solche nicht vor (vgl. Grämlich, Mietrecht, 12. Aufl. 2013, § 4 HeizKostVO, Ziff. 4). Anhaltspunkte dafür, dass § 4 Abs. 2 S. 1 HS 2 HeizKostVO materiell verfassungswidrig ist, insbesondere im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 GG, sind nicht gegeben. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob mit dem Betrieb der Funk-Verteiler eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Ehefrau des Beklagten einhergeht oder nicht; der Beklagte selbst erkennt seine Duldungspflicht vorliegend aus Rücksicht auf diese nicht an. Ebenfalls ohne Belang ist, ob es der Klägerin technisch möglich wäre, den Verbrauch des Beklagten durch die Differenzmethode zu ermitteln; sie ist gesetzlich zur ordnungsgemäßen Verbrauchserfassung verpflichtet und eine Abrechnung auf Schätz- oder Differenzbasis ist nur in Ausnahmefällen, wenn eine ansonsten gebotene Verbrauchserfassung nicht möglich war, zulässig.
2. Ferner kann die Klägerin Ersatz ihrer vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in geltend gemachter Höhe (Antrag zu 2) verlangen. Angesichts der von dem Beklagten selbst aufgeworfenen Rechts- und Tatsachenfragen handelt es sich vorliegend nicht um einen Sachverhalt, der ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe hätte bewältigt werden müssen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Voll Streckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708Nr. 11, 713 ZPO.