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Beihilfe-Rückforderung: Rezeptstreit reicht für die Berufungszulassung nicht aus

34 Rezeptbelege, keine Buchung in der Apotheke – 352.329,31 Euro soll ein Beihilfeberechtigter zurückzahlen. Wer bei unaufklärbaren Belegen die Beweislast trägt, beschäftigte am Ende zwei Seiten zugleich: Kläger und Behörde legten gegen das Urteil Rechtsmittel ein, beide mit eigenen Zweifeln an der Beweiswürdigung.
Apothekerin im weißen Kittel prüft am Tresen ein rosa Rezept neben Tastatur und Bildschirm
Geprüfte Rezeptbelege in der Apotheke waren zentral für die Beihilfe-Rückforderung vor dem OVG NRW in Nordrhein-Westfalen Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 A 2028/24

Das Wichtigste im Überblick

Am 02.10.2026 stellte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (1 A 2028/24) klar: Die Einwände beider Seiten gegen das Urteil zur Rückforderung staatlicher Hilfe für Krankheitskosten rechtfertigten keine erneute Prüfung durch ein höheres Gericht. Eine weitere Prüfung setzt konkrete Hinweise auf Fehler bei der Belegprüfung oder auf wichtige, vom Gericht unterlassene Nachfragen voraus.


  • 34 fehlende Einträge: Die Apotheke fand keine Buchungen zu den Belegen; bloße Vermutungen über Buchungsfehler genügten nicht.
  • Behörde trägt Unklarheit: Bleibt offen, ob die Behörde staatliche Hilfe für Krankheitskosten zu Unrecht zahlte, trägt sie die Folgen.
  • Schriftliche Erklärung: Das Gericht durfte die schriftliche Erklärung der Apothekerin nutzen; eine persönliche Befragung war nicht stets nötig.
  • Mitwirkung nötig: Wer staatliche Hilfe für Krankheitskosten erhält, muss nötige Arztunterlagen vorlegen; fehlende Mithilfe darf das Gericht berücksichtigen.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
  • Datum: 02.10.2026
  • Aktenzeichen: 1 A 2028/24
  • Verfahren: Verfahren zur Zulassung einer Berufung
  • Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, staatliche Hilfe für Krankheitskosten
  • Streitwert: 352.329,31 Euro
  • Wichtig für: Beamte mit staatlicher Hilfe für Krankheitskosten

OVG NRW: Beihilfe-Rückforderung bleibt größtenteils aufgehoben

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 2. Oktober 2026 (Az. 1 A 2028/24) die Anträge beider Seiten auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig.

Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) wollte von einem Beihilfeberechtigten insgesamt 352.329,31 Euro zurückhaben. Das Verwaltungsgericht gab dem Mann in Höhe von 323.366,32 Euro recht. Nur bei einem Teilbetrag von 28.962,99 Euro wies es seine Klage ab. Beide Seiten wollten das nicht hinnehmen: Der Mann zielte auf den abgewiesenen Teil, das Landesamt auf den Teil, in dem es verloren hatte. Das Oberverwaltungsgericht lehnte beide Anträge ab, weil es in keinem der beiden Zulassungsvorträge einen dargelegten und tatsächlich vorliegenden Zulassungsgrund sah.

Die Entscheidung dreht sich um Rezeptbelege, um die Frage, wie weit ein Gericht Zeugen und Originalunterlagen von sich aus heranziehen muss, und darum, wer die Folgen einer nicht aufklärbaren Lage trägt.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die materielle Feststellungslast für die Rechtswidrigkeit eines begünstigenden Verwaltungsakts liegt im Rücknahmeverfahren grundsätzlich bei der Behörde. Eine unterbliebene Mitwirkung des Betroffenen kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung berücksichtigt werden, führt jedoch nicht ohne Weiteres zu einer Beweislastumkehr.
  2. Im Verwaltungsprozess besteht kein genereller Vorrang des unmittelbaren Zeugenbeweises gegenüber dem Urkundsbeweis. Schriftliche Erklärungen Dritter aus beigezogenen Akten dürfen im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden, sofern ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht durch rechtzeitige Beweisanträge auf eine persönliche Vernehmung hinwirkt.

Der Streit um 352.329,31 Euro Beihilfe und fragliche Rezeptbelege

Im Mittelpunkt stand die Frage, ob der Beihilfeberechtigte Leistungen für Medikamente erhalten hatte, die er nie bezogen hatte, weil eingereichte Rezeptbelege manipuliert waren. Das Verwaltungsgericht sah einen solchen Nachweis nur für einen kleinen Teil der Belege als erbracht an.

Der Vorwurf unberechtigter Erstattungen für Arzneimittel

Mit Bescheid vom 25. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. August 2022 hob das LBV die in einer Anlage aufgeführten Beihilfebescheide auf. Es forderte die gezahlten Beihilfeleistungen von insgesamt 352.329,31 Euro zurück. Der Mann erhob dagegen Klage.

Auf Seiten des Landesamts standen Auffälligkeiten an den eingereichten Rezepten im Raum: Schwärzungen, teilweise identische Vorgangsnummern und fehlende Apothekenstempel. Die Behörde zog daraus den Schluss auf Manipulationen.

Teilerfolg des Beihilfeberechtigten vor dem Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht, dessen mündliche Verhandlung am 5. Juni 2024 stattfand, gab der Klage ganz überwiegend statt. Abgewiesen wurde sie nur, soweit die Rücknahme 21 im Urteil bezeichnete Beihilfebescheide ganz oder teilweise betraf und das LBV 28.962,99 Euro zurückforderte. Dem Mann seien die Aufwendungen für die betroffenen Medikamente nicht entstanden. Er habe sie nicht bei der B.-Apotheke erworben, obwohl die Rezeptbelege dort angeblich eingelöst worden seien.

Bei den übrigen Rezeptbelegen hielt das Verwaltungsgericht eine Manipulation und das Ausbleiben tatsächlicher Aufwendungen nicht für erwiesen.

Gegenseitige Anträge im Zulassungsverfahren

Der Beihilfeberechtigte beantragte die Zulassung der Berufung gegen den klageabweisenden Teil; dieser hatte einen Wert von 28.962,99 Euro. Das LBV wandte sich gegen den für die Behörde nachteiligen Teil im Wert von 323.366,32 Euro. Die Begründungen gingen fristgerecht ein, die der Behörde am 1. Oktober 2024, die des Mannes am 7. Oktober 2024.

Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung nur zuzulassen, wenn ein Grund nach § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dargelegt ist ein Grund nach Auffassung des Senats nur, wenn sich der Antrag konkret und fallbezogen mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzt. Das Gericht muss auf dieser Grundlage über die Zulassung entscheiden können. Der Senat verwies dazu auf seine Beschlüsse vom 18. Mai 2026 – 1 A 1414/22, vom 6. August 2025 – 1 A 2198/22 und vom 17. Januar 2023 – 1 A 25/21.

Warum die Rüge gegen die Verwertung der Apothekenauskunft scheiterte

Die Rüge scheiterte, weil die schriftliche Erklärung der Apothekeninhaberin als Urkunde verwertbar war und der Beihilfeberechtigte in der ersten Instanz keine persönliche Vernehmung beantragt hatte. Er stützte sich auf einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) und auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht sah keinen der beiden Gründe als gegeben an.

Die Inhaberin der B.-Apotheke hatte über ihren Prozessbevollmächtigten erklärt, die aus den Rezeptkopien hervorgehenden Beträge tauchten in der Buchhaltung nicht auf. Entsprechende Umsätze seien niemals getätigt worden, und es sei nicht davon auszugehen, dass die Medikamente dort bezogen worden seien. Betroffen waren 34 Belege, die der Mann über etwa zwei Jahre eingereicht haben wollte. Die Apothekerin hatte zudem versichert, ihre Mitarbeiterin sei zuverlässig und vertrauenswürdig.

Verwertbarkeit anwaltlicher Erklärungen im Urkundsbeweis

Der Mann meinte, das Verwaltungsgericht habe sich nicht auf die anwaltliche Erklärung stützen dürfen. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO hätten verlangt, die Inhaberin selbst zu befragen. Sie hätte bestätigen müssen, dass die Erklärung stimmt, und darlegen müssen, worauf sie beruht und welche Nachforschungen sie angestellt hatte.

Das Oberverwaltungsgericht ordnete diese Rüge als Angriff auf die Beweiswürdigung ein, also auf den Inhalt der Entscheidung. Ein Verfahrensmangel betrifft dagegen nur Vorschriften über den Verfahrensablauf und den Weg zum Urteil. Zudem gibt es nach § 96 Abs. 1 VwGO keinen abstrakten Vorrang unmittelbarer Beweismittel. Das Gericht muss das in der jeweiligen Lage geeignete und erforderliche Beweismittel wählen und dabei rechtliches Gehör, ein faires Verfahren und die Beweisteilhabe der Beteiligten beachten.

Außerhalb des Gerichtsverfahrens entstandene und in beigezogenen Akten dokumentierte Äußerungen lassen sich grundsätzlich als Urkundsbeweis verwerten. Die Urkunde belegt dabei zunächst nur, dass die Erklärung abgegeben wurde; ihre inhaltliche Richtigkeit und ihr Gewicht beurteilt das Gericht selbst. Ein Vorrang der unmittelbaren Beweiserhebung kann bestehen, wenn ein Beteiligter bei der außergerichtlichen Beweiserhebung nicht mitwirken und kein Fragerecht ausüben konnte und die Vernehmung eines erreichbaren Zeugen begründet verlangt. Der Senat verwies hierzu auf BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 – 2 C 28.10. Die Erklärung war auch nicht deshalb unbrauchbar, weil ein anwaltlicher Schriftsatz sie übermittelt hatte.

Fehlender förmlicher Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung

Einen solchen Anspruch auf Vernehmung hatte der Mann nach Ansicht des Senats nicht dargelegt. Ein anwaltlich vertretener Beteiligter muss grundsätzlich darlegen, dass er in der ersten Instanz auf die vermisste Beweiserhebung hingewirkt hat, erforderlichenfalls durch einen förmlichen Beweisantrag. Das hatte der Beihilfeberechtigte nicht getan: Er behauptete nicht einmal, in der Verhandlung einen Beweisantrag gestellt zu haben. Das Protokoll enthielt keinen solchen Antrag und hat nach Auffassung des Gerichts volle Beweiskraft.

Hinzu kam, dass das Verwaltungsgericht die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hatte. Es hatte damit erkennen lassen, dass es deren Inhalt gegebenenfalls verwerten würde.

Bloße Fehlerhypothesen verpflichten nicht zu weiterer Aufklärung

Schon in der ersten Instanz hatte der Mann einen Buchungs- oder Mitarbeiterfehler als mögliche Ursache für die fehlenden Einträge genannt. Im Zulassungsverfahren fügte er an, die Erklärung zur Zuverlässigkeit der Mitarbeiterin reiche nicht aus, um Alternativabläufe auszuschließen. Dafür hätten entweder gefälschte Rezepte vorliegen oder die Apotheke hätte umfassend alle Abläufe überprüfen müssen. Beides sei nicht ersichtlich.

Das Oberverwaltungsgericht hielt das nicht für ausreichend. Der Mann benannte keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die anwaltlichen Angaben nicht von der Apothekerin stammten, auf internen Fehlern oder einer unzureichenden Überprüfung beruhten oder ihren Kenntnisstand falsch wiedergaben. Bei 34 über etwa zwei Jahre verteilten Belegen, deren Beträge sämtlich nicht verbucht waren, genügten bloß denkbare Alternativen nicht. Sie ließen nicht erkennen, dass sich dem Verwaltungsgericht eine persönliche Vernehmung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen.

Tragend waren die fehlenden Buchungen, nicht die Zuverlässigkeit der Mitarbeiterin

Für die ernstlichen Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt werden. Ruht die Entscheidung auf mehreren selbständig tragenden Gründen, muss jeder davon angegriffen werden. Der Mann hielt dem Verwaltungsgericht vor, es habe mögliche Alternativabläufe mit der Zuverlässigkeit der Mitarbeiterin ausgeschlossen. Außerdem seien an den Belegen keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt worden.

Der Senat stellte klar, dass das Verwaltungsgericht seine Begründung nicht hauptsächlich auf die Zuverlässigkeit der Mitarbeiterin gestützt hatte. Tragend waren die fehlenden Buchungen zu allen 34 Belegen und die Erklärung, dass die Umsätze in der Filialapotheke nicht getätigt und die Medikamente dort nicht bezogen worden seien. Die Zuverlässigkeit hatte das Gericht nur ergänzend berücksichtigt. Der Einwand fehlender Fälschungsmerkmale blieb nach Ansicht des Senats unsubstantiiert. Für die Beihilfe kam es darauf an, ob die Aufwendungen tatsächlich entstanden waren, und konkrete Umstände gegen die Feststellung zur fehlenden Verbuchung hatte der Mann nicht genannt.

Aufklärungspflicht verlangte keine erzwungenen Zeugenvernehmungen

Das LBV warf dem Verwaltungsgericht erfolglos vor, bislang nicht aussagebereite Ärzte und Apotheker nicht als Zeugen vernommen und die Originalrezepte nicht in Augenschein genommen zu haben. Das Oberverwaltungsgericht erkannte keine Verletzung der Aufklärungspflicht, weil sich solche Schritte dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen mussten.

Für eine Aufklärungsrüge muss dargelegt werden, welche entscheidungserheblichen Tatsachen aufzuklären waren und welche Maßnahmen in Betracht kamen. Außerdem muss feststehen, welche Feststellungen sie voraussichtlich erbracht hätten und warum diese zu einer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Der Senat verwies auf BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2023 – 2 B 8.23. Außerdem muss auch die Behörde grundsätzlich darlegen, dass sie auf die vermisste Beweiserhebung hingewirkt hat, es sei denn, die Ermittlungen mussten sich dem Gericht ohnehin aufdrängen.

Frühere Ermittlungsversuche der Staatsanwaltschaft waren gescheitert

Das LBV hielt es für möglich, dass einzelne Ärzte oder Apotheker vor dem Verwaltungsgericht doch ausgesagt und weitere Erkenntnisse vermittelt hätten. Der Senat sah darin keine ausreichende Darlegung. Die Behörde hatte weder in der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2024 einen förmlichen Beweisantrag gestellt, wie die Niederschrift zeigt, noch konkrete Anhaltspunkte genannt, dass die Apotheker entgegen ihrem bisherigen Verhalten aussagebereit und ergiebig gewesen wären.

In der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte war zudem bereits ein erfolgloser Versuch dokumentiert, bei Apotheken mit besonders hohen Umsätzen erneut Auskünfte zu erhalten und eine zuvor geltend gemachte Zeugnisverweigerung zu überwinden (Ermittlungsakte, Band I = Beiakte, Heft 5, Bl. 114; Band II = Beiakte, Heft 2, Bl. 337 bis 339 und 341).

Kein erkennbarer Nutzen einer Befragung der ausstellenden Ärzte

Die Behörde zeigte auch nicht auf, warum eine erstmalige Befragung der ausstellenden Ärzte dazu hätte beitragen können, ob den bei der Beihilfestelle eingereichten Rezepten tatsächliche Aufwendungen des Mannes zugrunde lagen. Ebenso blieb offen, welche Umstände erwarten ließen, dass Aussagen zu Kundenbeziehungen mit den über Jahre wechselnd aufgesuchten Apotheken weitere entscheidungserhebliche Erkenntnisse gebracht hätten.

Ob den Ärzten und Apothekern bei bestimmten Beweisthemen ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO in Verbindung mit § 98 VwGO zustand, musste der Senat deshalb nicht abschließend klären. Er verwies dazu auf den von § 203 Abs. 1 und 2 StGB erfassten Personenkreis.

Schwärzungen, Vorgangsnummern und Stempel als bloße Indizien

Auch die Inaugenscheinnahme der Originalrezepte hielt der Senat nicht für geboten. Die Behörde hatte nicht dargelegt, welche konkrete, nur an den Originalen feststellbare Eigenschaft eine entscheidungserhebliche weitere Erkenntnis hätte bringen können. Das Verwaltungsgericht hatte sich mit den Auffälligkeiten befasst: Die wenigen Schwärzungen betrafen fünf von 177 Rezeptbelegen und lagen in unerheblichen Bereichen. Ein Apothekenstempel auf dem Rezept ist nach § 17 Abs. 6 ApBetrO bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente nicht vorgeschrieben. Identische Vorgangsnummern konnten auf einen Fehler der jeweiligen Apotheke zurückgehen.

Nach dem maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts waren diese Auffälligkeiten damit lediglich Indizien. Eine Fälschung oder Manipulation bewiesen sie nicht.

Behörde trägt Feststellungslast bei unaufklärbaren Rezepten

Bei der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts muss grundsätzlich die Behörde die Rechtswidrigkeit nachweisen. Lässt sich das nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten nicht klären, trägt sie die Folgen. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn die Unaufklärbarkeit auf einem gegen Treu und Glauben verstoßenden, unlauteren Verhalten des Begünstigten beruht. Der Senat nannte dazu unter anderem BVerwG, Urteil vom 6. Mai 2021 – 2 C 10.20.

Die Lage bei den übrigen Rezeptbelegen

Sechs Apotheken hatten angegeben, dass Rezeptbelege bei ihnen eingereicht worden seien. Die übrigen Apotheken hatten keine Informationen zu den Rezepten mitgeteilt oder sich auf Schweigepflicht beziehungsweise ein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht berufen. Eine weitere Aufklärung hielt das Verwaltungsgericht für nicht möglich, weil der Beihilfeberechtigte keine Schweigepflichtentbindung erteilen wollte. Für die Belege seiner am 12. November 2021 verstorbenen Ehefrau kam eine Entbindung ohnehin nicht in Betracht. Die Feststellungslast liege deshalb grundsätzlich beim LBV, ein unlauteres Verhalten des Mannes sei nicht erkennbar.

Mitwirkungspflicht und Feststellungslast sind zweierlei

Die Behörde meinte, der Mann hätte aufgrund seiner Mitwirkungspflicht beweisen müssen, dass die Rezepte den Apotheken vorgelegen hätten und eingelöst worden seien. Außerdem hätten nachgewiesene Manipulationen in anderen Fällen zu seinen Lasten berücksichtigt werden müssen.

Das Oberverwaltungsgericht hielt an der Verteilung fest. Beihilfeberechtigte sind zwar grundsätzlich zur Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung verpflichtet. Fehlen ärztliche Unterlagen für eine sachgerechte Prüfung, kann dazu auch die Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht gehören (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2009 – 2 C 23.08; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2018 – 1 A 2592/17). Eine unterbliebene Mitwirkung darf aber in der freien Beweiswürdigung zulasten des Betroffenen wirken. Sie verschiebt nicht ohne Weiteres die Feststellungslast. Die Mitwirkungsobliegenheit im Beihilfeverfahren und die Beweislast im Rücknahmeverfahren sind nach Auffassung des Senats voneinander zu unterscheiden. Dass die verbliebene Unaufklärbarkeit auf einem treuwidrig-unlauteren Verhalten des Mannes beruhte, sah das Gericht nicht dargelegt.

Keine Zurechnung fehlender Entbindungen für die verstorbene Ehefrau

Die bei anderen Belegen festgestellten Unregelmäßigkeiten konnten als Indizien berücksichtigt werden. Die Behörde zeigte aber nicht auf, warum sie die Rechtswidrigkeit gerade der übrigen Bescheide bewiesen oder eine Umkehr der Feststellungslast rechtfertigten.

Bei den Belegen der verstorbenen Ehefrau kam hinzu, dass der Mann selbst nicht befugt war, die behandelnden Ärzte und Apotheker von der Schweigepflicht zu entbinden. Die fehlende Entbindung konnte insoweit nicht als von ihm verweigerte Mitwirkung gewertet werden.

In einer ähnlichen Lage könnte es so liegen: Eine Behörde nimmt Bewilligungen zurück, die Abrechnungsunterlagen lassen sich bei Dritten wegen Berufsgeheimnissen nicht mehr klären, und dem Begünstigten ist kein treuwidriges Verhalten vorzuhalten. Dann ginge die Unaufklärbarkeit nach den Maßstäben dieses Beschlusses grundsätzlich zulasten der Behörde.

Keine besonderen Schwierigkeiten durch strafrechtliche Ermittlungsakten

Auch auf besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO konnte sich das LBV nicht stützen. Es hatte auf die Auswertung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens und auf Fragen der Schweigepflicht sowie der Zeugnis- und Aussageverweigerungsrechte verwiesen. Solche Schwierigkeiten liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung offen erscheint und die Zweifel erst in einem Berufungsverfahren geklärt werden können. Der Senat verwies dazu etwa auf OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2025 – 1 A 841/23.

Klare Maßstäbe für die Verwertung staatsanwaltschaftlicher Akten

Die Behörde bezeichnete keine konkrete, entscheidungserhebliche Tatsachen- oder Rechtsfrage von überdurchschnittlicher Schwierigkeit. Die Auswertung strafrechtlicher Ermittlungsakten in verwaltungsgerichtlichen Verfahren sei eine häufige Konstellation, und die Verwertbarkeit solcher Erkenntnisse sei geklärt. Das Gericht verwies auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Januar 1991 – 1 BvR 1326/90, BVerwG, Beschluss vom 28. April 1998 – 3 B 174.97, und Bay. VGH, Urteil vom 6. August 2024 – 19 B 23.924.

Etablierte Rechtslage zu Zeugnisverweigerungsrechten

Auch die Voraussetzungen des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 98 VwGO in Verbindung mit §§ 383 ff. ZPO sind nach den Worten des Senats in Rechtsprechung und Literatur geklärt. Die zu den übrigen Zulassungsgründen vorgetragenen Gesichtspunkte machten ein Berufungsverfahren ebenfalls nicht erforderlich.

Kostenquote und Streitwert spiegeln das Unterliegen wider

Das erstinstanzliche Urteil bleibt bestehen, und das Landesamt muss den Betrag von 323.366,32 Euro nicht zurückerhalten. Der Beihilfeberechtigte bleibt bei den 28.962,99 Euro, die das Verwaltungsgericht ihm nicht zusprach. Eine Berufungsverhandlung findet nicht statt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen der Mann zu 8 Prozent und das LBV zu 92 Prozent. Das entspricht dem jeweiligen Unterliegen und beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 154 Abs. 2 und 155 Abs. 1 VwGO. Den Streitwert setzte der Senat auch für die Zulassungsverfahren auf 352.329,31 Euro fest, gestützt auf § 45 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die beiden Anträge betrafen unterschiedliche Teile des Urteils, deshalb wurden ihre Werte von 28.962,99 Euro und 323.366,32 Euro zusammengerechnet.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Die Rechtskraft des Urteils folgt aus § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO. Sie betrifft nur dieses Verfahren. In ähnlich gelagerten Beihilfefällen kann der Beschluss allenfalls als Orientierung dienen, etwa bei der Frage, wie konkret ein Zulassungsantrag begründet sein muss.

Unsere Einschätzung

Für vergleichbare Beihilfe-Rückforderungen wegen angeblich manipulierter Belege setzt dieser Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen den entscheidenden Punkt bei der Beweislast, nicht bei den Auffälligkeiten. Weil die Behörde die Rechtswidrigkeit der alten Bewilligungen beweisen muss, helfen ihr Schwärzungen oder fehlende Stempel allein nicht weiter, solange die tatsächliche Zahlung ungeklärt bleibt. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob die Behörde nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten noch einen konkreten Nachweis für fehlende Aufwendungen liefern kann.

Wir halten die Begründung für konsequent, auch wenn sie für Beihilfestellen hart ausfällt: Verweigerte Mitwirkung darf in die Würdigung einfließen, verschiebt aber nicht ohne Weiteres die Feststellungslast. Ob dasselbe gilt, wenn ein treuwidrig-unlauteres Verhalten des Begünstigten feststeht, musste das Gericht hier nicht entscheiden, weil es dafür keine Darlegung sah. Für Betroffene bedeutet das, dass ein Wunsch nach persönlicher Vernehmung nur mit förmlichem Antrag in der Verhandlung Gewicht bekommt.

Beihilfe-Rückforderung: Warum der fehlende Beweisantrag den Ausschlag gab

Dass der Teilbetrag von 28.962,99 Euro beim Beihilfeberechtigten hängen blieb, lag daran, dass in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht kein förmlicher Antrag auf persönliche Vernehmung der Apothekerin protokolliert war – die schriftliche Erklärung ihres Anwalts blieb deshalb als Urkundsbeweis verwertbar. Hätte der Mann dort ausdrücklich verlangt, die Apothekerin selbst zu hören, hätte sich die Frage der Unmittelbarkeit anders gestellt.

Ob eine ähnliche Lage vergleichbar ausfällt, kann davon abhängen, in welchem Stadium das Verfahren steht. Geht es wie hier um die Rücknahme eines bereits bewilligten Bescheids, trägt grundsätzlich die Behörde die Feststellungslast für dessen Rechtswidrigkeit; bei einer erstmaligen Ablehnung kann das anders liegen. Ebenso kann es einen Unterschied machen, ob im eigenen Verfahren bereits ein förmlicher Beweisantrag gestellt wurde oder ob diese Möglichkeit noch offensteht.

Eine weitere Abweichung kann in der Mitwirkungslage liegen: Wer eine Schweigepflichtentbindung ohne nachvollziehbaren Grund verweigert, könnte vom Gericht anders bewertet werden als jemand, bei dem eine Entbindung – wie hier bei einer verstorbenen Angehörigen – objektiv nicht erteilt werden kann. Auch ein günstiger Ausgangspunkt schützt dabei nicht automatisch vor einem Verfahren, wenn die Behörde zusätzliche Indizien wie Auffälligkeiten an Belegen vorbringt.

In den eigenen Unterlagen kann sichtbar sein:

  • Protokoll der mündlichen Verhandlung mit oder ohne vermerkten Beweisantrag
  • Aufforderung zur Schweigepflichtentbindung und die eigene Reaktion darauf
  • Vollständigkeit der Buchungen bei der betroffenen Apotheke oder Praxis
  • Angehörige, für die eine Entbindung nicht mehr möglich ist

In diesem Fall lag der Ausschlag nicht bei den auffälligen Rezeptmerkmalen, sondern bei der fehlenden Verbuchung sämtlicher Beträge über zwei Jahre – Schwärzungen und fehlende Stempel wertete das Gericht nur als Indizien. Ob die eigenen Unterlagen in einem vergleichbaren Punkt tragfähig sind, lässt sich von außen kaum zuverlässig beurteilen.

Liegt ein aktueller Widerspruchsbescheid zu einer Beihilferückforderung vor, läuft ab dessen Zugang in der Regel eine Klagefrist von einem Monat – wer hier zögert, kann diese Möglichkeit verlieren und sollte sich zügig an uns wenden.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann mir fehlende Schweigepflichtentbindung für Ärzte meiner verstorbenen Ehefrau als verweigerte Mitwirkung zugerechnet werden?

Die fehlende Schweigepflichtentbindung für Ärzte und Apotheker Ihrer verstorbenen Ehefrau kann Ihnen nicht als verweigerte Mitwirkung zugerechnet werden. Im entschiedenen Fall war der Ehemann rechtlich nicht befugt, diese Personen von ihrer Schweigepflicht zu entbinden.

Im Rücknahmeverfahren trägt grundsätzlich die Behörde die Feststellungslast für die Rechtswidrigkeit der Beihilfebescheide. Eine unterbliebene Mitwirkung kann zwar bei der Beweiswürdigung zulasten des Betroffenen berücksichtigt werden. Sie verschiebt die Feststellungslast aber nicht ohne Weiteres. Bleibt die Rechtswidrigkeit ungeklärt, trägt grundsätzlich die Behörde die Folgen. Bei eigenen Belegen kann eine fehlende Entbindung in die Beweiswürdigung einfließen, begründet aber nicht automatisch eine Beweislastumkehr.


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Muss ein Gericht Originalrezepte prüfen, wenn Kopien Schwärzungen oder gleiche Vorgangsnummern zeigen?

Ein Gericht muss Originalrezepte nicht allein wegen Schwärzungen, fehlender Apothekenstempel oder gleicher Vorgangsnummern prüfen, wenn keine konkrete, nur am Original erkennbare entscheidungserhebliche Tatsache benannt ist. Im entschiedenen Fall hielt das OVG NRW diese Auffälligkeiten nach der Bewertung des Verwaltungsgerichts lediglich für Indizien, nicht für einen Nachweis der Manipulation.

Für eine Aufklärungsrüge musste das LBV konkret darlegen, welche entscheidungserhebliche Erkenntnis eine Prüfung der Originale voraussichtlich erbracht hätte. Eine bloße Möglichkeit, dass sich auf Originalen weitere Auffälligkeiten zeigen könnten, genügte dem Senat nicht. Von 177 Belegen waren nur fünf in unerheblichen Bereichen geschwärzt; ein Apothekenstempel war nach § 17 Abs. 6 ApBetrO nicht vorgeschrieben. Gleiche Vorgangsnummern konnten außerdem auf Fehlern der jeweiligen Apotheken beruhen und belegten daher für sich genommen keine Manipulation. Entscheidend war somit ein konkret benannter Erkenntnisgewinn, der gerade durch die Prüfung des Originals zu erwarten gewesen wäre.

Der Beschluss klärt nicht, ob Originale bei konkreten Fälschungsanzeichen erforderlich sein können; entschieden wurde nur, dass sich ihre Inaugenscheinnahme in diesem Fall nicht aufdrängen musste.


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Was muss ich konkret begründen, damit mein Antrag auf Berufungszulassung Erfolg haben kann?

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung hat nur Erfolg, wenn innerhalb der Begründungsfrist ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO konkret und fallbezogen zum angefochtenen Urteil dargelegt ist und tatsächlich vorliegt. Fehlt die fristgerechte Darlegung oder liegt der geltend gemachte Grund nicht vor, wird die Berufung nicht zugelassen.

Die Begründung muss erkennen lassen, welche tragende Feststellung oder rechtliche Erwägung des Urteils angegriffen wird und warum sie fehlerhaft sein soll. Sie muss den geltend gemachten Zulassungsgrund einem Tatbestand des § 124 Abs. 2 VwGO zuordnen und dessen Voraussetzungen fallbezogen erläutern. Die bloße Wiederholung des Vortrags aus der ersten Instanz oder die Behauptung, das Urteil sei falsch, ermöglicht dem Gericht keine Zulassungsentscheidung. Im entschiedenen Verfahren scheiterten die Anträge beider Seiten, weil weder ernstliche Zweifel noch Verfahrensmängel oder besondere Schwierigkeiten ausreichend begründet waren.

Bei einer Aufklärungsrüge sind zudem die aufzuklärende entscheidungserhebliche Tatsache, die unterlassene Maßnahme und deren erwartbarer Erkenntnisgewinn darzustellen. Auch muss grundsätzlich erkennbar sein, dass in der mündlichen Verhandlung auf diese Beweiserhebung hingewirkt wurde, etwa durch einen förmlichen Beweisantrag. Im Beschluss fehlten solche Angaben und ein Beweisantrag vom 5. Juni 2024; bloße Vermutungen über mögliche Beweisergebnisse reichten dem Senat nicht.


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Das vorliegende Urteil

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen · Az. 1 A 2028/24 · Beschluss vom 02.10.2026

Für eine bessere Lesbarkeit ist der vollständige Urteilstext zunächst eingeklappt.

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Die Anträge des Klägers und des Beklagten auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen der Kläger zu 8 Prozent und der Beklagte zu 92 Prozent.

Der Streitwert wird auch für die Zulassungsverfahren auf 352.329,31 Euro festgesetzt.

Gründe


Die Anträge des Klägers und des Beklagten auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg.

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Mai 2026 – 1 A 1414/22 -, juris, Rn. 3, vom 6. August 2025 – 1 A 2198/22 -, juris, Rn. 2 f., und vom 17. Januar 2023 – 1 A 25/21 -, juris, Rn. 2 f., jeweils m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N.

Hiervon ausgehend rechtfertigt das Zulassungsvorbringen weder des Beklagten noch des Klägers in den – jeweils fristgerecht vorgelegten – Begründungsschriften vom 1. Oktober 2024 (Beklagter) bzw. vom 7. Oktober 2024 (Kläger) die von ihnen begehrte Zulassung der Berufung.

I. Das Verwaltungsgericht hat der Klage gegen den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) vom 25. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2022, mit dem das LBV die in der Anlage des Bescheides aufgelisteten Beihilfebescheide aufgehoben und Beihilfeleistungen i. H. v. insgesamt 352.329,31 Euro zurückgefordert hat, ganz überwiegend stattgegeben. Abgewiesen hat es sie lediglich insoweit, als sich Rücknahme ganz bzw. in genau bezeichnetem Umfang teilweise auf die im Tenor bezeichneten 21 Beihilfebescheide bezieht und – dem entsprechend – ein Betrag i. H. v. 28.962,99 Euro zurückgefordert wird. Begründet hat das Verwaltungsgericht Letzteres damit, dass dem Kläger die Aufwendungen für die insoweit betroffenen, im Urteil im Einzelnen aufgeführten Rezeptbelege tatsächlich nicht entstanden seien und ihm daher die insoweit gewährten Beihilfen i. H. v. 28.962,99 Euro nicht zustünden. Die entsprechenden Medikamente habe der Kläger nämlich nicht bei der angeblich jeweils ausgebenden Apotheke (B.-Apotheke) erworben. Dies folge aus der Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 VwGO insbesondere auf Basis des Inhalts der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte (Az. 30 Js 5277/16). Die Inhaberin der B.-Apotheke habe über ihren Prozessbevollmächtigten erklären lassen, dass die aus den Rezeptkopien hervorgehenden Beträge in der Buchhaltung nicht auftauchten, entsprechende Umsätze niemals getätigt worden seien und nicht davon auszugehen sei, dass die Medikamente in der Apotheke bezogen worden seien. Der Einwand, das Fehlen dieser Beträge in der Buchhaltung könne auch auf Fehler der Mitarbeiter der Apotheke zurückzuführen sein, greife nicht, weil es insgesamt um 34 Belege gehe, die der Kläger über einen Zeitraum von zwei Jahren hinweg eingereicht haben wolle. Zudem habe die Inhaberin versichert, dass es sich bei ihrer Mitarbeiterin um eine zuverlässige und vertrauenswürdige Kraft handele.

Hinsichtlich der übrigen Rezeptbelege stehe hingegen nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass diese manipuliert worden und die dort aufgeführten Aufwendungen dem Kläger nicht entstanden seien. Sechs Apotheken hätten angegeben, dass die Rezeptbelege bei ihnen eingereicht worden seien. Die übrigen Apotheken hätten erklärt, keine Informationen über die eingereichten Rezepte zu haben, oder sich auf ihre Schweigepflicht oder ein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht berufen. Die von dem Beklagten geltend gemachten Unregelmäßigkeiten – namentlich das teilweise Fehlen von Stempelaufdrucken der Apotheken und der Umstand, dass die aufgedruckten Vorgangsnummern auf einigen Rezepten identisch seien – stellten lediglich Indizien dar, bewiesen aber keine Manipulation. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung sei nicht möglich gewesen, da der Kläger keine Schweigepflichtentbindungserklärung abgeben wolle und eine Schweigepflichtentbindung auch bezüglich der Rezeptbelege, die die am 12. November 2021 verstorbene Ehefrau des Klägers beträfen, nicht in Betracht komme. Letzteres sei deshalb der Fall, weil die Schweigepflicht von Ärzten und Apothekern auch über den Tod des Betroffenen hinausreiche und eine Befreiung hiervon nur unter den – hier nicht gegebenen – Voraussetzungen möglich sei, dass der Betroffene vor seinem Tod eine solche ausgesprochen habe oder dass die Befreiung in Ermangelung einer solchen Willensäußerung zumindest dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen entspreche. Die materielle Beweislast dafür, dass die Beihilfebescheide rechtswidrig seien, trage grundsätzlich die Behörde. Eine Ausnahme gelte nur, wenn die Unerweislichkeit auf unlauterem Verhalten des Begünstigten beruhe. Ein solches sei hier nicht ersichtlich.

II. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Die Berufung kann zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden.

a) Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln. Nicht erfasst sind hingegen Verstöße gegen Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird.

Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 5 B 10.17 -, juris, Rn. 19, m. w. N., und OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Mai 2026 – 1 A 700/22 -, juris, Rn. 37, vom 18. Februar 2026 – 1 A 2133/23 -, juris, Rn. 40 ff., vom 17. Januar 2023 – 1 A 25/21 -, juris, Rn. 5, und vom 2. Mai 2022 – 1 A 1397/20 -, juris, Rn. 6.

Ob ein Verfahrensmangel tatsächlich vorliegt, ist dabei ausgehend von dem materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts zu beurteilen.

Vgl. Roth, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 78. Ed., Stand: 1. August 2026, § 124 Rn. 85 f., und Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Werkstand: 48. EL Juli 2025, § 124 Rn. 48, 50, 61.

b) Der Kläger wendet sich insoweit gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die schriftliche Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten der Inhaberin der B.-Apotheke belege, dass die aus den Rezeptkopien ersichtlichen Medikamente nicht bei dieser Apotheke bezogen worden seien. Er macht insoweit geltend, dass das Verwaltungsgericht diese Bewertung wegen des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht schon auf die schriftliche Stellungnahme habe stützen dürfen, sondern zu einer weiteren Sachaufklärung verpflichtet gewesen wäre. Es hätte zumindest „bei der Inhaberin der Apotheke sich den Inhalt des Schreibens der Prozessbevollmächtigten als zutreffende eigene Aussage bestätigen lassen“ und „zudem erforschen müssen, worauf die Feststellungen beruhen und inwieweit durch die Apothekerin Nachforschungen erfolgt sind.“

c) Dieses Vorbringen vermag die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht zu rechtfertigen.

aa) Das gilt zunächst für die Rüge, es liege eine Verletzung des Grundsatzes der (materiellen) Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 Abs. 1 VwGO) vor. Mit einer solchen Rüge kann ein Verfahrensmangel nämlich regelmäßig – und auch hier – nicht erfolgreich bezeichnet werden, weil sie sich gegen die Beweiswürdigung richtet und daher dem materiellen Recht zuzuordnen ist.

bb) Aber auch die verbleibende Aufklärungsrüge greift nicht durch.

Die Aufklärungsrüge setzt zunächst die substantiierte Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Dezember 2023 – 2 B 8.23 -, juris, Rn. 21, vom 7. Juni 2022 – 4 BN 1.22 -, juris, Rn. 25, und vom 13. Juni 2019 – 5 B 29.18 -, juris, Rn. 11, jeweils m. w. N.; ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 16. November 2023 – 1 A 1683/21 -, juris, Rn. 50, und vom 16. Juni 2016 – 15 A 1068/15 -, juris, Rn. 28 f., m. w. N.

Überdies muss ein Rechtsmittelführer, der vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertreten war, darlegen, dass er bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt hat, und zwar erforderlichenfalls durch die Stellung eines förmlichen Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung nämlich grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Verfahrensbeteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines solchen Verfahrensbeteiligten in einer Tatsacheninstanz zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die zumutbar hätten gestellt werden können, aber nicht gestellt worden sind. Der substantiierten Darlegung eines solchen Hinwirkens bedarf es allerdings dann nicht, wenn stattdessen substantiiert dargelegt wird, dass und aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Dezember 2023 – 2 B 8.23 -, juris, Rn. 21, vom 7. Juni 2022 – 4 BN 1.22 -, juris, Rn. 25, vom 9. Mai 2018 – 4 B 40.17 -, juris, Rn. 4 f., vom 13. Juni 2019 – 5 B 29.18 -, juris, Rn. 11, und vom 22. April 1986 – 9 C 318.85 -, juris, Rn. 12, jeweils m. w. N.; ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 16. November 2023 – 1 A 1683/21 -, juris, Rn. 52, vom 16. Juni 2016 – 15 A 1068/15 -, juris, Rn. 28 f., und vom 5. Dezember 2012 – 1 A 1842/12 -, juris, Rn. 14 f. (unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs), jeweils m. w. N.

Daran gemessen hat das Verwaltungsgericht § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO durch das gerügte Verhalten nicht verletzt.

Der Kläger behauptet schon selbst nicht, dass er in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag auf Vernehmung der Inhaberin der B.-Apotheke gestellt hat. Einer solchen Behauptung stünde unabhängig davon auch die volle Beweiskraft des Protokolls der mündlichen Verhandlung entgegen, weil in diesem kein Beweisantrag wiedergegeben ist.

Vgl. insoweit allgemein: OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2023 – 1 A 1683/21 -, juris, Rn. 57 f., m. w. N.

Zur Stellung eines solchen Beweisantrags bestand hier umso mehr Anlass, als das Verwaltungsgericht ausweislich des Protokolls u. a. auch die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und damit zu erkennen gegeben hat, ggf. auch deren Inhalt verwerten zu wollen.

Es ist ferner – schon – nicht dargelegt, dass sich dem Verwaltungsgericht ausgehend von seiner materiell-rechtlichen Auffassung eine entsprechende Sachaufklärung bzw. Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Zwar hatte der Kläger die inhaltliche Belastbarkeit der über den Prozessbevollmächtigten der Apothekerin abgegebenen Erklärung bereits im erstinstanzlichen Verfahren in Zweifel gezogen und insbesondere einen Buchungs- oder Mitarbeiterfehler als mögliche Erklärung dafür angeführt, dass die betreffenden Vorgänge in der Buchhaltung nicht erfasst waren. Auch unter Berücksichtigung dieser Einwände legt das Zulassungsvorbringen aber nicht dar, dass sich dem Verwaltungsgericht eine persönliche Vernehmung der Apothekeninhaberin von Amts wegen hätte aufdrängen müssen. Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die anwaltlichen Angaben zur Buchhaltung nicht von der Apothekerin herrühren, auf internen Fehlern beruhen, die der Erklärung zugrunde liegende Überprüfung unzureichend gewesen ist oder die Erklärung den Kenntnisstand der Apothekeninhaberin unzutreffend wiedergibt, bezeichnet der Kläger nicht. Er zeigt lediglich denkbare Alternativabläufe auf. Dies genügt angesichts des von dem Verwaltungsgericht in seine Sachverhaltswürdigung einbezogenen Umstands, dass sich die schriftliche Auskunft, entsprechende Umsätze seien nicht zu verzeichnen, nicht nur auf einen einzelnen Rezeptbeleg, sondern auf 34 während eines Zeitraums von etwa zwei Jahren angeblich eingereichte Rezeptbelege bezieht, ersichtlich nicht, um darzutun, dass aus Sicht des Verwaltungsgerichts eine weitere Aufklärung geboten gewesen wäre.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

a) Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Beruht eine Entscheidung auf mehreren, jeweils selbständig tragenden Gründen, so muss der Rechtsmittelführer in Bezug auf jeden selbständig tragenden Grund ernstliche Zweifel an der Richtigkeit darlegen.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Mai 2026 – 1 A 1619/23 -, juris, Rn. 15, vom 20. März 2026 – 1 A 650/22 -, juris, Rn. 6, vom 3. April 2025 – 1 A 3249/21 -, juris, Rn. 6; vom 7. November 2023 – 1 A 1632/21 -, juris, Rn. 6, vom 9. Februar 2024 – 1 A 3/23 -, juris, Rn. 26 und vom 14. November 2018 – 1 A 213/16 -, juris, Rn. 10, jeweils m. w. N.

b) Der Kläger macht insoweit (erneut) geltend, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht hauptsächlich auf die schriftliche Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten der Inhaberin der B.-Apotheke hätte stützen dürfen. Problematisch sei, dass das Gericht eventuelle Alternativsachverhalte mit der (bloßen) schriftsätzlichen Erklärung ausschließen wolle, dass die Mitarbeiterin der Zweigstelle (B.-Apotheke) zuverlässig und vertrauenswürdig sei. Um davon ausgehen zu können, hätten – wofür es indes keinerlei Anzeichen gebe – die Rezepte gefälscht sein müssen „oder aber es hätte eine umfassende Überprüfung innerhalb der Apotheke durchgeführt und festgestellt worden sein müssen, dass es nicht sonst irgendwelche Auffälligkeiten gab.“

c) Auch dieses Zulassungsvorbringen greift nicht durch.

aa) Das gilt zunächst für die dem materiellen Recht zuzuordnende (s. o.) Rüge, das Verwaltungsgericht habe gegen den Grundsatz der (materiellen) Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstoßen.

Zu diesem Grundsatz vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 – 2 C 28.10 -, juris, Rn. 16 bis 20; ein Gebot materieller Unmittelbarkeit ablehnend etwa Rudisile/Ulrich, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Werkstand: 49. EL April 2026, VwGO § 96 Rn. 20 bis 23, m. w. N.

Nach § 96 Abs. 1 VwGO besteht kein abstrakter Vorrang unmittelbarer gegenüber mittelbaren Beweismitteln. Die Vorschrift verlangt vielmehr, dass das Gericht in der jeweiligen Prozesssituation das Beweismittel heranzieht, das geeignet und erforderlich ist, um eine vollständige und zutreffende tatsächliche Entscheidungsgrundlage zu gewinnen und zugleich den Anforderungen des rechtlichen Gehörs, des fairen Verfahrens und der Beweisteilhabe der Beteiligten Rechnung zu tragen. Deshalb ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, außerhalb des gerichtlichen Verfahrens entstandene und in beigezogenen Akten dokumentierte Äußerungen im Wege des Urkundsbeweises zu verwerten. Die urkundliche Verwertung belegt dabei zunächst, dass die dokumentierte Erklärung abgegeben worden ist; ob sie inhaltlich zutrifft und welches Gewicht ihr zukommt, unterliegt der eigenständigen gerichtlichen Beweiswürdigung. Ein Vorrang der unmittelbaren Beweiserhebung kann allerdings insbesondere dann bestehen, wenn ein Beteiligter an der außergerichtlichen Beweiserhebung nicht mitwirken und dort kein Fragerecht ausüben konnte und er die Vernehmung des erreichbaren Zeugen begründet verlangt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 – 2 C 28.10 -, juris, Rn. 16 bis 20.

Ausgehend von diesen Grundsätzen war die in der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten (s. o.) staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte 30 Js 5277/16 enthaltene Erklärung des anwaltlichen Bevollmächtigten der Apothekeninhaberin vom 11. Januar 2017 (Ermittlungsakte, Band I = Beiakte, Heft 5, Bl. 77 f.) nicht schon deshalb unverwertbar, weil sie nicht im Rahmen einer gerichtlichen Zeugenvernehmung der Inhaberin der Apotheke, sondern durch einen anwaltlichen Schriftsatz übermittelt worden war.

Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsvorbringen schon nicht auf, dass er im erstinstanzlichen Verfahren die Vernehmung der Apothekeninhaberin beantragt oder sonst eindeutig verlangt hätte.

Auch seine erstinstanzlich geäußerten Einwände gegen die inhaltliche Belastbarkeit der anwaltlichen Erklärung, nach denen insbesondere auch ein Buchungs- oder Mitarbeiterfehler vorliegen könne, stellen die Verwertbarkeit der anwaltlichen Erklärung nicht durchgreifend in Frage. Auch unter Berücksichtigung dieser Einwände legt das Zulassungsvorbringen, wie oben bereits ausgeführt, nämlich nicht dar, dass sich dem Verwaltungsgericht trotz der Vielzahl der als fehlend angegebenen Buchungen (34 in rund zwei Jahren) eine persönliche Vernehmung der Apothekeninhaberin von Amts wegen hätte aufdrängen müssen.

bb) Auch das weitere Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe Alternativsachverhalte fehlerhaft mit der (bloßen) schriftsätzlichen Erklärung ausgeschlossen, dass die Mitarbeiterin der fraglichen Zweigstelle (B.-Apotheke) zuverlässig und vertrauenswürdig sei, greift nicht durch.

Dieses Vorbringen verkürzt die Begründung des Verwaltungsgerichts schon unzutreffend. Das Gericht hat nämlich vorrangig ausgeführt (UA S. 12 f.), dass es sich um 34 vom Kläger über einen Zeitraum von ca. zwei Jahren angeblich eingereichte Rezeptbelege handele, bei denen die aus den Rezeptkopien hervorgehenden Beträge allesamt nicht in der Buchhaltung der B.-Apotheke aufgetaucht seien. Die Inhaberin habe erklärt, dass entsprechende Umsätze in der Filialapotheke niemals getätigt worden seien und nicht davon auszugehen sei, dass die Medikamente in der Apotheke bezogen worden seien. Nur ergänzend („Zudem“) hat es in diesem Zusammenhang auch auf die Versicherung der Inhaberin abgestellt, dass es sich bei ihrer Mitarbeiterin um eine zuverlässige und vertrauenswürdige Kraft handele, hinsichtlich derer keinerlei Anlass zu einem wie auch immer gearteten Misstrauen bestanden habe.

Auch die Behauptung des Klägers, an den Rezeptbelegen selbst seien keine objektiven Fälschungsmerkmale erkennbar gewesen, stellt die tragende Feststellung nicht schlüssig in Frage. Sie ist schon substanzlos. Unabhängig davon kommt es für die beihilferechtliche Beurteilung entscheidend darauf an, ob die geltend gemachten Aufwendungen tatsächlich entstanden waren. Das Verwaltungsgericht hat dies hinsichtlich der betroffenen Belege aufgrund der fehlenden Verbuchung sämtlicher 34 über etwa zwei Jahre verteilter Vorgänge und der hierzu abgegebenen Erklärung der Apothekeninhaberin verneint. Konkrete Umstände, die diese Tatsachengrundlage in Frage stellen, benennt die Zulassungsbegründung nicht.

III. Das Zulassungsvorbringen des Beklagten rechtfertigt ebenfalls nicht die von diesem begehrte Zulassung der Berufung.

1. Gemessen an den bereits dargestellten (vgl. II.1.a) und c) bb)) Maßstäben zeigt das Zulassungsvorbringen zunächst nicht auf, dass der behauptete Verfahrensfehler i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Gestalt einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht vorliegt. Weder hat der Beklagte erstinstanzlich – wie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2024 belegt – einen förmlichen Beweisantrag gestellt noch zeigt er auf, dass die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nach dessen materiell-rechtlichem Ausgangspunkt unzureichend gewesen wären und sich weitere Aufklärungsmaßnahmen – auch ohne ein entsprechendes Hinwirken eines Beteiligten – von Amts wegen aufgedrängt hätten. Dies gilt auch in Ansehung sämtlicher in seiner Zulassungsbegründung genannten weiteren Aufklärungsmaßnahmen.

a) Soweit der Beklagte meint, das Verwaltungsgericht hätte die bislang nicht aussagebereiten Ärzte und Apotheker als Zeugen vernehmen müssen, beschränkt sich sein Vorbringen letztlich auf die Erwägung, es könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass einzelne Personen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren doch ausgesagt und weitere Erkenntnisse vermittelt hätten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass entgegen dem bisherigen Verhalten der Inhaber der betroffenen Apotheken nunmehr ergiebige Aussagen zu erwarten gewesen wären, bezeichnet er nicht. Auch legt er nicht dar, weshalb die (erstmalige) Befragung der ausstellenden Ärzte geeignet sein sollte, zu der Aufklärung der Frage beizutragen, ob den bei der Beihilfestelle eingereichten Rezepten tatsächliche Aufwendungen des Klägers zugrunde liegen. Die danach allenfalls entfernte Möglichkeit, dass die angeblich erforderliche weitere Beweiserhebung zu neuen Erkenntnissen führen könnte, genügt nicht, um darzutun, dass diese sich dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen.

Bereits der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte ist der – im Ergebnis erfolglose – Versuch zu entnehmen, bei den Apotheken, in denen die höchsten Umsätze generiert wurden und ein Drängen auf Auskunft aus Sicht der Staatsanwaltschaft daher am ehesten zielführend erschien (Ermittlungsakte, Band I = Beiakte, Heft 5, Bl. 114), anzufragen, ob eine Auskunft zur Einreichung der gegenständlichen Rezepte nunmehr doch erteilt und die bisherige Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht zurückgenommen wird (Ermittlungsakte, Band II = Beiakte, Heft 2, Bl. 337 bis 339 und 341). Der Beklagte bezeichnet zudem nicht einmal konkrete Anhaltspunkte dafür, dass von einzelnen Apothekern entgegen ihrem bisherigen Verhalten eine Aussage zu erwarten gewesen wäre.

Ob und hinsichtlich welcher konkreten Beweisthemen den in Betracht kommenden Ärzten und Apothekern ein Zeugnisverweigerungsrecht zugestanden hätte, bedarf danach keiner abschließenden Entscheidung.

Zum Zeugnisverweigerungsrecht der genannten Berufsgruppen hinsichtlich der ihrer beruflichen Schweigepflicht unterliegenden Erkenntnisse nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (i. V. m. § 98 VwGO) vgl. etwa Gehle, in: Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl. 2026, § 383 Rn. 47, und Weinland, in: Rauscher/Krüger, Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 383 Rn. 38 (unter Hinweis auf den in § 203 Abs. 1 und 2 StGB genannten Personenkreis),

Auch wenn ihre Ladung und Vernehmung nicht von vornherein ausgeschlossen war, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf, aufgrund welcher konkreten Umstände eine solche Beweiserhebung voraussichtlich zu weiteren entscheidungserheblichen Erkenntnissen (etwa hinsichtlich der Kundenbeziehung des Klägers zu den von diesem vor Jahren wechselnd aufgesuchten Apotheken) geführt hätte.

b) Nichts anderes gilt für die nun von dem Beklagten für erforderlich gehaltene Inaugenscheinnahme der Originalbelege. Das Verwaltungsgericht hat sich mit den von dem Beklagten geltend gemachten Auffälligkeiten der Rezeptbelege, darunter Schwärzungen, teilweise identischen Vorgangsnummern und fehlenden Apothekenstempeln, auseinandergesetzt. Nach seinem – insoweit maßgeblichen – Rechtsstandpunkt sind diese Auffälligkeiten bloße Indizien, die eine Fälschung oder Manipulation der Rezeptbelege nicht beweisen können, weil die wenigen Schwärzungen (in 5 von 177 Rezeptbelegen) sich nur in unerheblichen Bereichen der Rezeptbelege befinden, die Aufbringung des Apothekenstempels auf dem Rezept bei Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente nach § 17 Abs. 6 ApBetrO nicht vorgeschrieben ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die teilweise Verwendung identischer Vorgangsnummern auf einen Fehler der jeweiligen Apotheke zurückzuführen ist (UA S. 14 f.). Das Zulassungsvorbringen bezeichnet keine konkrete, nur anhand der Originale feststellbare Eigenschaft der Rezeptbelege und legt nicht dar, weshalb gerade deren Untersuchung zu einer entscheidungserheblichen weiteren Erkenntnis geführt hätte.

2. Die begehrte Zulassung der Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfolgen. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift.

a) Der Beklagte wendet sich insoweit allein gegen die im Urteil erfolgte Beweislastverteilung und macht hierzu geltend: Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich die Unerweislichkeit der Frage, ob unverfälschte Rezepte in den besagten Apotheken durch den Kläger vorgelegt worden seien, zu dessen Gunsten auswirke. Bei tatsächlich nachgewiesenen Manipulationen in anderen Fällen hätte dies zu Lasten des Klägers gehen müssen. Dieser habe im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht beweisen müssen, ob die Rezepte in den Apotheken vorgelegen hätten und tatsächlich eingelöst worden seien.

b) Dieses Zulassungsvorbringen greift nicht durch.

aa) Im Falle der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts trägt grundsätzlich die Behörde die materielle Feststellungslast dafür, dass der zurückzunehmende Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Kann nach Ausschöpfung der Erkenntnismöglichkeiten nicht geklärt werden, ob die Voraussetzungen für den Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts vorlagen, geht dies grundsätzlich zu ihren Lasten. Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn die Unerweislichkeit auf einem gegen Treu und Glauben verstoßenden unlauteren Verhalten des Begünstigten beruht.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Mai 2021 – 2 C 10.20 -, juris, Rn. 19, vom 8. Dezember 2009 – 1 C 16.08 -, juris, Rn. 36, vom 30. Januar 2003 – 2 C 12.02 -, juris, Rn. 22 f., vom 5. September 1991 – 3 C 64.88 -, juris, Rn. 40, vom 13. Dezember 1984 – 3 C 79.82 -, juris, Rn. 53, vom 26. November 1969 – VI C 121.65 -, juris, Rn. 42 f., vom 7. Juli 1966 – III C 219.64 -, juris, Rn. 13, und vom 25. März 1964 – VI C 150.62 -, juris, Rn. 18 ff.; Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 11. Auflage 2024, § 15 (Rückforderung von Besoldung und Versorgung sowie sonstiger Leistungen des Dienstherrn), Rn. 86.

Hiervon zu unterscheiden ist die Mitwirkung des Begünstigten bei der Sachverhaltsaufklärung. Deren Unterbleiben kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden, ohne dass deshalb ohne Weiteres die materielle Feststellungslast auf ihn übergeht.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Dezember 2009 – 1 C 16.08 -, juris, Rn. 36; siehe ferner BVerwG, Urteil vom 21. September 2022 – 8 C 12.21 -, juris, Rn. 18.

Der beihilfeberechtigten Person obliegt es zwar grundsätzlich, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, u. a. durch Vorlage von Belegen. Soweit eine sachgerechte Prüfung des Beihilfeanspruchs ohne ärztliche Unterlagen nicht möglich ist, umfasst die Mitwirkungspflicht regelmäßig auch die Pflicht, behandelnde Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden bzw. der Beiziehung ihrer Unterlagen zuzustimmen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2009 – 2 C 23.08 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2018 – 1 A 2592/17 -, juris, Rn. 14.

bb) Gemessen hieran begründet das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Verteilung der materiellen Feststellungslast. Dass der Kläger hinsichtlich der ihn selbst betreffenden Rezeptbelege eine Schweigepflichtentbindung nicht erteilen wollte, konnte zwar bei der Würdigung der erreichbaren Erkenntnisse berücksichtigt werden. Die Zulassungsbegründung zeigt jedoch nicht auf, dass die hierdurch verbliebene Unerweislichkeit auf einem nicht von der Rechtsordnung gedeckten, treuwidrig-unlauteren Verhalten des Klägers beruht und deshalb ausnahmsweise eine abweichende Verteilung der Feststellungslast geboten gewesen wäre.

Auch der Hinweis auf die hinsichtlich anderer Rezeptbelege (nämlich der Belege der B.-Apotheke) vom Verwaltungsgericht festgestellten Unregelmäßigkeiten führt nicht weiter. Diese konnten als Indiz in die Beweiswürdigung eingestellt werden. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich jedoch nicht, weshalb sie – auch unter Berücksichtigung der fehlenden Schweigepflichtentbindung – die Überzeugung von der Rechtswidrigkeit gerade der übrigen Beihilfebescheide tragen oder eine Umkehr der materiellen Feststellungslast rechtfertigen sollten.

cc) Etwas anderes folgt auch nicht aus der allgemeinen Behauptung des Beklagten, der Kläger habe im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im Beihilfeverfahren beweisen müssen, dass die Rezepte bei den jeweiligen Apotheken vorgelegt und tatsächlich eingelöst worden seien. Insbesondere folgt aus der Mitwirkungspflicht bzw. -obliegenheit des Klägers im Beihilfeverfahren nicht ohne Weiteres, dass die Verweigerung einer Schweigepflichtentbindung zu einer von den dargestellten Grundsätzen abweichenden Verteilung der materiellen Beweislast bei der Rücknahme des begünstigenden Beihilfebescheides führt. Die Mitwirkungsobliegenheit bei der Sachverhaltsaufklärung und die materielle Feststellungslast – zumal wie hier im Rücknahmeverfahren – sind voneinander zu unterscheiden. Für eine abweichende Verteilung der Feststellungslast hätte es nach den vorgenannten Grundsätzen vielmehr zusätzlich eines gegen Treu und Glauben verstoßenden unlauteren Verhaltens bedurft, auf dem die Unerweislichkeit gerade beruht (s. o.). Daran fehlt es vorliegend.

Hinsichtlich der seine verstorbene Ehefrau betreffenden Rezeptbelege kommt hinzu, dass der Kläger selbst nicht befugt war, die behandelnden Ärzte und die Apotheker von deren Schweigepflicht zu entbinden. Insoweit kann die fehlende Entbindung schon deshalb nicht als eine von ihm verweigerte Mitwirkung angesehen werden.

3. Schließlich kann die begehrte Zulassung der Berufung auch nicht wegen der behaupteten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erfolgen. Solche Schwierigkeiten sind hier schon nicht dargelegt.

a) Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i. S. d. Vorschrift liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen – etwa wegen der Komplexität der betroffenen Tatsachen- bzw. Rechtsfragen – Anlass zu solchen Zweifeln gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden lassen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juli 2025 – 1 A 841/23 -, juris, Rn. 89, vom 28. März 2023 – 1 A 2147/20 -, juris, Rn. 31, vom 20. September 2021 – 1 A 1484/20 -, juris, Rn. 23, vom 27. Februar 2018 – 1 A 2072/15 -, juris, Rn. 40, und vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 -, juris, Rn. 28, m. w. N.

b) Gemessen hieran sind besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bereits nicht hinreichend dargelegt. Der Beklagte verweist lediglich darauf, dass Erkenntnisse aus einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren zu würdigen seien und sich Fragen der Schweigepflicht sowie von Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrechten stellten. Er erläutert jedoch nicht, welche konkrete entscheidungserhebliche Tatsachen- oder Rechtsfrage(n) hierdurch überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten aufwerfen soll(en).

Solche Schwierigkeiten ergeben sich auch nicht aus den zu den übrigen Zulassungsgründen angeführten Gesichtspunkten. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, bedarf es wegen dieser Gesichtspunkte nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens.

Die Berücksichtigung von Ergebnissen eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wirft im Übrigen keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf. Es handelt sich um eine in der Praxis häufige Konstellation, dass im Rahmen verwaltungsrechtlicher Streitigkeiten auch der Inhalt strafrechtlicher (Ermittlungs-) Akten auszuwerten ist. Dass und nach welchen Maßgaben Ergebnisse aus Ermittlungsakten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verwertet werden dürfen, ist geklärt.

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Januar 1991 – 1 BvR 1326/90 -, juris, Rn. 21, BVerwG, Beschluss vom 28. April 1998 – 3 B 174.97 -, juris, Rn. 4, und Bay. VGH, Urteil vom 6. August 2024 – 19 B 23.924 -, juris, Rn. 31 m. w. N.

Auch die Frage, ob ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht, ist eine immer wiederkehrende Rechtsfrage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Die Voraussetzungen des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 98 VwGO i. V. m. §§ 383 ff. ZPO sind in Rechtsprechung und Literatur geklärt.

Vgl. Lang, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 98 Rn. 108 ff. m. w. N., und Garloff, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 78. Ed., Stand: 1. August 2026, § 98 Rn. 8; zum Zeugnisverweigerungsrecht für Apotheker und Ärzte über berufliche Erkenntnisse vgl. etwa Gehle, in: Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl. 2026, § 383 Rn. 47, und Weinland, in: Rauscher/Krüger, Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 383 Rn. 38.

Die einheitliche Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens beruht auf der (entsprechenden) Anwendung der §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 VwGO. Die Kostenanteile, die die Beteiligten wie tenoriert zu tragen haben, entsprechen der jeweiligen Quote ihres Unterliegens.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 45 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die Werte der wechselseitig eingelegten Zulassungsanträge sind dabei zusammenzurechnen, weil sie nicht denselben Gegenstand betreffen. Während der Zulassungsantrag des Klägers sich (ausdrücklich) nur gegen den klageabweisenden Teil des angefochtenen Urteils richtet und damit mit 28.962,99 Euro zu bewerten ist, betrifft der Zulassungsantrag des Beklagten der Sache nach nur den den Beklagten beschwerenden stattgebenden Teil des erstinstanzlichen Urteils, dessen Wert sich auf 323.366,32 Euro beläuft. Die Summe beider Werte entspricht dem festgesetzten Streitwert.

Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.

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