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Abgesprochener Unfall und bereits erfolgte Regulierung durch Kfz-Haftpflichtversicherung

LG Dortmund – Az.: 21 O 139/15 – Urteil vom 19.09.2016

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 10.923,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2014 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von den vorgerichtlichen Kosten der Rechtsanwälte … & Collegen i. H. v. 158,19 € freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Ersatz ihrer Aufwendungen, die sie im Zusammenhang damit gehabt hat, dass sie in ihrer Eigenschaft als Haftpflichtversicherin des Fahrzeuges Ford Mondeo, damaliges amtliches Kennzeichen …, Regulierungsleistungen im Zusammenhang mit einem Unfallgeschehen erbracht hat, das sich am 14.03.2013 gegen 7:45 Uhr auf dem Parkplatz des Netto-Marktes an der Burgunderstraße in Dortmund ereignet haben soll.

Nach der Darstellung beider Beklagten war es bei dieser Gelegenheit zu einer Beschädigung des im Eigentum des Beklagten zu 1. stehenden Fahrzeuges BMW 7, damaliges amtliches Kennzeichen …, gekommen. Der BMW habe – rückwärts eingeparkt – auf dem Parkplatz des Netto-Marktes gestanden. Der Beklagte zu 2. sei mit seinem von ihm gehaltenen und bei der Klägerin versicherten Fahrzeug Ford Mondeo von der Burgunderstraße auf den in seiner Fahrtrichtung links neben der Burgunderstraße liegenden Parkplatz aufgefahren und habe dann die in seiner Fahrtrichtung betrachtet links neben dem geparkten BMW liegende Parkbox ansteuern wollen. Die dazu erforderliche Linkskurvenfahrt sei – im Ergebnis – nicht eng genug genommen worden, so dass das Fahrzeug Mondeo mit seiner vorderen rechten Ecke an der rechten Fahrzeugseite des BMW entlang gestreift sei.

Nachdem der Beklagte zu 1. seinerzeit auf der Basis eines solchen Unfallhergangs insbesondere Ausgleich des ihm entstandenen Fahrzeugsachschadens sowie anderer Schadenspositionen verlangt hatte, hatte die Klägerin sich für rechtlich verpflichtet angesehen, den entstandenen Schaden auszugleichen.

Sie hat insgesamt 10.333,37 € an den Beklagten zu 1. gezahlt. Wegen der Einzelheiten wird auf das damalige Abrechnungsschreiben vom 07.02.2014 verwiesen, das die Klägerin als Anlage 1 ihrer Klageschrift eingereicht hat.

Nachdem – nach der Bewertung der Klägerin verdächtige – weitere Umstände bekannt geworden waren, beauftragte die Klägerin das Ingenieurbüro B GmbH damit, die Plausibilität des geschilderten Unfallherganges zu überprüfen.

Für dieses Gutachten hatte die Klägerin 590,24 € zu zahlen.

Im Wege des Schadensersatzes verlangt die Klägerin nunmehr von beiden Beklagten die Erstattung der Beträge, die seinerzeit an den Beklagten zu 1. zur Regulierung des behaupteten Schadens bzw für das Gutachten der … gezahlt worden waren.

Die Klägerin behauptet, diese Aufwendungen seien Folge davon, dass sie von den Beklagten gemeinschaftlich betrogen worden sei.

Der damalige Vorfall sei absichtlich und in Absprache zwischen den beiden Beklagten herbeigeführt worden, von Anfang an in der Absicht, unberechtigt Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen.

Wegen der Einzelheiten dessen, was sie als aus ihrer Sicht verdächtige Umstände vorträgt, wird auf die Klageschrift Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 10.923,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2014 zu zahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von den vorgerichtlichen Kosten der Rechtsanwälte … und Collegen in Höhe von 958,19 € freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie bestreiten, dass der Unfall absichtlich herbeigeführt worden ist und dass eine entsprechende Absprache zwischen ihnen zugrunde liege.

Die Beklagten stellen insbesondere in Abrede, dass die Erwägungen des außergerichtlich eingeholten Gutachtens der … zutreffend seien. Es seien Umstände, z. B. hinsichtlich der genauen Parkposition des BMW, zugrunde gelegt worden, obwohl diese Einzelheiten nicht feststünden.

Sie wenden sich gegen die Klageforderung auch im Hinblick auf die Höhe und bestreiten insbesondere, dass die Aufwendungen für das außergerichtlich eingeholte Gutachten der … entstanden seien.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen ergänzend verwiesen.

Das Gericht hat im Termin am 10.03.2016 beide Beklagten persönlich angehört.

Es ist Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Der Sachverständige Dipl.-Ing. U hat sein Gutachten im Termin am 19.09.2016 mündlich erstattet.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Termins sowie auf die schriftlichen Anlagen Bezug genommen, die der Sachverständige vorgelegt hat und anhand derer er sein mündliches Gutachten erstattet hat.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nach § 823 II BGB i. V. m. § 263 StGB zu.

Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die beiden Beklagten abgesprochen hatten, der Beklagte zu 2. solle mit dem Ford Mondeo das Fahrzeug des Beklagten zu 1., den BMW, beschädigen, um entsprechende Schadensersatzansprüche dann gegenüber der Klägerin als der Haftpflichtversicherin geltend zu machen und diese dazu zu bewegen, Regulierungsleistungen zu erbringen.

Der Sachverständige U hat überzeugend die Unfallspuren analysiert mit dem Ergebnis, dass die in dem damals eingeholten Schadensgutachten O dokumentierten Beschädigungen des BMW nur so erklärt werden können,

  • dass das Fahrzeug Ford Mondeo unter einer Winkelstellung, wie sie in der Anlage 3, die der Sachverständige U vorgelegt hat, dargestellt ist, gegen den BMW gestoßen ist,
  • dass dann – über eine Streckenlänge von 2,90 m und über eine Zeitdauer von fast 2 Sekunden hinweg – der Kontakt unter den Fahrzeugen aufrechterhalten wurde, und
  • kontinuierlich in die Richtung des Fahrzeuges BMW nachgelenkt worden und zugleich Gas gegeben worden ist.

Der Sachverständige hat im Einzelnen auf die deutliche Eindrückung an der Beifahrertür hingewiesen, die dann auch dazu geführt hatte, dass großflächig bei früherer Gelegenheit aufgebrachte Spachtelmasse der Beifahrertür abplatzte. Ein ganz flacher Winkel hätte, wie der Sachverständige überzeugend begründet hat, eine solche Eindrückung nicht herbeiführen können.

Abgesprochener Unfall und bereits erfolgte Regulierung durch Kfz-Haftpflichtversicherung
(Symbolfoto: Freedomz/Shutterstock.com)

Die Eindringtiefe hat sich dann in der Fortsetzung des Fahrzeugkontaktes nicht weiter vertieft, woraus sich ergibt, dass ein starker Lenkeinschlag nach links hin vorhanden gewesen sein muss.

Ein solcher starker Lenkeinschlag nach links hin entspricht auch der Darstellung insbesondere des Beklagten zu 2., der in der Kollisionssituation das stoßende Fahrzeug Mondeo geführt hat. Die Anlage 3, die der Sachverständige U vorgelegt hat, zeigt die erforderliche Linkskurvenfahrt, wenn überhaupt der Platz neben dem Fahrzeug BMW angesteuert werden sollte. Der Sachverständige hatte im Einzelnen erläutert, dass damit eine Kreisbogenfahrt mit einem Radius von ca. 8 m beschrieben ist, aus technischer Sicht aber auch eine deutlich engere Kurvenfahrt möglich gewesen wäre.

Nach der eigenen Beurteilung des Gerichts, die der Sachverständige U auch ausdrücklich bestätigt hat, wäre, wenn sich der Fahrer in der Situation des Beklagten zu 1. „verschätzt“ hätte und die Kurve nicht eng genug genommen hätte, jedenfalls im Moment des ersten Anstoßes spontan ein Lenken nach links hin erfolgt. Auch wenn die noch weiter links gelegene Parkbox belegt gewesen sein sollte, war insoweit, wie sich aus der Anlage 3 anschaulich ergibt, jederzeit ausreichend Platz.

Im Gegensatz dazu muss der Beklagte zu 1. allerdings den Lenkeinschlag sogar zurückgenommen haben, so dass die Kurve zunehmend flacher wurde und über eine Länge von 2,90 m der Kontakt aufrechterhalten wurde. Der Sachverständige U hat im Rahmen der Anlage 4 das Ergebnis seiner Untersuchung präsentiert, dass nämlich, wenn der Kurveneinschlag auch nur beibehalten worden wäre, die Kontaktlänge in jedem Fall deutlich geringer wäre. Selbst in dem Fall, der im Rahmen der Anlage 4 mittig dargestellt ist, dass nämlich das Fahrzeug BMW in einer schrägen Position geparkt war, wäre der Kontakt spätestens am Kniestück des Radlaufes ausgelaufen. Tatsächlich aber – das zeigen insbesondere die Fotos 4, 9 der Anlagen des Sachverständigengutachtens – erstreckte sich die Seitenbeschädigung des BMW auch noch in den Bereich hinter dem Radhaus des Rades hinten rechts.

Der Sachverständige hat ferner überzeugend ausgeführt, dass ein Kontakt, wie er tatsächlich stattgefunden haben muss, um die dann vorgefundenen Beschädigungen herbeizuführen, zu so großem Fahrwiderstand geführt hätte, dass das anstoßende Fahrzeug Mondeo auch ohne Einleitung einer Bremsung zwangsläufig auf kurzer Distanz zum Stillstand gekommen wäre. Insoweit ist die tatsächliche Länge der Kontaktspur ein sicherer Beleg dafür, dass der Beklagte zu 1. während der Kontaktdauer durch Gas-Geben die Bewegung des Ford Mondeo aufrechterhalten hat.

Richtig ist, dass der Sachverständige dabei von einer geringeren Ausgangsgeschwindigkeit des Ford Mondeo ausgegangen ist, als der Beklagte zu 1. dies bei seiner persönlichen Anhörung geschildert hat. Der Sachverständige hat sich allerdings überzeugend mit dessen Schilderung auseinandergesetzt und festgestellt, dass eine solche Geschwindigkeit deshalb ausgeschlossen ist, weil der entsprechende Kurvenradius mit einer solchen Geschwindigkeit gar nicht durchfahren werden könnte.

Das Gericht folgt dem Sachverständigen darin, dass hier die Kollision sich bei einer Geschwindigkeit des Ford Mondeo von maximal 10 km/h ereignet haben kann. Die Kontaktdauer hat damit rund 2 Sekunden in Anspruch genommen. Eine Bremsung ist jedenfalls nicht nach der üblichen Reaktionsdauer von einer Sekunde eingeleitet worden.

Insgesamt ist damit eine Folge von sich aneinanderreihenden Fahrfehlern für die Schadensherbeiführung erforderlich, die so ungewöhnlich ist, dass das Gesamtgeschehen nach der Überzeugung des Gerichts nicht erklärt werden kann, ohne eine Absicht des Beklagten zu 1. anzunehmen, die entsprechenden Beschädigungen am Fahrzeug BMW herbeiführen zu wollen. Denn der Beklagte zu 1. hätte nicht nur einleitend den Kurvenradius zu weit gewählt haben müssen, sondern

  • zudem, als ihm spätestens im Moment des Erstkontaktes dieser Fehler auffallen musste, den Lenkeinschlag kontinuierlich nach rechts hin zurückgeführt haben müssen, statt weiter nach links hin zu lenken,
  • nicht gebremst haben, sondern Gas gegeben haben müssen.

Die sich aufdrängende Erklärung dafür, warum der Beklagte zu 1. absichtlich gegen das Fahrzeug des Beklagten zu 2. gefahren sein sollte, liegt darin, dass es eine entsprechende Absprache unter den beiden Beklagten gab, um dann zum – vermutlich gemeinsamen wirtschaftlichen Vorteil – unberechtigt Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen.

Objektiv boten sich dafür gute Chancen, erhebliche wirtschaftliche Vorteile zu erlangen. Das tatsächliche Regulierungsverhalten, dass die Klägerin zunächst gezeigt hatte, beweist dies bereits.

Die entstandene Beschädigung am Fahrzeug des Beklagten zu 2. ließ sich einerseits, wenn sie sach- und fachgerecht beseitigt werden sollte, nur unter hohen Kosten reparieren. Andererseits waren die Eindrückung und die streifenden Beschädigungen optisch auch mit einem geringen Aufwand zu beheben, ohne dass dies im Falle der Weiterverwendung des Fahrzeuges oder auch der Verwertung durch Verkauf mit wesentlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre.

Nicht immer finden sich, wenn ein Unfallgeschehen manipuliert ist, konkrete Hinweise darauf, dass die Beteiligten sich vorher gekannt haben und die entsprechende Abrede treffen konnten. Auch hier stellen die beiden Beklagten in Abrede, sich vorher gekannt zu haben.

Es steht allerdings objektiv fest, dass es zwischen ihnen Verbindungslinien gab und bei den gegebenen Umständen es wohl ohnehin als wahrscheinlich angesehen müsste, dass die Beteiligten sich vorher kannten. Unstreitig nämlich hatten beide Beklagten im Zusammenhang mit ihren Fahrzeugen bei früheren Gelegenheiten bereits Kontakt zu dem Reparaturbetrieb … gehabt. Der Beklagte zu 1. hatte das Fahrzeug BMW von Jashari im Januar 2013 erworben und zudem bei anderer Gelegenheit, im Mai 2013 seinerseits ein Fahrzeug des Herrn J beschädigt. Das Verhältnis zwischen J und dem Beklagten zu 1. war so eng, dass der Beklagte zu 1. sein beschädigtes Fahrzeug BMW dann auf das Betriebsgelände von … verbrachte und es dort in der Folgezeit selbst reparierte. Wie er bei seiner persönlichen Anhörung berichtet hat, wurde ihm von Herrn J bei Durchführung der Reparatur sogar für einzelne Arbeitsschritte Hilfestellung gegeben.

Der Beklagte zu 2. hatte, wie seine persönliche Anhörung ergeben hat, bereits einen früheren Unfallschaden (Heckschaden) von … beseitigen lassen und hat sein Fahrzeug auch nach diesem Unfall von Herrn J von dem Parkplatz abholen lassen. Nach seinen Angaben war das Vertrauen zu J sogar so groß, dass er allein auf dessen Einschätzung hin diesem das beschädigte Fahrzeug Ford Mondeo unentgeltlich überlassen hat, um es – vermeintlich – verschrotten zu lassen. Diese auch von beiden Beklagten selbst eingeräumte enge Verbindung zu J lässt es sogar für sich genommen bereits als naheliegend erscheinen, dass die beiden Beklagten, entgegen ihren Angaben gegenüber dem Gericht, sich auch vor dem Unfallgeschehen bereits kannten.

In der Gesamtwürdigung stützt diese jeweilige Verbindung zu J mit deutlicher Indizkraft die sich aus dem objektiven Unfallhergang bereits ergebende erdrückende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Unfall nach entsprechender Absprache absichtlich herbeigeführt worden ist.

Bei dieser Sachlage verbleiben für das Gericht keine vernünftigen Zweifel.

Die behaupteten Aufwendungen der Klägerin sind zur Überzeugung des Gerichts auch tatsächlich entstanden. Das Abrechnungsschreiben selbst ist unstreitig. Es ist ausgeschlossen, dass der Beklagte zu 1. seinerzeit nicht entsprechend reklamiert hätte, wenn ihm zur Regulierung des Unfallgeschehens weniger gezahlt worden wäre, als dies in dem Abrechnungsschreiben angekündigt war.

Die Aufwendungen für das Gutachten der … sind durch die Gebührenrechnung vom 30.06.2014 (Anlage K 2 zur Klageschrift) belegt. Die vorgelegte Kopie enthält sogar den ausdrücklichen „bezahlt“-Vermerk. Das Gericht kann aus eigener Sachkenntnis beurteilen, dass die geltend gemachte Vergütung von 590,24 € für das unfallanalytische Gutachten an der unteren Grenze liegt. Es wäre völlig lebensfremd anzunehmen, dass die Klägerin das in Auftrag gegebene Gutachten nicht bezahlt haben sollte.

Die zugesprochenen Zinsen ergeben sich dadurch, dass die Beklagten jedenfalls durch das Schreiben der Klägerin vom 04.07.2014 in Verzug geraten sind. Die entsprechende Fristsetzung lautete auf den 25.07.2014. Diese Frist war angesichts dessen, dass es sich um eine Forderung aus einem vorangegangenen Betrugsdelikt handelte, auf jeden Fall ausreichend.

Die Beklagten müssen auch die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten erstatten.

Auch diese Kosten sind unmittelbare Folge der unerlaubten Handlung.

Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Einschaltung eines Anwalts mit dem Auftrag, die Forderung zunächst vorgerichtlich geltend zu machen, offensichtlich zwecklos gewesen wäre. Die Beklagten wussten, dass die Forderung berechtigt war, so dass man durchaus erwarten konnte, dass sie schon im Hinblick auf das strafrechtliche Risiko den Prozess vermeiden würden, wenn ihnen die Ernsthaftigkeit durch ein Anwaltsschreiben verdeutlicht würde.

Jedenfalls ist es treuwidrig, dass die Beklagten, die den Schaden der Klägerin ihrerseits durch Betrug herbeigeführt haben, nun geltend machen, der Klägerin habe deutlich sein müssen, dass sie auch bei Einholung anwaltlicher Hilfe nicht zum Schadensausgleich bereit wären.

Es entsprach dem gemeinsamen Plan beider Beklagten, den am Fahrzeug des Beklagten zu 1. entstandenen Schaden dann zum Anlass zu nehmen, die Klägerin als Haftpflichtversicherin des Fahrzeuges Ford Mondeo auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Dabei sind bewusst falsche Angaben gemacht worden. Die Klägerin sollte nämlich darüber im Irrtum bleiben und nicht erkennen, dass der Unfall absichtlich herbeigeführt worden war und der Beklagte zu 1. in die Beschädigung seines Fahrzeuges eingewilligt hatte.

Die tatsächlich erfolgte Regulierung ist dann auf der Basis dieses tatsächlich bestehenden Irrtums erfolgt. Die Aufwendungen, die im Zuge der Regulierung entstanden sind, stellen den Schaden der Klägerin dar.

Adäquate Folge der unerlaubten Handlung ist es auch, dass die Klägerin, um nun ihre Schadensersatzansprüche durchzusetzen, zunächst den Unfallhergang durch einen Sachverständigen hat überprüfen lassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die weiteren Nebenentscheidungen auf § 709 ZPO.

Ferner wurde der Beschluss  verkündet:

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 10.923,61 € festgesetzt.

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