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Geerbtes Vermögen zählt voll zur Insolvenzmasse; wenig Aufwand senkt Verwaltervergütung um 30 Prozent

Plötzlich 316.666,67 Euro mehr in der Insolvenzmasse – durch die Erbschaft eines Grundstücksanteils der Schuldnerin. Der Insolvenzverwalter hatte damit kaum mehr zu tun als zuvor, verlangte aber die Regelvergütung nach der neuen, deutlich größeren Masse von 320.207,85 Euro. Das Landgericht München I musste klären, ob Aufwand und Vergütung da noch zusammenpassen.
Verwalter mit schmaler Aktenmappe steht im Vorgarten vor geerbtem Einfamilienhaus mit weißer Tür
Nach Erbschaft und Hausverkauf kürzte das Landgericht München die Verwaltervergütung um dreißig Prozent wegen geringen Aufwands Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1501 IK 11608/24

Das Wichtigste im Überblick

Das LG München I entschied am 18.08.2026 (1501 IK 11608/24): Bei viel verwaltetem Vermögen und geringem Aufwand sank die Vergütung der Person, die das Vermögen im Insolvenzverfahren verwaltet, im konkreten Fall um 30 Prozent. Entscheidend war das Verhältnis von Vermögenswert und Arbeitsaufwand, nicht eine feste Eurogrenze.


  • Zusätzlich bezahlte Kanzlei: Sie prüfte Verkaufsverträge; das Gericht rechnete diese Arbeit der verwaltenden Person nicht zu.
  • Erbschaft zählt mit: Auch während des Verfahrens geerbtes Vermögen erhöht den Betrag für die Vergütung.
  • Keine feste Wertgrenze: Auch 250.000 Euro können schon als großes Vermögen gelten; 350.000 Euro sind nicht nötig.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: LG München I
  • Datum: 18.08.2026
  • Aktenzeichen: 1501 IK 11608/24
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Insolvenzrecht, Vergütung im Insolvenzverfahren
  • Wichtig für: Menschen im Insolvenzverfahren, Personen, die Vermögen verwalten

LG München I kürzt Insolvenzverwaltervergütung nach Erbschaft

Das Landgericht München I hat am 18.08.2026 (Az. 1501 IK 11608/24) die Vergütung eines Insolvenzverwalters gekürzt. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hatte damit teilweise Erfolg: Die Richter setzten einen Abschlag von 30 Prozent auf die Regelvergütung fest. Ein während des Verfahrens geerbtes Grundstück hatte die Insolvenzmasse auf über 320.000 Euro anwachsen lassen, der Aufwand des Verwalters blieb dagegen gering.

Die Schuldnerin hatte am 29.10.2024 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Restschuldbefreiung und die Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a InsO beantragt. Die Kostenstundung wurde am 04.11.2024 bewilligt, am 05.11.2024 eröffnete das Gericht das Verfahren und bestellte einen Rechtsanwalt zum Insolvenzverwalter. Die Restschuldbefreiung wurde angekündigt, sofern die Schuldnerin ihre Obliegenheiten nach §§ 295, 295a InsO erfüllt und keine Versagungsgründe vorliegen.

Der Verwalter registrierte neun Forderungen nach § 38 InsO über insgesamt 22.390,17 Euro und zwei Forderungen nach § 39 InsO über 853,61 Euro. Durch eine Insolvenzanfechtung zog er 620,23 Euro zur Masse. Dann starb die Mutter der Schuldnerin, die sie testamentarisch als Miterbin zu einem Drittel eingesetzt hatte. Zum Nachlass gehörte ein Grundstück. Der Verwalter wirkte an dessen freihändigem Verkauf mit und erzielte für die Masse 316.666,67 Euro. Insgesamt betrug die Masse 320.207,85 Euro.

Das Amtsgericht München setzte Vergütung und Auslagen mit Beschluss vom 27.02.2026 nach der Regelvergütung gemäß §§ 10, 2 Abs. 1 InsVV fest. Die Vertreterin der Schuldnerin legte am 11.03.2026 form- und fristgerecht sofortige Beschwerde ein. Der Verwalter wurde angehört, das Amtsgericht half nicht ab. Welche Gründe die Schuldnerin im Einzelnen vorbrachte, gibt der Beschluss nicht wieder. Zu klären war, ob das geerbte Vermögen zur Berechnungsgrundlage zählt und ob die große Masse bei geringen Anforderungen an die Geschäftsführung einen Abschlag nach § 3 Abs. 2 lit. d) InsVV rechtfertigt.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Während des Insolvenzverfahrens durch Erbschaft erworbenes Vermögen fällt ohne Begrenzung auf die Höhe der Insolvenzforderungen und Verfahrenskosten in die Masse und ist vollständig in die Berechnungsgrundlage der Verwaltervergütung nach § 1 Satz 1 InsVV einzubeziehen.
  2. Ein Vergütungsabschlag wegen geringer Anforderungen an die Geschäftsführung bei großer Masse (§ 3 Abs. 2 lit. d InsVV) setzt weder eine starre Wertgrenze noch einen lediglich minimalen Verwaltungsaufwand voraus; entscheidend ist ein deutliches Missverhältnis zwischen Massegröße und konkreter Inanspruchnahme, namentlich bei einem erheblichen Überhang des Vermögens über die Verbindlichkeiten.
  3. Aufgaben der Geschäftsführung, die gegen gesonderte Vergütung aus der Insolvenzmasse an Dritte ausgelagert werden, begründen keine dem Verwalter zugutehaltbare Arbeitsbelastung bei der Festsetzung seiner Vergütung.

Das geerbte Vermögen zählt voll zur Berechnungsgrundlage

Das Landgericht bezog das geerbte Vermögen in die Berechnung der Regelvergütung ein. Nach § 1 Satz 1 InsVV richtet sich die Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Zur Masse gehört nach § 35 Abs. 1 InsO das Vermögen, das die Schuldnerin bei Verfahrenseröffnung besitzt und während des Verfahrens erwirbt.

Die Erbschaft ist ein solcher Neuerwerb. Eine Begrenzung des Insolvenzbeschlags auf die Höhe der Insolvenzforderungen und der Verfahrenskosten sieht § 35 Abs. 1 InsO nicht vor. Das Gericht stützte sich dafür auf BeckOK InsR/Kirchner (44. Ed. 1.8.2026, InsO § 35 Rn. 46, und 43. Ed. 1.5.2026, InsO § 35 Rn. 3). Die sofortige Beschwerde selbst war nach § 64 Abs. 3, §§ 6, 4 InsO sowie §§ 567 ff. ZPO statthaft und im Übrigen zulässig.

Der Erlös aus dem Grundstücksverkauf bildete den weitaus größten Teil der Masse von 320.207,85 Euro. Daneben standen die 620,23 Euro aus der Insolvenzanfechtung, ein geringes Kirchensteuerguthaben und pfändbare Beträge aus dem monatlichen Einkommen der Schuldnerin. Die Masse überstieg die angemeldeten Forderungen damit um ein Vielfaches.

Geringer Verwalteraufwand rechtfertigt den Abschlag von 30 Prozent

Ein Abschlag von der Regelvergütung nach § 3 Abs. 2 lit. d) InsVV setzt ein Missverhältnis zwischen der Größe der Masse und den Anforderungen an die Geschäftsführung voraus. Das Landgericht sah es hier als gegeben an. Die Kürzung ist nach seiner Auffassung eine Ermessensentscheidung. Maßgeblich ist, ob der Verwalter weniger intensiv in Anspruch genommen wird als in vergleichbaren Verfahren üblich.

Das Gericht prüfte in zwei getrennten Schritten, ob ein Abschlagstatbestand vorliegt und wie hoch der Abschlag ausfällt. Die Höhe folgt aus einer Gesamtschau und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung. Zuvor sind alle in Betracht kommenden Zu- und Abschlagstatbestände zu prüfen. Es verwies dazu auf BeckOK InsR/Budnik (43. Ed. 1.2.2026, InsVV § 3 Rn. 6, 7 und 15). Die Masse von 320.207,85 Euro werteten die Richter als groß.

Überschaubare Gläubigerstruktur und wenig Masseverwaltung

Nach dem Schlussbericht des Verwalters vom 08.10.2025 und seinen Stellungnahmen waren die Anforderungen an die Geschäftsführung gering. Er setzte einen Anfechtungsanspruch durch, vereinnahmte ein geringes Kirchensteuerguthaben und führte pfändbare Einkommensbeträge der Masse zu. Bei einer Mietkaution entfaltete er keine Tätigkeit gegenüber dem Vermieter. Zudem nahm er zu einem Antrag der Schuldnerin auf eine Vorauszahlung von 40.000 Euro Stellung.

Ins Schlussverzeichnis nahm der Verwalter neun Gläubiger nach § 38 InsO und eine Gläubigerin mit zwei Forderungen nach § 39 InsO auf. Die festgestellte Schuldenmasse betrug 21.674,17 Euro nach § 38 InsO und 853,61 Euro nach § 39 InsO.

Prüfung der Vertragsentwürfe ging an die eigene Kanzlei

Bei der Verwertung des Grundstücks stimmte sich der Verwalter im Wesentlichen mit den verkaufswilligen Miterben ab, verhandelte mit einem Interessenten und schloss den Vertrag ab. Die Prüfung der notariellen Vertragsentwürfe übertrug er jedoch einer Rechtsanwaltskanzlei, an der er selbst als Partner beteiligt war. Dafür entstanden der Masse gesonderte Rechtsberatungskosten von 4.927,20 Euro.

Diese ausgelagerten und aus der Masse gesondert vergüteten Tätigkeiten rechnete das Landgericht nicht der Arbeitsbelastung des Verwalters zu. Auch der verbleibende Aufwand für die Verwertung stand nach seiner Einschätzung deutlich außer Verhältnis zur Regelvergütung. Deshalb hielt es einen Abschlag von 30 Prozent für angemessen.

Weitere Zu- oder Abschlagstatbestände sah das Gericht nicht. Insbesondere lagen keine überschaubaren Vermögensverhältnisse hinsichtlich des Grundstücksanteils im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. e) InsVV vor. Die Festsetzung der Auslagen entsprach § 8 Abs. 3 InsVV und war nicht zu beanstanden.

Als Orientierung für eine ähnliche Lage: Wächst die Masse in einem Verfahren mit wenigen Gläubigerforderungen durch eine Erbschaft auf über 250.000 Euro an und werden Prüfaufgaben gegen gesonderte Vergütung an Dritte übertragen, könnte ein Abschlag auf die Regelvergütung in Betracht kommen. Ausschlaggebend bliebe das Missverhältnis zwischen Vergütung und eigener Arbeitsleistung des Verwalters.

Die Einwände des Verwalters zu Wertgrenze und Aufwand überzeugten nicht

Der Verwalter meinte, eine „große Masse“ liege erst bei mehr als 350.000 Euro vor. Außerdem sei ein Abschlag nur bei „minimalem Verwaltungsaufwand“ gerechtfertigt. Das Landgericht folgte keinem der beiden Einwände.

Keine feste Massegrenze von 350.000 Euro

Feste Wertgrenzen gibt es nach der vom Gericht angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht. Die Vorschrift stellt auf das Missverhältnis zwischen Massegröße und Anforderungen an die Geschäftsführung ab, durch das die Regelvergütung unangemessen hoch werden kann. Als Quellen nannte das Gericht BGH NZI 2012, 144 Rn. 4, BeckOK InsR/Budnik (43. Ed. 1.2.2026, InsVV § 3 Rn. 51) sowie den BGH-Beschluss vom 10.6.2021 – IX ZB 51/19 (BeckRS 2021, 18430 Rn. 45).

Eine große Masse kann danach bereits ab 250.000 Euro vorliegen. Die Masse von 320.207,85 Euro überschritt diesen Betrag deutlich.

Das Vermögen übertraf die Verbindlichkeiten, der Aufwand blieb gering

Die Auffassung, nur „minimaler Verwaltungsaufwand“ rechtfertige einen Abschlag, traf nach Ansicht des Gerichts nicht zu. Ein Abschlag nach § 3 Abs. 2 lit. d) InsVV kommt nach der zitierten BGH-Rechtsprechung insbesondere in Betracht, wenn das Vermögen die Verbindlichkeiten erheblich übersteigt und seine Höhe in keinem Verhältnis zum betriebenen Aufwand steht. Das sah das Landgericht hier als erfüllt an.

Die Erbschaft bestand zwar nicht aus Bargeld, sondern aus einem Grundstücksanteil, der verkauft wurde. Die Prüfung der Vertragsentwürfe war aber ausgelagert und gesondert vergütet worden. Das Gericht berücksichtigte daher nur den verbleibenden Aufwand für die Verwertung. Der stand auch für sich genommen deutlich außer Verhältnis zur Regelvergütung.

Das Amtsgericht prüfte den Abschlag nicht

Das Amtsgericht hatte mögliche Abschlagstatbestände nicht erörtert. Auch im Nichtabhilfebeschluss holte es die erforderliche, nachvollziehbare Prüfung nicht nach. Der Hinweis auf den „sehr engen Rahmen“ für Abschläge genügte dem Landgericht nicht. Es änderte den Beschluss deshalb ab und traf die Ermessensentscheidung selbst.

Beschwerdeverfahren ohne Gerichtskosten, keine Rechtsbeschwerde

Das Landgericht setzte Vergütung und Auslagen des Verwalters neu fest, jeweils zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer. Die Beträge sind in der vorliegenden Fassung des Tenors nicht ausgewiesen. Dem Verwalter gestattete das Gericht, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Rechtsbeschwerde ließ das Landgericht nicht zu. Für ähnlich gelagerte Fälle kann die Entscheidung als Argumentationshilfe dienen, wenn es um die Berücksichtigung von Erbschaften in der Masse und um Abschläge bei großer Masse und geringem Aufwand geht.

Unsere Einschätzung

Für vergleichbare Insolvenzverfahren mit Vermögenszuwachs verlagert diese Entscheidung des Landgerichts München I den Blick von der Massehöhe auf das Verhältnis zum eigenen Aufwand des Verwalters. Weil eine Erbschaft die Vergütungsgrundlage, also den Wert der Masse, voll erhöht, wird das Missverhältnis zur tatsächlich geleisteten Arbeit zum Hebel für einen Abschlag. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob sich dieser Aufwand aus den Unterlagen des Verwalters konkret belegen lässt.

Wir halten die Begründung für konsequent, auch wenn sie Schuldner nur teilweise entlastet, denn an der vollen Einbeziehung der Erbschaft ändert der Abschlag nichts. Ob dasselbe Ergebnis erreicht worden wäre, wenn die Vertragsprüfung nicht gegen Extravergütung aus der Masse ausgelagert gewesen wäre, musste das Gericht nicht entscheiden. Für Betroffene lohnt daher der Blick darauf, welche Aufgaben der Verwalter selbst erledigt hat und welche gesondert aus der Masse bezahlt wurden.

Wenn die Vergütung des Insolvenzverwalters plötzlich hoch ausfällt

Den Ausschlag gab hier nicht die Höhe der Masse allein, sondern dass der Insolvenzverwalter die Prüfung der Vertragsentwürfe an eine Kanzlei ausgelagert hatte, an der er selbst als Partner beteiligt war – und die dafür gesondert aus der Masse bezahlt wurde. Genau diese Aufgabe zählte das Gericht deshalb nicht zu seiner eigenen Arbeitsbelastung. Hätte er die Prüfung selbst und ohne gesonderte Vergütung erledigt, wäre dieser Aufwand in die Beurteilung eingeflossen und ein Abschlag möglicherweise geringer ausgefallen oder ganz entfallen.

In anderen Verfahren kann die Ausgangslage abweichen: Vielleicht wuchs die Masse nicht durch eine Erbschaft, sondern durch eine Versicherungssumme oder einen Lottogewinn – das ändert an der Einbeziehung in die Berechnungsgrundlage grundsätzlich nichts, könnte aber die Bewertung des Aufwands anders ausfallen lassen. Falls die Masse deutlich unter 250.000 Euro liegt, ist schon fraglich, ob überhaupt von einer „großen Masse“ gesprochen werden kann. Und falls der Verwalter alle Aufgaben selbst und ohne gesonderte Zusatzvergütung erledigt hat, fehlt der Punkt, an dem hier der Abschlag festgemacht wurde.

Wer eine Vergütungsfestsetzung erhält, kann im Schlussbericht oder in den Stellungnahmen des Verwalters nachsehen, ob dort Tätigkeiten aufgeführt sind, die gegen gesonderte Vergütung an Dritte übertragen wurden, und wie groß die Masse im Verhältnis zur Zahl der Gläubiger ausfällt.

Ob ein Abschlag in Betracht kommt, hängt oft am Zusammenspiel mehrerer solcher Posten und nicht an einem einzelnen Wert. Eine Einschätzung dazu lässt sich aus den eigenen Unterlagen allein selten zuverlässig treffen.

Gegen die Festsetzung der Vergütung ist die sofortige Beschwerde nur innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses möglich – danach lässt sich der Betrag in der Regel nicht mehr angreifen.

Sie können uns Ihre Situation schildern und erhalten von uns dazu unverbindlich eine erste Einschätzung.



Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Zählt mein während des Insolvenzverfahrens geerbtes Vermögen vollständig, auch wenn es die Schulden übersteigt?

Während des Insolvenzverfahrens geerbtes Vermögen zählt vollständig zur Insolvenzmasse und wird ohne Begrenzung auf Forderungen oder Verfahrenskosten in die Berechnungsgrundlage der Verwaltervergütung einbezogen. Das bedeutet nicht, dass die Vergütung selbst der gesamten Erbschaft entspricht oder die Restschuldbefreiung allein deshalb entfällt.

Nach § 35 Abs. 1 InsO gehört auch während des Verfahrens erworbenes Vermögen zur Insolvenzmasse. Die Vergütung des Insolvenzverwalters richtet sich nach § 1 Satz 1 InsVV nach dem Wert dieser Masse. Eine Begrenzung des Insolvenzbeschlags auf die Höhe der Insolvenzforderungen und Verfahrenskosten sieht § 35 Abs. 1 InsO nicht vor. Im entschiedenen Fall floss deshalb der Grundstückserlös von 316.666,67 Euro vollständig in die Berechnungsgrundlage ein, obwohl die Forderungen erheblich niedriger waren. Ein späterer Abschlag nach § 3 Abs. 2 lit. d InsVV bleibt möglich, wenn Massehöhe und tatsächlicher Verwaltungsaufwand deutlich außer Verhältnis stehen.


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Zählt ausgelagerte Vertragsprüfung als Arbeitsaufwand des Verwalters, wenn die Masse sie gesondert bezahlt?

Ausgelagerte Vertragsprüfungen, die aus der Insolvenzmasse gesondert vergütet werden, zählen bei der Vergütungsfestsetzung nicht als eigene Arbeitsbelastung des Verwalters. Das galt im entschiedenen Fall auch für die Prüfung durch eine Kanzlei, an der der Verwalter als Partner beteiligt war.

Der Verwalter hatte die Prüfung notarieller Vertragsentwürfe seiner Partnerkanzlei übertragen; die Masse zahlte dafür 4.927,20 Euro. Das Landgericht ließ diese Tätigkeit bei der Arbeitsbelastung außer Betracht und bewertete nur den verbleibenden eigenen Aufwand für Abstimmung und Vertragsabschluss. Dieser Aufwand stand nach seiner Einschätzung weiterhin deutlich außer Verhältnis zur Regelvergütung und trug den Abschlag von 30 Prozent nach § 3 Abs. 2 lit. d InsVV.


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Kann ich die Festsetzung der Verwaltervergütung sofort mit einer Beschwerde angreifen?

Die Festsetzung der Verwaltervergütung kann mit sofortiger Beschwerde nach § 64 Abs. 3 InsO in Verbindung mit §§ 567 ff. ZPO angegriffen werden; Gerichtskosten entstehen dafür nicht. Voraussetzung ist eine form- und fristgerechte Einlegung.

Die sofortige Beschwerde ist statthaft; ihre Zulässigkeit setzt voraus, dass Form und Frist eingehalten werden. Im berichteten Fall legte die Vertreterin der Schuldnerin gegen den Vergütungsbeschluss form- und fristgerecht Beschwerde ein. Nachdem das Amtsgericht nicht abgeholfen hatte, entschied das Landgericht selbst und kürzte die Vergütung. Das Gericht ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu; das betrifft den weiteren Rechtszug in diesem konkreten Verfahren.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil

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LG München I

1. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 27.02.2026, Az. 1501 IK 11608/24, abgeändert.

Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts … für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:

Betrag in EUR

Betrag in EUR

Vergütung

…

zzgl. 19% Umsatzsteuer

…

Vergütung insgesamt

…

zu erstattende Auslagen

…

zzgl. 19% Umsatzsteuer

…

Auslagen insgesamt

…

Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen

…

2. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag von … der Insolvenzmasse zu entnehmen.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe


I.

Die Schuldnerin stellte am 29.10.2024 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, auf Erteilung der Restschuldbefreiung sowie auf Stundung der Verfahrenskosten gemäß § 4a InsO.

Die beantragte Kostenstundung wurde am 04.11.2024 bewilligt und das Verfahren am 05.11.2024 unter Bestellung von Rechtsanwalt … zum Insolvenzverwalter eröffnet. Gleichzeitig wurde die Restschuldbefreiung angekündigt, wenn die Schuldnerin den Obliegenheiten der §§ 295, 295a InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.

Der Insolvenzverwalter registrierte neun Forderungsanmeldungen mit einem Volumen von insgesamt 22.390,17 EUR gem. § 38 InsO und zwei Forderungen von insgesamt 853,61 EUR gem. § 39 InsO. Aufgrund einer insolvenzrechtlichen Anfechtung konnte er 620,23 EUR zur Insolvenzmasse ziehen.

Während des laufenden Insolvenzverfahrens verstarb die Mutter der Schuldnerin. Die Schuldnerin wurde testamentarisch zur Miterbin zu 1/3 bestimmt. Im Nachlass befand sich ein Grundstück in der …, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts München, …

Der Insolvenzverwalter wirkte an einem freihändigen Verkauf der Immobilie mit und erlöste für die Insolvenzmasse einen Betrag iHv. 316.666,67 EUR. Für die Prüfung der notariellen Vertragsentwürfe beauftragte der Insolvenzverwalter die Kanzlei …, an der der Insolvenzverwalter selbst als Partner beteiligt ist. Hierfür fielen Rechtsberatungskosten iHv. 4.927,20 EUR an.

Die Insolvenzmasse betrug insgesamt 320.207,85 EUR.

Auf Antrag des Insolvenzverwalters setzte das Amtsgericht München mit Beschluss vom 27.02.2026 die Vergütung für den Insolvenzverwalter auf … EUR (brutto) und die Auslagen auf … EUR (brutto) fest, wobei es die Regelvergütung nach §§ 10, 2 Abs. 1 der InsVV zugrunde legte. Der Beschluss wurde der Vertreterin der Schuldnerin am 02.03.2026 zugestellt.

Diese legte mit Schreiben vom 11.03.2026 gegen den Vergütungsbeschluss form- und fristgerecht sofortige Beschwerde ein. Das Insolvenzgericht half der Beschwerde nach Anhörung des Insolvenzverwalters nicht ab und legte das Verfahren dem Landgericht München I zur Entscheidung vor.

II.

Die gem. § 64 Abs. 3, §§ 6, 4 InsO, §§ 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist teilweise begründet. Die dem Insolvenzverwalter zustehende Vergütung sowie die Auslagen sind auf den aus dem Tenor ersichtlichen Betrag festzusetzen.

1. Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass bei der Berechnung der Regelvergütung zur Insolvenzmasse iSd. § 1 InsVV auch das gesamte von der Beschwerdeführerin geerbte Vermögen zählt. Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht, § 1 S. 1 InsVV. Zur Insolvenzmasse in diesem Sinn gehört auch Neuerwerb aufgrund einer Erbschaft (BeckOK InsR/Kirchner, 44. Ed. 1.8.2026, InsO § 35 Rn. 46, beckonline). Denn § 35 Abs. 1 InsO definiert die Insolvenzmasse als das gesamte Vermögen, das zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Schuldner gehört und das dieser während des Insolvenzverfahrens, d.h. also spätestens bis zu seiner Aufhebung (§ 200), erwirbt (BeckOK InsR/Kirchner, 43. Ed. 1.5.2026, InsO § 35 Rn. 3, beckonline). Eine Begrenzung des Insolvenzbeschlags nach oben durch die Summe der Insolvenzforderungen und der Verfahrenskosten kennt § 35 Abs. 1 InsO nicht und wäre im Übrigen systemwidrig.

2. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts war vorliegend gem. § 3 Abs. 2 lit. d) InsVV jedoch ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz iHv. 30% angezeigt. Im Einzelnen:

2.1. Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz der Vergütung, d.h. eine Minderung „ist“ bei den Katalogtatbeständen des Abs. 2 lediglich „gerechtfertigt“, sodass bei ihnen ebenso wie bei weiteren möglichen Minderungstatbeständen eine Ermessensentscheidung des Insolvenzgerichts zu erfolgen hat. Maßgeblich für einen Abschlag ist, ob der Verwalter schwächer bzw. weniger intensiv als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen wird (BeckOK InsR/Budnik, 43. Ed. 1.2.2026, InsVV § 3 Rn. 6, beckonline).

Von der Frage, ob im Rahmen einer Ermessensentscheidung ein Abschlag in Betracht kommt, ist methodisch zu trennen, in welcher Höhe ein solcher erfolgt (BeckOK InsR/Budnik, 43. Ed. 1.2.2026, InsVV § 3 Rn. 7, beckonline). Diese Frage hat grundsätzlich der Tatrichter zu entscheiden. Im Rahmen einer Gesamtschau und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung ist ein etwaiger Gesamtabschlag zu bestimmen (BeckOK InsR/Budnik, 43. Ed. 1.2.2026, InsVV § 3 Rn. 15, beckonline), wobei der Gesamtwürdigung eine Überprüfung und Beurteilung aller in Betracht kommender Zu- und Abschlagstatbestände vorauszugehen hat.

2.2. Den vorgenannten Erfordernissen wird die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts nicht gerecht. Etwaige Abschlagstatbestände werden dort nicht erörtert, obwohl hierzu offensichtlich Anlass bestanden hätte. Die angezeigte eingehende Prüfung der Abschlagstatbestände in nachprüfbarer Weise hat das Amtsgericht auch im Rahmen der Nichtabhilfe nicht nachgeholt. Der Hinweis auf den „sehr engen Rahmen“ für die Vornahme eines Abschlags reicht insoweit nicht aus.

2.3. Vorliegend ist ein Abschlag gerechtfertigt, da die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter iSd. § 3 Abs. 2 lit. d) InsVV stellte.

2.3.1. Entgegen der Auffassung des Insolvenzverwalters scheidet die Annahme einer „großen Masse“ nicht bereits deshalb aus, weil die Insolvenzmasse den Betrag von 350.000 EUR nicht erreicht hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs existieren gerade keine Grenzwerte für die Größe der Masse nach § 3 Abs. 2 lit. d. InsVV (BGH NZI 2012, 144 Rn. 4, beckonline), weil sich die Vorschrift auf ein Missverhältnis zwischen der Größe der Masse und den Anforderungen an die Geschäftsführung des Verwalters bezieht. Dieses Missverhältnis drückt sich darin aus, dass der Regelsatz des § 2 Abs. 1 InsVV für die angemessene Vergütung der Verwaltertätigkeit übersetzt wäre (BGH a.a.O.).

Von einer großen Masse iSd. § 3 Abs. 2 lit. d. InsVV kann bereits ab einem Betrag von mindestens 250.000 EUR auszugehen sein (BeckOK InsR/Budnik, 43. Ed. 1.2.2026, InsVV § 3 Rn. 51, beckonline). Dieser Betrag ist hier mit einer Insolvenzmasse von über 320.000 EUR weit überschritten.

2.3.2. Die Geschäftsführung hat an den Insolvenzverwalter nur geringe Anforderungen gestellt. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Beschwerdegerichts aus dem Schlussbericht des Insolvenzverwalters vom 08.10.2025 und den eingereichten Stellungnahmen. Hiernach hat der Insolvenzverwalter einen Insolvenzanfechtungsanspruch durchgesetzt, ein geringes Kirchensteuerguthaben vereinnahmt und pfändbare Beträge vom monatlichen Einkommen der Schuldnerin zur Masse gezogen. Der Insolvenzverwalter hat sein Augenmerk auf eine geleistete Mietkaution gerichtet, insoweit aber keine gegenüber dem Vermieter Tätigkeit entfaltet. In das Schlussverzeichnis hat er neun Gläubiger gem. § 38 InsO und eine Gläubigerin mit zwei Forderungen gem. § 39 InsO aufgenommen, wobei die festgestellte Schuldenmasse 21.674,17 EUR (§ 38 InsO) bzw. 853,61 EUR (§ 39 InsO) betrug. Es erfolgte daneben eine Stellungnahme zu einem Antrag der Insolvenzschuldnerin auf Leistung einer Vorabauszahlung iHv. 40.000 EUR. Schließlich hat der Insolvenzverwalter am freihändigen Verkauf der von der Insolvenzschuldnerin (mit) geerbten Immobilie mitgewirkt, wobei er die Prüfung des abzuschließenden notariellen Kaufvertrags durch eine von ihm beauftragte Rechtsanwaltskanzlei durchführen ließ und Verhandlungen mit nur einem Interessenten stattfanden.

2.3.3. Bei Würdigung der gesamten Umstände ist ein Fall des § 3 Abs. 2 lit. d. InsVV gegeben.

Sofern der Insolvenzverwalter annimmt, ein Vergütungsabschlag sei nur bei „minimalem Verwaltungsaufwand“ gerechtfertigt, trifft dies nicht zu. Vielmehr kommt die Anwendung des § 3 Abs. 2 lit. d. InsVV nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor allem dann in Betracht, wenn das Vermögen des Schuldners seine Verbindlichkeiten erheblich übersteigt und die Höhe dieses Vermögens in keinem Verhältnis zu dem entfalteten Aufwand steht (BGH Beschluss vom 10.6.2021 – IX ZB 51/19, BeckRS 2021, 18430 Rn. 45, beckonline). Genau ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Der wesentliche Teil der Insolvenzmasse geht auf eine Erbschaft der Insolvenzschuldnerin zurück. Zwar ist zu sehen, dass diese nicht in Bargeld bestand, sondern in einem Eigentumsanteil an einem Grundstück, das durch Verkauf verwertet wurde. Nicht unberücksichtigt bleiben kann in diesem Zusammenhang aber, dass der Insolvenzverwalter die insoweit angezeigte Prüfung der notariellen Vertragsentwürfe an eine von ihm beauftragte und gesondert aus der Insolvenzmasse vergütete Anwaltskanzlei (an der er selbst als Partner beteiligt ist) ausgelagert hat. Es liegt auf der Hand, dass an externe Dienstleister ausgelagerte Tätigkeiten bei der Einordnung der Arbeitsbelastung des Insolvenzverwalters im Rahmen der Anwendung von § 3 Abs. 2 lit. d. InsVV nicht berücksichtigt werden können. In die Würdigung mit eingestellt werden konnte daher lediglich der verbleibende mit der Grundstücksverwertung in Zusammenhang stehende Aufwand (im Wesentlichen: Abstimmung mit den verkaufswilligen Miterben, Verhandlung mit einem Interessenten und Vertragsabschluss). Auch unter Berücksichtigung dieser Tätigkeiten steht die Regelvergütung von … EUR (netto) nach Ansicht des Gerichts zu der insgesamt angefallenen Arbeit des Insolvenzverwalters deutlich außer Verhältnis.

2.4. Weitere Zu- oder Abschlagstatbestände sind nicht einschlägig. Insbesondere ist in Hinblick auf den zu verwertenden Grundstücksanteil nicht von überschaubaren Vermögensverhältnissen auszugehen (§ 3 Abs. 2 lit. e. InsVV).

Die Gesamtwürdigung aller vorgenannten Umstände ergibt, dass ein Abschlag von 30% auf die Regelvergütung angemessen ist, sodass eine Vergütung von … EUR (netto) nebst Umsatzsteuer und Auslagen festzusetzen war.

Die durch das Amtsgericht vorgenommene Festsetzung der Auslagen entsprach den gesetzlichen Vorgaben (§ 8 Abs. 3 InsVV) und war nicht zu beanstanden.

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