LG Berlin, Beschluss vom 12.05.2016, Az.: 67 S 110/16
In dem Rechtsstreit hat die Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin am 12.05.2016 beschlossen:
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet im Beschlusswege zurückzuweisen.
Das Prozesskostenhilfegesuch der Beklagten wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich unbegründet ist und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegen.
Das Amtsgericht hat der von dem Kläger erhobenen Räumungsklage zu Recht stattgegeben, da das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis durch die Kündigung vom 22. Juli 2015 seine Beendigung gefunden hat. Der Kläger war zum Ausspruch der fristlosen Kündigung gemäß §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB befugt, da ihm eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist aufgrund einer nachhaltigen Störung des Hausfriedens durch die Beklagte nicht zuzumuten war. Der Beklagten ist eine gravierende Pflichtverletzung zur Last zu legen, indem sie am 18. Juli 2015 gemeinsam mit dem Mieter X die Wohnungstür ihrer Nachbarn eingeschlagen hat, um diese so für ihr (Aussage-)Verhalten im Zusammenhang mit dem von der Klägerin gegen den Mieter X geführten – weiteren – Räumungsrechtsstreit zur Rechenschaft zu ziehen. Das auf Vergeltung und Einschüchterung ihrer Wohnungsnachbarn gerichtete Handeln der Beklagten war nicht nur strafbar, sondern widersprach auch sämtlichen Grundregeln gegenseitiger Rücksichtnahme, die das Zusammenleben mehrerer Personen in einem Haus überhaupt erst erträglich machen.
Die Beklagte hat vorsätzlich und als Mittäterin des Mieters X gehandelt. Dagegen vermag die Berufung nichts zu erinnern. Die Kammer teilt insoweit vollständig die vom Amtsgericht nach einer ausführlichen Beweisaufnahme vorgenommene Beweiswürdigung, auf die sie Bezug nimmt und der nichts hinzuzufügen ist.
Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung der Kammer, ob eine auf § 569 Abs. 2 BGB gestützte fristlose Kündigung überhaupt des Ausspruchs einer vorherigen Abmahnung gemäß § 543 Abs. 3 BGB bedarf (vgl. zum Meinungsstand Emmerich, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2014, § 569 Rz. 36 m.w.N). Eine solche wäre hier jedenfalls gemäß § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB entbehrlich gewesen, da die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt war. Danach kann eine Abmahnung ausnahmsweise dann unterbleiben, wenn durch das Fehlverhalten des anderen Teils die Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien so schwerwiegend erschüttert ist, dass sie auch durch eine erfolgreiche Abmahnung nicht wieder hergestellt werden kann (vgl. Emmerich, a. a. O.). So lag der Fall hier, in dem das strafbare Verhalten der Beklagten jegliche gemeinsame Vertrauensgrundlage mit dem Kläger und den bedrohten Mietmietern dauerhaft und endgültig zerstört hat.
II.
Das Prozesskostenhilfegesuch war gemäß § 114 ZPO zurückzuweisen, da die Rechtsverteidigung der Beklagten aus den Erwägungen zu I. keine Aussicht auf Erfolg hat.
III.
Die Beklagte erhält Gelegenheit bis zum 25. Mai 2016, auch zur Frage, ob die Berufung vor dem Hintergrund des erteilten Hinweises zurückgenommen wird. Auf die damit verbundene Kostenreduzierung gemäß Nr. 1222 KV weist die Kammer vorsorglich hin.