LG Münster, Az.: 115 O 268/15, Urteil vom 10.10.2016
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte zu 1) ist eine Pensionskasse im Sinne der §§ 232 VAG, 1b Abs. 3 S. 1 BetrAVG. Gemäß § 1 Abs. 2 seiner Satzung dient er der Pensions- und Hinterbliebenenversorgung der Angestellten deutscher Banken und weiterer im Finanzdienstleistungsbereich tätiger Unternehmen sowie ihnen verbundener Dienstleistungsunternehmen. Gem. § 3 Abs. 1 seiner Satzung nimmt der Beklagte zu 1) von Unternehmen im Sinne von § 1 Abs. 2 der Satzung Anträge auf Versicherung ihrer Angestellten entgegen. Mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages erwerben sowohl die vertragsschließenden Unternehmen als auch ihre beim Beklagten versicherten Angestellten die Mitgliedschaft.
Der Beklagte zu 2) ist eine Unterstützungskasse im Sinne von § 1b Abs. 4 BetrAVG. Er dient der Pensions- und Hinterbliebenenversorgung der Mitarbeiter deutscher Banken und weiterer im Finanzdienstleistungsbereich tätiger Unternehmen sowie ihnen verbundener Dienstleistungsunternehmen (Trägerunternehmen). Gemäß § 3 Abs. 1 seiner Satzung sind Mitglieder der Versorgungskasse die Trägerunternehmen sowie deren Mitarbeiter, die als Mitglieder angemeldet werden (Mitgliedsangestellte). Die Trägerunternehmen schließen einen Beitrittsvertrag mit dem Beklagten zu 2) ab. Aus dem Beitrittsvertrag ergeben sich die jeweils maßgeblichen Leistungspläne und der Kreis der anzumeldenden Mitarbeiter (§ 4 Abs. 1 der Satzung).
Die Beklagten treten einheitlich unter dem Briefkopf „C“ auf (vgl. beispielhaft Anl. B6, Bl. 174 der GA).
Der Kläger war seit 1992 bei verschiedenen im Finanzdienstleistungsbereich tätigen Unternehmen angestellt. Diese Unternehmen meldeten der Kläger jeweils im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung beim C an. Auf die Vertragsübersicht zum Versicherungsschein vom 20.02.2012 wird Bezug genommen (Bl. 135 der GA).
Seit dem 01.04.2010 war der Kläger bei der Geschäftsbank I AG (im Folgenden: I) angestellt. Diese meldete den Kläger zum 01.04.2010 im Leistungsplan A (Tarifgemeinschaft A) unter der Vertragsnummer #######-# #### bei dem Beklagten zu 2) an (vgl. Versorgungsbestätigung vom 30.04.2010, Bl. 70-86 der GA). Ferner schloss die I für den Kläger bei dem Beklagten zu 1) einen privaten Rentenversicherungsvertrag im Tarif DN 07 (Tarifgemeinschaft N) unter der Vertragsnummer #######-# #### ab. Vertragsbeginn war insoweit der 01.03.2011 (vgl. Versicherungsschein vom 30.03.2011, Bl. 87-108 der GA).
Zum 31.12.2011 endete das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der I, weshalb der Kläger von den Beklagten mit Schreiben vom 27.12.2011 über die Fortführungsmöglichkeiten seiner C-Versorgung informiert wurde. Dem Schreiben war eine „Übersicht über Rentenanwartschaften“ beigefügt. Danach betrug die zum 01.01.2012 erworbene Rentenanwartschaft des Klägers in der Tarifgemeinschaft A 554,93 EUR und in der Tarifgemeinschaft N 2,30 EUR (Anl. A3, Bl. 15+16 der GA).
Der Kläger vereinbarte mit seinem neuen Arbeitgeber – der W e.G. (im Folgenden: W) – eine Fortführung seiner C-Versorgung. Am 06.01.2012 unterzeichnete der Kläger eine „Vereinbarung zur Entgeltumwandlung im C Versicherungsverein des Bankgewerbes e.G. (Pensionskasse)“. Ziffer 2 dieser Vereinbarung lautete: „Die Beiträge sollen im Tarif DN 07 im C Versicherungsverein fließen.“ (Anl. A4, Bl. 18+19 der GA). Mit „C-Abrechnungsformular“ vom 06.01.2012 meldete die W den Kläger zum 01.01.2012 im Tarif DN 07 an. Wegen der Einzelheiten wird auf das „C-Abrechnungsformular“ Bezug genommen (Anl. A5, Bl. 21 der GA). Wie es zu der Eintragung des Tarifs „DN 07“ in die vorgenannten Formulare gekommen ist, ist zwischen den Parteien streitig.
Der Kläger erhielt per Post ein Duplikat des Versicherungsscheins vom 20.02.2012 nebst weiteren Unterlagen zu dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag (Bl. 109-135 der GA). Beigefügt war u.a. ein Dokument „Berechnungen zum Versicherungsschein“, aus dem hervorging, dass die monatliche Altersrente ab 65 bei gleichbleibender Beitragszahlung von 224,00 EUR monatlich 307,05 EUR (ohne Überschussbeteiligung) bzw. 388,87 EUR (einschließlich Überschussbeteiligung) betragen wird (Bl. 110 der GA).
Im Jahr 2013 erhielt der Kläger eine Renteninformation der Beklagten. Anhand der dort mitgeteilten Höhe seiner Anwartschaften fiel ihm auf, dass von der W eine Versicherung im Tarif DN 07 angespart wurde und nicht – wie von ihm gewünscht – im Leistungsplan A. Nach Rücksprache mit der Personalabteilung der W schrieb diese die Beklagten am 19.07.2013 an und teilte mit, dass bei der Übernahme des Vertrages versehentlich ein Tarifwechsel von dem Tarif DA in den Tarif DN 07 erfolgt sei. Sie bat darum, den Tarif rückwirkend zum 01.01.2012 in den ursprünglichen Tarif DA zu ändern (Anl. A6, Bl. 221 der GA). Dies lehnten die Beklagten mit Schreiben vom 14.08.2013 unter Hinweis auf die zwischenzeitlich abgelaufenen Fristen ab (Anl. B6, Bl. 146 der GA).
Ausweislich einer Renteninformation für das Jahr 2011 (Anl. A2, Bl. 14 der GA) belief sich die erreichte monatliche Rentenanwartschaft des Klägers in der Tarifgemeinschaft A am 01.01.2011 auf 519,16 EUR. Die hochgerechnete monatliche Altersrente mit 65 bei unveränderter Fortzahlung des monatlichen Beitrags wurde mit 1.440,24 EUR angegeben. Ausweislich einer Renteninformation für das Jahr 2014 (Anl. A1, Bl. 9-13 der GA) belief sich die erreichte Gesamtrentenanwartschaft des Klägers zum 01.01.2014 auf 588,13 EUR. Die hochgerechnete Gesamtrentenanwartschaft im Alter 65 wurde bei unveränderter Fortzahlung des monatlichen Beitrags mit 875,05 EUR angegeben.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten könnten die Fortführung der C-Versorgung im Leistungsplan A durch die W rückwirkend ab dem 01.01.2012 nicht unter Berufung auf den eingetretenen Fristablauf ablehnen. Dies sei ihnen nach § 242 BGB versagt, weil sie die Fortführung des falschen Vertrages schuldhaft verursacht hätten. Hierzu behauptet der Kläger, er habe der zuständigen Sachbearbeiterin in der Personalabteilung der W, der Zeugin X, lediglich die Renteninformation 2011 für die Tarifgemeinschaft A (Anl. A2) übergeben. Unterlagen zu dem Versicherungsvertrag in der Tarifgemeinschaft N habe er ihr nicht überlassen. Die Zeugin X habe dann den Beklagten mitgeteilt, dass der Vertrag in der Tarifgemeinschaft A übernommen werden solle. Daraufhin sei der W die Vereinbarung zur Entgeltumwandlung und das Abrechnungsformular von den Beklagten übersandt worden. Diese Formulare seien von den Beklagten bereits vorausgefüllt gewesen, nämlich durch fehlerhafte Eintragung des Tarifes DN 07. Jedenfalls sei der Tarif DN 07 allein auf Veranlassung der Beklagten in das Formular gelangt. Die Zeugin X sei von den Ansprechpartnern auf Seiten der Beklagten nicht darauf hingewiesen worden, dass zugunsten des Klägers zwei Verträge bestanden. Sie hätten zielgerichtet nur darüber informiert, dass ausschließlich eine Übertragung der Rentenversicherung mit dem Tarif DN 07 möglich sei. Dem Kläger sei der Fehler bei Unterzeichnung nicht aufgefallen, weil er mangels Weitergabe von Informationen zu dem Vertrag im Tarif DN 07 an die W mit einer solchen Eintragung nicht gerechnet habe. Zudem seien ihm die Bezeichnungen der einzelnen Tarife auch nicht erinnerlich gewesen. Auch die W habe nicht erkennen können, dass die Unterlagen sich auf einen anderen Versicherungsvertrag bezogen hätten.
Hilfsweise meint der Kläger, ihm stehe jedenfalls ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu. Die Beklagten seien aus dem bestehenden Schuldverhältnis zwischen mit dem Kläger verpflichtet gewesen, darüber aufzuklären, dass es zwei Altersvorsorgeversicherungen gebe und damit eine Wahlmöglichkeit bestehe. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte der Kläger sich dafür entschieden, den Vertrag in der Tarifgemeinschaft A fortzuführen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten zu verurteilen, der Übertragung der Versicherung des Klägers bei dem Beklagten zu 2), Versicherten-Nr. #######-# in der Tarifgemeinschaft A auf die W eG, vertreten durch ihren Vorstand, mit Wirkung ab dem 01.01.2012 zu den geltend gemachten Vertragsbedingungen der Beklagten zuzustimmen und die seit diesem Zeitpunkt von der W eG monatlich an den Beklagten zu 1) gezahlten Beiträge in Höhe von anfänglich 224,00 EUR der bei dem Beklagten zu 2) in der Tarifgemeinschaft A zugunsten des Klägers bestehenden Versicherung gut zu schreiben bzw. auf diese umzubuchen, sowie die bei dem Beklagten zu 1) zugunsten des Klägers zusätzlich bestehende Versicherung mit dem Tarif DN 2007 seit dem 01.01.2012 ruhend zu stellen.
2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Schäden auszugleichen, die dadurch entstanden sind bzw. noch entstehen werden, dass die bei dem Beklagten zu 1) zugunsten des Klägers bestehende Rentenversicherung in der Tarifgemeinschaft N und nicht die bei dem Beklagten zu 2) bestehende Versicherung in der Tarifgemeinschaft A mit Wirkung zum 01.01.2012 auf die W Münster eG übertragen wurde.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie sind der Ansicht, dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Ein Anspruch auf Zustimmung der Beklagten zu einer Änderung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers würde sich weder aus dem BetrAVG noch dem Leistungsplan A ergeben. Die Beklagten behaupten, sowohl die Entgeltumwandlungsvereinbarung als auch das Abrechnungsformular zur Anmeldung des Klägers seien von der W mit dem Tarif DN 07 ausgefüllt worden. Sie meinen, angesichts der eindeutigen Willenserklärung der W, den Kläger im Tarif DN 07 anzumelden, habe keine Prüfungspflicht der Beklagten bestanden. Allein der Arbeitgeber entscheide über die Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung in seinem Betrieb und darüber, in welchem Tarif er seine Mitarbeiter anmelden wolle. Eine Beratung des Klägers oder seines Arbeitgebers sei von den Beklagten nicht geschuldet gewesen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin X. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 29.08.2016 Bezug genommen (Bl. 246-260 der GA).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber insgesamt unbegründet.
I. Hauptantrag
Der mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung der Beklagten besteht nicht.
In der Sache begehrt der Kläger nach dem Verständnis der Kammer die Zustimmung der Beklagten zu einer Fortführung seiner C-Versorgung zu inhaltsgleichen Bedingungen im Leistungsplan A ab dem 01.01.2012 durch seinen neuen Arbeitgeber. Zwischen den Parteien dürfte insoweit unstreitig sein, dass eine Fortführung der C-Versorgung des Klägers im Leistungsplan A durch die W als Teilmitglied der Beklagten grundsätzlich möglich gewesen wäre, wenn die W den Kläger innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist von sechs Monaten nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses im Leistungsplan A bei dem Beklagten zu 2) angemeldet hätte (vgl. hierzu das Schreiben der Beklagten vom 14.08.2013, Anl. B6, Bl. 174 der GA). Dies ist jedoch nicht geschehen.
Es kann dahinstehen ob überhaupt und ggf. auf welcher rechtlichen Grundlage ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten bestehen kann, eine Anmeldung des Klägers im Leistungsplan A durch die W trotz Fristablauf noch zuzulassen. Denn ein solcher Anspruch würde jedenfalls voraussetzen, dass die W tatsächlich beabsichtigt, die Versicherung des Klägers im Leistungsplan A fortzusetzen. Die W als Arbeitgeber entscheidet über die Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung in ihrem Betrieb und darüber, in welchem Tarif sie ihre Mitarbeiter anmeldet.
Dass die W tatsächlich beabsichtigt, die betriebliche Altersversorgung des Klägers in der von ihm gewünschten Weise „umzustellen“, lässt sich nicht feststellen.
Die Zeugin X hat ausgesagt, bei der W sei nicht geprüft worden, ob eine Fortführung des Vertrages im Leistungsplan A möglich gewesen wäre. Für den Tarif A habe die W nie einen Rahmenvertrag von den Beklagten bekommen, weshalb zunächst hätte geprüft werden müssen, welche Risiken sich aus dem Abschluss eines solchen Vertrages für die W ergeben hätten. Im Fall eines anderen Mitarbeiters habe es einmal eine ähnliche Problematik gegeben. Da sei die Vertragsübernahme wegen der Haftungsrisiken abgelehnt worden.
Zwar hat die W mit Schreiben vom 29.07.2013 die Beklagten gebeten, den von ihr abgeschlossenen Vertrag rückwirkend zum 01.01.2012 in den ursprünglichen Tarif zu ändern. Hierzu hat die Zeugin X jedoch erklärt, dieses Schreiben sei nicht von ihr verfasst worden. Zu diesem Zeitpunkt sei bei der W auch noch nicht bekannt gewesen, dass eine Anmeldung des Klägers im Leistungsplan A den Abschluss eines neuen Rahmenvertrags vorausgesetzt hätte.
Danach kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die W tatsächlich bereit wäre, die C-Versorgung des Klägers im Leistungsplan A mit Wirkung ab dem 01.01.2012 zu inhaltsgleichen Bedingungen fortzuführen. Solange dies nicht feststeht, ist ein berechtigtes Interesse des Klägers auf Zustimmung der Beklagten zu der gewünschten Änderung der C-Versorgung nicht erkennbar.
Das Einverständnis der W ist auch nicht entbehrlich. Dies könnte allenfalls dann der Fall sein, wenn dem Kläger ein ggf. auch gerichtlich durchsetzbarer Anspruch gegen die W auf Fortführung der streitgegenständlichen C-Versorgung zustünde. Ein solcher Anspruch besteht jedoch nicht. Er ergibt sich insbesondere nicht aus § 4 BetrAVG, der die Übertragung von (unverfallbaren) Versorgungsanwartschaften und Versorgungsverpflichtungen regelt und bestimmt, wie die erworbenen Betriebsrentenanwartschaften vom einzelnen Arbeitnehmer nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zum neuen Arbeitgeber mitgenommen werden können.
Nach § 4 Abs. 2 BetrAVG kann eine Anwartschaftsübertragung in der Weise erfolgen, dass entweder die Versorgungszusage vom neuen Arbeitgeber übernommen wird (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) oder der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird und dieser dem Arbeitnehmer eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage gibt (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG).
Auf die Übernahme des Vertrages bzw. der Versorgungszusage durch den neuen Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch. Diese kann nur einvernehmlich erfolgen. Hinsichtlich der Mitnahme des Übertragungswerts gewährt § 4 Abs. 3 BetrAVG dem Arbeitnehmer lediglich einen Anspruch gegen den ehemaligen Arbeitgeber. Zudem setzt die Vorschrift voraus, dass die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist, was vorliegend nicht der Fall ist, weil streitgegenständliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchgeführt wurde.
II. Hilfsantrag
Der mit dem Klageantrag zu 2) hilfsweise geltend gemachte Feststellungsanspruch steht dem Kläger ebenfalls nicht zu.
Rechtsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch des Klägers könnte mangels eigener vertraglicher Rechtsbeziehungen zu den Beklagten §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2, BGB in Verbindung mit den anerkannten allgemeinen Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sein. Auch bei c.i.c. kann ein Dritter nach dem Rechtsgedanken des § 328 BGB in den Schutz der geschuldeten Sorgfalt und Obhut einbezogen sein (Palandt, BGB, 75. Aufl. § 328 Rn. 15 und § 241 Rn. 7).
1. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Beklagten im Zusammenhang mit der Anmeldung des Klägers zur betrieblichen Altersversorgung durch die W eine bestehende Schutz- oder Aufklärungspflicht verletzt haben, die sich auch auf den Kläger erstreckte.
Eine Pflichtverletzung ergibt sich nicht daraus, dass die Beklagten die der W zur Verfügung gestellten Anmeldeformulare entgegen dem Wunsch des Klägers mit dem Tarif „DN 07“ vorausgefüllt haben. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Zeugin X den Tarif „DN 07“ in die Vereinbarung zur Entgeltumwandlung und das Abrechnungsformular zur Anmeldung des Klägers beim BVV eingetragen hat.
Allerdings hat die Beweisaufnahme auch ergeben, dass die Zeugin X sich vor Anmeldung des Klägers telefonisch mit einer Mitarbeiterin der Beklagten in Verbindung gesetzt hat, weil aus der von dem Kläger überlassenen Renteninformation für sie nicht hervorging, um welchen Tarif es sich handelte. Anlässlich dieses Telefonats hat die Mitarbeiterin der Beklagten der Zeugin X den Tarif „DN 07“ genannt und ihr nicht mitgeteilt, dass für den Kläger auch eine Versicherung im Leistungsplan A besteht.
Ob hierin eine schadenersatzauslösende Verletzung von Rücksichtspflichten durch die Beklagten zu sehen ist, hängt davon ab, ob eine – den Kläger schützende – Pflicht der Beklagten zur umfassenden Aufklärung bzw. Information der W über die bestehende C-Versorgung des Klägers bestanden hat. Dies erscheint fraglich. Denn der Kläger selbst hatte es in der Hand, seinem Arbeitgeber im Rahmen der gewünschten Fortführung seiner betrieblichen Altersversorgung die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Dies hat er nicht getan. Er hat die Zeugin X unstreitig nicht davon in Kenntnis gesetzt, dass er über zwei Versicherungen beim C in unterschiedlichen Tarifgemeinschaften mit unterschiedlich hohen Anwartschaften verfügte. Dies ergab sich auch nicht aus der Renteninformation, die er der Zeugin X zur Verfügung gestellt hat.
Hinzu kommt, dass sich auch nicht feststellen lässt, ob für die Beklagten aus dem Gespräch mit der Zeugin X überhaupt ein Anlass bestanden hat, auf die bestehende C-Versorgung des Klägers im Leistungsplan A hinzuweisen. Eine allgemeine Pflicht des (zukünftigen) Vertragspartners zu unaufgeforderter Beratung oder Belehrung besteht grundsätzlich nicht. Erst wenn offenbar wird, dass der andere Teil ein entsprechendes Informationsbedürfnis hat oder einer Fehlvorstellung unterliegt, muss der (zukünftige) Vertragspartner von sich aus informieren und belehren. Vorliegend sind weder die genaue Fragestellung der Zeugin X noch der übrige Inhalt des Telefonats bekannt. Es ist daher unklar, ob für die Mitarbeiterin der Beklagten aus dem Gespräch erkennbar war, dass die Zeugin X keine Kenntnis von dem Bestehen zweier Vorverträge hatte und insoweit einer Aufklärung bedurfte.
2. Jedenfalls trifft den Kläger – bei einmal unterstellter Pflichtverletzung der Beklagten – ein ganz erhebliches Mitverschulden i.S.v. § 254 BGB, mit der Folge, dass eine Haftung der Beklagten auch aus diesem Grunde ausscheidet.
Der Kläger hat massiv gegen seine eigenen Interessen verstoßen, indem er die Zeugin X nicht davon in Kenntnis gesetzt hat, dass für ihn betriebliche Altersversorgungen in unterschiedlichen Tarifen bzw. Tarifgemeinschaften mit unterschiedlich hohen Rentenanwartschaften beim C bestanden. Die entsprechenden Informationen waren ihm aus Anlass des bevorstehenden Arbeitgeberwechsels von den Beklagten mit Schreiben vom 27.12.2011 zur Verfügung gestellt worden. Die Übergabe der Renteninformation 2011 für die Tarifgemeinschaft A stellte keine hinreichende Information der Zeugin X dar, denn aus dieser ergab sich weder die Existenz von zwei Verträgen, noch beinhaltete diese Renteninformation die Angabe der Vertragsnummer und die Bezeichnung des Tarifs bzw. des Leistungsplans des fortzuführenden Vertrages. Dabei durfte der Kläger auch nicht davon ausgehen, dass die Zeugin X mit den Tarifen und Leistungsplänen der Beklagten umfassend vertraut war. Denn die Wen arbeiten in der betrieblichen Altersversorgung üblicherweise mit der Pensionskasse Westdeutscher Genossenschaftsbanken zusammen. Hätte der Kläger die Zeugin X entsprechend informiert, so hätte sich diese entweder gar nicht mit Rückfragen an die Beklagten wenden müssen oder sie wäre anders an das Gespräch mit der Mitarbeiterin der Beklagten herangegangen. Letzteres hat die Zeugin X in ihrer Vernehmung selbst so erklärt.
Der Kläger hat seine eigenen Interessen sodann ein weiteres Mal in hohem Maße missachtet, als er die ihm von den Beklagten im Februar 2012 zugesandten Unterlagen gänzlich unbeachtet ließ. Den Briefumschlag mit dem Duplikat des Versicherungsscheins und den weiteren Unterlagen hatte der Kläger seinen eigenen Angaben zufolge ungeöffnet zur mündlichen Verhandlung am 29.08.2016 mitgebracht. Hätte der Kläger den Inhalt der Unterlagen zeitnah nach deren Erhalt zur Kenntnis genommen, so hätte ihm anhand der „Berechnungen zum Versicherungsschein“ sofort auffallen müssen, dass die durch die W abgeschlossene Versicherung nicht seinen Wünschen entsprach. Denn die aus diesem Dokument hervorgehende Altersrente mit 65 i.H.v. 388,87 EUR wich betragsmäßig eklatant von der Renteninformation 2011 i.H.v. 1.440,24 EUR ab. Innerhalb der noch bis zum 30.06.2012 fortlaufenden Frist zur Fortführung der C-Versorgung wäre dann eine Änderung der Versorgungszusage durch die W bzw. eine Fortführung des Leistungsplans A durch eigene Beitragszahlung des Klägers möglich gewesen. Eine derartige Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten durch Prüfung der übermittelten Unterlagen kann von dem Kläger auch verlangt werden, wenn es um derart wichtige Themen wie die eigene Altersversorgung geht.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf bis zu 30.000 EUR festgesetzt.