Skip to content
Menu

Auffahrunfall bei Stauende hinter einer Kurve

AG Hoyerswerda – Az.: 1 C 93/21 – Urteil vom 08.07.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 1.608,80 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 30.05.2020 zwischen xx und xx.

Die Parteien waren außerorts auf der vorgenannten Verbindungsstraße unterwegs, und zwar die Zeugin xx – Ehefrau des Klägers – mit dem Pkw Audi des Klägers und der Beklagte zu 2. mit seinem im Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversicherten Pkw Skoda. Die von beiden Fahrzeugen in gleicher Richtung befahrene Straße führt zunächst über freies Feld und dann durch den Wald. Dort befindet sich auch eine Rechtskurve. Hinter der Rechtskurve hatte sich ein Stau gebildet. Im weiteren Straßenverlauf – einsehbar ungefähr ab dem Scheitelpunkt der Rechtskurve – war die Straße durch Rettungsfahrzeuge gesperrt.

Auffahrunfall bei Stauende hinter einer Kurve
(Symbolfoto: Pusteflower9024/Shutterstock.com)

Zunächst war der Beklagte zu 2. mit seinem Pkw um die Kurve gefahren. Er erkannte die Verkehrssituation und das Stauende. Es gelang ihm, sein Fahrzeug rechtzeitig vor dem Stauende zum Stehen zu bringen. In der Folgezeit fuhr auch die Zeugin xx um diese Kurve. Auch sie erkannte die Verkehrssituation und insbesondere das stehende Fahrzeug des Beklagten, welches zu diesem Zeitpunkt das Stauende bildete. Sie unternahm eine Vollbremsung und einen Ausweichversuch. Der Pkw des Klägers kam letztlich links neben dem Pkw des Beklagten zum Stehen. Dabei hatte es im Heckbereich beider Fahrzeuge eine Kollision gegeben. Durch diese Kollision ist dem Kläger ein Gesamtschaden in Höhe von 1.608,80 EUR entstanden.

Vorgerichtliche Zahlungsaufforderungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegenüber den Beklagten waren erfolglos geblieben. Hierfür sind dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 EUR entstanden.

Der Kläger behauptet, seine Ehefrau sei vor dem Unfall mit ca. 70 km/h bei optimalen Wetter- und Sichtverhältnissen gefahren. Die nicht einsehbare Rechtskurve habe sie mit ca. 50 km/h befahren. Unmittelbar dahinter habe der Pkw des Beklagten auf der Straße gestanden. Dieser sei völlig ungesichert gewesen, insbesondere sei auch die Warnblinkanlage nicht eingeschaltet gewesen. Bei dieser Sachlage sei die Kollision für den Kläger unabwendbar gewesen. Der Kläger macht geltend, der Beklagte habe gegen die §§ 1, 17 Abs. 4, 15, 34 StVO und § 315 c Abs. 1 und 3 StGB verstoßen. Hieraus resultiere eine vollumfängliche Haftung der Beklagten für die Folgen des Verkehrsunfalles.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 1.608,80 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 16. Juli 2020 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger weitere 255,85 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit (5.5.2021/ 3.5.2021) zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten machen geltend, die Ehefrau des Klägers sei mit dem Pkw schneller als angegeben gefahren. Anderenfalls hätte sie es ebenso wie der Beklagte zu 2. vermocht, hinter dem Stauende anzuhalten. Der Beklagte zu 2. sei zuvor durch eine Vollbremsung rechtzeitig zum Stehen gekommen und habe danach auch die Warnblinkanlage betätigt. Zwei bis drei Sekunden danach sei schon das klägerische Fahrzeug für den Beklagten zu 1. im Rückspiegel wahrnehmbar gewesen. Er habe nichts mehr tun können. Die Beklagten machen geltend, die Zeugin habe insbesondere gegen das Sichtfahrgebot aus § 3 Abs. 1 StVO verstoßen. Bereits vorgerichtlich seien daher Zahlungen zu Recht abgelehnt worden.

Das Gericht hat Beweis erhoben über den Unfallhergang durch Vernehmung der Zeugin Stolzenbach. Das Gericht hat auch den Beklagten zu 2. hierzu persönlich angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Zeugenvernehmung und der persönlichen Anhörung wird auf deren Niederschriften im Protokoll der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Hoyerswerda vom 03.06.2021 (Bl. 47 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegenüber den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegenüber den Beklagten auf Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG i.V.m. mit § 115 VVG.

a) Die Aktivlegitimation des Klägers war zuletzt zwischen den Parteien unstrittig.

b) Die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen sind erfüllt. Der Verkehrsunfall ereignete sich beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, welches zum Unfallzeitpunkt von dem Beklagten zu 2. geführt wurde und bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversichert war. Hierfür haben die Beklagten dem Grunde nach gesamtschuldnerisch einzustehen.

c) Allerdings haftet auch der Kläger für die Unfallfolgen nach § 7 Abs. 1 StVG, weil sich der Unfall auch beim Betrieb seines Fahrzeuges ereignet hat und nicht durch höhere Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG verursacht wurde.

d) Es handelt sich bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall auch nicht um ein für den Kläger unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG. Nach dem Maßstab des gesetzlich vorgesehenen Idealfahrers hat insbesondere der Kläger im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen, dass der Unfall ausschließlich auf dem Verhalten des Beklagten zu 2. beruhte. Zutreffend verweisen die Beklagten auf das Sichtfahrgebot gem. § 3 Abs. 1 S. 4 StVO. Der gesetzlich vorgesehene Idealfahrer wäre – auch außerorts und bei im Übrigen optimalen Sicht- und Wetterbedingungen – nur so schnell gefahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke gefahrlos anhalten kann. Hier konnte die Zeugin xx den am Stauende stehenden PKW des Beklagten zu 2. erst ab dem Kurvenscheitelpunkt sehen und hat es nicht mehr geschafft, rechtzeitig ohne Kollision anzuhalten. Sie war daher entweder unaufmerksam oder mit Blick auf das Sichtfahrgebot zu schnell unterwegs.

e) Gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG hängt die Verpflichtung der Parteien zum Schadensersatz von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Im Rahmen dieser Abwägung sind neben unstrittigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden. Danach ist im vorliegenden Fall eine vollumfängliche Haftung des Klägers und keine Mithaftung der Beklagten gegeben. Im Einzelnen:

aa) Zu Lasten des Klägers besteht zunächst ein Anscheinsbeweis, dass der Unfall durch die Fahrerin des klägerischen Pkw verursacht wurde. Der Anscheinsbeweis besteht wegen des Auffahrens auf den PKW des Beklagten zu 2.; §§ 1, 3 Abs. 1 S. 4, 4 Abs. 1 S. 1 StVO. Wer auf einen Vorausfahrenden auffährt, war in der Regel unaufmerksam oder in Anbetracht der gefahrenen Geschwindigkeit zu dicht hinter ihm, auch wenn der Vorausfahrende gebremst hat und noch rechtzeitig zum Stehen gekommen ist. Dieser Anscheinsbeweis ist auch nicht im Hinblick auf die Tatsache, dass sich hier ein Stauende hinter einer nicht einsehbaren Kurve befand, erschüttert oder widerlegt, denn als Fahrzeugführer muss man auch mit verkehrsbedingt hinter Kurven haltenden Fahrzeugen rechnen.

bb) Beim Auffahren auf ein auf der Fahrbahn stehendes Fahrzeug kann unter Umständen eine Schadensteilung in Betracht kommen, insbesondere wenn dieses Fahrzeug verunfallt oder defekt war oder wenn dessen Fahrer gegen eine ihm obliegende Sicherungspflicht (zum Beispiel aus § 15 StVO) verstoßen hat. Trotz der grundsätzlichen Alleinhaftung eines auffahrenden Fahrzeuges kommt eine Mithaftung des anderen Verkehrsteilnehmers auch dann in Betracht, wenn dieser an ungünstiger Stelle – zum Beispiel in oder hinter einer Kurve bzw. bei Unübersichtlichkeit – angehalten hat.

Im Ergebnis der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme sieht das Gericht hier allerdings keine Mithaftung der Beklagten als gegeben an, insbesondere hat der Beklagte nicht ohne Grund hinter der schlecht einsehbaren Kurve angehalten, sondern es handelte sich um ein Stauende. Der Beklagte zu 2. musste verkehrsbedingt anhalten und hatte insbesondere auch keine andere Möglichkeit, als dies genau an dieser Stelle zu tun. Sein Fahrzeug war nicht liegen geblieben und bis zum Eintreffen des klägerischen Pkws auch nicht in einen Unfall verwickelt.

Seine Behauptung, der Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, die Warnblinkanlage einzuschalten, hat der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. Zwar hat die Zeugin erklärt, keine Signale (wie zum Beispiel das Aufleuchten eines Warnblinkers) wahrgenommen zu haben. Im Gegensatz dazu hat allerdings der Beklagte zu 2. im Rahmen seiner persönlichen Anhörung erklärt, den Warnblinker seines Fahrzeuges eingeschaltet zu haben. Das Gericht sieht im Ergebnis die Zeugenaussage und die Angaben des Beklagten im Rahmen seiner persönlichen Anhörung als gleichwertig an und kann weder der einen noch dem anderen folgen. Insbesondere ist das Gericht nicht von der Wahrheit oder Unwahrheit der einen oder anderen Aussage so sehr überzeugt, dass es den jeweils anderen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Unwahrheit bezichtigen könnte, sodass davon ausgegangen werden muss, dass keine Partei die Richtigkeit ihres Vortrages im Hinblick auf die Aktivierung der Warnblinkanlage im PKW des Beklagten bewiesen hat. Ein Sachverständiger kann dies auch nicht mehr nachträglich feststellen.

Angesichts der unbestritten optimalen Licht- und Wetterbedingungen bestünden ungeachtet dessen auch Bedenken hinsichtlich der möglichen Unfallkausalität eines Nichteinschaltens der Warnblinkanlage, denn gleichwohl waren sowohl das Stauende als auch die am Stauanfang stehenden Rettungsfahrzeuge ab dem Scheitelpunkt der Kurve für die Fahrzeugführer deutlich sichtbar.

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers war der Beklagte in dem Zeitraum, in dem er als letztes Fahrzeug das Stauende bildete, nicht verpflichtet, ein Warndreieck im Kurvenbeginn aufzustellen. Dies gilt unabhängig davon, wie viel Zeit zwischen dem erfolgreichen Bremsen des Beklagten zu 2. am Stauende und dem nachfolgenden Eintreffen des klägerischen Pkws vergangen war. Der Beklagte zu 2. war bis zu diesem Zeitpunkt kein Unfallbeteiligter und daher nicht zur Sicherung der Unfallstelle verpflichtet. Dies wäre – wie die Ereignisse nach dem Eintreffen des klägerischen PKW erwiesen haben, auch zu gefährlich gewesen. Wäre der Beklagte ausgestiegen, um (ohne nach Rechtsauffassung des Gerichts hierzu verpflichtet zu sein) ein Warndreieck aufzustellen, hätte er sich dann links neben seinem Pkw befunden. Genau dort war die Zeugin xx mit dem klägerischen PKW zum Stehen gekommen.

Abgesehen davon steht auch nicht fest, ob für ein solches, mit Blick auf den nachfolgenden Verkehr gefahrvermeidendes Verhalten – zum Beispiel durch Aussteigen über die Beifahrerseite – überhaupt ausreichend Zeit gewesen wäre. Es bestand in diesem Zusammenhang entgegen dem diesbezüglichen Antrag des Klägers kein Anlass, ein Sachverständigengutachten über die Plausibilität der Zeitangaben des Beklagten im Rahmen seiner persönlichen Anhörung einzuholen. Zwar hatte keiner der beiden unfallbeteiligten Fahrer den jeweils anderen PKW – insbesondere auch nicht die Zeugin xx den beklagtenseitigen PKW – bis kurz vor der Kollision wahrgenommen, obwohl beide zuvor auf derselben Straße in selber Richtung unterwegs gewesen waren. Mangels ausreichender, nachgewiesener Anknüpfungstatsachen kann über die zeitliche Komponente des Verkehrsunfalls aber kein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Der Sachverständige kann insbesondere die zuvor gefahrenen Geschwindigkeiten nicht mehr nachträglich rekonstruieren. Allenfalls wäre die Restgeschwindigkeit des klägerischen PKW im Zeitpunkt der Kollision rekonstruierbar. Auch hieraus ließen sich aber keine ausreichenden Schlussfolgerungen zum vorherigen Fahrverhalten ziehen, insbesondere da weder die konkrete Unfallstelle noch Bremsspuren auf der Fahrbahn dokumentiert sind und dem Sachverständigen somit auch nicht für eine Begutachtung zur Verfügung gestellt werden könnten.

cc) Die Betriebsgefahr des beklagtenseitigen PKW tritt letztlich im vorliegenden Falle zurück.

Hiernach haften die Beklagten weder vollumfänglich noch anteilig für die Folgen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalles.

2.

Sonstige zu Gunsten des Klägers eingreifende Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Mangels Bestehens der Hauptforderung sind auch die geltend gemachten Nebenforderungen (Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen) unbegründet.

Nach alldem war die Klage insgesamt abzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits als Unterliegender zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO gegründet.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 3 ZPO i.V.m. § 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG. Maßgeblich ist danach der Betrag der Hauptforderung. Die Zinsen und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bleiben als Nebenforderungen unberücksichtigt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen rechtlichen Angelegenheiten. Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Ersteinschätzung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!