AG Frankfurt, Az.: 33 C 3407/14 (93), Urteil vom 14.01.2015
Die Beklagte wird verurteilt, die Videoüberwachskamera in dem Hauseingang … Bad Vilbel zu entfernen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Verurteilung in der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Mit schriftlichem Mietvertrag vom 27.2.2007 mietete der Kläger von der Beklagten eine Einzimmerwohnung in Bad Vilbel.
Im Juni 2014 stellte der Kläger fest, dass im Hauseingangsbereich der Häuser 23 B und C Minikameras installiert worden waren. An der Hauswand des Hauses 23 C in Richtung der Mülltonnen war eine Halterung für eine solche Kamera angebracht. Per Aushang wurde den Bewohnern mitgeteilt, ab Juli 2014 wäre eine Überwachungsanlage installiert, die der Sicherheit sowie der Feststellung von Störern dienen solle.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Videoüberwachungskameras in den Hauseingängen … Str. 23 C, 23 B, 61118 Bad Vilbel sowie an der Hauswand …, 23 C, 61118 Bad Vilbel, in Richtung der Mülltonnen, zu entfernen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Kameras seien weder an Aufnahmegeräte noch an sonstige Aufzeichnungsgeräte angeschlossen. Die Beklagte beabsichtige auch nicht, die Kameraattrappen irgendwann an Aufzeichnungsgeräte anzuschließen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im angegebenen Umfang begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte gem. § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem aus Art. 2 GG hergeleitet allgemeinen Persönlichkeitsrecht einen Anspruch auf Entfernung der im Eingangsbereich des Hauses … Str. 23 C in Bad Vilbel befindlichen Videokamera.
Es kann offen bleiben, ob die Videokamera bereits jetzt Aufnahmen möglich macht. Sowohl die Installation von Videokameras als auch die Installation von Kameraattrappen im Hauseingangsbereich stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters dar. Bereits die mit der Anbringung einer Attrappe verbundene Androhung der ständigen Überwachung der Bewegung des Klägers und seiner Besucher im Hauseingangsbereich stellt eine Beeinträchtigung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit dar, die nur unter besonderen Umständen zu rechtfertigen ist (AG Lichtenberg, NJW-RR2008, 1693; LG Darmstadt, NZM 2000,360; AG Aachen, NZM 2004,339). Solche besonderen Umstände sind hier nicht vorgetragen. Zwar hat die Beklagte grundsätzlich das ebenfalls durch Art. 14 GG in der Verfassung verankerte Recht, geeignete und erforderliche Maßnahmen zum Schutz ihres Eigentums zu ergreifen. Vorliegend ist jedoch nicht dargetan, dass die Installation von Kameras oder Attrappen tatsächlich geeignet und erforderlich wäre, um eine drohende Beschädigung von Eigentum der Beklagten zu verhindern. Die Beklagte hat hierzu lediglich allgemein vorgetragen, die Kameras dienten zur Abschreckung vor Vandalismus und Einbruchsdiebstahl und erhöhten die allgemeine Sicherheit um das Haus. Dass es tatsächlich zu Fällen von Vandalismus und Einbruchsdiebstahl gekommen ist, trägt die Beklagte nicht vor. Die Bekanntmachung an die Bewohner spricht hauptsächlich von einem Müllproblem. Dies rechtfertigt keinen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers (so auch AG München, ZMR 2014, 550).
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem aus Art. 2 GG hergeleitet allgemeinen Persönlichkeitsrecht auf Entfernung der im Eingangsbereich des Hauses …B in Bad Vilbel befindlichen Videokamera. Der Kläger bewohnt dieses Haus nicht. Er muss, wie in der mündlichen Verhandlung geklärt werden konnte, auch nicht an diesem Hauseingang Vorbeigehen, um in sein Haus zu gelangen. Grundsätzlich ist es jedem Hauseigentümer gestattet, den Hauseingang mittels Videokamera zu überwachen, soweit nicht der öffentliche Raum von der Videoüberwachung erfasst wird. Der Kläger kann, wenn er eine Überwachung vermeiden möchte, diesen Bereich meiden. Einen Anspruch gegen die Beklagte auf unbeobachteten Zutritt zum Haus 23 B hat der Kläger nicht. Diesen Anspruch haben nur die dortigen Mieter.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem aus Art. 2 GG hergeleitet allgemeinen Persönlichkeitsrecht auf Entfernung einer an der Hauswand des Hauses …B in Bad Vilbel befindlichen Videokamera. In der mündlichen Verhandlung konnte geklärt werden, dass sich im Bereich der Mülltonnen keine Videokamera, auch keine Attrappe befindet, sondern lediglich eine Halterung. Wenn sich dort keine Kamera befindet, so kann dort auch keine Kamera entfernt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708Nr. 11,711 ZPO.
Der beantragten Schriftsatznachlass war nicht zu gewähren, da der Schriftsatz vom 8.12.2014 keinen neuen entscheidungserheblichen Vortrag enthält.