
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 87 O 10/25
Das Wichtigste im Überblick
Das LG Köln entschied am 27.08.2025 (87 O 10/25): Hersteller dürfen Ergänzungsfuttermittel für Hunde und Katzen nicht mit Aussagen bewerben, die Krankheiten oder Beschwerden beseitigen oder heilen sollen. Das Verbot gilt auch bei wissenschaftlichen Belegen; nur passende Angaben zu einem ausdrücklich zugelassenen Futterzweck bleiben erlaubt.
- Wahrheit schützt nicht: Auch wissenschaftlich belegte Wirkungen heben das Verbot nicht auf.
- Nur passendes Spezialfutter: Zusammensetzung und Werbeaussagen müssen zum besonderen Futterzweck passen.
- Auch Symptome zählen: Versprechen gegen Durchfall, Erbrechen und Darmverletzungen betreffen die Behandlung von Krankheiten.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: LG Köln
- Datum: 27.08.2025
- Aktenzeichen: 87 O 10/25
- Verfahren: Zivilverfahren
- Rechtsbereiche: Tierfutterwerbung, Verbraucherschutz
- Streitwert: 32.002,41 Euro
- Wichtig für: Hersteller und Händler von Tierfutter, Tierhalter
Das LG Köln untersagt krankheitsbezogene Werbung für Tier-Ergänzungsfuttermittel
Das Landgericht Köln hat am 27. August 2025 (Az. 87 O 10/25) einer Futtermittelherstellerin die Werbung für eine Paste für Hunde und Katzen untersagt. Der klagende Wirtschaftsverband setzte sich vollständig durch.
Die Herstellerin vertreibt über Amazon das Produkt „L.“, eine Paste, die unter anderem Bentonit beziehungsweise Montmorillonit und L-Glutamin enthalten soll. Der Verband ist beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen und steht als qualifizierter Wirtschaftsverband in der Liste des Bundesamts für Justiz nach § 8b UWG. Er beanstandete die Werbung für die Paste als übertrieben und unbelegt, mahnte die Herstellerin ab und erhob anschließend Klage. Er wollte erreichen, dass die Werbung mit den von ihm nummerierten Angaben unterbleibt, und verlangte 357,00 Euro Abmahnkosten nebst Zinsen.
Die Herstellerin beantragte, die Klage abzuweisen. Mit einer Widerklage forderte sie ihrerseits 2.002,41 Euro, hilfsweise 357,00 Euro, vom Verband.
Die Kammer gab der Klage vollumfänglich statt. Sie untersagte die Werbung bei Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro je Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer. Sie sprach dem Verband die 357,00 Euro zu und wies die Widerklage ab. Die Herstellerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Vorinstanzen nennt das Urteil nicht.
Redaktionelle Leitsätze
- Das Verbot krankheitsbezogener Angaben bei der Bewerbung von Futtermitteln gilt unabhängig von der objektiven Richtigkeit oder wissenschaftlichen Nachweisbarkeit der ausgelobten Wirkung. Der Krankheitsbegriff umfasst jede, auch nur vorübergehende oder unerhebliche Beeinträchtigung der normalen Körperfunktion, sodass bereits das Versprechen der Linderung oder Beseitigung bloßer Symptome unzulässig ist.
- Macht ein qualifizierter Wirtschaftsverband wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend, die Belange von Verbrauchern berühren, ist der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens („unclean hands“) wegen angeblicher Verstöße durch Verbandsmitglieder grundsätzlich ausgeschlossen.
Klagebefugnis: Der Tierfuttermarkt als gemeinsames Wettbewerbsfeld
Das Gericht hielt den Verband für klagebefugt. Es stützte sich auf § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und die Eintragung in die Liste nach § 8b UWG. Nach Überzeugung der Kammer gehörten dem Verband genügend Mitglieder an, die mit der Herstellerin im Wettbewerb stehen. Zu den Mitgliedern im Bereich Tierbedarf und Futtermittel zählen laut Urteil Groß- und Einzelhändler sowie Hersteller.
Weiter Wettbewerbsbegriff umfasst den Markt für Tierfutter
Die Herstellerin bestritt, dass dem Verband Mitbewerber angehörten. Der relevante Markt sei auf Ergänzungsfutter oder diätische Ernährung für Hunde und Katzen zu beschränken. Das Gericht folgte dem nicht: Der Wettbewerbsbegriff sei weit auszulegen, und ein Markt für Tierfuttermittel, insbesondere für Haustiere, reiche aus. Eine weitere Abgrenzung zwischen Tierfutter, Ergänzungsfutter und diätischer Tiernahrung gehe zu weit. Einen eigenen Markt nur für diätisches Futter oder Futterergänzung sah die Kammer nicht.
Auf die Zahl der Mitglieder kam es nur insoweit an, als eine erhebliche Zahl von Wettbewerbern vertreten sein muss. Das Gericht nannte unter anderem die auf den Seiten 65 bis 68 der Mitgliederliste aufgeführten 35 Unternehmen im Bereich Tierbedarf, große Lebensmittelverkäufer und Unternehmen, die Tierbedarf im weiteren Sinn anbieten. Zudem hatte die Herstellerin selbst auf 16 Mitglieder des Verbands verwiesen, die Produkte gegen Durchfall oder zur Entgiftung vertreiben.
Aktualität der Mitgliederliste und Konzerngesellschaften
Der Verband hatte vorgetragen, die Mitgliederliste (Anlage K 2) sei weiterhin aktuell und die Unternehmen seien aktive Mitbewerber. Die Anlagen K 2 und K 3 sowie eine eidesstattliche Versicherung vom 03.02.2025 überzeugten das Gericht davon, dass die Liste bei Klageerhebung aktuell war und sich seither nicht wesentlich geändert hat. Die Herstellerin hatte sich mit dieser Glaubhaftmachung nicht auseinandergesetzt und die Mitgliedschaft konkreter Unternehmen nicht bestritten.
Dass mehrere Schwestergesellschaften aus einem Konzern auf der Liste stehen, ändert laut Gericht nichts, sofern jede tatsächlich Mitglied ist. Sie zählen dann einzeln mit.
Warum der Einwand der „unclean hands“ scheiterte
Der Einwand, der Verband handle rechtsmissbräuchlich, scheiterte aus zwei Gründen: Die Werbung berührt Verbraucherinteressen, und die Herstellerin konnte kein systematisches Verschonen eigener Mitglieder darlegen. Sie hatte argumentiert, mindestens 16 Mitglieder des Verbands betrieben ähnliche Futtermittelwerbung. Deshalb berief sie sich auf den Einwand der „unclean hands“.
Verbraucherinteressen verdrängen den Einwand
Das Gericht verwies auf das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 17.12.2021 (Az. 6 U 91/21, Rdnr. 17) sowie auf Köhler/Bornkamm/Feddersen (43. Aufl. 2025, § 11 Rn. 2.39). Danach kann der Einwand nur Erfolg haben, wenn die angegriffene Handlung nicht auch Interessen Dritter, insbesondere von Verbrauchern, betrifft. Hier richtet sich die Werbung an Verbraucher und berührt deren Interessen. Schon deshalb trug der Einwand nicht.
Kein systematisches Verschonen eigener Mitglieder
Unabhängig davon hatte die Herstellerin nach Ansicht der Kammer kein systematisches Vorgehen substantiiert dargelegt, bei dem der Verband eigene Mitglieder gezielt verschont und Wettbewerber angreift. Ebenso wenig sei ersichtlich, dass er außerhalb seines Verbandszwecks gehandelt hätte, etwa um neue Mitglieder zu gewinnen.
Ob die angeführten Werbungen der Mitglieder tatsächlich vergleichbar sind und Verstöße gleicher Intensität enthalten, ließ das Gericht offen. Der Verband hatte in der mündlichen Verhandlung erklärt, grundsätzlich auch gegen eigene Mitglieder vorzugehen. Die von der Herstellerin angeführten möglichen Verstöße seien ihm bislang unbekannt gewesen. Ein nachhaltiges und systematisches Verschonen eigener Mitglieder war daher nicht ersichtlich.
Durchfallstopp, Toxinbindung, Darmreparatur: Alle Aussagen sind krankheitsbezogen
Das Gericht sah sämtliche beanstandeten Werbeaussagen als krankheitsbezogen an und damit nach Art. 13 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 als verboten. Den Unterlassungsanspruch stützte es auf §§ 3 und 3a UWG in Verbindung mit dieser Vorschrift und mit § 20 LFGB.
Anträge sind durch den Bezug auf die Anlage hinreichend bestimmt
Einen gesonderten Einwand gegen die Zulässigkeit der Anträge erhob die Herstellerin im Urteilstext nicht. Das Gericht stellte dennoch fest, die Anträge seien hinreichend bestimmt, weil sie auf die konkrete Verletzung in Anlage K 4 Bezug nehmen. Durch das Wort „jeweils“ sei klar, dass die einzelnen beanstandeten Verstöße im Sinne von „und/oder“ verbunden werden sollten.
Maßstab: Weiter Krankheitsbegriff, Verbot unabhängig vom Wahrheitsgehalt
Nach Art. 13 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung darf die Kennzeichnung nicht behaupten, ein Einzel- oder Mischfuttermittel verhindere, behandle oder heile eine Krankheit. § 20 Abs. 1 LFGB verbietet unter Verweis auf diese Vorschrift Werbung für Futtermittelzusatzstoffe oder Vormischungen mit Aussagen über die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten oder die Verhütung bestimmter Krankheiten.
Dieses Verbot gilt unabhängig vom Irreführungsverbot nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LFGB. Auf die objektive Richtigkeit der Aussage kommt es deshalb nicht an. Das Gericht verwies dazu auf das Oberlandesgericht Koblenz (Urteil vom 10.05.2021, Az. 9 U 1586/20, Rdnr. 59), das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (Urteil vom 03.08.2023, Az. 6 U 64/22, Rdnr. 31 – Ergänzungsfuttermittel) und das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 20.02.2024, Az. 37 O 54/23).
Der Krankheitsbegriff ist nach Ansicht der Kammer weit auszulegen. Er umfasst jede, auch unerhebliche oder vorübergehende, Beeinträchtigung der körperlichen Beschaffenheit oder der üblichen Funktionen des Organismus. Hierfür nannte das Gericht das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 06.06.2019, Az. 2 U 144/18, Rdnr. 56) und die zuvor genannten Entscheidungen.
Einstufung der Paste
Die Paste ordnete das Gericht als Mischfuttermittel in Form eines Ergänzungsfuttermittels im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 ein. Außerdem sah es sie als Futtermittelzusatzstoff beziehungsweise Vormischung im Sinne von § 20 LFGB an.
Durchfall und Erbrechen: Schon das Symptom ist eine Beeinträchtigung
Die unter Ziffer 1 beanstandeten Bezeichnungen „Durchfallstopp“ und „Diarrhoestop“ verstand das Gericht als Aussagen über das Stoppen einer erheblichen Beeinträchtigung der Verdauung. Auch die Angaben unter den Ziffern 2 bis 5 versprächen, Durchfall und Erbrechen zu beseitigen. Ziffer 5 ziele im Zusammenhang ebenfalls darauf, die Linderung oder das Stoppen von Durchfall anzukündigen.
Dass Durchfall unterschiedliche Ursachen haben kann, ändert daran nichts. Bereits das Symptom stellt eine Beeinträchtigung dar.
Toxine, Darmgewebe und Ohrenprobleme als Heilversprechen
Die Aussagen zum Binden von „Toxinen“ (Ziffern 6 bis 8 und 10) wertete das Gericht als krankheitsbezogen. Verbraucher verstünden darunter mindestens schädliche, wenn nicht giftige Stoffe. Deren Vorhandensein im Körper, insbesondere im Magen oder Verdauungstrakt, sei ein krankhafter Zustand, und das Versprechen, sie zu binden, enthalte ein Heilversprechen. Bei Ziffer 10 kam hinzu, dass Toxine mit Durchfall verbunden wurden. Das erwecke den Eindruck, giftige Stoffe, die erhebliche Symptome verursachen, könnten bekämpft werden.
Die Aussage zur Unterstützung der Reparatur von Darmgewebe (Ziffer 9) sei ebenfalls krankheitsbezogen, weil zerstörtes Darmgewebe eine Krankheit darstelle. Die Angaben zu Ohrenproblemen bei Hunden und Katzen (Ziffer 11) bezögen sich auf eine behandelbare Gesundheitsbeeinträchtigung; auch sie würden mit Toxinen verknüpft.
Scheinbar allgemeine Aussagen im Gesamtzusammenhang
Die Ziffern 12 und 13 seien nicht bloß allgemeine Ausführungen. Sie sind im Zusammenhang mit der gesamten Werbung zu verstehen. Bei Ziffer 12 wird der Produktbezug ausdrücklich hergestellt, bei Ziffer 13 wird mittelbar suggeriert, ein Inhaltsstoff helfe gegen die erwähnten Beeinträchtigungen. Den Einwand der Herstellerin, es werde überhaupt keine krankheitsbezogene Werbung betrieben, wies das Gericht aus diesen Gründen zurück.
Warum weder Diätzweck noch wissenschaftliche Studien die Werbung retten
Die Sonderregel für Futtermittel mit besonderen Ernährungszwecken griff nach Auffassung der Kammer nicht. Und die von der Herstellerin vorgelegten Belege für die Wirkung der Inhaltsstoffe waren für das Verbot ohne Bedeutung.
Das Werbeversprechen überschreitet den Rahmen des Ernährungszwecks
Die Herstellerin hielt die Paste für ein Futtermittel für besondere Ernährungszwecke. Dessen Vertrieb sei nach Art. 9 und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 erlaubt, und nach Art. 13 Abs. 3 Buchst. b dürfe dafür geworben werden. Sie berief sich auf den Ernährungszweck Nr. 21 „Linderung akuter Resorptionsstörungen“. Die Liste dazu sieht einen erhöhten Elektrolytgehalt (Natrium > 1,8 %, Kalium > 0,6 %) und leichtverdauliche Kohlenhydrate > 32 % vor. Das Gericht verwies insoweit auf die Verordnung (EU) 2020/354 beziehungsweise die zuvor geltende Richtlinie 2008/38/EG.
Diese Ausnahme half der Herstellerin aus zwei Gründen nicht. Erstens geht die beanstandete Werbung über die Linderung einer Resorptionsstörung hinaus, weil sie das Stoppen beziehungsweise Heilen von Durchfall verspricht. Zweitens stellt die Werbung im Schwerpunkt auf Bentonit, Holzkohle und L-Glutamin ab, nicht auf die in der Liste genannten Elektrolyte und leichtverdaulichen Kohlenhydrate.
Wissenschaftlicher Nachweis ist rechtlich unerheblich
Die Herstellerin behauptete außerdem, es gebe wissenschaftliche Belege dafür, dass Bentonit beziehungsweise Montmorillonit und L-Glutamin die versprochenen Wirkungen haben könnten. Sie verwies auf die Anlagen B 6, B 7 und B 8. Das Gericht hielt die Frage des wissenschaftlichen Nachweises für unerheblich. Das Verbot krankheitsbezogener Angaben gilt unabhängig von der objektiven Richtigkeit der Aussagen.
Abmahnkosten von 357 Euro: Die Abmahnung war berechtigt
Der Verband kann nach § 13 Abs. 3 UWG die Erstattung von 357,00 Euro nebst Zinsen verlangen. Die Zinsen belaufen sich auf fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage am 25.02.2025.
Benennung der Marktakteure genügt im Abmahnschreiben
Die Herstellerin wandte ein, die Angaben zur Klagebefugnis in der Abmahnung (Anlage K 5) seien unzureichend. Das Gericht sah das anders. Der Verband habe dort 24 Anbieter von Tierbedarf sowie drei bekannte Lebensmittel- und Einzelhandelsfilialbetriebe benannt, die deutschlandweit Futtermittel und regelmäßig auch weiteren Tierbedarf anbieten. Das reichte aus. Eine Mitgliederliste musste der Abmahnung nicht bereits beigefügt werden.
Widerklage scheitert an der berechtigten Abmahnung
Die Widerklage über 2.002,41 Euro, hilfsweise 357,00 Euro, wies das Gericht ab. Der Urteilstext führt keine nähere Begründung der Herstellerin dazu an. Die Kammer hielt sie für unbegründet, weil die Abmahnung berechtigt und die Klage begründet war.
Kosten, Vollstreckbarkeit und Reichweite des Urteils
Die Herstellerin trägt nach § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wurde auf 32.002,41 Euro festgesetzt. Vorläufig vollstreckbar ist das Urteil nach § 709 ZPO hinsichtlich der Unterlassung gegen eine Sicherheitsleistung von 30.000 Euro, im Übrigen gegen 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Einen nachgelassenen Schriftsatz der Herstellerin vom 20.08.2025 nahm das Gericht zum Anlass für keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Er enthalte keinen neuen Sachvortrag, und die erneute rechtliche Befassung sei in den Urteilsgründen behandelt.
Die Entscheidung betrifft unmittelbar nur die Parteien und die konkrete Paste. Für ähnlich gelagerte Streitigkeiten um Wirkversprechen bei Tierfuttermitteln kann sie als Orientierung dienen. Die Kammer stellte heraus, dass das Verbot krankheitsbezogener Angaben nicht davon abhängt, ob die Wirkung wissenschaftlich belegt ist, und dass schon das Stoppen eines Symptoms wie Durchfall als Beseitigung einer Beeinträchtigung gewertet wurde.
Unsere Einschätzung
Für vergleichbare Werbung mit Ergänzungsfutter für Tiere verlagert diese Entscheidung des Landgerichts Köln den Streit vom Labor auf die Sprache: Weil das Verbot krankheitsbezogener Aussagen unabhängig von der wissenschaftlichen Nachweisbarkeit gilt, entscheiden nicht Studien, sondern Formulierungen über die Zulässigkeit. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob Verbraucher eine Aussage als Heilen oder Lindern auch nur eines Symptoms verstehen können.
Ob die von der Herstellerin angeführten Mitgliederwerbungen tatsächlich vergleichbare Verstöße enthielten, musste das Gericht nicht entscheiden, weil schon der Verbraucherbezug den Einwand des Rechtsmissbrauchs ausschloss. Aus unserer Sicht ist die Begründung konsequent, auch wenn sie für Anbieter hart ausfällt. Selbst belegbare Wirkungen dürfen bei normalem Ergänzungsfutter nicht als Krankheitsversprechen beworben werden.
Diät-Ausnahme bei Tierfutterwerbung: Wo sie endet
Die Ausnahme für Futtermittel mit besonderem Ernährungszweck hätte die Werbung tragen können – vorausgesetzt, sie wäre bei der bloßen Linderung einer Resorptionsstörung geblieben und hätte den in der Liste vorgeschriebenen Gehalt an Elektrolyten und leichtverdaulichen Kohlenhydraten in den Vordergrund gestellt. Stattdessen versprach die Werbung, Durchfall zu stoppen oder zu heilen, und stellte Bentonit, Holzkohle und L-Glutamin heraus – Zutaten, die in der Liste für diesen Ernährungszweck nicht vorkommen. Genau an dieser doppelten Abweichung von Wortlaut und Schwerpunkt scheiterte die Berufung auf die Ausnahme.
Bei anderen Produkten mit besonderem Ernährungszweck kann die Abweichung woanders liegen: Falls die Werbung tatsächlich bei den in der Liste vorgesehenen Bestandteilen ansetzt und nicht bei zusätzlichen Wirkstoffen, könnte die Ausnahme eher tragen. Ebenso kann es einen Unterschied machen, ob eine Formulierung bei „unterstützt“ oder „lindert“ bleibt oder – wie hier – ein Stoppen beziehungsweise Heilen verspricht.
Wer eine Abmahnung von einem Wirtschaftsverband erhält, kann zudem prüfen lassen, ob die zugrunde gelegte Marktabgrenzung wirklich passt: Hier reichte der Kammer ein weiter Markt für Tierfuttermittel; bei einem tatsächlich eng abgegrenzten Nischenmarkt könnte die Klagebefugnis anders zu beurteilen sein. Das hilft aber nicht automatisch weiter, wenn die beanstandete Aussage ohnehin als krankheitsbezogen einzuordnen ist – unabhängig davon, ob sie wissenschaftlich richtig ist.
In der eigenen Werbung oder im Abmahnschreiben kann sichtbar sein:
- Formulierungen wie „stoppt“ oder „heilt“ statt „unterstützt“ oder „lindert“
- Bezug auf einen bestimmten Ernährungszweck mit festgelegten Inhaltsstoffen
- Anzahl und Art der in der Abmahnung genannten Mitgliedsunternehmen
- Verweis auf wissenschaftliche Studien zur Wirkung der Inhaltsstoffe
Der Hebel lag hier nicht im wissenschaftlichen Nachweis der Inhaltsstoffe, sondern in der Formulierung der Werbeaussage selbst – die vorgelegten Studien blieben ohne Bedeutung. Wie eine konkrete Formulierung im eigenen Fall einzuordnen ist, lässt sich aus dem Wortlaut allein nicht zuverlässig einschätzen.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Reichen mögliche ähnliche Werbeverstöße eigener Verbandsmitglieder aus, um eine Unterlassungsklage abzuwehren?
Mögliche ähnliche Werbeverstöße eigener Verbandsmitglieder reichen grundsätzlich nicht aus, um eine Unterlassungsklage abzuwehren, wenn die angegriffene Werbung Verbraucherinteressen berührt. Im Fall des LG Köln scheiterte der Einwand außerdem, weil ein systematisches Verschonen eigener Mitglieder nicht konkret dargelegt war.
Nach der vom Gericht herangezogenen Rechtsprechung des OLG Köln ist der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die beanstandete Handlung zugleich Interessen Dritter, insbesondere von Verbrauchern, betrifft. Die Werbung für die Tierpaste richtete sich an Verbraucher und berührte deren Interessen; deshalb trug der Einwand bereits aus diesem Grund nicht. Unabhängig davon genügt es nicht, einzelne mögliche Verstöße von Verbandsmitgliedern anzuführen, ohne ein gezieltes und systematisches Verschonen eigener Mitglieder konkret darzulegen. Der Verband erklärte, grundsätzlich auch gegen eigene Mitglieder vorzugehen; ein nachhaltiges Verschonen war daher nach Auffassung des Gerichts nicht ersichtlich.
Ob die 16 angeführten Mitgliederwerbungen tatsächlich vergleichbar waren und gleich intensive Verstöße enthielten, ließ das Gericht ausdrücklich offen. Die Entscheidung beruht somit nicht auf einer Feststellung, dass diese Werbungen ungleichartig waren.
Muss ein Verband für seine Klagebefugnis ausschließlich Mitglieder im Markt für Ergänzungsfuttermittel nachweisen?
Ein Verband muss für seine Klagebefugnis keine Mitglieder ausschließlich im engen Markt für Ergänzungsfuttermittel nachweisen; der gemeinsame Markt für Tierfuttermittel, insbesondere für Haustiere, genügt. Die Kammer legte den Wettbewerbsbegriff weit aus und sah keinen eigenständigen Markt für Ergänzungs- oder diätisches Tierfutter.
Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG muss eine erhebliche Zahl von Wettbewerbern vertreten sein; das Gericht bezog auch die Eintragung nach § 8b UWG ein. Im konkreten Fall genügten 35 Unternehmen aus dem Tierbedarf sowie große Lebensmittelverkäufer und weitere Tierbedarfsanbieter, belegt durch Mitgliederlisten und eidesstattliche Versicherung. Schwestergesellschaften zählten jeweils mit, wenn sie tatsächlich Mitglieder waren; die Mitgliedschaft konkreter gelisteter Unternehmen war im Prozess nicht bestritten worden.
Musste der Verband seiner Abmahnung wegen Futtermittelwerbung bereits eine Mitgliederliste beifügen?
Der Verband musste seiner Abmahnung keine Mitgliederliste beifügen, weil die konkrete Benennung von Wettbewerbern als Nachweis seiner Klagebefugnis genügte. Im Abmahnschreiben nannte er 24 Anbieter von Tierbedarf sowie drei bekannte Lebensmittel- und Einzelhandelsfilialbetriebe mit deutschlandweitem Futtermittelangebot.
Das Landgericht Köln hielt diese Angaben für ausreichend, um die Klagebefugnis des Verbands gegenüber der Herstellerin nachvollziehbar darzustellen. Für die Prüfung der Marktstellung reichte aus, dass die Abmahnung konkrete Anbieter aus dem Tierbedarfs- und Lebensmittelhandel benannte. Das Urteil verlangt nicht, dass einer Abmahnung zur Darlegung der Klagebefugnis bereits eine vollständige Mitgliederliste als Anlage beigefügt ist. Nach § 13 Abs. 3 UWG sprach das Gericht dem Verband 357 Euro Abmahnkosten nebst Zinsen seit Klagezustellung am 25. Februar 2025 zu.
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Das vorliegende Urteil
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1.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
für das Produkt „L.“ Paste Ergänzungsfuttermittel für Hunde und Katzen mit der Angabe zu werben:
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2.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 357,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage (25.02.2025) zu zahlen.
3.
Die Widerklage wird abgewiesen.
4.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5.
Das Urteil ist in Bezug auf Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist ein beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrnehmung von gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Interessen sowie die Beratung und Information zu Fragen des lauteren Wettbewerbes gehören. Der Kläger ist zudem ein in die beim Bundesamt für Justiz nach § 8b UWG geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragener Verbraucherverband. Mitglieder des Klägers im Bereich Tierbedarf/Futtermittel sind – neben B. – sowohl Groß- als auch Einzelhändler sowie Hersteller.
Die Beklagte ist Herstellerin von Futtermitteln. Sie vertreibt online auf dem Marktplatz Amazon das Produkt „L.“. Es handelt sich um eine Paste, die insbesondere das Tonmineral Bentonit (bzw. Montmorillonit) und L-Glutamine enthalten soll.
Mit Schreiben vom 25.11.2025 mahnte der Kläger die Beklagte ab mit der Begründung, es lägen übertriebene und nicht belegte Wirkversprechen vor.
Der Kläger behauptet, die als Anlage K2 vorgelegte Mitgliederliste sei weiterhin aktuell. Die dort unter Ziffer in erheblicher Anzahl aufgeführten Unternehmen seien aktuelle und aktive Mitbewerber der Beklagten.
Der Kläger ist der Auffassung, die Werbung der Beklagten verstoße gegen Art. 13 Abs. 3 Verordnung (EG) 767/2009 („FuttermittelverkehrsVO“), die bestimme, dass die Kennzeichnung und Aufmachung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln keine krankheitsbezogene Werbung enthalten dürfe. Zugleich seien die streitbefangenen Wirkungsauslobungen aber auch irreführend und begründeten einen Verstoß gegen die § 3a UWG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. b), Art. 13 Abs. 3 lit. a) Verordnung (EG) 767/2009, §§ 19, 20 LFGB sowie auch gegen die §§ 3, 5 UWG, weil es nicht wissenschaftlich erwiesen sei, dass die ausgelobten Wirkungen (wie z.B. der „Stopp“ von akutem Durchfall und Erbrechen, die Bindung von Toxinen und gar die „Reparatur“ von Darmgewebe) nach Verzehr eintreten würden.
Der Kläger beantragt,
I.
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
für das Produkt „L.“ Paste Ergänzungsfuttermittel für Hunde und Katzen mit der Angabe zu werben:
1. Zitat wurde entfernt.,
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2. „Zitat wurde entfernt.“,
3. „Zitat wurde entfernt.“,
4. „Zitat wurde entfernt.“,
5. „Zitat wurde entfernt.“,
6. „Zitat wurde entfernt.“,
7. „Zitat wurde entfernt.“,
8. „Zitat wurde entfernt.“,
9. „Zitat wurde entfernt.“,
10. „Zitat wurde entfernt.“,
11. „Zitat wurde entfernt.“,
12. „Zitat wurde entfernt.“,
13. „Zitat wurde entfernt.“,
jeweils wenn dies geschieht, wie in der Anlage K 4 wiedergegeben
II.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 357,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage (25.02.2025) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Wege der Widerklage beantragt sie,
den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an die Beklagte und Widerklägerin 2.002,41 EUR zu zahlen;
hilfsweise widerklagend den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an
die Beklagte und Widerklägerin 357,00 EUR zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Meinung, dass es keine Mitglieder bei dem Kläger gäbe, die Wettbewerber seien. Sie ist der Auffassung, man müsse auf einen Markt bezogen auf Ergänzungsfutter oder diätische Ernährung für Hunde und Katzen abstellen.
Die Beklagte macht sodann den Einwand des Rechtsmissbrauchs geltend, indem sie behauptet, es gäbe mindestens 16 Mitglieder des Klägers, die ähnliche Bewerbungen von Futtermitteln tätigten. Der Kläger verfahre nach dem Prinzip der „unclean hands“.
Schließlich behauptet die Beklagte, bei dem streitgegenständlichen Produkt handele es sich um ein Futtermittel für besondere Ernährungszwecke, dessen Vertrieb ihrer Auffassung über Artt.9, 10 Abs.1 der Verordnung (EG) 767/2009 erlaubt sei. Da es einem besonderen Ernährungszweck diene, dürfe hiermit auch gemäß Art.13 Abs.3 b) geworben werden.
Schließlich behauptet die Beklagte noch, es lägen wissenschaftliche Belege dafür vor, dass Bentonit-Montmonirollit und L-Glutamine die versprochenen Wirkungen zeigen können. Sie verweist insofern auf die Anlagen B6, B7 und B8.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
1.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger nach § 8 Abs.3 Nr.2 UWG klagebefugt. Bei dem gerichtsbekannten Kläger handelt es sich um einen qualifizierten Wirtschaftsverband, der in die Liste nach § 8 b UWG eingetragen ist. Er handelt vorliegend in Ausübung seiner satzungsmäßigen Aufgaben. Die Kammer ist vorliegend durch die Vorlage der Anlagen K2 und K3 davon überzeugt, dass ihm eine erhebliche Anzahl von Unternehmen angehören, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Beklagte vertreiben und deren Interessen berührt sind.
Zunächst ist die Kammer aufgrund der eidesstattlichen Versicherung vom 03.02.2025 davon überzeugt, dass die als Anlage K2 zur Akte gereichte Mitgliederliste zum Zeitpunkt der Klageerhebung aktuell war und dass sich seitdem keine wesentlichen Änderungen ergeben haben. Die Beklagte setzt sich mit der Glaubhaftmachung in diesem Punkt auch nicht auseinander und bestreitet auch nicht die Teilnahme konkreter Mitglieder. Dass ggf. aus einem Konzern mehrere Schwestergesellschaften benannt werden, was die Beklagte als „künstliche Vergrößerung“ bezeichnet, ist für den vorliegenden Fall unerheblich, sofern die einzelnen Gesellschaften tatsächlich jeweils Mitglied sind. Schließlich kommt es auf die konkrete Anzahl der Mitglieder nicht wirklich an, solange eine erhebliche Anzahl von Wettbewerbern Mitglied sind.
Die Kammer geht des Weiteren davon aus, dass auch ausreichend Mitglieder auf dem hier relevanten Markt Mitglieder des Klägers sind. Die Wettbewerbereigenschaft wird grundsätzlich weit gefasst, so dass hier ein Markt für Tierfuttermittel, insbesondere für Haustiere, mindestens ausreichend ist. Eine besondere Differenzierung zwischen Tierfutter und Ergänzungsfutter oder gar diätischer Tiernahrung vorzunehmen, ginge jedenfalls zu weit. Im Ergebnis sind damit genügend Wettbewerber in der Mitgliederliste aufgeführt, so z.B. nicht nur die auf den Seiten 65-68 gelisteten 35 Unternehmen im Bereich des Tierbedarfs, sondern auch die ab Seite 46 aufgeführten großen Lebensmittelverkäufer wie I. C. GmbH, J. Dienstleistungen GmbH & Co KG, Z. Verband kaufmännischer Genossenschaften e.V., der zahlreiche Händler der Z. vertritt.
Im Übrigen sieht die Kammer auch Unternehmen, die Tierbedarf im weiteren Sinn, mithin auch Produkte für Hunde und Katzen wie Bürsten, Shampoos und sonstige Ausstattung, für Wettbewerber auf dem relevanten Markt, der ja weit zu fassen ist. Einen eigenen Markt nur für diätisches Futter oder für Futterergänzung sieht die Kammer nicht. Schließlich verweist aber auch die Beklagte selbst auf immerhin 16 Mitglieder des Klägers, die ebenfalls Produkte bezogen auf Durchfall oder Entgiftung vertreiben.
2.
Gegen die Zulässigkeit der Klage kann nicht der Einwand des Rechtsmissbrauches erhoben werden. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass Mitglieder des Klägers ähnlich werben, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der sogenannte „unclean hands“-Einwand nur dann Erfolg haben kann, wenn von der angegriffenen Verletzungshandlung nicht auch Interessen Dritter, insbesondere von Verbrauchern, betroffen sind ((OLG Köln, Urteil vom 17. Dezember 2021 – 6 U 91/21 -, Rdnr.17, juris; Köhler/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, § 11 Rn. 2.39 m. w. N. aus der Rspr.). So liegt der Fall hier aber gerade. Die angegriffenen Handlungen der Beklagten richten sich an Verbraucher und betreffen deren Interessen.
Die Beklagte hat auch kein systematisches Vorgehen in dem Sinne, dass die eigenen Mitglieder gezielt außen vorgelassen und Wettbewerber angegangen werden, substantiiert vorgetragen. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger vorliegend abseits seines Verbandszwecks tätig ist, um möglicherweise neue Mitglieder zu rekrutieren. Ob die seitens der Beklagten ins Feld geführten Werbung von Mitgliedern des Klägers tatsächlich mit der Werbung des Klägers vergleichbar sind und ob die etwaigen Verstöße insbesondere von der Intensität her ebenfalls vorliegen, kann hier dahinstehen. Denn der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er grundsätzlich auch bereit ist, gegen eigene Mitglieder vorzugehen, ihm seien die angeführten Verstöße bislang unbekannt gewesen. Es ist somit nicht ersichtlich, dass der Kläger hier nachhaltig und systematisch eigene Mitglieder verschont. Vielmehr kann auch die Möglichkeit bestehen, dass er hinsichtlich der nunmehr bekannt gewordenen möglichen Verstöße eigener Mitglieder den Ausgang des hiesigen Verfahrens abwartet oder dass er aktuell auch Verstöße eigener Mitglieder prüft.
3.
Schließlich sind die Anträge auch hinreichend bestimmt. Es wird auf die konkrete Verletzung, wie sie aus der Anlage K4 ersichtlich ist, Bezug genommen. Insbesondere durch die Verwendung des Wortes „jeweils“ ist im Rahmen der Auslegung klar, dass der Kläger die einzelnen aufgezählten Verstöße im Sinne des „und/oder“ miteinander verbinden wollte.
II.
Die Klage ist in vollem Umfang begründet:
Der Kläger ist aus denselben Erwägungen zur Klagebefugnis auch aktivlegitimiert.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung aller beanstandeten Bewerbungen aus den §§ 3, 3a UWG i.V.m. Art.13 Abs.3 der Verordnung (EG) Nr.767/2009 (in Folgenden: „FuttermittelverkehrsVO“) i.V.m. § 20 LFBG.
Nach Art. 13 Abs. 3 Buchst. a) FuttermittelverkehrsVO darf durch eine Kennzeichnung nicht behauptet werden, dass ein Einzel- oder Mischfuttermittel eine Krankheit verhindert, behandelt oder heilt. Ebenso sieht § 20 Abs.1 LBFG unter Verweis auf Art.13 Abs.3 FuttermittelverkehrsVO vor, dass es verboten ist, Werbung für Futtermittelzusatzstoffe oder Vormischungen zu tätigen mit Aussagen, die sich auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten oder die Verhütung solcher Krankheiten, die nicht Folge mangelhafter Ernährung sind, beziehen. Das Verbot gilt unabhängig von dem Irreführungsverbot des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LFBG, so dass es auf die objektive Richtigkeit der Aussage nicht ankommt (OLG Koblenz, Urt. v. 10.05.2021, Az. 9 U 1586/20, Rdnr. 59; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 03.08.2023, Az. 6 U 64/22, Rdnr. 31 – Ergänzungsfuttermittel; LG Düsseldorf, Urt. v. 20.02.2024, Az. 37 O 54/23 jeweils zitiert nach juris).
Im vorliegenden Fall stellt das Produkt der Beklagten gemäß Art.3 Abs.1 j) FuttermittelverkehrsVO ein Mischfuttermittel in der Form des Ergänzungsfuttermittels dar, dessen Bewerbung sich nach Art.13 richtet. Ferner ist das Produkt ein Futtermittelzusatzstoff, bzw. eine Vormischung i.S.d. § 20 LFGB.
Die Kammer vermag die Auffassung der Beklagten, vorliegend werde keine krankheitsbezogene Werbung getätigt, nicht teilen. Im Gegenteil: Die Kammer bewertet sämtliche beanstandeten Werbeaussagen vorliegend als krankheitsbezogene Angaben.
Der Begriff der Krankheit ist weit auszulegen (OLG Stuttgart, Urt.v. 06.06.2019, 2 U 144/18, Rdnr.56; OLG Koblenz, aaO; Schleswig-Holsteinisches OLG, aaO.; LG Düsseldorf, aaO, Rdnr. 29). Krankheit ist jede, auch jede unerhebliche oder vorübergehende, Beeinträchtigung der körperlichen Beschaffenheit oder der üblichen Funktionen des Organismus. Selbst unter Berücksichtigung eines nicht ganz so weiten Krankheitsbegriffes ist im vorliegenden Fall der Bezug zu krankhaften Zuständen vorhanden:
Die Bezeichnungen „Durchfallstopp“ und „Diarrhoestop“ (Ziffer 1.) beziehen sich auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Verdauung. Die Bewerbung, diese Beeinträchtigung „stoppen“ zu könne, ist in jedem Fall eine krankheitsbezogene Bewerbung. Da auch Symptome einen krankhaften Zustand begründen, kommt es auf die Differenzierung der Beklagten, Durchfall könne vielfältige Ursachen haben, nicht an. Denn die Krankheit, die gelindert oder gestoppt werden soll, liegt bereits in der Beeinträchtigung. Schließlich gibt es auch Arzneimittel gegen das Symptom Durchfall.
In diesem Sinn handelt es sich auch bei den unter den Ziffern 2. bis 5. beanstandeten Bewerbungen um krankheitsbezogene Angaben. Auch diese Angaben versprechen die Beseitigung der Beeinträchtigung in Form von Durchfall und Erbrechen. Die unter 5. aufgelistete Bewerbung zielt ebenfalls im Kontext gesehen darauf ab, anzukündigen, dass Durchfall – gleich welche Ursachen vorliegen – gelindert oder gestoppt werden könne.
Auch die unter den Ziffern 6. bis 8. sowie 10. beanstandeten Bewerbungen bewertet die Kammer aufgrund der Erwähnung, das Produkt könne „Toxine“ binden, als eine krankheitsbezogene Werbung. Die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen sich auch das Gericht zählt, verstehen unter „Toxinen“ mindestens schädliche, wenn nicht gar giftige Substanzen. Der Zustand, dass sich Toxine im Körper, konkret im Magen oder Verdauungstrakt befinden, ist ein krankhafter Zustand. Das „Binden“ der Toxine stellt das Heilversprechen eines solchen Zustandes dar. Insbesondere die Verwendung des Begriffs „Toxin“ im Zusammenhang mit Symptomen wie Durchfall (Ziffer 10.) geht über eine Angabe im Zusammenhang mit einer bloßen Beeinträchtigung des Wohlbefindens hinaus. Es wird nicht nur eine Optimierung im Sinne einer Entgiftung versprochen, vielmehr wird suggeriert, es könnten giftige Stoffe, die zu derart erheblichen Symptomen wie Durchfall führen, bekämpft werden.
Die unter Ziffer 9. beanstandete Werbung, L-Glutamin…. Aminosäure, unterstützt die …. Reparatur des Darmgewebes“ ist ebenfalls krankheitsbezogen. Zerstörtes Darmgewebe stellt eine Krankheit dar.
Ebenso verhält es sich mit den unter Ziffer 11. beanstandeten Angaben. Ohrenprobleme bei Hunde und Katzen stellen ebenfalls eine Beeinträchtigung der Gesundheit dar, die behandelt werden kann. Auch hier werden diese Ohrenprobleme wieder in den Zusammenhang mit Toxinen gesetzt.
Die Bewerbungen unter 12. und 13. stellen entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur allgemeine Ausführungen dar. Vielmehr sind sie in den Kontext der gesamten Bewerbung zu setzen. Schließlich wird auch unter 12. der gewünschte Kontext durch die Erwähnung des Produkts als Hilfe explizit hergestellt. Der Ziffer 13. ist der Kontext mittelbar zu entnehmen, da hier suggeriert wird, man habe einen Inhaltsstoff, der gegen die erwähnten Beeinträchtigungen helfe.
Im Ergebnis sind sämtliche Werbeversprechen als krankheitsbezogene Wirkversprechen nach Art.13 Abs.3 a) Futtermittelverkehrsverordnung verboten. Auf die Frage, ob die Wirkversprechen wissenschaftlich nachgewiesen sind, kommt es hier nicht an.
Das Gericht vermag vorliegend auch nicht zu erkennen, dass ein einziges der unter den Ziffern 1. bis 13. getätigten Wirkversprechen gemäß Art.13 Abs.3 b) i.V.m. Artt.9, 10 Futtermittelverkehrsverordnung noch zulässig sein könnte. Im Umkehrschluss zu Art.13 Abs.3 b) wäre eine Kennzeichnung und Aufmachung von Ergänzungsfuttermitteln dann erlaubt, wenn sie einem besonderen Ernährungszweck dienen und die festgelegten Bedingungen erfüllen, die in dem Verzeichnis für besondere Ernährungszwecke nach den Artt.9, 10 Futtermittelverkehrsverordnung aufgeführt sind. Die Ernährungszwecke und die damit zusammenhängenden Bedingungen sind wiederum in der Verordnung (EU) 2020/354 (bzw. vormals in der Richtlinie 2008/38 EG gelistet.
Die Beklagte bezieht sich im vorliegenden Fall auf den besonderen Ernährungszweck Nr.21, „Linderung akuter Resorptionsstörungen“. Diesem Ernährungszweck soll laut Liste mit einer Nahrung begegnet werden, deren wesentliche ernährungsphysiologischen Merkmale „erhöhter Elektrolytgehalt, Natrium > 1,8 %, Kalium > 0,6 %“ und „leichtverdauliche Kohlenhydrate, > 32 %“ sind.
Nach Auffassung der Kammer ist die hier beanstandete Bewerbung bereits nicht mehr von diesem Verwendungszweck gedeckt. Das Stoppen im Sinne einer Heilung von Durchfall geht über die bloße Linderung von Resorptionsstörungen hinaus. Unter Resorption verstehen die angesprochenen Verkehrskreise eine Störung bei der Aufnahme (von Nährstoffen oder Nahrung). Diese kann Folge einer Durchfallerkrankung oder einer Vergiftung sein. Beide Zustände gehen jedoch über den Zustand einer bloßen Resorptionsstörung weit hinaus.
Hinzu kommt, dass das Produkt der Beklagten im Wesentlichen auch nicht auf die Merkmale aus der Liste abstellt. Die Bewerbung der Beklagten setzt ihren Schwerpunkt der möglicherweise helfenden Stoffe auf Bentonit, Holzkohle und L-Glutamin und nicht auf die gelisteten Elektrolyte und leicht verdaulichen Kohlenhydrate. Das Produkt der Beklagten ist jedenfalls laut Darstellung in der beanstandeten Bewerbung ein anderes Produkt als die diätische Nahrung, auf die Nr.21 abzielt.
Der Anspruch auf Bezahlung der Abmahnkosten folgt aus § 13 Abs.3 UWG. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Ausführungen in der Abmahnung (Anlage K5) zur Klagebefugnis ausreichend. Der Kläger führte aus, dass dem Verband 24 Anbieter von Tierbedarf, drei bekannte Lebensmittel- und Einzelhandelsfilialbetriebe, welche in ihren Filialen deutschlandweit auch Futtermittel im ständigen Sortiment sowie als Aktionsware regelmäßig auch weiteren Tierbedarf anbieten. Da diese Angaben nach Auffassung des Gerichts zutreffen und ausreichend sind, ist auch die Abmahnung vollständig. Dem Kläger zuzumuten, bereits mit der Abmahnung eine Mitgliederliste vorzulegen, führte zu weit.
Die Widerklage ist unbegründet, da die Abmahnung berechtigt war und die Klage begründet ist.
Der nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 20.08.2025 gab keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, da er keinen neuen Sachvortrag enthält. Die erneute rechtliche Befassung wurde in den Urteilsgründen behandelt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 32.002,41 EUR festgesetzt.
