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Das Wichtigste im Überblick
Am 28.09.2026 stellte der Verwaltungsgerichtshof Hessen (8 B 2289/26) klar: Der Abschuss von bis zu vier jungen Wölfen im Lahn-Dill-Kreis blieb vorerst erlaubt, weil das Gericht den Bericht zur Wolfspopulation 2025 für plausibel hielt. Das galt, weil es für diese Fachfrage keinen allgemein anerkannten wissenschaftlichen Maßstab gab.
- Unsichere Fachlage: Es fehlte ein anerkannter Maßstab; das Gericht prüfte deshalb, ob die Einschätzung der Behörde plausibel war.
- Gesamtgebiet zählt: Entscheidend war die Zahl der Wölfe in ihrem gesamten natürlichen Lebensraum, nicht nur in Hessen.
- Anpassung möglich: Die Behörde konnte die Abschusszahl bei weiteren Verlusten oder weniger Nachwuchs senken oder stoppen.
- Gezielte Freigabe: Sie betraf ein Rudel mit vielen Welpen und vermehrten Nutztierrissen.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: Verwaltungsgerichtshof Hessen
- Datum: 28.09.2026
- Aktenzeichen: 8 B 2289/26
- Verfahren: Beschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Naturschutzrecht, Jagdrecht, Verwaltungsrecht, Tierschutzrecht
- Streitwert: 15.000,00 Euro
- Wichtig für: Menschen in Wolfsgebieten, Weidetierbetriebe, Naturschutzgruppen
VGH Hessen bestätigt Abschuss freigegebener Jungwölfe im Eilverfahren
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde von Naturschützern zurückgewiesen und damit den sofortigen Vollzug einer behördlichen Allgemeinverfügung bestätigt, die den befristeten Abschuss von bis zu vier Jungwölfen im Lahn-Dill-Kreis gestattet.
Das Hessische Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat erließ am 30. Juni 2026 einen revierübergreifenden Wolfsmanagementplan für Hessen in Form einer Verwaltungsvorschrift. Am selben Tag folgte die Allgemeinverfügung „Revierübergreifender Managementplan für das Land Hessen im Jagdjahr 2026/2027“, die auf der Internetseite der Behörde öffentlich bekanntgemacht wurde.
Die Verfügung gab den Abschuss von vier juvenilen Wölfen – also Jungwölfen im ersten Lebensjahr – für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2026 frei, beschränkt auf den Lahn-Dill-Kreis. Zwei im Territorium des Greifensteiner Rudels tot aufgefundene Wölfe wurden auf die Freigabe angerechnet, sodass effektiv noch zwei Tiere zur Entnahme verblieben. Als Rechtsgrundlage berief sich die Behörde auf § 22d Abs. 2 Satz 1 BJagdG und auf den nationalen FFH-Bericht 2025, der den Erhaltungszustand des Wolfs als günstig auswies; das Wolfszentrum Hessen hatte im Monitoringjahr 2025/2026 mindestens neun Welpen nachgewiesen, darunter vier im Greifensteiner Rudel.
Gegen diese Verfügung erhoben die Naturschützer am 7. Juli 2026 Klage und beantragten zugleich, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Das Verwaltungsgericht Kassel lehnte diesen Eilantrag am 10. August 2026 ab (Az. 2 L 1473/26.KS); die Hauptsacheklage ist dort unter dem Az. 2 K 1471/26.KS weiter anhängig.
Mit ihrer Beschwerde verfolgten die Naturschützer ihr Ziel vor dem Verwaltungsgerichtshof weiter – ohne Erfolg: Der Verwaltungsgerichtshof Hessen wies die Beschwerde zurück und setzte den Streitwert auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 Euro fest (Beschluss vom 28. September 2026, Az. 8 B 2289/26).
Redaktionelle Leitsätze
- Fehlt es in der Fachwissenschaft an einem gesicherten Erkenntnisstand zur Beurteilung des Erhaltungszustands einer geschützten Tierart, beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle behördlicher Prognosen und Bewertungen darauf, ob die angewandten Methoden vertretbar sind und das behördliche Ergebnis plausibel ist.
- Für die rechtliche Feststellung eines günstigen Erhaltungszustands im Rahmen des gesetzlichen Wildtiermanagements ist die Population im natürlichen Verbreitungsgebiet der jeweiligen biogeografischen Region maßgeblich und nicht der isolierte Tierbestand auf Landes- oder lokaler Ebene.
- Die behördliche Freigabe zur planmäßigen Bestandsregulierung auf Grundlage eines Managementplans setzt nicht das vorherige Ausschöpfen von Herdenschutzmaßnahmen voraus, wenn das Gesetz ein solches Erfordernis nur für anlassbezogene Einzelfallabschüsse oder Eingriffe während der Schonzeit vorsieht.
Warum das Gericht den nationalen FFH-Bericht nur auf Plausibilität prüfte
Weil es für komplexe naturschutzfachliche Prognose- und Bewertungsfragen wie den Erhaltungszustand des Wolfs keinen allgemein anerkannten wissenschaftlichen Maßstab gibt, an dem sich richtig und falsch sicher unterscheiden ließe, durfte das Verwaltungsgericht die Einschätzung der Behörde zugrunde legen, sofern deren Methode vertretbar und das Ergebnis plausibel ist.
Bietet die Fachwissenschaft keinen gesicherten Erkenntnisstand, beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle nach weitestmöglicher Aufklärung darauf, ob die behördlichen Maßstäbe und Methoden vertretbar sind. Zu einer Beweisaufnahme durch Sachverständige ist das Gericht erst verpflichtet, wenn substantiierte Einwände die behördliche Bewertung ernsthaft infrage stellen.
Eingeschränkte gerichtliche Kontrolldichte bei wissenschaftlicher Ungewissheit
Die Naturschützer hatten gerügt, das Verwaltungsgericht dürfe den FFH-Bericht nicht lediglich einer Evidenzkontrolle unterziehen. Sie beriefen sich auf das Vorsorgeprinzip aus Art. 191 Abs. 2 AEUV und auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach neben den turnusmäßigen Berichten auch die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse heranzuziehen seien; eine bloße Plausibilitätsprüfung verletze den effektiven Rechtsschutz im Umweltrecht.
Der Senat verwarf diesen Einwand: Solange kein Maßstab existiert, an dem eine fachliche Einschätzung eindeutig als falsch erkennbar wäre, genüge die Prüfung, ob Methode und Schlussfolgerungen vertretbar sind. Evidente Mängel des Berichts hätten die Naturschützer nicht dargelegt.
Ausreichende Aktualität und breite Datenbasis des FFH-Berichts 2025
Zum Einwand mangelnder Aktualität verwiesen die Naturschützer auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29. Juli 2024 (C-436/22), wonach eine Entnahme nicht allein auf die im Sechs-Jahres-Turnus erstellten Berichte gestützt werden dürfe. Der Verwaltungsgerichtshof entgegnete, jene Entscheidung habe eine Art in ungünstigem Erhaltungszustand und eine anderweitig festgesetzte Abschussplanung betroffen, sodass sich daraus nur eingeschränkte Rückschlüsse ziehen ließen. Der FFH-Bericht 2025 sei zudem aktuell genug, weil die Meldungen des Bundes aus Sommer und Herbst 2025 stammten; neuere Erkenntnisse hätten die Naturschützer nicht aufgezeigt.
Auch die Datengrundlage erschien dem Senat tragfähig: Der Bericht beruhe nicht auf einer Einzelmeinung, sondern auf einem unionsrechtlich vorgegebenen Verfahren, in dem das Bundesamt für Naturschutz die Länderdaten zusammenführt und qualitätssichert. Für die Berichtsperiode 2019 bis 2024 seien rund 14.600 Monitoringflächen erfasst worden.
Rechtlich unerhebliche Abweichung vom früheren Berichtsentwurf
Die Naturschützer machten außerdem geltend, der Bericht 2025 weiche vom Berichtsentwurf 2023 und von Empfehlungen einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe vom 9. November 2023 ab, die höhere wissenschaftliche Anforderungen erfüllt hätten. Der Senat hielt dem entgegen, dass der Entwurf den Wolf zunächst hilfsweise mit „unbekannt“ bewertet hatte, um die Frist zur Abgabe bis zum 31. Juli 2025 einzuhalten; die endgültige, aktualisierte Bewertung sei erst am 13. Oktober 2025 an die Europäische Kommission übermittelt worden.
Weshalb die behauptete Qualität des Entwurfs die Fehlerhaftigkeit des späteren Berichts belegen solle, sei nicht ersichtlich. Eine fachliche Meinung sei einer anderen zudem nicht schon deshalb überlegen, weil sie umfangreichere oder strengere Ermittlungen für richtig halte.
Warum für den Erhaltungszustand nicht allein die hessischen Wölfe zählen
Für die gesetzliche Feststellung eines günstigen Erhaltungszustands kommt es nach dem Bundesjagdgesetz auf die Wolfspopulation im gesamten natürlichen Verbreitungsgebiet der jeweiligen biogeografischen Region an – nicht auf den isolierten Bestand in einem einzelnen Bundesland.
Maßgeblichkeit der kontinentalen biogeografischen Region
Die Naturschützer beriefen sich auf zwei Urteile des Europäischen Gerichtshofs (vom 12. Juni 2025, C-629/23, und vom 11. Juli 2024, C-601/22) und argumentierten, es gebe in Hessen nur drei Wolfsreviere auf einem geringen Teil der Landesfläche, weshalb der lokale Erhaltungszustand eigenständig geschützt werden müsse. Der Verwaltungsgerichtshof stellte fest, dass diese Rechtsprechung das strengere Schutzregime des Anhangs IV der FFH-Richtlinie betraf und sich nicht auf Art. 14 FFH-RL bezog, der ausdrücklich übergeordnete, biogeografische Bewertungen zulässt. Maßgeblich sei, dass der FFH-Bericht 2025 den Erhaltungszustand des Wolfs in der für Hessen einschlägigen kontinentalen biogeografischen Region des Bundesgebiets als günstig einstuft.
Unterscheidung zwischen Tatbestandsebene und lokaler Bewirtschaftung
Die Naturschützer wandten zudem ein, auch der hessische Managementplan selbst stelle auf die lokale Population ab, was für deren eigenständige Bedeutung spreche. Der Senat ließ das nicht gelten: Dass der Plan bei seiner konkreten Steuerung – etwa bei der regionalen Beschränkung auf den Lahn-Dill-Kreis – die lokale Population berücksichtigt, ändere nichts daran, dass die rechtliche Tatbestandsvoraussetzung des günstigen Erhaltungszustands auf der übergeordneten, biogeografischen Ebene anhand des FFH-Berichts zu beurteilen sei.
Wolfsmanagementplan erlaubt Abschuss auch ohne vorherigen Herdenschutz
Bei der Aufstellung eines Managementplans nach § 22d Abs. 2 BJagdG steht der Behörde ein fachwissenschaftlicher und planerischer Gestaltungsspielraum zu, der weder das vorherige Ausschöpfen von Herdenschutzmaßnahmen voraussetzt noch an spezielleren jagdrechtlichen Regelungen scheitert.
Vorschriften des Bundesjagdgesetzes über die Bejagung des Wolfs gehen nach § 37 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG als speziellere Regelung den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes vor. Die gesetzliche Erlaubnis zur Bestandsregulierung zugunsten des günstigen Erhaltungszustands begründet zugleich einen vernünftigen Grund für die Tötung im Sinne des § 1 Satz 2 Tierschutzgesetz.
Anlassbezogene Bestandssteuerung statt anlassloser Jagd
Die Naturschützer hatten die Freigabe als ungeeignete, anlassunabhängige Jagd zur Vermeidung von Nutztierrissen kritisiert und dazu auf die Studie „Evidenzbasiertes Wildtiermanagement“ von K. aus dem Jahr 2023 verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof widersprach dieser Einordnung: Die Behörde hatte den Abschuss regional auf das Territorium des Greifensteiner Rudels gesteuert, wo im Monitoringjahr mit vier Welpen die höchste Reproduktionsrate sowie vermehrt Nutztierrisse festgestellt worden waren. Die Jagd diene damit nicht nur der Verringerung von Nutztierrissen, sondern zugleich einem aktiven Management der Population und dem Ausgleich der Interessen von Artenschutz, Landwirtschaft, Waldökosystem und Bevölkerung.
Kein zwingendes Herdenschutzerfordernis im planmäßigen Wolfsmanagement
Die Naturschützer meinten, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, Herdenschutz spiele im Rahmen des § 22d Abs. 2 BJagdG keine Rolle. Der Senat bestätigte diese Einschätzung: Anders als § 22d Abs. 3 BJagdG, der Herdenschutzmaßnahmen ausdrücklich voraussetzt, verlangt § 22d Abs. 2 BJagdG dies nicht – und Absatz 3 war hier ohnehin nicht anwendbar, weil weder eine Jagd während der Schonzeit noch ein Fall ohne aufgestellten Managementplan vorlag. Auch aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 21/3546) ergebe sich, dass Herdenschutzmaßnahmen ausdrücklich der Regelung des Absatzes 3 zugeordnet seien, nicht dem planmäßigen Management nach Absatz 2.
Vereinbarkeit der Bejagungsquote mit dem Tierschutzrecht
Zur kritisierten 40-Prozent-Schwelle für die Entnahme juveniler Wölfe hielt das Gericht fest, dass diese Quote durch Melde- und Informationspflichten der Jagdausübungsberechtigten, die Anrechnung von Totfunden und jährliche Anpassungsmöglichkeiten hinreichend abgesichert sei. Bei weiteren Verlusten kann die Freigabe unterjährig reduziert oder aufgehoben werden, bei geringerer Reproduktion kann die Behörde die Zahl der freigegebenen Jungwölfe verringern oder die Bejagung ganz aussetzen.
Einen Verstoß gegen Tierschutz- oder Naturschutzrecht sah der Senat nicht: § 22d Abs. 2 BJagdG stelle einen vernünftigen Grund für die Tötung im Sinne des Tierschutzgesetzes dar, Art. 20a GG verbiete die Jagd nicht als solche, und die frühere Sonderregelung des § 45a BNatSchG sei gestrichen worden, weil ihre wesentlichen Inhalte in das Bundesjagdgesetz überführt worden seien.
Für einen Tierhalter oder einen Verband, der eine Abschussfreigabe künftig an fehlenden Herdenschutzmaßnahmen scheitern lassen möchte, dürfte sich nach dieser Systematik nur bei Einzelfallabschüssen außerhalb eines Managementplans oder während der Schonzeit nach § 22d Abs. 3 BJagdG ein Angriffspunkt bieten. Ein regulärer Managementplan nach § 22d Abs. 2 BJagdG verlangt diese Voraussetzung dagegen nicht.
Warum Verfahrensrügen gegen das Verwaltungsgericht erfolglos blieben
Verfahrensfehler der ersten Instanz beim rechtlichen Gehör führen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zur Aufhebung der Entscheidung, weil der Verwaltungsgerichtshof den Fall selbst umfassend prüft und versäumtes Vorbringen dadurch nachträglich berücksichtigt wird.
Die Naturschützer hatten beanstandet, das Verwaltungsgericht habe wesentliche Ausführungen aus ihrem Schriftsatz vom 31. Juli 2026 offenbar nicht zur Kenntnis genommen. Zudem sei ihnen ein Schriftsatz der Behörde vom 5. August 2026 nur „zur Kenntnisnahme“ übermittelt worden, sodass sie davon hätten ausgehen können, der Eilantrag werde auch unter dessen Berücksichtigung Erfolg haben oder der Schriftsatz sei für die Entscheidung ohnehin nicht maßgeblich gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof ließ diesen Einwand nicht durchgreifen: Das Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO ermögliche eine umfassende eigene Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung, die nicht von einer erfolgreichen Verfahrensrüge abhänge. Ein etwaiger Gehörsverstoß sei dadurch geheilt, dass die Naturschützer ihr Vorbringen im Beschwerdeverfahren nachholen konnten und der Senat es dort berücksichtigte.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Naturschützer nach §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO jeweils zur Hälfte. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar; die Allgemeinverfügung zum Wolfsmanagement im Lahn-Dill-Kreis bleibt damit während des laufenden Hauptsacheverfahrens vollziehbar.
Unsere Einschätzung
Beim planmäßigen Wolfsmanagement setzt der Hessische Verwaltungsgerichtshof für Klagen gegen Abschussfreigaben die Hürde hoch: Wo die Fachwissenschaft keinen gesicherten Maßstab liefert, prüft er behördliche Prognosen zum Erhaltungszustand nur auf Vertretbarkeit und Plausibilität. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen deshalb sein, ob Einwände den nationalen FFH-Bericht ernsthaft erschüttern – ein bloßer Verweis auf strengere Entwürfe oder neuere Einzelstudien genügt dafür nicht.
Wir halten die Begründung für konsequent, auch wenn sie für den Artenschutz hart ausfällt, weil sie lokale Betroffenheit von der übergeordneten biogeografischen Bewertung trennt. Ob dieselbe Zurückhaltung auch im Hauptsacheverfahren trägt, musste das Gericht hier nicht entscheiden, denn der Eilbeschluss lässt die Klage ausdrücklich offen.
Wenn ein Eilantrag gegen eine Wolfsabschuss-Verfügung scheitert
Den Antragstellern fehlte es an konkret benannten Fehlern im FFH-Bericht oder an neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen, die die behördliche Einschätzung zum Erhaltungszustand des Wolfs ernsthaft in Frage gestellt hätten; solange ein solcher Nachweis ausblieb, beließ es das Gericht bei der Prüfung auf Vertretbarkeit und Plausibilität. Hätten sie einen konkreten methodischen Mangel oder eine aktuellere fachliche Erkenntnis substantiiert vorgetragen, hätte das Gericht möglicherweise weiter aufklären müssen, statt sich auf die behördliche Einschätzung zu stützen.
Ob in einem vergleichbaren Fall überhaupt eine solche wissenschaftliche Unsicherheit besteht oder ob es für die betroffene Frage einen anerkannten fachlichen Standard gibt, könnte die gerichtliche Kontrolldichte verändern. Auch ob es um eine Art mit einem strengeren Schutzregime als beim Wolf geht, könnte die Bewertung anders ausfallen lassen, weil der Senat genau zwischen unterschiedlichen Schutzniveaus unterschieden hat.
Daneben kann es einen Unterschied machen, ob nur ein Eilverfahren oder bereits die Hauptsacheklage betroffen ist, da eine endgültige Klärung hier ausdrücklich offenblieb. Ebenso kann relevant sein, ob eine Freigabe regional und anlassbezogen begründet wurde – etwa mit nachgewiesenen Reproduktionsraten oder Schadensfällen in einem bestimmten Gebiet – oder ob ein solcher konkreter Bezug fehlt.
In der Allgemeinverfügung oder im zugrunde liegenden Bescheid kann sichtbar sein:
- Verweis auf einen aktuellen Fachbericht mit Erhebungsdatum
- Melde- und Anpassungspflichten für die Freigabezahl
- Regionale Begründung mit Reproduktions- oder Schadensdaten
- Fehlender Hinweis auf vorherige Herdenschutzmaßnahmen
Der Hebel liegt oft nicht in der grundsätzlichen Kritik an der Freigabe selbst, sondern darin, ob die eigenen Einwände so konkret und fachlich untermauert sind, dass sie die behördliche Einschätzung tatsächlich erschüttern können. Ob das im eigenen Fall gelingt, lässt sich allein anhand der eigenen Unterlagen kaum verlässlich beurteilen.
Wer gegen eine solche Allgemeinverfügung vorgehen möchte, sollte die Klagefrist beachten: Sie beginnt mit der öffentlichen Bekanntgabe zu laufen, und ist sie einmal verstrichen, lässt sich der Bescheid kaum noch angreifen – sprechen Sie uns rechtzeitig an, statt abzuwarten.
Sie können uns die Einzelheiten Ihres Falls schildern und erhalten von uns dazu unverbindlich eine erste Einschätzung.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wann muss Herdenschutz vor einer Wolfsentnahme nach dem Urteil tatsächlich berücksichtigt werden?
Herdenschutz muss nach dem Beschluss bei Abschüssen nach § 22d Abs. 3 BJagdG berücksichtigt werden, nicht aber bei planmäßiger Bestandsregulierung nach Absatz 2. Die Freigabe im entschiedenen Fall fiel unter Absatz 2, weil ein Managementplan bestand.
§ 22d Abs. 2 BJagdG betrifft das planmäßige Wolfsmanagement anhand eines Managementplans und verlangt kein vorheriges Ausschöpfen von Herdenschutzmaßnahmen. Absatz 3 regelt dagegen Abschüsse ohne Managementplan oder während der Schonzeit und setzt Herdenschutzmaßnahmen ausdrücklich voraus. Der Senat wandte Absatz 3 nicht an, weil weder während der Schonzeit gejagt wurde noch ein Managementplan fehlte. Auch die Gesetzesbegründung ordnet Herdenschutz Absatz 3 zu, nicht der Bestandsregulierung nach Absatz 2. Für die rechtliche Einordnung einer Freigabe ist daher maßgeblich, auf welchen Absatz sie gestützt wird.
Offen ließ der Senat, ob ein Abschuss nach Absatz 3 trotz erfüllter Herdenschutzvoraussetzung zulässig wäre und welche Anforderungen daran gelten. Der Beschluss klärt daher nur, dass fehlender Herdenschutz eine Freigabe nach Absatz 2 nicht allein zu Fall bringt.
Wie beeinflussen Totfunde die Zahl der tatsächlich noch abschussfähigen Jungwölfe?
Totfunde werden auf die Abschussfreigabe angerechnet: Im entschiedenen Fall blieben von vier freigegebenen Jungwölfen nach zwei Totfunden effektiv noch zwei entnehmbare Tiere. Die Freigabe galt für den Lahn-Dill-Kreis vom 1. Juli bis 31. Oktober 2026 und betraf Jungwölfe im ersten Lebensjahr.
Das Gericht hielt die 40-Prozent-Schwelle durch Melde- und Informationspflichten, die Anrechnung von Totfunden sowie jährliche Anpassungsmöglichkeiten für ausreichend abgesichert. Treten weitere Verluste auf, kann die Behörde die Freigabe während des Jahres reduzieren oder aufheben. Bei geringerer Reproduktion kann sie außerdem die Zahl der freigegebenen Jungwölfe verringern oder die Bejagung ganz aussetzen.
Beantwortet der Eilbeschluss bereits endgültig, ob der Wolfsabschuss rechtmäßig ist?
Der Eilbeschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs entscheidet nicht endgültig über die Rechtmäßigkeit des Wolfsabschusses, sondern nur über dessen Vollziehbarkeit bis zur Hauptsacheentscheidung. Die Klage gegen die Abschussfreigabe ist beim Verwaltungsgericht Kassel weiterhin anhängig.
Im Beschwerdeverfahren prüfte der VGH die Entscheidung über den Eilantrag und wies die Beschwerde der Naturschützer zurück. Damit bleibt die Allgemeinverfügung während des Hauptsacheverfahrens vollziehbar. Über ihre endgültige Rechtmäßigkeit hat das Gericht noch nicht entschieden. Der Eilbeschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar, beendet aber nicht das Verfahren über die Hauptsache.
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Das vorliegende Urteil
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Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 10. August 2026 – 2 L 1473/26.KS – wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller verfolgen mit ihrer Beschwerde ihr erstinstanzliches Begehren weiter, das auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Allgemeinverfügung des Antragsgegners gerichtet ist, mit der dieser einen revierübergreifenden Managementplan für die Tierart Wolf aufgestellt hat.
Am 30. Juni 2026 erließ das Hessische Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat (HLMU) in Gestalt einer Verwaltungsvorschrift einen revierübergreifenden Wolfsmanagementplan für Hessen. Mit der daran anknüpfenden Allgemeinverfügung „Revierübergreifender Managementplan für das Land Hessen im Jagdjahr 2026 / 2027, um die Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der Tierart Wolf zu gewährleisten“ vom 30. Juni 2026 – öffentlich bekanntgemacht auf der Internetseite des Antragsgegners am selben Tag (https://rpkassel.hessen.de/nordosthessen/oeffentliche-bekanntmachungen) – gab der Antragsgegner unter anderem den Abschuss von vier juvenilen Wölfen (Jungwölfe im ersten Lebensjahr) in der Jagdzeit vom 1. Juli 2026 bis zum 31. Oktober 2026 frei. Der Abschuss adulter Wölfe nach Maßgabe des § 22d Abs. 3 und 4 BJagdG sowie anfallendes Fallwild werde auf den Abschuss angerechnet; dies gelte auch für schwerkranke Wölfe, die nach § 22a Abs. 1 Halbsatz 2 BJagdG erlegt werden (Ziffer 1). Der in Ziffer 1 genannte Abschuss wurde auf den Lahn-Dill-Kreis beschränkt (Ziffer 2). Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, dass die Anordnungen auf § 22d Abs. 2 Satz 1 BJagdG beruhten, wonach, soweit sich die Tierart Wolf in einem günstigen Erhaltungszustand befinde, ein revierübergreifender Managementplan aufzustellen sei, der das Ziel verfolge, die Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands der Tierart Wolf zu gewährleisten. Der Erhaltungszustand des Wolfs sei in Deutschland im Jahr 2025 durch einen aktualisierten nationalen Bericht i. S. v. Art. 14 FFH-RL i. V. m. Art. 17 Abs. 1 FFH-RL an die Europäische Kommission als günstig gemeldet worden (im Folgenden: FFH-Bericht, abrufbar unter: https://www.bfn.de/ffh-bericht-2025#anchor-15354). Sodann sei, basierend auf fachwissenschaftlichen Erkenntnissen zur Populationsentwicklung und dem Monitoring der vergangenen Jahre, eine Prognoseentscheidung für das Jahr 2026 getroffen worden. Im vergangenen Monitoringjahr 2025 / 2026 (1. Mai 2025 bis 30. April 2026) habe das Wolfszentrum Hessen des Landesbetriebs Hessen Forst mindestens neun Welpen in Hessen nach bundesweit gültigen Monitoringstandards nachgewiesen, davon vier Welpen in dem im Lahn-Dill-Kreis ansässigen Greifensteiner Rudel. Die an den Monitoringdaten des Vorjahres orientierte, konservative prognostische Berechnung habe in der Gesamtabwägung zur Festsetzung des Abschusses von maximal vier juvenilen Wölfen geführt. Die im Territorium des Greifensteiner Rudels tot aufgefundenen zwei Wölfe würden auf die Freigabe der vier juvenilen Wölfe in Ziffer 1 angerechnet, wodurch sich zum Zeitpunkt der Festsetzung des Managementplans die Freigabe auf effektiv zwei juvenile Wölfe reduziert habe. Die Begrenzung der konkreten Abschussfestsetzung auf die in Ziffer 1 genannte Entnahme juveniler Wölfe diene i. S. d. § 22d Abs. 1 Satz 1 BJagdG dazu, den günstigen Erhaltungszustand aufrechtzuerhalten und gleichzeitig eine stabile Population zu gewährleisten.
Dagegen haben die Antragsteller durch ihre Bevollmächtigten bei dem Verwaltungsgericht Kassel am 7. Juli 2026 Klage (Az. 2 K 1471/26.KS) erhoben und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO (Az. 2 L 1473/26.KS) nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit dem angegriffenen Beschluss vom 10. August 2026 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der FFH-Bericht im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Prüfung eines aufgrund von § 22d Abs. 2 Satz 1 BJagdG erlassenen Managementplanes in Form einer Allgemeinverfügung regelmäßig keiner – auch nicht einer inzidenten – Überprüfung zugänglich sei und allenfalls einer Evidenzkontrolle unterliege. Der Antragsgegner habe bei der Bewertung des Erhaltungszustandes ferner zu Recht nicht auf die landesweite Population der Tierart in Hessen oder die lokale Population im Lahn-DillKreis abgestellt, sondern alleine darauf, dass im Bericht nach Art. 17 FFH-RL der Erhaltungszustand des Wolfes für die betroffene kontinentale biogeographische Region des Bundesgebiets als günstig bezeichnet werde. Zudem komme dem Antragsgegner bei der Ausgestaltung des Managementplans nach § 22d Abs. 2 Satz 1 BJagdG auf der Rechtsfolgenseite ein fachwissenschaftlicher und planerischer Gestaltungsspielraum / Prognosespielraum mit der Folge einer nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit zu. Unter Anwendung dieser Maßgabe ergebe sich auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Kritikpunkte der Antragsteller keine durchgreifenden Zweifel. Insbesondere lägen weder ein Abwägungsausfall noch unvollständige oder sachfremde Erwägungen vor, noch seien sonstige inhaltliche Rechtsmängel an der Allgemeinverfügung mit Erfolg aufgezeigt.
Dagegen haben die Antragsteller durch ihre Bevollmächtigten am 12. August 2026 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsätzen vom 12. August sowie 11. und 21. September 2026 begründet.
Die Antragsteller machen zur Begründung im Kern geltend, das Gericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, die Feststellung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzung eines günstigen Erhaltungszustands der Tierart Wolf i. S. d. § 22 Abs. 2 Satz 1 BJagdG könne sich allein an einer Evidenzkontrolle des FFH-Berichts ausrichten, weil dieser einer unmittelbaren oder inzidenten gerichtlichen Kontrolle nicht zugänglich sei. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergebe sich, dass es allein bei einem Blick auf die nur im sechsjährigen Turnus nötigen Meldungen der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission der Europäischen Union gemäß Art. 17 FFH-RL nicht sein Bewenden haben könne, es vielmehr zusätzlich einer Bezugnahme auf die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse bedürfe und das in Art. 191 Abs. 2 AEUV verankerte Vorsorgeprinzip zu berücksichtigen sei. Eine bloße Evidenzkontrolle sei eine verfassungsrechtlich und unionsrechtlich nicht zulässige Einschränkung effektiven Rechtsschutzes im Umweltrecht, weil sie im Ergebnis dazu führen würde, dass das wichtige Tatbestandskriterium des günstigen Erhaltungszustands gar keiner gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden könne. Der FFH-Bericht weise zudem grobe, offen erkennbare Mängel auf und entspreche nicht dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und weiche erheblich von dem Berichtsentwurf 2023 ab. Es gebe auch keine Einschränkungen der gerichtlichen Kontrolle über Prognosespielräume. Das Gericht müsse den Sachverhalt so weit wie möglich selbst aufklären, notfalls durch Sachverständigengutachten, bevor es sich überhaupt auf eine eingeschränkte Prüfung zurückziehen dürfe. Der Antragsgegner habe ferner verkannt, dass die Berücksichtigung der lokalen Wolfspopulation nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein unverzichtbarer Teil der Prüfung des Erhaltungszustandes sei. Dies sei auch entscheidungserheblich, da es im ganzen Bundesland Hessen nur drei Wolfsreviere gebe, die einen kaum nennenswerten Bruchteil der Landesfläche umfassten und weit hinter den Lebensraumpotenzialen zurückblieben. Der Antragsgegner habe bei der Anwendung der 40 %-Schwelle bei der Bejagungsquote zudem nicht hinreichend berücksichtigt, dass sich diese auf die Gesamtmortalität der real existierenden juvenilen Wölfe für einen Zeitraum von einem Jahr beziehe und gegebenenfalls weitere Auswirkungen hinzukommen können. Die von dem Antragsgegner ausgeführte und von dem Verwaltungsgericht überprüfte Abwägungsentscheidung beziehe sich nur auf die konkrete Ausgestaltung der zugelassenen Jagd und ihre Auswirkungen auf den Erhaltungszustand, nicht auf ihre Vor- und Nachteile selbst. Die danach erforderliche Abwägung der Vor- und Nachteile einer Jagd auf den Wolf in Hessen hätte der Frage nachgehen müssen, welche konkreten Auswirkungen die anlassunabhängige Jagd auf den Wolf auf Nutztierrisse, aber auch auf die sonstigen Ziele des Jagdgesetzes habe und ob und in welchem Umfang eine Jagd auf den Wolf verhältnismäßig sei und im Einklang mit sonstigen Rechtsvorschriften zum Schutz von Tieren stehe. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht insoweit festgestellt, dass für die Abwägung das Kriterium des Herdenschutzes im Rahmen von § 22d Abs. 2 BJagdG keine Rolle spiele; die anlassunabhängige Wolfstötung zur Vermeidung von Nutztierrissen sei ungeeignet.
Die Antragsteller beantragen,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die „Allgemeinverfügung: Revierübergreifender Managementplan für das Land Hessen im Jagdjahr 2026 / 2027, um die Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands der Tierart Wolf zu gewährleisten“ vom 30. Juni 2026 unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Kassel vom 10. August 2026, Az. 2 L 1473/26.KS, anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen,
und tritt der Beschwerde entgegen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Erwiderungsschriftsätze vom 10. und 22. September 2026 verwiesen.
Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die Behördenakte Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1. Zwar ist die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde sie fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und begründet (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO).
2. Die Beschwerde ist jedoch zurückzuweisen.
Das Vorbringen der Antragsteller in der Beschwerdebegründung, das den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses erster Instanz durch den Senat in der Sache bestimmt und zugleich begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt eine Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugunsten der Antragsteller nicht.
a) Ohne Erfolg wenden die Antragsteller zuvorderst ein, das Verwaltungsgericht habe den gerichtlichen Prüfungsmaßstab verkannt.
aa) Soweit die Antragsteller diesbezüglich rügen, das Verwaltungsgericht habe den bei der Prüfung des fachlichen Tatbestandsmerkmals eines günstigen Erhaltungszustandes der Tierart Wolf i. S. d. § 22d Abs. 2 Satz 1 BJagdG maßgeblich herangezogenen FFH-Bericht zu Unrecht lediglich einer Evidenz- und keiner uneingeschränkten Kontrolle unterzogen, dringen sie damit nicht durch.
(1) Das erstinstanzliche Gericht hat hierzu ausgeführt, dass der FFH-Bericht im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Prüfung eines aufgrund von § 22d Abs. 2 Satz 1 BJagdG erlassenen Managementplanes in Form einer Allgemeinverfügung regelmäßig keiner – auch nicht einer inzidenten – Überprüfung zugänglich sei. Die europarechtlich begründete nationale Berichterstattung entfalte keine normative Bindungswirkung und stelle insbesondere keine anfechtbare Maßnahme mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen dar. Sie sei vielmehr ein unionsrechtlich vorgeschriebener Bericht der Mitgliedstaaten an die Europäische Kommission und diene in erster Linie der Dokumentation und Bewertung des Erhaltungszustandes von Arten und Lebensräumen in den jeweiligen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Der Bericht stelle damit zwar die maßgebliche fachwissenschaftliche Grundlage für die Beurteilung des bundesweiten Erhaltungszustands einer Tierart dar und sei als solche im Rahmen einer gerichtlichen Kontrolle als Tatsachengrundlage zu berücksichtigen. Gegenstand – und damit wiederum der gerichtlichen Rechtmäßigkeitsprüfung unmittelbar zugänglich – sei jedoch allein die mit der für den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners ergangene Allgemeinverfügung mitsamt ihrer (landesweiten) Regelung. Eine Überprüfung der von Antragstellerseite aufgeworfenen inhaltlichen Kritikpunkte an der Richtigkeit der bundesbehördlichen, bundesweiten Berichterstattung mitsamt ihrem Zustandekommen und ihrem wissenschaftlich begründeten Ergebnis könne sich deshalb im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens, und damit auch bei der Überprüfung der Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzung des § 22d Abs. 2 Satz 1 BJagdG erfüllt sei, allenfalls auf eine Evidenzkontrolle beschränken. Die inhaltlichen Angriffe der Antragsteller gegen das Zustandekommen des Berichts seien vorliegend aber nicht geeignet, evidente Zweifel an der Richtigkeit der fachwissenschaftlichen Einschätzung zu begründen.
(2) Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist diese Wertung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Eine unions- oder verfassungswidrige Einschränkung effektiven Rechtsschutzes durch die lediglich eingeschränkt durchgeführte gerichtliche Kontrolle des FFH-Berichts 2025 ist nicht feststellbar.
Zwar ergibt sich der vom erstinstanzlichen Gericht angenommene eingeschränkte Prüfungsmaßstab nicht schon daraus, dass der auf Bundesebene erstellte FFH-Bericht 2025 „nur“ die maßgebliche fachwissenschaftliche Grundlage für die Beurteilung des bundesweiten Erhaltungszustands einer Tierart darstelle, jedoch keine normative Bindungswirkung entfalte und daher lediglich mittelbar Gegenstand des die landesrechtliche Allgemeinverfügung betreffenden Eilverfahrens sei. Allerdings ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung – der sich auch der Senat anschließt – anerkannt, dass bei der Beurteilung einer – hier gegebenen – naturschutzfachlichen Frage die gerichtliche Kontrolle begrenzt sein kann.
Stößt die gerichtliche Kontrolle nach weitestmöglicher Aufklärung an die Grenze des Erkenntnisstandes naturschutzfachlicher Wissenschaft und Praxis, weil sich etwa zu der zu beurteilenden naturschutzfachlichen Frage in der Fachwissenschaft bislang keine allgemein anerkannte Meinung durchgesetzt hat, zwingt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG das Gericht nicht zu weiteren Ermittlungen, sondern erlaubt ihm, seiner Entscheidung insoweit die plausible Einschätzung der Behörde zu der fachlichen Frage zugrunde zu legen, reduziert die gerichtliche Kontrolldichte also auf eine Vertretbarkeits- und Plausibilitätsprüfung. Diese Einschränkung folgt nicht aus einer der Verwaltung eingeräumten Einschätzungsprärogative, sondern trägt schlicht dem Umstand Rechnung, dass es insoweit am Maßstab zur sicheren Unterscheidung von richtig und falsch fehlt. In dieser Konstellation kann und muss das Gericht „lediglich“ noch kontrollieren, ob die von der Behörde verwendeten fachlichen Maßstäbe und Methoden vertretbar sind und die Behörde im Ergebnis zu einer plausiblen Einschätzung der fachlichen Tatbestandsmerkmale einer Norm gelangt ist. Werden sachhaltige Einwände gegen die von der Behörde verwendete Methode geltend gemacht, muss das Gericht prüfen, ob diese Einwände die Methodik, Grundannahmen und Schlussfolgerungen der Behörde substantiell in Frage stellen.Nimmt die Behörde einen nach aktuellem Erkenntnisstand fachwissenschaftlich vertretbaren Standpunkt ein, so ist dagegen rechtlich nichts zu erinnern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14 – juris Rn. 18 ff.; BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 – 9 A 12/19 -, juris Rn. 259 m. w. N.; so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 2025 – 14 S 1896/24 -, juris Rn. 37 sowie Hess. VGH, Beschluss vom 10. März 2022 – 9 B 1348/20 -, juris Rn. 99).
Gemessen daran ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung des fachlichen Tatbestandsmerkmals „günstiger Erhaltungszustand“ maßgeblich auf den FFH-Bericht 2025 abgestellt und diesen nur auf evidente Fehler, mithin seine Vertretbarkeit bzw. Plausibilität, überprüft hat. Es ist weder – auch nicht unter Berücksichtigung der seitens der Antragsteller genannten „richtigerweise“ heranzuziehenden Quellen – hinreichend nachvollziehbar dargetan noch ansonsten ersichtlich, dass bezüglich der Frage des Vorliegens eines günstigen Erhaltungszustands der Tierart Wolf i. S. v. § 22d Abs. 2 Satz 1 BJagdG einschlägige normkonkretisierende Maßstäbe oder ein allgemein anerkannter fachwissenschaftlicher Erkenntnisstand existiert. Es handelt sich um eine komplexe naturschutzfachliche Prognose- und Bewertungsentscheidung, bei der es angesichts der Vielzahl der Kriterien, ihrer relativen Offenheit und ihres Angewiesenseins auf die Ausfüllung durch außerrechtliche Einschätzungen auf der Hand liegt, dass das Ergebnis der Bewertung – je nachdem welches methodische Vorgehen und welche Kriterien und Maßstäbe angewandt werden – unterschiedlich ausfallen kann. Der günstige Erhaltungszustand ist kein reiner Zahlen- oder Schwellenwert, sondern Ergebnis einer Gesamtbetrachtung von Populationsdynamik, künftigen Risiken / Chancen, demographischer Situation sowie Habitatqualität (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Juli 2024 – C-436/22 -, juris Rn. 60 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Dezember 2023 – 14 S 219/23 -, juris Rn. 174; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. Februar 2016 – 1 LB 2/13 -, juris Rn. 83; Cuypers in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Aufl. 2009, § 19 Rn. 20). Zwar bietet die FFH-Richtlinie nachvollziehbare Ansätze zur Gewinnung von Bewertungskriterien (vgl. insbesondere die Definition des günstigen Erhaltungszustandes in Art. 1 lit. b FFH-RL). Wenn und solange die ökologische Wissenschaft sich jedoch nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweist und keine allgemein anerkannte fachliche Bewertung zu den Voraussetzungen eines Erhaltungszustandes existiert, fehlt es den Gerichten – wie im vorliegenden Fall – an der auf besserer Erkenntnis beruhenden Befugnis, eine naturschutzfachliche Einschätzung der zuständigen Behörde als „falsch“ und „nicht rechtens“ zu beanstanden und bestand für das Verwaltungsgericht deshalb auch keine Veranlassung, weitergehende Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen.
bb) Auch der Einwand gegen die eingeschränkte gerichtliche Kontrolle auf Rechtsfolgenseite – mithin bei der Aufstellung des Managementplans des Antragsgegners – bleibt ohne Erfolg.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Behörde bei der Ausgestaltung des Managementplans nach § 22d Abs. 2 Satz 1 BJagdG auf Rechtsfolgenseite ein fachwissenschaftlicher und planerischer Gestaltungsspielraum / Prognosespielraum mit der Folge einer nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit zukommt. Das erstinstanzliche Gericht hat dabei zutreffend hervorgehoben, dass durch die unterschiedlichen Formulierungen in § 22d Abs. 2 BJagdG („…hat…aufzustellen“ einerseits und „darf die Jagd…ausgeübt werden“ andererseits) zum Ausdruck kommt, dass mit der Aufstellung eines Managementplanes nicht zwingend eine Genehmigung zur Bejagung des Wolfes einhergehen soll. Nach der Gesetzesbegründung soll der Managementplan vielmehr das Instrument sein, mit dem die Behörde die Jagd auf die Tierart Wolf steuern und insbesondere dazu beitragen kann, dass durch die Jagd der günstige Erhaltungszustand nicht zu einem ungünstigen Erhaltungszustand wird (BT-Drs. 21/3546, S. 35). Auch bei Entscheidungen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG sowie der Bewertung der Beeinträchtigung des (günstigen) Erhaltungszustandes durch eine Entnahme wird den Fachbehörden ein naturschutzfachlicher bzw. wildbiologischer Beurteilungsspielraum zuerkannt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. November 2017 – 2 K 127/15 -, juris Rn. 29 m. w. N.). In solchen Fällen ist eine eigenverantwortliche fachliche Bewertung auf Grundlage des aktuellen wissenschaftlichen Meinungsstands zulässig, denn die Bewertung kann nicht mit mathematischer Genauigkeit erfolgen, welche jede potenzielle Zukunftsalternative berücksichtigt.
Aus der von den Antragstellern in Bezug genommenen – oben bereits dargestellten – Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14 -, juris) ergibt sich nichts anderes. Zum einen bezieht sich die Entscheidung – wie ausgeführt – auf die gerichtliche Kontrolldichte einer fachlichen Tatbestandsvoraussetzung und ist daher nicht ohne Weiteres auf die Konstellation eines gesetzlich vorgegebenen Beurteilungsspielraums der Behörde auf Rechtsfolgenseite übertragbar. Zum anderen ist aber auch gemäß den obigen Ausführungen weder substantiiert vorgetragen noch sonst feststellbar, dass in Bezug auf die fachliche Bewertung des Vorliegens eines günstigen Erhaltungszustandes der Tierart Wolf bzw. hinsichtlich der Auswirkungen einer Bejagung auf den Erhaltungszustand ein allgemein anerkannter Erkenntnisstand vorherrscht.
b) Die Antragsteller haben auch nicht aufgezeigt, dass der vom Verwaltungsgericht aufgegriffene Standpunkt des Antragsgegners, bei der Bewertung des Vorliegens eines günstigen Erhaltungszustandes maßgeblich auf den FFH-Bericht 2025 abzustellen, nach aktuellem Erkenntnisstand fachwissenschaftlich nicht vertretbar ist, dieser mithin an durchgreifenden Fehlern bei Methodik, Grundannahmen und Schlussfolgerungen leidet.
aa) Ohne Erfolg machen sie diesbezüglich zuvorderst geltend, der Antragsgegner habe seine Bewertung nicht (allein) auf den FFH-Bericht 2025 stützen dürfen, weil dieser aufgrund fehlender Aktualität schon keine geeignete Beurteilungsgrundlage für die Beantwortung der streitigen Fachfrage sei.
Soweit die Antragsteller diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2024 – C-436/22 -, juris Rn. 65) verweisen, wonach Art. 14 FFH-RL im Hinblick auf die nur im sechsjährigen Turnus nötigen Meldungen dahingehend zu verstehen sei, dass eine Entnahme von Tieren nur unter zusätzlicher Bezugnahme auf die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse erfolgen dürfe, trägt dies nicht. Die Antragsteller verkennen mit diesem Verweis bereits, dass dem vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall eine gänzlich andere Konstellation – nämlich die Schonzeitverkürzung für eine Art im ungünstigen Erhaltungszustand (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2024 – C-436/22 -, juris Rn. 23) und für eine anderweitig festgesetzte oder festzusetzende Abschussplanung – zugrunde lag und hieraus für das vorliegende Verfahren schon deshalb allenfalls eingeschränkte Rückschlüsse hergeleitet werden können. Darüber hinaus ist die Heranziehung des FFH-Berichts 2025 aber auch – anders die Antragsteller meinen – unter dem Gesichtspunkt einer hinreichenden Aktualität nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass der Wolf in Anhang V der FFH-RL aufgenommen wurde, bedeutet zwar nicht, dass sein Erhaltungszustand grundsätzlich und dauerhaft als günstig anzusehen ist. Dementsprechend enthält auch die Regelung des § 22d Abs. 2 BJagdG folgerichtig keinen Verweis auf eine Bindungswirkung des FFH-Berichts, weshalb das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, dass die nationale Berichterstattung keine normative Bindungswirkung entfaltet. Gleichwohl ist es nach den Ausführungen unter Ziffer 1. a) weder dem Grunde nach zu beanstanden, dass der Antragsgegner den Bericht als fachwissenschaftliche Grundlage herangezogen hat, noch ist ersichtlich, dass dieser zeitlich überholt ist. Die Meldungen des Bundes an die Europäische Union stammen aus dem Sommer sowie Herbst 2025 und waren – anders als der von den Antragstellern in das Verfahren eingebrachte Berichtsentwurf 2023 (vgl. Bl. 122 d. Gerichtsakte) – zum Zeitpunkt der Festsetzung der Allgemeinverfügung, dementsprechend offenkundig hinreichend aktuell. Dass maßgebliche neuere Erkenntnisse vorlägen, lässt sich im Übrigen auch dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen.
bb) Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist auch davon auszugehen, dass der FFH-Bericht 2025 auf einer ausreichenden Datengrundlage erstellt wurde (vgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom 12. August 2026 – 24 CS 26.636 -, juris Rn. 26; Beschluss vom 24. Juni 2026 – 24 CS 26.332 -, juris Rn. 26). Er beruht nicht auf einer beliebigen Einzelstellungnahme, sondern auf einem förmlich vorgegebenen unionsrechtlichen Berichtsverfahren. In Deutschland werden die Daten der Länder durch das Bundesamt für Naturschutz zusammengeführt, qualitätsgesichert und auf Bewertungskonferenzen mit den zuständigen Länderbehörden abgestimmt. Für den Nationalen Bericht wurden umfangreiche Ergebnisse des bundesweiten FFH-Monitorings einbezogen; für die Berichtsperiode 2019 bis 2024 wurden nach Angaben des Bundesamtes für Naturschutz rund 14.600 Monitoringflächen erfasst. Die Bewertung des Erhaltungszustands der Arten erfolgt anhand der vier unionsrechtlich vorgegebenen Parameter Verbreitungsgebiet, Population, Habitat sowie Zukunftsaussichten (vgl. https://www.bfn.de/ffh-bericht-2025#anchor-14976, zuletzt aufgerufen am 25. September 2026). Inwiefern diese – stimmige sowie plausible – Handhabung erkennbar unzureichend sein sollte, zeigt die Beschwerde wiederum nicht nachvollziehbar auf.
cc) Durchgreifende Zweifel an dem FFH-Bericht 2025 ergeben sich ferner auch nicht daraus, dass dieser von dem Berichtsentwurf 2023 abweicht und nach den Ausführungen der Antragsteller vermeintlich von den Empfehlungen des Berichts auf Basis des Protokolls der Sitzung der im Monitoring von Großraubtieren erfahrenen Personen zur Vorlage in der Bund-Länder-AG Referenzwert vom 9. November 2023 abweichende und nicht wissenschaftlich herleitbare Werte für das „Günstige Verbreitungsgebiet“ und die „Günstige Referenzpopulation“ zu Grunde gelegt worden seien. Der Entwurf aus dem Jahr 2023 sowie die Empfehlungen der Bund-Länder-AG aus November 2023 stellen gerade keine abschließende Bewertung dar, sondern waren nur die Grundlage für den abschließenden Bericht. Um die fristgerechte Abgabe des FFH-Berichts zum 31. Juli 2025 gewährleisten zu können, wurde der Wolf in der kontinentalen biogeografischen Region im Berichtsentwurf zunächst hilfsweise mit „unbekannt“ bewertet. Diese Vorgehensweise war der besonderen Dynamik der positiven Entwicklung des Wolfs in Deutschland und den geografischen Besonderheiten innerhalb der kontinentalen Region geschuldet. Eine Aktualisierung dieser Bewertung wurde am 13. Oktober 2025 an die Europäische Kommission übermittelt (vgl. BT-Drs. 21/2315). Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf abstellen, dass der Entwurf hohen wissenschaftlichen Anforderungen entspricht, erschließt sich nicht, weshalb sich daraus die Fehlerhaftigkeit des finalen Berichts ergeben sollte. Substantiierten Vortrag dazu, hält die Beschwerde nicht. Im Übrigen ist eine naturschutzfachliche Meinung einer anderen Einschätzung nicht schon deshalb per se überlegen oder ihr vorzugswürdig, weil sie umfangreichere oder aufwändigere Ermittlungen oder „strengere“ Anforderungen für richtig hält (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2014 – 9 A 25.12 -, juris Rn. 86).
dd) Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist es überdies auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht bzw. der Antragsgegner bei der Bewertung des Erhaltungszustandes der Tierart Wolf auf Tatbestandsebene nicht auf die Population der Tierart in Hessen oder die lokale Population im Lahn-DillKreis abstellt, sondern gemäß dem FFH-Bericht 2025 allein darauf, dass der Zustand für die hier für Hessen einschlägige kontinentale biogeographische Region des Bundesgebiets als günstig bezeichnet wird.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang – korrespondierend zu dem FFH-Bericht – festgestellt, dass für die Bewertung dieser Fachfrage nicht auf den Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art (hier des Wolfes) abzustellen sei, sondern maßgeblich vielmehr der Erhaltungszustand der Population in ihrem gesamten natürlichen Verbreitungsgebiet ist als dessen Bestandteil die lokale Population erscheint (vgl. zu § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG auch: BVerwG, Urteil vom 28. März 2013 – 9 A 22/11 -, juris Rn. 135; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Februar 2026 – 5 S 268/26 -, juris Rn. 36; Bay. VGH, Urteil vom 29. März 2016 – 22 B 14.1875, 22 B 14.1876 -, juris Rn. 69; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Januar 2026, § 45 BNatSchG Rn. 30; Lütkes, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 3. Auflage 2025, § 45 Rn. 54 ff.). Entscheidend ist danach, ob die Gesamtheit der Populationen in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das lokale Gebiet hinausreicht, als lebensfähiges Element erhalten bleibt (Erhaltung der Populationsstabilität). Auch die Europäische Kommission stellt in ihrem Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie auf den günstigen Erhaltungszustand der Art auf nationaler und/oder biogeografischer Ebene ab (ABl. 2021/C-496/1, S. 41).
Der diesbezügliche, an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (u. a. EuGH, Urteil vom 12. Juni 2025 – C-629/23 -, juris; Urteil vom 11. Juli 2024 – C-601/22 -, juris) anknüpfende Verweis der Antragsteller darauf, die Berücksichtigung der lokalen Wolfspopulation sei ein unverzichtbarer Teil der Prüfung des Erhaltungszustandes, es gebe im ganzen Bundesland Hessen jedoch nur drei Wolfsreviere, die einen kaum nennenswerten Bruchteil der Landesfläche umfassten, veranlasst keine andere Wertung. Teilweise ergibt sich dies schon daraus, dass sich die zitierte Rechtsprechung nicht mit der Auslegung des – hier relevanten – Art. 14 FFH-RL befasst, sondern mit Tierarten, die in Anhang IV gelistet waren, für die jedoch ein anderes Schutzniveau maßgeblich ist (u. a. besonderer Ausnahmegrund, Alternativenprüfung). Darüber hinaus geht aber auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, soweit sie sich unmittelbar mit Art. 14 FFH-RL auseinandersetzt, davon aus, dass zuvorderst der Erhaltungszustand in einem größeren Bezugsrahmen maßgeblich für die Bewertung ist. Danach müssten die Bewertungen nicht nur auf lokaler Ebene, sondern auch auf Ebene der biogeografischen Region oder sogar grenzüberschreitend durchgeführt werden (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2024 – C-436/22 -, juris Rn. 65). Soweit die Antragsteller einwenden, dass auch der revierübergreifende Wolfsmanagementplan des HMLU auf die lokale (hessische) Population abstellt (vgl. S. 7 d. Managementplans des HMLU), betrifft dies lediglich die inhaltliche Ausgestaltung des Managementplans und damit die Rechtsfolgenseite, wohingegen auch das HMLU im Hinblick auf den günstigen Erhaltungszustand auf Tatbestandsebene auf den FFH-Bericht 2025 abstellt (vgl. S. 3 d. Managementplans des HMLU).
c) Ohne Erfolg machen die Antragsteller überdies geltend, die inhaltliche Ausgestaltung der Allgemeinverfügung sei – insbesondere im Hinblick auf den der Behörde gewährten Beurteilungsspielraum auf Rechtsfolgenseite – unzureichend.
aa) Soweit die Antragsteller die behördliche Grundsatzentscheidung für eine letale Entnahme von juvenilen Wölfen rügen, dringen sie hiermit nicht durch.
(1) Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der grundsätzlichen Genehmigung zur Bejagung der Tierart Wolf weder ein Abwägungsmangel noch unvollständige oder sachfremde Erwägungen des Antragsgegners zugrunde lägen, noch seien sonstige derartige inhaltliche Rechtsmängel ersichtlich. Die Erlaubnis der letalen Entnahme rechtfertige sich aus den Gründen der Allgemeinverfügung selbst sowie den ergänzenden Vermerken und Inbezugnahmen. Danach könne die Definition des günstigen Erhaltungszustands nicht auf die bloße Feststellung einer bestimmten Anzahl von Individuen reduziert werden. Damit sei eine auf Grundlage der maßgeblichen Monitoringergebnisse und fachwissenschaftlichen Erkenntnissen erfolgte Abwägung hinsichtlich der Grundsatzentscheidung, ob bzw. dass eine Bejagung des Wolfes in Hessen mit dem Erhaltungszustand dieser Art zu vereinbaren ist, erfolgt und plausibel dargelegt. Ferner beruhe die Anordnung dahingehend, dass die Bejagung durch eine zahlenmäßig festgelegte Bejagung i. H. v. 40 % der im Monitoringjahr 2026 / 2027 prognostizierten juvenilen Wölfe zu erfolgen habe, ebenfalls auf einer nachvollziehbaren Abwägung des Antragsgegners, die im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle nicht zu beanstanden sei. Zunächst ergebe sich die fachliche Begründung für die gewählte quotale Entnahme aus dem Managementplan des HLMU, auf dessen Grundlage die hiesige Allgemeinverfügung fuße. Dessen fachliche Einschätzung, dass eine Entnahme von 40 % der prognostizierten juvenilen Wölfe den günstigen Erhaltungszustand der Tierart Wolf in Hessen gerade nicht gefährde, begründe sich wiederum in der als fachwissenschaftliche Erkenntnisgrundlage maßgeblich herangezogenen Populationsgefährdungsanalyse des Bundesamts für Naturschutz (Bl. 125 ff. d. Behördenakte). Es sei nicht hinreichend dargelegt und auch sonst nicht anzunehmen, dass sich die Anzahl der die jeweilige Fortpflanzungsgemeinschaft bildenden Individuen infolge der Entnahme zweier juveniler Wölfe in einer populationsrelevanten Weise überhaupt verringert.
(2) Der hiergegen eingebrachte Einwand der Antragsteller, dass sich die von dem Antragsgegner vorgelegte und vom Verwaltungsgericht geprüfte Abwägung nur auf die konkrete Ausgestaltung der zugelassenen Jagd und ihre Auswirkungen auf den Erhaltungszustand, nicht jedoch auf die Vor- und Nachteile der anlassunabhängigen Jagdausübung beziehe, verfängt nicht. Die in der Allgemeinverfügung geregelte Jagdausübung erfolgt schon nicht anlassunabhängig. Hierzu hat der Antragsgegner in der Allgemeinverfügung ausgeführt, dass im Rahmen einer Gesamtschau der hessischen Wolfspopulation und der aktuellen Schadenssituation der Abschuss im Sinne einer situationsabhängigen regionalen Differenzierung im Rahmen des Bestandsmanagements in das Greifensteiner Rudel gesteuert werde. In diesem Rudel sei im Monitoringjahr mit vier Welpen die höchste Reproduktionsrate nachgewiesen worden. Soweit die Antragsteller unter Verweis auf die Studie „Evidenzbasiertes Wildtiermanagement“ von K. aus dem 2023 einwenden, dass die Allgemeinverfügung ungeeignet sei, Nutztierrisse zu vermeiden, ist dem entgegenzuhalten, dass insbesondere im Lahn-DillKreis in den Monitoringjahren 2025 bis 2027 vermehrt Nutztierrisse nachgewiesen wurden, die auf das Greifensteiner Rudel zurückzuführen seien (vgl. S. 4 d. Allgemeinverfügung). Zum anderen dient die Allgemeinverfügung aber auch, wie der Antragsgegner ferner nachvollziehbar aufgezeigt hat, nicht nur der Verringerung von Nutztierrissen, sondern auch einem aktiven Management der Tierart Wolf, welches dafür sorgt, dass die Population – wenn auch die Entnahme in der Jugendklasse die weitere starke Vermehrung einbremst – dem Grunde nach weiter anwachsen kann. Insbesondere die Tierart Wolf als Spitzenprädator sorgt für ein besonderes Spannungsverhältnis und eine Konfliktsituation, welche sich, wie sich beim Greifensteiner Rudel zeigt, mit einem wachsenden Bestand verschärft. Ein frühzeitiges Eingreifen dient – wie der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Art und Weise feststellt – dazu, ein nicht mehr einholbares Wachstum zu vermeiden und so die Interessen von Artenschutz, Landwirtschaft, der positiven Beiträge des Wolfes für das Ökosystem Wald und Bevölkerung in einen gerechten Ausgleich zu bringen.
(3) Die Antragsteller zeigen auch nicht auf, dass die Allgemeinverfügung bzw. die Entnahme der Wölfe gegen Regelungen des Bundesnaturschutz- und des Tierschutzgesetzes verstößt.
Zwar sind auch im Jagdrecht nach § 44a BJagdG die tierschutz- und artenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 17. März 2026 – 19 NE 25.1557 -, juris Rn. 67). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht jedoch festgestellt, dass die Regelungen des Bundesjagdgesetz hinsichtlich der Bejagung der Tierart Wolf nach § 37 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes insoweit als speziellere Regelungen vorgehen, als es sich um miteinander konfligierende Vorschriften handelt (vgl. BT-Drs. 21/3546, S. 38; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Januar 2026, § 39 BNatSchG Rn. 10). Die Regelung des § 45a BNatSchG (Umgang mit dem Wolf) wurde gestrichen, da wesentliche Regelungsinhalte dieser Vorschrift in das Bundesjagdgesetz überführt worden sind. Nur soweit Zugriffs- oder Besitzhandlungen in Bezug auf den Wolf nicht vom Anwendungsbereich des Bundesjagdgesetzes umfasst sind, was hier nicht einschlägig ist, unterliegen diese (ergänzend) etwa den Zugriffs- und Besitzverboten des § 44 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG. Ebenso wenig feststellbar ist, wie das erstinstanzliche Gericht wiederum zutreffend ausgeführt hat, dass die Entnahme ein Verstoß gegen tierschutzrechtliche Vorschriften darstellen würde. Insbesondere liegt ein vernünftiger Grund für das Töten von Wölfen i. S. d. § 1 Satz 2 TierSchG vor, da § 22d Abs. 2 BJagdG eine Jagd mit der Zielsetzung der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes erlaubt (vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Auflage 2023, § 1 Rn. 39, § 17 Rn. 15). Neben der Unberührtheitsklausel des § 44a BJagdG enthält das Bundesjagdgesetz eigene tierschützende Vorschriften (vgl. u. a. § 1 Abs. 3, § 22 Abs. 1 BJagdG). Das Tierschutzrecht wiederum nimmt Bezug auf die Jagdausübung, indem es in § 4 Abs. 1 Satz 2 TierSchG regelt, dass die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung, wenn sie im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd zulässig ist, nur vorgenommen werden darf, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Hieraus ergibt sich, dass der im Grundgesetz verankerte Tierschutzgedanke kein Verbot der Jagd, sondern lediglich das auch in § 1 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 HJagdG aufgegriffene Verbot enthält, Tieren bei der Jagdausübung Schmerzen oder Leiden zuzufügen, die über das unvermeidbare Maß hinausgehen (vgl. Hess. StGH, Urteil vom 12. Februar 2020 – P.St. 2610 -, juris Rn. 226).Aus dem Staatsziel des Tierschutzes in Art. 20a GG können sich daher lediglich Folgerungen für die Art und Weise der Jagdausübung ergeben, nicht aber für die – auch bei dem Erlass der Allgemeinverfügung maßgebliche – Frage, ob Wölfe gejagt werden dürfen oder müssen (BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 – 3 C-31/04 -, juris Rn. 24).
(4) Auch der Einwand der Antragsteller, das Verwaltungsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass das Kriterium des Herdenschutzes im Rahmen des § 22d Abs. 2 BJagdG keine Rolle spiele und dieser vielmehr unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu berücksichtigen sei, greift nicht durch. Im Gegensatz zu § 22d Abs. 3 BJagdG, bei dem im Rahmen des dabei zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit neben den berechtigten und zu schützenden Interessen der Nutztierhalter am Schutz ihrer Tiere vor Übergriffen durch den Wolf und dessen rechtlichem Schutzstatus auch zu prüfen ist, inwieweit Herdenschutzmaßnahmen ergriffen werden können (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juli 2026 – 16 B 674/26 -, juris Rn. 3 ff.), sieht die Regelung des § 22d Abs. 2 BJagdG eine solche Voraussetzung nicht vor. Lediglichin der Schonzeit und im Fall, dass ein revierübergreifender Managementplan noch nicht aufgestellt worden ist, ist § 22d Abs. 3 BJagdG auch im Falle eines günstigen Erhaltungszustandes entsprechend anzuwenden, was hier aber nicht der Fall ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von den Antragstellern zitierten Gesetzesbegründung, wonach die Gesetzesänderung unter anderem das Ziel verfolgt, das bestehende Maßnahmenbündel des präventiven Herdenschutzes um die Option der Bejagung als Teil eines Bestandsmanagements zu ergänzen (vgl. BT-Drs. 21/3546, S. 1), da auch nach der Gesetzesbegründung Herdenschutzmaßnahmen ausschließlich bei der – hier nicht einschlägigen – Regelung des § 22d Abs. 3 BJagdG zu beachten sind (vgl. BT-Drs. 21/3546, S. 36).
bb) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand, der Antragsgegner habe bei der Zugrundelegung einer 40 %-Schwelle bei der Bejagungsquote nicht hinreichend berücksichtigt, dass sich diese auf die Gesamtmortalität der real existierenden juvenilen Wölfe für einen Zeitraum von einem Jahr beziehe, gegebenenfalls aber weitere Auswirkungen hinzukommen könnten.
Das Verwaltungsgericht hat – wiederum zutreffend – ausgeführt, dass die von den Antragstellern aufgeworfenen Zweifel an der prognostizierten durchschnittlichen Zuwachsrate von vier Welpen pro Wölfin bzw. reproduzierendem Paar nicht durchgreifen, da das hessische Wolfsmanagement die quotale letale Entnahme jährlich neu festlegt und gegebenenfalls auch unterjährig auf etwaige sonstige landesweit registrierte Verluste (Fallwild oder anderweitig veranlasste Entnahmen) aufgrund der unter Ziffern 1 und 2 vorgesehenen Anzeige-, Melde- und Informationspflicht der Jagdausübungsberechtigten eine Anpassung durch Reduzierung oder Aufhebung der Abschussfreigabe unmittelbar erfolgt. Die Allgemeinverfügung hat ferner ausdrücklich den Charakter eines jährlich neu zu erlassenden Abschussplans, der an das jeweilig neue Monitoringjahr flexibel und bedarfsgerecht angepasst werden soll. Sollte sich zukünftig über aktuelle Wolfsmonitorings abzeichnen, dass in den hessischen Rudeln weniger Reproduktion stattfindet als angenommen, ist sichergestellt, dass als unmittelbare Reaktion hierauf auch eine geringere Anzahl juveniler Wölfe zur Jagd freigegeben werden wird oder eine Bejagung gänzlich unterbleibt. Der Antragsgegner ist sich dieser situationsbedingten Populationsdynamik und des vorrangig zu gewährleistenden Ziels einer Wahrung des Erhaltungszustands ausweislich der Ausführungen in der Allgemeinverfügung sowie im Gerichtsverfahren ersichtlich bewusst. Dementsprechend sollen bei der nächsten Entnahmeperiode explizit die Erkenntnisse des ersten Monitoringjahrs mit einem aktiven Management mittels Bejagung auch entsprechend evaluiert und berücksichtigt werden. Zudem besteht damit die Möglichkeit auf jährlicher Basis die Entnahme von juvenilen Wölfen weiter zu reduzieren oder für einzelne Jahre vollständig auszusetzen, sollte dies aufgrund der Monitoringdaten des Hessischen Wolfszentrums für erforderlich zu erachten sein. Damit ist zugleich Vorsorge für den Fall getragen, dass wenn – entgegen der prognostischen Annahme des Antragsgegners eines zu erwartenden Zuwachses von durchschnittlich vier Welpen pro Rudel – in diesem Jahr tatsächlich deutlich weniger Welpen vorhanden sein sollten, hierauf entsprechend reagiert werden kann. Sollte sich im laufenden Bejagungszeitraum insbesondere etwa herausstellen, dass im Greifensteiner Rudel in diesem Jahr weniger oder gar keine Welpen erfolgreich reproduziert worden sein sollten, ist es dem Antragsgegner daher ohne Weiteres möglich, die Allgemeinverfügung umgehend durch die Reduzierung der Abschussfreigabe anpassen. Denn die zahlenmäßige Entnahme basiert auf nachvollziehbar dargelegten und fundierten fachwissenschaftlichen Erkenntnissen, entspricht allgemein zugänglichen Quellen und wird im Übrigen auch durch die Monitoringergebnisse der vergangenen Jahre bestätigt.
d) Schließlich führt auch der Einwand einer Überraschungsentscheidung nicht zum Erfolg der Beschwerde. Soweit die Antragsteller geltend machen, das Verwaltungsgericht habe offensichtlich wesentliche Argumente aus ihrem Schriftsatz vom 31. Juli 2026 nicht mehr zur Kenntnis genommen und habe ihnen zudem einen Schriftsatz des Antragsgegners vom 5. August 2026 nur noch zur Kenntnisnahme übermittelt, sodass die Antragsteller davon hätten ausgehen müssen, dass der Eilantrag nach Auffassung der Kammer auch unter Berücksichtigung dieses Schriftsatzes erfolgreich sein bzw. es auf diesen Schriftsatz jedenfalls im Ergebnis für die Entscheidung nicht mehr ankommen werde, ist dies nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Das Rechtsmittel der Beschwerde ermöglicht in den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen eine umfassende, nicht z. B. von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung. Ein etwaiger erstinstanzlicher Gehörsverstoß wird durch nachholendes Vorbringen im Beschwerdeverfahren und dessen Berücksichtigung durch das Beschwerdegericht „geheilt“ (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13. Juni 2023 – 1 B 418/23 -, n. v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 22. Februar 2021 – 1 B 2015/20 – juris, Rn. 12 und vom 14. Februar 2019 – 1 B 830/18 -, juris Rn. 10; Sächs. OVG, Beschluss vom 25. Mai 2020 – 2 B 350/19 -, juris Rn. 19).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.
3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. Nrn. 1.2.2 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
