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Lap-Dances als sexuelle Dienstleistung: Betreiberin verliert vor Gericht

Eine Tänzerin im Séparée, nur Zentimeter vom Gast entfernt, kein Körperkontakt. Die Münchner Behörde stuft den Lap-Dance jedoch als sexuelle Dienstleistung ein und fordert eine Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz. Für die Betreiberin der Table-Dance-Bar steht damit die Existenz auf dem Spiel – fehlt die Genehmigung, droht die Betriebsuntersagung.
Enge räumliche Interaktion zwischen Tänzerin und Gast in abgedunkeltem Séparée, sachliche dokumentarische Atmosphäre.
Gerichtsurteil bestätigt behördliche Untersagung von Lap-Dances ohne geltende Erlaubnis nach ProstSchG. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: M 16 K 23.3661

Das Wichtigste im Überblick

VG München weist Klage ab: Table-Dance-Bar muss Lap-Dances ohne Erlaubnis unterbinden.
  • Die Klägerin verliert. Das Gericht bestätigt das Verbot von Lap- und Private-Dances.
  • Das Gericht sieht darin erlaubnispflichtige sexuelle Dienstleistungen mit direktem Bezug zum Gast.
  • Die fehlende Erlaubnis trägt das Einschreiten. Schon formelle Illegalität reicht hier aus.
  • Die Einwände zu Würde, Verhältnismäßigkeit und Wettbewerb überzeugen das Gericht nicht.

  • Gericht: VG München
  • Datum: 24.06.2026
  • Aktenzeichen: M 16 K 23.3661
  • Verfahren: Klageverfahren
  • Rechtsbereiche: Gewerberecht, Prostitutionsschutzrecht, Verwaltungsrecht
  • Relevant für: Betreiber von Bars, Behörden, Gewerbetreibende mit Erotikangeboten

Wann droht die Untersagung von Lap-Dances nach dem ProstSchG?

Eine Table-Dance-Bar in München bot neben genehmigten Table-Dance-Aufführungen auch Lap-Dances und Private-Dances in Séparées an, ohne dafür eine Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 ProstSchG zu besitzen. Das Verwaltungsgericht München wies die Klage gegen den behördlichen Anordnungsbescheid vollständig ab und bestätigte damit die Untersagung dieser Darbietungen.

Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 ProstSchG liegt eine sexuelle Dienstleistung vor, wenn eine Handlung nach ihrem objektiven, äußeren Erscheinungsbild einen eindeutigen Sexualbezug aufweist. Ein körperlicher Kontakt zwischen den Beteiligten ist dafür nicht zwingend erforderlich – das Gericht stützte sich hierbei auf die Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drs. 18/8556, S. 59) sowie auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Sexuelle Handlung ist demnach ein vom Willen getragenes menschliches Verhalten, das sich objektiv, also gemessen an seinem äußeren Erscheinungsbild, typischerweise als geschlechtliche Stimulation darstellt, und zwar unabhängig davon, ob es dabei zu körperlichen Berührungen oder zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs kommt. – so das Verwaltungsgericht München

An den Darbietungen in der Münchner Gaststätte zeigte sich, wie diese Grundsätze im Streitfall wirkten. Die Betreiberin wehrte sich gegen die Einstufung als sexuelle Dienstleistung und argumentierte, unmittelbarer Körperkontakt sei den Tänzerinnen streng untersagt und dies werde auch durch Aushänge deutlich gemacht.

Das Gericht folgte dieser Sichtweise nicht. Weil sich die entgeltlichen Darbietungen auf eine konkret anwesende Person bezogen und eine unmittelbare Interaktion in besonderer räumlicher Nähe begründeten, sah das Gericht den nötigen objektiven Sexualbezug als erfüllt an. Eine gesetzliche Ausnahme nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ProstSchG griff nach seiner Einschätzung nicht, da es sich gerade nicht um eine rein darstellerische Vorführung handelte – die besondere Nähe löse vielmehr typische Gefahren des Prostitutionsschutzrechts aus.

Vielmehr stellt er eine Handlung dar, die sich gerade auf eine in unmittelbarer Nähe anwesende, konkrete Person bezieht, mit der die Darstellerin oder der Darsteller unmittelbar interagiert. Damit entsteht gerade die Lage besonderer Nähe und Interaktion, die das Potential spezifischer Gefahren mit sich bringt, denen der Gesetzgeber mit dem Erlass des Prostituiertenschutzgesetzes begegnen wollte. – so das Gericht

Die Behörde stützte ihr Einschreiten zusätzlich darauf, dass die Betreiberin durch Leuchtschriften ausdrücklich mit Privatshows geworben und in den Séparées entsprechende Handlungen festgestellt worden waren. Ein späterer Vortrag der Behörde, wonach bei einer Kontrolle im Juni 2025 intensiver Körperkontakt festgestellt worden sei, erwähnte das Gericht zwar, zog ihn für die rechtliche Begründung aber nicht heran.

Checkliste zu vier Kriterien für die Erlaubnispflicht von Tanzdarbietungen mit Fokus-Icons und Schlussfolgerung.
Lap-Dance-Kriterien: Wann Erlaubnispflicht nach ProstSchG entsteht

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine entgeltliche Tanzdarbietung begründet eine sexuelle Dienstleistung nach dem Prostituiertenschutzgesetz, wenn sich das Geschehen unter Aufgabe einer rein darstellerischen Vorführung in besonderer Nähe unmittelbar auf eine konkret anwesende Person bezieht; ein physischer Körperkontakt ist für den geforderten objektiven Sexualbezug nicht zwingend notwendig.
  2. Die rechtliche Einstufung einer Tätigkeit als Prostitutionsgewerbe verletzt nicht die Menschenwürde der ausführenden Personen, da die bloße Unterwerfung unter das Prostituiertenschutzgesetz weder ein sittliches noch ein rechtliches Unwerturteil beinhaltet.
  3. Der unerlaubte Betrieb eines Prostitutionsgewerbes kann allein wegen seiner formellen Illegalität auf Grundlage des allgemeinen Gewerberechts untersagt werden, auch wenn die behördliche Untersagungsverfügung ursprünglich auf Normen des Prostituiertenschutzgesetzes gestützt wurde.
Praxis-Hinweis: Abgrenzung zur reinen Bühnenshow

Der entscheidende Faktor für die Einstufung als sexuelle Dienstleistung war nicht der tatsächliche Körperkontakt, sondern das Setting der Darbietung. Sobald sich der Tanz auf eine einzelne, konkret anwesende Person in unmittelbarer räumlicher Nähe konzentriert (etwa beim Lap-Dance im Séparée), greift die Erlaubnispflicht nach dem ProstSchG. Hausinterne Berührungsverbote oder entsprechende Aushänge reichen nicht aus, um diese Einordnung zu verhindern, wenn die intime Interaktion das prägende Element bleibt.

Wann rechtfertigt eine Anordnung nach § 15 GewO die Sperre?

§ 15 Abs. 2 Satz 1 GewO ermächtigt die Behörde, die Fortsetzung eines erlaubnispflichtigen Betriebs zu verhindern, wenn dieser ohne die erforderliche Gestattung geführt wird – die Vorschrift gilt auch für gewerberechtliche Nebengesetze wie das ProstSchG. § 6 Abs. 1 Satz 1 GewO steht diesem Vorgehen nicht entgegen, weil er nur die Tätigkeit der Prostituierten selbst betrifft, nicht aber das Prostitutionsgewerbe als solches. Im Verwaltungsprozessrecht gilt zudem der Grundsatz, dass ein Gericht eine andere Rechtsgrundlage heranziehen darf als die Behörde, solange sich das Wesen des Bescheids dadurch nicht ändert.

Die zuständige Behörde kann die Fortsetzung eines erlaubnispflichtigen Betriebs, der ohne die erforderliche Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) betrieben wird, verhindern. (§ 15 Abs. 2 Satz 1 GewO)

Die Wahl der richtigen Eingriffsgrundlage bildete im vorliegenden Verfahren einen zentralen Prüfungspunkt. Die Betreiberin rügte den Bescheid als rechtswidrig, weil der von der Behörde herangezogene § 17 Abs. 1 und 3 ProstSchG in ihrem Fall überhaupt nicht einschlägig sei.

Warum die Behörde die falsche Norm zitierte – und der Bescheid trotzdem hielt

Das Gericht stimmte der Betreiberin an diesem Punkt teilweise zu: § 17 ProstSchG setzt formelle Erlaubnisvoraussetzungen voraus und kann eine weitreichende Untersagungsverfügung gegen einen gänzlich unerlaubten Betrieb nicht tragen. Dennoch bestätigte das Gericht den Bescheid, indem es ihn auf § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO umdeutete, um einen nach § 12 Abs. 1 ProstSchG erlaubnispflichtigen Betrieb ohne Genehmigung zu unterbinden.

Die Untersagung war nach Ansicht des Gerichts bereits durch die reine formelle Illegalität gedeckt, weil die Betreiberin wiederholt aufgefordert worden war, einen Erlaubnisantrag zu stellen, sich dem aber verweigerte. Als Grund für ihre Weigerung hatte sie unter anderem angeführt, ein Antrag habe angesichts der Lage der Bar in einem Sperrbezirk ohnehin keine Erfolgsaussicht. Ein Sperrbezirk ist ein rechtlich festgelegtes Stadt- oder Gemeindegebiet, in dem die Ausübung von Prostitution und den damit verbundenen sexuellen Dienstleistungen durch eine behördliche Verordnung generell verboten ist.

Praxis-Hinweis: Formelle Illegalität als Schließungsgrund

Ein weiterer entscheidender Faktor war die Weigerung der Betreiberin, überhaupt einen Erlaubnisantrag zu stellen. Die Annahme, ein Antrag sei wegen der Lage im Sperrbezirk ohnehin aussichtslos, schützt nicht vor behördlichen Maßnahmen. Durch das bewusste Unterlassen des Antrags lieferte die Betreiberin der Behörde die Grundlage, den Betrieb allein wegen formeller Illegalität über das Gewerberecht zu untersagen – selbst wenn der ursprüngliche Bescheid auf einer falschen Norm des ProstSchG beruhte.

Verletzt die Untersagung von Lap-Dances die Menschenwürde?

Der Fall zwang das Gericht dazu, sich auch mit moralischen Bedenken der Betreiberin auseinanderzusetzen. Sie hatte eingewandt, die Einordnung der Tänze als sexuelle Dienstleistung dränge die Darstellerinnen zwangsweise in den Anwendungsbereich des ProstSchG, obwohl diese sich selbst keinesfalls als Prostituierte verstünden. Daraus leitete sie ab, diese gesetzliche Unterordnung wirke diskriminierend und verletze die Menschenwürde der betroffenen Frauen.

Das Gericht verwarf diesen Einwand ausdrücklich. Mit der Einstufung einer Tätigkeit als Prostitutionsgewerbe sei kein sittliches oder rechtliches Unwerturteil verbunden. Die Einordnung unter das Prostitutionsschutzrecht sei eine rein rechtliche Maßnahme und vollständig menschenwürde-neutral.

Die Einstufung als Prostitutionsgewerbe bzw. Prostitution verletzt weder die Menschenwürde der Prostituierten noch des Betreibers eines Prostitutionsgewerbes, denn damit ist weder ein sittliches noch ein rechtliches Unwerturteil verbunden. – so das Verwaltungsgericht München

Wann darf das Gericht umdeuten?

Die Anwendung von § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO obliegt einem Entschließungs- und Auswahlermessen der Behörde. Verwaltungsakte müssen dabei verhältnismäßig sein, wobei Eingriffe in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG besonders abzuwägen sind. Prozessual erlaubt § 102 Abs. 2 VwGO dem Gericht, auch in Abwesenheit einer Partei zu verhandeln und nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu entscheiden. Dieses Entschließungs- und Auswahlermessen bedeutet konkret, dass die Behörde bei einem Gesetzesverstoß nicht automatisch einschreiten muss, sondern pflichtgemäß entscheiden darf, ob sie überhaupt tätig wird und mit welcher Maßnahme sie gegen wen vorgeht. Die verfahrensrechtlichen Paragrafen stellen für den Laien zudem schlicht klar: Bleibt ein Beteiligter der Verhandlung unentschuldigt fern, darf das Gericht dennoch ohne ihn verhandeln und ein bindendes Urteil fällen.

Diese behördlichen Ermessensspielräume musste das Gericht im konkreten Fall vollständig ausleuchten. Die Betreiberin beklagte mangelnde Gleichbehandlung und bezeichnete die Untersagung als branchenuntypisch und wettbewerbsverzerrend, weil Nachbarbetriebe unbehelligt geblieben seien; zudem sei das jahrelange Zuwarten der Behörde unlauter.

Warum das Gericht die Eingriffe für zumutbar hielt

Das Gericht bestätigte die Verhältnismäßigkeit der Anordnung: Die Eingriffe in die wirtschaftliche Berufsfreiheit müssten hinter dem gesetzlichen Schutzzweck überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter zurücktreten. Als unzumutbar wertete es die Restriktionen nicht, weil sich das Verbot auf das nötige Mindestmaß beschränkte und der Betreiberin ausreichend Raum blieb, ihre Gaststätte mit den nach § 33a GewO erlaubten gewöhnlichen Table-Dance-Aufführungen fortzuführen.

Auch Verfahrensfehler beim Erlass des Bescheids verneinte das Gericht. Die Betreiberin war im Vorfeld ordnungsgemäß angehört worden; dass eine letzte Stellungnahme der Behörde bei Bescheiderlass laut Aktenlage noch nicht vorlag, machte die Verfügung nicht angreifbar. Die Klage blieb damit in vollem Umfang ohne Erfolg, die Kosten des Verfahrens trägt die Betreiberin.

Was folgt aus dem Münchner Urteil?

Das Verwaltungsgericht München hat als erstinstanzliches Gericht entschieden – das Urteil ist damit noch nicht obergerichtlich bestätigt, signalisiert aber, wie Verwaltungsgerichte die Abgrenzung zwischen Bühne und Séparée künftig handhaben werden. Die Entscheidung ist auf alle Betriebe übertragbar, die individualisierte Tanzaufführungen in räumlicher Nähe zu einzelnen Gästen anbieten.

Die zentrale Konsequenz: Stellen Sie jetzt einen Erlaubnisantrag nach § 12 ProstSchG, falls Sie Lap-Dances oder Private-Dances anbieten – auch wenn Sie die Genehmigung für aussichtslos halten. Das bewusste Unterlassen des Antrags liefert der Behörde die Grundlage für eine sofortige Betriebsuntersagung nach § 15 GewO. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass ein fehlerhaft zitierter Bescheidstext die Anordnung angreifbar macht: Gerichte können die Rechtsgrundlage eigenständig korrigieren, solange der Kern der Verfügung gleich bleibt.

Was Table-Dance-Betreiber jetzt prüfen müssen

Bieten Sie in Ihrer Gaststätte Lap-Dances, Private-Dances oder ähnliche Darbietungen an, die sich auf eine einzelne anwesende Person konzentrieren? Dann prüfen Sie sofort, ob Sie eine Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 ProstSchG besitzen. Falls nicht: Stellen Sie unverzüglich einen Erlaubnisantrag – selbst wenn Sie die Erfolgsaussichten als gering einschätzen, etwa wegen einer Sperrbezirkslage. Das Unterlassen des Antrags gibt der Behörde die Grundlage, Ihren Betrieb über § 15 GewO wegen formeller Illegalität zu untersagen und im Ergebnis zu schließen.

Wer ausschließlich klassische Bühnen-Table-Dance-Shows ohne individuelle Zuwendung zu einzelnen Gästen anbietet, kann seinen Betrieb auf Grundlage der Erlaubnis nach § 33a GewO fortführen. Lassen Sie im Zweifel vorab prüfen, ob Ihr konkretes Angebot noch als rein darstellerische Vorführung gilt oder bereits die Schwelle zur sexuellen Dienstleistung überschreitet.


Lap-Dance unerlaubt? So vermeiden Sie die Betriebsschließung

Das Urteil des VG München zeigt: Wer Lap-Dance oder Private-Dance ohne Erlaubnis nach § 12 ProstSchG anbietet, riskiert die sofortige Untersagung. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie, ob Ihr Angebot erlaubnispflichtig ist und begleiten Sie durch das behördliche Verfahren. Stellen Sie jetzt die Weichen, um Ihren Betrieb rechtssicher weiterzuführen.

Jetzt Prüfung anstoßen

Experten-Kommentar

Dass das Gericht den fehlerhaften Bescheid hier über das allgemeine Gewerberecht rettet, halte ich für konsequent, auch wenn es für Betreiber bitter wirkt. Die formelle Illegalität fungiert im Verwaltungsrecht als gewaltiges Auffangnetz für die Behörden. Wer gar nicht erst einen Erlaubnisantrag stellt, liefert dem Staat den perfekten Schließungsgrund auf dem Silbertablett, selbst wenn sich der Sachbearbeiter anfänglich im Paragraphendschungel irrt.

Sich in einer solchen Auseinandersetzung primär auf prozessuale Formfehler des Amtes zu verlassen, ist daher eine hochriskante Verteidigungsstrategie. Entscheidend ist vielmehr die rechtssichere Einordnung des eigenen Betriebskonzepts im Vorfeld. Ich rate dazu, gewerberechtliche Grenzbereiche proaktiv über eine Feststellungsklage gerichtlich klären zu lassen, anstatt durch schieres Ignorieren der Rechtslage den sofortigen Existenzverlust zu provozieren.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt mein Lap-Dance-Angebot auch ohne Körperkontakt rechtlich als sexuelle Dienstleistung?

Ja, auch ohne Körperkontakt kann Ihr Lap-Dance rechtlich als sexuelle Dienstleistung gelten. Maßgeblich ist nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 ProstSchG der objektive Sexualbezug der Darbietung, nicht eine tatsächliche Berührung.

Entscheidend ist, wie das Angebot nach außen wirkt. Richtet sich der Tanz in einem Séparée auf eine konkret anwesende Person und findet in unmittelbarer räumlicher Nähe statt, liegt regelmäßig mehr als eine bloße Bühnenvorführung vor. Der fehlende Körperkontakt ändert daran nichts, weil das Prostituiertenschutzrecht gerade auch Handlungen erfasst, die geschlechtliche Stimulation objektiv nahelegen. Für Sie bedeutet das: Ein Berührungsverbot im Haus oder ein entsprechender Aushang schützt das Geschäftsmodell rechtlich nicht, wenn die intime Einzeldarbietung prägend bleibt.

Ausgenommen sind rein darstellerische Bühnenshows ohne individuelle Zuwendung zu einzelnen Gästen. Dort fehlt der persönliche Bezug, der für die Einstufung als sexuelle Dienstleistung typisch ist. Wenn Sie beide Formen anbieten, sollten Sie sie rechtlich und organisatorisch klar trennen, weil gerade die individualisierten Tänze die Erlaubnispflicht nach dem ProstSchG auslösen können.


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Reicht ein Raumverbot für Berührungen aus, um die Erlaubnispflicht nach dem ProstSchG zu umgehen?

Nein, ein hausinternes Berührungsverbot reicht nicht aus, um die Erlaubnispflicht nach dem ProstSchG zu umgehen. Entscheidend ist nicht der Aushang an der Wand, sondern das objektive Setting der Darbietung mit Nähe zu einer konkret anwesenden Person.

Nach § 2 Abs. 1 ProstSchG liegt eine sexuelle Dienstleistung vor, wenn das äußere Erscheinungsbild einen eindeutigen Sexualbezug hat. Dafür ist Körperkontakt nicht zwingend erforderlich; auch eine entgeltliche Darbietung in einem Séparée oder bei einem Lap-Dance kann genügen, wenn sie auf eine einzelne Person zugeschnitten ist. Interne Regeln ändern diese rechtliche Einordnung nicht, weil Behörden und Gerichte auf den tatsächlichen Ablauf schauen. Wenn der Tanz die intime Interaktion mit einem Gast prägt, brauchen Sie die Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 ProstSchG.

Nur wenn Ihre Vorführung klar als rein darstellerische Bühnenshow für ein Publikum ausgestaltet ist, kann sie außerhalb des ProstSchG bleiben. Sobald Sie einzelne Gäste in separaten Räumen oder in unmittelbarer Nähe gezielt einbeziehen, sollten Sie die Erlaubnispflicht gesondert prüfen.


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Darf die Behörde meine Bar sofort schließen, wenn ich keinen Erlaubnisantrag gestellt habe?

Ja, die Behörde darf Ihren Betrieb auch dann untersagen, wenn Sie keinen Erlaubnisantrag gestellt haben. Das Fehlen des Antrags reicht bei einem erlaubnispflichtigen Betrieb als formelle Illegalität für eine Schließungsanordnung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO aus.

Der Grund ist, dass § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO die Behörde ermächtigt, die Fortsetzung eines genehmigungspflichtigen Betriebs ohne Erlaubnis zu verhindern. Bei Lap-Dances oder Private-Dances in unmittelbarer Nähe zu einzelnen Gästen kommt zusätzlich das Prostituiertenschutzgesetz in Betracht, wenn dafür eine Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 ProstSchG erforderlich ist. Haben Sie einen solchen Antrag bewusst nicht gestellt, kann die Behörde gerade daraus auf einen unerlaubten Betrieb schließen und ihn untersagen. Ein falsch zitierter Bescheid bleibt dabei nicht zwingend angreifbar, weil das Gericht die Rechtsgrundlage im Prozess selbst richtig zuordnen darf.

Anders kann es nur liegen, wenn Ihr Angebot rechtlich keine erlaubnispflichtige sexuelle Dienstleistung ist, etwa bei einer rein darstellerischen Bühnen-Show ohne individuelle Interaktion. Dann fehlt die Grundlage für eine Untersagung nach dieser Vorschrift. Wenn Sie solche Darbietungen anbieten, sollten Sie die Erlaubnispflicht sofort prüfen und einen Antrag stellen, um eine Schließung nicht zusätzlich zu begründen.


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Schützt mich die Lage im Sperrbezirk davor, einen (ohnehin aussichtslosen) Genehmigungsantrag stellen zu müssen?

Nein, die Lage im Sperrbezirk befreit Sie nicht von der Pflicht, einen Erlaubnisantrag zu stellen. Auch wenn die Genehmigung dort oft unwahrscheinlich ist, bleibt der formelle Antrag der richtige Weg nach § 12 Abs. 1 ProstSchG.

Der Grund ist, dass die Behörde nicht auf die bloße Vermutung abstellen muss, ein Antrag sei aussichtslos. Erst ein gestellter und beschiedener Antrag schafft Klarheit darüber, ob der Betrieb erlaubt werden kann oder nicht. Wer den Antrag bewusst unterlässt, gibt der Behörde einen eigenständigen Grund, den Betrieb wegen formeller Illegalität nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO zu untersagen. Für Sie bedeutet das: Reichen Sie den Antrag ein und sichern Sie den Zugang nachweisbar.

Etwas anderes gilt nur, wenn Ihr konkretes Angebot rechtlich gar nicht unter das ProstSchG fällt. Dann stellt sich die Erlaubnispflicht möglicherweise nicht in dieser Form. Bei Lap-Dances oder ähnlichen Darbietungen in unmittelbarer Nähe zu einzelnen Gästen ist diese Grenze aber oft überschritten, weshalb ein Antrag in der Regel dennoch erforderlich bleibt.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


VG München – Az.: M 16 K 23.3661 – Urteil vom 24.06.2026




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