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Mobilfunkvertrag – vorzeitige Beendigung – Schadensersatzanspruch – ersparte Aufwendungen

Mobilfunkkunde wehrt sich gegen hohe Nachzahlungen nach vorzeitiger Kündigung – Gericht kürzt Schadenersatzforderungen drastisch und sorgt für Klarheit bei ersparten Aufwendungen des Anbieters. Amtsgericht Münster stärkt Verbraucherrechte und weist überhöhte Inkasso- und Anwaltskosten zurück.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Das Gericht entschied, dass die Beklagte einen Teil der ausstehenden Beträge zu zahlen hat, aber nicht den gesamten geforderten Betrag.
  • Die Klägerin hatte einen Anspruch auf Vergütung der bereitgestellten Mobilfunkdienste bis zur Kündigung.
  • Aufgrund der fristlosen Kündigung wurde der Vertrag vorzeitig beendet, was zur Forderung von Schadenersatz führte.
  • Die Klägerin hat Anspruch auf Mahnkosten, aber nicht auf vorgerichtliche Rechtsanwalts- oder Inkassokosten.
  • Der Anspruch auf Schadenersatz basiert auf dem vertragswidrigen Verhalten der Beklagten, nämlich der Nichtzahlung.
  • Die Höhe des Schadenersatzes wurde durch Abzüge für ersparte Aufwendungen reduziert.
  • Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin keine weiteren Kosten für Rechtsanwälte oder Inkassodienste geltend machen kann.
  • Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, und eine Berufung wurde zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
  • Die Klägerin muss sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen, was die Höhe der geforderten Beträge reduziert.
  • Die genaue Aufschlüsselung der Kosten und Schadenersatzbeträge zeigt die Komplexität der Abrechnung und die Bedeutung der korrekten Berechnung von Ansprüchen.

Gerichtsurteil zu Schadensersatz: Vorzeitige Beendigung von Mobilfunkverträgen

Mobilfunkverträge sind aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken. Sie bieten uns die Möglichkeit, jederzeit und überall erreichbar zu sein und kommunizieren. Doch was passiert, wenn man einen Mobilfunkvertrag vorzeitig beenden möchte? Oftmals müssen dann die verbleibenden Kosten bis zum vertraglich vereinbarten Ende bezahlt werden. In bestimmten Fällen kann jedoch auch ein Schadensersatzanspruch gegen den Anbieter entstehen.

Um einen solchen Schadensersatzanspruch geltend machen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So könnte beispielsweise ein wichtiges Kündigungsrecht, wie etwa ein Sonderkündigungsrecht aufgrund der Änderung wichtiger Vertragsbedingungen, greifen. Auch die Frage, ob der Anbieter durch die vorzeitige Beendigung tatsächlich einen Schaden erlitten hat, spielt eine entscheidende Rolle. Es ist wichtig zu verstehen, dass der Anbieter in solchen Fällen nur die tatsächlich entstandenen Aufwendungen geltend machen kann, nicht aber den Gewinn, der ihm durch den abgeschlossenen Vertrag entstanden wäre. Hierbei ist insbesondere zu klären, welche Aufwendungen der Anbieter tatsächlich erspart hat.

Im Folgenden soll ein aktuelles Gerichtsurteil zum Thema „Schadensersatzanspruch bei vorzeitiger Beendigung eines Mobilfunkvertrages“ näher beleuchtet werden.

Ihr Mobilfunkvertrag – Unsere Expertise

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Der Fall vor Gericht


Rechtsstreit um Mobilfunkvertrag: Vorzeitige Kündigung und Schadenersatz

Der Fall dreht sich um einen Rechtsstreit zwischen einem Mobilfunkanbieter und einem Kunden bezüglich ausstehender Zahlungen und Schadenersatzforderungen nach vorzeitiger Vertragskündigung. Am 19. März 2014 schlossen die Parteien einen Mobilfunkvertrag mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten ab. Der Kunde wählte den Tarif „Red T ohne Smartphone“. Ab August 2014 stellte der Kunde die Zahlungen ein, woraufhin der Anbieter den Vertrag am 30. Januar 2015 vorzeitig kündigte.

Der Mobilfunkanbieter forderte vom Kunden die Zahlung der ausstehenden Grundgebühren für den Zeitraum von August 2014 bis März 2015 sowie Schadenersatz für die vorzeitige Vertragsbeendigung. Zusätzlich machte der Anbieter Ansprüche auf Mahnkosten, Kosten für eine vorübergehende Sperrung der SIM-Karte und Inkassokosten geltend. Insgesamt belief sich die Forderung zunächst auf 611,93 Euro zuzüglich Zinsen und Nebenkosten.

Gerichtliche Entscheidung: Teilweise Stattgabe der Klage

Das Amtsgericht Münster gab der Klage des Mobilfunkanbieters teilweise statt. Es verurteilte den Kunden zur Zahlung von 363,49 Euro nebst Zinsen sowie 1,50 Euro für vorgerichtliche Mahnkosten. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Das Gericht erkannte den Anspruch des Anbieters auf Zahlung der vereinbarten Vergütung bis zum Zeitpunkt der Kündigung an. Für den Zeitraum von August 2014 bis Januar 2015 errechnete das Gericht einen Gesamtanspruch von 298,02 Euro.

Hinsichtlich des Schadenersatzes für die vorzeitige Vertragsbeendigung traf das Gericht eine wichtige Entscheidung. Es sprach dem Anbieter grundsätzlich einen Anspruch auf Schadenersatz zu, reduzierte diesen jedoch erheblich. Das Gericht berücksichtigte dabei die ersparten Aufwendungen des Anbieters und schätzte diese auf mindestens 50% der Grundgebühr sowie des Paketpreises für Telefonie- und Datendienste.

Berücksichtigung ersparter Aufwendungen bei vorzeitiger Kündigung

Ein zentraler Punkt in der Urteilsbegründung war die Frage, inwieweit der Mobilfunkanbieter sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen muss. Das Gericht widersprach der Ansicht des Anbieters, dass durch den Wegfall eines Kunden keine nennenswerten Einsparungen entstünden.

Es argumentierte, dass insbesondere bei der Nutzung von Telefonie- und Datendiensten erhebliche Einsparungen für den Anbieter entstehen. Das Gericht verwies dabei auf die allgemein bekannte Tatsache, dass intensive Netznutzung zu Überlastungen führen kann. Die Praxis der Anbieter, die Datengeschwindigkeit bei Erreichen bestimmter Schwellen zu reduzieren, wurde als Indiz dafür gewertet, dass die Nutzung durch einzelne Kunden durchaus relevante Auswirkungen auf das Netz hat.

Ablehnung von Inkasso- und Rechtsanwaltskosten

Das Gericht lehnte die Erstattung von Inkasso- und Rechtsanwaltskosten ab. Es begründete dies damit, dass in einem rechtlich und tatsächlich einfach gelagerten Fall ein gewerbliches Großunternehmen für die Geltendmachung von Zahlungsrückständen keiner externen rechtlichen Unterstützung bedarf. Die Beauftragung eines Inkassodienstleisters oder Rechtsanwalts wurde als Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht gewertet.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stärkt die Position von Verbrauchern bei vorzeitiger Kündigung von Mobilfunkverträgen. Es etabliert den Grundsatz, dass Anbieter sich ersparte Aufwendungen in erheblichem Umfang anrechnen lassen müssen. Die Schätzung dieser Einsparungen auf mindestens 50% der Grundgebühr setzt einen wichtigen Präzedenzfall. Zudem wird die Erstattungsfähigkeit von Inkasso- und Anwaltskosten bei einfachen Forderungen von Großunternehmen eingeschränkt, was die Schadenminderungspflicht betont.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil stärkt Ihre Position als Mobilfunkkunde erheblich. Wenn Sie Ihren Vertrag vorzeitig kündigen müssen oder gekündigt werden, müssen Sie nicht mehr die vollen Restgebühren zahlen. Das Gericht hat entschieden, dass Mobilfunkanbieter mindestens 50% der Grundgebühren und Paketpreise als ersparte Aufwendungen anrechnen müssen. Das bedeutet für Sie konkret: Bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung könnten Sie nur noch maximal die Hälfte der ausstehenden Gebühren zahlen müssen. Zudem müssen Sie keine zusätzlichen Inkasso- oder Anwaltskosten tragen, wenn es sich um einen einfachen Zahlungsrückstand handelt. Dies schützt Sie vor überhöhten Forderungen und gibt Ihnen mehr finanzielle Sicherheit bei Vertragsproblemen.


FAQ – Häufige Fragen

Sie möchten einen Vertrag vorzeitig kündigen? Wissenswertes rund um das Thema Vorzeitige Vertragskündigung und Schadensersatz finden Sie in unseren häufig gestellten Fragen (FAQ)! Hier erfahren Sie, welche Rechte und Pflichten Sie in diesem Fall haben.


Unter welchen Umständen kann ich meinen Mobilfunkvertrag vorzeitig kündigen, ohne hohe Kosten zu tragen?

Eine vorzeitige Kündigung des Mobilfunkvertrags ist unter bestimmten Umständen möglich, ohne dass der Kunde hohe Kosten tragen muss. Grundsätzlich gilt, dass ein wichtiger Grund vorliegen muss, der eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für den Kunden unzumutbar macht.

Ein häufiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sind erhebliche und anhaltende Leistungsstörungen seitens des Anbieters. Wenn beispielsweise der Mobilfunkempfang dauerhaft so schlecht ist, dass eine vertragsgemäße Nutzung nicht möglich ist, kann dies eine vorzeitige Kündigung rechtfertigen. Allerdings muss der Kunde dem Anbieter zunächst die Möglichkeit geben, das Problem zu beheben. Hierzu sollte eine angemessene Frist gesetzt werden, üblicherweise zwei bis drei Wochen.

Einseitige Vertragsänderungen durch den Anbieter können ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht auslösen. Dies gilt insbesondere bei Preiserhöhungen oder wesentlichen Änderungen der Leistungen zum Nachteil des Kunden. In solchen Fällen muss der Anbieter den Kunden über die Änderungen und das daraus resultierende Sonderkündigungsrecht informieren.

Ein weiterer Grund kann die Nichterfüllung zugesicherter Eigenschaften sein. Hat der Anbieter beispielsweise eine bestimmte Netzabdeckung oder Datenübertragungsrate garantiert und kann diese nicht einhalten, kann dies unter Umständen eine vorzeitige Kündigung rechtfertigen.

Bei einem Umzug des Kunden besteht ebenfalls die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung, wenn der Anbieter seine Leistungen am neuen Wohnort nicht erbringen kann. In diesem Fall gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat.

Es ist wichtig zu beachten, dass nicht jede Unzufriedenheit mit dem Vertrag automatisch zu einem Sonderkündigungsrecht führt. Geringfügige Störungen oder subjektive Erwartungen des Kunden reichen in der Regel nicht aus, um eine vorzeitige Kündigung zu rechtfertigen.

Im Falle einer berechtigten vorzeitigen Kündigung darf der Anbieter keine oder nur sehr geringe Kosten in Rechnung stellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Anbieter durch die vorzeitige Vertragsbeendigung auch Aufwendungen erspart bleiben, wie etwa Kosten für die Netznutzung oder den Kundenservice.

Für Kunden ist es ratsam, alle Kommunikation mit dem Anbieter schriftlich zu führen und Beweise für die Gründe der Kündigung zu sammeln. Dies kann im Streitfall hilfreich sein, um die Berechtigung der vorzeitigen Kündigung nachzuweisen.

Das Telekommunikationsgesetz (TKG) stärkt die Rechte der Verbraucher in diesem Bereich. So haben Kunden seit Dezember 2021 bei erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen der tatsächlichen Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen.

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Wie berechnet sich der Schadenersatz bei vorzeitiger Kündigung meines Mobilfunkvertrags?

Bei vorzeitiger Kündigung eines Mobilfunkvertrags kann der Anbieter grundsätzlich Schadensersatz für die restliche Vertragslaufzeit verlangen. Die Berechnung dieses Schadensersatzes erfolgt jedoch nicht einfach durch Multiplikation der monatlichen Grundgebühr mit den verbleibenden Monaten. Vielmehr müssen die ersparten Aufwendungen des Anbieters berücksichtigt werden.

Der Ausgangspunkt für die Schadensersatzberechnung ist in der Regel die vereinbarte monatliche Grundgebühr. Diese wird mit der Anzahl der Monate multipliziert, die der Vertrag noch gelaufen wäre. Von diesem Betrag sind jedoch die Kosten abzuziehen, die der Anbieter durch die vorzeitige Vertragsbeendigung einspart.

Zu den ersparten Aufwendungen zählen insbesondere die Kosten für nicht mehr erbrachte Leistungen. Dazu gehören beispielsweise die Terminierungsentgelte, die der Anbieter an andere Netzbetreiber zahlen muss, wenn Kunden in deren Netze telefonieren. Auch Kosten für den Rechnungsversand oder die Kundenbetreuung können als ersparte Aufwendungen geltend gemacht werden.

Die genaue Höhe der ersparten Aufwendungen ist oft Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Einige Gerichte gehen davon aus, dass die ersparten Aufwendungen bei Flatrate-Tarifen nur geringfügig sind und lediglich wenige Euro pro Monat betragen. Andere Gerichte sehen hingegen einen erheblichen Anteil der monatlichen Grundgebühr als ersparte Aufwendungen an.

In einem wegweisenden Urteil hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg entschieden, dass pauschal 50% der monatlichen Grundgebühr als ersparte Aufwendungen anzusetzen sind, sofern der Anbieter keine detaillierte Berechnung vorlegt. Diese Entscheidung wird von vielen Juristen als angemessener Kompromiss zwischen den Interessen der Anbieter und der Kunden angesehen.

Für Kunden bedeutet dies, dass sie im Falle einer vorzeitigen Kündigung möglicherweise nur die Hälfte der restlichen Grundgebühren als Schadensersatz zahlen müssen. Es ist jedoch zu beachten, dass diese Rechtsprechung nicht von allen Gerichten einheitlich angewandt wird und im Einzelfall Abweichungen möglich sind.

Neben den ersparten Aufwendungen können auch weitere Faktoren die Höhe des Schadensersatzes beeinflussen. So muss der Anbieter sich anrechnen lassen, wenn er die frei gewordenen Kapazitäten anderweitig nutzen kann, etwa durch Neukundengewinnung. Auch eine Abzinsung des Schadensersatzbetrags kann in Betracht kommen, da der Anbieter den Betrag früher erhält als bei regulärem Vertragsablauf.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Berechnung des Schadensersatzes im Einzelfall komplex sein kann und von verschiedenen Faktoren abhängt. Kunden sollten daher die vom Anbieter geforderte Summe kritisch prüfen und gegebenenfalls hinterfragen. In vielen Fällen lohnt es sich, die Berechnung genau zu überprüfen und mit dem Anbieter in Verhandlung zu treten.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass eine vorzeitige Kündigung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, etwa bei gravierenden Leistungsstörungen seitens des Anbieters oder bei einem Umzug des Kunden in ein Gebiet ohne Netzabdeckung. In diesen Fällen entfällt in der Regel auch die Schadensersatzpflicht des Kunden.

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Was versteht man unter ersparten Aufwendungen des Anbieters bei einer vorzeitigen Vertragskündigung?

Bei einer vorzeitigen Kündigung eines Mobilfunkvertrags muss der Anbieter ersparte Aufwendungen von seiner Schadensersatzforderung abziehen. Unter ersparten Aufwendungen versteht man Kosten, die dem Anbieter durch die Vertragsbeendigung nicht mehr entstehen.

Zu den typischen ersparten Aufwendungen gehören:

Terminierungsentgelte, die der Anbieter an andere Netzbetreiber für eingehende Anrufe zahlen muss. Diese fallen weg, wenn der Vertrag nicht mehr besteht. Auch Kosten für den Versand monatlicher Rechnungen werden eingespart. Bei Flatrate-Tarifen kommen zudem eingesparte Netzkapazitäten hinzu, da der Kunde das Netz nicht mehr nutzt.

Die Höhe der ersparten Aufwendungen ist oft umstritten. Während Anbieter häufig nur geringe Einsparungen geltend machen, gehen Gerichte von deutlich höheren Beträgen aus. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hat in einem Urteil entschieden, dass sich ein Mobilfunkanbieter bei einem Flatrate-Tarif ersparte Aufwendungen in Höhe von 50% der monatlichen Grundgebühr anrechnen lassen muss.

Diese Einschätzung basiert auf einem Vergleich verschiedener Tarife. So zeigt die Existenz von Tarifen mit niedriger Grundgebühr und Einzelabrechnung von Gesprächen, dass die tatsächliche Nutzung einen erheblichen Kostenfaktor darstellt. Folglich spart der Anbieter bei Nichtnutzung entsprechende Kosten ein.

Für Kunden bedeutet dies, dass sie bei vorzeitiger Vertragskündigung nicht die vollen Grundgebühren bis zum regulären Vertragsende zahlen müssen. Stattdessen kann in vielen Fällen ein Abzug von bis zu 50% gerechtfertigt sein. Es empfiehlt sich daher, Schadensersatzforderungen von Mobilfunkanbietern genau zu prüfen und gegebenenfalls zu hinterfragen.

Die genaue Höhe der ersparten Aufwendungen hängt vom Einzelfall ab. Faktoren wie Tarifmodell, Netzauslastung und tatsächliche Nutzung spielen eine Rolle. Gerichte schätzen die Einsparungen häufig nach § 287 ZPO, wenn der Anbieter keine detaillierte Berechnung vorlegt.

Anbieter argumentieren oft, dass Kosten für Netzinfrastruktur und Personal weiterlaufen. Dem steht entgegen, dass freie Kapazitäten anderweitig genutzt werden können. Zudem zeigen Drosselungen bei Flatrates, dass intensive Nutzung durchaus relevante Kosten verursacht.

Für Kunden ergibt sich hieraus eine stärkere Verhandlungsposition. Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung können sie auf eine angemessene Berücksichtigung ersparter Aufwendungen bestehen. Im Streitfall bietet die Rechtsprechung gute Argumente für eine deutliche Reduzierung von Schadensersatzforderungen.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Schadensersatzanspruch: Ein Schadensersatzanspruch entsteht, wenn eine Partei durch das vertragswidrige Verhalten der anderen Partei einen Schaden erleidet. Im Kontext eines Mobilfunkvertrags kann der Anbieter Schadenersatz verlangen, wenn der Kunde den Vertrag vorzeitig beendet oder seine Zahlungen einstellt. Dieser Anspruch deckt die Verluste ab, die dem Anbieter durch die Vertragsverletzung entstanden sind.
  • Ersparte Aufwendungen: Ersparte Aufwendungen sind Kosten, die der Anbieter durch die vorzeitige Beendigung des Vertrags nicht mehr tragen muss. Beispielsweise muss der Anbieter keine weiteren Leistungen wie Telefonie- und Datendienste erbringen, wenn der Vertrag vorzeitig endet. Diese eingesparten Kosten werden bei der Berechnung des Schadensersatzes vom geforderten Betrag abgezogen.
  • Mahnkosten: Mahnkosten entstehen, wenn der Anbieter den Kunden wegen ausstehender Zahlungen anmahnt. Diese Kosten beinhalten die Aufwendungen für das Erstellen und Versenden der Mahnungen. Der Anbieter kann diese Kosten dem Kunden in Rechnung stellen, wenn dieser in Zahlungsverzug gerät.
  • Verzugszinsen: Verzugszinsen sind Zinsen, die der Schuldner (hier der Mobilfunkkunde) zahlen muss, wenn er in Verzug gerät, also seine Zahlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt. Diese Zinsen sollen den Gläubiger (hier den Anbieter) für den verspäteten Zahlungseingang entschädigen und werden auf den ausstehenden Betrag aufgeschlagen.
  • Fristlose Kündigung: Eine fristlose Kündigung beendet den Vertrag sofort, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Diese Art der Kündigung ist nur unter bestimmten Bedingungen zulässig, etwa bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen wie der Nichtzahlung der vereinbarten Gebühren. Im vorliegenden Fall kündigte der Anbieter den Vertrag fristlos wegen der ausstehenden Zahlungen des Kunden.
  • Schadenminderungspflicht: Die Schadenminderungspflicht verpflichtet den Geschädigten (hier den Anbieter), alles Zumutbare zu unternehmen, um den entstandenen Schaden so gering wie möglich zu halten. Das bedeutet, der Anbieter muss versuchen, unnötige Kosten zu vermeiden. Wenn der Anbieter beispielsweise auf externe Inkasso- oder Anwaltskosten verzichtet, weil er die Forderung auch selbst geltend machen kann, entspricht dies der Schadenminderungspflicht.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 626 BGB (Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund): Dieser Paragraph regelt, unter welchen Umständen ein Vertrag – hier der Mobilfunkvertrag – fristlos gekündigt werden kann. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Im vorliegenden Fall konnte der Mobilfunkanbieter den Vertrag fristlos kündigen, da der Kunde seine Zahlungen eingestellt hatte.
  • § 628 Abs. 2 BGB (Schadensersatzanspruch bei vorzeitiger Beendigung): Dieser Paragraph gibt dem Anbieter bei berechtigter vorzeitiger Kündigung eines Vertrages grundsätzlich einen Anspruch auf Schadenersatz zu. Die Höhe des Schadenersatzes bemisst sich nach der vereinbarten Vergütung für die Restlaufzeit des Vertrages, abzüglich ersparter Aufwendungen. Im vorliegenden Fall wurde der Schadenersatzanspruch des Anbieters aufgrund ersparter Aufwendungen erheblich reduziert.
  • § 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung): Dieser Paragraph regelt den allgemeinen Schadensersatzanspruch bei Pflichtverletzungen aus einem Schuldverhältnis. Im vorliegenden Fall hat der Kunde seine Pflicht zur Zahlung der Grundgebühren verletzt, was dem Anbieter einen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 BGB in Verbindung mit § 628 BGB zuspricht.
  • § 286 BGB (Verzug des Schuldners): Dieser Paragraph regelt den Verzug des Schuldners, also die Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung. Im vorliegenden Fall geriet der Kunde in Verzug, als er die fälligen Rechnungsbeträge nicht bezahlte. Dies berechtigte den Anbieter zur Geltendmachung von Verzugszinsen und Mahnkosten.
  • § 254 BGB (Mitverschulden): Dieser Paragraph regelt das Mitverschulden des Geschädigten, das heißt, inwieweit der Geschädigte selbst zu seinem Schaden beigetragen hat. Im vorliegenden Fall berücksichtigte das Gericht das Mitverschulden des Anbieters, da dieser durch den Wegfall des Kunden auch Aufwendungen erspart hatte. Dies führte zu einer Reduzierung des Schadenersatzanspruchs.


Das vorliegende Urteil

AG Münster – Az.: 48 C 2904/15 – Urteil vom 30.10.2015


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 363,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 13.04.2015 sowie 1,50 EUR vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Entgeltansprüche aus einem Mobilfunkvertragsverhältnis.

Die Klägerin betreibt einen Mobilfunkdienst. Am 19.03.2014 schlossen die Parteien einen Mobilfunkvertrag. Die Beklagte wählte den Tarif „Red T ohne Smartphone“, dessen Mindestvertragslaufzeit 24 Monate beträgt.

Die Beklagte leistet auf die von der Klägerin fakturierten Rechnungsbeträge ab August 2014 keine Zahlungen. Mit Schreiben vom 30.01.2015 kündigte die Klägerin den Mobilfunkvertrag unter Berufung auf Zahlungsverzug des Beklagten vorzeitig.

Die Klägerin fakturierte in den streitgegenständlichen Monaten August 2014 bis März 2015 insgesamt 637,93 EUR. Bei den geltend gemachten Beträgen handelt es sich jeweils um den Basispreis in Höhe von 25,2017 EUR netto abzüglich „Rabatt auf Basispreis“ in Höhe von 16,8067 EUR netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. In den Rechnungen vom 01.10.2014 sowie 30.10.2014 berechnete die Klägerin darüber hinaus jeweils 6,50 EUR und in der Rechnung vom 05.01.2015 einen Betrag in Höhe von 13,00 EUR Mahnkosten. In der Rechnung vom 01.12.2014 berechnete die Klägerin weiter für die vorrübergehende Sperrung der Mobilfunkkarte 10,00 EUR und in der Rechnung vom 03.03.2015 Schadenersatz für die vorzeitige Beendigung des Vertrages in Höhe von 303,01 EUR. Die streitgegenständlichen Rechnungen wurden von der Klägerin gegenüber der Beklagten angemahnt.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie einen Anspruch auf Zahlung der bis zum Vertragsende anfallenden Grundgebühren (Basispreis) habe, wobei eine Berücksichtigung des von ihr gewährten Rabatts nicht zu erfolgen hätte. Als ersparte Aufwendungen seien lediglich Zinsen in Höhe von drei Prozent sowie erspartes Porto in Höhe von 1,00 EUR pro Monat anzurechnen. Des Weiteren habe sie einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 70,20 EUR.

Die Klägerin beantragte zunächst, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 611,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 13.04.2015 sowie außergerichtliche Mahnkosten in Höhe von 26,00 EUR, 124,00 EUR Inkassokosten und 1,40 EUR Auskunftskosten zu zahlen.

Mit Verfügung vom 09.09.2015 ordnete das Gericht das schriftliche Vorverfahren an und forderte die Beklagte zur Anzeige der Verteidigungsabsicht binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klage auf. Die Klage wurde der Beklagten am 18.09.2015 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 21.09.2015 nahm die Klägerin die Klage hinsichtlich der Nebenkosten teilweise zurück.

Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 611,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 13.04.2015 sowie außergerichtliche Mahnkosten in Höhe von 1,50 EUR und 70,20 EUR Inkassokosten zu zahlen.

Die Beklagte gab keine Erklärung ab.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 353,49 EUR aus dem abgeschlossenen Mobilfunkvertrag sowie auf Erstattung von Mahnkosten in Höhe von 1,50 EUR schlüssig dargelegt.

1. Bis zum Zeitpunkt der Kündigung des streitgegenständlichen Vertrages hat die Klägerin einen Anspruch auf Vergütung der von ihr zur Verfügung gestellten Dienste – insbesondere Zurverfügungstellung einer Mobilfunkkarte nebst Mobilfunknummer sowie Telefonie- und Datendienste – in Höhe der vertraglich vereinbarten Vergütung, die sich aus monatlicher Grundgebühr abzüglich gewährtem Rabatt sowie den in unterschiedlicher Höhe, entsprechend des Nutzungsverhaltens des Kunden, anfallenden Verbindungsgebühren zusammensetzt.

Nach unwidersprochenem Vortrag der Klägerin hat diese den Vertrag mit Schreiben vom 30.01.2015 vorzeitig gekündigt. Aus den Rechnungen August 2014 bis Januar 2015 errechnet sich ein Gesamtanspruch der Klägerin in Höhe von insgesamt 298,02 EUR. Soweit in den Rechnungen der Klägerin Mahnkosten sowie Kosten für die vorrübergehende Sperrung der Mobilfunkkarte in Ansatz gebracht wurden, begehrt die Klägerin diese Beträge im streitigen Verfahren nicht mehr, so dass es einer Entscheidung über das Bestehen dieser Ansprüche insoweit nicht bedarf.

2. Die Klägerin hat weiter einen Anspruch auf Schadenersatz gemäß §§ 626, 628 Abs. 2 BGB in Höhe von 54,57 EUR schlüssig dargelegt. Die fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses durch die Klägerin wurde nach unwidersprochenem Vortrag der Klägerin durch das vertragswidrige Verhalten des Beklagten – nämlich die Nichtzahlung der fälligen Vergütungsansprüche der Klägerin – veranlasst.

Die Höhe des Schadenersatzes bemisst sich grundsätzlich zunächst nach der Höhe der vereinbarten Vergütung für die Restlaufzeit des Dienstvertrages. Der Dienstvertrag endete regulär dreizehn Monate nach Erklärung der Kündigung durch die Klägerin. Unter Ansatz des vereinbarten Basispreises in Höhe von 25,2017 EUR netto abzüglich „Rabatt auf Basispreis“ in Höhe von 16,8067 EUR netto multipliziert mit der regulären Restvertragslaufzeit ergibt dies einen Gesamtbetrag in Höhe von 109,14 EUR.

Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, der „Rabatt auf Basispreis“ sei nicht in Abzug zu bringen, da dieser Rabatt nur vertragstreuen Kunden gewährt würde, geht dies fehl. Vorliegend ist zu ermitteln, welcher Schaden der Klägerin durch die vorzeitige Vertragsbeendigung eingetreten ist. Wenn der Vertrag nicht vorzeitig beendet worden wäre, hätte die Klägerin gegen die Beklagte in Höhe des gewährten Rabatts keinen Anspruch; mithin hat sie durch vorzeitige Vertragsbeendigung insoweit auch keinen Schaden erlitten.

Von diesem Betrag sind ersparte Aufwendungen in Höhe von 54,57 EUR in Abzug zu bringen, da die Klägerin insoweit keinen Schaden erleidet. Auf Grund der fristlosen Kündigung des Dienstverhältnisses entfällt die Pflicht der Klägerin, ihre vertraglichen Pflichten gegenüber dem Beklagten zu erbringen.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist neben der von dieser vorgenommenen Abzinsung ein weiterer Abzug anzusetzen. Das Gericht schätzt die ersparten Aufwendungen gemäß § 287 ZPO auf mindestens 50 % der Grundgebühr sowie des Paketpreises für Telefonie- und Datendienste (so auch AG Münster, Versäumnisurteil vom 07.03.2014, – 5 C 4022/13 -; AG Bremen, Urteil vom 22.11.2013, – 25 C 0215/13 -, BeckRS 2013, 20344; AG Münster, Urteil vom 10.07.2013, – 48 C 980/13 -; AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 05.09.2012, – 24 C 107/12 -, BeckRS 2012, 20188; AG Hamburg, Urteil vom 15.07.2011, – 822 C 182/10 -, BeckRS 2011, 23225).

Zwar ist der Klägerin grundsätzlich zuzustimmen, dass sie ungeachtet des Wegfalls eines Mobilfunkkunden weiterhin verpflichtet ist, ihren übrigen Kunden das Mobilfunknetz zur Verfügung zu stellen, weshalb auf den ersten Blick angenommen werden könnte, dass der „Wegfall“ eines Kunden auf die Aufwendungen der Klägerin keinen Einfluss hat. Dabei wird aber verkannt, dass neben der vertraglichen Pflicht der Klägerin, ihr Mobilfunknetz zur Verfügung zu stellen, also dem Kunden die Erreichbarkeit zu ermöglichen, auch die Pflicht entfällt, dem Kunden im Rahmen des gebuchten Paketes die Nutzung von Telefonie- und Datendiensten zu ermöglichen. Während bei ersterem sicherlich ein spürbarer Vorteil für die Klägerin durch den Wegfall des Kunden nicht vorliegt, da ein eingebuchtes Mobiltelefon, mit welchem keine Telefonie- und Datendienste genutzt werden, das Mobilfunknetz als solches nicht belastet, dürfte dies hinsichtlich des Entfalls der Nutzung des Netzes in Form von Telefonie- und Datennutzung anders sein. Insoweit dürfte als allgemein bekannt gelten, dass durch intensive Inanspruchnahme von Mobilfunknetzen diese schnell überlastet sind, was insbesondere bei größeren Menschenansammlungen und an besonderen Tagen wie Silvester etc. bemerkbar ist. Gerade in Gegenden, in denen besonders viele Personen ihr Mobiltelefon intensiv nutzen, ist der Abfall der Leistung vornehmlich in der Geschwindigkeit der Datennutzung deutlich spürbar. Nicht anders ist auch zu erklären, dass Mobilfunkanbieter auch in den Verträgen, in denen eine „Flatrate“ angeboten wird, gleichwohl ab Erreichen einer Schwelle die Geschwindigkeit der Datennutzung erheblich reduziert wird, um eine Überlastung des Netzes zu verhindern. Daraus kann jedoch nur geschlossen werden, dass auch die Nutzung des Einzelnen zu einer erheblichen Belastung des Netzes führt, die im Ergebnis wiederum den Ausbau des konkreten Netzes durch den Mobilfunkbetreiber erfordert. Wäre es für den Mobilfunkbetreiber tatsächlich ohne Auswirkung, in welchem Umfang Kunden sein Netz nutzen, so gäbe es keine Reduzierung der Datengeschwindigkeiten; eine entsprechende Vertragsklausel wäre mithin überflüssig.

Soweit die Klägerin unter Hinweis auf eine Entscheidung des Amtsgericht Recklinghausen (Urteil vom 06.08.2014, – 51 C 159/14 -) die Auffassung vertritt, die hier vertreten Auffassung sei auch „aus rechtspolitischen Gründen“ abzulehnen, da der vertragstreue Kunde schlechter behandelt würde, als der vertragsuntreue, vermag dies nicht zu überzeugen. Zunächst ist nicht ersichtlich, dass „rechtspolitische Gründe“ eine Abkehr vom Grundsatz der Anrechnung von ersparten Aufwendungen zwingend erforderten. Es ist nämlich, soweit die Klägerin sich keine ersparten Aufwendungen entgegenhalten lasse will, vielmehr so, dass es der Klägerin unbenommen ist, ohne Kündigung des Vertrages den monatlich entstehenden Vergütungsanspruch geltend zu machen. Dies würde nämlich dem Kunden die Möglichkeit belassen, durch Zahlung des von ihm geschuldeten Betrages wieder die angebotene Leistung in Anspruch zu nehmen.

3. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung von Mahnkosten in Höhe von 1,50 EUR. Dabei schätzt das Gericht die anfallenden Kosten für die Erstellung eines Mahnschreibens gemäß § 287 ZPO auf maximal 1,50 EUR, wobei – da die Kosten betreffend die erste Mahnung als verzugsbegründende nicht erstattungsfähig sind – maximal die Kosten für zwei Mahnschreiben erstattungsfähig sind. Weitere Mahnungen sind, wenn der Kunde bereits zwei Mahnschreiben ignoriert hat, nicht erforderlich, da offensichtlich nicht erfolgversprechend.

4. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwalts- oder Inkassokosten.

Als Verzugsschaden können regelmäßig die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung geltend gemacht werden, wozu grundsätzlich auch Inkasso- und Rechtsanwaltskosten zählen. In einem tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall bedarf ein gewerbliches Großunternehmen für die Geltendmachung einer auf Zahlungsverzug gestützten Schadenersatzforderung sowie der aufgelaufenen Zahlungsrückstände allerdings keiner anwaltlichen Hilfe oder der Hilfe eines Inkassodienstleisters. Die Kosten für einen gleichwohl beauftragten Rechtsanwalt oder Inkassodienstleister sind dann vom Kunden nicht zu erstatten, da insoweit ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vorliegt (BGH, Urteil vom 06.10.2010, – VIII ZR 271/09 -, NJW 2011, 296; AG Hamm, Urteil vom 13.12.2012, – 24 C 208/12 -, AG Dortmund, Urteil vom 08.08.2012, – 425 C 6285/12; AG Werl, Urteil vom 30.03.2012, – 4 C 102/12 -; AG Hannover, Urteil vom 24.09.2009, – 514 C 7041/09 -).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, § 511 ZPO. Sowohl die Frage, in welcher Höhe sich ein Telekommunikationsunternehmen nach fristloser Kündigung auf Grund von Zahlungsverzug des Kunden ersparte Aufwendungen anrechnen lassen muss, als auch die Frage, ob es zur Schlüssigkeit der Klage eines Telekommunikationsunternehmens zählt, dass das Telekommunikationsunternehmern die ersparten – bzw. aus seiner Sicht nicht ersparten – Aufwendungen substantiiert darzulegen hat, das Gericht diese mithin auch ohne entsprechenden Vortrag des Kunden zu berücksichtigen und ggf. zu schätzen hat, sind bisher obergerichtlich nicht entschieden. Insoweit liegen soweit ersichtlich lediglich – divergierende – Entscheidungen von Erstinstanzgerichten vor.

Der Streitwert wird auf 611,93 EUR festgesetzt.


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