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Nicht montierte Winterreifen nach Totalschaden: Kein Anspruch auf Ersatz

Ein Autofahrer forderte nach dem Totalschaden seines Wagens Schadensersatz für 800 Euro teure, nicht montierte Winterreifen. Der Unfallgegner sollte die Kosten übernehmen, doch die unbeschädigte Neuanschaffung galt plötzlich als juristisch wertlos.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 C 315/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Zeitz
  • Datum: 11.06.2024
  • Aktenzeichen: 4 C 315/23
  • Verfahren: Schriftliches Verfahren
  • Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Haftungsrecht, Straßenverkehrsrecht

  • Das Problem: Ein Autofahrer erlitt einen Totalschaden, der von der Unfallverursacherin vollständig anerkannt wurde. Er forderte zusätzlich den Zeitwert von vier neuen Winterreifen, die er bereits gekauft hatte, die aber zum Unfallzeitpunkt nicht montiert waren.
  • Die Rechtsfrage: Muss der Unfallverursacher nach einem Totalschaden für unbeschädigte Winterreifen aufkommen, die vor dem Unfall gekauft, aber nicht am Fahrzeug befestigt waren?
  • Die Antwort: Nein. Der Anspruch des Fahrers wurde abgewiesen. Das Gericht entschied, dass die Kosten für die Reifen bereits vor dem Unfall entstanden und keine neue, durch den Unfall verursachte Vermögenseinbuße darstellen.
  • Die Bedeutung: Aufwendungen, die vor einem Verkehrsunfall getätigt wurden und nicht fest zum Fahrzeug gehören, sind in der Regel kein ersatzfähiger Schaden. Geschädigte müssen solche unbenutzten Gegenstände selbst gesondert verkaufen.

Der Fall vor Gericht


Gehören ungenutzte Winterreifen zum Totalschaden?

Ein Autofahrer kauft für seinen Ford Puma einen Satz neuer Winterreifen. Kostenpunkt: über 1.000 Euro. Eine Investition in die Sicherheit für die kalte Jahreszeit. Doch der Winter kommt für dieses Auto nie. Mitten im Juli wird der Ford bei einem Unfall so schwer beschädigt, dass nur noch ein Wirtschaftlicher Totalschaden bleibt.

Ein Stapel unmontierter Winterreifen: Ersatzanspruch für nutzlos gewordene Aufwendungen nach wirtschaftlichem Totalschaden.
Unmontierte Winterreifen sind beim Totalschaden kein ersatzfähiger Vermögensschaden. | Symbolbild: KI

Die Schuldfrage ist geklärt – die Unfallverursacherin haftet zu 100 Prozent. Die Versicherung reguliert den Schaden am Fahrzeug. Übrig bleibt ein seltsames Problem: Die nagelneuen Winterreifen liegen unberührt in der Garage. Sie passen nicht auf das neue Auto des Mannes. Er verlangt von der gegnerischen Versicherung anteiligen Ersatz. Sein Argument ist einfach: Ohne den Unfall hätte er die Reifen jahrelang nutzen können. Jetzt sind sie für ihn wertlos.

Warum argumentierte der Autofahrer, die Reifen seien ein separater Schaden?

Der Kläger baute seine Forderung auf einer nachvollziehbaren Logik auf. Die Winterreifen, so seine Position, stellten eine eigenständige Vermögenseinbuße dar. Der Unfall habe sein Auto zerstört und damit den Zweck der Reifeninvestition zunichtegemacht. Er hatte ein neues Fahrzeug, einen Skoda Karoq, erworben. Die teuren Nokia-Reifen passten auf dieses Modell nicht.

Sein Sachverständiger bestätigte schriftlich, dass der Wert der eingelagerten Reifen bei der Berechnung des Wiederbeschaffungswertes für den zerstörten Ford Puma keine Rolle gespielt hatte. Die Versicherung hatte also nur für das Auto bezahlt – so wie es am Unfalltag auf der Straße stand. Für den Kläger war die Rechnung klar: Die Reifen hatten eine geschätzte Lebensdauer von fünf Jahren. Zwei Jahre waren seit dem Kauf vergangen. Er forderte deshalb drei Fünftel des Kaufpreises zurück, exakt 615,04 Euro. Als Geste des Ausgleichs bot er der Versicherung an, ihr die unbeschädigten Reifen im Gegenzug für die Zahlung zu übergeben.

Wie wehrte sich die Versicherung gegen die Forderung?

Die Verteidigung der Unfallverursacherin und ihrer Versicherung konzentrierte sich auf einen einzigen, aber entscheidenden Punkt: den Zustand des Fahrzeugs im Moment des Unfalls. Die Winterreifen waren nicht montiert. Sie waren rechtlich gesehen kein Bestandteil des Autos. Der Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs bemisst sich nach seinen objektiven Eigenschaften zum Schadenszeitpunkt. Ein Satz Reifen in der Garage gehört nicht dazu.

Die Versicherung argumentierte weiter, die Reifen seien ja nicht beschädigt worden. Sie seien eine separate, nutzbare und vor allem verkäufliche Sache. Wenn der Kläger sie für sein neues Auto nicht verwenden könne, stehe es ihm frei, sie auf dem freien Markt zu verkaufen. Einen finanziellen Schaden, den die Versicherung ausgleichen müsste, gäbe es aus ihrer Sicht nicht. Hier lag der Kern des juristischen Streits: Ist der Verlust der Nutzbarkeit für den ursprünglichen Zweck ein ersatzfähiger Schaden?

Wie hat das Gericht den Fall entschieden – und mit welcher Begründung?

Das Amtsgericht Zeitz wies die Klage ab. Die Richter folgten der Argumentation der Versicherung und legten die strengen Maßstäbe des deutschen Schadensersatzrechts an. Ihre Entscheidung stützte sich auf zwei zentrale Pfeiler.

Der erste Pfeiler war die Definition des Wiederbeschaffungswertes. Ein Geschädigter hat nach einem Totalschaden Anspruch auf den Betrag, der nötig ist, um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen. So will es das Gesetz im § 249 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Maßgeblich ist der Zustand des Fahrzeugs im Unfallzeitpunkt. Die nicht montierten Winterreifen waren keine Eigenschaft des Autos in diesem Moment. Sie konnten den Wert des kaputten Fahrzeugs nicht erhöhen und flossen korrekterweise nicht in das Gutachten ein.

Der zweite und noch wichtigere Pfeiler war die sogenannte Differenzhypothese. Sie ist das gedankliche Werkzeug, mit dem Juristen einen Schaden berechnen. Man vergleicht die tatsächliche Vermögenslage des Geschädigten nach dem Unfall mit der fiktiven Lage, die ohne den Unfall bestehen würde. Wendet man dieses Prinzip an, ergibt sich ein klares Bild. Die Ausgabe für die Winterreifen hatte der Kläger bereits fast zwei Jahre vor dem Unfall getätigt. Sein Vermögen war um diesen Betrag schon damals gemindert. Ohne den Unfall hätte er ein Auto und einen Satz Winterreifen besessen. Nach dem Unfall besaß er den Geldwert des Autos – und immer noch denselben Satz unbeschädigter Winterreifen. Rechnerisch ist kein Minus entstanden.

Die Tatsache, dass die Reifen für ihn persönlich nutzlos geworden waren, qualifizierten die Richter als „Frustrierte Aufwendung„. Das ist juristischer Fachjargon für eine Investition, deren Zweck sich nachträglich in Luft auflöst. Solche vergeblichen Ausgaben sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich kein ersatzfähiger Schaden. Der Schädiger muss nur den Zustand wiederherstellen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde. Er muss nicht dafür geradestehen, dass die Zukunfts- und Nutzungspläne des Geschädigten durchkreuzt wurden. Ausnahmen gibt es nur in ganz speziellen Fällen – ein gewöhnlicher Verkehrsunfall gehört nicht dazu.

Dem Kläger stand es frei, die Reifen zu verkaufen und den Erlös zu behalten. Ein Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises gegen die Versicherung bestand nicht.

Die Urteilslogik

Die Schadensregulierung nach einem wirtschaftlichen Totalschaden definiert sich nicht nach dem Umfang der getätigten Anschaffungen, sondern ausschließlich nach dem durch das Ereignis direkt herbeigeführten Vermögensverlust.

  • Der Wiederbeschaffungswert bemisst sich nach dem Moment des Unfalls: Der Schädiger ersetzt nur den Betrag, der notwendig ist, um ein gleichwertiges Fahrzeug in seinem tatsächlichen Zustand zur Zeit des Unfallereignisses zu beschaffen; nicht montiertes Zubehör oder in der Garage gelagerte Gegenstände steigern diesen Wert nicht.
  • Frustrierte Aufwendungen sind grundsätzlich nicht ersatzfähig: Die nachträgliche Nutzbarmachung einer Investition inkommensurabel wird, weil der geplante Verwendungszweck (z. B. durch den Autokauf) entfällt, begründet keinen erstattungsfähigen Schaden, da der Vermögenswert des Gegenstands selbst nicht durch das schädigende Ereignis gemindert wurde.
  • Die Schadensberechnung folgt der Differenzhypothese: Ein Schaden liegt nur vor, wenn die tatsächliche Vermögenslage nach dem Unfall objektiv schlechter ist als die fiktive Lage ohne das schädigende Ereignis; unbeschädigte und anderweitig verwertbare Gegenstände neutralisieren den rechnerischen Verlust.

Das Schadensersatzrecht verpflichtet den Schädiger dazu, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, nicht jedoch dazu, für die Durchkreuzung der zukünftigen Nutzungs- und Verwertungspläne des Geschädigten aufzukommen.


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Experten Kommentar

Wie weit reicht die Haftung einer Versicherung beim Totalschaden wirklich? Dieses Urteil zieht eine klare rote Linie und zeigt, dass die Schadensberechnung streng den Zustand des Fahrzeugs im Moment des Unfalls betrachtet. Nicht montierte Winterreifen sind juristisch eine eigenständige, unbeschädigte Sache, die im Wiederbeschaffungswert des Wagens nichts zu suchen haben. Die Botschaft für Geschädigte ist klar: Man muss das unbeschädigte Zubehör selbst verwerten, denn der Schädiger muss nicht dafür aufkommen, dass die ursprünglichen Nutzungspläne (juristisch: frustrierte Aufwendungen) platzen. Das ist eine konsequente Anwendung der Schadensersatzregeln, die viele in der Praxis oft übersehen.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss die gegnerische Versicherung meine ungenutzten Winterreifen nach einem Totalschaden bezahlen?

Nein, in der Regel müssen Versicherungen ungenutzte, eingelagerte Reifen nach einem Totalschaden nicht ersetzen. Obwohl Sie vorausschauend in teure, hochwertige Reifen investiert haben, gelten diese juristisch nicht als Teil des zerstörten Fahrzeugs. Die Differenzhypothese führt dazu, dass die Kosten für die Reifen nicht erstattungsfähig sind, wenn sie nicht montiert waren.

Die Begründung liegt in der exakten Berechnung des Schadensersatzes. Der Wiederbeschaffungswert richtet sich ausschließlich nach dem Zustand und der Ausstattung des Autos im Moment des Unfalls. Da die Winterreifen nicht montiert waren, erhöhten sie den objektiven Wert des Fahrzeugs nicht. Die Ausgabe für die Reifen erfolgte bereits vor dem Unfall. Das Amtsgericht Zeitz stellte fest, dass die Reifen eine separate, unbeschädigte Sache darstellen, die nicht durch das schädigende Ereignis vernichtet wurde.

Der Verlust der Nutzbarkeit der Reifen wird juristisch als frustrierte Aufwendung eingestuft. Dies bedeutet, dass der ursprüngliche Nutzungszweck, wie die Montage an Ihrem zerstörten Wagen, entfallen ist. Solche vergeblichen Ausgaben muss der Schädiger nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht ausgleichen. Er haftet nicht dafür, dass Ihre Zukunfts- oder Nutzungspläne durchkreuzt wurden, solange die Sache selbst unbeschädigt bleibt.

Akzeptieren Sie diese Rechtslage und dokumentieren Sie Profiltiefe sowie Alter der ungenutzten Reifen, um sie umgehend auf dem freien Markt zu verwerten.


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Gelten meine nicht montierten Reifen rechtlich als „frustrierte Aufwendung“ und was bedeutet das?

Ja, Ihre nicht montierten Reifen gelten in diesem Kontext als frustrierte Aufwendung. Dieser Begriff beschreibt Ausgaben, die Sie vor einem Schadensereignis getätigt haben, deren beabsichtigter Nutzen jedoch durch den späteren Unfall entfällt. Deutsche Gerichte erkennen solche vergeblichen Ausgaben grundsätzlich nicht als ersatzfähigen Schaden an, weil die Ausgabe vor dem eigentlichen Schadensereignis stattfand.

Die Regel folgt der juristischen Differenzhypothese, dem zentralen Werkzeug zur Schadensberechnung. Juristen vergleichen dabei Ihr aktuelles Vermögen nach dem Unfall mit Ihrem fiktiven Vermögen ohne Unfall. Da Sie die Reifen bereits vor dem Unfall bezahlt haben und sie unbeschädigt behielten, ist rechnerisch kein neuer Schaden entstanden. Der Schädiger muss nicht dafür geradestehen, dass Ihre persönlichen Nutzungspläne durchkreuzt wurden.

Konkret stellte das Amtsgericht Zeitz in einem Fall fest, dass die teuren Winterreifen zwar für den Kläger persönlich nutzlos geworden waren, dies aber keinen ersatzfähigen Schaden darstellt. Die Richter sahen die Reifen als separate Sache, die vom Unfall unberührt blieb. Die Tatsache, dass die Reifen für ihn persönlich nutzlos geworden waren, qualifizierten die Richter als „frustrierte Aufwendung“. Der Verlust der Zweckbestimmung der Investition ist eine Härte, die Sie leider selbst tragen müssen.

Prüfen Sie, ob es sich bei dem zerstörten Fahrzeug um einen Neuwagen handelte; in solchen seltenen Ausnahmefällen könnten frustrierte Aufwendungen für das Zubehör eventuell in geringem Maße anerkannt werden.


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Wie kann ich meine unbeschädigten Winterreifen nach dem Autounfall sinnvoll verwerten?

Da die gegnerische Versicherung die Kosten für unbeschädigte Reifen ablehnt, liegt der einzig sinnvolle Weg in deren aktivem Verkauf auf dem freien Markt. Sie erfüllen damit die juristische Forderung nach Schadensminderungspflicht. Gerichte argumentierten, dass die Reifen eine separate, nutzbare und vor allem verkäufliche Sache darstellen und Ihnen der vollständige Erlös aus diesem Verkauf zusteht.

Der schnelle Verkauf ist entscheidend, um den maximalen Erlös zu erzielen, da der Wert der Reifen sinkt, selbst wenn sie ungenutzt bleiben. Ermitteln Sie den realistischen Restwert, indem Sie Alter (über die DOT-Nummer), Profiltiefe und Marke berücksichtigen. Die Versicherung drängte im Fallbeispiel darauf, dass Kläger die intakten Reifen sofort monetarisieren, anstatt sie aufzuheben, bis die Gummimischung durch Alterung unbrauchbar wird.

Nutzen Sie spezialisierte Kleinanzeigenportale oder lokale Reifenhändler, um die spezifische Größe an einen passenden Käufer zu vermitteln und so schnell Liquidität zu schaffen. Um den einwandfreien Zustand der Reifen beweisbar zu machen, ist eine detaillierte Dokumentation notwendig. Erstellen Sie hochwertige Fotos der gesamten Lauffläche, der Seitenwand (mit Größe und DOT-Nummer) und der Profiltiefe mit einem Messschieber.

Verkaufen Sie die ungenutzten Reifen umgehend, um den Wertverlust durch Alterung zu verhindern und Ihre Schadensminderungspflicht zu erfüllen.


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Wann gehören eingelagerte Winterreifen zum Wiederbeschaffungswert meines zerstörten Fahrzeugs?

Der Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs bemisst sich exakt nach dem Zustand und der Ausstattung, die zum Schadenszeitpunkt physisch am Auto vorhanden waren. Eingelagerte oder unmontierte Winterreifen gehören deshalb in der Regel nicht zu diesem Wert. Sie müssen am Fahrzeug montiert gewesen sein, um durch den Sachverständigen als werterhöhender Bestandteil erfasst und bewertet zu werden.

Der Sachverständige bewertet das beschädigte Fahrzeug objektiv, um festzustellen, wie viel ein gleichwertiger Ersatzwagen auf dem Markt kostet. Nicht montierte Teile, selbst wenn sie neu sind und spezifisch für dieses Auto gekauft wurden, gelten juristisch als separate Gegenstände. Sie erhöhen den objektiven Marktwert des zu ersetzenden Autos nicht, da sie dessen Eigenschaften im Moment des Unfalls nicht prägten. Die Versicherung hat lediglich den Betrag zu leisten, der für die Beschaffung eines Autos im definierten Zustand nötig ist.

Selbst sehr teure Reifen, die ungenutzt in der Garage liegen, sind für die Versicherung eine separate, unbeschädigte Sache. Nur in seltenen Ausnahmefällen, beispielsweise bei Spezialbereifungen, die als unzertrennlicher Bestandteil einer hochwertigen Sonderausstattung gelten, könnte der Wert berücksichtigt werden. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil der Sachverständige keine Zubehörteile bewerten darf, die nicht direkt zum Wert des Autos am Unfalltag beigetragen haben.

Überprüfen Sie Ihr Schadengutachten, ob zumindest die Felgen, auf denen die unbeschädigten Reifen eventuell montiert waren, korrekt in die Restwertberechnung eingeflossen sind.


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Was muss ich tun, damit mein teures Zubehör bei einem Unfallschaden von der Versicherung bezahlt wird?

Die Regel: Zubehör wird nur ersetzt, wenn es den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs erhöht oder explizit versichert wurde. Um den Fehler der nicht ersetzten Investitionen zu vermeiden, ist proaktives Handeln entscheidend. Sie müssen sicherstellen, dass teure Teile entweder fest am Auto montiert sind oder als Zusatzausstattung in der Police Ihrer Kaskoversicherung geführt werden. Diese strategischen Schritte verhindern, dass nachträgliche Ausgaben zur frustrierten Aufwendung werden.

Der wichtigste Faktor bei einem Haftpflichtschaden ist der tatsächliche Zustand des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Unfalls. Nur fest montierte Komponenten fließen in das Sachverständigengutachten ein und erhöhen den Wiederbeschaffungswert. Wechselbereite Reifensätze oder andere unmontierte Teile zählen nicht dazu, da sie juristisch eine separate Sache darstellen. Deshalb müssen Sie alle Rechnungen (mit Kaufdatum) für nachträgliche Investitionen akribisch archivieren. Diese Dokumentation dient als wichtiger Nachweis für das Alter und den ursprünglichen Kaufpreis des Zubehörs im Schadensfall.

Wollen Sie auch unmontierte oder sehr hochpreisige Teile absichern, prüfen Sie die Obergrenzen Ihrer Kaskoversicherung. Standardverträge decken Zubehör oft nur bis zu einem geringen Betrag, beispielsweise 1.000 Euro, ab. Bei hochwertigem Tuning oder Soundsystemen überschreitet man diese Grenze schnell. Konkret: Informieren Sie Ihren Versicherer aktiv über alle nicht serienmäßigen Investitionen, damit der Zusatzwert im Schadensfall durch Ihre Kaskoversicherung gedeckt ist.

Erstellen Sie eine detaillierte Zubehör-Checkliste und senden Sie diese einmal jährlich an Ihre Kaskoversicherung, um die vollständige Abdeckung strategisch zu bestätigen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Differenzhypothese

Juristen verwenden die Differenzhypothese als zentrales Werkzeug, um den genauen Umfang eines ersatzfähigen Schadens rechnerisch zu ermitteln. Dieses Prinzip vergleicht die tatsächliche Vermögenslage einer Person nach einem schädigenden Ereignis mit ihrer fiktiven Lage, wie sie ohne das Ereignis bestanden hätte. Das Gesetz bezweckt damit, nur das Minus auszugleichen, das direkt durch den Unfall verursacht wurde.

Beispiel: Wendet man die Differenzhypothese auf den Fall der Winterreifen an, musste die Versicherung die Kosten nicht übernehmen, da die Ausgabe bereits fast zwei Jahre vor dem Unfall erfolgte und die Reifen unbeschädigt blieben.

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Frustrierte Aufwendung

Eine frustrierte Aufwendung ist juristischer Fachjargon für eine getätigte Investition, deren beabsichtigter Nutzungszweck nachträglich entfällt, ohne dass die Sache selbst beschädigt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Schädiger solche vergeblichen Ausgaben grundsätzlich nicht ersetzen, denn die Unfallpartei haftet nicht für gekreuzte Zukunfts- oder Nutzungspläne des Geschädigten.

Beispiel: Die Richter stuften die ungenutzten, aber intakten Winterreifen als frustrierte Aufwendung ein, da der Autofahrer sie wegen des Totalschadens nicht mehr auf seinem Ford Puma montieren konnte.

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Schadensminderungspflicht

Die Schadensminderungspflicht verpflichtet den Geschädigten, nach einem Unfall aktiv alle unnötigen Kosten zu vermeiden und den entstandenen Schaden so gering wie möglich zu halten. Das Gesetz verlangt von der geschädigten Partei, vernünftig und wirtschaftlich zu handeln, damit der Verursacher oder dessen Versicherung nicht für Schäden aufkommen müssen, die durch eigene Untätigkeit vermeidbar gewesen wären.

Beispiel: Aufgrund der Schadensminderungspflicht muss der Kläger die unbeschädigten Winterreifen unverzüglich auf dem freien Markt verkaufen, anstatt sie jahrelang einzulagern.

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Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert ist jener Geldbetrag, den man auf dem regionalen Markt aufwenden muss, um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen, welches den Eigenschaften des zerstörten Autos entspricht. Dieser Wert ist die Obergrenze des Schadensersatzes bei einem Totalschaden und wird maßgeblich durch den objektiven Zustand sowie die Ausstattung des Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt bestimmt.

Beispiel: Die nicht montierten Winterreifen wurden nicht in die Berechnung des Wiederbeschaffungswertes des Ford Puma einbezogen, da sie den objektiven Marktwert des Autos im Moment des Unfalls nicht erhöhten.

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Wirtschaftlicher Totalschaden

Von einem wirtschaftlichen Totalschaden spricht man, wenn die Kosten für die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs die Wiederbeschaffungskosten abzüglich des Restwertes übersteigen. Diese Feststellung beendet die Reparaturpflicht der Versicherung; stattdessen wird dem Geschädigten nur der Wiederbeschaffungswert als Höchstgrenze ausgezahlt.

Beispiel: Weil die Reparaturkosten des Ford Puma nach dem schweren Unfall unverhältnismäßig hoch waren, stellte der Sachverständige einen wirtschaftlichen Totalschaden fest.

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Das vorliegende Urteil


AG Zeitz – Az.: 4 C 315/23 – Urteil vom 11.06.2024


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