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Kein Kündigungsrecht der Bausparkasse bei Zuteilungsreife des Bausparvertrages

Kein Kündigungsrecht der Bausparkasse bei Zuteilungsreife des Bausparvertrages
Hat die Bausparkasse ein Recht auf Kündigung bei Zuteilungsreife eines Bausparvertrages? Symbolfoto: Gajus/Bigstock

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Kündigung eines Bausparvertrages durch die Bausparkasse für unwirksam erklärt. Geklagt hatte ein Ehepaar, das bereits im Jahr 1991 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 23.000 DM abgeschlossen hatte. Der Bausparvertrag war seit 2002 zuteilungsreif, das Darlehen wurde allerdings von den Klägern nicht abgerufen. Das Bausparguthaben wird nach den vertraglichen Vereinbarungen mit 2,5 Prozent verzinst.

Im Jahr 2015 hatte die Bausparkasse den Vertrag gekündigt. Gegen diese Kündigung wandten sich die Kläger, die den Vertrag fortsetzen wollen und den Prozess gewonnen haben. Die Revision zum BGH wurde vom OLG Karlsruhe zugelassen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.11.2016, Az.: 17 U 185/15).

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