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Parkplatzunfall – Kollision eines zurücksetzenden Pkw mit dahinterstehenden Pkw

AG Buxtehude – Az.: 31 C 44/21 – Urteil vom 07.05.2021

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.124,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Juni 2020 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 30. April 2020, A. in … H., mit einer Haftungsquote von 100 % zu ersetzen.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. März 2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch den Kläger abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

6. Der Streitwert wird auf 1.336,12 € festgesetzt.

Tatbestand

Parkplatzunfall - Kollision eines zurücksetzenden Pkw mit dahinterstehenden Pkw
(Symbolfoto: Skoles/Shutterstock.com)

Die Parteien streiten um 100 % Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 30. April 2020 in H..

Der Kläger war Eigentümer des von ihm gesteuerten Pkw … mit dem amtlichen Kennzeichen ….

Die Beklagte zu 1. war Fahrerin des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen …, der bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert ist.

Vor dem Unfall befuhr die Beklagte zu 1. mit ihrem Pkw den Parkplatz der S. in H. in Richtung Straße, auf die sie auffahren wollte. Hinter ihr befand sich der Kläger mit seinem Pkw, der ebenfalls den Parkplatz verlassen wollte. Die Beklagte zu 1. stoppte hinter der Ausfahrt des Parkplatzes. Auch der Kläger hielt sein Fahrzeug an. Es kam sodann zu einer Berührung der beiden Fahrzeuge, deren Ursache und Hergang zwischen den Parteien streitig ist.

Am klägerischen Pkw entstand ein Sachschaden in Höhe von 1.099,06 €. Zuzüglich einer allgemeinen Unkostenpauschale in Höhe von 30,00 € macht der Kläger gegenüber den Beklagten einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 1.129,06 € sowie im Hinblick auf eine vorzunehmende Reparatur die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung für etwaige weitere Schäden zu 100 % geltend.

Der Kläger trägt vor, zu der Beschädigung seines Pkw sei es dadurch gekommen, dass die Beklagte zu 1. plötzlich den Rückwärtsgang eingelegt habe und sodann rückwärtsgefahren sei. Er habe sein Fahrzeug etwa 2 m hinter dem Pkw der Beklagten zum Stehen gebracht, sodass die Beklagte zu 1. rückwärtsfahrend in die Front seines Pkws gefahren sei. Mit der Anhängerkupplung sei eine Delle in seine Frontschürze hineingefahren worden.

Auf dieser Grundlage schuldeten die Beklagten vollen Ersatz der eingetretenen sowie der zukünftigen Schäden.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.129,06 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 17. Juni 2020 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 30. April 2020, A. in … H., mit einer Haftungsquote von 100 % zu ersetzen;

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor, die Unfalldarstellung des Klägers sei unzutreffend. Vielmehr sei es der Kläger gewesen, der von hinten auf das Heck des Beklagtenfahrzeuges aufgefahren sei. Einen Rückwärtsfahrvorgang der Beklagten zu 1. habe es nicht gegeben, sodass den Kläger die alleinige Haftung treffe.

Wegen der weitergehenden Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig wie auch weitgehend begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzbetrages in Höhe von 1.124,06 € gemäß §§ 7, 17, 18 StVG i. V. mit dem Pflichtversicherungsgesetz. Außerdem war auf Grundlage der genannten Vorschriften festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner auch für etwaige weitere zukünftige Schäden haften, die ihre Grundlage in dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 30. April 2020 haben.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass diese mit ihren jeweiligen Fahrzeugen an dem Verkehrsunfall an der Ausfahrt des S. parkplatzes in H. beteiligt sind. Beide Seiten trifft damit grundsätzlich die Gefährdungshaftung auf Grundlage des StVG. Höhere Gewalt ist auf keine der beiden Seiten festzustellen.

Es war demgemäß eine Abwägung des beiderseitigen Verschuldens sowie der Verursachung vorzunehmen. Diese führte zu einer Haftungsquote von 100 zu 0 zugunsten des Klägers.

Im Einzelnen gelten hierzu folgende Erwägungen:

Der Unfallhergang und damit die schuldhafte Verursachung der Unfallschäden ist zwischen den Parteien streitig. Insoweit liegen gegensätzliche Unfallschilderungen vor.

Das Gericht hatte insoweit den Parteien anheimgestellt, ihre Unfalldarstellung persönlich vorzutragen und eine Anhörung der beiden Parteien im Sinne des § 139 Abs. 1 Satz 1 ZPO durchzuführen.

In diesem Rahmen wurde der Kläger persönlich vom Gericht angehört, der die in der Klagschrift wiedergegebene Unfallschilderung weitüberwiegend bestätigt und diese auch im Einzelnen näher konkretisiert und dargelegt hat. Hierbei hat der Kläger einen sachlichen, rückhaltenden und insgesamt glaubhaften Eindruck hinterlassen. Die vom Kläger wiedergegebene Unfalldarstellung wirkte erlebnisbasiert.

Dem gegenüber ist die Beklagte zu 1. nicht zum Termin erschienen, sodass eine persönliche Unfalldarstellung der Beklagten zu 1. nicht zu erhalten war.

Vor diesem Hintergrund ist das Gericht davon überzeugt, dass sich der streitgegenständliche Verkehrsunfall so ereignet hat, wie in der Klageschrift wiedergegeben und von dem Kläger persönlich im Einzelnen detailliert dargestellt. Es ergaben sich keine Hinweise dahingehend, dass demgegenüber der Kläger vorwärtsfahrend mit seiner Fahrzeugfront in das Heck des Beklagtenfahrzeuges hineingefahren ist.

Insoweit liegt auch keine Unaufklärbarkeit des Unfallgeschehens im Sinne der von den Beklagten zitierten Rechtsprechung des Amtsgerichtes Hamburg St. Georg vor. Dies abgesehen davon, dass der genannten Entscheidung (Urteil vom 16. Juli 2015, Aktenzeichen 924 C 128/14) nicht uneingeschränkt gefolgt werden kann.

Nach alledem kann von einem Anscheinsbeweis zugunsten der Beklagten nicht ausgegangen werden. Vielmehr steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass es zu der streitgegenständlichen Kollision dadurch gekommen ist, dass die Beklagte zu 1. ihr Fahrzeug vor dem Auffahren auf die Straße zurückgesetzt hat und so gegen das dahinter befindliche Fahrzeug des Klägers geprallt ist und hierbei den streitgegenständlichen Schaden verursacht hat.

Angesichts dessen kommt eine Mithaftung des Klägers, insbesondere aufgrund der bestehenden Betriebsgefahr, nicht in Betracht. Dies auch vor dem Hintergrund, dass das klägerische Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt gestanden hat und insoweit eine geringere Gefahr von diesem Fahrzeug ausgegangen ist. Vielmehr ist ein Verschulden an dem streitgegenständlichen Unfall allein auf Seiten der Beklagten festzustellen. Im Ergebnis musste dies zu einer Haftung zu 100 % zulasten der Beklagten führen.

Der Kläger kann damit Ersatz aller der bei ihm entstandenen Schäden verlangen.

Hierbei war hinsichtlich der allgemeinen Unfallkostenpauschale lediglich ein Betrag in Höhe von 25,00 € entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Gerichtes anzuerkennen. Es ergibt sich daraus ein begründeter Hauptsachebetrag in Höhe von 1.124,06 €.

Zinsen hierauf stehen dem Kläger zu in gesetzlicher Höhe gemäß §§ 286, 288, 280 BGB.

Des Weiteren war antragsgemäß festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger auch etwaige weitere Schäden, die sich im Rahmen der Fahrzeugreparatur ergeben können, zu ersetzen.

Schließlich waren die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers in unstreitiger Höhe zu ersetzen mit einem Betrag in Höhe von 201,71 € zuzüglich Zinsen ab Rechtshängigkeit.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO und berücksichtigt, dass die unbegründete Zuvielforderung der Klage geringfügig war und keine besonderen Kosten verursacht hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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