Az.: 17 C 300/14, AG Reinbek, Urteil vom 17.11.2014
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 179,05 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.11.2013 sowie weitere 40,46 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.11.2013 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 70% und die Beklagten als Gesamtschuldner 30% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 598,60 € festgesetzt.
Tatbestand
Entbehrlich gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG in Höhe von insgesamt 219,51 € unter Zugrundelegung einer Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zulasten der Beklagten. Im Einzelnen:
Der Verkehrsunfall vom … sowie die Höhe des klägerischen Schadens sind unstreitig. Der Kläger ist auch unstreitig als Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt; das verunfallte Fahrzeug gehört zu seinem Betriebsvermögen. Schließlich haben die Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Aktivlegitimation des Klägers unstreitig gestellt.
Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Zeuge … das Fahrzeug am Unfalltag fuhr. Dies haben der Kläger und der Zeuge übereinstimmend glaubhaft geschildert. Die Vernehmung des Zeugen hat weiter ergeben, dass der Unfall sich im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Aus- bzw. Einparken auf einem Parkplatz ereignet hat. Dabei fuhr das vom Beklagten zu 1) geführte und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherte-Fahrzeug unstreitig rückwärts. In dieser Situation ist eine Haftungsverteilung gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG im Verhältnis von 2/3 zu 1/3 zulasten der Beklagten vorzunehmen. Dabei ist auf Beklagtenseite das unstreitige Rückwärtsfahren als haftungserhöhend zu berücksichtigen, sei es im Rahmen eines vermuteten Verschuldens nach § 9 Abs, 5 StVO oder durch eine aufgrund der Rückwärtsfahrt im gleichen Maß erhöhte Betriebsgefahr. Ansonsten gilt das Gebot wechselseitiger Vorsicht und Rücksichtnahme auf einem Parkplatz (§ 3 StVO), wo stets mit rangierenden Fahrzeugen zu rechnen ist.
Den Kläger entlastet es nicht (§§ 7 Abs. 2, 17 Abs. 3 StVG), dass der Zeuge das Fahrzeug vor der Kollision noch zum Stehen gebracht hat. Der Zeuge hat hierzu Folgendes angegeben: „Ich bin ein Stück raus gefahren, habe das andere Fahrzeug rückwärts fahren sehen, habe gebremst und gehupt und dann ist es auch schon passiert. Das ging relativ schnell. In Sekunden kann ich das hier nicht sagen. Es was so hintereinander: Bremsen, Hupen und der Zusammenstoß. Ich habe einmal gehupt, vielleicht mit zwei kurzen Tönen.“ Aus diesen Angaben ergibt sich, dass das klägerische Fahrzeug jedenfalls nicht bereits längere Zeit gestanden hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte zu 1) noch auf das Hupen hätte reagieren können. Ein (zusätzliches) Verschulden des Beklagten zu 2), das die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs (weiter) verdrängen könnte, liegt damit nicht vor. Das feststellbare Geschehen lässt auch die Mithaftung des Klägers aus der Betriebsgefahr nicht entfallen. So hätte der Zeuge die Kollision zumindest durch vorsichtigeres Ausparken vermeiden können.
Die Netto-Reparaturkosten in Höhe von 757,34 € sind unstreitig. Die Gutachterkosten sind ebenfalls unstreitig, wobei der Kläger nur den Netto-Betrag in Höhe von 297,00 € verlangen kann. Hinzu kommt eine Unfallkostenpauschale, die das Gericht-jedenfalls bei bloßen Bagatellunfällen der vorliegenden Art – nur in Höhe von 20,00 € für ersatzfähig erachtet. Unter Zugrundelegung der Haftungsquote führt dies zu folgender Berechnung: 757,34 € x 2/3 = 504,89 € + 297,00 € x 2/3 = 198,00 € + 20,00 € x 2/3 = 13,33 € = 716,22 €. Von diesem Betrag ist die unstreitig auf die Hauptforderung geleistete Zahlung der Beklagten zu 2) in Höhe von 537,17 € in Abzug zu bringen, so dass ein Restbetrag von 179,05 € verbleibt.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind auf einen Streitwert bis 1.000,00 € ersatzfähig. Sie belaufen sich bei einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale auf 124,00 € netto. Der Kläger kann auch insoweit nur den Netto-Betrag verlangen. Die Beklagte zu 2) hat hierauf weitere 83,54 € gezahlt, so dass ein Restbetrag von 40,46 € verbleibt.
Verzugszinsen kann der Kläger spätestens seit dem Ablauf der im Schreiben vom 21.11.2013 gesetzten Frist verlangen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO (Kosten), §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit) und §§ 48, 63 GKG (Streitwert).