
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 StR 516/24
Das Wichtigste im Überblick
Der BGH entschied am 02.06.2026 (2 StR 516/24): Ein Richter begeht keine strafbare Rechtsbeugung allein durch einen schweren Verfahrensfehler, wenn ihm kein bewusstes, sachfremdes Abweichen von Recht und Gesetz nachgewiesen ist. Das gilt auch bei unzulässiger Mitwirkung, wenn der Richter kein vorgefasstes oder sachfremdes Ergebnis verfolgte.
- Rechtsirrtum möglich: Die Richterin bewertete ihre Mitwirkung irrtümlich nach Befangenheit statt Ausschluss.
- Sachfremdes Ziel nötig: Eine bloße Zuständigkeitsanmaßung begründet noch keine strafbare Rechtsbeugung.
- Vertretbare Abwägung: Grundrechte können eine fehlerhafte Entscheidung trotz Verfahrensfehlern strafrechtlich vertretbar machen.
- Besondere Sterbesituation: Telefonate und Heimangebote ersetzten persönliche Seelsorge nicht gleichwertig.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: BGH
- Datum: 02.06.2026
- Aktenzeichen: 2 StR 516/24
- Verfahren: Revisionsverfahren
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafprozessrecht, Verfassungsrecht
- Relevant für: Richter, Justizbehörden, Pflegeheime bei Besuchsbeschränkungen
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Warum reichten schwere Rechtsfehler nicht für Rechtsbeugung?
§ 339 StGB erfasst nur elementare Rechtsverstöße – nicht jede unrichtige Rechtsanwendung oder Ermessensausübung, selbst wenn eine Entscheidung unvertretbar erscheint. Die Vorschrift enthält ein normatives Korrektiv und verlangt ein bewusstes, schwerwiegendes Entfernen von Recht und Gesetz zugunsten oder zum Nachteil einer Partei, bei dem sich der Richter an eigenen, im Gesetz nicht vorgesehenen Maßstäben ausrichtet. Ob ein solcher elementarer Verstoß vorliegt, ergibt eine Gesamtbetrachtung aus objektivem Gewicht der Verletzung, den Motiven des Richters, den Folgen für die Beteiligten und der materiellen Rechtskonformität der Entscheidung. In subjektiver Hinsicht muss der Richter die Unvertretbarkeit seiner Rechtsansicht für möglich halten und billigend in Kauf nehmen – und sich zusätzlich bewusst sein, dass die Entscheidung einen Beteiligten bevorzugt oder benachteiligt.
Die Beurteilung, ob ein elementarer Rechtsverstoß vorliegt, der das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert und den Vorwurf der Rechtsbeugung begründet, erfolgt auf Grundlage einer Gesamtbetrachtung sämtlicher objektiver und subjektiver Umstände. – so der Bundesgerichtshof
Das bedeutet konkret: Strafbar ist nicht schon ein Fehler oder eine unvertretbare Ansicht. Der Richter muss die Unhaltbarkeit ernsthaft für möglich gehalten und hingenommen haben. „Billigend in Kauf nehmen“ heißt: Er fand sich mit diesem Risiko ab, statt es zu vermeiden. Hinter dieser hohen Hürde steht der Schutz der richterlichen Unabhängigkeit; Richter sollen ohne Angst vor Strafe entscheiden können. Für Sie folgt daraus, dass Sie Vorsatz und gezielte Bevorzugung oder Benachteiligung brauchen, nicht nur die falsche Rechtsanwendung.
Wie streng dieser Maßstab anzulegen ist, musste der Bundesgerichtshof am Fall einer Bereitschaftsrichterin prüfen. Mit Urteil vom 2. Juni 2026 (Az. 2 StR 516/24) hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts Gera vom 21. Juni 2024 auf, das die Angeklagte wegen Rechtsbeugung zu einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt hatte, und sprach sie frei. Die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Zu klären war, ob sich die Richterin strafbar gemacht hatte, weil sie trotz Verwandtschaft mit dem Antragsteller an einer Eilentscheidung mitwirkte und dabei gegen Ausschluss- und Zuständigkeitsvorschriften verstieß – obwohl sich nicht feststellen ließ, dass sie sich bewusst und schwerwiegend von Recht und Gesetz entfernte, um ein vorgefasstes oder sachfremdes Ergebnis zugunsten des Antragstellers zu erreichen. Der Bundesgerichtshof stellte klar: Die bloße bewusste Inanspruchnahme einer nicht bestehenden Zuständigkeit reicht nicht aus. Selbst eine objektiv willkürliche Zuständigkeitsanmaßung begründet nur eine abstrakte Gefahr, weil der unzuständige Richter nach Übernahme der Sache weiterhin denselben Rechtsregeln unterliegt. Erforderlich wäre gewesen, dass die Richterin die Zuständigkeit an sich zog, um auf ein bereits vorgefasstes Ergebnis hinzuwirken oder sachfremde Ziele zu verfolgen.
Eine abstrakte Gefahr meint nur ein theoretisches Risiko, weil formal die falsche Person entschieden hat. Eine konkrete Gefahr läge vor, wenn der Richter die Sache an sich zog, um ein schon feststehendes oder sachfremdes Ergebnis durchzusetzen. Die bloße Zuständigkeitsanmaßung reicht nach diesem Maßstab nicht. Sie müssen deshalb Motive und Zielrichtung der Übernahme mitdenken, nicht nur die fehlende Zuständigkeit.
Wenn Sie eine Strafanzeige wegen § 339 StGB erwägen, prüfen Sie vorab, ob Sie mehr als einen objektiven Fehler belegen können. Sie benötigen konkrete Tatsachen dafür, dass der Richter die Unvertretbarkeit seiner Entscheidung für möglich hielt und Sie gezielt benachteiligen wollte. Wenn Sie nur die falsche Rechtsanwendung vortragen, wird Ihre Anzeige voraussichtlich eingestellt. Sichern Sie daher Verläufe, Vermerke oder Zeugenaussagen, die ein solches Motiv zeigen, bevor Sie Anzeige erstatten.

Redaktionelle Leitsätze
- § 339 StGB erfasst nur elementare Rechtsverstöße: Strafbar ist erst, wenn sich der Richter bewusst und schwerwiegend von Recht und Gesetz entfernt und sein Handeln an eigenen, im Gesetz nicht vorgesehenen Maßstäben ausrichtet; eine unrichtige oder auch unvertretbare Rechtsanwendung genügt dafür nicht.
- Ob ein elementarer Rechtsverstoß vorliegt, beurteilt sich nach einer Gesamtbetrachtung aus objektivem Gewicht der Verletzung, Motiven des Richters, Folgen für die Beteiligten und materieller Rechtskonformität der Entscheidung; subjektiv muss der Richter die Unvertretbarkeit seiner Ansicht für möglich halten und billigend in Kauf nehmen sowie eine Bevorzugung oder Benachteiligung eines Beteiligten hinnehmen.
- Die bloße bewusste Inanspruchnahme einer nicht bestehenden Zuständigkeit oder ein Verstoß gegen gesetzliche Ausschlussvorschriften begründet für sich keine Rechtsbeugung; erforderlich ist, dass die Zuständigkeit an sich gezogen oder mitgewirkt wird, um ein vorgefasstes Ergebnis herbeizuführen oder sachfremde Ziele zu verfolgen.
Der entscheidende Hebel war nicht die Zahl der objektiven Fehler. Die Richterin verstieß gegen Ausschluss, Zuständigkeit und Analogieverbot. Für §339 StGB reichte das nicht, weil kein bewusstes schwerwiegendes Entfernen von Recht und Gesetz mit Bevorzugungsabsicht belegt war. Der BGH verlangt dafür eine Gesamtbetrachtung aus Gewicht des Verstoßes, Motiven, Folgen und materieller Vertretbarkeit. Prüfen Sie Ihre Lage an diesem Maßstab. Liegt nur ein falscher Beschluss ohne Belege für vorsätzliches Bevorzugen vor, erfüllen Sie die hohe Hürde des §339 StGB nicht.
Ist Verwandtschaft ein Fall der Rechtsbeugung durch Richter?
Nach § 41 Nr. 3 und § 47 ZPO ist ein Richter von der Ausübung des Amtes ausgeschlossen, wenn er mit einer Partei in gerader Linie verwandt ist – die Verwandtschaft ergibt sich aus Art. 51 EGBGB in Verbindung mit § 1589 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dieser gesetzliche Ausschluss ist eine einfachgesetzliche Ausprägung der richterlichen Unparteilichkeit, die in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, Art. 92, Art. 97 sowie Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wurzelt und die Objektivität der Entscheidung sichern soll. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann ein gewichtiges Indiz für eine sachwidrige Motivation sein – ob eine solche Motivation tatsächlich vorlag, muss aber anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls festgestellt werden.
Verwandtschaft in gerader Linie meint Eltern, Großeltern, Kinder und Enkel. Geschwister oder angeheiratete Verwandte fallen nicht darunter. Liegt diese Verwandtschaft vor, ist der Richter kraft Gesetzes von der Mitwirkung ausgeschlossen; auf sein subjektives Gefühl der Befangenheit kommt es dafür nicht an. Kennen Sie eine solche Beziehung, ist der Ausschluss ein gewichtiges Indiz – für sich allein aber noch kein Beweis der Rechtsbeugung.
Ob diese Schwelle im konkreten Verwandtschaftsfall überschritten war, war zwischen Landgericht und Bundesgerichtshof streitig. Die Angeklagte war seit 2015 im Richterdienst des Freistaats Thüringen, ab Januar 2020 Richterin auf Probe am Amtsgericht A. und daneben mit halbem Arbeitskraftanteil Bereitschaftsrichterin im Landgerichtsbezirk G. Am 14. April 2020 war sie zwischen 16 und 21 Uhr für unaufschiebbare Rechtsangelegenheiten zuständig, als ihr Vater, evangelischer Gemeindepfarrer, um 16.06 Uhr anrief und Rechtsschutz für den Zutritt zu einem sterbenden Gemeindemitglied suchte. Der Bundesgerichtshof bejahte einen objektiv schwerwiegenden Verfahrensfehler: Die Mitwirkung der Richterin war wegen der Verwandtschaft in gerader Linie ausgeschlossen.
Haben Sie Anlass zu vermuten, dass der Richter mit der Gegenseite verwandt ist, rügen Sie den Ausschluss sofort im laufenden Verfahren. Stellen Sie einen Antrag auf Ausschluss und beantragen Sie die Aufhebung der mit seiner Mitwirkung ergangenen Beschlüsse. Wenn Sie stattdessen erst nach Abschluss Strafanzeige erstatten und den Fehler im Prozess nicht rügen, bleibt die Entscheidung wirksam und Ihr Rechtsmittel wird erschwert. Dokumentieren Sie den Hinweis schriftlich und beantragen Sie Akteneinsicht.
Warum das Landgericht von bewusster Missachtung ausging
Das Landgericht leitete die Kenntnis des Ausschlusses aus der grundlegenden Bedeutung des Unparteilichkeitsgebots, der mehrjährigen Berufserfahrung der Angeklagten, einer früheren Sensibilisierung durch den Vizepräsidenten des Landgerichts G. sowie aus dem Telefonat mit ihrem Vater über eine mögliche Befangenheit ab. Dass sie die Entscheidung selbst traf und nicht an einen neutralen Kollegen abgab, wertete das Landgericht als Versuch, eine eigene Entscheidung zu erzwingen.
Warum der Bundesgerichtshof diese Schlüsse verwarf
Der Bundesgerichtshof hielt dem entgegen: Aus dem bloßen Problembewusstsein durfte das Landgericht nicht ohne Weiteres auf Kenntnis des konkreten Mitwirkungsausschlusses schließen. Im Telefonat war nur von möglicher Befangenheit die Rede – das legte gerade nahe, dass die Richterin einen zwingenden gesetzlichen Ausschluss gar nicht in Betracht gezogen hatte. Ihr Einwand ging vielmehr dahin, dass sie die Rechtsfolge irrtümlich nach dem wertungsoffeneren § 42 Abs. 2 ZPO statt nach dem zwingenden § 41 Nr. 3 ZPO beurteilte. Mit diesem behaupteten Rechtsirrtum hatte sich das Landgericht nicht ausreichend auseinandergesetzt. Auch die allgemeine normative Erwartung, eine Richterin kenne grundlegende Normen, sowie das frühere Sensibilisierungsgespräch – das eine andere Fallgestaltung betraf – widerlegten den konkreten Irrtum nicht. Die fehlende Recherche zur eigenen Mitwirkungsbefugnis sprach ebenfalls nicht gegen den Irrtum, denn Anlass für eine solche Recherche hätte nur bestanden, wenn Zweifel bestanden hätten. Und das Fehlen besonderer Überforderung im Bereitschaftsdienst schloss einen spontanen Irrtum nicht aus – es widerlegte lediglich die Erklärung, der Irrtum sei durch Belastung verursacht worden.
Mit dieser Erwägung hat das Landgericht unzulässig von dem hierin lediglich zum Ausdruck kommenden Problembewusstsein der Angeklagten auf deren Kenntnis des Mitwirkungsausschlusses geschlossen. – so der Bundesgerichtshof
Schließt ein Irrtum die Rechtsbeugung durch Richter aus?
Der subjektive Tatbestand des § 339 StGB verlangt, dass der Richter die Unvertretbarkeit seiner Rechtsansicht für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Der bloße Wunsch, gerecht zu handeln, schließt Rechtsbeugung nicht automatisch aus – zusätzlich muss der Täter für möglich halten und billigend in Kauf nehmen, dass seine Entscheidung einen Beteiligten bevorzugt oder benachteiligt.
Mit subjektivem Tatbestand ist die innere Seite gemeint: was der Richter wusste, für möglich hielt und wollte. Ohne diesen Vorsatz bleibt es bei einem objektiven Rechtsfehler ohne Strafbarkeit nach § 339 StGB. Der Wunsch, gerecht zu handeln, schützt ihn nur dann nicht, wenn er zugleich die Benachteiligung eines Beteiligten billigend hinnimmt. Für Ihre Einschätzung zählt deshalb beides: die äußere Fehlerhaftigkeit und belegbare Anhaltspunkte für diesen inneren Vorsatz.
Die Abgrenzung zwischen Irrtum und vorsätzlicher Missachtung stand im Mittelpunkt des Revisionsverfahrens. Die Angeklagte hatte sich stets darauf berufen, sich über die Maßstäbe geirrt zu haben: Sie ging davon aus, der Antrag ihres Vaters betreffe eine dienstliche, keine private Angelegenheit, weshalb ihre Neutralität nicht beeinträchtigt sei. Ihrem Vater erklärte sie ausdrücklich, der Ausgang sei offen und der Antrag könne auch abgelehnt werden. Zudem nahm sie sich vor, die Entscheidung in jedem Fall zu begründen, um sie nachvollziehbar und überprüfbar zu machen. Das Landgericht wertete demgegenüber das von ihrem Vater vermittelte Wertesystem, in dem Empathie formalen Regeln vorgehe, sowie einen vermuteten Wunsch, dem Vater einen Gefallen zu erweisen und sich bei ihm zu profilieren, als sachfremde Motivation.
Der Bundesgerichtshof verwarf diese Schlussfolgerung: Dass Empathie im Erziehungsumfeld der Angeklagten ein übergeordneter Wert gewesen sei, belegt nicht, dass sie ihn zur Grundlage ihrer konkreten Entscheidung machte. Die Annahme eines Anerkennungswunsches war durch keine konkreten Tatsachen belegt und stand zudem im Widerspruch zum „Entsetzen“ des Vaters über die im Beschluss angedrohten Zwangsmittel – Ordnungsgeld und Ordnungshaft –, die seiner Umgangsform nicht entsprachen. Weil ausgeschlossen war, dass eine neue Hauptverhandlung ergänzende Feststellungen für einen Schuldspruch erbringen könnte, konnte der Bundesgerichtshof gemäß § 354 Abs. 1 Alt. 1 StPO selbst entscheiden und sprach die Angeklagte frei, ohne die Sache zurückzuverweisen.
Revision bedeutet die rechtliche Überprüfung des Urteils durch den Bundesgerichtshof, ohne die Beweise neu zu erheben. Konnte auch eine neue Hauptverhandlung den Vorsatz nicht mehr belegen, darf der Bundesgerichtshof selbst freisprechen und die Sache nicht zurückverweisen. Lücken beim Nachweis des inneren Tatbestands wirken dann endgültig zugunsten des Richters. Das müssen Sie einrechnen, wenn Ihre Anzeige vor allem auf Vermutungen zu Motiven beruht.
Der Freispruch hing hier am nicht widerlegten Rechtsirrtum. Die Richterin verwechselte den zwingenden Ausschluss wegen Verwandtschaft nach §41 Nr. 3 ZPO mit der Befangenheit. Diese beurteilt sich wertungsoffener nach §42 Abs. 2 ZPO. Der BGH ließ es nicht genügen, aus Berufserfahrung oder einem früheren Sensibilisierungsgespräch auf Kenntnis zu schließen. Für Sie heißt das: Wer Rechtsbeugung wegen Verwandtschaft geltend macht, muss konkrete Tatsachen für Wissen und Bevorzugungswillen vorlegen. Allgemeine Erwartungen an richterliches Wissen ersetzen diesen Nachweis nicht.
Warum reichte die Zuständigkeitsanmaßung nicht aus?
Bei Verfahrens- oder Zuständigkeitsverstößen muss kein konkreter Vor- oder Nachteil eingetreten sein – ausreichend ist grundsätzlich die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung. Die bloße bewusste Inanspruchnahme einer nicht bestehenden Zuständigkeit genügt jedoch nicht; erforderlich ist, dass der Richter die Zuständigkeit an sich zieht, um ein vorgefasstes Ergebnis herbeizuführen oder sachfremde Ziele zu verfolgen.
An diesem zusätzlichen Motiv-Erfordernis scheiterte der Vorwurf der angemaßten Zuständigkeit. Das Landgericht hatte argumentiert, die Richterin habe die Zuständigkeit bewusst an sich gezogen, um ihre Empathie für die 89-jährige, austherapierte und palliativ betreute Betroffene mit einer Lebenserwartung von wenigen Wochen bis Monaten zur Geltung zu bringen und ihrem Vater einen Gefallen zu erweisen. Der Bundesgerichtshof fand dafür keine tragfähigen Belege. Auch dass die Richterin trotz erkannter Nähe selbst entschied, statt an einen neutralen Kollegen abzugeben, wertete das Landgericht als Versuch, eine abweichende Entscheidung zu verhindern. Dagegen sprach nach Ansicht des Bundesgerichtshofs der tatsächliche Ablauf: Zwischen 16.40 und 16.55 Uhr recherchierte die Richterin zu Art. 12 und Art. 4 GG sowie zum Begriff „palliativ“, zuvor bereits zu §§ 30 und 31 IfSG. Gegen 17.10 Uhr erkundigte sie sich bei den Amtsgerichten J. und A. nach einer Schutzschrift. Solche Schritte wären für eine von vornherein feststehende Gefälligkeitsentscheidung nicht nötig gewesen. Der Antrag war um 16.20 Uhr per privater E-Mail eingegangen, weil im Bereitschaftsdienst kein Zugriff auf das dienstliche Konto bestand; um 19.30 Uhr war die Entscheidung fertig, der seit 18.10 Uhr in der Privatwohnung wartende Vater erhielt dort sein Exemplar. Am Folgetag leitete die Richterin Antrag und Beschluss ordnungsgemäß an das Amtsgericht J. weiter und trug das Verfahren korrekt in die Bereitschaftsdienstliste ein.
Ist die Corona-Eilentscheidung Rechtsbeugung durch Richter?
Maßgeblich für einen elementaren Rechtsverstoß bleibt die Gesamtbetrachtung aus objektivem Gewicht, Motiven, Folgen und materieller Rechtskonformität der Entscheidung. Ein Rechtsfehler allein – selbst eine unvertretbar erscheinende Rechtsanwendung – reicht ohne bewusst schwerwiegendes Entfernen von Recht und Gesetz nicht für § 339 StGB.
Diese Abwägung nahm der Bundesgerichtshof für die eigentliche Zutrittsentscheidung vor. Im Beschluss des Amtsgerichts J. hatte die Richterin das private Seniorenzentrum verpflichtet, dem Pfarrer im Wege der einstweiligen Verfügung jederzeit Zutritt zur Betroffenen zu gewähren, notfalls unter Verhaltensmaßregeln, bei Zuwiderhandlung drohten Ordnungsgeld und Ordnungshaft. Sie stützte den Anspruch analog auf § 30 Abs. 4 Satz 2 IfSG, obwohl die Betroffene keine im Sinne der Vorschrift abgesonderte Person war, sowie ergänzend auf Art. 4 und Art. 12 GG und eine Interessenabwägung.
Eine einstweilige Verfügung ist eine vorläufige Eilentscheidung. Sie greift schnell in Rechte ein, bevor ein hauptsacheverfahren abgeschlossen ist. Gerade wegen dieser Schnelligkeit prüft man später streng, ob Dringlichkeit, Anhörung und Begründung noch vertretbar waren. Für den Vorwurf der Rechtsbeugung kommt es aber erneut auf die Gesamtbetrachtung an, nicht auf den Eilcharakter allein.
Warum der Analogiefehler keine Rechtsbeugung begründete
Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass diese analoge Anwendung tatsächlich rechtsfehlerhaft war: § 30 Abs. 4 Satz 2 IfSG ist eine nicht analogiefähige Ausnahmevorschrift, die eine infektionsbedingte Absonderung voraussetzt – ein generelles Besuchsverbot in einer Pflegeeinrichtung ist keine solche Absonderung. Auch aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 141 WRV ergab sich kein Anspruch, weil sich diese Garantie nicht auf private Einrichtungen erstreckt. Dieser Fehler begründete aber keine Rechtsbeugung, weil die weiteren Erwägungen der Richterin nicht sachfremd waren: Ein eigener Anspruch des Pfarrers ließ sich vertretbar aus Art. 12 GG in Verbindung mit Art. 4 GG sowie über die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte begründen, ergänzend kam ein Anspruch aus dem Heimvertrag zugunsten Dritter nach § 328 BGB in Verbindung mit §§ 133, 157 BGB und § 8 Abs. 2 Satz 1 ThürWTG in Betracht.
Analogie heißt: Eine Vorschrift wird auf einen Fall übertragen, den das Gesetz nicht ausdrücklich regelt, weil die Lage ähnlich erscheint. Ausnahmevorschriften dürfen so regelmäßig nicht ausgedehnt werden; genau darin lag der Fehler. Mittelbare Drittwirkung bedeutet zugleich, dass Grundrechte auch Streitigkeiten zwischen Privaten mitprägen können. Lag daneben eine solche vertretbare Begründung vor, trägt der Analogiefehler die Strafbarkeit nach diesem Urteil nicht. Prüfen Sie deshalb stets die gesamte Begründung, nicht nur eine fehlerhafte Fundstelle.
Warum das Besuchsverbot kein zwingendes Hindernis war
Das Landgericht meinte, das generelle Besuchsverbot nach § 9 Abs. 2 Satz 5 der 2. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO habe dem Heim rechtlich unmöglich gemacht, Zutritt zu gewähren, sodass dessen Hausrecht Vorrang habe. Der Bundesgerichtshof verwarf das: Nach § 9 Abs. 2 Satz 6 derselben Verordnung konnte die Heimleitung in besonders begründeten Ausnahmefällen Ausnahmen zulassen und musste dann Schutzmaßnahmen sicherstellen. Es war vertretbar, hier einen solchen Ausnahmefall anzunehmen und das Ermessen des Heims als auf eine Zutrittsgewährung reduziert anzusehen. Der Bundesgerichtshof verwies dabei auf den Schutz der Persönlichkeitsentfaltung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und den Kernbereich privater Lebensgestaltung, der die Kommunikation mit Personen höchstpersönlichen Vertrauens – Angehörigen, Ärzten, Geistlichen – umfasst. Für die Betroffene war das Heim der einzige Ort für solche Kommunikation; die psychosozialen Angebote des Heims konnten die persönliche Seelsorge mangels Vertrauensbeziehung nicht ersetzen, telefonischer Kontakt war wegen Schwerhörigkeit und des Geräuschs ihres Sauerstoffgeräts nur eingeschränkt möglich. Gestützt wurde die Vertretbarkeit dadurch, dass die wenige Tage später erlassene 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO vom 18. April 2020 ausdrücklich Zutrittsrechte für Seelsorger entsprechend § 30 Abs. 4 Satz 2 IfSG vorsah, und mehrere Gerichte Ausnahmen für die Verhältnismäßigkeit genereller Besuchsverbote verlangten. Die Richterin hatte damit die Reichweite der Vorschrift überschätzt, ihre Entscheidung beruhte aber im Kern auf einer grundrechtlich ausgerichteten Abwägung zwischen Gesundheitsschutz nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und dem Schutz seelsorgerischer Kommunikation – keine schwerwiegende sachfremde Entfernung von Recht und Gesetz.
Auch der klare Rechtsfehler bei der Analogie zu §30 Abs. 4 Satz 2 IfSG trug die Verurteilung nicht. Die Vorschrift verlangt eine infektionsbedingte Absonderung und ist nicht analogiefähig. Entscheidend war, dass die Entscheidung daneben auf einer vertretbaren grundrechtlichen Abwägung beruhte, etwa beim Anspruch des Pfarrers aus Art. 12 GG in Verbindung mit Art. 4 GG. Prüfen Sie deshalb nicht nur einen einzelnen Begründungsfehler. Fragen Sie, ob die Gesamtentscheidung ohne sachfremde Motive noch auf einer vertretbaren Abwägung beruhen konnte.
Warum begründete die fehlende Anhörung keine Rechtsbeugung?
Die Versagung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG kann grundsätzlich ein Indiz für vorgefasste Ziele oder für sich genommen ein schwerwiegender Rechtsverstoß sein. Bei Verfahrensverstößen ist entscheidend, ob eine konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung oder eine Verschlechterung der prozessualen Situation bestand – eine bloß abstrakte Gefahr reicht nicht.
Rechtliches Gehör heißt: Sie müssen vor einer Entscheidung Gelegenheit erhalten, sich zu dem entscheidungserheblichen Vorbringen zu äußern. Fehlt diese Möglichkeit, kann das ein schwerer Verfahrensverstoß sein. Strafbar als Rechtsbeugung wird er aber erst, wenn daraus eine konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung oder eine spürbare Verschlechterung Ihrer prozessualen Lage entstand. Eine rein theoretische Einbuße genügt nach diesem Maßstab nicht.
Ob das Absehen von Anhörung und mündlicher Verhandlung diese Schwelle erreichte, prüfte der Bundesgerichtshof gesondert. Die Richterin hatte sich gegen 17.10 Uhr bei den Amtsgerichten J. und A. nach einer Schutzschrift erkundigt, dabei aber nur eine Geschäftsstellenmitarbeiterin ihres eigenen Dezernats erreicht, der ein Schutzschriftenregister unbekannt war; das Seniorenzentrum selbst versuchte sie nicht unmittelbar zu erreichen. Wegen Dringlichkeit erging die Verfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung. Das Landgericht wertete dies zusammen mit der Annahme besonderer Dringlichkeit nach § 937 Abs. 2 ZPO als Verletzung von rechtlichem Gehör und Waffengleichheit und als Ausdruck schwerwiegender, einseitiger Verfahrensführung.
Eine Schutzschrift ist eine vorsorgliche Gegendarstellung. Sie wird oft hinterlegt, bevor ein Eilantrag gegen das Unternehmen eingeht, damit das Gericht die Sicht der Gegenseite kennt. Fehlt sie und unterbleibt die direkte Anhörung, prüft das Gericht gleichwohl, ob das wesentliche Vorbringen schon aus dem Antrag ersichtlich war. War das der Fall, schwächt das den Vorwurf einer elementaren Gehörsverletzung erheblich.
Der Bundesgerichtshof sah darin keine strafrechtlich relevante elementare Rechtsverletzung: Das wesentliche Vorbringen des Heims war bereits dem Antrag zu entnehmen und wurde in den Beschlussgründen berücksichtigt; es war nicht anzunehmen, dass darüber hinaus entscheidungserhebliches Vorbringen bestanden hätte. Die Einrichtung erhob gegen die Entscheidung auch keinen Widerspruch nach § 924 in Verbindung mit § 936 ZPO. Die unterbliebene mündliche Verhandlung führte zu keiner gravierenden Verkürzung, weil im Wesentlichen Rechtsfragen zu entscheiden waren. Auch die Annahme der Dringlichkeit war sachlich begründet: Die Richterin stellte auf den unheilbaren Zustand und die Unvorhersehbarkeit des Sterbeprozesses ab; der Zeitablauf seit Beginn des Besuchsverbots hatte hier nicht den üblichen Indizwert gegen Dringlichkeit, weil die Folgen vor allem die Betroffene trafen, die selbst nicht in der Lage war, ihre Rechte zu verfolgen. Auch der Vorwurf heimlichen Vorgehens – wegen der fehlenden Offenlegung des Vater-Tochter-Verhältnisses und der Übergabe der Unterlagen an der Privatadresse – trug nicht: Konkrete Verdunkelungshandlungen stellte das Landgericht nicht fest, die Akte war ordnungsgemäß ausgefüllt und weitergeleitet worden, und mit ihren Anrufen bei den Amtsgerichten setzte sich die Richterin sogar einem Entdeckungsrisiko aus, weil dort ihr früherer Familienname und ihre Herkunft aus einem Pfarrershaushalt bekannt sein konnten. Die Übergabe an der Privatanschrift war zudem die einfachste Abwicklung und wurde wegen der technischen Ausstattung im Bereitschaftsdienst auch von anderen Bereitschaftsrichtern gelegentlich genutzt.
Wurden Sie in einem Eilverfahren nicht angehört, setzen Sie zuerst auf das Rechtsmittel gegen die Entscheidung selbst. Legen Sie Widerspruch nach § 924 ZPO ein und tragen Sie konkret vor, welches entscheidungserhebliche Vorbringen Ihnen abgeschnitten wurde. Wenn Sie keinen Widerspruch einlegen und nur auf eine Strafanzeige wegen Rechtsbeugung setzen, bleibt die Eilentscheidung trotz Ermittlungsverfahren bestehen. Handeln Sie daher unverzüglich nach Zustellung.
Ist der falsche Rechtsweg Rechtsbeugung durch Richter?
Nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG und § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG darf das angerufene Gericht einen Streit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheiden, wenn jedenfalls ein zulässiger Rechtsweg eröffnet ist.
Der Rechtsweg legt fest, ob ein Zivilgericht oder ein Verwaltungsgericht zuständig ist. Ist wenigstens ein zulässiger Weg eröffnet, darf das Gericht den Streit unter allen rechtlichen Gesichtspunkten entscheiden und muss nicht vorschnell verweisen. Ein Irrtum über den richtigen Weg ist deshalb oft nur ein einfacher Verfahrensfehler. Für eine Rechtsbeugung reicht er nach diesem Maßstab für sich genommen nicht aus.
Auch die Frage des zutreffenden Rechtswegs wertete der Bundesgerichtshof nicht als Rechtsbeugung. Die Richterin war davon ausgegangen, der Zivilrechtsweg sei eröffnet und das Amtsgericht J. sachlich zuständig. Das Landgericht hielt dies für rechtsfehlerhaft, weil § 30 Abs. 4 IfSG eine öffentlich-rechtliche Norm sei und keinen zivilrechtlichen Anspruch begründen könne. Der Bundesgerichtshof bestätigte zwar, dass die Annahme widersprüchlich und im Ergebnis falsch war – der geltend gemachte Anspruch teilte als Kehrseite des Verbots nach § 30 Abs. 1 bis 3 IfSG grundsätzlich dessen öffentlich-rechtliche Natur. Unter den gegebenen Umständen war das aber nur ein einfacher Rechtsirrtum: Bei ausschließlicher Beteiligung Privater und einer seinerzeit praktisch wenig bedeutsamen Rechtsmaterie lag kein elementarer Rechtsbruch vor. Zudem hätte keine zwingende Verweisung nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG erfolgen müssen, weil jedenfalls auch eine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage in Betracht kam – das angerufene Gericht durfte den Streit ohnehin unter allen rechtlichen Gesichtspunkten entscheiden. Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts zum Ablauf der Ermittlungen waren zwar teilweise unnötig ausführlich dargestellt, beruhten aber auf einer noch ausreichenden Beweiswürdigung und blieben der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde gelegt.
Warum die Strafanzeige allein nicht genügt
Das Urteil stammt vom Bundesgerichtshof, dem höchsten deutschen Strafgericht. Seine Auslegung von § 339 StGB bindet alle Strafgerichte. Der Maßstab ist übertragbar und gilt nicht nur für Verwandtschaft, sondern für jeden Vorwurf der Rechtsbeugung. Prüfen Sie Ihre Situation daher an dieser strengen Gesamtbetrachtung aus Gewicht des Verstoßes, Motiv und Folgen, bevor Sie weitere Schritte planen.
Für Sie heißt das konkret: Ein einzelner Rechtsfehler oder eine bewusste Zuständigkeitsanmaßung allein reicht für eine Verurteilung nicht aus. Wenn Sie Rechtsbeugung geltend machen wollen, sichern Sie konkrete Belege für das bewusste Bevorzugen oder Benachteiligen und legen Sie zugleich fristgerecht das Rechtsmittel gegen die Entscheidung selbst ein.
Was bedeutet das für Sie jetzt? Wenn Sie eine Entscheidung für rechtsbeugend halten, setzen Sie Ihre Energie zuerst auf das Rechtsmittel gegen die Entscheidung selbst, nicht auf die Strafanzeige gegen den Richter. Legen Sie Berufung, Beschwerde oder Widerspruch fristgerecht ein und rügen Sie den konkreten Verfahrensfehler dort. Wenn Sie nur Strafanzeige erstatten und die Frist für das Rechtsmittel versäumen, bleibt die für Sie nachteilige Entscheidung bestehen.
Verdacht auf Rechtsbeugung? Prüfen Sie Ihre Erfolgsaussichten
Bevor Sie Strafanzeige erstatten, müssen Sie klären, ob mehr als ein objektiver Rechtsfehler vorliegt. Sie benötigen konkrete Belege für den inneren Vorsatz des Richters und eine gezielte Bevorzugung oder Benachteiligung. Unsere Rechtsanwälte analysieren mit Ihnen, ob die hohen Hürden des § 339 StGB in Ihrem Fall erfüllt sind und welche Schritte – vom Rechtsmittel gegen die Entscheidung bis zur Strafanzeige – sinnvoll und fristwahrend miteinander kombiniert werden können.
Experten-Kommentar
Entscheidend finde ich die Trennung zwischen einem angreifbaren Beschluss und einem strafbaren Verhalten. Akten und Beschlussgründe können Verfahrensfehler sichtbar machen, beantworten aber selten die Frage, was ein Richter innerlich wusste oder wollte. Gerade diese Lücke lässt sich durch Empörung über das Ergebnis nicht schließen.
Betroffene sollten deshalb die Rechtsmittelfrist als eigene Baustelle behandeln. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde oder Strafanzeige ersetzt kein Rechtsmittel und hält keine Frist offen. Wer eine Entscheidung ändern will, muss zuerst den Beschluss selbst angreifen; alles Weitere kann daneben geprüft werden.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was muss ich konkret belegen, damit mehrere Rechtsfehler als vorsätzliche Rechtsbeugung bewertet werden?
Mehrere Rechtsfehler reichen für eine Rechtsbeugung nach § 339 StGB nicht aus. Sie müssen zusätzlich konkrete Tatsachen für ein bewusstes, schwerwiegendes Entfernen von Recht und Gesetz belegen. Dazu gehört auch, dass der Richter eine Bevor- oder Benachteiligung für möglich hielt und billigend in Kauf nahm.
Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung aus Gewicht des Verstoßes, Motiven, Folgen und materieller Vertretbarkeit der Entscheidung. Geeignete Indizien können Vermerke, Nachrichten, Aktennotizen, Zeugenaussagen oder wiederholte Verfahrensentscheidungen mit einseitiger Zielrichtung sein. Sie müssen daraus nicht nur die Fehler, sondern auch Wissen, Motiv und Zielrichtung des Richters nachvollziehbar herleiten. Eine bloße Aufzählung falscher Zuständigkeit, fehlerhafter Anspruchsprüfung und eines Ausschlussverstoßes genügt deshalb regelmäßig nicht. Sichern Sie solche Unterlagen und markieren Sie konkrete Äußerungen oder Abläufe, die auf eine vorgefasste Entscheidung hindeuten.
Ein nicht widerlegter Rechtsirrtum kann den erforderlichen Vorsatz ausschließen. Verwechselt ein Richter beispielsweise den zwingenden Ausschluss nach § 41 Nr. 3 ZPO mit der wertungsoffeneren Befangenheitsprüfung nach § 42 Abs. 2 ZPO, liegt trotz objektiv schwerem Fehler nicht ohne Weiteres Rechtsbeugung vor. Dann müssen Sie zusätzlich Tatsachen vorlegen, die diesen Irrtum widerlegen und ein bewusstes sachfremdes Vorgehen belegen.
Was kann ich tun, wenn ein verwandter Richter trotz Ausschlussgrund weiterentscheidet?
Rügen Sie den gesetzlichen Ausschluss unverzüglich schriftlich und beantragen Sie die Aufhebung der betroffenen Entscheidung. Verwandtschaft in gerader Linie nach § 41 Nr. 3 ZPO schließt den Richter aus, begründet aber nicht automatisch Rechtsbeugung nach § 339 StGB.
Gerade Linie bedeutet Verwandtschaft zwischen Eltern, Kindern, Großeltern oder Enkeln; Geschwister und angeheiratete Verwandte fallen nicht darunter. Legen Sie die Beziehung möglichst durch Urkunden oder andere überprüfbare Angaben dar und beantragen Sie deren Prüfung. Zusätzlich können Sie den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 42 Abs. 2 ZPO ablehnen, wenn konkrete Umstände Zweifel an seiner Unparteilichkeit begründen. Beantragen Sie nach § 47 ZPO, weitere Amtshandlungen bis zur Klärung zu unterlassen, und greifen Sie den Beschluss mit dem statthaften Rechtsmittel an. Welches Rechtsmittel gilt, richtet sich nach Verfahrensart und Entscheidung, beispielsweise Beschwerde, Berufung oder Widerspruch. Lassen Sie deshalb insbesondere laufende Fristen prüfen und dokumentieren Sie jede Mitwirkung.
Für eine Strafbarkeit müssten zusätzlich konkrete Tatsachen für vorsätzliches Bevorzugen oder Benachteiligen vorliegen. Der objektive Ausschlussverstoß kann ein wichtiges Indiz sein, ersetzt aber nicht den Nachweis, dass der Richter seine Rechtswidrigkeit erkannte und sie billigte. Ist die Entscheidung bereits rechtskräftig, kommen je nach Verfahren besondere Rechtsbehelfe, etwa eine Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, in Betracht. Verlassen Sie sich daher nicht allein auf eine Strafanzeige, sondern sichern Sie zuerst die prozessuale Korrektur.
Welche Rechtsmittel muss ich nach einer nicht angehörten Eilentscheidung sofort einlegen?
Reichen Sie gegen eine ohne vorherige Anhörung erlassene einstweilige Verfügung unverzüglich Widerspruch nach § 924 in Verbindung mit § 936 ZPO ein. Schildern Sie dabei konkret, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht berücksichtigen konnte. Prüfen Sie sofort das Zustelldatum und veranlassen Sie die Einreichung durch einen Rechtsanwalt.
Der Widerspruch führt grundsätzlich zu einer mündlichen Verhandlung über die einstweilige Verfügung. Eine gesetzliche Widerspruchsfrist besteht regelmäßig nicht, eine verspätete Reaktion kann Ihre prozessuale Position jedoch verschlechtern. Das Gericht prüft insbesondere, ob die fehlende Anhörung tatsächlich entscheidungserhebliches Vorbringen abgeschnitten hat. Nur eine konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung oder eine spürbare Verschlechterung Ihrer Lage wiegt dabei ausreichend schwer. Eine Strafanzeige wegen Rechtsbeugung ersetzt diesen zivilprozessualen Rechtsbehelf nicht und verhindert die Vollziehung der Verfügung nicht.
Wurde die Verfügung bereits vollzogen, können zusätzlich Anträge zur Aufhebung oder Einschränkung der Vollziehungsmaßnahmen erforderlich sein. Gegen eine als Urteil ergangene Entscheidung gelten dagegen andere Rechtsmittel, deren Zulässigkeit sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt. Lassen Sie deshalb Beschluss, Zustellungsnachweis und Vollziehungsunterlagen sofort prüfen.
Welche Folgen hat eine Strafanzeige, wenn ich die Rechtsmittelfrist gegen den Beschluss versäume?
Eine Strafanzeige wegen Rechtsbeugung hebt den Beschluss nicht auf. Versäumen Sie Berufungs-, Beschwerde- oder Widerspruchsfristen, bleibt die nachteilige Entscheidung grundsätzlich rechtskräftig und kann vollstreckt werden.
Strafanzeige und Rechtsmittel gehören zu getrennten Verfahren mit unterschiedlichen Zielen. Das Strafverfahren prüft nach § 339 StGB, ob der Richter sich bewusst und schwerwiegend von Recht und Gesetz entfernte. Es ersetzt jedoch nicht die zivilprozessuale Überprüfung des Beschlusses und hemmt dessen Wirkung grundsätzlich nicht. Auch ein Irrtum über den Rechtsweg bleibt nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG und § 17 Abs. 2 GVG regelmäßig ein einfacher Rechtsfehler. Prüfen Sie deshalb die im Beschluss genannte Rechtsbehelfsbelehrung und wahren Sie das dort genannte Rechtsmittel.
Eine Korrektur kommt noch in Betracht, wenn Ihnen ohne eigenes Verschulden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird, etwa nach §§ 233 ff. ZPO. Außerdem kann eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung unter engen Voraussetzungen ein Wiederaufnahmeverfahren nach § 580 Nr. 4 ZPO ermöglichen; der Beschluss wird dadurch jedoch nicht automatisch aufgehoben. Handeln Sie daher unverzüglich, notieren Sie Fristende und Einlegungsgericht und begründen Sie den konkreten Fehler im Rechtsmittel, bevor Sie eine Strafanzeige formulieren.
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Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: 2 StR 516/24 – Beschluss vom 02.06.2026
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