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Sachverständigenkosten Unfall: Zahlt Versicherung auch zu hohe Forderungen?

Obwohl eine Versicherung die volle Schuld an einem Verkehrsunfall anerkannte, weigerte sie sich, alle Sachverständigenkosten des Geschädigten zu zahlen. Das Gericht musste nun klären, ob ein Geschädigter nach einem Unfall der Rechnung seines Gutachters uneingeschränkt vertrauen darf.

Übersicht

Zum vorliegenden Urteil 3a C 303/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Nach einem Verkehrsunfall weigerte sich die Versicherung des Unfallverursachers, alle Kosten für ein Gutachten und weitere Auslagen zu übernehmen. Die Versicherung hielt die Gutachterkosten für zu hoch und wollte weniger zahlen.
  • Die Rechtsfrage: Muss eine Versicherung nach einem Unfall alle Gutachter- und Anwaltskosten übernehmen, auch wenn sie diese für überhöht hält?
  • Die Antwort: Ja, das Gericht gab dem Unfallgeschädigten weitestgehend recht. Die Versicherung musste die vollen Kosten für das Gutachten, die Auslagenpauschale und die Anwaltsgebühren bezahlen.
  • Die Bedeutung: Nach einem Unfall muss ein Geschädigter nicht den günstigsten Gutachter suchen. Die Rechnung eines Sachverständigen gilt als Nachweis für die nötigen Kosten, es sei denn, der Preis ist für einen Laien offensichtlich viel zu hoch.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Amtsgericht Frankenthal
  • Datum: 09. Februar 2023
  • Aktenzeichen: 3a C 303/22
  • Verfahren: Klageverfahren
  • Rechtsbereiche: Straßenverkehrsrecht, Zivilrecht, Versicherungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Kläger war der Eigentümer des Unfallfahrzeugs. Er forderte die vollständige Erstattung restlicher Sachverständigen-, Pauschal- und Anwaltskosten nach dem Unfall.
  • Beklagte: Die Beklagte war der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers. Sie bestritt die volle Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten und der Kostenpauschale und wollte eine Abtretung etwaiger Ansprüche.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Nach einem Verkehrsunfall war die Haftung der Beklagten grundsätzlich unstreitig. Der Kläger forderte die Zahlung von Restbeträgen für Sachverständigenkosten, eine Kostenpauschale und vorgerichtliche Anwaltsgebühren, deren Erforderlichkeit die Beklagte bestritt.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Muss ein Kfz-Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall alle Kosten für Gutachter, eine allgemeine Kostenpauschale und die vorgerichtlichen Anwaltsgebühren vollständig bezahlen, auch wenn der Versicherer diese für zu hoch hält?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Die Beklagte wurde zur Zahlung der restlichen geforderten Beträge verurteilt, teilweise Zug-um-Zug gegen Abtretung von Ansprüchen.
  • Zentrale Begründung: Das Gericht entschied, dass die Versicherung die geltend gemachten Kosten vollständig erstatten muss, da sie nicht ausreichend darlegen konnte, dass diese Kosten aus Sicht des Geschädigten nicht erforderlich oder zu hoch waren.
  • Konsequenzen für die Parteien: Die Beklagte muss die restlichen Forderungen des Klägers bezahlen und die Gerichtskosten tragen, erhält aber im Gegenzug die Möglichkeit, eigene Ansprüche gegen den Sachverständigen geltend zu machen.

Der Fall vor Gericht


Was passiert, wenn nach einem Verkehrsunfall die Versicherung nicht alle Kosten übernehmen will?

Ein alltägliches Szenario: Es kracht auf der Straße, und schnell stellt sich die Frage, wer für den Schaden aufkommt. Meist ist die Antwort klar – die Haftpflichtversicherung des Verursachers. Doch was, wenn diese Versicherung zwar die Schuld anerkennt, aber nicht alle entstandenen Kosten übernehmen möchte? Genau das war der Kern eines Falles, der vor dem Amtsgericht Frankenthal verhandelt wurde und am 9. Februar 2023 mit einem Urteil endete (Az.: 3a C 303/22). Es ging um die Erstattung von Gutachterkosten, einer allgemeinen Auslagenpauschale und Anwaltsgebühren nach einem Autounfall.

Warum stritt die Versicherung um Sachverständigenkosten und Anwaltsgebühren?

Kfz-Sachverständige begutachten konzentriert den Unfallschaden an einem Pkw, dessen Sachverständigenkosten zum Streitfall um die Erstattung durch die Versicherung wurden.
Versicherer kürzte Gutachterkosten nach Unfall – Gericht klärt Erstattungsanspruch. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Am 25. Mai 2022 ereignete sich ein Verkehrsunfall. Der Eigentümer eines Audi A4 Avant, lassen wir ihn den Geschädigten nennen, war in diesen Unfall verwickelt. Die Haftung des Unfallverursachers – also die grundlegende Schuld am Unfall – wurde von dessen Haftpflichtversicherer, dem Versicherer oder Beklagten, anerkannt. Der Geschädigte beauftragte daraufhin ein Kfz-Sachverständigenbüro, um den Schaden an seinem Fahrzeug genau feststellen zu lassen. Ein Kfz-Sachverständiger ist ein Fachmann, der den Umfang und die Höhe eines Schadens an einem Fahrzeug objektiv begutachtet und dokumentiert.

Der Versicherer zahlte einen Teil des Schadens. Doch er weigerte sich, die vollständigen Kosten für das Sachverständigengutachten sowie eine allgemeine Kostenpauschale in voller Höhe zu erstatten. Eine Kostenpauschale ist ein fester Betrag, der pauschal für kleinere Ausgaben wie Telefonkosten, Porto oder Fahrtkosten nach einem Unfall geltend gemacht wird, ohne dass jeder einzelne Posten detailliert nachgewiesen werden muss.

Der Geschädigte sah sich daher gezwungen, das Gericht einzuschalten. Er forderte die Zahlung restlichen Schadensersatzes in Höhe von nur 5,00 Euro, die Freistellung – das bedeutet, dass die Versicherung ihn direkt von der Verpflichtung befreit, die Rechnung zu bezahlen, indem sie stattdessen das Sachverständigenbüro direkt bezahlt – von weiteren Sachverständigenkosten in Höhe von 215,45 Euro und die Erstattung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 26,78 Euro. Vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren sind die Kosten, die für die Beauftragung eines Anwalts anfallen, bevor ein Gerichtsverfahren beginnt, um den Schaden außergerichtlich mit der Versicherung zu klären.

Der Versicherer bestritt die Notwendigkeit und Angemessenheit der geltend gemachten Sachverständigenkosten. Er behauptete, die vom Sachverständigen verlangten Gebühren seien zu hoch. Daher kürzte er die Zahlungen. Hilfsweise forderte der Versicherer, dass er die Sachverständigenkosten nur dann zahlen müsse, wenn der Geschädigte ihm gleichzeitig seine eigenen möglichen Ansprüche gegen den Sachverständigen abtritt. Diese Abtretung sollte den Versicherer davor schützen, selbst auf überhöhten Rechnungen sitzen zu bleiben, falls der Sachverständige tatsächlich zu viel berechnet hätte. Dieses Vorgehen wird im juristischen Fachjargon als Zug-um-Zug-Verurteilung bezeichnet.

Wie entschied das Amtsgericht Frankenthal über die Sachverständigenkosten nach dem Verkehrsunfall?

Das Amtsgericht Frankenthal gab dem Geschädigten weitestgehend Recht. Es entschied, dass der Versicherer die noch ausstehenden 5,00 Euro Schadensersatz an den Geschädigten zahlen muss. Viel wichtiger war jedoch die Entscheidung zu den restlichen Sachverständigenkosten: Der Versicherer wurde verurteilt, dem Kfz-Sachverständigenbüro 215,45 Euro zu zahlen. Diese Zahlung erfolgte jedoch Zug-um-Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Geschädigten aus der Sachverständigenrechnung. Das bedeutet: Der Versicherer zahlt die Rechnung nur, wenn der Geschädigte ihm gleichzeitig das Recht abtritt, eventuelle Fehler oder zu hohe Kosten des Sachverständigen selbst einzuklagen.

Zusätzlich musste der Versicherer die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen.

Welche Rechtsgrundsätze sind für die Erstattung von Unfallkosten maßgeblich?

Um zu verstehen, warum das Gericht so entschieden hat, muss man die grundlegenden Rechtsprinzipien kennen. Im Zentrum des deutschen Schadensrechts steht der Gedanke, dass der Geschädigte so gestellt werden soll, als wäre der Unfall nie passiert. Dies nennt man das Prinzip der Naturalrestitution. Kann der Schaden nicht in Natur behoben werden (z.B. durch Reparatur), muss der Schädiger den dafür erforderlichen Geldbetrag zahlen. Dies ist in § 249 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verankert.

Das Gericht legte seiner Entscheidung mehrere Gesetze zugrunde, die den Rahmen für die Schadensregulierung bilden:

  • §§ 7, 17, 18 Straßenverkehrsgesetz (StVG): Diese Paragraphen regeln die Haftung bei Verkehrsunfällen, also wer für Schäden haftet.
  • § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Dieser Paragraph befasst sich mit der allgemeinen Haftung für Schäden, die jemandem durch eine unerlaubte Handlung zugefügt wurden.
  • § 249 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Hier geht es um den Umfang des Schadensersatzes, also wie der Schaden ersetzt werden muss.
  • § 115 Abs. 1 Nr. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Dieser Paragraph erlaubt es dem Geschädigten, sich direkt an die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu wenden.

Ein zentraler Aspekt bei der Bewertung der Erforderlichkeit ist die sogenannte Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB). Das bedeutet, der Geschädigte muss dafür sorgen, dass der Schaden nicht unnötig groß wird. Er muss den „wirtschaftlicheren Weg“ wählen, aber nicht um jeden Preis. Er muss also nicht übertrieben sparen oder Dinge tun, die ihm unzumutbar sind, nur um dem Schädiger Kosten zu ersparen.

Was bedeutet die „subjektbezogene Schadensbetrachtung“ für Unfallschaden-Gutachterkosten?

Für die Erstattung von Sachverständigenkosten ist entscheidend, was ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten aufwenden würde. Dies nennt man die subjektbezogene Schadensbetrachtung. Es geht also darum, was der Geschädigte zum Unfallzeitpunkt wusste oder wissen konnte. Er muss zum Beispiel keine aufwendige Marktforschung betreiben, um den günstigsten Sachverständigen zu finden, oder mehrere Kostenvoranschläge einholen. Der Geschädigte muss die Entscheidung über die Beauftragung des Sachverständigen treffen, ohne vorherige juristische Beratung und oft unter dem Schock des Unfalls.

Stellen Sie sich vor, Ihr Auto ist beschädigt. Sie suchen einen Gutachter, der den Schaden schnell und zuverlässig bewertet. Sie gehen davon aus, dass die Rechnung dieses Gutachters angemessen ist. Genau diese Rechnung gilt rechtlich als ein starkes Indiz dafür, dass die Kosten erforderlich waren. Dieses Indiz fällt nur weg, wenn die vereinbarten Preise für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen lagen. Es muss also für einen Laien offensichtlich sein, dass hier Wucher betrieben wurde.

Möchte der Versicherer die Rechnung des Sachverständigen bestreiten, reicht es nicht aus, einfach zu sagen, sie sei zu hoch. Er muss substantiiert bestreiten, das heißt, er muss genau darlegen, welche üblichen Sätze für Grundhonorar und Nebenkosten im örtlichen Umfeld gelten und wie der Geschädigte diese normalen Sätze hätte erkennen können, ohne erst eine Marktanalyse durchzuführen.

Eine Ausnahme von der subjektbezogenen Betrachtung gibt es bei der sogenannten objektiven Schadensbetrachtung. Diese ist nur dann geboten, wenn der Sachverständige nicht vom Geschädigten selbst, sondern von einer Werkstatt, einem Rechtsanwalt oder gar einem Haftpflichtversicherer („Schadensservice aus einer Hand“) vermittelt wurde. In solchen Fällen muss der Geschädigte beweisen, dass die Kosten branchenüblich waren. Der Versicherer muss hierzu aber erst eine „auffällige Indizienkette“ vortragen, also konkrete Anhaltspunkte für eine solche Vermittlung liefern.

Das Gericht stellte auch klar, dass pauschale Kürzungen von Nebenkosten, die sich auf Honorarumfragen von Sachverständigenverbänden oder Gebührensätzen anderer Organisationen stützen, nicht zulässig sind. Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG), das die Vergütung von gerichtlich beauftragten Sachverständigen regelt, ist für private Sachverständige nicht direkt anwendbar, da deren Haftungssituation eine andere ist. Es kann höchstens eine Orientierungshilfe für einzelne Posten wie Fotos sein. Letztendlich kommt es auf den Gesamtbetrag des Gutachtens an. Einzelne, vielleicht etwas überhöht erscheinende Nebenpositionen sind unschädlich, solange der Gesamtpreis nicht deutlich über den branchenüblichen Gesamthonoraren liegt und für den Laien kein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung erkennbar ist.

Wann müssen vorgerichtliche Anwaltskosten nach einem Unfall erstattet werden?

Auch für die Erstattung der Kosten für einen Rechtsanwalt gilt das Prinzip der Erforderlichkeit aus Sicht des Geschädigten. Die Kosten sind nur dann erstattungsfähig, wenn die Beauftragung des Anwalts notwendig und zweckmäßig war, um die eigenen Rechte durchzusetzen. Bei sehr einfach gelagerten Fällen, in denen keinerlei Zweifel an der Regulierung bestehen, ist die sofortige Einschaltung eines Anwalts grundsätzlich nicht erforderlich. Es sei denn, der Geschädigte ist aus besonderen Gründen – wie mangelnder Geschäftsgewandtheit oder Krankheit – nicht in der Lage, sich selbst um die Angelegenheit zu kümmern. In komplexeren Fällen ist der Geschädigte nicht verpflichtet, selbst aufwendige Korrespondenz mit der Versicherung zu führen. Der Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts ist dabei entscheidend: Es kommt auf die Sichtweise an, die zum Zeitpunkt der Beauftragung bestand.

Warum ordnete das Gericht die Abtretung von Ansprüchen gegen den Sachverständigen an?

Die Verurteilung zur Freistellung der Sachverständigenkosten erfolgte im Urteil Zug-um-Zug gegen die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten aus der Sachverständigenrechnung an den Versicherer. Dieses Vorgehen dient dem Schutz des Versicherers. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass der Sachverständige eine fehlerhafte Leistung erbracht oder tatsächlich überhöhte Kosten in Rechnung gestellt hat, kann der Versicherer auf Basis dieser Abtretung selbst Ansprüche gegen den Sachverständigen geltend machen. Das Gericht stellte klar, dass ein sogenannter „Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter“, der den Versicherer einschließt, primär vor unrichtigen Gutachten schützt, nicht aber vor überhöhten Kosten, da die Rechte des Dritten nicht über die des Vertragspartners hinausgehen. Die subjektbezogene Betrachtung bleibt also maßgeblich.

Wann muss die Kostenpauschale bei Verkehrsunfallschäden gezahlt werden?

Die allgemeine Kostenpauschale wird bei Verkehrsunfallschäden in der Regel ohne detaillierten Nachweis anerkannt. Das liegt daran, dass Verkehrsunfälle ein sogenanntes „Massengeschäft“ sind und es unpraktisch wäre, jede kleine Ausgabe einzeln nachzuweisen. Das Gericht hielt die vom Geschädigten angesetzten 30,00 Euro für die Kostenpauschale angesichts der aktuellen Inflationsrate und Preissteigerungen für angemessen.

Zusammenfassende Entscheidung des Gerichts

Das Gericht stellte fest, dass der Versicherer im vorliegenden Fall nicht ausreichend dargelegt hatte, warum die Sachverständigenkosten nicht erforderlich gewesen sein sollten. Der Versicherer hatte keine konkreten Belege für die üblichen Sätze im örtlichen Umfeld vorgelegt, noch Beweise dafür, dass der Geschädigte die angeblich überhöhten Kosten hätte erkennen können. Da es auch keine Anzeichen dafür gab, dass der Sachverständige durch eine Werkstatt oder den Anwalt des Geschädigten vermittelt wurde (kein „Schadensservice aus einer Hand“), blieb es bei der subjektbezogenen Betrachtung. Dem Geschädigten war es daher nicht zuzumuten, vor der Beauftragung des Sachverständigen Preise zu vergleichen.

Das Gericht sah die einzelnen Nebenkosten des Gutachtens – wie beispielsweise für Farbfotos, Fahrtkosten oder Kommunikationspauschale – im Verhältnis zum Grundhonorar und den Reparaturkosten nicht als deutlich überhöht an. Die Klage auf die restlichen Sachverständigenkosten sowie die Kostenpauschale und die restlichen vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren war daher erfolgreich. Der Fall zeigte einmal mehr, dass Geschädigte nach einem Unfall nicht unangemessen in ihren Rechten beschnitten werden dürfen und dass Versicherer bei der Kürzung von Kosten die strengen Anforderungen der Rechtsprechung beachten müssen.

Die Urteilslogik

Gerichte bewerten die Erstattungsfähigkeit von Unfallkosten maßgeblich aus der Perspektive des Geschädigten.

  • Subjektive Kostenbetrachtung: Geschädigte müssen nach einem Unfall nicht den günstigsten Sachverständigen finden; ihre Auswahl und dessen Rechnung gelten als erforderlich, es sei denn, die Kosten erscheinen für einen Laien offensichtlich und massiv überhöht.
  • Beweislast bei Kostenkürzungen: Versicherer kürzen Sachverständigenkosten nur erfolgreich, wenn sie präzise und nachvollziehbar darlegen, welche üblichen Sätze im örtlichen Umfeld gelten und wie der Geschädigte diese hätte erkennen können.
  • Abtretung zum Schutz des Zahlers: Gerichte gewähren die Erstattung von Sachverständigenkosten oft nur, wenn der Geschädigte seine möglichen Ansprüche gegen den Gutachter zur Absicherung des Versicherers abtritt.

Diese Grundsätze stellen sicher, dass Geschädigte nach einem Unfall umfassend entschädigt werden, ohne unzumutbare Recherchepflichten auferlegt zu bekommen, während die Versicherer vor ungerechtfertigten Forderungen geschützt bleiben.


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Bestreitet Ihre Versicherung ebenfalls die Erstattung von Sachverständigenkosten nach einem Unfall? Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Situation.


Das Urteil in der Praxis

Für Versicherer, die bislang auf pauschale Kürzungen von Gutachterkosten setzten, ist dieses Urteil eine herbe Ernüchterung. Es zementiert die subjektbezogene Schadensbetrachtung und rückt die Lage des Geschädigten klar in den Vordergrund, der nicht zum Preisdetektiv mutieren muss. Künftig müssen Kürzungen von Gutachterrechnungen substanziiert und nachvollziehbar belegt werden, statt lediglich auf Honorartabellen zu verweisen. Das stärkt die Position der Unfallgeschädigten erheblich und verschiebt die Beweislast klar zugunsten des Laien – ein wichtiger, praxisnaher Hinweis für alle in der Schadenregulierung.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Warum kürzt meine Versicherung die Gutachterkosten nach einem Unfall?

Ihre Versicherung kürzt Gutachterkosten nach einem Unfall, weil sie die „Erforderlichkeit“ der Aufwendungen in Frage stellt. Das bedeutet: Sie prüft, ob die Kosten aus Sicht eines verständigen Geschädigten zum Zeitpunkt des Unfalls tatsächlich notwendig und angemessen waren. Juristen nennen das die subjektbezogene Schadensbetrachtung – eine Perspektive, die sich auf den betroffenen Laien konzentriert.

Stellen Sie sich vor, Sie brauchen nach einem Autounfall schnell Hilfe. Sie beauftragen einen Kfz-Sachverständigen, der den Schaden zügig und zuverlässig bewertet. Sie müssen nicht erst eine Marktanalyse betreiben oder mehrere Angebote einholen, um den preiswertesten Gutachter zu finden. Der Grund: Geschädigte stehen oft unter Schock und sollen nicht mit unnötigem Aufwand belastet werden.

Genau hier liegt die Crux. Die Rechnung des von Ihnen beauftragten Gutachters gilt als starkes Indiz dafür, dass die Kosten angemessen und erforderlich waren. Dieses Indiz fällt nur, wenn die Preise für einen Laien „deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen“ lagen. Gerichte verlangen von der Versicherung konkrete Beweise dafür, dass Ihnen dieser Wucher hätte auffallen müssen. Pauschale Kürzungen reichen da nicht aus, wie das Amtsgericht Frankenthal jüngst bestätigte.

Kürzt Ihre Versicherung die Gutachterkosten nach einem Verkehrsunfall, lassen Sie sich nicht entmutigen; oft lohnt der genaue Blick auf die Begründung.


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Kann ich meinen eigenen Kfz-Sachverständigen nach einem Unfall beauftragen?

Ja, nach einem Verkehrsunfall dürfen Sie grundsätzlich Ihren eigenen Kfz-Sachverständigen beauftragen. Die Kosten für diesen unabhängigen Gutachter muss die gegnerische Versicherung in der Regel vollständig erstatten. Ihre Wahl eines vertrauenswürdigen Experten ist entscheidend, denn Gerichte betrachten die Beauftragung aus Ihrer Perspektive als Geschädigter. Sie müssen sich nicht von der Versicherung einen Gutachter vorschreiben lassen.

Warum ist das so wichtig? Nach einem Unfall stehen viele Betroffene unter Schock. Von ihnen kann niemand erwarten, dass sie unter diesen Umständen den Markt nach dem günstigsten Gutachter durchforsten. Juristen nennen das die „subjektbezogene Schadensbetrachtung“. Stellen Sie sich vor, Ihr Haus hat einen Wasserschaden. Würden Sie dem Versicherer erlauben, Ihren Handwerker auszusuchen? Kaum.

Ihre Gutachter-Rechnung gilt sogar als starkes Indiz dafür, dass die Kosten erforderlich waren. Das Amtsgericht Frankenthal bestätigte diesen Grundsatz: Ein Geschädigter muss keine Marktanalyse betreiben, um den vermeintlich preisgünstigsten Sachverständigen zu finden. Nur wenn die Rechnung für einen Laien offensichtlich überhöht wäre, könnte die gegnerische Versicherung sie kürzen. Das ist aber die Ausnahme.

Beauftragen Sie sofort einen Gutachter Ihres Vertrauens. Seine Expertise ist Ihr bester Schutz vor Kürzungen durch die Versicherung.


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Muss ich nach einem Unfall Kosten sparen, um meine Schadensminderungspflicht zu erfüllen?

Sie müssen nach einem Unfall nicht um jeden Preis Kosten sparen, um Ihre Schadensminderungspflicht zu erfüllen. Juristen erwarten, dass Sie den wirtschaftlich vernünftigeren Weg wählen, aber keine unzumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Unfallkosten zu minimieren. Ein Geschädigter handelt als verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in seiner damaligen Lage zum Unfallzeitpunkt – nicht als perfekter Marktanalyst.

Warum diese Zurückhaltung? Das Gesetz (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) verlangt nicht, dass Sie unter Schock und ohne juristische Beratung eine aufwendige Marktforschung nach dem absolut günstigsten Sachverständigen betreiben oder mehrere Kostenvoranschläge einholen. Der Grund: Sie sollen so gestellt werden, als wäre der Unfall nie passiert. Dazu gehören die erforderlichen Kosten für die Beseitigung des Schadens.

Stellen Sie sich vor, Ihr Kühlschrank ist kaputt. Kaufen Sie dann das billigste Gerät aus dem Katalog am anderen Ende des Landes oder ein angemessenes Modell im Elektrofachhandel um die Ecke? Gerichte erkennen an, dass die Rechnung eines von Ihnen beauftragten Gutachters ein starkes Indiz für dessen Erforderlichkeit ist. Diese Rechnung gilt, es sei denn, für Sie als Laie war offensichtlich, dass die Preise maßlos über den üblichen lagen.

Handeln Sie also klug, aber ohne Zwang zur übertriebenen Sparsamkeit bei der Unfallregulierung.


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Wie gehe ich vor, wenn meine Versicherung Sachverständigenkosten kürzt?

Wenn Ihre Versicherung Sachverständigenkosten kürzt, sollten Sie umgehend die vollständige Zahlung unter Verweis auf das erstellte Gutachten fordern. Die Versicherung muss dann konkret begründen, warum die Preise überhöht sind – einfaches Pauschalkürzen genügt nicht. Juristen nennen das „substantiiertes Bestreiten“. Ist die Begründung nicht stichhaltig, bleiben sie zur Zahlung verpflichtet.

Der Grund? Gerichte sehen die Rechnung eines selbst beauftragten Sachverständigen als starkes Indiz für die Erforderlichkeit der Kosten. Sie mussten nicht erst mehrere Angebote einholen oder Marktforschung betreiben. Für Laien wäre das auch kaum möglich, besonders nach einem Unfallschock.

Das bedeutet: Behauptet die Versicherung, die Rechnung sei zu hoch, muss sie dies „substantiiert bestreiten“. Sie muss konkret darlegen, welche üblichen Sätze im örtlichen Umfeld gelten und warum Ihnen die überhöhten Kosten hätten auffallen müssen. Ein Pauschalverweis auf statistische Erhebungen reicht dem Gericht nicht. Das Amtsgericht Frankenthal urteilte hier klar für den Geschädigten.

Wer also eine unberechtigte Kürzung der Sachverständigenkosten erlebt, sollte sich umgehend an einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt wenden.


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Was tun, wenn meine gegnerische Versicherung Gutachterkosten als zu hoch ablehnt?

Wenn Ihre gegnerische Versicherung die Gutachterkosten nach einem Unfall kürzt, weil sie diese angeblich für überhöht hält, lassen Sie sich nicht abwimmeln. Die Rechnung Ihres Gutachters ist ein starkes Indiz dafür, dass die Kosten erforderlich waren. Pauschale Kürzungen sind in der Regel unzulässig. Die Versicherung muss konkret beweisen, dass die Rechnung für Sie „deutlich erkennbar erheblich“ über den üblichen Preisen lag.

Juristen nennen das die „subjektbezogene Schadensbetrachtung“. Das bedeutet: Sie mussten als Geschädigter keine Marktforschung betreiben, um den allerbilligsten Sachverständigen zu finden. Sie sind lediglich verpflichtet, einen Gutachter zu beauftragen, dessen Kosten im Rahmen des Üblichen liegen. Sie mussten zum Unfallzeitpunkt weder juristisches Fachwissen besitzen noch umfangreiche Preisvergleiche anstellen.

Genau das bestätigte das Amtsgericht Frankenthal: Ein Versicherer kann nicht einfach behaupten, ein Gutachten sei zu teuer. Er muss seine Behauptung substanziiert darlegen, also konkret beweisen, welche Sätze in Ihrer Region üblich gewesen wären und wie Sie dies hätten erkennen können. Ohne solche detaillierten Belege sind pauschale Kürzungen von Sachverständigenkosten meistens unwirksam. Das Gericht sieht das Gutachten als Gesamtrechnung – einzelne Positionen dürfen etwas abweichen, solange der Gesamtpreis stimmt.

Bestehen Sie auf der vollständigen Zahlung und scheuen Sie sich nicht, einen spezialisierten Anwalt einzuschalten.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Abtretung

Abtretung bezeichnet die rechtliche Übertragung eines Anspruchs – also eines Rechts auf eine Leistung – von einer Person (dem Zedenten) auf eine andere (den Zessionar). Der Gesetzgeber ermöglicht damit, dass Forderungen flexibel den Eigentümer wechseln können, ohne dass der Schuldner dem zustimmen muss, solange dieser über den Wechsel informiert wird.
Beispiel: Das Gericht verurteilte den Versicherer zur Zahlung der Gutachterkosten nur Zug-um-Zug gegen die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen, damit der Versicherer im Zweifel selbst vorgehen konnte.

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Freistellung

Freistellung ist die Verpflichtung, eine andere Person von einer bestehenden Verbindlichkeit oder einer drohenden finanziellen Belastung zu befreien. Diese Regelung stellt sicher, dass der Geschädigte nicht selbst in Vorleistung treten muss oder auf Kosten sitzen bleibt, die eigentlich der Schädiger zu tragen hat.
Beispiel: Der Geschädigte forderte im vorliegenden Fall die Freistellung von weiteren Sachverständigenkosten, um nicht direkt die Rechnung des Gutachters bezahlen zu müssen, sondern dies dem Versicherer zu überlassen.

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Kostenpauschale

Eine Kostenpauschale ist ein fester, oft geringer Betrag, der nach einem Schadenereignis ohne detaillierten Einzelnachweis für kleinere Auslagen wie Porto, Telefonkosten oder Fahrtkosten angesetzt wird. Das Gesetz vereinfacht damit die Schadensabwicklung für Bagatellkosten, da der Nachweis jeder einzelnen Kleinigkeit im Massengeschäft der Unfallregulierung unverhältnismäßig wäre.
Beispiel: Das Amtsgericht Frankenthal sprach dem Geschädigten die geltend gemachte Kostenpauschale von 30,00 Euro zu, weil diese im Rahmen der üblichen Beträge lag und bei Verkehrsunfällen meist anerkannt wird.

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Prinzip der Naturalrestitution

Das Prinzip der Naturalrestitution ist ein Grundgedanke des deutschen Schadensrechts und besagt, dass der Geschädigte so gestellt werden muss, als hätte das schädigende Ereignis (wie ein Verkehrsunfall) nie stattgefunden. Diese Rechtsmaxime zielt darauf ab, den Zustand vor dem Schadenereignis so weit wie möglich wiederherzustellen, um den Betroffenen umfassend zu entschädigen.
Beispiel: Nach dem Prinzip der Naturalrestitution hatte der Versicherer die erforderlichen Reparaturkosten und Sachverständigengebühren zu tragen, um den Zustand des beschädigten Audi A4 Avant wiederherzustellen.

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Schadensminderungspflicht

Die Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) verlangt vom Geschädigten, dass er den Schaden nicht unnötig vergrößert und den wirtschaftlicheren Weg zur Behebung wählt, soweit ihm dies zumutbar ist. Diese Vorschrift schützt den Schädiger vor überhöhten Kosten, ohne den Geschädigten unzumutbar zu belasten oder ihn dazu zu zwingen, unter allen Umständen den allerbilligsten Anbieter zu finden.
Beispiel: Trotz der Schadensminderungspflicht musste der Geschädigte nicht den günstigsten Sachverständigen am Markt suchen, da das Gericht die Entscheidung aus seiner subjektiven Sichtweise bewertete.

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subjektbezogene Schadensbetrachtung

Bei der subjektbezogenen Schadensbetrachtung beurteilen Gerichte die Erforderlichkeit von Kosten, wie etwa Sachverständigengebühren, aus der Perspektive eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Geschädigten zum Unfallzeitpunkt. Diese Sichtweise berücksichtigt, dass ein Laie unter dem Schock eines Unfalls nicht alle Informationen oder Marktkenntnisse haben kann, um die absolut günstigste Lösung zu finden.
Beispiel: Aufgrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung musste der Audi-Fahrer nicht beweisen, dass die Sachverständigenkosten die günstigsten am Markt waren, sondern nur, dass sie für ihn zumutbar und nachvollziehbar schienen.

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Zug-um-Zug-Verurteilung

Eine Zug-um-Zug-Verurteilung ist eine gerichtliche Entscheidung, bei der eine Partei nur dann zur Leistung verpflichtet wird, wenn die andere Partei im Gegenzug ebenfalls eine bestimmte Gegenleistung erbringt. Gerichte nutzen diese Form der Verurteilung, um sicherzustellen, dass beide Parteien gleichzeitig ihre Pflichten erfüllen und niemand in Vorleistung treten muss, was die Abwicklung von Schuldverhältnissen vereinfacht und absichert.
Beispiel: Das Amtsgericht Frankenthal verurteilte den Versicherer zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten Zug-um-Zug gegen die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen den Gutachter.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Prinzip der Naturalrestitution (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB)

    Diese Regel besagt, dass der Geschädigte nach einem Unfall so gestellt werden soll, als wäre der Unfall nie passiert.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Versicherung des Unfallverursachers muss alle Kosten übernehmen, die notwendig sind, um den ursprünglichen Zustand des Geschädigten wiederherzustellen oder den finanziellen Gegenwert dafür zu leisten.

  • Subjektbezogene Schadensbetrachtung (Als Auslegung des § 249 Abs. 2 BGB)

    Dieses Prinzip bedeutet, dass die Erstattungsfähigkeit von Kosten danach beurteilt wird, was ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Zeitpunkt des Unfalls für erforderlich halten durfte.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht bewertete die Sachverständigenkosten aus der Sicht des Geschädigten; dieser musste keine aufwendige Marktforschung nach dem günstigsten Gutachter betreiben, und die vorgelegte Rechnung galt als starkes Indiz für die Erforderlichkeit der Kosten, es sei denn, sie waren offensichtlich überhöht.

  • Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB)

    Der Geschädigte ist verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten und unnötige Kosten zu vermeiden.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Versicherung versuchte, die Kosten für das Gutachten und andere Ausgaben zu kürzen, indem sie sich auf diese Pflicht berief; das Gericht stellte jedoch klar, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, den wirtschaftlichsten Weg um jeden Preis zu wählen oder ihm unzumutbare Anstrengungen zu unternehmen.

  • Erforderlichkeit von Rechtsverfolgungskosten (Als Teil von § 249 BGB)

    Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts sind nur dann zu erstatten, wenn die Einschaltung eines Anwalts zur Durchsetzung der eigenen Rechte notwendig und zweckmäßig war.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht prüfte, ob die Beauftragung des Anwalts durch den Geschädigten angesichts des Verhaltens der Versicherung (Weigerung der vollständigen Zahlung) erforderlich war und bejahte dies.

  • Verurteilung Zug-um-Zug (Allgemeines Rechtsprinzip)

    Dieses Prinzip erlaubt es einem Gericht, eine Leistung nur dann anzuordnen, wenn gleichzeitig eine Gegenleistung erfolgt.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht verurteilte die Versicherung, die restlichen Sachverständigenkosten nur dann an das Sachverständigenbüro zu zahlen, wenn der Geschädigte gleichzeitig seine eigenen Ansprüche aus der Sachverständigenrechnung an die Versicherung abtritt, um die Versicherung vor möglichen Forderungen gegen den Sachverständigen zu schützen.


Das vorliegende Urteil


AG Frankenthal – Az.: 3a C 303/22 – Urteil vom 09.02.2023


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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