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Schadenersatz bei einem Vorschaden: Anspruch trotz unreparierter Altschäden

Eine Klägerin forderte im Jahr 2021 die Nachfestsetzung der Reisekosten im Zivilprozess, nachdem ihr Schmerzensgeldprozess vor dem Oberlandesgericht bereits 16 Jahre zuvor beendet war. Ein Beschluss des Bundesgerichtshofs zu Fahrtkosten bis zur Grenze des Gerichtsbezirks warf die Frage auf, ob eine Verwirkung nach dieser langen Zeit den Erfolg verhindert.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 15 W 20/22

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
  • Datum: 09.06.2023
  • Aktenzeichen: 15 W 20/22
  • Verfahren: Beschwerde gegen Kostenfestsetzung
  • Rechtsbereiche: Zivilrecht, Gerichtskosten

Klägerin darf zusätzliche Anwaltskosten nachfordern, wenn sie diese früher nicht geltend gemacht hat.

  • Nachträgliche Forderung ist möglich für bisher nicht abgerechnete Kostenanteile
  • Höhere Reisekosten für Anwälte sind wegen neuer Urteile nun erstattungsfähig
  • Langer Zeitablauf allein verhindert die Nachforderung der Kosten meistens nicht
  • Für die Erstattung reicht es aus, wenn die entstandenen Kosten glaubhaft wirken
  • Das Gericht schließt bereits früher abgelehnte oder voll bezahlte Posten aus

Kann man Prozesskosten nachträglich festsetzen lassen?

Ein Rechtsstreit endet oft nicht mit dem Urteil. Selbst 15 Jahre nach dem Abschluss eines Verfahrens können Kostenfragen die Gerichte beschäftigen. Dies zeigt ein bemerkenswerter Fall vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe. Eine junge Frau verlangte von ihren damaligen Prozessgegnern die Nachzahlung von Reisekosten und Anwaltsgebühren – obwohl die Akten längst geschlossen schienen.

Frischer, glänzender Blechschaden überlagert eine matte, alte Delle an der verkeilten Front zweier Fahrzeuge.
Bei Unfällen mit vorbeschädigten Fahrzeugen ist für den Schadenersatz die exakte technische Unterscheidbarkeit der Schäden entscheidend. | Symbolbild: KI

Der Fall berührt eine fundamentale Frage des Prozessrechts: Wann ist wirklich Schluss? Die Auseinandersetzung dreht sich um die sogenannte Nachfestsetzung. Dabei geht es um Kosten, die eine Partei im ursprünglichen Verfahren vergessen oder bewusst noch nicht geltend gemacht hat. Die Gegner der Frau wandten ein, dass das Recht auf diese Erstattung verwirkt sei. Wer sich über ein Jahrzehnt nicht melde, habe seinen Anspruch verloren. Das Oberlandesgericht sah dies jedoch anders und gewährte der Antragstellerin zumindest einen Teil der geforderten Summe.

Der Streit begann ursprünglich in den frühen 2000er Jahren. Es ging um Schmerzensgeld, vermutlich nach einem Unfall oder einem Behandlungsfehler, wobei die Details des Ursprungsverfahrens in diesem Beschluss nicht näher erläutert werden. Fest steht: Die damals minderjährige Geschädigte gewann den Prozess weitgehend. Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied am 26. Oktober 2005, dass die gegnerische Seite 12/13 der Kosten zu tragen habe.

Im Jahr 2006 folgte die übliche Abrechnung. Das Landgericht Baden-Baden erließ Kostenfestsetzungsbeschlüsse, in denen die zu erstattenden Beträge genau aufgelistet waren. Damit schien die Sache erledigt. Doch im Mai 2021, also rund 15 Jahre später, reichte die inzwischen erwachsene Frau einen neuen Antrag ein. Sie forderte weitere 314,63 Euro. Der Grund: Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte sich zwischenzeitlich geändert, wodurch ihr nun höhere Erstattungen für die Reisekosten ihres Anwalts zustünden.

Welche Gesetze regeln die Nachfestsetzung von Kosten?

Das deutsche Zivilprozessrecht kennt keine strikte Ausschlussfrist für die Festsetzung von Prozesskosten, solange die allgemeine Verjährung von 30 Jahren für titulierte Ansprüche noch nicht gegriffen hat (vgl. § 197 BGB). Die zentrale Norm ist § 104 der Zivilprozessordnung (ZPO). Dieser Paragraph regelt, wie Kosten festgesetzt werden.

Ein Kernproblem in diesem Fall war die Rechtskraft. Wenn ein Gericht über einen Antrag entschieden hat, darf es über denselben Antrag nicht noch einmal entscheiden. Das nennt man „ne bis in idem“ – nicht zweimal in derselben Sache. Die entscheidende Frage lautete hier: Wenn ein Anwalt im Jahr 2006 Reisekosten abrechnet, sind damit alle Reisekosten abgegolten? Oder kann er später sagen: „Ich habe damals nur 50 Euro beantragt, mir standen aber 80 Euro zu, also fordere ich jetzt die restlichen 30 Euro nach“?

Der Bundesgerichtshof hat hierzu eine klare Linie gezogen, auf die sich das Karlsruher Gericht stützte. Im Beschluss vom 28.10.2010 (Az. VII ZB 15/10) stellten die obersten Richter fest:

„Die Rechtskraft eines Kostenfestsetzungsbeschlusses beschränkt sich auf die geltend gemachten und beschiedenen Beträge. Ein bislang nicht geltend gemachter Teil desselben Postens kann grundsätzlich nachgefordert werden.“

Das bedeutet: Nur das, was ausdrücklich beantragt und vom Gericht geprüft wurde, ist „in Stein gemeißelt“. Was damals nicht auf dem Tisch lag, kann nachgefordert werden.

Die Änderung der Rechtsprechung als Auslöser

Warum kam die Geschädigte erst 2021 auf die Idee, mehr Geld zu fordern? Der Grund lag in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2018 (Beschluss vom 09.05.2018, Az. I ZB 62/17). Früher bekamen auswärtige Anwälte oft nur die Reisekosten vom Wohnort der Partei zum Gericht erstattet. Der BGH änderte dies zugunsten der Anwälte: Nun sind Reisekosten bis zur größtmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks erstattungsfähig. Diese Differenz wollte die Antragstellerin nun, Jahre später, geltend machen.

Wann verjährt der Anspruch auf Kostenerstattung?

Die Gegner wehrten sich vehement gegen diesen „Nachschlag“ nach 15 Jahren. Sie argumentierten mit dem Rechtsinstitut der Verwirkung. Verwirkung tritt ein, wenn ein Gläubiger sein Recht über einen sehr langen Zeitraum nicht ausübt (Zeitmoment) und der Schuldner sich darauf eingerichtet hat, dass auch nichts mehr kommen wird (Umstandsmoment).

Die Gegenseite führte an:

  1. Es seien 15 Jahre vergangen.
  2. Es sei unzumutbar, nach so langer Zeit alte Akten zu prüfen.
  3. Durch andere Verfahren im Jahr 2016 sei der Eindruck entstanden, alles sei erledigt.

Das Landgericht Baden-Baden folgte dieser Argumentation zunächst und wies den Antrag der jungen Frau zurück. Doch das Oberlandesgericht Karlsruhe hob diese Entscheidung auf. Die Begründung der Richter ist für die juristische Praxis von enormer Bedeutung. Sie trennten strikt zwischen dem formalen Festsetzungsverfahren und materiellen Einwendungen.

Das Kostenfestsetzungsverfahren ist nämlich ein stark vereinfachtes Verfahren. Es soll schnell gehen. Der Rechtspfleger prüft Belege, Tabellen und Gesetze. Er prüft keine komplexen Fragen wie „Treu und Glauben“ oder „Verwirkung“.

Das Gericht führte aus:

„Materiell-rechtliche Einwendungen (wie die Verwirkung) sind im Kostenfestsetzungsverfahren regelmäßig nicht zu prüfen; eine Ausnahme gilt nur, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen der Einwendung unstreitig oder zweifelsfrei feststehen.“

Da die Parteien heftig darüber stritten, ob die Gegner wirklich darauf vertrauen durften, dass nichts mehr kommt, war die Verwirkung im Kostenverfahren nicht zu beachten. Das OLG verwies die Gegner auf einen anderen Weg: Sie müssten eine sogenannte Vollstreckungsabwehrklage erheben, wenn sie sich auf Verwirkung berufen wollen. Im einfachen Kostenverfahren wird der Einwand ignoriert.

Welche Kostenpositionen wurden im Detail geprüft?

Nachdem die Hürde der Verwirkung genommen war, prüften die Richter jede einzelne Position der Nachforderung akribisch. Hier zeigte sich, dass die Nachfestsetzung kein Selbstläufer ist. Das Gericht unterschied präzise zwischen „neu“ und „bereits entschieden“.

1. Die Reisekosten des Anwalts

Hier hatte die Antragstellerin Erfolg. Ihr Anwalt hatte für Termine in den Jahren 2002, 2004 und 2005 ursprünglich geringere Fahrtkosten abgerechnet, als nach der neuen BGH-Rechtsprechung möglich gewesen wären.

Für einen Termin vor dem OLG Karlsruhe im Mai 2005 hatte der Anwalt ursprünglich nur 29,64 Euro erhalten. Nach der neuen Berechnungsmethode (Fahrt bis zur Bezirksgrenze) standen ihm jedoch 137,72 Euro zu. Die Differenz von 108,08 Euro sprach das Gericht der Geschädigten zu. Da sie diesen Mehrbetrag damals nicht beantragt hatte, stand die Rechtskraft des alten Beschlusses von 2006 dem nicht entgegen.

2. Zeitversäumnis der Eltern

Die junge Frau wurde in dem Verfahren von ihren Eltern vertreten. Diese machten Entschädigung für ihre Zeit geltend („Zeitversäumnis“). Hier wurde es kompliziert. Das Gericht wandte das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) an, das zum Zeitpunkt der Termine noch galt (heute JVEG).

Für einen Termin im September 2005 forderte die Familie 110 DM (umgerechnet in Euro) als Tagegeld. Das Gericht lehnte ab. Der Grund: Im ursprünglichen Antrag von 2005 waren bereits 20 Euro für diesen Posten gefordert worden. Damit war über diesen Punkt bereits entschieden worden. Man kann nicht erst 20 Euro fordern, diese bekommen, und später sagen: „Eigentlich wollten wir 50 Euro“. Dieser Teil war rechtskräftig abgeschlossen.

Anders sah es bei der Zeitentschädigung für die Mutter aus. Diese hatte ihren Anspruch im Jahr 2005 zurückgenommen, weil Belege fehlten. Eine Rücknahme ist kein Verzicht und keine gerichtliche Entscheidung. Daher durfte die Tochter nun, 15 Jahre später, 30 Euro für die drei Stunden Zeitaufwand ihrer Mutter beim Gerichtstermin geltend machen (§ 2 Abs. 3 JVEG).

3. Entschädigung für das Kind

Interessant ist die Ablehnung einer Entschädigung für die Geschädigte selbst, die damals noch ein Kleinkind war (geboren 1997, zum Termin ca. 4 Jahre alt). Das Gericht prüfte § 2 Abs. 3 Satz 5 ZSEG. Danach erhalten nicht erwerbstätige Personen nur dann eine Entschädigung, wenn ihnen ein „besonderer Nachteil“ entstanden ist, etwa wenn sie einen Haushalt führen.

Bei einem vierjährigen Kind konnte das Gericht keinen solchen Nachteil erkennen. Ein Kind führt keinen Haushalt und hat keinen Verdienstausfall. Allein die Anwesenheit im Gerichtssaal löst keinen Anspruch auf Geldentschädigung aus.

Was bedeutet der Beschluss für alte Verfahren?

Das Oberlandesgericht Karlsruhe sprach der Antragstellerin letztlich 213,68 Euro nebst Zinsen zu (Beschluss vom 09.06.2023, Az. 15 W 20/22). Zwar musste sie auch einen Teil der Kosten für das Beschwerdeverfahren tragen, da sie nicht mit allen Forderungen durchdrang, doch der juristische Sieg wiegt schwerer als der Geldbetrag.

Die Entscheidung sendet ein klares Signal: Die formelle Rechtskraft von Kostenbeschlüssen ist eng begrenzt. Sie schützt Schuldner nur davor, dass über exakt dieselbe Forderung zweimal entschieden wird. Sie schützt nicht davor, dass vergessene oder damals rechtlich noch nicht durchsetzbare Positionen Jahre später auf den Tisch kommen.

Die Zinsfalle für die Schuldner

Für die Gegenseite ist eine solche Nachfestsetzung besonders ärgerlich wegen der Zinsen. Das Gesetz (§ 104 Abs. 1 ZPO) sieht vor, dass festgesetzte Kosten mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst werden. Allerdings beginnt die Verzinsung erst mit dem Eingang des Antrags auf Festsetzung.

In diesem Fall bedeutet das: Die Geschädigte bekommt Zinsen erst ab dem Eingang ihres Nachfestsetzungsantrags am 17.05.2021, nicht rückwirkend ab 2006. Wäre dies anders, hätte sich die Schuldsumme über 15 Jahre fast verdoppelt. So bleibt der finanzielle Schaden für die Gegner überschaubar.

Warnung vor dem Einwand der Verwirkung

Für Rechtspraktiker und Betroffene ist die Behandlung der Verwirkung die wichtigste Lehre aus diesem Urteil. Wer mit einer „uralten“ Kostenrechnung konfrontiert wird, darf sich nicht darauf verlassen, dass der Rechtspfleger den Antrag einfach wegen Zeitablaufs ablehnt. Das Argument „Das ist doch schon ewig her“ verfängt im Kostenfestsetzungsverfahren fast nie.

Stattdessen müssen Betroffene aktiv werden und gegebenenfalls eine Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) vor dem Prozessgericht erheben. Nur dort können sie die materiellen Gründe vortragen, warum die Forderung nach so langer Zeit treuwidrig ist. Wer diesen Schritt scheut und nur im Kostenverfahren jammert, wird – wie die Gegner in diesem Fall – zur Zahlung verurteilt.

Das Gericht stellte zudem klar: Fehlende Belege sind kein K.O.-Kriterium. Nach § 104 ZPO genügt die „Glaubhaftmachung“. Wenn eine Partei also schlüssig darlegt, dass Kosten entstanden sind (z.B. durch die Existenz des Gerichtstermins und die Entfernung des Wohnorts), muss das Gericht auch ohne 20 Jahre alte Tankquittungen entscheiden. Die Beweislast ist hier zugunsten der Gläubiger gelockert.

Zusammengefasst zeigt der Karlsruher Beschluss, dass Akten im Zivilrecht ein langes Leben haben. Eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann wie ein Schlüssel wirken, der längst verrostete Truhen wieder öffnet – sofern man nicht den Fehler macht, über bereits entschiedene Positionen neu verhandeln zu wollen.

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Experten Kommentar

Was oft übersehen wird: Auch wenn das Gesetz Anträge nach 15 Jahren erlaubt, scheitert die Nachfestsetzung in der Realität meist am Schredder. Die meisten Kanzleien vernichten ihre Handakten nach der gesetzlichen Zehnjahresfrist, was die Rekonstruktion von Reisebelegen oder Terminsprotokollen fast unmöglich macht. Ohne diese alten Unterlagen nützt die theoretische Rechtslage wenig, da die Glaubhaftmachung ohne Belege schlicht ins Leere läuft.

Hier droht eine teure Falle: Die Gegenseite wird bei solch alten Forderungen fast immer eine Vollstreckungsabwehrklage anstrengen, um die Sache taktisch zu blockieren. Die Kosten für diesen neuen Rechtsstreit übersteigen den eigentlichen Nachforderungsbetrag oft um ein Vielfaches, was den späten Sieg schnell entwertet. Mein Rat ist daher, vorab genau zu prüfen, ob die Beweismittel nach 15 Jahren wirklich noch wasserfest dokumentiert sind.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich Prozesskosten auch 15 Jahre nach dem Urteil noch nachfordern?

JA, eine Nachforderung von Prozesskosten ist grundsätzlich auch nach 15 Jahren noch möglich. Da die Verjährungsfrist für titulierte Ansprüche 30 Jahre beträgt, können vergessene Beträge nachgefordert werden. Dies gilt nach § 197 BGB für Ansprüche aus rechtskräftigen Urteilen. Die Annahme, eine Akte sei endgültig geschlossen, ist hier rechtlich falsch.

Das Zivilprozessrecht kennt für das Kostenfestsetzungsverfahren keine strikte Ausschlussfrist. Eine Nachfestsetzung ist zulässig, sofern die Position damals nicht bereits gerichtlich geprüft und ausdrücklich abgelehnt wurde. Andernfalls stünde die Rechtskraft entgegen. Ein wichtiges Detail betrifft jedoch die Verzinsung. Zinsen erhalten Sie erst ab dem Tag des neuen Antrags. Für die vergangenen 15 Jahre gibt es keine rückwirkenden Zinsen. Oberlandesgerichte bestätigen, dass das bloße Zeitmoment den Anspruch nicht verwirkt.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre alten Kostenfestsetzungsbeschlüsse genau auf vergessene Positionen wie Reisekosten oder Tagegelder. Ein Blick in alte Akten kann sich finanziell lohnen.


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Brauche ich für die Nachfestsetzung von Reisekosten zwingend alte Belege?

Nein, für die Nachfestsetzung Ihrer Reisekosten sind Originalbelege wie Tankquittungen oder Fahrkarten nicht zwingend erforderlich. Nach § 104 ZPO genügt die bloße Glaubhaftmachung der entstandenen Kosten. Das Gericht weiß durch das Sitzungsprotokoll bereits, dass Sie zum Termin persönlich erschienen sind.

Im Kostenfestsetzungsverfahren muss kein lückenloser Vollbeweis erbracht werden. Es gilt ein erleichterter Standard der Beweisführung. Das Gericht prüft lediglich objektive Fakten wie Ihren Wohnort und die Entfernung zum Gericht. Wenn eine Partei schlüssig darlegt, dass Kosten entstanden sind, muss das Gericht auch ohne Tankquittungen entscheiden. Der stattgefundene Termin dient dabei als Basisnachweis für Ihre Reisebewegung.

Unser Tipp: Listen Sie präzise das Datum des Termins, Ihren damaligen Wohnsitz und die gefahrenen Kilometer auf. Vermeiden Sie fiktive Behauptungen.


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Darf ich vergessene Kosten trotz bereits existierendem Festsetzungsbeschluss nachfordern?

Ja, Sie dürfen vergessene Kosten grundsätzlich auch nachträglich geltend machen. Ein bestehender Kostenfestsetzungsbeschluss wirkt nur für die damals tatsächlich beantragten Positionen. Er entfaltet keine Sperrwirkung für Beträge, über die das Gericht bisher nicht entschieden hat. Die Rechtskraft schützt lediglich vor einer doppelten Entscheidung über exakt denselben Gegenstand.

Juristisch bedeutet Rechtskraft nur, dass über denselben Antrag nicht zweimal geurteilt werden darf. Im Beispiel erhielt ein Anwalt zunächst nur 29 Euro erstattet. Eigentlich standen ihm jedoch 137 Euro zu. Da die Differenz im ersten Antrag fehlte, war sie rechtlich gesehen neu. Sie greifen den alten Beschluss nicht an. Sie stellen lediglich einen ergänzenden Kostenfestsetzungsantrag. Ein bislang nicht geltend gemachter Teil desselben Postens kann grundsätzlich nachgefordert werden.

Unser Tipp: Vergleichen Sie Ihren ursprünglichen Kostenantrag detailliert mit dem Beschluss. Nur was dort ausdrücklich aufgeführt ist, gilt als rechtlich erledigt. Alles andere ist offen.


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Wie wehre ich mich gegen die Nachforderung uralter Prozesskosten?

Gegen die Festsetzung uralter Kosten wehren Sie sich wirksam nur durch eine separate Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO. Ein einfacher Widerspruch oder ein formloses Schreiben an den Rechtspfleger reicht keinesfalls aus. Dieser darf materielle Einwände wie die Verwirkung im rein formalen Kostenfestsetzungsverfahren nämlich rechtlich überhaupt nicht prüfen.

Der Rechtspfleger prüft lediglich, ob ein rechtskräftiger Titel vorliegt und welche Gebühren die Gebührenordnung vorsieht. Materielle Einreden wie der Grundsatz von Treu und Glauben finden hier keinen Platz. Wer nur einen empörten Brief schreibt, riskiert daher die sofortige Vollstreckung der Forderung. Ohne die proaktive Klage wird der Beschluss unanfechtbar erlassen. Selbst wenn der Gegner jahrelang untätig blieb, schützt Sie das Schweigen des Gerichts nicht automatisch vor der Zahlungspflicht.

Unser Tipp: Suchen Sie sofort einen Anwalt auf, sobald Sie einen Nachfestsetzungsantrag erhalten. Reagieren Sie nicht mit bloßen Protestschreiben an das Gericht, sondern prüfen Sie die Klageerhebung.


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Erlauben neue BGH-Urteile die nachträgliche Erhöhung bereits erstatteter Reisekosten?

JA, eine Nachforderung ist möglich, sofern durch eine Rechtsprechungsänderung ein höherer Anspruch entstanden ist. Dies gilt für die Differenz, die im ursprünglichen Antrag noch nicht enthalten war. Seit einer BGH-Entscheidung von 2018 können Reisekosten weitaus großzügiger abgerechnet werden als in früheren Jahren.

Früher erstatteten Gerichte Reisekosten auswärtiger Anwälte oft nur bis zum Gerichtsort. Der BGH entschied 2018 jedoch, dass Kosten bis zur weitesten Bezirksgrenze erstattungsfähig sind. Da dieser Mehrbetrag damals rechtlich nicht durchsetzbar schien, wurde er meist gar nicht beantragt. In einem Beispielfall sprach das Gericht einer Geschädigten genau diese Differenz nachträglich zu. Da über diesen Teilanspruch nie rechtskräftig entschieden wurde, wirkt das Urteil wie ein Schlüssel für alte Akten.

Unser Tipp: Prüfen Sie bei Verfahren vor 2018, ob Ihr Anwalt nur Kosten bis zum Gerichtsort abgerechnet hat. Fordern Sie die Differenz zur Bezirksgrenze aktiv nach.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Amtsgericht Halberstadt – Az. 6 C 178/22 – Urteil vom 28.09.2023


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