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Anwaltsvergütung – Inanspruchnahme des Wissens des Rechtsanwalts

Amtsgericht Leverkusen – Az.: 27 C 135/19 – Urteil vom 27.05.2020

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 226,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinsatz seit dem 17.4.2019 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist aus Rechtsberatungsvertrag vom 25.2.2019 in tenorierter Höhe begründet.

Die Beklagte hat sich an diesem Tag in der Sprechstunde des Klägers in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit beraten lassen. Sie wurde über das Kostenrisiko aufgeklärt und hat eine entsprechende Bestätigung über die Aufklärung unterschrieben.

Wer eine anwaltliche Leistung in Anspruch nimmt, muss diese auch bezahlen.

Anwaltsvergütung - Inanspruchnahme des Wissens des Rechtsanwalts
(Symbolfoto: Von Burdun Iliya/Shutterstock.com)

Für die Höhe der Vergütung kommt es nicht auf die beanspruchte Zeit oder den Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit an, sondern allein auf den Gebührenwert nach der RVO. Diesen hat der Kläger zutreffend in Rechnung gestellt.

Es kam einmal ein chinesischer Kaiser zu einem Maler in einem Bergdorf und bat ihn, darum, ihm einen Hahn zu malen. Der Kaiser reiste weiter und kam nach 30 Jahren wieder in das Dorf. Da erinnerte er sich an den Auftrag und fragte den Maler nach dem Bild. Der setzte sich hin, nahm ein Blatt und malte mit wenigen Pinselstrichen einen wunderschönen Hahn. „Wieviel kostet das?“, fragte der Kaiser. „Drei Goldstücke“, antwortete der Maler. „Findest Du das nicht ein wenig zu viel für fünf Minuten Malerei?“. Da sprach der Maler: „Edler Kaiser, Du hast nur die fünf Minuten gesehen. Aber bedenke, dass ich 30 Jahre lang geübt habe für diesen Hahn.“

So verhält es sich auch mit der Vergütung des Rechtsanwaltes, welcher nicht für die Zeit der Beratung sondern die Inanspruchnahme seines Wissens angemessen vergütet wird. Im Übrigen wird zur Begründung auf den fortgeltenden Beschluss vom 1.4.2020 Bezug genommen, mit welchem die Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurde.

Die Zinsen folgen aus Verzug, die Kosten aus § 91 ZPO.

Dieses Urteil wird nicht durch den Vergleichsvorschlag des Gerichts vom 1.4.2020 gehindert, welcher der Beklagten am 4.4.2020 zugstellt wurde. Denn nur der Kläger hat dem Vergleich zugestimmt. Die Beklagte hat bis heute nicht erwidert. Ihr Vergleichsvorschlag vom 18.2.2020 (50,00 Euro) wurde vom Kläger nicht aufgegriffen.

Es steht den Parteien frei, im Rahmen der Vollstreckung weitere Vergleiche über Ratenzahlung, Stundung oder Erlass zu treffen, sofern sie dies möchten.

Der Streitwert wird auf 226,10 EUR festgesetzt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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