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Vergütung des Verfahrenspflegers: Üblicher Kaufvertrag begründet keinen RVG-Anspruch

2.200.000 Euro Verkaufspreis, Gewährleistungsausschluss, Kostenklausel – und mittendrin ein Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger, der 8.561,69 Euro nach RVG abrechnen will. Reicht ein Wohnungskaufvertrag schon aus, um anwaltliche Spezialkenntnisse zu rechtfertigen, oder hätte auch ein Laie ohne Anwalt zurechtkommen müssen?
Mann im Anzug mit Mappe in leerer heller Eigentumswohnung mit Parkett und Fenster
Geräumte Eigentumswohnung nach Standardverkauf: BGH verwehrt Verfahrenspfleger Vergütung nach RVG im Genehmigungsverfahren wegen fehlender anwaltsspezifischer Tätigkeit Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: XII ZB 329/24

Das Wichtigste im Überblick

Der BGH entschied am 28.05.2025 (XII ZB 329/24): Ein Anwalt, den ein Gericht zur Unterstützung einer betreuten Person einsetzt, darf nach Anwaltsgebühren abrechnen, wenn seine Aufgabe besondere Rechtskenntnisse erfordert. Nennt das Gericht bei der Beauftragung keine besondere Anwaltstätigkeit, prüft es später, ob die konkrete Aufgabe sie erforderte.


  • Üblicher Kaufvertrag: Das Gericht sah den Wohnungskauf als weitgehend standardisiert und rechtlich nicht besonders schwierig an.
  • Haftung allein genügt nicht: Die persönliche Haftung des eingesetzten Anwalts begründet für sich keinen Anspruch auf höhere Gebühren.
  • Notarfrage reicht: Bei üblichen Klauseln hätte allenfalls eine Nachfrage beim Notar, nicht anwaltlicher Rat, genügt.
  • Preis und Termine klar: Der Kaufpreis lag über den Maklerschätzungen; Preis und Fälligkeit waren verständlich geregelt.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: BGH
  • Datum: 28.05.2025
  • Aktenzeichen: XII ZB 329/24
  • Verfahren: Rechtsbeschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Rechtliche Betreuung, Vergütung für gerichtliche Unterstützung
  • Wichtig für: Menschen unter rechtlicher Betreuung, ihre Angehörigen

BGH verwehrt anwaltlichem Verfahrenspfleger Vergütung nach dem RVG

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 28. Mai 2025 (XII ZB 329/24) die Rechtsbeschwerde eines anwaltlichen Verfahrenspflegers zurückgewiesen. Der Rechtsanwalt erhält für die Prüfung eines Wohnungskaufvertrags im betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahren keine Vergütung nach dem RVG. Fehlt bei der Bestellung die ausdrückliche gerichtliche Feststellung einer anwaltsspezifischen Tätigkeit, darf er nur dann nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnen, wenn auch ein juristischer Laie vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte. Bei einem im Wesentlichen standardisierten Kaufvertrag trifft das nicht zu.

Der 1939 geborene Betroffene und seine Ehefrau waren gemeinsam Eigentümer einer Wohnung in Hamburg und lebten dort bis zu seinem Umzug in ein Pflegeheim. Im April 2023 regte die Ehefrau eine rechtliche Betreuung an, weil sie selbst in eine Pflegeeinrichtung ziehen wollte und die Wohnung verkauft werden sollte. Das Amtsgericht richtete eine vorläufige Betreuung für den Aufgabenkreis „Abschluss des Kaufvertrages über die Wohnung […]“ ein und bestellte die Tochter zur Betreuerin.

Am 19. April 2023 verkauften die Ehefrau und die Tochter als Vertreterin des Betroffenen die frühere Ehewohnung notariell für 2.200.000 €. Die Betreuerin beantragte, ihre Erklärungen betreuungsgerichtlich zu genehmigen. Das Amtsgericht bestellte daraufhin einen Rechtsanwalt zum Verfahrenspfleger für die Vertretung im Genehmigungsverfahren. Es stellte fest, dass er die Aufgabe im Rahmen seiner Berufsausübung wahrnehme, aber nicht ausdrücklich, dass er eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausübe.

Im Mai 2023 teilte der Verfahrenspfleger nach Prüfung der Gerichtsakten und weiterer Unterlagen sowie eigenen Recherchen zum Verkehrswert mit, er halte den Vertrag für genehmigungsfähig. Er beantragte, seine Vergütung nach dem RVG gegen die Staatskasse festzusetzen: eine 1,3-Geschäftsgebühr aus einem Wert von 1.100.000 €, dazu Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, insgesamt 8.561,69 €. Das Amtsgericht gab dem Antrag statt.

Die Staatskasse legte Beschwerde ein. Welche Argumente sie vorbrachte, gibt der Beschluss nicht wieder. Das Landgericht Hamburg hob die Festsetzung mit Beschluss der 22. Zivilkammer vom 12. Juli 2024 auf und wies den Vergütungsantrag zurück. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wollte der Verfahrenspfleger die amtsgerichtliche Entscheidung wiederherstellen lassen. Das scheiterte.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Hat das Betreuungsgericht bei der Bestellung eines anwaltlichen Verfahrenspflegers nicht ausdrücklich festgestellt, dass dieser eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausübt, kann er eine Vergütung nach dem RVG nur verlangen, wenn ein juristischer Laie in gleicher Funktion vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte.
  2. Die Prüfung eines im Wesentlichen standardisierten Immobilienkaufvertrags mit üblichen Bestimmungen begründet im betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahren regelmäßig keinen Anspruch auf Abrechnung nach dem RVG; aufkommende Fragen rechtfertigen typischerweise nur eine Nachfrage beim beurkundenden Notar, nicht jedoch das Zuziehen anwaltlichen Rechtsrats.
  3. Das gesetzliche Haftungsrisiko eines Verfahrenspflegers rechtfertigt für sich genommen keine Vergütung nach dem RVG, wenn die eigentliche Amtsführung keine anwaltsspezifischen Kenntnisse oder Dienste erfordert.

Wann ein Verfahrenspfleger nach dem RVG abrechnen kann

Eine Vergütung nach dem RVG setzt voraus, dass das Betreuungsgericht die anwaltsspezifische Tätigkeit schon bei der Bestellung bindend festgestellt hat oder die Aufgabe Dienste erfordert, für die ein juristischer Laie berechtigterweise anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hätte. Führt ein Verfahrenspfleger das Amt ausnahmsweise berufsmäßig, richten sich Vergütung und Aufwendungsersatz über die Verweisung in § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und den §§ 3 bis 5 VBVG.

Bindungswirkung der gerichtlichen Bestellung

Über § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 VBVG gilt § 1877 Abs. 3 BGB entsprechend. Ein anwaltlicher Verfahrenspfleger kann deshalb anstelle einer Vergütung nach Stundensätzen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 VBVG als Aufwendungsersatz wahlweise eine Vergütung nach dem RVG beanspruchen. Voraussetzung ist, dass er Dienste erbringt, für die ein juristischer Laie als Verfahrenspfleger berechtigterweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte.

Hat das Betreuungsgericht bereits bei der Bestellung ausgesprochen, dass der Verfahrenspfleger eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausübt, bindet diese Feststellung das Vergütungsfestsetzungsverfahren. Fehlt ein solcher Ausspruch, muss das Gericht im Festsetzungsverfahren selbst prüfen, ob die Tätigkeit die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts gerechtfertigt hätte. Der BGH stützt sich dafür auf seine Beschlüsse vom 8. Januar 2025 (XII ZB 477/22, NJW 2025, 1573 Rn. 10) und vom 14. August 2024 (XII ZB 478/22, FamRZ 2024, 1897 Rn. 11), jeweils zu § 277 FamFG in der früheren Fassung.

Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, ist eine wertende Betrachtung des Tatrichters. Die Rechtsbeschwerdeinstanz prüft nur, ob die maßgeblichen Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt wurden. Sie kontrolliert außerdem, ob Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt wurden und ob die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt wurden. Der BGH verweist dazu auf seine Beschlüsse vom 8. Januar 2025 (XII ZB 477/22, NJW 2025, 1573 Rn. 11) und vom 24. September 2014 (XII ZB 444/13, FamRZ 2015, 137 Rn. 10).

Grenzen der Prüfpflichten im Genehmigungsverfahren

Die Aufgabe des Verfahrenspflegers besteht primär darin, die Verfahrensrechte des Betreuten zur Geltung zu bringen, vor allem dessen Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört, die tatsächlichen Wünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten zu erforschen und in das Verfahren einzubringen.

Umstände, die für die Würdigung des Betreuerhandelns oder die Wirtschaftlichkeit des beabsichtigten Rechtsgeschäfts von Bedeutung sein könnten, muss er nicht aufklären. Er muss auch nicht prüfen, ob alle für das Geschäft relevanten Umstände in die Willensbildung des Betreuers eingeflossen sind. Eine Hilfsperson des Gerichts für eine materiell-rechtliche Vorprüfung ist er nicht.

In einem Genehmigungsverfahren kommt seine Bestellung nach diesen Grundsätzen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn ohne sie das rechtliche Gehör nicht sichergestellt werden kann, weil der Betreute seinen Willen nicht ausreichend kundtun kann. Der BGH nennt dafür wieder die Beschlüsse vom 8. Januar 2025 (XII ZB 477/22, NJW 2025, 1573 Rn. 13) und vom 14. August 2024 (XII ZB 478/22, FamRZ 2024, 1897 Rn. 13).

Erforderlichkeit besonderer Rechtskenntnisse bei Immobiliengeschäften

Bei der Genehmigung von Grundstücksgeschäften muss der Verfahrenspfleger die Vertragsregelungen eingehend auf ihre Auswirkungen für den Betreuten untersuchen. Eine RVG-Vergütung kann gerechtfertigt sein, wenn sich vor allem die wirtschaftlichen Auswirkungen ohne eine eingehende Prüfung der Vertragsbestimmungen, die besondere Rechtskenntnisse voraussetzt, nicht zuverlässig beurteilen lassen.

Als Beispiele nennt der BGH zwei frühere Entscheidungen. Im Beschluss vom 8. Januar 2025 (XII ZB 477/22, NJW 2025, 1573 Rn. 14 und 16) ging es um die Bewertung eines Nießbrauchsrechts. Im Beschluss vom 24. September 2014 (XII ZB 444/13, FamRZ 2015, 137 Rn. 13 f.) ging es um Gewährleistungsregelungen beim Verkauf eines sanierungsbedürftigen Mehrfamilienhauses. Zusätzlich verweist er auf den Beschluss vom 14. August 2024 (XII ZB 478/22, FamRZ 2024, 1897 Rn. 14).

Warum der Wohnungskaufvertrag keine anwaltliche Prüfung erforderte

Der BGH sah die Voraussetzungen für eine RVG-Abrechnung nicht erfüllt, weil das Landgericht den Vertrag als im Wesentlichen standardisierten Wohnungskaufvertrag ohne besondere rechtliche Schwierigkeiten bewerten durfte. Da das Betreuungsgericht bei der Bestellung keine anwaltsspezifische Tätigkeit festgestellt hatte, musste diese Frage im Vergütungsfestsetzungsverfahren geklärt werden. Die Würdigung des Landgerichts hielt der Prüfung stand; der BGH erkannte keinen Rechtsfehler.

Standardisierte Vertragsgestaltung ohne Fremdrechte

Das Landgericht durfte berücksichtigen, dass eine zuvor selbst genutzte Immobilie verkauft wurde. Die Wohnung war nicht vermietet. Grundpfandrechte, die abzulösen oder zu übernehmen gewesen wären, bestanden nicht. Die zu Lasten der Wohnung bestellten Grunddienstbarkeiten übernahm der Käufer.

Der Vertrag enthielt einen Gewährleistungsausschluss zugunsten der Verkäuferseite, und der Käufer sollte sämtliche mit dem Vertrag verbundenen Kosten und Abgaben tragen. Auf Verkäuferseite gab es nach den Feststellungen des Landgerichts keinen ersichtlichen Streit über den Verkauf oder die Verkaufsmodalitäten.

Eindeutige Zahlungsmodalitäten und ein Kaufpreis über den Maklerschätzungen

Kaufpreis und Fälligkeiten waren nach den Feststellungen des Landgerichts für einen juristischen Laien verständlich geregelt. Der Kaufpreis von 2.200.000 € lag zudem deutlich über den Werteinschätzungen zweier Immobilienmakler, die bei der Bestellung des Verfahrenspflegers bereits vorlagen. Mit der Prüfung des Vertrags und eigenen Recherchen zum Verkehrswert hatte der Verfahrenspfleger nach Auffassung der Gerichte keine Leistung erbracht, die besondere Rechtskenntnisse verlangte.

Warum Haftungsrisiken und Gewährleistungsklauseln keinen RVG-Anspruch begründen

Weder der übliche Gewährleistungsausschluss noch das gesetzliche Haftungsrisiko des Verfahrenspflegers rechtfertigen die Abrechnung nach Anwaltsgebühren. Ein nichtanwaltlicher Verfahrenspfleger hätte bei diesen Klauseln keinen professionellen Rechtsrat gebraucht. Und das Haftungsrisiko trägt einen RVG-Anspruch nur, wenn die Amtsführung tatsächlich anwaltsspezifische Dienste verlangt. Der Verfahrenspfleger hatte beide Punkte gegen die Entscheidung des Landgerichts vorgebracht.

Übliche Vertragsklauseln erfordern keine anwaltliche Prüfung

Der Anwalt machte geltend, ein juristischer Laie könne die Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses und der Kostenübernahmeregelung nicht zuverlässig beurteilen. Der BGH folgte dem nicht. Die Bedenken richteten sich gegen Vertragsbestimmungen, die im Streitfall eher fernlagen und die der Verfahrenspfleger in seiner Stellungnahme nicht näher erörtert hatte. Das Landgericht hatte sie als üblich angesehen.

Bei einem nichtanwaltlichen Verfahrenspfleger der höchsten Vergütungsstufe hätten solche Zweifel nach Ansicht des BGH allenfalls eine Nachfrage beim Notar gerechtfertigt, der den Vertrag beurkundet hatte. Die Einholung professionellen Rechtsrats wäre dafür nicht gerechtfertigt gewesen.

Gesetzliche Haftung begründet keinen automatischen Vergütungsaufschlag

Der Verfahrenspfleger verwies außerdem auf seine Haftung für Pflichtverletzungen nach den §§ 1888 Abs. 1, 1826 Abs. 1 BGB. Der BGH ließ das nicht gelten. Der Pflichtenkreis eines Verfahrenspflegers habe Inhalt und Grenzen, die im Wesentlichen durch seine verfahrensrechtliche Funktion bestimmt würden. Dazu verweist der Senat auf BGHZ 182, 116 (= FamRZ 2009, 1656 Rn. 42 ff.).

Auch der Haftungsgesichtspunkt könne einen gegenüber der Vergütung eines nichtanwaltlichen Verfahrenspflegers deutlich erhöhten Anspruch nach dem RVG nur rechtfertigen, wenn für die Amtsführung anwaltsspezifische Dienste erforderlich seien. Davon ging der BGH hier nicht aus.

In einer ähnlichen Lage könnte es so liegen: Ein Betreuer lässt einen notariellen Standardvertrag über eine lastenfreie Immobilie genehmigen. Kaufpreis, Kostenübernahme und Gewährleistungsausschluss entsprechen den üblichen Gepflogenheiten, komplexe Sonderklauseln fehlen. Ein als Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt dürfte dann kaum darlegen können, dass ein Laie anwaltliche Hilfe gebraucht hätte. Er wäre auf die Abrechnung nach den Stundensätzen des VBVG verwiesen.

Vergütungsantrag über 8.561 Euro endgültig abgewiesen

Mit der Zurückweisung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 22. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 12. Juli 2024 bleibt es dabei, dass der Vergütungsantrag über 8.561,69 € zurückgewiesen ist. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Verfahrenspfleger. Der Wert wurde auf 8.562 € festgesetzt.

Eine Festsetzung nach den Stundensätzen des VBVG kam nicht in Betracht, weil der Verfahrenspfleger keine Angaben zu seinem tatsächlichen Zeitaufwand gemacht hatte. Die Entscheidung kann als Orientierung für ähnlich gelagerte Fälle dienen: Ob eine RVG-Abrechnung möglich ist, hängt bei fehlender Feststellung bei der Bestellung von der Prüfung im Vergütungsverfahren ab, ob die konkrete Tätigkeit anwaltliche Hilfe erforderte.

Unsere Einschätzung

Für die Vergütung anwaltlicher Verfahrenspfleger im Betreuungsverfahren zieht der Bundesgerichtshof eine enge Grenze: Ohne ausdrückliche Feststellung bei der Bestellung entscheidet allein, ob auch ein Laie vernünftigerweise einen Anwalt hinzugezogen hätte. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen also sein, ob der Vertrag rechtliche Besonderheiten enthält, die über Standardklauseln hinausgehen und sich in ihren wirtschaftlichen Folgen ohne Rechtskenntnisse nicht beurteilen lassen.

Wir halten die Begründung für konsequent, auch wenn sie für bestellte Anwälte hart ausfällt, weil selbst Haftungsrisiko und Zweifel an einzelnen Klauseln allenfalls eine Nachfrage beim beurkundenden Notar rechtfertigen. Ob dasselbe gilt, wenn etwa Nießbrauch, Wohnrecht oder Sanierungsfragen den Wert verschieben, musste das Gericht hier nicht entscheiden – dort dürfte die RVG-Abrechnung weiterhin möglich bleiben.

Wenn ein Verfahrenspfleger RVG-Vergütung verlangt

Weil das Betreuungsgericht bei der Bestellung nicht ausdrücklich festgehalten hatte, dass eine anwaltsspezifische Tätigkeit vorlag, musste erst im Vergütungsverfahren geprüft werden, ob auch ein Laie einen Anwalt hinzugezogen hätte. Den Ausschlag gab dabei, dass der Kaufvertrag im Wesentlichen aus Standardklauseln bestand: keine abzulösenden Grundpfandrechte, ein üblicher Gewährleistungsausschluss, verständlich geregelte Fälligkeiten. Hätte der Vertrag stattdessen Fragen wie ein Nießbrauchsrecht oder Sanierungsklauseln mit unklaren wirtschaftlichen Folgen enthalten, wäre nach der vom BGH herangezogenen Rechtsprechung eine RVG-Vergütung durchaus denkbar gewesen.

Entscheidend kann in ähnlichen Fällen sein, ob der Bestellungsbeschluss die anwaltsspezifische Tätigkeit ausdrücklich feststellt – dann wäre diese Feststellung bindend und die ganze Prüfung entfiele. Fehlt sie, kommt es auf die Komplexität der zu beurteilenden Vertragsklauseln an: Je mehr der Vertrag von Standardregelungen abweicht, desto eher könnte eine Vergütung nach dem RVG in Betracht kommen. Umgekehrt bleibt bei einem im Wesentlichen üblichen Geschäft regelmäßig nur die Stundensatzvergütung nach dem VBVG – und auch die setzt voraus, dass der tatsächliche Zeitaufwand belegt werden kann.

Dabei kann im eigenen Bestellungsschreiben sichtbar sein:

  • Wortlaut der Bestellung: nur „im Rahmen der Berufsausübung“ oder ausdrücklich „anwaltsspezifische Tätigkeit“
  • Besondere Vertragsklauseln wie Nießbrauch, Sondernutzungsrechte oder Sanierungsfragen
  • Dokumentierter Zeitaufwand als Grundlage für eine Stundensatzabrechnung

Oft richtet sich der erste Blick auf die Höhe des Honorars, während der eigentliche Hebel schon in der Formulierung der Bestellung liegt, wie der BGH hier zeigt. Wie stark diese Formulierung und die Vertragsinhalte im Einzelfall zusammenspielen, lässt sich aus eigener Einschätzung kaum zuverlässig beurteilen.

Sie können uns die Bestellung und den zugrunde liegenden Vertrag schildern und von uns eine unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrem Fall anfragen.



Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie wird die RVG-Vergütung geprüft, wenn der Bestellungsbeschluss anwaltsspezifische Tätigkeit nicht feststellt?

Fehlt im Bestellungsbeschluss die ausdrückliche Feststellung einer anwaltsspezifischen Tätigkeit, prüft das Vergütungsgericht selbst, ob ein juristischer Laie in gleicher Funktion vernünftigerweise anwaltliche Hilfe hinzugezogen hätte. Die Formel „im Rahmen seiner Berufsausübung“ genügt dafür nicht.

Eine RVG-Vergütung kommt entweder aufgrund einer bindenden Feststellung bei der Bestellung oder wegen der konkreten Erforderlichkeit anwaltlicher Dienste in Betracht. Die gesetzliche Grundlage bilden § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG und § 4 Abs. 2 VBVG in Verbindung mit § 1877 Abs. 3 BGB. Fehlt die ausdrückliche Feststellung, muss das Gericht im Vergütungsfestsetzungsverfahren die Tätigkeit und ihre Anforderungen selbst würdigen. Maßgeblich ist, ob ein juristischer Laie als Verfahrenspfleger berechtigterweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte.

Diese Würdigung ist eine wertende Entscheidung des Tatrichters. Der BGH prüft sie nur auf Rechtsfehler, etwa unvollständige Tatsachenfeststellungen oder falsch angewandte Maßstäbe; er entscheidet die Tatsachenfrage nicht selbst neu.


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Kann ich nach Ablehnung der RVG-Abrechnung noch VBVG-Stundensätze erhalten, wenn Zeitangaben fehlen?

Ohne Angaben zum tatsächlichen Zeitaufwand kommt eine Vergütung nach den Stundensätzen des VBVG nach der Entscheidung des BGH nicht in Betracht. Im entschiedenen Fall blieb der Antrag über 8.561,69 Euro deshalb endgültig abgewiesen.

Bei berufsmäßiger Amtsführung richtet sich die Vergütung eines Verfahrenspflegers über § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG nach den Stundensätzen des VBVG. Dafür muss der tatsächliche Zeitaufwand angegeben werden. Der BGH lehnte die Abrechnung nach dem VBVG ab, weil solche Angaben im Vergütungsantrag fehlten. Welche Stundenzahl oder welcher Stundensatz bei vorhandenen Zeitangaben angesetzt worden wäre, lässt sich aus der Entscheidung nicht ableiten.


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Begründet ein Nießbrauch im Kaufvertrag automatisch eine RVG-Vergütung für den Verfahrenspfleger?

Ein Nießbrauch begründet für einen anwaltlichen Verfahrenspfleger nicht automatisch einen Anspruch auf RVG-Vergütung. Er ist lediglich ein Beispiel für eine Vertragsregelung, deren wirtschaftliche Auswirkungen besondere Rechtskenntnisse erfordern können.

Entscheidend ist, ob sich insbesondere die wirtschaftlichen Folgen ohne eingehende Prüfung der Vertragsbestimmungen, die besondere Rechtskenntnisse voraussetzt, zuverlässig beurteilen lassen. Der BGH nannte die Bewertung eines Nießbrauchsrechts in einem früheren Beschluss lediglich als Beispiel für eine solche Prüfung. Fehlt bei der Bestellung die ausdrückliche Feststellung anwaltsspezifischer Tätigkeit, muss diese Voraussetzung im Vergütungsverfahren anhand des konkreten Vertrags beurteilt werden. Bei einem im Wesentlichen standardisierten Vertrag rechtfertigen übliche Klauseln typischerweise nur eine Nachfrage beim Notar; die Vergütung richtet sich dann nach dem VBVG.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil

BGH · Az. XII ZB 329/24 · Beschluss vom 28.05.2025

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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 22. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 12. Juli 2024 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Wert: 8.562 €

Gründe


I.

Das Verfahren betrifft die Festsetzung der Vergütung eines anwaltlichen Verfahrenspflegers gegen die Staatskasse.

Der 1939 geborene Betroffene und seine Ehefrau waren gemeinschaftliche Eigentümer einer Wohnung in Hamburg, in der sie bis zum Umzug des Betroffenen in ein Pflegeheim gemeinsam lebten. Im April 2023 regte die Ehefrau des Betroffenen die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung für den Betroffenen an, weil sie selbst in eine Pflegeeinrichtung zu ziehen beabsichtigte und die Wohnung deshalb veräußert werden solle. Das Amtsgericht richtete eine vorläufige Betreuung mit dem Aufgabenkreis „Abschluss des Kaufvertrages über die Wohnung […]“ ein und bestellte die Tochter des Betroffenen als Betreuerin. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 19. April 2023 veräußerten die Ehefrau des Betroffenen und die Betreuerin als Vertreterin des Betroffenen auf Verkäuferseite die vormalige Ehewohnung für einen Kaufpreis von 2.200.000 €. Unter Vorlage einer Vertragsabschrift beantragte die Betreuerin, die von ihr für den Betroffenen abgegebenen Erklärungen betreuungsgerichtlich zu genehmigen.

Das Amtsgericht bestellte daraufhin den als Rechtsanwalt tätigen Beteiligten zu 1 zum Verfahrenspfleger mit dem Aufgabenkreis „Vertretung im Verfahren der gerichtlichen Genehmigung zum Abschluss des Kaufvertrages über die Wohnung […]“. Ferner stellte es fest, der Verfahrenspfleger nehme „diese Aufgabe im Rahmen seiner Berufsausübung“ wahr. Der Verfahrenspfleger teilte dem Amtsgericht im Mai 2023 mit, dass er den Kaufvertrag nach Durchsicht der Gerichtsakten und weiterer Unterlagen sowie eigenen Recherchen zum Verkehrswert der Immobilie für betreuungsgerichtlich genehmigungsfähig halte.

Der Verfahrenspfleger hat beantragt, seine Vergütung auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes – unter Ansatz einer 1,3-Geschäftsgebühr nach einem Wert von 1.100.000 € nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer – in Höhe von 8.561,69 € gegen die Staatskasse festzusetzen. Das Amtsgericht hat die Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Staatskasse hat das Landgericht die amtsgerichtliche Entscheidung aufgehoben und den Antrag des Verfahrenspflegers auf Vergütungsfestsetzung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Verfahrenspfleger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, dass dem Verfahrenspfleger keine Vergütung nach anwaltlichem Gebührenrecht zustehe. Das Amtsgericht habe nicht bereits in der Bestellungsentscheidung die Feststellung getroffen, dass der Verfahrenspfleger eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausübe. Weder innerhalb noch außerhalb des notariellen Kaufvertrages hätten sich rechtliche Schwierigkeiten ergeben, die einen juristischen Laien als Verfahrenspfleger zur Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung hätten veranlassen können. Die vertragsgegenständliche Wohnung sei nicht vermietet gewesen, und es hätten keine abzulösenden oder zu übernehmenden Grundpfandrechte bestanden. Die zu Lasten der Immobilie bestellten Grunddienstbarkeiten seien von dem Käufer übernommen worden. Der Kaufpreis und die Fälligkeiten seien für einen juristischen Laien verständlich geregelt gewesen. Die Gewährleistung für Sachmängel sei, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen worden. Der Käufer habe die mit dem Kaufvertrag verbundenen Kosten und Abgaben übernommen. Auf Verkäuferseite habe kein ersichtlicher Streit über den Verkauf und die Verkaufsmodalitäten bestanden. Der Kaufpreis von 2.200.000 € habe deutlich über den im Zeitpunkt der Bestellung des Verfahrenspflegers bereits vorliegenden Werteinschätzungen zweier Immobilienmakler gelegen. Eine Festsetzung der von dem Verfahrenspfleger zu beanspruchenden Vergütung nach Stundensätzen sei mangels Angaben zum Zeitaufwand nicht möglich.

2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.

a) Wird die Verfahrenspflegschaft – wie hier – ausnahmsweise berufsmäßig geführt, richten sich die Ansprüche des Verfahrenspflegers auf Vergütung und Aufwendungsersatz aufgrund der in § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG enthaltenen Verweisung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und den §§ 3 bis 5 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG). Nach § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG iVm § 4 Abs. 2 VBVG ist § 1877 Abs. 3 BGB entsprechend anzuwenden, so dass der anwaltliche Verfahrenspfleger für seine Tätigkeit anstelle einer Vergütung nach Stundensätzen entsprechend § 3 Abs. 1 und 2 VBVG wahlweise als Aufwendungsersatz eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen kann, soweit er im Rahmen seiner Bestellung für den Betroffenen Dienste erbringt, für die ein juristischer Laie als Verfahrenspfleger berechtigterweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte. Hat das Betreuungsgericht bereits im Zusammenhang mit der Bestellung des Verfahrenspflegers ausgesprochen, dass dieser eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausübt, ist diese Feststellung für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindend. Fehlt es demgegenüber – wie hier – an einem solchen ausdrücklichen Ausspruch bei der Bestellungsentscheidung, hat das Gericht im Vergütungsfestsetzungsverfahren festzustellen, ob die Tätigkeit des Verfahrenspflegers die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts gerechtfertigt hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2025 – XII ZB 477/22 – NJW 2025, 1573 Rn. 10 und vom 14. August 2024 – XII ZB 478/22 – FamRZ 2024, 1897 Rn. 11 mwN, jeweils zu § 277 FamFG aF).

b) Die Frage, unter welchen Umständen ein Verfahrenspfleger im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu bewilligen ist, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann – wie die Rechtsbeschwerde nicht verkennt – im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat, von ihm Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt wurden und er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2025 – XII ZB 477/22 – NJW 2025, 1573 Rn. 11 und vom 24. September 2014 – XII ZB 444/13 – FamRZ 2015, 137 Rn. 10). Gemessen daran ist die angefochtene Entscheidung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

aa) Die Aufgabe des Verfahrenspflegers ist primär darin zu sehen, die verfahrensmäßigen Rechte des Betreuten zur Geltung zu bringen, wozu insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör gehört. Insoweit gehört es zu den Aufgaben des Verfahrenspflegers, die tatsächlichen Wünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten zu erforschen und in das Verfahren einzubringen. Eine Pflicht zur Aufklärung von Umständen, die für die Würdigung des Betreuerhandelns, insbesondere für die Wirtschaftlichkeit des von ihm beabsichtigten Rechtsgeschäfts, von Bedeutung sein könnten, trifft den Verfahrenspfleger hingegen nicht; ebenso wenig hat er zu prüfen, ob sämtliche für das genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäft relevanten Umstände in die Willensbildung des Betreuers eingeflossen sind. Der Verfahrenspfleger ist auch keine Hilfsperson des Gerichts, der es obliegen könnte, eine Art materiell-rechtlicher Vorprüfung des beabsichtigten Rechtsgeschäfts vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund wird die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einem Genehmigungsverfahren nur in solchen Ausnahmefällen in Betracht kommen, in denen ohne Bestellung eines Verfahrenspflegers die Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht sichergestellt werden kann, weil der Betreute – was hier im Übrigen mit Blick auf den Inhalt des Protokolls seiner gerichtlichen Anhörung vom 22. Mai 2023 offensichtlich nicht einmal der Fall gewesen ist – seinen Willen nicht mehr in ausreichender Weise kundtun kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2025 – XII ZB 477/22 – NJW 2025, 1573 Rn. 13 und vom 14. August 2024 – XII ZB 478/22 – FamRZ 2024, 1897 Rn. 13).

bb) Andererseits steht mit der grundsätzlichen Beschränkung des Verfahrenspflegers auf seine verfahrensrechtliche Funktion aber noch nicht ohne weiteres fest, dass ein anwaltlicher Verfahrenspfleger keine Vergütung nach anwaltlichem Gebührenrecht verlangen könnte, wenn er – wie hier – von dem Betreuungsgericht in einem Genehmigungsverfahren zum Verfahrenspfleger bestellt worden ist. Geht es deshalb um die Genehmigung von Grundstücksgeschäften, ist der Verfahrenspfleger gehalten, die in diesem Vertrag enthaltenen Regelungen eingehend auf ihre Auswirkungen auf den Betreuten zu untersuchen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2025 – XII ZB 477/22 – NJW 2025, 1573 Rn. 14 und vom 14. August 2024 – XII ZB 478/22 – FamRZ 2024, 1897 Rn. 14). In solchen Konstellationen hat der Senat bereits in Einzelfällen die tatrichterliche Würdigung gebilligt, dass auch ein Verfahrenspfleger, der über berufliche Qualifikationen der höchsten Vergütungsstufe verfügt, berechtigterweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte, wenn die – insbesondere wirtschaftlichen – Auswirkungen des Grundstückgeschäfts auf den Betreuten nicht ohne eine eingehende und besondere Rechtskenntnisse voraussetzende Prüfung der vertraglichen Bestimmungen zuverlässig beurteilt werden konnte (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Januar 2025 – XII ZB 477/22 – NJW 2025, 1573 Rn. 16 zur Bewertung eines Nießbrauchsrechts und vom 24. September 2014 – XII ZB 444/13 – FamRZ 2015, 137 Rn. 13 f. zu Gewährleistungsregelungen beim Verkauf eines sanierungsbedürftigen Mehrfamilienhauses).

cc) Die Einschätzung des Beschwerdegerichts, dass es sich hier um einen Wohnungskaufvertrag handelte, der im Wesentlichen die in solchen Fällen standardisierten Regelungen enthielt und keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten aufwies, hält sich im Rahmen des dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsermessens. Das Beschwerdegericht durfte dabei insbesondere rechtsbedenkenfrei in seine Würdigung einbeziehen, dass eine vormals selbstgenutzte Immobilie veräußert werden sollte, abzulösende oder zu übernehmende Grundpfandrechte nicht bestanden, der Vertrag einen Gewährleistungsausschluss zugunsten der Verkäuferseite enthielt und sämtliche mit dem Vertrag verbundenen Kosten und Abgaben von dem Käufer zu tragen waren.

Soweit die Rechtsbeschwerde demgegenüber darauf abstellen will, dass die rechtliche Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses und der Kostenübernahmeregelung von einem juristischen Laien nicht zuverlässig beurteilt werden könne, dürften diese – im Streitfall ohnehin eher fernliegenden und vom Verfahrenspfleger in seiner Stellungnahme auch nicht näher erörterten – Bedenken an der Wirksamkeit der betreffenden und vom Beschwerdegericht rechtsbedenkenfrei als üblich angesehenen Vertragsbestimmungen bei einem nichtanwaltlichen Verfahrenspfleger in der höchsten Vergütungsstufe allenfalls eine Nachfrage bei dem beurkundenden Notar, nicht aber die Einholung eines professionellen Rechtsrats rechtfertigen können. Auch der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf die gesetzliche Haftung des Verfahrenspflegers wegen Pflichtverletzungen (§§ 1888 Abs. 1, 1826 Abs. 1 BGB) gebietet keine abweichende Beurteilung. Unabhängig davon, dass der Pflichtenkreis des Verfahrenspflegers Inhalt und Grenzen hat, die im Wesentlichen durch seine verfahrensrechtliche Funktion bestimmt werden (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 182, 116 = FamRZ 2009, 1656 Rn. 42 ff.), kann auch der Haftungsgesichtspunkt einen gegenüber dem Vergütungsanspruch des nichtanwaltlichen Verfahrenspflegers signifikant erhöhten Anspruch nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nur dann rechtfertigen, wenn für die Amtsführung des Verfahrenspflegers anwaltsspezifische Dienste erforderlich sind.

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