Ein Wohnungseigentümer verlangte die Entfernung von Thujen und Eiben, die seit Jahren zu nah an seiner Terrasse wuchsen, was die Verjährung von Beseitigungsansprüchen zu verhindern drohte. Die Richter sahen in der bloßen Erneuerung der Gehölze jedoch einen Neubeginn der Verjährung.
Übersicht
- 1 Das Wichtigste in Kürze
- 2 Nachbarrechtlicher Beseitigungsanspruch: Wenn Thujen und Eiben zu viel Schatten werfen
- 3 Ein Streit um Schatten und Grenzen: Was war genau passiert?
- 4 Mindestabstände für Gehölze: Welche Regeln gelten im Nachbarrecht?
- 5 Die Entscheidung des Gerichts: Warum die Bäume weichen müssen
- 6 Was bedeutet das Urteil für Eigentümer und Nachbarn?
- 7 Die Urteilslogik
- 8 Benötigen Sie Hilfe?
- 9 Experten Kommentar
- 10 Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- 10.1 Wie weit muss meine Thujen- oder Eiben-Hecke vom Nachbargrundstück entfernt stehen?
- 10.2 Startet die Verjährungsfrist für den Beseitigungsanspruch bei einer Erneuerung der Hecke neu?
- 10.3 Darf ich als einzelner Wohnungseigentümer gegen den Nachbarn klagen, wenn mein Sondereigentum verschattet wird?
- 10.4 Wer muss beweisen, seit wann eine grenznahe Pflanze wirklich steht, wenn der Nachbar Verjährung behauptet?
- 10.5 Kann ich verspätete Fotos oder neue Beweismittel noch in der Berufung gegen meinen Nachbarn vorlegen?
- 11 Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- 12 Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 S 86/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Tübingen
- Datum: 29.04.2025
- Aktenzeichen: 1 S 86/24
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Nachbarrecht, Wohnungseigentumsrecht
- Das Problem: Nachbarn forderten die Entfernung oder Versetzung von Thujen, Eiben und einer Platane auf dem Nachbargrundstück. Die Kläger sahen ihr Sondereigentum durch die unzulässigen Abstände und die Verschattung beeinträchtigt.
- Die Rechtsfrage: Dürfen einzelne Wohnungseigentümer die Entfernung von Pflanzen auf dem Gemeinschaftseigentum überhaupt fordern? Sind diese Ansprüche möglicherweise bereits verjährt?
- Die Antwort: Ja, die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Kläger dürfen die Ansprüche geltend machen, weil ihr Sondereigentum direkt betroffen ist. Die geltend gemachten Beseitigungsansprüche sind nicht verjährt, weil die Pflanzenanlage erneuert wurde oder das Pflanzdatum nicht bewiesen werden konnte.
- Die Bedeutung: Die Entscheidung stärkt die Rechte einzelner Wohnungseigentümer, die von nachbarrechtlichen Verstößen direkt betroffen sind. Verjährungsfristen beginnen neu zu laufen, wenn die beanstandeten Pflanzenanlagen erneuert oder in vergleichbarer Weise ausgebessert werden.
Nachbarrechtlicher Beseitigungsanspruch: Wenn Thujen und Eiben zu viel Schatten werfen
Der Streit am Gartenzaun ist ein Klassiker des deutschen Zivilrechts, doch selten werden die juristischen Feinheiten von Eigentum, Zeitablauf und Prozessrecht so deutlich wie in einem aktuellen Fall vor dem Landgericht Tübingen.

In dem Urteil vom 29.04.2025 (Az.: 1 S 86/24) ging es vordergründig um zu nah gepflanzte Thujen, Eiben und eine mächtige Platane. Im Kern jedoch verhandelten die Richter die Frage, wann das Recht auf Licht verjährt und wer überhaupt für dieses Recht kämpfen darf. Die Entscheidung ist ein Lehrstück darüber, dass im Nachbarrecht nicht nur Zentimeter zählen, sondern auch der exakte Zeitpunkt, an dem eine Pflanze ersetzt wird.
Ein Streit um Schatten und Grenzen: Was war genau passiert?
Die Geschichte beginnt in einer Wohnanlage, in der sich die Eigentümer einer Wohnung – im Folgenden die betroffenen Wohnungseigentümer genannt – zunehmend eingemauert fühlten. Ihr Sondereigentum, also ihre konkrete Wohnung und der dazugehörige Lebensbereich, litt unter massiver Verschattung. Ursache hierfür waren Anpflanzungen auf dem Nachbargrundstück. Dort standen Thujen und Eiben sowie eine hochwachsende Platane, die nach Ansicht der Wohnungseigentümer die gesetzlichen Grenzabstände deutlich unterschritten.
Im Jahr 2020 reichten die Wohnungseigentümer Klage ein. Sie forderten die Beseitigung beziehungsweise das Versetzen der Pflanzen, um wieder Licht und Luft zu erhalten. Das Amtsgericht Tübingen gab ihnen in erster Instanz recht. Doch die Eigentümer der Bäume und Sträucher wollten dies nicht hinnehmen und zogen in die Berufung vor das Landgericht. Ihre Verteidigungslinie stützte sich auf zwei Hauptargumente, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind. Zum einen bestritten sie, dass die einzelnen Wohnungseigentümer überhaupt das Recht hätten, zu klagen – dies sei Sache der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Zum anderen beriefen sie sich auf die „Verjährung von Beseitigungsansprüchen bei Hecken-Erneuerung“. Sie argumentierten, die Pflanzen stünden schon so lange dort, dass jeder Anspruch auf Entfernung durch Zeitablauf erloschen sei.
Mindestabstände für Gehölze: Welche Regeln gelten im Nachbarrecht?
Um die Entscheidung des Gerichts zu verstehen, muss man einen Blick in das Nachbarrechtsgesetz (NRG) werfen. Dieses Gesetz regelt das friedliche Miteinander, indem es „Pufferzonen“ zwischen Grundstücken definiert. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Pflanzen ab einer gewissen Größe und Nähe zwangsläufig den Nachbarn beeinträchtigen – sei es durch Schatten, herabfallendes Laub oder Wurzelwerk.
Für stark wachsende Gehölze wie Thujen und Eiben schreibt das Gesetz in Baden-Württemberg beispielsweise Abstände vor, die oft bei 2,00 Metern oder mehr liegen, abhängig von der genauen Klassifizierung der Pflanze gemäß § 16 NRG. Für sehr große Bäume, wie die hier streitgegenständliche Platane, können sogar Abstände von bis zu 8,00 Metern gefordert sein. Wird dieser Abstand nicht eingehalten, entsteht ein Beseitigungsanspruch.
Doch das Recht ist nicht unendlich geduldig. Der Gesetzgeber schützt auch den Bestand. Wenn ein Nachbar eine rechtswidrige Anpflanzung über Jahre hinweg duldet, tritt irgendwann Verjährung ein. Nach § 26 NRG verjähren diese Ansprüche in der Regel in fünf Jahren, bei bestimmten Baumarten in zehn Jahren. Die entscheidende juristische Frage in diesem Fall war jedoch nicht nur, wie alt die Pflanzen waren, sondern ob Veränderungen an der Bepflanzung diese Frist neu starten können.
Die Entscheidung des Gerichts: Warum die Bäume weichen müssen
Das Landgericht Tübingen bestätigte das Urteil der Vorinstanz und wies die Berufung zurück. Die Richter demontierten die Verteidigungsstrategie der Baumbesitzer Punkt für Punkt. Die Argumentation des Gerichts besticht durch eine klare Trennung von Verfahrensfragen und materiell-rechtlichen Abwägungen.
Dürfen einzelne Wohnungseigentümer Nachbarrechtsklage erheben?
Ein zentraler Einwand der Beklagten war prozessualer Natur. Sie behaupteten, durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) seien die Rechte der einzelnen Eigentümer so stark beschnitten worden, dass nur noch die Gemeinschaft (die WEG) als Verband gegen Störungen von außen vorgehen dürfe. Das Gericht erteilte dieser Ansicht eine Absage. Es differenzierte präzise: Geht es um das Gemeinschaftseigentum als Ganzes oder um öffentlich-rechtliche Ansprüche, mag die WEG zuständig sein (§ 9a WEG). Hier jedoch ging es um eine konkrete Beeinträchtigung des Sondereigentums der Kläger. Wenn das eigene Wohnzimmer dunkel wird, ist das ein individuelles Problem, kein Verwaltungakt der Gemeinschaft. Die Kläger durften ihre Rechte aus § 16 NRG also selbstständig geltend machen.
Thujen und Eiben: Abstand zum Sondereigentum
In der Sache selbst bestätigte das Gericht, dass die Thujen und Eiben den erforderlichen Grenzabstand von 2,00 Metern nicht einhielten. Die Pflanzen verletzten somit § 16 Abs. 1 Nr. 2 NRG. Interessant ist hierbei, dass das Gericht die Anpflanzung nicht als privilegierte Hecke, sondern als Ansammlung von Gehölzen betrachtete, für die die strikten Abstandsregeln gelten. Da der Eigentümer des Grundstücks (oder derjenige, der die tatsächliche Herrschaft darüber ausübt) als „Zustandsstörer“ gilt, waren die Beklagten auch die richtigen Adressaten für die Beseitigungsanordnung.
Wann beginnt die Verjährung bei neu bepflanzten Hecken wieder zu laufen?
Der wohl spannendste Aspekt des Urteils betrifft die Verjährung. Die Beklagten pochten darauf, dass die Pflanzen seit Ewigkeiten dort stünden. Das Gericht hielt dem § 26 Abs. 2 NRG entgegen. Dieser besagt: Wird eine Anlage erneuert oder so ausgebessert, dass es einer Erneuerung gleichkommt, beginnt die Verjährung neu. Die Beweisaufnahme hatte ergeben, dass die Hecke ihren ursprünglichen „Dichtschluss“ verloren hatte und im Jahr 2020 massive Nachpflanzungen oder Veränderungen vorgenommen wurden. Diese „Reparatur“ der grünen Wand wertete das Gericht als einen Neustart. Wer eine alte, verjährte Hecke durch massive Eingriffe verjüngt, verliert den Bestandsschutz. Die fünfjährige Frist begann 2020 von vorn, die Klage war somit rechtzeitig.
Die Platane und das Rätsel um das Pflanzjahr
Auch bei der großen Platane scheiterte die Verjährungseinrede. Hier gilt eine zehnjährige Frist. Die Beklagten behaupteten ein Pflanzjahr von 2009. Hätten sie dies beweisen können, wäre der Anspruch 2019 verjährt gewesen. Doch vor Gericht gilt: Wer sich auf die Verjährung beruft, muss die Tatsachen beweisen, die sie begründen. Das Gericht fand keine überzeugenden Belege für das Jahr 2009 und ging, gestützt auf Indizien, von einer Pflanzung frühestens im Juli 2011 aus. Da die Klage 2020 einging, war die Zehn-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen. Zudem verwarf das Gericht den Versuch, den Abstand durch Ausnahmeregeln zu verringern. Die Platane stand zu nah an einer Winterlinde, um als „einzeln stehender Baum“ von reduzierten Abständen zu profitieren.
Verspätete Fotos als Beweismittel
Die Beklagten versuchten in der Berufungsinstanz, das Ruder noch einmal herumzureißen, indem sie neue Fotos vorlegten, die das Alter und den Zustand der Pflanzen belegen sollten. Das Landgericht ließ diese Beweismittel jedoch nicht zu. Nach der Zivilprozessordnung (§ 531 ZPO) müssen Beweise in der ersten Instanz vorgebracht werden. Wer sie erst in der Berufung „aus dem Hut zaubert“, ohne einen triftigen Grund für die Verspätung zu haben, wird damit nicht mehr gehört. Das Gericht wertete dies als Nachlässigkeit der Beklagtenseite.
Was bedeutet das Urteil für Eigentümer und Nachbarn?
Das Urteil des Landgerichts Tübingen sendet eine klare Warnung an alle Grundstückseigentümer, die sich auf den Bestandsschutz alter Anpflanzungen verlassen. Die zentrale Lehre lautet: Eine „alte“ Hecke bleibt rechtlich nicht zwangsläufig alt. Wer Lücken in einer grenznahen Bepflanzung durch neue Gewächse schließt oder die Struktur der Anlage massiv verändert, riskiert, den „Zähler“ der Verjährung auf Null zurückzusetzen. Der Bestandsschutz kann durch solche Erneuerungsmaßnahmen verloren gehen, wodurch der Nachbar plötzlich wieder einen frischen Anspruch auf Beseitigung oder Rückschnitt erhält, der eigentlich längst verjährt schien.
Für Wohnungseigentümer schafft die Entscheidung Rechtssicherheit bei der Durchsetzung ihrer Interessen. Sie verdeutlicht, dass man bei direkten Beeinträchtigungen des eigenen Wohnbereichs – wie etwa durch Verschattung – nicht den oft schwerfälligen Weg über die Hausverwaltung oder Eigentümerversammlung gehen muss. Das individuelle Recht auf Licht und Abstand wiegt schwer und kann vom betroffenen Eigentümer eigenständig gegen den Nachbarn durchgesetzt werden, sofern das Sondereigentum betroffen ist.
Schließlich mahnt der Fall zur akribischen Dokumentation. Der Streit um das Pflanzjahr der Platane zeigt, dass im Zweifel derjenige den Prozess verliert, der sich auf die Verjährung beruft, aber den Beginn der Frist nicht beweisen kann. Wer Bäume an die Grenze pflanzt, sollte Rechnungen oder datierte Fotos aufbewahren. Ohne solche Belege wird es Jahre später vor Gericht schwer, gegen die Behauptung des Nachbarn zu bestehen, der Baum sei noch gar nicht so alt. Das Prozessrecht verzeiht keine Nachlässigkeit, und verspätet vorgelegte Beweise helfen in der Berufung meist nicht mehr.
Die Urteilslogik
Das Nachbarrecht schützt den Eigentümer nur dann vor zeitnah gepflanzten Grenzanlagen, wenn dieser seine Ansprüche konsequent und vor Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfristen durchsetzt.
- Bestandsschutz verjüngter Anlagen entfällt: Wer eine rechtswidrige, aber verjährte Grenz-Bepflanzung durch massive Nachpflanzungen oder Ausbesserungen erneuert, verliert den Bestandsschutz und löst einen Neustart der gesetzlichen Verjährungsfrist aus.
- Individuelles Klagerecht bei Sondereigentumsbeeinträchtigung: Ein einzelner Wohnungseigentümer setzt seine nachbarrechtlichen Beseitigungsansprüche selbstständig gegen Dritte durch, wenn die Störung direkt seinen Sondereigentumsbereich, etwa durch massive Verschattung, betrifft.
- Die Beweislast trifft den sich Berufenden: Wer die Verjährung eines Beseitigungsanspruchs geltend macht, muss den genauen Beginn der Frist durch klare Belege unzweifelhaft beweisen können.
Gerichtsprozesse im Nachbarrecht verlangen von allen Beteiligten akribische Dokumentation und die Einhaltung der strengen zivilprozessualen Fristen, um ihre Rechte wahren zu können.
Benötigen Sie Hilfe?
Stehen Sie vor einer Klage wegen unzulässiger Pflanzabstände oder Verjährung? Lassen Sie sich zu Ihrem Fall beraten und fordern Sie eine unverbindliche Ersteinschätzung an.
Experten Kommentar
Ein gängiger Irrglaube im Nachbarrecht ist, dass eine einmal verjährte Anpflanzung quasi unantastbar ist, selbst wenn sie den Nachbarn massiv stört. Das Landgericht Tübingen zieht hier eine klare rote Linie: Wer seine grenznahe Hecke durch massive Nachpflanzungen oder Erneuerungen stabilisiert, riskiert, dass der Bestandsschutz komplett verloren geht. Diese Ausbesserungen setzen den Zähler für den Beseitigungsanspruch zurück, wodurch die Verjährungsfrist von Neuem beginnt. Für alle Eigentümer bedeutet das: Wer eine alte „grüne Wand“ repariert, muss damit rechnen, die gesetzlichen Mindestabstände plötzlich doch noch einhalten zu müssen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie weit muss meine Thujen- oder Eiben-Hecke vom Nachbargrundstück entfernt stehen?
Die genauen Mindestabstände für Thujen- oder Eiben-Hecken hängen stark vom jeweiligen Bundesland ab, da das Nachbarrecht regional geregelt wird. Nehmen wir Baden-Württemberg als Beispiel: Dort müssen stark wachsende Einzelgehölze oft mindestens 2,00 Meter von der Grenze entfernt stehen. Diese Vorschrift dient dazu, eine übermäßige Verschattung oder sonstige Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks zu verhindern.
Entscheidend ist, wie das Gewächs juristisch eingeordnet wird, was oft zu Streit führt. Wird die Pflanzung nicht als geschlossene, privilegierte Hecke betrachtet, sondern als Ansammlung von Einzelgehölzen, gelten die strikteren Abstandsregeln gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Nachbarrechtsgesetzes (NRG). Bereits kleine Lücken, unterschiedliche Wuchsformen oder eine mangelnde Dichte können dazu führen, dass Gerichte die Anlage nicht mehr als schützenswerte Hecke werten.
Wenn Ihre Bepflanzung die regional geltende Grenze unterschreitet, kann der Nachbar die Beseitigung oder das Versetzen der Pflanze verlangen. Bei hochwachsenden Solitärpflanzen, die massiv in den Lichteinfall eingreifen, gehen die Anforderungen noch weiter: Für sehr große Bäume können sogar Abstände von bis zu 8,00 Metern vorgeschrieben sein.
Messen Sie den Abstand von der Stammmitte zur Grundstücksgrenze und prüfen Sie umgehend die spezifischen Abstandsregeln des Nachbarrechtsgesetzes Ihres Bundeslandes.
Startet die Verjährungsfrist für den Beseitigungsanspruch bei einer Erneuerung der Hecke neu?
Ja, der Beseitigungsanspruch des Nachbarn beginnt tatsächlich neu zu laufen, wenn eine Hecke oder andere Bepflanzung massiv erneuert wird. Wer sich auf den Schutz einer alten, verjährten Anlage verlässt, riskiert den Verlust des Bestandsschutzes. Das Landgericht Tübingen stellte klar, dass substanzielle Eingriffe juristisch als Neuanlage gewertet werden. Die nachbarrechtliche Verjährungsfrist von meist fünf Jahren beginnt dadurch von vorn.
Der Grund für diese strenge Regelung liegt in § 26 Abs. 2 des Nachbarrechtsgesetzes. Diese Vorschrift verhindert, dass Eigentümer grenznahe Bepflanzungen unbegrenzt reparieren, ohne Rücksicht auf die Verjährung zu nehmen. Wer große Lücken schließt oder die ursprüngliche Struktur der Pflanzung stark verändert, verjüngt die Anlage. Das Gericht bewertet solche Maßnahmen als Neustart, wenn sie einer kompletten Erneuerung gleichkommen.
Ein konkretes Beispiel lieferte der Fall vor dem LG Tübingen, bei dem die Hecke ihren ursprünglichen Dichtschluss verloren hatte. Durch massive Nachpflanzungen wurde dieser Zustand 2020 wiederhergestellt. Das Gericht wertete dies als eine dem Neustart gleichkommende Ausbesserung. Obwohl die Pflanzung ursprünglich alt war, war die Verjährungsfrist von fünf Jahren ab 2020 noch nicht abgelaufen.
Dokumentieren Sie sofort das Datum und den genauen Umfang jeder Pflanzmaßnahme nahe der Grenze, um im Streitfall den tatsächlichen Umfang beweisen zu können.
Darf ich als einzelner Wohnungseigentümer gegen den Nachbarn klagen, wenn mein Sondereigentum verschattet wird?
Ja, Sie dürfen als einzelner Wohnungseigentümer selbstständig gegen den störenden Nachbarn klagen, wenn Ihr Sondereigentum direkt betroffen ist. Entscheidend ist, dass die massive Verschattung Ihren persönlichen Wohnbereich beeinträchtigt. Das Landgericht Tübingen hat diese individuelle Klagebefugnis bestätigt, da es sich um einen nachbarrechtlichen Anspruch handelt und nicht um eine gemeinschaftsbezogene Angelegenheit. Sie müssen nicht auf eine zögerliche Verwaltung oder Eigentümerversammlung warten, um Ihr Recht auf Licht durchzusetzen.
Obwohl die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) nach der WEG-Reform grundsätzlich für die Geltendmachung vieler Gemeinschaftsrechte zuständig ist, gilt dies nicht für rein individuelle Beeinträchtigungen. Wenn das eigene Wohnzimmer oder der Balkon durch zu hohe Anpflanzungen verdunkelt wird, stellt dies ein persönliches Problem des Eigentümers dar. Diese Unterscheidung erlaubt Ihnen, Ihre Rechte direkt auf Basis des Nachbarrechtsgesetzes (§ 16 NRG) gegen den Störer geltend zu machen.
Diese Abgrenzung ist praktisch sehr wichtig: Sie erlaubt Ihnen, schnell zu handeln, ohne den oft schwerfälligen Weg über die Hausverwaltung oder die Eigentümerversammlung gehen zu müssen. Damit Ihre Klage erfolgreich ist, müssen Sie präzise darlegen, wie die Lichtentziehung Ihr Sondereigentum unzumutbar beeinträchtigt, beispielsweise durch die Angabe betroffener Zimmer oder Flächen.
Formulieren Sie sofort ein Protokoll, das beschreibt, wie oft und wie lange Ihr Sondereigentum durch die Bepflanzung verschattet wird, und sammeln Sie Fotos als Beweis Ihrer individuellen Betroffenheit.
Wer muss beweisen, seit wann eine grenznahe Pflanze wirklich steht, wenn der Nachbar Verjährung behauptet?
Die Regel zur Beweislast ist eindeutig: Wer sich auf den Schutz der Verjährung beruft, trägt die volle Verantwortung für den Beweis. Als Eigentümer der Pflanze (Beklagter im Prozess) müssen Sie lückenlos belegen, dass die gesetzliche Frist, meist fünf oder zehn Jahre, bereits abgelaufen war. Reine Schätzungen des Alters oder mündliche Überlieferungen reichen dafür vor Gericht nicht aus.
Diese Beweislastverteilung folgt dem Grundsatz, dass jede Partei die Tatsachen beweisen muss, die ihr günstig sind. Wenn Ihr Nachbar die Beseitigung der grenznahen Pflanze fordert, weil diese den vorgeschriebenen Abstand unterschreitet, ist diese Forderung zunächst berechtigt. Nur wenn Sie die Beweislast erfüllen und das genaue Pflanzdatum belegen können, tritt der Bestandsschutz durch Zeitablauf in Kraft. Das Landgericht Tübingen musste beispielsweise im Fall einer Platane entscheiden, bei der die Beklagten das behauptete Pflanzjahr 2009 nicht nachweisen konnten.
Konkret ging das Gericht mangels überzeugender Belege von einem späteren Pflanzdatum (frühestens Juli 2011) aus. Da die Klage 2020 eingereicht wurde, war die maßgebliche zehnjährige Frist für die Platane noch nicht abgelaufen. Dieses Risiko der Ungewissheit fällt immer auf denjenigen zurück, der sich auf den Zeitablauf berufen möchte. Ohne harte Fakten – wie datierte Rechnungen oder Fotos – verliert man den Prozess, weil das Gericht die Klage des Nachbarn als rechtzeitig ansieht.
Suchen Sie sofort alle alten Belege und datierte Fotos aus dem Zeitraum der Pflanzung heraus, um das Alter der Pflanze wasserdicht zu dokumentieren.
Kann ich verspätete Fotos oder neue Beweismittel noch in der Berufung gegen meinen Nachbarn vorlegen?
Die Antwort auf diese Frage ist in den meisten Fällen ein klares Nein. Die Zivilprozessordnung (§ 531 ZPO) schließt neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz grundsätzlich aus, wenn sie bereits in der ersten Instanz hätten vorgelegt werden können. Wer wichtige Unterlagen oder Fotos erst verspätet präsentiert, verliert diese oft durch die Präklusion.
Das Prozessrecht legt Wert darauf, dass die Tatsachenfeststellung abschließend und konzentriert in der ersten Gerichtsinstanz erfolgt. Die Berufung dient nicht dazu, Versäumnisse oder Fehler nachträglich zu korrigieren oder die komplette Beweislage neu aufzurollen. Neue Beweismittel sind nur zulässig, wenn sie in der ersten Instanz völlig unbekannt waren oder das Gericht die Beweisaufnahme fehlerhaft geführt hat. Das Gericht wertet das verspätete Vorbringen schlicht als Nachlässigkeit und schließt die Beweise konsequent aus.
Das Landgericht Tübingen bestätigte diese strenge Haltung in einem Nachbarrechtsstreit um eine Platane. Dort legte die Beklagtenseite in der Berufung nachträglich Fotos vor, die das angebliche Alter der Pflanzen beweisen sollten. Die Richter ließen diese Beweismittel nicht zu, da die Partei die Frist für das Vorlegen von Beweisen in der ersten Instanz versäumt hatte. Wer in der ersten Instanz schlampig ist, kann dies in der Berufung in der Regel nicht mehr korrigieren; der Prozess wird auf Basis der bereits in erster Instanz vorgelegten Fakten entschieden.
Treffen Sie sich sofort mit Ihrem Anwalt und legen Sie ihm alle gesammelten Beweismittel (auch vermeintlich unwichtige) vor der Einreichung der Klageschrift in erster Instanz vor.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Beseitigungsanspruch
Der Beseitigungsanspruch ist das gesetzlich verbriefte Recht eines Nachbarn, die Entfernung oder Änderung einer Störquelle auf dem benachbarten Grundstück zu verlangen. Dieses zentrale Instrument des Nachbarrechts dient dem Schutz des Eigentums vor unzumutbaren Beeinträchtigungen, wie etwa übermäßiger Verschattung oder der Nichteinhaltung gesetzlicher Grenzabstände.
Beispiel:
Da die Thujen und Eiben den erforderlichen Mindestabstand von 2,00 Metern deutlich unterschritten, stand den Klägern ein unmittelbarer Beseitigungsanspruch gegen die Eigentümer der Pflanzen zu.
Bestandsschutz
Juristen sprechen von Bestandsschutz, wenn eine ursprünglich rechtswidrige Anlage oder Situation nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr beseitigt werden muss, weil der Anspruch des Nachbarn verjährt ist. Das Gesetz schützt damit den über lange Zeit hinweg geduldeten Zustand und schafft nach Ablauf der Verjährungsfrist Rechtssicherheit für den Eigentümer der Anlage.
Beispiel:
Der Bestandsschutz der grenznahen Hecke ging verloren, weil die massiven Nachpflanzungen im Jahr 2020 juristisch als eine dem Neustart gleichkommende Erneuerung gewertet wurden, wodurch die Verjährungsfrist neu zu laufen begann.
Klagebefugnis
Klagebefugnis ist die formelle Voraussetzung im Prozessrecht, die bestimmt, ob eine Partei überhaupt berechtigt ist, einen bestimmten Anspruch vor Gericht geltend zu machen. Hier wird die Frage geklärt, ob der Kläger Träger des geltend gemachten Rechts ist und ob die Störung ihn persönlich oder nur eine Gemeinschaft betrifft.
Beispiel:
Das Landgericht Tübingen bestätigte die Klagebefugnis der einzelnen Wohnungseigentümer, da die massive Verschattung eine direkte Beeinträchtigung ihres individuellen Sondereigentums darstellte und somit kein Verwaltungakt der gesamten WEG war.
Präklusion
Präklusion bezeichnet den Ausschluss oder die Zurückweisung von Beweismitteln im Zivilprozess, wenn diese erst in einer späteren Instanz, wie der Berufung, ohne triftigen Grund verspätet vorgelegt werden. Diese strenge Regelung nach § 531 ZPO gewährleistet die Konzentration und Beschleunigung des Verfahrens, indem die Tatsachenfeststellung primär in der ersten Instanz abgeschlossen werden muss.
Beispiel:
Die Beklagten konnten die neuen Fotos zum Alter der Platane in der Berufungsinstanz nicht mehr verwenden, da das Gericht die verspätet vorgelegten Beweismittel aufgrund von Präklusion konsequent nicht zuließ.
Sondereigentum
Sondereigentum ist im Wohnungseigentumsrecht der Teil der Immobilie, der ausschließlich einem einzelnen Wohnungseigentümer gehört und über den er allein verfügen darf, wie die konkrete Wohnung oder der dazugehörige Balkon. Es grenzt sich klar vom Gemeinschaftseigentum ab und erlaubt dem Inhaber die individuelle Durchsetzung von Rechten, wenn dieses direkt betroffen ist.
Beispiel:
Die Kläger machten geltend, dass die zu nah stehenden Gehölze den Wert und die Nutzbarkeit ihres Sondereigentums durch die starke, dauerhafte Lichtentziehung unzumutbar beeinträchtigten.
Zustandsstörer
Ein Zustandsstörer ist die Person, die juristisch für einen rechtswidrigen Zustand auf einem Grundstück verantwortlich ist und daher Adressat eines Beseitigungsanspruchs durch den Nachbarn ist. Entscheidend ist hierbei nicht unbedingt, wer die Störung ursprünglich verursacht hat, sondern wer die tatsächliche Sachherrschaft über das störende Objekt ausübt.
Beispiel:
Obwohl die Beklagten die Platane nicht zwingend selbst gepflanzt haben mussten, galten sie als Zustandsstörer, da sie zum Zeitpunkt der Klage die Eigentümer waren und somit die tatsächliche Herrschaft über das störende Gehölz ausübten.
Das vorliegende Urteil
LG Tübingen – Az.: 1 S 86/24 – Urteil vom 29.04.2025
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