Skip to content
Menu

Gasversorgungsunterbrechung – Voraussetzungen eines Anspruchs auf Betreten einer Wohnung

AG Meldorf – Az.: 81 C 1215/11 – Urteil vom 27.10.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger begehrt Zutritt zur Wohnung des Beklagten zwecks Unterbrechung der Gasversorgung.

Die Klägerin ist ein Gasversorgungsunternehmen und für die Grundversorgung mit Gas in Wesseln zuständig. Netzbetreiber ist die […].

Die Parteien schlossen einen Vertrag über die Versorgung des Beklagten mit Gas im Rahmen der Grundversorgung. Unter dem 23.03.2011 übersandte die Klägerin dem Beklagten eine Jahresverbrauchsabrechnung über 1.652,14 Euro. Mit Schreiben vom 02.05.2011 mahnte die Klägerin die Zahlung des Betrags an. Unter dem 16.05.2011 drohte die Klägerin dem Beklagten die Unterbrechung der Gasversorgung an. Unter dem 06.06.2011 kündigte die Klägerin die Unterbrechung der Gasversorgung am 16.06.2011 an. Am 16.06.2011 ermöglichte der Beklagte die Unterbrechung jedoch nicht.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, dem Beauftragten des zuständigen Netzbetreibers, die […], den Zutritt zu dem Gaszähler Nr. 4024391 in der Verbrauchsstelle Holstenstraße 4, 25746 Wesseln zu gewähren und die Unterbrechung der Gasversorgung durch den Beauftragten der […] zu dulden.

Gasversorgungsunterbrechung - Voraussetzungen eines Anspruchs auf Betreten einer Wohnung
Symbolfoto: Von Dan Race/Shutterstock.com

Der Beklagte hat sich auf die Klage nicht eingelassen.

Mit Beschluss vom 15.09.2011 ist eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auf die bis zum 05.10.2011 eingereichten Schriftsätze angeordnet worden.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

1. Die Klägerin kann vom Beklagten nicht verlangen, dass dieser einem Beauftragten des zuständigen Netzbetreibers, der […], Zutritt zu dem Gaszähler Nr. 4024391 in der Verbrauchsstelle H.-Straße 4, 25746 Wesseln gewährt. Als Anspruchsgrundlage in Betracht kommen einzig die §§ 21 S. 1, 24 Abs. 3 NDAV i.V.m. § 19 Abs. 2 GasGVV. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen aber nicht vor.

a) Die Klägerin hat bereits keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich schlüssig ergäbe, dass der Beklagte eine Zahlungsverpflichtung nicht erfüllt habe (§ 19 Abs. 2 GasGVV). Zwar haben die Parteien nach dem Vortrag der Klägerin einen Vertrag über die Lieferung von Gas an den Beklagten geschlossen. Aus einem solchen Liefervertrag kann die Klägerin aber nur die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises verlangen (§ 433 Abs. 2 BGB). Welchen Gaspreis die Parteien vereinbart haben, hat die Klägerin auch auf richterliche Nachfrage nicht dargetan. Die Klägerin legt zwar eine Abrechnung vom 23.03.2011 vor. Einer Rechnung lässt sich aber nicht entnehmen, ob sie der vertraglichen Preisvereinbarung der Parteien entspricht.

Einem Anspruch aus § 433 BGB steht ferner entgegen, dass die Klägerin auch auf richterlichen Hinweis nicht dargetan hat, ob die abgerechneten Energiemengen tatsächlich an den vertragsgegenständlichen Anschluss geliefert und dort entnommen worden sind. Die Klägerin legt zwar eine Abrechnung vom 23.03.2011 vor. Einer Rechnung lässt sich aber nicht entnehmen, ob sie die tatsächliche Liefermenge zutreffend wiedergibt. Der Rechnung vom 23.03.2011 ist überdies ein “errechneter”, also von der Klägerin geschätzter Verbrauch zugrunde gelegt worden. Eine Verbrauchsschätzung muss sich der Beklagte nach § 11 Abs. 3 GasGVV nur unter bestimmten Voraussetzungen entgegen halten lassen, zu deren Vorliegen die Klägerin nicht vorgetragen hat.

b) Nicht dargetan trotz richterlichen Hinweises ist weiter, dass die Klägerin den Netzbetreiber angewiesen habe, die Anschlussnutzung durch den Beklagten zu unterbrechen, dass die Klägerin das Vorliegen der Voraussetzungen für die Unterbrechung der Anschlussnutzung gegenüber dem Netzbetreiber glaubhaft versichert habe, dass die Klägerin den Netzbetreiber von sämtlichen Schadensersatzansprüchen freistellt habe, die sich aus einer unberechtigten Unterbrechung ergeben können, und dass die Klägerin dem Netzbetreiber glaubhaft versichert habe, dass dem Beklagten keine Einwendungen oder Einreden zustehen, die die Voraussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung entfallen lassen. All dies ist nach den §§ 21 S. 1, 24 Abs. 3 NDAV Voraussetzung eines Zutrittsrechts des Netzbetreibers zwecks Unterbrechung der Versorgung wegen Zahlungsverzugs.

c) Die Klägerin legt trotz richterlichen Hinweises ferner nicht dar, dass es zur Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung erforderlich wäre, das Grundstück und die Räume des Beklagten zu betreten (§ 21 S. 1 NDAV). Es sind keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergäbe, dass die Gasversorgung von außerhalb der Wohnung oder des Grundstücks nicht unterbrochen werden könnte.

d) Schließlich steht dem Anspruch der Klägerin entgegen, dass Inhaber des Zutrittsanspruchs aus § 21 S. 1 NDAV wegen Nichtzahlung der Netzbetreiber ist und nicht der Lieferant (a.A. ohne Begründung LG Kassel, NJW-RR 2007, 1651).

Dass § 21 S. 1 NDAV dem Netzbetreiber ein eigenes Zutrittsrecht zum Zwecke der Unterbrechung der Gasversorgung in Fällen des § 24 Abs. 3 NDAV einräumt, ergibt sich aus der Nennung des Netzbetreibers in § 21 S. 1 NDAV. Den Grundversorger hat der Verordnungsgeber in § 21 S. 1 NDAV demgegenüber nicht genannt. Anders als noch in § 16 AVBGasV (vgl. auch § 9 GasGVV) räumt der Verordnungsgeber dem Grundversorger kein Zutrittsrecht zwecks Versorgungsunterbrechung mehr ein. Der Grundversorger benötigt auch keinen eigenen Anspruch auf Einlass des Netzbetreibers, weil der Grundversorger den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 NDAV mit der Unterbrechung der Grundversorgung beauftragen kann und dieser ein eigenes Zutrittsrecht hat, welches er erforderlichenfalls durchsetzen kann. Der Netzbetreiber kann gesetzlich zu einer diskriminierungsfreien Durchführung von Unterbrechungen auf Anweisung des Lieferanten verpflichtet sein, so dass Durchsetzungsschwierigkeiten nicht ersichtlich sind. Die Klägerin gehört sogar demselben Konzern an wie der zuständige Netzbetreiber.

Einer abweichenden Auslegung des § 21 S. 1 NDAV steht auch Art. 13 GG entgegen. § 21 S. 1 NDAV beschränkt das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG), weil der Verordnungsgeber privaten Netzbetreibern das Recht einräumt, Räume auch gegen den Willen der Bewohner zu betreten. Es kann dahin stehen, ob § 21 S. 1 NDAV mit Art. 13 GG in Einklang steht (vgl. BVerfG, WuM 2001, 111; BVerfG NJW 1982, 1511; BGH NJW 2006, 3352). Jedenfalls ist zur Rechtfertigung von Eingriffen in die Unverletzlichkeit der Wohnung stets eine besondere gesetzliche Vorschrift notwendig, die den Zweck des Betretens, den Gegenstand und den Umfang des zugelassenen Zutritts deutlich erkennen lässt (vgl. BVerfGE 32, 54). § 21 S. 1 NDAV lässt auch in Verbindung mit § 19 Abs. 2 GasGVV nicht deutlich und normenklar erkennen, dass der Grundversorger anspruchsberechtigt sein solle.

2. Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht verlangen, dass dieser die Unterbrechung der Gasversorgung durch den Beauftragten der […] duldet. Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin ein Recht auf Unterbrechung der Versorgung nicht dargetan. Ein vorbeugender Anspruch auf Duldung der Unterbrechung aus § 241 Abs. 2 BGB würde überdies die ernstliche Gefahr einer Vereitelung der Unterbrechung durch den Beklagten voraus setzen (vgl. Staudinger, § 1004 BGB, Rn. 214). Dass der Beklagte am 16.06.2011 keinen Zutritt zu dem Gaszähler ermöglichte, kann viele Gründe gehabt haben (z.B. Ortsabwesenheit) und muss nicht vorsätzlich geschehen sein. Das Nichtgewähren von Zutritt begründet deshalb noch nicht die ernstliche Befürchtung, dass der Beklagte nach zwangsweiser Durchsetzung eines etwaigen Zutrittsrechts die Unterbrechung der Gasversorgung zu vereiteln versuchen würde.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO und die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung und Divergenz auf § 511 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert für die Gerichtsgebühren wird auf 600 Euro festgesetzt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen rechtlichen Angelegenheiten. Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Ersteinschätzung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!