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Verkehrsunfall: Unbrauchbarkeit eines Schadensgutachtens – nicht originales Zubehörteil

LG Wuppertal, Az.: 6 O 1/16, Urteil vom 06.10.2017

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.852,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 18 % und dem Beklagten zu 82 % auferlegt. Die Kosten der Streithilfe werden der Klägerin zu 18 % auferlegt. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Auch im Übrigen ist es vorläufig vollstreckbar, die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht jeweils die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht angebliche Rückzahlungsansprüche wegen an den Beklagten gezahlter zu hoher Schadensersatzleistungen nach einem Verkehrsunfall geltend.

Der Beklagte erwarb einen PKW Porsche Carrera Coupé und ließ anschließend an diesem Fahrzeug Umbauarbeiten durchführen, unter anderem ließ er einen Heckspoiler anbringen. Am 24.08.2014 kam es zu einem Verkehrsunfall auf einem Parkplatz, bei dem ein Versicherungsnehmer der Klägerin mit seinem Fahrzeug den Heckspoiler des Autos des Beklagten beschädigte. Auf der Grundlage eines vom Beklagten vorgelegten Gutachtens zu den Reparaturkosten zahlte die Klägerin hierfür netto 9.113,27 Euro an den Beklagten, wobei dieser gegenüber dem Gutachter nicht offenbart hatte, dass der Heckspoiler nachträglich angebaut worden war. Die Klägerin erbrachte weiter eine Kostenpauschale in Höhe von 20,00 Euro, Rechtsanwaltsgebühren von 958,19 Euro, Gutachterkosten – direkt an den Sachverständigen – in Höhe von 1.201,31 Euro, insgesamt folglich 11.292,77 Euro.

Verkehrsunfall: Unbrauchbarkeit eines Schadensgutachtens - nicht originales Zubehörteil
Symbolfoto: industryviews/Bigstock

Die Klägerin trägt vor: Der Schaden des Beklagten sei geringer gewesen als die von ihr erbrachten Zahlungen. Die Reparaturkosten hätten nur 4.767,58 Euro netto betragen, da es sich bei dem Heckflügel nicht um ein Original-Porscheteil gehandelt habe, sondern um ein nachträglich montiertes Zubehörteil. Weil der Beklagte, was von ihm nicht bestritten wird, den von ihm beauftragten Gutachter hierüber nicht unterrichtet habe, sei dieser insoweit zu einem höheren Schaden gekommen. Insbesondere wegen der fehlenden Information des Erstgutachters durch den Beklagten sei dieses Gutachten nicht brauchbar, weshalb der Beklagte hier auch die insoweit erbrachte Zahlung zurückzuerstatten habe. Ferner habe sie einen Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Rechtsanwaltsgebühren aufgrund des diesen zugrunde gelegten höheren angeblichen Schadens.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.106,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2015 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er macht geltend, das von ihm eingeholte vorgerichtliche Gutachten des TÜV Rheinland sei zutreffend. Der Sachverständige habe aufgrund der in Augenscheinnahme des Fahrzeugs erkannt, worum es sich bei dem Heckspoiler gehandelt habe und den Schaden richtig ermittelt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses wird Bezug genommen auf dieses Gutachten des Herrn Dipl.-Ing. O vom 18.04.2017.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der vorliegenden Akte im Übrigen. Ferner wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Akten des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler, 36 C 666/14.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist im zugesprochenen Umfang aus § 812 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.

Durch den fraglichen Unfall sind an dem Porsche des Beklagten insgesamt nur Schäden entstanden, deren fachgerechte Instandsetzung Kosten in Höhe von 4.814,53 Euro netto verursachen. Das folgt aus dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen O, denen letztlich die Parteien auch nicht entgegengetreten sind. Dieses Gutachten eines erfahrenen, vom Gericht häufig eingesetzten Sachverständigen ist insgesamt überzeugend. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen sind hierbei die von ihm ermittelten Kosten einer Porsche-Werkstatt oder eines Porsche-Tuningbetriebs zugrunde zu legen. Ein Schädiger kann den Geschädigten nur auf eine andere Werkstatt verweisen, wenn Letzterem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt zumutbar ist (vgl. Jahnke in Burmann u.a., Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage, BGB § 249 Randnummer 96, mit Nachweisen). Das ist hier aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen nicht der Fall. Dieser hat dargelegt, dass kritisch zu hinterfragen sei, ob eine qualifizierte Fachwerkstatt die Einpassungsarbeiten an einem Heckflügel des Porsche korrekt vornehmen könne. Er gewichte es eher dahingehend, ein solches Fahrzeug in einer Fachwerkstatt instand setzen zu lassen, wobei hiermit bei einer Gesamtbetrachtung nur eine markengebundene Fachwerkstatt gemeint sein kann.

Da die Klägerin auf der Grundlage des Gutachtens statt des vorgenannten Betrags 9.113,27 Euro netto gezahlt hat, steht ihr insoweit ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 4.298,74 Euro zu.

Ferner kann sie, wie von ihr begehrt, die für das vorgerichtliche Gutachten gezahlten 1.009,51 Euro netto vom Beklagten zurückverlangen. Insoweit ist die Zahlung zugunsten des Beklagten erfolgt, auch wenn sie auf dessen Wunsch hin direkt an den Sachverständigen erbracht wurde. Das Gutachten war unbrauchbar, wobei davon auszugehen ist, dass dies darauf beruht, dass dieses vorgerichtliche Gutachten ohne die ausdrückliche Information des Beklagten, bei dem Heckspoiler handele es sich um ein nachträglich angebautes Zusatzteil, erstellt wurde. Informiert ein Anspruchsteller den Gutachter aber zumindest fahrlässig nicht richtig, sind die Kosten für das zur Bezifferung des unfallbedingten Schadens unbrauchbare Gutachten nicht zu ersetzen (vgl. OLG Saarbrücken, NJW-RR 2013 1498, zu Vorschäden).

Für die vorgerichtliche Geltendmachung des tatsächlich entstandenen Schadens stehen dem Beklagten auch allenfalls Rechtsanwaltsgebühren in Höhe des von der Klägerin insoweit zugebilligten Betrags von 413,64 Euro zu. Die Differenz zu den gezahlten 958,19 Euro, also 544,55 Euro, hat der Beklagte zurückzuzahlen.

Insgesamt ergibt sich damit ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 5.852,80 Euro (4.298,74 Euro + 1.009,51 Euro + 544,55 Euro).

Der hierauf geforderte Zins ist aus Verzug gerechtfertigt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 101, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Streitwert: 7.106,41 Euro.

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