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Vollstreckungsauftrag – mangelnde Form

AG Lörrach – Az.: 1 M 300/22 – Beschluss vom 25.08.2022

1. Die Erinnerung der Gläubigerin vom 31.03.2022 gegen den Kostenansatz wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Erinnerung ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.

I.

Mit Schriftsatz vom 13.01.2022 hat die Gläubigerin Vollstreckungsauftrag erteilt. Dieser wurde dem zuständigen Amtsgericht postalisch übermittelt. Mit Schriftsatz vom 27.01.2022 teilte die zuständige Obergerichtsvollzieherin D. mit, dass Zwangsvollstreckungsaufträge ausschließlich auf elektronischem Weg übermittelt werden müssen. Am 01.03.2022 wurde der Auftrag seitens der Obergerichtsvollzieherin D. kostenpflichtig abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 31.03.2022 hat die Gläubigerin Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 01.03.2022 eingelegt mit der Begründung, die gesetzte Frist zur elektronischen Übermittlung des Vollstreckungsauftrages habe krankheitsbedingt nicht eingehalten werden können. Überdies sei der schriftliche Antrag ein Nullum, der keine Kosten habe auslösen können. Die Obergerichtsvollzieherin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Die zentrale Prüfungsbeamtin für Gerichtsvollzieher und der Bezirksrevisor haben zur Erinnerung schriftlich Stellung genommen. Der Bezirksrevisor erachtet die Erinnerung für unbegründet.

II.

1. Die Erinnerung der Gläubigerin nach § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG ist zulässig, aber unbegründet.

Die Obergerichtsvollzieherin D. hat den Vollstreckungsauftrag zurecht kostenpflichtig abgewiesen.

1.1. Soweit die Gläubigerin vorträgt, die elektronische Übermittlung habe krankheitsbedingt nicht fristgerecht erfolgen können, ist dieser Vortrag mangels weiterer konkreter Angaben zu pauschal und damit nicht geeignet, die Kostenrechnung aufzuheben.

1.2. Die Ablehnung vom 01.03.2022 hat auch gemäß § 3 Abs. 3 und Abs. 4 GvKostG Kosten ausgelöst.

Seit dem 01.01.2022 ist gemäß §§ 753 Abs. 5, 130d ZPO der Vollstreckungsauftrag von Rechtsanwälten und Behörden und somit auch von der Gläubigerin elektronisch einzureichen. Dies ist hier nicht erfolgt, sodass der Auftrag letztlich abzulehnen war. Anders als die Gläubigerin meint, stellt der schriftsätzlich eingereichte Auftrag kein „Nullum“ dar, der keine Kosten auslöst. Zwar konnte er, da er nicht auf dem vorgeschriebenen elektronischen Wege erteilt worden war, nicht beachtet werden und damit insoweit keine Wirkung entfalten. Dies bedeutet jedoch nicht dass es sich hierbei um ein unbeachtliches „Nullum“ handelt und hierdurch keine Kosten entstehen. Vielmehr handelt es sich um eine Prozesshandlung, über die mangels Einhaltung der Formvorschriften zu entscheiden ist. Auch eine durch einen Rechtsanwalt eingereichte schriftliche Klage, ist nicht als Nullum zu behandeln und unbeachtlich, sondern als unzulässig abzuweisen (vgl. von Selle in: BeckOK ZPO. 45. Edition, Stand 01.07.2022, § 130 d Rn. 6; Greger in: Zoller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 130 d Rn. 1). Dies muss hier, da den Gerichtsvollzieher im Falle von behebbaren Mängeln eine Hinweispflicht trifft (vgl. Heßler in: MüKoZPO, 6. Aufl. 2020. ZPO § 753 Rn. 47), ebenfalls gelten.

2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 GKG.

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