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Videoüberwachung auf Privatgrundstück Wildkamera – Eingriff in Persönlichkeitsrecht Dritter

Wildkamera auf Privatgrundstück: Eingriff in Persönlichkeitsrecht Dritter bestätigt

Das Amtsgericht München hat die einstweilige Verfügung gegen die Nutzung einer Wildkamera zur Videoüberwachung auf einem Privatgrundstück bestätigt. Die Installation der Kamera führte zu einem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Nachbarin, selbst wenn diese primär zur Überwachung des eigenen Grundstücks gedacht war. Die Entscheidung betont, dass der Schutz des Persönlichkeitsrechts über den Interessen der Eigentumsüberwachung steht, insbesondere unter Berücksichtigung der nachbarschaftlichen Beziehungen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 171 C 11188/22 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Bestätigung der einstweiligen Verfügung gegen die Nutzung einer Wildkamera zur Überwachung.
  2. Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Nachbarin durch die potenzielle Überwachung.
  3. Die Intention der Überwachung (Sicherheit vs. Überwachung der Nachbarin) spielt eine untergeordnete Rolle.
  4. Fotografische Dokumentation der Kamera durch die Antragstellerin als Beweismittel.
  5. Polizeiliche Bewertung der Situation konnte den Konflikt nicht lösen.
  6. Notwendigkeit der Beseitigung der Kamera und Unterlassung der zukünftigen Überwachung.
  7. Wiederholungsgefahr wurde nicht durch die Entfernung der Kamera aufgehoben.
  8. Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit zu Lasten der Antragsgegnerin.

Wildkameras und Datenschutz: Die Herausforderung der Privatgrundstück-Überwachung

Überwachungskamera Persönlichkeitsrechte
(Symbolfoto: APChanel /Shutterstock.com)

Die Videoüberwachung auf Privatgrundstücken ist ein viel diskutiertes Thema, insbesondere wenn es um den Einsatz von Wildkameras geht. Diese Kameras, die ursprünglich zur Tierbeobachtung entwickelt wurden, finden auch im privaten Bereich immer mehr Anwendung. Doch wie sieht es mit dem Datenschutz aus, wenn Personen unbeabsichtigt ins Blickfeld der Kamera geraten? Ein Urteil des Amtsgerichts München gibt hierauf eine klare Antwort.

Die Verwendung von Wildkameras auf Privatgrundstücken unterliegt den Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes. Dabei ist es wichtig, dass die Kameras nicht den öffentlichen Bereich oder benachbarte Privatgrundstücke erfassen. Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht Dritter kann vorliegen, wenn Personen unbeabsichtigt ins Blickfeld der Kamera geraten. In einem konkreten Fall hat das Amtsgericht München eine einstweilige Verfügung gegen die Nutzung einer Wildkamera zur Überwachung bestätigt, da die Nachbarin in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt wurde. Die Intention der Überwachung (Sicherheit vs. Überwachung der Nachbarin) spielte dabei eine untergeordnete Rolle.

Die Einhaltung der Persönlichkeitsrechte von Dritten und die geltenden Datenschutzbestimmungen sind bei der Videoüberwachung auf Privatgrundstücken von entscheidender Bedeutung. Wie das Urteil des Amtsgerichts München zeigt, können auch Wildkameras, die eigentlich zur Tierbeobachtung gedacht sind, zu einem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht führen. Weiterlesen zum Urteil des Amtsgerichts München und den rechtlichen Herausforderungen der Privatgrundstück-Überwachung.

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Streit um die Wildkamera: Eine rechtliche Auseinandersetzung unter Nachbarn

Im Zentrum dieses Falles steht die Nutzung einer Wildkamera auf einem Privatgrundstück in München, die zu einer intensiven rechtlichen Auseinandersetzung zwischen unmittelbaren Nachbarn führte. Die Antragstellerin hatte gegen ihre Nachbarin, die Antragsgegnerin, eine einstweilige Verfügung erwirkt, weil sie die Installation einer Wildüberwachungskamera auf deren Terrasse als Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht empfand. Die Kamera, die auf einem Holzbalken montiert war, konnte Teile des Grundstücks der Antragstellerin erfassen, was durch fotografische Dokumentation belegt wurde. Diese Bilder dienten dem Gericht als Beweismittel zur Beurteilung der Sachlage.

Die rechtlichen Hürden der Videoüberwachung auf dem Prüfstand

Die Antragstellerin suchte zunächst bei der Polizei Hilfe, die jedoch nach Prüfung der Sachlage keine Handhabe gegen die Antragsgegnerin sah. Daraufhin wurde rechtlicher Beistand in Anspruch genommen, der eine einstweilige Verfügung gegen die Videoüberwachung erwirkte. Die Antragsgegnerin verteidigte sich mit dem Argument, dass es sich nicht um eine Überwachungskamera, sondern um eine Wildkamera zur Beobachtung ihres eigenen Gartens handle. Diese Argumentation konnte das Gericht jedoch nicht überzeugen, insbesondere da die Antragsgegnerin einräumte, dass die Kamera auf Bewegung reagiere und Fotos mache, was die Befürchtung der Antragstellerin, überwacht zu werden, als begründet erscheinen ließ.

Die Entscheidung des Amtsgerichts München und deren Begründung

Das Amtsgericht München bestätigte in seinem Urteil die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung und wies den Widerspruch der Antragsgegnerin als unbegründet zurück. Die Richter stützten sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der feststellt, dass das Persönlichkeitsrecht bereits dann beeinträchtigt sein kann, wenn die Befürchtung einer Überwachung aufgrund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich gilt. Dies trifft insbesondere zu, wenn ein eskalierender Nachbarstreit vorliegt. Die Entscheidung des Gerichts legt nahe, dass der Schutz des Persönlichkeitsrechts gegenüber der Nutzung von Überwachungstechnik auf Privatgrundstücken Vorrang genießt, sofern dadurch der Bereich Dritter erfasst werden kann.

Persönlichkeitsrecht vs. Eigentumsüberwachung: Ein delikater Balanceakt

Das Urteil unterstreicht die Notwendigkeit eines sensiblen Umgangs mit Überwachungstechnologien im privaten Bereich. Die Installation einer Kamera, die potenziell den Bereich von Nachbarn überwachen kann, stellt einen gravierenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar und erfordert eine sorgfältige Abwägung der Interessen beider Parteien. Der Fall zeigt deutlich, dass die Verwendung von Überwachungskameras, selbst aus Sicherheitsgründen oder zur Tierbeobachtung, rechtliche Konsequenzen haben kann, wenn dadurch die Privatsphäre von Nachbarn beeinträchtigt wird.

Fazit: Das Urteil des Amtsgerichts München bestärkt den Schutz des Persönlichkeitsrechts im Kontext der zunehmenden Verbreitung von Überwachungstechnologien auf Privatgrundstücken. Es verdeutlicht, dass die Installation solcher Geräte nicht nur eine technische, sondern vor allem eine rechtliche Abwägung erfordert, um die Rechte aller Beteiligten zu wahren.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was ist eine einstweilige Verfügung und in welchen Fällen kann sie angeordnet werden?

Eine einstweilige Verfügung ist eine vorläufige gerichtliche Anordnung, die im Zivilprozessrecht dazu dient, Ansprüche zu sichern oder ein streitiges Rechtsverhältnis zu regeln, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird. Sie ist Teil des einstweiligen Rechtsschutzes und in den §§ 935-942 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Die einstweilige Verfügung kann nur bei besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung ergehen und hat grundsätzlich nur vorläufigen Charakter.

Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: der Verfügungsanspruch und der Verfügungsgrund. Der Verfügungsanspruch bezieht sich auf das Recht, das gesichert werden soll. Der Verfügungsgrund besteht in der Regel in der Dringlichkeit, die eine sofortige gerichtliche Maßnahme erforderlich macht, um irreparable Schäden oder wesentliche Nachteile zu verhindern. Die Dringlichkeit muss vom Antragsteller glaubhaft gemacht werden, es sei denn, sie ergibt sich bereits aus dem Verfügungsanspruch.

Im Kontext der Anbringung einer Wildkamera und der Einschränkung der Persönlichkeitsrechte der Nachbarn kann eine einstweilige Verfügung relevant werden, wenn die Kamera so positioniert ist, dass sie das Grundstück der Nachbarn oder den öffentlichen Raum erfasst und dadurch das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder das Recht am eigenen Bild verletzt. In solchen Fällen kann eine einstweilige Verfügung erlassen werden, um die weitere Verletzung der Persönlichkeitsrechte zu unterbinden, bis eine endgültige gerichtliche Klärung erfolgt.

Es ist zu beachten, dass das Aufstellen von Wildkameras auf dem eigenen Grundstück grundsätzlich erlaubt ist, solange keine Aufnahmen von Personen gemacht werden, die über das Grundstück hinausgehen oder in den öffentlichen Raum hineinreichen. Werden jedoch Personen ohne deren Einwilligung gefilmt, kann dies einen Eingriff in deren Persönlichkeitsrechte darstellen und zu rechtlichen Konsequenzen führen. In solchen Fällen kann die betroffene Person gerichtliche Schritte einleiten und eine einstweilige Verfügung zur Unterlassung der Überwachung beantragen.

Wie wird das Persönlichkeitsrecht im deutschen Recht definiert und geschützt?

Das Persönlichkeitsrecht ist ein Grundrecht, das dem Schutz der Persönlichkeit einer Person vor Eingriffen in ihren Lebens- und Freiheitsbereich dient. Es ist im deutschen Recht nicht ausdrücklich geregelt, sondern wird aus Artikeln des Grundgesetzes abgeleitet, insbesondere aus Artikel 1 (Unantastbarkeit der Menschenwürde) und Artikel 2 (Recht zur freien Entfaltung der Persönlichkeit).

In Bezug auf die Kameraüberwachung eines Nachbargrundstücks ist zu beachten, dass eine solche Überwachung das Persönlichkeitsrecht verletzen kann. Das Amtsgericht Lemgo hat beispielsweise entschieden, dass die Installation von Videoüberwachungsanlagen, die auf das Nachbargrundstück gerichtet sind, eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellt.

Es ist jedoch wichtig, dass die Überwachung tatsächlich stattfindet und die betroffenen Personen dadurch beeinträchtigt werden. Wenn die Kameras beispielsweise so ausgerichtet sind, dass sie das Nachbargrundstück nicht erfassen, kann dies zulässig sein, insbesondere wenn es darum geht, das eigene Eigentum zu schützen.

Wenn eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, können verschiedene Rechtsmittel in Anspruch genommen werden, darunter die Beseitigung der Verletzung, Unterlassung, Widerruf und Gegendarstellung sowie Schadensersatz und Entschädigung.

Es ist daher ratsam, bei der Installation von Überwachungskameras sicherzustellen, dass diese nicht auf Nachbargrundstücke gerichtet sind, um mögliche Verletzungen des Persönlichkeitsrechts zu vermeiden.


Das vorliegende Urteil

AG München – Az.: 171 C 11188/22 – Beschluss vom 01.02.2023

In dem Rechtsstreit wegen einstweiliger Verfügung erlässt das Amtsgericht München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.01.2023 folgendes Urteil

1. Die in diesem Verfahren per Beschluss vom 12.08.2022 ergangene einstweilige Verfügung wird bestätigt.

2. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Antragstellerin begehrt die Bestätigung der durch Beschluss vom 12.08.2022 gegen die Antragsgegnerin in diesem Verfahren ergangene einstweilige Verfügung.

Die Parteien waren und sind unmittelbare Nachbarn und lagen seit August 2020 im Streit miteinander.

Zu einem nicht konkret bekannten Zeitpunkt im April 2022 stellte die Antragsgegnerin auf ihrer Terrasse auf einem Holzbalken eine sogenannte Wildüberwachungskamera auf. Diese Kamera war von der Terrasse der Antragstellerin aus optisch wahrnehmbar. Die Positionierung der Kamera wurde von der Antragstellerin photographisch dokumentiert; sie hat insoweit fünf Lichtbilder als Anlagen ASt 1/1 mit Ast 1/5 vorgelegt.

Zur Verbesserung der Transparenz verweist das Gericht auf diese Lichtbilder und macht sie zum Gegenstand der Entscheidungsgründe.

Die Antragstellerin wandte sich, nachdem sie die Kamera wahrgenommen hatte, an die Polizei. Zwischen der Antragstellerin und der Polizei kam es im Zeitraum zwischen dem 20.04.2022 und dem 03.07.2022 zu einer schriftlichen Kommunikation via E-Mail-Verkehr. Diese Kommunikation ist als Anlage ASt 4/1 mit 4/3 vorgelegt. Im Ergebnis sah die Polizei keine hinreichende Grundlage, um bezüglich der aufgestellten Kamera zu intervenieren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Anlagen verwiesen.

Mit anwaltlichem Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 20.07.2022 (Anlage ASt 2/1) wandte sich die Antragstellerin an die Antragsgegnerin: Auf dem Grundstück der Antragsgegnerin sei eine Kamera angebracht, die auch die Terrasse und den Garten der Antragstellerin überwache. Dadurch werde das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin verletzt. Die Antragsgegnerin werde daher aufgefordert, die Videoüberwachung sofort zu beenden und künftig zu unterlassen, Auskunft darüber zu erteilen, ob und in welchem Umfang Videoaufzeichnungen angefertigt worden seien und ggf. diese zu löschen. Weiterhin werde die Antragsgegnerin aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Es wurde eine Frist bis zum 29.07.2022 gesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannte Anlage verwiesen.

Die Antragsgegnerin reagierte mit ihrem Schreiben vom 25.07.2022 (Anlage ASt 3/1): Es handele sich nicht um eine Videoüberwachung, sondern vielmehr um eine sogenannte Wild-Kamera. Es gehe ausschließlich um die Kontrolle des eigenen Gartens. Die Antragstellerin habe mit dieser Einrichtung nichts zu tun.

Polizeibeamte hätten drei Monate zuvor die Kamera in Augenschein genommen und als zulässig eingestuft.

Die Anschuldigungen würden daher zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannte Anlage verwiesen.

Am 09.08.2022 ging bei Gericht die auf den 08.08.2022 datierte Antragsschrift des Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin ein. Am 12.08.2022 wurde die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen und am 19.08.2022 der Antragsgegnerin zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 06.09.2022 teilten die Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin mit, daß die Kamera vor etwa drei Wochen entfernt worden sei. Es ist unstreitig, daß die Kamera tatsächlich entfernt worden ist, der konkrete Zeitpunkt ist dem Gericht indessen nicht bekannt.

Die Antragstellerin beantragt die Bestätigung der einstweiligen Verfügung vom 12.08.2022.

Die Antragsgegnerin habe selbst eingeräumt, daß es sich um eine Kamera gehandelt habe, die auf Bewegung hin auslöse und Fotos mache. Aufgrund des nachbarschaftlichen Streits sei es nicht eine bloße Vermutung der Antragstellerin, daß die Kamera nur aufgestellt worden sei, um sie zu verunsichern. Ein anderer plausibler Grund sei nicht zu erkennen, insbesondere da es sich bei Mardern um Wildtiere handele.

Auch der erforderliche Verfügungsgrund sei gegeben. Die Antragstellerin habe zunächst Unterstützung durch die Polizei erwartet. Nachdem sie die erwartete Hilfe nicht erhalten habe, habe sie ihren Prozeßbevollmächtigten mandatiert. Die Antragstellerin habe mitnichten die Kamera über einen längeren Zeitraum geduldet.

Die Antragsgegnerin beantragt die Aufhebung des Beschlusses vom 12.08.2022 sowie die Zurückweisung des Antrags auf Erlaß der einstweiligen Verfügung vom 08.08.2022.

Die Antragsgegnerseite führt aus, daß sich mit der Entfernung der Kamera auch der Verfügungsgrund erledigt haben sollte. Zudem habe es jedenfalls an der notwendigen Eilbedürftigkeit gefehlt. Die Antragstellerin habe spätestens seit dem 20.04.2022 um die Existenz der Kamera gewusst, aber erst am 08.08.2022 den entsprechenden Antrag bei Gericht gestellt. Erst am 23.06.2022 habe sie bei der Polizei nachgefasst und erst am 20.07.2022 die anwaltliche Abmahnung erstellen lassen. Der Antragstellerin sei es daher zumutbar gewesen, ihren vermeintlichen Anspruch im ordentlichen Klageweg geltend zu machen.

Das Gericht hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Beide Parteien wurden angehört. Wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf das entsprechende Protokoll vom 11.01.2023 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der von der Antragsgegnerin eingelegte Widerspruch erweist sich als unbegründet, die einstweilige Verfügung war daher zu bestätigen.

Die vormals aufgestellte Kamera hat die Antragstellerin in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Kamera tatsächlich ausschließlich den Bereich der Antragsgegnerin erfasst hat oder nicht. Die Antragstellerseite verweist insoweit mit Erfolg auf die Entscheidung des BGH vom 16.03.2010 (VI ZR 176/09). Das Gericht darf eine Passage aus dieser Entscheidung zitieren:

„Nach Ansicht des erkennenden Senats kommt es insoweit auf die Umstände des Einzelfalls an. Die Befürchtung, durch vorhandene Überwachungsgeräte überwacht zu werden, ist dann gerechtfertigt, wenn sie auf Grund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint, etwa im Hinblick auf einen eskalierenden Nachbarstreit (vgl. OLG Köln, NJW 2009, 1827 = NZM 2009, 600) oder auf Grund objektiv Verdacht erregender Umstände. Liegen solche Umstände vor, kann das Persönlichkeitsrecht des (vermeintlich) Überwachten schon auf Grund der Verdachtssituation beeinträchtigt sein. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch Videokameras und ähnliche Überwachungsgeräte beeinträchtigt hingegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht derjenigen, die dadurch betroffen sein könnten, nicht. Deshalb ist die Installation einer Überwachungsanlage auf einem privaten Grundstück nicht rechtswidrig, wenn objektiv feststeht, dass dadurch öffentliche und fremde private Flächen nicht erfasst werden, wenn eine solche Erfassung nur durch eine äußerlich wahmehmbare technische Veränderung der Anlage möglich ist und wenn auch sonst Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden. Insoweit kommt etwa die Beeinträchtigung der Rechte von Mietern in einem privaten Miethaus (vgl. dazu etwa KG, NZM 2009, 736 = WuM 2008, 663; LG Darmstadt, NZM 2000, 360; Horst, NZM 2000, 937 [940]), von Betroffenen in einer Wohnungseigentumsanlage (vgl. KG, NJW 2002, 2798 = NZM 2002, 702; OLG Karlsruhe, NJW 2002, 2799 = NZM 2002, 703; Huff, NZM 2002, 89, 688 f.), aber auch von Grundstücksnachbarn in Betracht.“

Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs hatte die Antragstellerin einen Anspruch auf Beseitigung der Kamera und entsprechende Unterlassung der etwaigen weiteren Installation einer vergleichbaren Kamera.

Nach Ansicht der Lichtbilder ist das Gericht der Überzeugung, daß die Antragstellerin zu der Ansicht gelangen konnte, daß ihr Grundstück von der Kamera erfasst werde. Es handelte sich nicht mehr um die rein hypothetische Möglichkeit der Überwachung.

Weiterhin fehlte es auch nicht an einem Verfügungsgrund. Das Gericht schließt sich insoweit der überzeugenden Argumentation der Antragstellerseite an. Die Antragstellerin hatte sich von Anfang an gegen die Kamera zur Wehr gesetzt und die Antragsgegnerin war über diesen Umstand informiert.

Der Sachverhalt hat sich zwar mittlerweile maßgeblich verändert, da die Kamera entfernt worden ist.

Weiterhin hat die Antragsgegnerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung dargelegt, daß sie nicht die Absicht habe, eine weitere Kamera aufzustellen. Dieser Umstand alleine kann aber nicht ausreichen, die indizierte Wiederholungsgefahr aufzuheben.

Die Kostenfolge bestimmt sich aus § 91 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Der Verfahrenswert wurde gemäß § 3 ZPO bestimmt.

 

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