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Wegnahme einer vertraglich überlassenen Katze durch das Tierheim

Tierheim-Mitarbeiterinnen überschreiten Grenzen: In einem Akt der Selbstjustiz stürmten sie die Wohnung einer älteren Dame und entführten ihren geliebten Kater. Das Amtsgericht Hanau stellte klar: Auch Tierheime müssen sich an Recht und Gesetz halten.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Fall betrifft die Herausgabe eines Katers, der gegen den Willen der Antragstellerin aus ihrer Wohnung entfernt wurde.
  • Der Antragsgegner, ein Tierheim, hatte einen Vertrag zur Überlassung des Katers, in dem bestimmte Bedingungen festgelegt waren.
  • Schwierigkeiten entstanden, als das Tierheim ohne Vorankündigung und Einverständnis der Antragstellerin in ihre Wohnung eindrang und den Kater mit Gewalt einigte.
  • Das Gericht entschied, dass die Herausgabe des Katers an die Antragstellerin angeordnet wird.
  • Es wurde festgestellt, dass das Tierheim unrechtmäßig handelte, indem es die Zustimmung der Antragstellerin ignorierte.
  • Die Entscheidung stellt klar, dass solche Maßnahmen nur mit Einwilligung des Halters erfolgen dürfen.
  • Der Vorfall hat gravierende Auswirkungen auf die Rechte von Haustierbesitzern in ähnlichen Situationen.
  • Das Gericht verknüpfte die Entscheidung mit dem Schutz von Tieren und deren Haltern in häuslichen Umgebungen.
  • Die Entscheidung hilft, rechtliche Klarheit zu schaffen und gibt anderen betroffenen Haltern Hoffnung auf die Rückgabe ihrer Haustiere.
  • Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Antragsgegner auferlegt, was einen zusätzlichen finanziellen Anreiz zur Einhaltung der Rechte der Halter darstellt.

Rechtliche Herausforderungen bei der Abgabe von Katzen: Ein Fallbericht

Rechtliche Konflikte bei Tierheim-Entführungen
Das Urteil im Fall des entführten Katers Jack unterstreicht, dass Tierheime bei Vertragsverstößen nicht zu eigenmächtiger Einmischung berechtigt sind und Tierbesitzer rechtlich geschützt sind, selbst wenn es um vermeintliche Vertragsverletzungen geht.(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Die Haltung von Haustieren, insbesondere von Katzen, bringt eine Vielzahl rechtlicher Aspekte mit sich. Viele Tierhalter sind sich möglicherweise nicht bewusst, dass die rechtlichen Grundlagen zur Eigentumsübertragung von Tieren und der Verantwortung gegenüber ihnen stark von den unterschiedlichen Tierschutzgesetzen beeinflusst werden. Ein Abgabevertrag, der beim Übergang eines Haustiers ins Tierheim abgeschossen wird, regelt nicht nur die Vermittlung des Tieres, sondern auch die Rechte und Pflichten sowohl des neuen Halters als auch des Tierheims. Solche Verträge sind entscheidend, um die emotionalen Bindungen des Haustiers und die Verantwortung der Tierhalte zu schützen.

Ein häufiges Konfliktthema im Tierschutzrecht betrifft die Wegnahme einer Katze durch ein Tierheim. Oft wird angenommen, dass die Abgabe eines Haustiers, sei es aus persönlichen Gründen oder aufgrund von Schwierigkeiten in der Katzenhaltung, einfach und unkompliziert ist. Doch die rechtlichen Anforderungen und die tatsächlichen Konsequenzen sind vielschichtiger. Einige Tierschutzorganisationen sind in diesen Fällen besonders gefordert, um sowohl die Rechte der ehemaligen Tierhalter zu wahren, als auch das Wohl der Tiere zu sichern. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der verdeutlicht, welche rechtlichen Herausforderungen und Entscheidungen in solchen Situationen getroffen werden müssen.

Der Fall vor Gericht


Tierheimmitarbeiter entführen Kater: Gericht stellt sich auf Seite der Besitzerin

Im Dezember 2022 adoptierte eine Frau den Kater Jack aus dem Tierheim X. Ein Jahr später drangen zwei Mitarbeiterinnen des Tierheims unangemeldet in die Wohnung der fast 73-jährigen Dame ein und entführten den Kater gegen ihren ausdrücklichen Willen. Das Amtsgericht Hanau hat nun in einem Beschluss (Az.: 98 C 98/23) die Rechte der Katzenbesitzerin gestärkt.

Vertragliche Vereinbarungen und unerwarteter Besuch

Bei der Adoption wurde ein „Tierüberlassungsvertrag“ geschlossen, der die Anbringung eines Fliegengitters am Balkon und eine Gewichtsreduktion des Katers vorsah. Fast ein Jahr später erkundigte sich eine Tierheim-Mitarbeiterin telefonisch nach der Umsetzung dieser Vereinbarungen. Die Besitzerin erklärte, dass kein Fliegengitter angebracht wurde, da der ängstliche Kater den Balkon nicht nutze. Zum Gewicht konnte sie keine Angaben machen.

Dramatische Szenen in der Wohnung

Nur eine halbe Stunde nach dem Telefonat standen zwei Mitarbeiterinnen des Tierheims vor der Tür der Besitzerin. Ohne ihre Absichten zu offenbaren, verschafften sie sich Zugang zur Wohnung. Dort versuchten sie sofort, den Kater einzufangen. Trotz des ausdrücklichen Widerspruchs der Besitzerin jagten die Mitarbeiterinnen das Tier durch die Wohnung, verrückten Möbel und fingen es schließlich mit einem Fangnetz ein. Beim Verlassen der Wohnung erklärten sie der schockierten Besitzerin: „Den kriegen Sie nicht wieder.“

Rechtliche Bewertung und Entscheidung des Gerichts

Das Gericht bewertete das Vorgehen der Tierheim-Mitarbeiterinnen als „verbotene Eigenmacht“ gemäß § 858 BGB. Es betonte, dass es unerheblich sei, ob die Mitarbeiterinnen sich im Recht glaubten. Grundsätzlich müssen Ansprüche gegen einen Besitzer gerichtlich verfolgt werden, wenn dieser nicht freiwillig kooperiert. Das eigenmächtige Handeln zum Nachteil des Besitzers sei daher widerrechtlich.

Rückgabe des Katers und Kostenentscheidung

Nach Zustellung des Antrags auf einstweilige Verfügung gab das Tierheim den Kater zurück und machte auch den zwischenzeitlich vorgenommenen Halterwechsel rückgängig. Das Gericht wertete dies als freiwillige Erfüllung der Klageforderung, was für deren Bestand und Durchsetzbarkeit spreche. In der Folge wurden dem Tierheim die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Dieser Fall unterstreicht die Rechte von Tierbesitzern und die Grenzen der Befugnisse von Tierheimen. Auch bei vermeintlichen Vertragsverletzungen müssen rechtliche Wege beschritten werden, statt zur Selbstjustiz zu greifen. Für Tierbesitzer bedeutet dies einen wichtigen Schutz vor ungerechtfertigten Eingriffen in ihr Besitzrecht.


Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung bekräftigt den fundamentalen Grundsatz des Besitzschutzes im deutschen Recht. Selbst bei vermeintlichen Vertragsverletzungen ist Selbstjustiz unzulässig; stattdessen müssen Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden. Das Urteil stärkt die Position von Tierbesitzern gegenüber Tierheimen und unterstreicht, dass auch wohlmeinende Absichten keine Rechtfertigung für verbotene Eigenmacht darstellen. Es verdeutlicht die Notwendigkeit, rechtliche Verfahren einzuhalten, um den Rechtsfrieden zu wahren.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil stärkt Ihre Rechte als Tierbesitzer erheblich. Wenn Sie ein Tier aus einem Tierheim adoptiert haben, kann dieses nicht einfach ohne Weiteres wieder weggenommen werden – selbst wenn Sie bestimmte Vertragsklauseln nicht erfüllt haben sollten. Das Tierheim muss in jedem Fall den rechtlichen Weg beschreiten und darf nicht eigenmächtig handeln. Sie haben das Recht, den Zutritt zu Ihrer Wohnung zu verweigern und die sofortige Rückgabe Ihres Tieres zu verlangen, falls es dennoch weggenommen wurde. Zudem können Sie bei unrechtmäßiger Wegnahme Ihres Tieres rechtliche Schritte einleiten und möglicherweise sogar Schadensersatz fordern. Das Urteil unterstreicht, dass Ihr Besitzrecht an dem Tier geschützt ist und nur durch ein Gericht aufgehoben werden kann.


FAQ – Häufige Fragen

Tierheim-Entführungen sind ein sensibles Thema, das viele Fragen aufwirft. Rechtliche Konflikte bei Tierheim-Entführungen sind dabei besonders komplex. In dieser FAQ-Rubrik beantworten wir deshalb wichtige Fragen rund um die rechtlichen Aspekte dieser Thematik und geben Ihnen einen umfassenden Überblick.

Welche rechtlichen Schritte kann ich unternehmen, wenn ein Tierheim mein Haustier wegnimmt?

Wenn ein Tierheim Ihr Haustier wegnimmt, können Sie verschiedene rechtliche Schritte einleiten, um Ihr Tier zurückzubekommen. Die Rechtmäßigkeit der Wegnahme hängt von den spezifischen Umständen ab.

Prüfung der Rechtmäßigkeit

Zunächst sollten Sie prüfen, ob die Wegnahme rechtmäßig war. Tierheime dürfen Tiere in der Regel nicht eigenmächtig wegnehmen. Eine Wegnahme ist nur zulässig, wenn sie behördlich angeordnet wurde oder Sie vertraglich zugestimmt haben. Prüfen Sie den Überlassungsvertrag auf entsprechende Klauseln.

Außergerichtliche Klärung

Versuchen Sie zunächst, die Situation außergerichtlich zu klären. Kontaktieren Sie das Tierheim schriftlich und fordern Sie die Rückgabe Ihres Tieres. Legen Sie dar, warum die Wegnahme Ihrer Ansicht nach unrechtmäßig war. Bewahren Sie alle Kommunikation sorgfältig auf.

Einstweilige Verfügung

Ist eine schnelle Lösung erforderlich, können Sie beim zuständigen Amtsgericht eine einstweilige Verfügung beantragen. Dieser Eilantrag zielt darauf ab, die Rückgabe des Tieres vorläufig anzuordnen. Sie müssen darlegen, warum die Sache dringlich ist und Ihr Anspruch auf Herausgabe des Tieres besteht.

Klage auf Herausgabe

Führt die einstweilige Verfügung nicht zum Erfolg oder wollen Sie den Fall grundsätzlich klären lassen, können Sie eine Klage auf Herausgabe des Tieres einreichen. Die Klage ist beim zuständigen Amtsgericht zu erheben. Sie müssen darin Ihren Eigentumsanspruch an dem Tier nachweisen und darlegen, warum die Wegnahme unrechtmäßig war.

Fristen und Beweise

Handeln Sie zügig, da lange Untätigkeit als Einverständnis ausgelegt werden könnte. Sammeln Sie alle relevanten Dokumente wie den Kaufvertrag, Impfpass und Fotos des Tieres. Diese dienen als Beweise für Ihr Eigentum und die Identität des Tieres.

Behördliche Überprüfung

Wurde die Wegnahme behördlich angeordnet, können Sie Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Die Frist beträgt in der Regel einen Monat ab Zustellung des Bescheids. Prüfen Sie den Bescheid auf Rechtsmittelbelehrung und Fristen.

Bedenken Sie, dass die rechtlichen Schritte Zeit und möglicherweise Kosten verursachen können. Wägen Sie sorgfältig ab, welches Vorgehen in Ihrer Situation am sinnvollsten ist. Jeder Fall ist individuell zu betrachten, und die Erfolgsaussichten hängen von den spezifischen Umständen ab.


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Was bedeutet „verbotene Eigenmacht“ im Zusammenhang mit der Wegnahme eines Tieres?

„Verbotene Eigenmacht“ bezeichnet im Zusammenhang mit der Wegnahme eines Tieres eine widerrechtliche Besitzentziehung oder -störung. Gemäß § 858 Abs. 1 BGB liegt verbotene Eigenmacht vor, wenn jemandem ohne seinen Willen der Besitz entzogen oder er im Besitz gestört wird, sofern das Gesetz dies nicht ausdrücklich erlaubt.

Anwendung auf die Wegnahme eines Tieres

Wenn Sie ein Tier rechtmäßig besitzen, etwa durch Adoption aus einem Tierheim, und jemand nimmt Ihnen dieses Tier ohne Ihre Zustimmung weg, handelt es sich um verbotene Eigenmacht. Dies gilt selbst dann, wenn die Person glaubt, im besten Interesse des Tieres zu handeln. Auch ein Tierheim hat kein Recht, ein einmal überlassenes Tier eigenmächtig zurückzunehmen, selbst wenn es der Meinung ist, dass Vereinbarungen nicht eingehalten wurden.

Rechtliche Konsequenzen

Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist nach § 858 Abs. 2 BGB fehlerhaft. Dies bedeutet, dass Sie als rechtmäßiger Besitzer verschiedene Möglichkeiten haben, gegen die Wegnahme vorzugehen:

  1. Sie dürfen sich der Wegnahme mit angemessener Gewalt widersetzen (Besitzwehr, § 859 Abs. 1 BGB).
  2. Bei bereits erfolgter Wegnahme dürfen Sie das Tier unmittelbar zurückholen (Besitzkehr, § 859 Abs. 2 BGB).
  3. Sie haben einen Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes (§ 861 BGB).

Bedeutung für Tierbesitzer

Als Tierbesitzer sollten Sie wissen, dass niemand – auch kein Tierheim – das Recht hat, Ihr Tier ohne Ihre Einwilligung wegzunehmen. Selbst wenn jemand der Meinung ist, Sie würden das Tier nicht angemessen versorgen, muss er den rechtlichen Weg über das Veterinäramt oder andere zuständige Behörden gehen. Eine eigenmächtige Wegnahme ist in der Regel nicht gerechtfertigt und Sie können sich dagegen zur Wehr setzen.

Wenn Sie sich in einer Situation befinden, in der jemand versucht, Ihr Tier wegzunehmen, können Sie sich auf das Konzept der verbotenen Eigenmacht berufen. Es ist ratsam, in einem solchen Fall ruhig zu bleiben, die Situation zu dokumentieren und gegebenenfalls die Polizei zu informieren, um Ihr Recht auf den Besitz Ihres Tieres zu wahren.


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Wie bindend sind Klauseln in Tierüberlassungsverträgen und welche Konsequenzen hat ein Verstoß?

Klauseln in Tierüberlassungsverträgen sind nicht automatisch bindend. Ihre Gültigkeit hängt von verschiedenen rechtlichen Faktoren ab. Grundsätzlich unterliegen diese Verträge, wenn sie für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert sind, den Regeln für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

Rechtliche Bewertung der Klauseln

Die Wirksamkeit einzelner Klauseln wird anhand der AGB-Vorschriften geprüft. Unangemessen benachteiligende Klauseln sind unwirksam. Dies betrifft häufig:

  • Vertragsstrafen, die nicht nach Art und Schwere des Verstoßes differenzieren
  • Übermäßig hohe Vertragsstrafen im Verhältnis zur gezahlten „Schutzgebühr“
  • Umfassende Auskunfts- und Kontrollrechte des Tierheims, die in Grundrechte wie die Unverletzlichkeit der Wohnung eingreifen

Konsequenzen bei Verstößen

Bei einem Verstoß gegen wirksame Vertragsklauseln können folgende Konsequenzen eintreten:

  • Schadensersatzforderungen des Tierheims
  • Vertragsstrafen, sofern diese wirksam vereinbart wurden
  • Theoretisch die Rückforderung des Tieres, praktisch jedoch schwer durchsetzbar

Wichtig: Das Tierheim ist nicht berechtigt, das Tier eigenmächtig zurückzunehmen. Dies stellt verbotene Eigenmacht dar. Mögliche Ansprüche muss das Tierheim gerichtlich durchsetzen.

Praktische Auswirkungen

In der Praxis sind die Durchsetzungsmöglichkeiten für Tierheime oft begrenzt. Viele Klauseln in Tierüberlassungsverträgen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Wenn Sie als neuer Tierhalter mit Forderungen des Tierheims konfrontiert werden, sollten Sie die Wirksamkeit der betreffenden Klauseln kritisch hinterfragen.

Bedenken Sie: Auch wenn bestimmte Vertragsklauseln unwirksam sein mögen, bleiben Sie als Tierhalter verpflichtet, für das Wohl des Tieres zu sorgen. Dies ergibt sich aus dem Tierschutzgesetz und ist unabhängig von vertraglichen Vereinbarungen.


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Welche Rechte habe ich, wenn Mitarbeiter eines Tierheims unangemeldet meine Wohnung betreten wollen?

Als Wohnungsinhaber haben Sie das Hausrecht und können grundsätzlich selbst bestimmen, wer Ihre Wohnung betreten darf. Mitarbeiter eines Tierheims haben kein Recht, ohne Ihre Erlaubnis unangemeldet in Ihre Wohnung einzudringen. Dies würde einen Hausfriedensbruch nach § 123 StGB darstellen.

Verweigerung des Zutritts

Sie können den Zutritt zu Ihrer Wohnung verweigern, auch wenn Sie zuvor einen Vertrag mit dem Tierheim geschlossen haben. Ein solcher Vertrag berechtigt das Tierheim nicht automatisch zum Betreten Ihrer Privaträume. Wenn Sie den Zutritt verweigern, sollten Sie dies höflich, aber bestimmt kommunizieren.

Ausnahmen vom Zutrittsverbot

In bestimmten Fällen kann ein Zutritt auch gegen Ihren Willen rechtmäßig sein:

  • Bei Gefahr im Verzug, etwa wenn das Tier offensichtlich in akuter Not ist.
  • Mit einem richterlichen Durchsuchungsbeschluss.
  • Bei einer behördlichen Anordnung, z.B. durch das Veterinäramt.

In diesen Fällen wären in der Regel aber Polizei oder andere Behördenvertreter anwesend.

Umgang mit der Situation

Wenn Mitarbeiter eines Tierheims unangemeldet vor Ihrer Tür stehen:

  1. Bleiben Sie ruhig und höflich.
  2. Fragen Sie nach dem Grund des Besuchs.
  3. Bitten Sie um Vorlage eines Dienstausweises.
  4. Erklären Sie, dass Sie einem unangemeldeten Besuch nicht zustimmen.
  5. Schlagen Sie einen Termin zu einem späteren Zeitpunkt vor, wenn Sie grundsätzlich zu einer Kontrolle bereit sind.

Bedenken Sie: Auch wenn Sie das Recht haben, den Zutritt zu verweigern, kann eine kooperative Haltung oft hilfreich sein, um Konflikte zu vermeiden und das Wohl des Tieres sicherzustellen.


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Kann ich Schadensersatz fordern, wenn ein Tierheim mein Haustier unrechtmäßig weggenommen hat?

Ja, Sie können Schadensersatz fordern, wenn ein Tierheim Ihr Haustier unrechtmäßig weggenommen hat. Die unrechtmäßige Wegnahme eines Tieres stellt einen Eingriff in Ihr Eigentum dar und kann Schadensersatzansprüche begründen.

Rechtliche Grundlage

Die rechtliche Grundlage für Ihren Schadensersatzanspruch ergibt sich aus § 823 Abs. 1 BGB. Demnach ist derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt. Da Tiere gemäß § 90a BGB zwar keine Sachen sind, aber die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, gilt dies auch für die unrechtmäßige Wegnahme eines Haustieres.

Arten von Schadensersatz

Bei einer unrechtmäßigen Wegnahme Ihres Haustieres können Sie verschiedene Arten von Schäden geltend machen:

  1. Materielle Schäden: Hierzu zählen beispielsweise Kosten für die Suche nach dem Tier, Fahrtkosten zum Tierheim oder entgangener Gewinn, wenn es sich um ein Zuchttier handelt.
  2. Immaterielle Schäden: In besonderen Fällen können Sie auch Schmerzensgeld für den erlittenen seelischen Schmerz aufgrund des Verlustes Ihres Tieres fordern. Dies ist jedoch nur in Ausnahmefällen möglich, etwa wenn das Tier eine besondere Bedeutung für Sie hatte, wie bei einem Blindenhund.

Vorgehen bei der Geltendmachung

Um Schadensersatz zu fordern, sollten Sie folgende Schritte beachten:

  1. Dokumentation: Sammeln Sie alle Beweise für die unrechtmäßige Wegnahme und die entstandenen Schäden. Dazu gehören Zeugenaussagen, Fotos, Tierarztberichte und Quittungen für entstandene Kosten.
  2. Aufforderung zur Rückgabe: Fordern Sie das Tierheim schriftlich zur sofortigen Rückgabe des Tieres auf. Setzen Sie eine angemessene Frist und weisen Sie auf mögliche rechtliche Konsequenzen hin.
  3. Bezifferung des Schadens: Stellen Sie alle entstandenen Kosten und Schäden zusammen und beziffern Sie diese genau.
  4. Anspruchsschreiben: Verfassen Sie ein förmliches Anspruchsschreiben an das Tierheim, in dem Sie die unrechtmäßige Wegnahme darlegen und Ihre Schadensersatzforderung mit einer detaillierten Auflistung der Schäden präsentieren.
  5. Gerichtliche Durchsetzung: Sollte das Tierheim nicht auf Ihr Anspruchsschreiben reagieren oder Ihre Forderung ablehnen, können Sie Ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen.

Besonderheiten bei Tierüberlassungsverträgen

Wenn Sie das Tier ursprünglich vom Tierheim übernommen haben, ist besondere Vorsicht geboten. Tierüberlassungsverträge enthalten oft Klauseln, die dem Tierheim unter bestimmten Umständen ein Rücknahmerecht einräumen. Ein Tierheim ist jedoch nicht berechtigt, ein Tier eigenmächtig wieder an sich zu nehmen, selbst wenn es Vertragsverletzungen vermutet. In solchen Fällen muss das Tierheim den rechtlichen Weg beschreiten und kann nicht eigenmächtig handeln.

Wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden, ist es wichtig, den ursprünglichen Vertrag genau zu prüfen und zu bewerten, ob das Vorgehen des Tierheims tatsächlich unrechtmäßig war. Dies kann Ihre Position in Bezug auf Schadensersatzansprüche erheblich stärken.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Selbstjustiz: Selbstjustiz bedeutet, dass jemand das Recht in die eigene Hand nimmt und ohne richterliche Entscheidung eigenmächtig handelt, um vermeintliche Ansprüche durchzusetzen. Im vorliegenden Fall haben die Mitarbeiterinnen des Tierheims eigenmächtig die Wohnung betreten und den Kater entführt, ohne einen Gerichtsbeschluss oder die Zustimmung der Besitzerin. In Deutschland ist Selbstjustiz grundsätzlich verboten, weil sie die Rechtsordnung untergräbt und möglicherweise zu willkürlichen und ungerechten Handlungen führt.
  • Abgabevertrag: Ein Abgabevertrag ist ein Vertrag, der geschlossen wird, wenn ein Tier von seinem bisherigen Halter an ein Tierheim übergeben wird. Der Vertrag regelt die Rechte und Pflichten sowohl des abgebenden Halters als auch des Tierheims. In diesem Fall wurde beim Übergang des Katers ins Tierheim ein solcher Vertrag geschlossen, der unter anderem die Anbringung eines Fliegengitters und die Gewichtsreduktion des Katers vorsah, um das Wohl des Tieres sicherzustellen.
  • verbotene Eigenmacht: Verbotene Eigenmacht bezieht sich auf jede Handlung, die das Besitzrecht einer Person ohne deren Erlaubnis oder ohne gerichtliche Erlaubnis verletzt. Nach § 858 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) liegt eine verbotene Eigenmacht vor, wenn jemand einem anderen ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört. In diesem Fall haben die Tierheim-Mitarbeiterinnen gegen den Willen der Besitzerin gehandelt und den Kater ohne rechtlichen Grund entführt, was das Amtsgericht als verbotene Eigenmacht bewertete.
  • einstweilige Verfügung: Eine einstweilige Verfügung ist eine gerichtliche Anordnung, die in dringenden Fällen getroffen wird, um eine vorläufige Regelung zu schaffen, bis eine endgültige gerichtliche Entscheidung getroffen wird. Es handelt sich um eine schnelle juristische Maßnahme, um drohende Nachteile oder Schäden abzuwenden. Im vorliegenden Fall stellte die Katzenbesitzerin einen Antrag auf einstweilige Verfügung, um die sofortige Rückgabe des Katers zu erzwingen.
  • Besitzrecht: Das Besitzrecht schützt den rechtmäßigen Inhaber einer Sache, in diesem Fall einer Katze, vor unrechtmäßigen Eingriffen. Es ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert und stellt sicher, dass nur durch gesetzliche oder gerichtliche Maßnahmen Besitz entzogen werden darf. Das Gericht stellte klar, dass die Katzenbesitzerin das Besitzrecht an ihrem Kater hat und dieses von den Tierheim-Mitarbeiterinnen widerrechtlich verletzt wurde, als sie den Kater entführten.
  • Schadensersatz: Schadensersatz ist ein rechtlicher Anspruch, der einer Person zusteht, wenn ihr ein Schaden durch das rechtswidrige Handeln eines anderen entstanden ist. Das Ziel des Schadensersatzes ist es, den entstandenen Schaden finanziell auszugleichen. Im vorliegenden Fall könnte die Katzenbesitzerin Schadensersatz fordern, weil die widerrechtliche Wegnahme des Katers ihr möglicherweise Schäden in Form von emotionalem Stress oder anderen Nachteilen verursacht hat. Das Urteil stellt klar, dass Rechte der Tierbesitzer gewahrt bleiben müssen und ungerechtfertigte Eingriffe nicht toleriert werden.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 985 BGB (Herausgabeanspruch): Dieser Paragraf regelt den Anspruch des Eigentümers einer Sache auf Herausgabe dieser Sache von einer anderen Person, die diese Sache ohne rechtlichen Grund besitzt. Im konkreten Fall möchte die Antragstellerin die Herausgabe ihres Katers, da sie diesen als ihr Eigentum betrachtet und der Antragsgegner ihn ohne ihr Einverständnis entfernt hat.
  • § 858 BGB (Vertragliche Pflichten): Dieser Paragraph regelt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen eines Vertrages. Der „Tierüberlassungsvertrag“ zwischenden Parteien beinhaltet möglicherweise Pflichten des Antragsgegners, z.B. die Rückgabe des Katers bei Nichterfüllung der von der Antragstellerin übernommenen Obliegenheiten. Die Frage, ob die Vertragsbedingungen erfüllt wurden und ob der Antragsgegner das Recht hatte, den Kater zu entfernen, ist im konkreten Fall relevant.
  • § 242 BGB (Treu und Glauben): Dieser Paragraf regelt die Pflicht, im Rechtsverkehr redlich zu handeln und die Rechte anderer zu beachten. Es ist fraglich, ob der Antragsgegner die § 242 BGB (Treu und Glauben) beim Entfernen des Katers verletzt hat. Insbesondere die Art und Weise, wie der Kater entfernt wurde , stellt sich als problematisch dar. Die Tatsache, dass die § 242 BGB (Treu und Glauben) gebrochen wurde, kann die Herausgabeansprüche der Antragstellerin stärken und auch Ansprüche auf Schadensersatz begründen.
  • § 823 BGB (Schadensersatz): Der § 823 BGB (Schadensersatz) regelt den Schutz von Rechtsgütern. Im konkreten Fall handelt es sich um die Schädigung des Eigentumsrechts der Antragstellerin an ihrem Kater. Die Frage, ob der Antragsgegner durch das Entfernen des Katers eine rechtswidrige und vorsätzliche oder fahrlässige Handlung begangen hat, ist für § 823 BGB (Schadensersatz) relevant.
  • § 859 BGB (Vertragliche Nebenpflichten): Dieser Paragraph regelt die Pflichten der Vertragsparteien, die sich als Nebenpflichten aus einem Vertrag ergeben, aber nicht ausdrücklich im Vertrag genannt werden. Insbesondere können sich aus dem „Tierüberlassungsvertrag“ Nebenpflichten für den Antragsgegner ergeben, die über die explizite § 859 BGB (Vertragliche Nebenpflichten) hinausgehen. Die Nichterfüllung dieser potentiellen Nebenpflichten kann eine Verletzung der § 859 BGB (Vertragliche Nebenpflichten) darstellen und Ansprüche der Antragstellerin begründen, insbesondere auf Schadensersatz.

Das vorliegende Urteil

AG Hanau – Az.: 98 C 98/23 – Beschluss vom 04.01.2024


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