Skip to content

Außengastronomie-Lärm: Zwangsgeld angedroht, Behörde muss neu bescheiden

Seit 2016 steht fest: Die Behörde muss über den Lärm aus der Außengastronomie neu entscheiden. Sieben Jahre später ändert sie zwar die Gaststättenerlaubnis – eine Schallimmissionsprognose fehlt aber weiterhin. Jetzt setzt das OVG Nordrhein-Westfalen eine Frist von drei Monaten, sonst wird es für die Behörde teuer.
Gäste an Bistrotischen auf engem Gehweg unter Altbaufenstern, Anwohnerin schaut abends herunter
Außengastronomie direkt unter Wohnfenstern löste jahrelangen Lärmstreit aus, OVG droht säumiger Behörde nun Zwangsgeld an Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 E 683/23

Das Wichtigste im Überblick

Am 04.09.2026 stellte das OVG Nordrhein-Westfalen (4 E 683/23) fest: Die Behörde hatte die Lärmbelastung durch Außengastronomie nicht ausreichend geprüft, weil eine fachliche Lärmberechnung fehlte. Die Behörde muss beide Seiten des Lokals und die Einhaltung der Lärmgrenzen prüfen.


  • Lärmschutz nicht belegt: Ohne Berechnung blieb offen, ob die verlangten Schutzmaßnahmen tatsächlich wirken.
  • Tischregeln reichen nicht: Vorgaben zu Fläche, Zeiten und Gästezahl ersetzen keine Prüfung der tatsächlichen Lärmbelastung.
  • Betreiber muss mitwirken: Wer draußen weiter bewirten will, muss der Behörde ein Konzept zur Lärmbegrenzung vorlegen.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: OVG Nordrhein-Westfalen
  • Datum: 04.09.2026
  • Aktenzeichen: 4 E 683/23
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Gaststättenrecht, Lärmschutz
  • Wichtig für: Nachbarn von Gaststätten, Gaststättenbetreiber, kommunale Behörden

OVG droht Behörde Zwangsgeld wegen unvollständiger Lärmentscheidung an

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat einer Behörde mit Beschluss vom 04.09.2026 (Az. 4 E 683/23) ein Zwangsgeld von 5.000 Euro angedroht. Es wird fällig, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses erneut über den Antrag auf Einschreiten gegen eine Außengastronomie entscheidet. Die Vollstreckungsgläubigerin gewann damit ihr Beschwerdeverfahren.

Den Ausgangspunkt bildet ein Antrag vom 29.04.2015. Die Vollstreckungsgläubigerin hatte verlangt, dass die Behörde wegen Lärmimmissionen gegen die Außengastronomie eines Beigeladenen tätig wird, und zwar sowohl zur Straßenseite als auch zur Gartenseite. Mit rechtskräftigem Urteil vom 13.09.2016 (Az. 3 K 4651/15) verpflichtete das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Vollstreckungsschuldnerin, über diesen Antrag unter Beachtung seiner Rechtsauffassung erneut zu entscheiden. Am 31.07.2023 änderte sie die gaststättenrechtliche Erlaubnis vom 17.04.2001.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied im Vollstreckungsverfahren am 11.09.2023, das Aktenzeichen nennt der Beschluss nicht. Dagegen legte die Vollstreckungsgläubigerin Beschwerde ein und beantragte die Androhung eines Zwangsgeldes. Das OVG änderte den Beschluss und sah die Pflicht aus dem Urteil von 2016 als nicht hinreichend erfüllt an. Die Kosten des Verfahrens trägt die Vollstreckungsschuldnerin. Daneben betraf ein weiteres Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az. 3 K 5609/23) die Anfechtung der Erlaubnisänderung vom 31.07.2023. Ein Entscheidungsdatum nennt der Beschluss dafür nicht.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine gerichtliche Verpflichtung zur Neubescheidung nach § 113 Abs. 5 VwGO wird durch eine unvollkommene oder mangelhafte Entscheidung, die die tragenden Rechtsvorgaben des Urteils zur Sachverhaltsaufklärung und Konfliktbewältigung übergeht, nicht hinreichend erfüllt; eine solche defizitäre Neubescheidung steht der Nichterfüllung gleich und rechtfertigt die Zwangsgeldandrohung nach § 172 Satz 1 VwGO.
  2. Die behördliche Konfliktbewältigung bezüglich des Lärmschutzes bei der Zulassung oder Änderung einer Außengastronomie in der Nachbarschaft zu schutzwürdiger Wohnbebauung setzt regelmäßig eine belastbare Schallimmissionsprognose voraus, wenn sich die Einhaltung verbindlicher Immissionsrichtwerte sowie die hinreichende Bestimmtheit und Wirksamkeit von Lärmschutzauflagen ohne gutachterliche Ermittlung nicht verlässlich beurteilen lassen.

Auch eine unvollständige Neubescheidung rechtfertigt das Zwangsgeld

Eine Zwangsgeldandrohung nach § 172 Satz 1 VwGO kommt in Betracht, wenn die Behörde ihrer Pflicht aus einem Urteil ohne zureichenden Grund nicht nachkommt. Das gilt auch dann, wenn sie die Pflicht nur unvollkommen oder mangelhaft erfüllt. Nach der Vorschrift kann das Gericht des ersten Rechtszugs unter anderem im Fall des § 113 Abs. 5 VwGO auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zu 10.000 Euro androhen.

Mangelhafte Neubescheidung steht einer Nichterfüllung gleich

Die Androhung setzt voraus, dass die Behörde bislang ohne zureichenden Grund nicht geleistet hat und grundlos säumig ist. Nach fruchtlosem Fristablauf kann das Gericht das Zwangsgeld festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das OVG hält § 172 VwGO auch dann für anwendbar, wenn eine Pflicht zur Neubescheidung zwar erfüllt wird, aber nur unvollkommen oder mangelhaft. Es verweist dazu auf die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.1968 (I WB 31.68, BVerwGE 33, 230) und vom 12.09.2022 (1 WB 37.22) sowie auf den Beschluss des OVG NRW vom 23.06.2010 (8 E 555/10).

In einer ähnlichen Lage könnte es so liegen: Ein Gericht verpflichtet eine Behörde, über einen Nachbarantrag unter Beachtung seiner Rechtsauffassung neu zu entscheiden. Die Behörde erlässt zwar einen neuen Bescheid, übergeht darin aber die Kernvorgaben des Gerichts zur Sachaufklärung. Dann könnte die Antragstellerin Vollstreckungsmaßnahmen nach § 172 VwGO verlangen.

Devolutiveffekt überträgt die Befugnis auf das Beschwerdegericht

Im Beschwerdeverfahren geht die Anordnungsbefugnis des Verwaltungsgerichts kraft Devolutiveffekts, also durch den Übergang der Zuständigkeit auf die höhere Instanz, auf das OVG über. Das Beschwerdegericht tritt dadurch aber nicht außerhalb des sachlichen Zusammenhangs des Beschwerdeverfahrens umfassend an die Stelle des Vollstreckungsgerichts. Das OVG führt dazu seinen Beschluss vom 10.09.2013 (16 E 100/13) und den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 23.11.2006 (10 L 3.06) an.

Das Urteil von 2016 verlangte eine echte Konfliktbewältigung

Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts im Urteil von 2016 musste eine ausreichende Konfliktbewältigung zwischen Außengastronomie und benachbarter Wohnbebauung erfolgen. Zu prüfen war, ob angesichts der örtlichen Gegebenheiten überhaupt Außengastronomie erlaubt werden durfte. Ebenso war zu klären, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Auflagen verhindert werden konnten.

Für die Gartenseite stand eine bestandskräftige Erlaubnis im Raum. Dort war zu prüfen, ob nachträgliche Auflagen eine ausreichende Konfliktbewältigung ermöglichten. Die bloße Festlegung der Tischzahl genügte danach nicht. Zu berücksichtigen waren auch Aufstellung, Größe und Art der Tische sowie die zulässige Gästezahl. Entsprechende Gesichtspunkte waren für die Straßenseite zu prüfen, einschließlich der Frage, ob zwei Terrassen und ein Rauchertisch zur Straßenseite zulässig waren.

Warum die geänderte Gaststättenerlaubnis den Vorgaben nicht genügte

Die Erlaubnisänderung vom 31.07.2023 genügte nicht, weil die Vollstreckungsschuldnerin keine Schallimmissionsprognose eingeholt hatte. Ohne diese gutachterliche Vorhersage der Lärmbelastung ließ sich nicht beurteilen, ob der Lärmgrenzwert eingehalten wird. Zudem waren die festgesetzten Lärmschutzauflagen nicht hinreichend bestimmt. Die Änderung selbst enthielt durchaus Beschränkungen. Die straßenseitige Terrasse im Erdgeschoss erhielt eine Fläche von 9 m² und durfte vom 01.04. bis 31.10. bis 22:00 Uhr bewirtschaftet werden. Vom 01.11. bis 31.03. war dort nur ein Rauchertisch ohne Bewirtung genehmigt.

Die Erlaubnis enthielt außerdem einen Schallimmissionsrichtwert von tags 55 dB(A). Hinzu kamen Auflagen zu Lärmschutzvorrichtungen, zu Zahl und Art der Tische und Stühle, zu höchstens acht Gästen, zu Schallerzeugungs- und Schallwiedergabegeräten und zu freizuhaltenden Bereichen. Das OVG sah darin keine ausreichende Konfliktbewältigung.

Fehlende Prognose verhindert eine verlässliche Beurteilung

Nach dem vom OVG als unbestritten bezeichneten Vortrag der Vollstreckungsgläubigerin fehlte weiterhin eine Schallimmissionsprognose. Dabei hatte das Bauamt der Vollstreckungsschuldnerin bereits mit Mitteilung vom 07.08.2014 eine solche Prognose für erforderlich gehalten, um die Auswirkungen der Größe der Außenbewirtungsfläche zu ermitteln. Die Vollstreckungsschuldnerin hatte die Erlaubnis geändert, ohne vorher zu klären, ob die örtlichen Gegebenheiten eine Außengastronomie überhaupt zuließen. Auch war ungeklärt, ob bei Einhaltung der Erlaubnis die verbindlich angeordneten Lärmgrenzwerte eingehalten wurden. Ohne gutachterliche Betrachtung lasse sich zudem nicht abschätzen, ob selbst ein Tagesbetrieb ohne Verletzung von Nachbarrechten zugelassen werden könne.

Unbestimmte Lärmschutzauflagen sind nicht vollstreckbar

Weil die Prognose fehlte, blieben auch die verlangten Lärmschutzvorrichtungen unbestimmt. Ihre Wirksamkeit ließ sich deshalb nicht beurteilen. Das OVG hielt sie zudem für nicht vollstreckbar.

Die Einhaltung der Richtwerte für Wohngebiete blieb ungeklärt

Die Erlaubnis vom 17.04.2001 war an die Auflage gebunden, die für allgemeine Wohngebiete geltenden Schallimmissionsrichtwerte von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) nicht zu überschreiten. Die Vollstreckungsschuldnerin hatte nicht entsprechend dem Urteil geprüft, ob die mit Bescheid vom 31.07.2023 auf 9 m² begrenzte Außengastronomie den Tagesgrenzwert von 55 dB(A) in der unmittelbaren Nachbarschaft zur schutzwürdigen Wohnbebauung sicher einhielt.

Eine Erweiterung der Erlaubnis vom 08.08.2014 war durch das rechtskräftige Urteil im Verfahren 3 K 4651/15 aufgehoben worden. Nach den Feststellungen des OVG bestand deshalb weiterhin keine wirksame gaststättenrechtliche Erlaubnis für die außengastronomische Nutzung der straßenseitigen Terrasse auf einer Fläche von 21 m².

Betreiberpflichten und Spielraum der Behörde beim Lärmschutz der Außengastronomie

Beim Lärmschutz trifft die Pflichten zunächst den Gastwirt. Er hat sicherzustellen, dass sein Betrieb und insbesondere das Verhalten seiner Gäste keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen verursachen. Das OVG verweist dazu auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.1996 (1 C 10.95, BVerwGE 101, 157) und auf Beschlüsse des OVG NRW vom 04.02.2022 (4 B 1642/20), vom 20.08.2018 (4 B 485/18) und vom 28.09.2017 (4 B 885/17), jeweils mit weiteren Nachweisen. Die Behörde konnte den Beigeladenen bei der erneuten Entscheidung zur Erfüllung dieser Pflichten anhalten.

Ein tragfähiges Nutzungskonzept muss der Gastwirt vorlegen

Der Beigeladene wollte die Außengastronomie gegebenenfalls fortsetzen. Dafür lag es nach Auffassung des OVG zunächst an ihm, im Rahmen eines gaststättenrechtlichen Erlaubnisantrags ein tragfähiges Nutzungskonzept vorzulegen. Das OVG verwies auf seine Entscheidung vom 03.11.2015 (4 B 652/15). Danach lasse sich die Frage, ob schädliche Umwelteinwirkungen zu befürchten seien, wahrscheinlich nur anhand eines Konzepts beurteilen, das die Außen- und Innengastronomie umfasst. Es müsse grundsätzlich geeignet sein, den rechtlich geschützten Interessen der Nachbarschaft zu genügen. Maßgeblich seien außerdem § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG und § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG.

BImSchG und TA Lärm geben den Maßstab für die Betriebsführung vor

§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG verlangt eine Betriebsführung, durch die schädliche Umwelteinwirkungen verhindert oder zumindest auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Drängt sich schon ohne gutachtliche Ermittlungen auf, dass vermeidbare verhaltensbedingte Geräuschemissionen das zumutbare Maß überschreiten, muss der Betreiber seine Betriebsweise an die Anforderungen nach Nr. 4.1, 5.2 und 6 der TA Lärm anpassen.

Für erlaubnispflichtige Gaststätten sieht Nr. 4.2 der TA Lärm eine vereinfachte Regelfallprüfung vor. Die schallprognostische Beurteilung muss, soweit nach dem Stand der Technik möglich, auf der sicheren Seite liegen. Unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken (Nr. 4.3 TA Lärm). Das OVG nennt dazu sein Urteil vom 06.09.2019 (7 A 1174/17) sowie die Beschlüsse vom 04.02.2022 (4 B 1642/20) und vom 09.04.2025 (4 B 500/23), jeweils mit weiteren Nachweisen.

Ein behördliches Einschreiten kann gerechtfertigt sein, wenn der Betreiber seine Pflichten offensichtlich nicht erfüllt. Die Behörde muss dann nicht notwendig eine eigene Lärmberechnung durchführen. Das Gericht stützt sich dabei auf seinen Beschluss vom 04.02.2022 (4 B 1642/20).

Warum das OVG ein Zwangsgeld von 5.000 Euro für angemessen hielt

Das OVG hielt die Vollstreckungsmaßnahme für erforderlich, weil die Vollstreckungsschuldnerin ihrer Pflicht weiterhin nicht nachgekommen war. Sie war auch nach dem Vollstreckungsantrag und dem Hinweis des Berichterstatters vom 15.07.2026 nicht von sich aus zur gebotenen Konfliktbewältigung bereit.

Die Höhe von 5.000 Euro soll zur Pflichterfüllung anhalten

§ 172 Satz 1 VwGO erlaubt ein Zwangsgeld bis zu 10.000 Euro. Das OVG erachtete ein Zwangsgeld von 5.000 Euro als angemessen, um die Vollstreckungsschuldnerin zur Erfüllung ihrer Pflicht anzuhalten.

Die Dreimonatsfrist berücksichtigt die Kenntnis der Behörde

Die Frist von drei Monaten ab Zustellung des Beschlusses trägt dem Umstand Rechnung, dass die Vollstreckungsschuldnerin spätestens seit dem Hinweis vom 15.07.2026 wusste, dass eine ausreichende Konfliktbewältigung fehlte. Es war nicht ersichtlich, dass sie innerhalb dieser Frist nicht nachkommen konnte.

Die Ankündigung eines Beschlusses wendet die Androhung nicht ab

Konkrete Einwände der Vollstreckungsschuldnerin gegen die Androhung gibt der Beschluss nicht wieder. Sie hatte lediglich angekündigt, die erbetene Entscheidung durch Beschluss entsprechend umzusetzen. Das genügte dem OVG nicht, weil sie ihrer Pflicht bis dahin nicht nachgekommen war. Ihre bloße Ankündigung reichte deshalb nicht aus, um von der beantragten Vollstreckungsmaßnahme abzusehen.

Für die Vollstreckungsschuldnerin gilt nun die Dreimonatsfrist ab Zustellung. Sie muss in dieser Zeit über den Antrag auf Tätigwerden gegenüber der Außengastronomie erneut entscheiden, und zwar zur Straßenseite wie zur Gartenseite und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts. Die Kosten des Verfahrens trägt sie ebenfalls. Für ähnlich gelagerte Fälle kann der Beschluss als Orientierung dienen, wie ein Gericht eine Neubescheidung beurteilt, die ohne Schallimmissionsprognose ergeht.

Unsere Einschätzung

Für Nachbarstreitigkeiten um Gaststättenlärm verschiebt diese Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen den Blick vom neuen Bescheid auf seine Begründungstiefe: Auch ein Bescheid mit Auflagen zu Fläche, Zeiten und Gästezahl kann als nicht ergangen gelten, wenn die Schallimmissionsprognose fehlt und die Lärmschutzauflagen unbestimmt bleiben. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob die Behörde nachvollziehbar darlegt, warum der Betrieb an diesem Ort mit diesen Auflagen die Richtwerte sicher einhält.

Ob dasselbe gilt, wenn die Behörde zwar ein Gutachten einholt, dieses aber methodisch angreifbar ist, musste das Gericht nicht entscheiden. Wir halten die Linie für konsequent, weil sie verhindert, dass ein rechtskräftiges Urteil durch einen nur formal neuen Bescheid leerläuft; Betroffene können sich damit auf den Inhalt der versprochenen Konfliktbewältigung berufen statt auf das bloße Vorliegen einer Entscheidung.

Neue Entscheidung mit Auflagen, aber ohne Lärmprognose

Die geänderte Erlaubnis vom 31.07.2023 enthielt Vorgaben zu Fläche, Betriebszeiten und Gästezahl – doch eine Schallimmissionsprognose fehlte, obwohl das eigene Bauamt der Behörde sie bereits 2014 für erforderlich gehalten hatte. Ohne diese gutachterliche Grundlage blieben die verlangten Lärmschutzvorrichtungen unbestimmt und ließen sich nicht durchsetzen, sodass die Neubescheidung insgesamt als unzureichend galt. Hätte die Behörde die Prognose eingeholt und die Einhaltung der Grenzwerte damit nachvollziehbar belegt, wäre die erneute Entscheidung möglicherweise als ausreichend bewertet worden.

In ähnlich gelagerten Fällen können mehrere Punkte anders liegen als hier. Falls ein eigener Bescheid trotz detaillierter Auflagen keine erkennbare Lärmprognose enthält, könnte das auf eine vergleichbare Lücke hindeuten. Enthält er dagegen ein Gutachten oder eine nachvollziehbare Berechnung der Immissionswerte, könnte die Ausgangslage für die Behörde deutlich günstiger liegen. Auch die Frage, ob überhaupt schon ein rechtskräftiges Urteil zur Neubescheidung vorliegt, auf das sich ein Vollstreckungsantrag stützen lässt, kann den eigenen Fall anders rahmen als den hier entschiedenen. Selbst wenn eine vergleichbare Lücke besteht, kann die Behörde noch reagieren, bevor ein Zwangsgeld überhaupt zum Thema wird.

In eigenen Bescheiden oder Schreiben kann sichtbar sein:

  • Hinweis der Bauaufsicht oder eines Fachamts, dass eine Lärmprognose nötig wäre
  • Auflagen zu Tischzahl, Fläche oder Betriebszeiten ohne Bezug auf einen Immissionsrichtwert
  • Ankündigung der Behörde, eine Entscheidung erst noch zu treffen, ohne dass diese bereits vorliegt

Der Hebel lag hier nicht in der Zahl der Auflagen, sondern darin, dass sie ohne gutachterliche Grundlage unbestimmt und damit nicht durchsetzbar blieben. Ob das bei einem eigenen Bescheid genauso zu bewerten ist, lässt sich aus den Schreiben allein nicht sicher ablesen.

Wenn Sie zu einer ähnlichen Lärmsituation eine Rückmeldung der Behörde erhalten haben, schildern Sie uns kurz die Eckpunkte. Dazu erhalten Sie von uns unverbindlich eine Ersteinschätzung.



Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Warum genügt die bloße Ankündigung einer neuen Entscheidung nicht, um Zwangsgeld abzuwenden?

Die bloße Ankündigung einer künftigen Entscheidung wendet die Zwangsgeldandrohung nach § 172 Satz 1 VwGO nicht ab, solange die Behörde ihre gerichtlich festgelegte Pflicht zur ausreichenden Konfliktbewältigung nicht erfüllt hat. Das OVG hielt die Pflicht aus dem Urteil von 2016 trotz einer geänderten Gaststättenerlaubnis weiterhin für unerfüllt.

Eine Neubescheidung reicht nicht aus, wenn sie die maßgeblichen Vorgaben des Urteils zur Sachverhaltsaufklärung und Konfliktbewältigung übergeht. Im entschiedenen Fall fehlte eine Schallimmissionsprognose, die eine verlässliche Beurteilung der Lärmbelastung ermöglicht hätte. Deshalb waren auch die Lärmschutzauflagen nicht ausreichend bestimmt und ihre Wirksamkeit ließ sich nicht verlässlich beurteilen. Nach dem Vollstreckungsantrag und einem gerichtlichen Hinweis hatte die Behörde keine ausreichende Konfliktbewältigung vorgenommen, sondern lediglich angekündigt, die Entscheidung durch Beschluss umzusetzen. Weil damit die Pflicht weiterhin nicht erfüllt war, durfte das OVG ein Zwangsgeld von 5.000 Euro androhen und eine Frist von drei Monaten ab Zustellung setzen.


zurück

Muss die Behörde bei einer Neubescheidung Straßen- und Gartenterrasse jeweils berücksichtigen?

Die Behörde muss bei der Neubescheidung sowohl die Straßen- als auch die Gartenseite der Außengastronomie prüfen und die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts beachten. Das OVG sah die Verpflichtung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. September 2016 durch eine unvollständige Regelung nicht als erfüllt an.

Der Antrag von 2015 verlangte ein Einschreiten wegen Lärms auf beiden Seiten; die gerichtliche Verpflichtung erfasste deshalb beide Lärmquellen. Für die Gartenseite musste die Behörde trotz bestandskräftiger Erlaubnis prüfen, ob nachträgliche Auflagen den Konflikt ausreichend bewältigen konnten. Dabei reichte die Festlegung der Tischzahl allein nicht aus; auch Aufstellung, Größe und Art der Tische sowie die Gästezahl waren zu berücksichtigen. Für die Straßenseite waren unter anderem zwei Terrassen und ein Rauchertisch zu prüfen. Eine Neubescheidung, die eine Seite ausklammert oder allein die Tischzahl festlegt, genügt dem gerichtlichen Auftrag daher nicht.


zurück

Wer muss zunächst ein tragfähiges Nutzungskonzept für den beantragten Außengastronomiebetrieb vorlegen?

Zunächst muss der Gastwirt im Erlaubnisverfahren ein tragfähiges Nutzungskonzept für Außen- und Innengastronomie vorlegen, das die geschützten Nachbarinteressen berücksichtigt. Das OVG verlangte dies, wenn der Betreiber die Außengastronomie fortsetzen wollte, damit ihre Verträglichkeit beurteilt werden konnte.

Der Betreiber muss seinen Betrieb so gestalten, dass unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen durch den Betrieb und das Verhalten der Gäste verhindert oder zumindest vermindert werden. Das Konzept soll erkennen lassen, ob schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten sind. Ob die Behörde bei einer offensichtlichen Pflichtverletzung des Betreibers stets selbst eine Lärmberechnung erstellen muss, ließ das OVG in diesem Beschluss offen.


zurück


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil

OVG Nordrhein-Westfalen · Az. 4 E 683/23 · Beschluss vom 04.09.2026

Für eine bessere Lesbarkeit ist der vollständige Urteilstext zunächst eingeklappt.

Vollständigen Urteilstext anzeigen Urteilstext wieder schließen


Auf die Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11.9.2023 geändert.

Der Vollstreckungsschuldnerin wird ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro für den Fall angedroht, dass sie nicht binnen drei Monaten ab Zustellung dieses Beschlusses der ihr mit rechtskräftigem auf Grund der mündliche Verhandlung vom 13.9.2016 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts im Verfahren 3 K 4651/15 (VG Düsseldorf) auferlegten Verpflichtung nachkommt, über den Antrag der Vollstreckungsgläubigerin auf Tätigwerden gegenüber der Außengastronomie des Beigeladenen sowohl nach vorne zur Straßenseite als auch nach hinten zur Gartenseite wegen Lärmimmissionen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Vollstreckungsschuldnerin.

Gründe


Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

Rechtsgrundlage für die beantragte Androhung eines Zwangsgeldes ist § 172 Satz 1 VwGO. Danach kann das Gericht des ersten Rechtszugs unter anderem im Fall des § 113 Abs. 5 VwGO auf Antrag unter Fristsetzung gegen die Behörde ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluss androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken, wenn die Behörde der ihr im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt.

Die Androhung eines Zwangsgeldes setzt u. a. voraus, dass die verpflichtete Behörde der ihr auferlegten Verpflichtung bislang ohne zureichenden Grund nicht nachgekommen und in der Erfüllung der vom Gericht auferlegten Pflicht grundlos säumig ist. Dabei ist § 172 VwGO nicht nur dann anwendbar, wenn die gerichtliche Verpflichtung zur Neubescheidung überhaupt nicht erfüllt wird. Nach allgemeiner Meinung ist die Vorschrift schon dann anwendbar, wenn die gerichtlich auferlegte Pflicht nur unvollkommen oder mangelhaft erfüllt wird.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30.12.1968 – I WB 31.68 -, BVerwGE 33, 230, und vom 12.9.2022 – 1 WB 37.22 -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 23.6.2010 – 8 E 555/10 -, juris, Rn. 7 ff.

Im Beschwerdeverfahren geht die Anordnungsbefugnis des Verwaltungsgerichts kraft des Devolutiveffekts auf das Beschwerdegericht über, ohne dass dieses über den sachlichen Zusammenhang des Beschwerdeverfahrens hinaus umfassend in die Position des Vollstreckungsgerichts einträte.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.9.2013 – 16 E 100/13 -, juris, Rn. 13 ff., OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 23.11.2006 – 10 L 3.06 -, juris, Rn. 13;

I. Die Vollstreckungsschuldnerin hat die ihr mit rechtskräftigem, auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13.9.2016 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts im Verfahren 3 K 4651/15 (VG Düsseldorf) auferlegte Verpflichtung zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht hinreichend erfüllt.

Mit der im Verfahren 3 K 5609/23 (VG Düsseldorf) angefochtenen Änderung der Erlaubnis vom 17.4.2001 durch Erlass des Bescheids vom 31.7.2023 ohne vorherige Klärung, ob angesichts der örtlichen Gegebenheiten überhaupt eine Außengastronomie erlaubt werden darf, ob also bei Einhaltung der Vorgaben der Erlaubnis die verbindlich angeordneten Lärmgrenzwerte eingehalten werden können, ist die Vollstreckungsschuldnerin der ihr im rechtskräftigen Urteil im Verfahren 3 K 4651/15 auferlegten Verpflichtung nicht hinreichend nachgekommen.

Das Verwaltungsgericht hat die Vollstreckungsschuldnerin verpflichtet, über den Antrag der Vollstreckungsgläubigerin vom 29.4.2015 auf Tätigwerden gegenüber der Außengastronomie des Beigeladenen sowohl nach vorne zur Straßenseite als auch nach hinten zur Gartenseite wegen Lärmimmissionen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Ausweislich der Urteilsgründe ist maßgeblich, dass eine ausreichende Konfliktbewältigung erfolgt. Der Konflikt zwischen einer Außengastronomie und einer benachbarten Wohnbebauung sei nur dann zureichend bewältigt, wenn der Gastronomiebetrieb keine schädlichen Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft befürchten lasse, die nicht durch Auflagen verhindert werden könnten. Unter Berücksichtigung einer situationsbedingten Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalls werde die Vollstreckungsschuldnerin daher zu überprüfen haben, ob angesichts der örtlichen Gegebenheiten überhaupt eine Außengastronomie erlaubt werden dürfe. Soweit es sich hinsichtlich des Betriebs nach hinten zur Gartenseite um eine bereits bestandskräftige Erlaubnis handele, sei zu prüfen, inwieweit durch den Erlass von nachträglichen Auflagen eine ausreichende Konfliktbewältigung hergestellt werden könne. Keinesfalls reiche es, hier lediglich eine Anzahl von Tischen festzulegen, ohne ihre Aufstellung, ihre Größe, ihre Eigenschaft (beispielsweise Stehtische oder sonstige Tische) und die jeweils zulässige Gästezahl zu bestimmen. Gleiches sei auch hinsichtlich der Außengastronomie zur Straßenseite zu berücksichtigen. Einzuschließen in die Bewertung sei insbesondere, ob überhaupt zwei Terrassen betrieben werden dürften und ob auf Grund der Gegebenheiten überhaupt beispielsweise zur Straßenseite ein Rauchertisch aufgestellt werden dürfe. In der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung des Senats hat dieser ausgeführt, dass sich wahrscheinlich nur auf der Grundlage eines die Außen- und Innengastronomie umfassenden Nutzungskonzepts, das jedenfalls dem Grunde nach hätte geeignet sein müssen, den rechtlich geschützten Interessen der Nachbarschaft zu genügen, beurteilen lasse, ob die Außengastronomie des Beigeladenen schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft befürchten lasse (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG), die nicht durch Auflagen zum Schutz der Nachbargrundstücke (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) verhindert werden könne (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.11.2015 – 4 B 652/15 -, juris, Rn. 48). Hieran anknüpfend führt das Verwaltungsgericht aus, dass es an einem solchen grundsätzlich geeigneten Konzept der Vollstreckungsschuldnerin diesbezüglich vollkommen fehle.

Im Bescheid vom 31.7.2023 hat die Vollstreckungsschuldnerin die Erlaubnis zum Alkoholausschank in einer Schank- und Speisewirtschaft u. a. dahingehend erweitert, dass eine Bewirtschaftung einer straßenseitigen Terrasse im Erdgeschoss (Raum 4a; Größe der Fläche 9 m², 6,00 m Breite x 1,50 m Tiefe, unmittelbar direkt vor dem Gebäude, ansatzweise wie im Lagebild dargestellt) bis 22:00 Uhr in der Zeit vom 1.4. bis 31.10. erlaubt und in der Zeit vom 1.11. bis 31.3. der Betrieb eines Rauchertisches ohne Bewirtung mit dem Zusatz genehmigt wird, dass die Außenbewirtschaftung den Schallimmissionsrichtwert von tags 55 dB(A) einhalten müsse, verbunden mit den Auflagen, an den Gebäudegrenzen zu den Nachbarhäusern Lärmschutzvorrichtungen anzubringen, max. entweder zwei Stehtische oder zwei Tische mit je vier Stühlen bzw. einen Tisch mit je vier Stühlen und einen Stehtisch, welche die Maße der konzessionierten Fläche nicht überschreiten, aufzustellen, nicht mehr als acht Gäste auf der Terrasse zu bewirten, auf der Terrasse keine Geräte, welche zur Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen, zu betreiben und zur angrenzenden Hausnummer 29 sowie zur Terrasse den Bereich zwischen Hausgrenze und Eingangsbereich der Gaststätte frei zu halten. Eine dem rechtskräftigen Urteil im Verfahren 3 K 4651/15 entsprechende Konfliktbewältigung liegt hierin jedoch nicht.

An einer hierfür erforderlichen Schallimmissionsprognose, die bereits nach der Mitteilung Ihres Bauamts vom 7.8.2014 von dort für erforderlich gehalten wurde, um die Auswirkungen der Größe der Außenbewirtungsfläche zu ermitteln, fehlt es nach dem unbestrittenen Vortrag der Vollstreckungsgläubigerin bislang. Ohne eine solche gutachterliche Betrachtung lässt sich auch nicht abschätzen, ob selbst ein schon nach Auffassung des Bauamts der Vollstreckungsschuldnerin ausschließlich in Betracht kommender Tagbetrieb der Außengastronomie ohne Verletzung von Nachbarrechten zugelassen werden darf. Folge der fehlenden gutachterlichen Betrachtung ist auch, dass die Vollstreckungsschuldnerin bisher unbestimmt und somit hinsichtlich ihrer Wirksamkeit nicht beurteilbar und nicht vollstreckbar Lärmschutzvorrichtungen fordert.

Angesichts der rechtskräftigen Aufhebung der 2. Erweiterung vom 8.8.2014 der gaststättenrechtlichen Erlaubnis vom 17.4.2001 durch Urteil des Verwaltungsgerichts im Verfahren 3 K 4651/15 fehlt es nach wie vor an einer Rechtswirkungen entfaltenden gaststättenrechtlichen Erlaubnis für die außengastronomische Nutzung der straßenseitigen Terrasse auf einer Fläche von 21 m². Auch im Übrigen ist die gaststättenrechtliche Erlaubnis vom 17.4.2001 für die außengastronomische Nutzung an die Auflage gebunden, den für allgemeine Wohngebiete geltenden Schallimmissionsrichtwert von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) nicht zu überschreiten. Hinsichtlich der sich nach den obigen Ausführungen als unzureichend darstellenden Änderung der Erlaubnis vom 17.4.2001 durch Bescheid vom 31.7.2023 hat die dem rechtskräftigen Urteil entsprechende Prüfung nicht stattgefunden, ob die darin erlaubte, auf 9 m² begrenzte Außengastronomie in unmittelbarer, durch Reihenhausbebauung und geschlossene Bauweise geprägter Nachbarschaft zu schutzwürdiger Wohnbebauung den maßgeblichen Tagesgrenzwert von 55 dB(A) sicher einhält.

Im Rahmen seiner Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kann die Vollstreckungsschuldnerin auch den Beigeladenen zur Erfüllung seiner Betreiberpflichten anhalten. Sofern der Beigeladene die außengastronomische Nutzung fortsetzen will, liegt es nämlich zunächst in seiner Verantwortung, im Rahmen eines die Außengastronomie umfassenden gaststättenrechtlichen Erlaubnisantrags ein mit diesen Vorgaben in Einklang stehendes tragfähiges Nutzungskonzept vorzulegen. Denn der Gastwirt hat sicherzustellen, dass es nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch seinen Betrieb und insbesondere durch Lärm aufgrund des Verhaltens seiner Gäste kommt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 7.5.1996 – 1 C 10.95 -, BVerwGE 101, 157 = juris, Rn. 27 ff., 34 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 4.2.2022 – 4 B 1642/20 -, juris, Rn. 13 ff., vom 20.8.2018 – 4 B 485/18 -, juris, Rn. 19, und vom 28.9.2017 – 4 B 885/17 -, juris, Rn. 5 ff., jeweils m. w. N.

Das materielle Recht verlangt ihm in § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG eine Betriebsführung ab, bei der schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verhindert oder zumindest auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Jedenfalls dann, wenn es sich bereits ohne gutachtliche Ermittlungen aufdrängt, dass vermeidbare verhaltensbedingte Geräuschemissionen des Betriebs das Maß des Zumutbaren überschreiten, besteht die Betreiberpflicht, die Betriebsweise dahingehend anzupassen, dass sie den einschlägigen Anforderungen nach Nr. 4.1, 5.2 und 6 der TA Lärm genügt. Dies gilt umso mehr für einen nach § 2 GastG erlaubnispflichtigen Gaststättenbetrieb, für den Nr. 4.2 der TA Lärm eine vereinfachte Regelfallprüfung vorsieht. An die dabei anzustellende schallprognostische Beurteilung, ob die auch im Rahmen von § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten werden, sind insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie „auf der sicheren Seite“ liegen muss, sofern dies nach dem Stand der Technik möglich ist; unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken (vgl. Nr. 4.3 TA Lärm).

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.9.2019 – 7 A 1174/17 -, juris, Rn. 49 ff., sowie Beschlüsse vom 4.2.2022 – 4 B 1642/20 -, juris, Rn. 13 ff., und vom 9.4.2025 – 4 B 500/23 -, juris, Rn. 12 f., m. w. N.

Kommt der Betreiber einer Gaststätte seiner materiellrechtlichen Betreiberpflicht offensichtlich nicht nach sicherzustellen, dass seine Betriebsführung nach den einschlägigen Anforderungen der TA Lärm nach Möglichkeit „auf der sicheren Seite“ liegt, kann dies ein behördliches Einschreiten rechtfertigen, ohne dass die Behörde hierbei notwendig eine eigene Lärmberechnung durchführen muss.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.2.2022 – 4 B 1642/20 -, juris, Rn. 15 ff.

II. Da die Vollstreckungsschuldnerin ihrer mit rechtskräftigem, auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13.9.2016 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts im Verfahren 3 K 4651/15 (VG Düsseldorf) auferlegten Verpflichtung bislang nicht nachgekommen ist und zu der gebotenen Konfliktbewältigung auch in Ansehung des vorliegenden Vollstreckungsantrags sowie des Hinweises des Berichterstatters vom 15.7.2026 nicht von sich aus bereit ist, sondern lediglich angekündigt hat, die erbetene Entscheidung durch Beschluss entsprechend umzusetzen, bedarf es der beantragten Vollstreckungsmaßnahme.

Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds von 5.000,00 Euro erscheint angemessen, um der Vollstreckungsschuldnerin hinreichend Veranlassung zu geben, ihrer Verpflichtung zur Konfliktbewältigung nachzukommen. Die gesetzte Frist von drei Monaten ab Zustellung des Beschlusses berücksichtigt, dass die Vollstreckungsschuldnerin spätestens seit der Hinweisverfügung vom 15.7.2026 Kenntnis vom Fehlen einer ausreichenden Konfliktbewältigung hatte. Dass sie innerhalb der gesetzten Frist der Verpflichtung nicht nachkommen kann, ist nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung eines Streitwerts ist entbehrlich, da eine streitwertunabhängige Festgebühr nach Nr. 5301 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Rechtsanwälte Kotz · Kreuztal

Schildern Sie uns Ihr Anliegen.

Schildern Sie uns Ihr Anliegen über das Formular. Sie erhalten per E-Mail eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung mit einer klaren Einordnung Ihrer Situation.

Jetzt Anfrage stellen  →

Auch einen Termin können Sie über das Formular anfragen.

So funktioniert es

01Anliegen schildern

Ersteinschätzung oder Terminwunsch im Formular auswählen.

02Einordnung erhalten

Für die Ersteinschätzung erhalten Sie eine klare Einordnung per E-Mail.

03Weiteres entscheiden

Sie entscheiden selbst, ob Sie danach eine kostenpflichtige Beratung oder Vertretung wünschen.

GoogleBewertungen ansehen  ↗

Urteile und Rechtstipps

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.