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Einstweilige Anordnung auf Schulaufnahme scheitert an elf Bewerbern

Kein Platz an der Wunsch-Realschule, elf Namen auf der Warteliste – und doch könnte die Kapazität zu knapp bemessen sein. Reicht ein solcher Fehler, um im Eilverfahren an den anderen vorbeizuziehen?
Mädchen am Ende einer Reihe wartender Kinder mit Ranzen vor geschlossener Schulhaustür.
Eilrechtlicher Schutz vor Schulplatzzusage scheitert meist, wenn die Wartelistenrangfolge nicht ausreicht. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 19 B 713/26

Das Wichtigste im Überblick

Am 25.08.2026 stellte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (19 B 713/26) klar: Wer einen Fehler bei der Schulplatzvergabe aufdeckt, erhält deshalb keinen Vorrang vor anderen Kindern auf der Warteliste. Das gilt auch, wenn die Schule zuvor mehr Plätze als vorgesehen vergeben hat.


  • Gleiche Reihenfolge: Die Warteliste schützt alle Kinder gleich; der entdeckte Fehler verschafft keinen Vorrang.
  • Keine weiteren Plätze: Eine Sonderregel für einzelne Klassen schafft nicht mehr Schulplätze für alle.
  • Fehler hilft nicht: Mehr Plätze als vorgesehen geben niemandem automatisch weitere Plätze.
  • Warteliste entscheidet: Elf Kinder hatten gegen die Ablehnung Einspruch eingelegt und standen vor dem betroffenen Kind.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
  • Datum: 25.08.2026
  • Aktenzeichen: 19 B 713/26
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Schulrecht, Verwaltungsrecht
  • Streitwert: 2.500,00 Euro
  • Relevant für: Eltern, Schulen bei der Vergabe von Schulplätzen

Warum die Schülerin im Eilverfahren keinen Schulplatz bekam

Wer im laufenden Schuljahr noch einen Platz an einer bestimmten Schule durchsetzen möchte, kann dies im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO versuchen. Dabei müssen die tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht werden – die Regeln dazu liefern § 123 Abs. 3 VwGO, § 294 Abs. 1 ZPO und § 920 Abs. 2 ZPO. Legt jemand gegen eine ablehnende Entscheidung Beschwerde ein, prüft das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO ausschließlich die innerhalb der Beschwerdefrist vorgetragenen Gründe.

Die einstweilige Anordnung ist der Eilrechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht. Das Gericht kann Ihnen damit vorläufig einen Schulplatz zuweisen, noch bevor ein Hauptsacheverfahren endet. Glaubhaft machen heißt: Sie belegen die entscheidenden Tatsachen so, dass sie überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Volle Beweisführung ist im Eilverfahren nicht nötig; ohne diese Darlegung scheitert Ihr Antrag.

Wenn Sie einen Ablehnungsbescheid erhalten, halten Sie die darin genannte Rechtsbehelfsfrist ein. Soweit ein Widerspruch vorgesehen ist, müssen Sie ihn fristgerecht einlegen. Beantragen Sie zusätzlich vorläufigen Rechtsschutz, legen Sie die Tatsachen und Unterlagen für Ihren Anspruch sofort vor. Bei einer Beschwerde müssen Ihre Gründe innerhalb der Beschwerdefrist beim Gericht sein, damit sie berücksichtigt werden.

Ob diese Voraussetzungen vorlagen, hatte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im Beschwerdeverfahren zu prüfen. Eine Schülerin wollte zum Schuljahr 2026/2027 in die Jahrgangsstufe 5 der vierzügigen Q.-Realschule aufgenommen werden, hilfsweise sollte der Antragsgegner zu einer erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet werden. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen wies die Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss der Vorinstanz mit Beschluss vom 25. August 2026 (Az. 19 B 713/26) als unbegründet zurück. Die Antragstellerin habe auch im Beschwerdeverfahren die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Die Kosten des Verfahrens muss sie nach § 154 Abs. 2 VwGO tragen, der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt, der Beschluss ist unanfechtbar.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Zusätzliche Schulplätze sind zur Wahrung der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG vorrangig jenen abgelehnten Bewerbern anzubieten, die ihre Ablehnungsbescheide nicht bestandskräftig werden ließen; die Reihenfolge richtet sich nach denselben Maßstäben wie im regulären Aufnahmeverfahren und damit nach der Warteliste. Ein vorrangiger Aufnahmeanspruch allein deshalb, weil ein Bewerber einen Kapazitätsfehler im eigenen Rechtsmittelverfahren aufgedeckt hat, besteht nicht.
  2. Eine Einzelfallregelung zur Überschreitung der Bandbreite der Klassenstärke hat für die generelle Bestimmung der Aufnahmekapazität einer Schule keine Bedeutung.
  3. Aus einer rechtswidrigen überkapazitären Vergabe von Schulplätzen folgt kein Aufnahmeanspruch anderer Bewerber auf ebenfalls überkapazitäre Berücksichtigung; Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.

Warum selbst rechtswidrige Kapazitätskürzung nicht half

Für die Reduzierung der Aufnahmekapazität durch den Schulleiter ist § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW maßgeblich. Ausgangspunkt der Kapazitätsberechnung war eine Klassenstärke von 29 Schülern bei Vierzügigkeit, was rechnerisch 116 Schulplätze ergab.

Nach dieser Vorschrift darf der Schulleiter die Zahl der aufzunehmenden Kinder unter bestimmten Voraussetzungen herabsetzen. Die Kürzung legt fest, wie viele Plätze im neuen Jahrgang vergeben werden. Ob sie rechtmäßig war, ist in vielen Eilverfahren der erste Prüfungspunkt für Ihren angestrebten Schulplatz.

Im konkreten Streit um die Q.-Realschule stellte sich die Reichweite dieser Reduzierung wie folgt dar: Der Schulleiter kürzte die Aufnahmekapazität für Regelschüler um acht Plätze auf 108 Plätze, verteilt auf vier Klassen mit jeweils 27 Schülern. Gleichzeitig nahm er zwei Schüler über diese reduzierte Kapazität hinaus auf. Überkapazitäre Aufnahme bedeutet: Es wurden Kinder oberhalb der festgesetzten Platzzahl angenommen. Das Gericht ließ ausdrücklich offen, ob und wie sich diese zwei überkapazitären Aufnahmen auf die Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW auswirkten. Ermessen meint hier den begrenzten Spielraum des Schulleiters bei der Kürzung; das Gericht prüft, ob er ihn innerhalb der gesetzlichen Grenzen genutzt hat.

Warum selbst acht weitere Plätze nicht reichten

Der Senat ging sogar noch weiter zugunsten der Antragstellerin: Er unterstellte, die Reduzierung auf 108 Plätze sei rechtswidrig gewesen und es hätten deshalb acht weitere Schulplätze an Regelschüler vergeben werden müssen. Doch selbst unter dieser für sie günstigen Annahme hätte die Antragstellerin keinen der zusätzlichen Plätze erhalten – der Grund lag an anderer Stelle.

Warum die Schülerin an elf Bewerbern scheiterte

Bei der Vergabe zusätzlicher Schulplätze ist der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten. Er verlangt, dass vergleichbare Bewerber nach denselben Kriterien behandelt werden. Zusätzliche Plätze müssen vorrangig jenen abgelehnten Kindern angeboten werden, die ihren Ablehnungsbescheid nicht bestandskräftig werden ließen – also fristgerecht Widerspruch eingelegt oder nach einem Widerspruchsbescheid Verpflichtungsklage erhoben hatten. Mit der Verpflichtungsklage verlangen Sie vor dem Verwaltungsgericht die Aufnahme an der gewünschten Schule. Die Reihenfolge unter diesen Rechtsschutzsuchenden richtet sich nach denselben Maßstäben wie im regulären Aufnahmeverfahren, maßgeblich ist also die ordnungsgemäß erstellte Warteliste. Ihr Rang auf dieser Liste entscheidet mit darüber, ob ein zusätzlicher Platz überhaupt bei Ihnen ankommt.

An dieser Rangfolge scheiterte das Begehren der Antragstellerin. Nach der Aufstellung im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners standen elf Kinder, die ihre Ablehnungsbescheide mit Widersprüchen angegriffen hatten, auf der Warteliste vor ihr. Selbst bei den unterstellten acht zusätzlichen Plätzen wäre daher keiner davon an die Antragstellerin gefallen. Das Gericht verwies hierzu auf seinen eigenen Beschluss vom 19. August 2026 (Az. 19 B 662/26), der zur Veröffentlichung vorgesehen ist.

Die Reihenfolge unter den Rechtsschutzsuchenden hat sich vielmehr zur Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bewerber (Art. 3 Abs. 1 GG) an denselben rechtlichen Maßstäben zu orientieren, wie die Vergabe der Schulplätze im bereits durchgeführten regulären Aufnahmeverfahren. – so das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Punkt war nicht allein ein möglicher Fehler bei der Kapazitätsreduzierung. Maßgeblich war, dass vor der Antragstellerin mehr rechtsschutzsuchende Kinder auf der Warteliste standen, als zusätzliche Plätze denkbar waren. Liegen auch vor Ihnen ausreichend Kinder mit noch offenem Ablehnungsbescheid, führt selbst eine erfolgreiche Kapazitätsrüge nicht zu Ihrem Schulplatz.

Warum Fehleraufdeckung keinen Vorrang verschaffte

Die Antragstellerin argumentierte, sie habe im Widerspruchsverfahren selbst auf die Rechtswidrigkeit der Reduzierungsentscheidung hingewiesen und dadurch die Vergabe von sechs weiteren Schulplätzen ausgelöst. Als diejenige, die den Fehler aufgedeckt habe, müsse sie deshalb vorrangig vor den Bewerbern auf der Warteliste aufgenommen werden. Das Gericht verwarf diese Sichtweise: Ein vorrangiger Aufnahmeanspruch desjenigen, der einen konkreten Fehler im eigenen Rechtsmittelverfahren aufdeckt, bestehe nicht. Die Reihenfolge müsse zur Wahrung von Art. 3 Abs. 1 GG vielmehr der Warteliste folgen – unabhängig davon, wer den Fehler bemerkt hatte.

Warum 30 statt 29 Schüler keine Kapazität schufen

§ 6 Abs. 5 Nr. 2 Buchst. a VO 2025 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW ist eine Einzelfallregelung zur Überschreitung der Bandbreite. Für die generelle Bestimmung der Aufnahmekapazität hat diese Vorschrift keine Bedeutung.

Die Bandbreite ist die zulässige Spanne für die Klassengröße nach dem Schulrecht. Eine Einzelfallregelung erlaubt nur in besonderen Situationen eine Abweichung nach oben. Sie erhöht nicht die allgemeine Platzzahl, nach der die Schule ihre Aufnahmen steuert. Für Ihren Anspruch zählt diese generelle Kapazität, nicht ein seltener Ausnahmewert.

Mit diesem Maßstab verwarf der Senat den Einwand einer unausgeschöpften Kapazität. Die Antragstellerin hatte vorgetragen, die Aufnahmekapazität sei gar nicht erschöpft gewesen, weil nach der genannten Vorschrift pro Klasse 30 statt 29 Schüler aufgenommen werden könnten. Das Gericht wies dies zurück: Die Regelung betrifft nur die Möglichkeit, im Einzelfall von der Bandbreite abzuweichen, sie ändert aber nichts an der generellen Kapazitätsbestimmung der Schule. Auch hier verwies der Senat erneut auf den Beschluss vom 19. August 2026 (Az. 19 B 662/26).

Führt überkapazitäre Aufnahme zu einem Aufnahmeanspruch?

Aus einer fehlerhaften überkapazitären Vergabe von Schulplätzen folgt kein eigener Aufnahmeanspruch anderer Bewerber. Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im rechtswidrigen Verhalten. Das bedeutet konkret: Wurden einzelne Kinder zu Unrecht oberhalb der Kapazität aufgenommen, können Sie daraus keinen Platz für sich ableiten. Sie können nicht verlangen, ebenfalls rechtswidrig begünstigt zu werden; ohne besseren Wartelistenrang führt dieser Einwand nicht zum Ziel.

Denselben Grundsatz wandte das Gericht auf die Aufnahme von 110 statt 108 Schülern an. Die Antragstellerin hatte argumentiert, der Schulleiter habe die Aufnahmekapazität faktisch wie eine variable Sollzahl behandelt, weil er ohne sachlichen Grund zwei Schüler mehr als die festgelegten 108 aufgenommen habe. Daraus müsse auch ihr ein Aufnahmeanspruch zustehen. Das Gericht widersprach: Die rechtswidrige überkapazitäre Vergabe von zwei Plätzen an Regelschüler begründe unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten keinen Anspruch auf ebenfalls überkapazitäre Berücksichtigung. Zur Begründung verwies der Senat auf seinen Beschluss vom 19. August 2024 (Az. 19 B 708/24, juris Rn. 17, m. w. N.).

Eine rechtswidrige überkapazitäre Platzvergabe begründet unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten keinen Anspruch anderer Schüler auf eine ebenfalls überkapazitäre Berücksichtigung. Art. 3 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch auf „Gleichheit im Unrecht“. – so das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Warum Kapazitätsfehler allein keinen Schulplatz sichern

Der Beschluss stammt vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen und ist in diesem Verfahren unanfechtbar. Unmittelbar bindet er nur die Beteiligten dieses Verfahrens. Für andere Aufnahmeverfahren zeigt er jedoch, wie das Gericht vergleichbare Fragen zur Kapazität und Warteliste bewertet. Entscheidend ist daher, ob Ihre Schule nach denselben Auswahlmaßstäben verfährt.

Wenn Sie einen Schulplatz einklagen oder vorläufig beantragen wollen, halten Sie Ihren Ablehnungsbescheid fristgerecht offen. Lassen Sie außerdem Ihre Position auf der Warteliste und die Zahl der vor Ihnen stehenden rechtsschutzsuchenden Kinder prüfen. Ein aufgedeckter Kapazitätsfehler oder bereits überbelegte Klassen verschaffen Ihnen ohne einen ausreichenden Rang auf der Warteliste keinen eigenen Schulplatz.

Unsere Einschätzung

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen macht bei der Vergabe zusätzlicher Schulplätze deutlich: Nicht jede fehlerhafte Kapazitätsentscheidung eröffnet einen prüfbaren Vorteil. Der praktische Angelpunkt ist die Schnittstelle zwischen möglichen Zusatzplätzen und dem Rang der Bewerber, deren Ablehnung noch überprüft wird. Betroffene sollten daher nicht nur Plätze zählen, sondern den Rangbereich ermitteln, den eine Korrektur überhaupt erreichen würde.

Offen blieb, ob die zwei Aufnahmen oberhalb der festgesetzten Kapazität die Entscheidung zur Kürzung rechtlich fehlerhaft machten. Bei einer anderen Rangfolge könnte genau diese Frage entscheidend werden, weil dann die Rechtmäßigkeit der Kürzung über einen tatsächlich erreichbaren Platz entscheidet. Wir halten es daher für sinnvoll, Aufnahmeentscheidung und Wartelistenreihenfolge gemeinsam anzufordern.


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Ob ein Eilverfahren auf einen Schulplatz Erfolg hat, hängt von Ihrem Rang auf der Warteliste und der fristgerechten Anfechtung des Ablehnungsbescheids ab. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Position auf der Warteliste, sichern die entscheidenden Fristen und zeigen Ihnen, welche Erfolgsaussichten ein Antrag auf einstweilige Anordnung in Ihrem Fall hat.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Tatsachen und Unterlagen muss ich im Eilverfahren rechtzeitig glaubhaft machen?

Für eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO müssen Sie den Ablehnungsbescheid, fristwahrende Rechtsbehelfe, Ihren Wartelistenrang und konkrete Kapazitätsfehler glaubhaft machen. Reine Behauptungen reichen nicht; die entscheidenden Tatsachen müssen überwiegend wahrscheinlich erscheinen.

Dazu gehören regelmäßig Ihr rechtzeitiger Aufnahmeantrag, der Ablehnungsbescheid und der Nachweis über Widerspruch oder Klage. Legen Sie außerdem Schreiben oder Auskünfte zur Warteliste vor, insbesondere Ihren Rang und die Zahl vorrangiger Bewerber. Einen Kapazitätsfehler müssen Sie möglichst konkret benennen und durch Unterlagen, Berechnungen oder erkennbare Widersprüche in den Schulangaben stützen. Entscheidend ist zudem, dass dieser Fehler gerade zu einem zusätzlichen Platz für Ihr Kind führen könnte. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 294 Abs. 1 ZPO und § 920 Abs. 2 ZPO genügt zwar keine vollständige Beweisaufnahme, doch müssen Sie geeignete Beweismittel sofort vorlegen. Ordnen Sie deshalb sämtliche Unterlagen chronologisch und reichen Sie sie zusammen mit dem Antrag ein.

Bei einer Beschwerde berücksichtigt das Oberverwaltungsgericht grundsätzlich nur Gründe und Unterlagen, die innerhalb der Beschwerdefrist vorgetragen wurden. Reichen Sie später erhaltene Informationen daher unverzüglich nach und lassen Sie prüfen, ob das Gericht sie noch berücksichtigen darf.


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Welche Bedeutung hat mein Wartelistenrang, wenn mehrere abgelehnte Kinder gleichzeitig Rechtsschutz beantragen?

Ihr Wartelistenrang entscheidet, ob ein zusätzlicher Schulplatz tatsächlich bei Ihnen ankommt. Ein offener Ablehnungsbescheid, der noch nicht endgültig geworden ist, genügt daher nicht, wenn mehrere rechtsschutzsuchende Kinder vor Ihnen stehen.

Nach Art. 3 Abs. 1 GG müssen vergleichbare Bewerber nach denselben Kriterien behandelt werden. Zusätzliche Plätze werden deshalb grundsätzlich entsprechend der maßgeblichen Warteliste vergeben. Vorrang haben dabei abgelehnte Kinder, die ihren Bescheid fristgerecht angefochten und damit offengehalten haben. Entscheidend ist die Zahl der verfügbaren Plätze im Verhältnis zu den vorrangigen Bewerbern vor Ihnen. Stehen beispielsweise elf Kinder mit offenem Ablehnungsbescheid vor Ihnen, reichen acht zusätzliche Plätze für Ihre Aufnahme nicht aus.

Fordern Sie bei der Schule oder über Ihren Rechtsbeistand eine nachvollziehbare Auskunft zu Ihrem Rang und den vor Ihnen stehenden Bewerbern. Prüfen Sie außerdem, wie viele zusätzliche Plätze realistisch geschaffen werden können, bevor Sie Ihren Eilantrag allein auf den offenen Bescheid stützen.


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Unter welchen Voraussetzungen verbessert eine fehlerhafte Kapazitätsberechnung meine Chancen auf einen zusätzlichen Schulplatz?

Eine fehlerhafte Kapazitätsberechnung verbessert Ihre Chancen nur, wenn sie rechtlich und tatsächlich glaubhaft zusätzliche Plätze schafft und Ihr Wartelistenrang dafür ausreicht. Der Fehler allein begründet jedoch keinen persönlichen Vorrang gegenüber anderen Bewerbern.

Maßgeblich ist zunächst die rechtmäßige generelle Aufnahmekapazität, die sich insbesondere aus Klassenzahl und zulässiger Klassenstärke ergibt. Ein nachgewiesener Berechnungsfehler kann diese Kapazität erhöhen, wenn dadurch weitere Plätze vergeben werden mussten. Diese Plätze werden nach den geltenden Auswahlmaßstäben verteilt, nicht vorrangig an die Person, die den Fehler entdeckt hat. Nach Art. 3 Abs. 1 GG müssen vergleichbare Bewerber gleichbehandelt werden; deshalb entscheidet grundsätzlich die Warteliste. Prüfen Sie daher die festgesetzte Kapazität, die mögliche Zahl zusätzlicher Plätze und Ihren Rang gegenüber den davorstehenden Bewerbern.

Eine Einzelfallregelung, die ausnahmsweise 30 statt 29 Schüler in einer Klasse erlaubt, erhöht die allgemeine Aufnahmekapazität der Schule nicht. Auch bereits überkapazitäre Aufnahmen vermitteln keinen Anspruch auf eine ebenfalls rechtswidrige Aufnahme. Entscheidend bleibt deshalb, ob Ihr Rang innerhalb der tatsächlich zusätzlich verfügbaren Plätze liegt.


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Kann ich Aufnahme verlangen, wenn die Schule andere Kinder über ihrer festgelegten Kapazität aufgenommen hat?

NEIN. Die Aufnahme anderer Kinder über der festgelegten Kapazität verschafft Ihnen grundsätzlich keinen eigenen Schulplatz. Maßgeblich bleiben die rechtmäßige Kapazität, die Auswahlkriterien und Ihr Rang auf der Warteliste.

Eine überkapazitäre Aufnahme, also die Vergabe eines Platzes über die rechtmäßig festgelegte Platzzahl hinaus, kann auf einen Kapazitäts- oder Auswahlfehler hindeuten. Sie müssen jedoch einen eigenen Anspruch nach den rechtmäßigen Kapazitäts- und Auswahlmaßstäben glaubhaft machen. Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet die Schule zur Gleichbehandlung vergleichbarer Bewerber, vermittelt aber keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im rechtswidrigen Verhalten. Zusätzliche Plätze sind deshalb grundsätzlich nach den rechtmäßigen Kriterien und dem maßgeblichen Wartelistenrang zu vergeben. Prüfen Sie daher die festgelegte Kapazität, die zusätzlichen Aufnahmen und Ihre Position auf der Warteliste, statt allein die Aufnahme anderer Kinder anzuführen.


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Das vorliegende Urteil


Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 19 B 713/26 – Beschluss vom 25.08.2026




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