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Amtsärztliche Untersuchung bei Dienstunfähigkeit: Eilantrag stoppt Termin nicht

Wiederholt krank, Alkoholgeruch, eingeschlafen am Schreibtisch – der Dienstherr ordnet eine amtsärztliche Untersuchung an, sogar mit psychiatrischer Zusatzbegutachtung. Mit einem Eilantrag will der Beschäftigte die Untersuchung verhindern – aber reicht ein Eilverfahren, um die amtsärztliche Pflicht außer Kraft zu setzen?
Schlafender Beschäftigter am Arbeitsplatz im Amtsbüro, eine Vorgesetzte betrachtet die Szene aufmerksam.
Festgestellter Dienstschlaf begründet den notwendigen Untersuchungsanlass, weshalb einstweilige Befreiungsanträge vorläufig regelmäßig abgewiesen werden müssen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 B 635/26

Das Wichtigste im Überblick

Am 26.08.2026 stellte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (6 B 635/26) klar: Die Beschwerde eines Beamten scheiterte, weil Fehlzeiten und wiederholte Beobachtungen zu Alkoholgeruch und Einschlafen am Arbeitsplatz die ärztliche Untersuchung rechtfertigten. Die Behörde muss nicht jeden Vorfall sofort durch die beobachtende Person schriftlich festhalten.


  • Mehrere Gründe: Mehrere Vorfälle und weitere Hinweise ergaben zusammen genug Gründe für die Untersuchung.
  • Einzelner Vorfall genügt nicht: Das Gericht bewertete den Vorfall vom 03.07.2025 nicht allein.
  • Anonyme Hinweise zählen: Unbekannte Quellen machten wiederholte gleichartige Beobachtungen nicht unglaubwürdig.
  • Fehlzeiten zählen mit: Das Gericht berücksichtigte auch Fehlzeiten, die der Beamte nur pauschal bestritt.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
  • Datum: 26.08.2026
  • Aktenzeichen: 6 B 635/26
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Beamtenrecht, Verwaltungsrecht, Eilverfahren
  • Streitwert: 2.500 Euro
  • Relevant für: Beamte, öffentliche Arbeitgeber bei Zweifeln an Dienstfähigkeit

Warum blieb die amtsärztliche Untersuchung trotz Eilantrag Pflicht?

Ein Anordnungsanspruch im einstweiligen Rechtsschutz auf vorläufige Befreiung von einer amtsärztlichen Untersuchung besteht nicht, wenn die Untersuchungsaufforderung rechtmäßig ist. Gegenstand einer solchen Anordnung kann auch eine amtsärztliche Untersuchung einschließlich psychiatrischer Zusatzbegutachtung sein, mit der die Dienstunfähigkeit eines Beschäftigten überprüft werden soll.

Einstweiliger Rechtsschutz bedeutet konkret: Sie verlangen vom Gericht eine vorläufige Regelung, noch bevor endgültig über Ihre Pflicht entschieden ist. Der Anordnungsanspruch ist das Recht, auf das Sie diesen Eilantrag stützen müssen. Dienstunfähigkeit meint, dass Sie Ihren Dienst aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich dauerhaft nicht mehr ausüben können. Fehlt der Anordnungsanspruch, müssen Sie der Untersuchung vorerst nachkommen.

Mit genau diesen Maßstäben hatte sich das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im Beschwerdeverfahren eines Mitarbeiters auseinanderzusetzen, der sich gegen eine solche Untersuchungsanordnung wehrte. Der Senat wies die Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurück (Beschluss vom 26.08.2026, Az. 6 B 635/26). Der Mann bleibt damit verpflichtet, sich der amtsärztlichen Untersuchung einschließlich psychiatrischer Zusatzbegutachtung zu unterziehen.

Der Arbeitgeber hatte den Betroffenen mit Schreiben vom 19.02.2026 aufgefordert, sich zur Überprüfung seiner Dienstunfähigkeit untersuchen zu lassen. Der Angestellte wollte im Eilverfahren erreichen, dass er bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig nicht zur Untersuchung verpflichtet ist – das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag jedoch bereits in erster Instanz ab. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller nach § 154 Abs. 2 VwGO, der Streitwert wurde auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt – nach §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG wurde dabei der sogenannte Auffangstreitwert wegen der Vorläufigkeit der begehrten Anordnung halbiert.

Die Hauptsache ist das eigentliche Verfahren zur endgültigen Klärung, ob die Untersuchungsaufforderung rechtmäßig ist. Das Eilverfahren regelt nur Ihre vorläufige Pflicht bis dahin. Der Streitwert ist lediglich die Rechengröße für Gerichts- und Anwaltskosten, nicht der Betrag, den Sie direkt zahlen. Nach unterlegener Beschwerde richten sich die von Ihnen zu tragenden Kosten nach diesem Wert.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein Anordnungsanspruch auf vorläufige Befreiung von einer amtsärztlichen Untersuchung besteht im einstweiligen Rechtsschutz nicht, wenn die Untersuchungsaufforderung rechtmäßig ist; Gegenstand einer solchen Aufforderung kann auch eine amtsärztliche Untersuchung einschließlich psychiatrischer Zusatzbegutachtung zur Überprüfung der Dienstunfähigkeit sein.
  2. Im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung eines Eilantrags beschränkt sich die gerichtliche Prüfung auf die innerhalb der Begründungsfrist dargelegten Gründe; die Beschwerdebegründung muss sich mit jeder selbstständig tragenden Erwägung der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzen und einen Aufhebungs- oder Änderungsbedarf aufzeigen.
  3. Fehlzeiten sowie Beobachtungen und Meldungen im Zusammenhang mit Alkoholgeruch und Einschlafen am Arbeitsplatz können einen hinreichenden tatsächlichen Anlass für die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der Dienstunfähigkeit bilden.

Warum scheiterte die Beschwerde gegen den Eilbeschluss?

Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt sich die gerichtliche Prüfung im Beschwerdeverfahren auf die innerhalb der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Die Begründung muss sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO mit den Erwägungen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzen und aufzeigen, warum eine Aufhebung oder Änderung geboten ist. Die dafür maßgebliche Frist ergibt sich aus § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO.

Für eine Beschwerde gegen einen Eilbeschluss läuft die Begründungsfrist einen Monat ab Zustellung des vollständigen Beschlusses. Reichen Sie innerhalb dieser Frist eine Begründung ein, die jeden tragenden Grund des Beschlusses einzeln angreift. Spätere oder pauschale Einwände berücksichtigt das Beschwerdegericht regelmäßig nicht.

An diesen Darlegungsanforderungen musste sich das Vorbringen des Beschäftigten messen lassen – und daran scheiterte die Beschwerde in mehrfacher Hinsicht. Die von ihm dargelegten Gründe rechtfertigten weder eine Aufhebung noch eine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Soweit das Verwaltungsgericht die Fehlzeiten des Mannes selbstständig tragend als Untersuchungsanlass herangezogen hatte, setzte sich die Beschwerde damit gar nicht auseinander und genügte schon deshalb nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.

Selbstständig tragend bedeutet: Jeder dieser Gründe kann die Entscheidung allein tragen. Lassen Sie einen solchen Grund in der Beschwerde unangegriffen, stützt er die Ablehnung weiter. Für Sie folgt daraus, dass Sie jeden tragenden Grund gesondert und fristgerecht angreifen müssen.

Auch weitere vom Verwaltungsgericht herangezogene Beobachtungen blieben unangegriffen: Vermerke vom 05.12.2023 (Bl. 22 ff. der Verwaltungsvorgänge) und vom 03.02.2026 (Bl. 94 ff.) erwähnte die Beschwerde nicht mit einem Wort. Damit fehlte es an einer Auseinandersetzung, die den Anforderungen der Vorschrift entsprochen hätte.

Warum reichten die Fehlzeiten als Untersuchungsanlass?

Fehlzeiten können nach der Bewertung des Verwaltungsgerichts einen hinreichenden tatsächlichen Anlass für eine Untersuchungsaufforderung zur Überprüfung der Dienstunfähigkeit bilden. Ob das im konkreten Fall tatsächlich so war, bildete einen der zentralen Streitpunkte der Beschwerde.

Der Betroffene behauptete lediglich ohne nähere Begründung, die aktuellen Fehlzeiten könnten nicht zur Begründung der Untersuchungsanordnung herangezogen werden. Mit den konkreten Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzte er sich dabei nicht auseinander. Dieses Vorbringen erfüllte damit nicht die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO – und wurde nach den Feststellungen des Senats zudem erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erhoben. Beide Mängel führten unabhängig voneinander dazu, dass dieser Einwand keinen Erfolg haben konnte.

Warum genügten Vermerke zu Alkoholvorfällen?

Beobachtungen und Meldungen im Zusammenhang mit Alkoholgeruch und Einschlafen am Arbeitsplatz können neben Fehlzeiten einen hinreichenden Untersuchungsanlass bilden. Aus der vom Beschäftigten zitierten Kommentierung von Schuler-Harms in Schoch/Schneider ergibt sich nach Auffassung des Senats lediglich, dass die Begründung eines Verwaltungsakts einem Gericht die Prüfung ermöglichen muss, ob die rechtlichen Grenzen des behördlichen Handlungsspielraums eingehalten wurden – dafür reicht die Mitteilung der tragenden Gründe aus.

Vielmehr ist dort ausgeführt, die Begründung (eines Verwaltungsakts) müsse einem angerufenen Gericht die Prüfung ermöglichen, ob die rechtlichen Grenzen des behördlichen Handlungs- und Entscheidungsspielraums gewahrt worden seien. Hierzu bedürfe es nur der Mitteilung der tragenden Gründe. – so das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Ein Verwaltungsakt ist die verbindliche Anordnung der Behörde an Sie – hier die Untersuchungsaufforderung. Der behördliche Handlungsspielraum beschreibt den bewertenden Spielraum der Behörde bei dieser Entscheidung. Für die Begründung genügt, dass das Gericht die tragenden Gründe nachvollziehen kann. Daraus können Sie keine überzogenen Formanforderungen an jeden Vermerk ableiten.

Warum beseitigte die Feier-Erklärung den Untersuchungsanlass nicht?

Im konkreten Fall griff der Mann vor allem die Dokumentation und Aussagekraft der Alkohol- und Einschlafvorfälle an. Er bestritt dabei nicht, dass sich die Vorfälle vom 24.04.2025, 03.07.2025 und 18.07.2025 tatsächlich ereignet hatten. Zum 24.04.2025 räumte er ausdrücklich ein, dass bei ihm Alkoholgeruch wahrgenommen worden war – er erklärte dies mit einer Feier am Vorabend. Diese Erklärung beseitigte den Untersuchungsanlass jedoch nicht, wie der Senat feststellte.

Warum waren zeitnahe Vermerke nicht erforderlich?

Der Beschäftigte zeigte nicht auf, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Vorfälle nur dann hätten berücksichtigt werden dürfen, wenn zeitnah schriftliche Vermerke unter Nennung der beobachtenden Person gefertigt worden wären. Die bloße Behauptung einer unzureichenden Dokumentation stellte den Untersuchungsanlass damit nicht in Frage. Auch der Berufung auf die Kommentierung von Schuler-Harms folgte der Senat nicht: Der Fundstelle sei nicht ansatzweise zu entnehmen, dass Feststellungen unmittelbar und durch die beobachtende Person selbst dokumentiert werden müssten. Weitere Nachweise für diese Rechtsauffassung nannte der Mann nicht, und ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die tatsächlichen Anforderungen der Kommentierung war für den Senat nicht ersichtlich. Die vom Beschäftigten ebenfalls angeführte Randnummer 69a betreffe im Übrigen Besonderheiten von Prüfungsentscheidungen, die mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun hätten.

Warum anonyme Meldungen die Anordnung nicht entkräfteten

Der Hinweis, in den Gesprächsvermerken bleibe offen, von wem die dort erwähnten Berichte und Beschwerden stammten, stellte Existenz und Richtigkeit der Beobachtungen nach Auffassung des Gerichts nicht durchgreifend in Frage. Beschwerden würden in sensiblen Bereichen aus Datenschutzgründen üblicherweise anonym behandelt. Zudem erschien es dem Senat fernliegend, dass es wiederholt und von verschiedenen Seiten zu gleichartigen, aber durchweg wahrheitswidrigen Beobachtungen gekommen sein sollte – eine solche Annahme hatte der Betroffene auch nicht nachvollziehbar erläutert.

Denn mit dem bloßen Hinweis, es bleibe offen, von wem die Erzählungen jeweils stammten, stellt er Existenz und Richtigkeit von der Antragsgegnerin in mehreren Gesprächsvermerken erwähnten Berichte und Beschwerden nicht durchgreifend in Frage, zumal es bereits aus Gründen des Datenschutzes üblich ist, Beschwerden – allen voran in solch sensiblen Bereichen – anonym zu behandeln. – so das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Auch der Einwand, die im Gesprächsprotokoll vom 05.08.2025 zum Vorfall vom 03.07.2025 erwähnte Wahrnehmung von Alkoholgeruch sei nicht näher konkretisiert, blieb ohne Erfolg. Das Vorbringen war unsubstantiiert. Hinzu kam: Das Verwaltungsgericht hatte diesen einzelnen Vorfall gar nicht isoliert als Indiz für eine Alkoholerkrankung gewertet, sondern auf Art und Häufigkeit der Vorfälle insgesamt abgestellt.

Am Ende blieb festzuhalten, dass die Beschwerde nur einen Teil der insgesamt berücksichtigten Vorfälle herausgriff. Die weiteren selbstständig tragenden Gesichtspunkte aus den Vermerken vom 05.12.2023 und vom 03.02.2026 ließ sie unangegriffen. Da der Beschäftigte diese Punkte nicht in der von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geforderten Weise angriff, konnte die Beschwerde auch aus diesem Grund keinen Aufhebungs- oder Änderungsbedarf aufzeigen und blieb insgesamt ohne Erfolg.

Warum müssen Betroffene alle Untersuchungsgründe angreifen?

Der Beschluss stammt vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen und bindet unmittelbar nur die Beteiligten dieses Verfahrens. Er schafft keine allgemein verbindliche Regel. Die Bewertung kann aber auf vergleichbare Fälle übertragbar sein, wenn eine Untersuchungsaufforderung auf mehreren konkreten Umständen beruht.

Erhalten Sie eine vergleichbare Aufforderung, prüfen Sie alle darin genannten Gründe und die Erwägungen eines bereits ergangenen Beschlusses vollständig. Greifen Sie im Beschwerdeverfahren nur einzelne Gründe an, kann ein anderer tragender Grund die Entscheidung weiterhin stützen. Solange die Aufforderung nicht aufgehoben oder ausgesetzt ist, müssen Sie dem Untersuchungstermin nachkommen.

Praxis-Hürde: Alle tragenden Gründe angreifen

Entscheidend war hier nicht allein die Bewertung einzelner Alkoholvorfälle. Die Vorinstanz hatte ihre Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige Gesichtspunkte gestützt, darunter Fehlzeiten und weitere Vermerke. Wenn Ihre Beschwerde nur einen dieser Gründe angreift, kann ein anderer unangegriffener Grund die Entscheidung weiterhin tragen. Prüfen Sie daher, ob der Beschluss mehrere selbstständig tragende Begründungen nennt.

Unsere Einschätzung

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen setzt bei amtsärztlichen Untersuchungen zur Prüfung der Dienstunfähigkeit den entscheidenden Maßstab auf die Struktur der Beschwerdebegründung. Vergleichbare Verfahren können daran scheitern, dass Einwände zwar einzelne Vorfälle betreffen, aber keinen eigenständigen Entscheidungsgrund vollständig erfassen. Entscheidend wird sein, ob jeder Grund mit einer konkreten Gegenargumentation verbunden wird.

Offen blieb, ob die Aufforderung auch dann Bestand hätte, wenn sämtliche tatsächlichen Anknüpfungstatsachen nachvollziehbar bestritten wären. Die Entscheidung lässt auch nicht erkennen, welche Anforderungen gelten, wenn Hinweise nur widersprüchlich dokumentiert sind. Betroffene sollten deshalb nicht allein die Form der Vermerke angreifen, sondern für jeden Anlass die fehlende Aussagekraft oder den fehlenden Bezug zur Dienstfähigkeit darlegen.


Zur amtsärztlichen Untersuchung aufgefordert?

Eine Aufforderung Ihres Dienstherrn stützt sich häufig auf mehrere voneinander unabhängige Gründe. Der Beschluss des OVG NRW zeigt, dass ein Eilantrag scheitert, wenn Sie nicht jeden dieser tragenden Gründe fristgerecht und substantiiert angreifen. Unsere Rechtsanwälte prüfen mit Ihnen, ob die angeordnete Untersuchung auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruht und welche Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Beschwerde bestehen.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich trotz meines Eilantrags zur amtsärztlichen Untersuchung erscheinen, solange keine Aussetzung angeordnet wurde?

JA: Sie müssen grundsätzlich erscheinen, solange das Gericht die Untersuchungspflicht nicht ausdrücklich vorläufig aussetzt oder die Untersuchungsaufforderung aufhebt. Die bloße Einreichung eines Eilantrags bewirkt keine automatische Aussetzung des Untersuchungstermins.

Eine rechtmäßige Untersuchungsaufforderung bleibt zunächst verbindlich, weil der Eilantrag nur eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erreichen soll. Das Gericht prüft dabei, ob ein Anspruch auf vorläufige Befreiung von der Untersuchung besteht. Wird dieser Anspruch verneint oder liegt noch keine gerichtliche Aussetzung vor, müssen Sie der Aufforderung weiterhin nachkommen. Ihr Erscheinen bedeutet nicht ohne Weiteres, dass Sie auf Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Untersuchung verzichten. Prüfen Sie deshalb den gerichtlichen Beschluss und halten Sie den Termin ein, sofern darin keine ausdrückliche Aussetzung angeordnet wurde.


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Welche konkreten Umstände rechtfertigen eine Untersuchungsaufforderung, wenn Fehlzeiten und einzelne Vorfälle genannt werden?

Eine Untersuchungsaufforderung kann durch eine Gesamtschau aus Fehlzeiten sowie wiederholten Beobachtungen zu Alkoholgeruch oder Einschlafen am Arbeitsplatz gerechtfertigt sein. Die Behörde muss keine Erkrankung nachweisen, sondern konkrete Zweifel an Ihrer Dienstfähigkeit nachvollziehbar begründen.

Fehlzeiten und mehrere gleichartige oder ergänzende Arbeitsplatzbeobachtungen dürfen gemeinsam bewertet werden. Maßgeblich ist, ob diese Tatsachen aus Sicht eines verständigen Betrachters Zweifel an Ihrer gesundheitlichen Eignung für den Dienst begründen können. Eine Erklärung, etwa Alkoholgeruch nach einer Feier am Vorabend, beseitigt diesen Anlass nicht ohne Weiteres. Gleiches gilt, wenn ein Vermerk nicht sofort erstellt wurde oder die meldende Person aus Datenschutzgründen nicht genannt wird. Entscheidend bleibt, ob die Behörde die einzelnen Hinweise nachvollziehbar dokumentiert und in ihrer Gesamtheit gewürdigt hat.

Ein einzelner, vollständig erklärbarer Vorfall ohne weitere belastbare Hinweise kann dagegen als Untersuchungsanlass weniger tragfähig sein. Prüfen Sie deshalb sämtliche genannten Fehlzeiten, Beobachtungen und Vermerke, statt nur einen einzelnen Vorfall zu bewerten.


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Darf die Untersuchung auch eine psychiatrische Zusatzbegutachtung umfassen, und wovon hängt ihre Rechtmäßigkeit ab?

Ja, eine psychiatrische Zusatzbegutachtung kann Teil einer amtsärztlichen Untersuchung sein. Rechtmäßig ist sie, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an Ihrer Dienstunfähigkeit begründen und der Prüfungszweck nachvollziehbar benannt wird.

Die Untersuchung darf die Dienstfähigkeit umfassend überprüfen, wenn gesundheitliche Gründe die weitere Dienstausübung in Frage stellen. Das Fachgebiet Psychiatrie macht die Zusatzbegutachtung deshalb nicht bereits als solche rechtswidrig. Maßgeblich ist, ob die gesamte Untersuchungsaufforderung rechtmäßig, erforderlich und verhältnismäßig ist. Fehlzeiten sowie konkrete Beobachtungen oder Meldungen aus dem Arbeitsumfeld können einen ausreichenden tatsächlichen Anlass bilden. Die Aufforderung muss außerdem erkennen lassen, welche Tatsachen die Untersuchung veranlassen und welche Frage beantwortet werden soll. Eine pauschale Vermutung oder eine nicht nachvollziehbare Ausweitung des Untersuchungsauftrags genügt dafür nicht. Prüfen Sie daher, ob Anlass und Prüfungszweck im Schreiben konkret erkennbar sind.

Unzulässig wird die psychiatrische Zusatzbegutachtung nicht allein wegen ihrer Eingriffsintensität, sondern bei fehlendem Anlass oder sonstigen rechtlichen Mängeln. Markieren Sie in der Aufforderung den Prüfungszweck und die Tatsachen, mit denen gerade dieser Untersuchungsteil begründet wird.


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Wie muss ich eine Beschwerde begründen, damit kein unangegriffener Entscheidungsgrund bestehen bleibt?

Greifen Sie in der Beschwerde jeden selbstständig tragenden Grund des Eilbeschlusses einzeln, konkret und fristgerecht an. Ein Angriff nur gegen einzelne Alkoholvorfälle oder deren Dokumentation genügt nicht, wenn Fehlzeiten oder weitere Vermerke die Entscheidung weiterhin tragen können.

Ein selbstständig tragender Grund kann die gerichtliche Entscheidung allein rechtfertigen, ohne dass weitere Erwägungen erforderlich sind. Prüfen Sie deshalb den vollständigen Beschluss und kennzeichnen Sie jede eigenständige tatsächliche oder rechtliche Begründung. Erklären Sie zu jedem Grund, welche Feststellung oder Bewertung falsch ist und weshalb deshalb eine Änderung des Beschlusses geboten erscheint. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung diese Auseinandersetzung leisten. Das Beschwerdegericht berücksichtigt nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe; regelmäßig läuft hierfür ein Monat ab Zustellung des vollständigen Beschlusses.

Im beschriebenen Fall hätten daher neben den Alkoholvorfällen auch die Fehlzeiten sowie die Vermerke vom 05.12.2023 und 03.02.2026 konkret behandelt werden müssen. Pauschale Zweifel an der Dokumentation oder verspätete Einwände ersetzen keine entscheidungsbezogene Begründung. Bleibt ein tragender Grund ohne ausreichenden Angriff, kann die Beschwerde trotz erfolgreicher Einwände gegen andere Punkte erfolglos bleiben.


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Welche Frist gilt für die Begründung meiner Beschwerde gegen einen abgelehnten Eilantrag?

Die Beschwerdebegründung muss innerhalb eines Monats ab Zustellung des vollständigen Eilbeschlusses eingereicht werden. Maßgeblich ist daher nicht das Datum des Beschlusses, sondern der Zugang bei Ihnen; die Begründung ist beim Verwaltungsgericht einzureichen.

Nach § 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO muss die Begründung innerhalb dieser Monatsfrist vorliegen. Sie muss konkret erklären, weshalb die Entscheidung geändert oder aufgehoben werden soll, und jeden selbstständig tragenden Grund des Beschlusses angreifen. Das Beschwerdegericht prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich nur die innerhalb der Begründungsfrist dargelegten Gründe. Eine bloße Erklärung, dass Sie mit dem Eilbeschluss nicht einverstanden sind, genügt deshalb nicht. Nach Fristablauf nachgeschobene Einwände können unberücksichtigt bleiben, auch wenn sie inhaltlich relevant erscheinen. Notieren Sie das Zustellungsdatum und prüfen Sie rechtzeitig jede tragende Erwägung des Beschlusses.


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Das vorliegende Urteil


Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 6 B 635/26 – Beschluss vom 26.08.2026




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