LG Hamburg, Az.: 313 T 38/11, Beschluss vom 28.03.2011
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 14.02.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 08.02.2011, Az.: 823 C 26/11 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert der Beschwerde wird auf € 500,- festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Gem. § 940 ZPO ist eine einstweilige Verfügung zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Zutreffend weist das Amtsgericht in seiner Entscheidung darauf hin, dass diese Voraussetzungen bei der von dem Antragsteller angegriffenen Androhung der Stromsperre nicht vorliegen.
Durch die Androhung der Stromsperre selbst, die nach den gesetzlichen Vorschriften einer Sperrung vorauszugehen hat, entstehen dem Antragsteller noch keine wesentlichen Nachteile im Sinne des § 940 ZPO; diese entstehen erst durch die tatsächliche Sperrung des Stromanschlusses.
Selbst wenn man den Antrag des Antragstellers dahin gehend auslegen wollte, dass er im Rahmen einer Unterlassungsverfügung der Antragsgegnerseite verbieten lassen will, den Strom abzusperren, ist die einstweilige Verfügung nicht im Sinne des § 940 ZPO „nötig“, denn im Falle einer Weigerung des Antragstellers, die Sperrung der Stromversorgung zuzulassen, wäre die Antragsgegnerin gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und in diesem Verfahren wären die von dem Antragsteller gegen die Forderung vorgebrachten Einwendungen ohnehin zu gerichtlich zu prüfen.