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Anlageberatungsvertrag bei Immobilien: Makler haften für falsche Angaben zum Bauträger

„Ja, hat er“ – auf die Frage nach der Erfahrung des Bauträgers fällt beim Umbau des Hallenbads in M. eine klare Antwort. Individualisierte Steuer- und Renditeberechnungen inklusive: War das noch Vermittlung oder schon Beratung mit Haftungsfolgen für das unerfahrene Bauträgerunternehmen?
Mann mit Mappe vor Bauzaun mit Schloss, dahinter unfertiger Backsteinbau mit Gerüst
OLG Hamm verurteilt Maklerfirma wegen Falschberatung beim unvollendeten Denkmalumbau zu hohem Schadenersatz nach fehlender Aufklärung über Bauträgererfahrung Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 34 U 11/25

Das Wichtigste im Überblick

Mit Urteil vom 16.07.2026 (34 U 11/25) verpflichtete das OLG Hamm ein Immobilienunternehmen, den Schaden zu ersetzen, weil es die fehlende Erfahrung eines Bauunternehmens bei einem denkmalgeschützten Bauprojekt irreführend darstellte. Das gilt auch für Immobilienvermittler, wenn sie mehr als nur den Kontakt zum Verkäufer herstellen.


  • Mehr als Vermittlung: Das Unternehmen erklärte Unterlagen, beantwortete Fragen und berechnete persönliche Finanzierungskosten.
  • Projektprüfung nötig: Das Unternehmen musste das konkrete Projekt auf erkennbare Risiken prüfen.
  • Vertrauen erlaubt: Käufer mussten nicht selbst nachforschen, weil sie auf vollständige Beratung vertrauen durften.
  • Belegte Zahlungen: Der Berater ersetzt belegte Zahlungen und entlastet Käufer von offenen Kaufpreisraten und Darlehenszinsen.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: OLG Hamm
  • Datum: 16.07.2026
  • Aktenzeichen: 34 U 11/25
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Immobilienrecht, Schadensersatzrecht
  • Streitwert: bis 650.000 EUR
  • Wichtig für: Immobilienkäufer bei Bauprojekten, Menschen mit Immobilienfinanzierung

OLG Hamm spricht Anlegern Schadenersatz nach Falschberatung zu

Das Oberlandesgericht Hamm hat am 16.07.2026 das klageabweisende Urteil des Landgerichts Essen abgeändert und eine Maklergesellschaft aus der W.-Unternehmensgruppe zur Zahlung von 263.574 Euro verurteilt. Die Firma vermittelt als GmbH unter anderem Finanzdienstleistungen, Darlehen und Immobilien und war unter anderem als Immobilienmaklerin und Finanzanlagenvermittlerin registriert.

Ausgangspunkt war die Suche eines Mannes nach einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Über diesen Kontakt lernte er den für die Firma tätigen Vermittler T. kennen, der ihm im Juli 2020 ein stillgelegtes, denkmalgeschütztes Hallenbad in M. vorstellte. Das Gebäude sollte zu Eigentumswohnungen und Gewerbeeinheiten umgebaut werden.

Nach Berechnungen des Vermittlers Q. gaben das Ehepaar am 08.01.2021 ein notarielles Angebot zum Kauf einer Wohnung samt Stellplatzrecht zu einem Preis von 293.090 Euro ab, das am 29.01.2021 angenommen wurde. Zur Finanzierung schlossen sie drei Darlehensverträge ab.

Die versprochene Fertigstellung zum 15. Juli 2022 blieb aus – das Bauvorhaben war auch zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht vollendet. Das Landgericht Essen hatte die Klage der Anleger mit Urteil vom 18.12.2024 (Az. 210 O 15/24) vollständig abgewiesen. Nach Zustellung am 19.12.2024 legten sie am 20.01.2025 Berufung beim Oberlandesgericht Hamm ein, das unter dem Aktenzeichen 34 U 11/25 verhandelte.

Der Senat sprach den Anlegern nun 263.574 Euro nebst Zinsen zu, verpflichtete die Firma zur Freistellung von restlichen Kaufpreisforderungen in Höhe von 84.166,90 Euro und von künftigen Darlehenszinsen, stellte die Pflicht zum Ersatz künftiger Schäden fest und sprach 6.473,36 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten zu. Einen Antrag auf Feststellung eines Annahmeverzugs der Firma wies das Gericht dagegen zurück.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Erteilt ein Vermittler im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie über den reinen Objektnachweis hinausgehende Auskünfte und erstellt er auf den Erwerber zugeschnittene Finanzierungs-, Rendite- oder Steuerberechnungen, kommt regelmäßig stillschweigend ein eigenständiger Anlageberatungsvertrag zustande; die aufsichtsrechtliche Qualifikation der Vermittlungstätigkeit ist für die zivilrechtlichen Vertragspflichten nicht maßgeblich.
  2. Die rechtliche Selbstständigkeit eines Vermittlers oder Handelsmaklers schließt dessen Einordnung als Erfüllungsgehilfe eines Vertriebsunternehmens nicht aus, sofern dieser mit Wissen und Wollen des Unternehmens Aufgaben aus dessen Pflichtenkreis wahrnimmt.
  3. Reine baufachliche Erfahrungen handelnder Personen oder beigezogener Architekten sind nicht mit der unternehmerischen Erfahrung eines Bauträgers gleichzusetzen. Ein Anlageberater verletzt seine Pflicht zu richtiger und vollständiger Information, wenn er baufachliche Kenntnisse irreführend als Bauträgererfahrung darstellt oder über das Fehlen fertiggestellter Referenzobjekte nicht aufklärt.

Berechnungen zu Steuern und Rendite begründen Anlageberatungsvertrag

Im konkreten Fall gingen die Leistungen über den reinen Objektnachweis hinaus: Die Vermittler berechneten Steuern, Finanzierung und Rendite für das Ehepaar.

Für die Einordnung war deshalb die konkrete Tätigkeit maßgeblich, nicht die Bezeichnung als Makler.

Wer als Vermittler neben einem Exposé maßgeschneiderte Tilgungspläne, Renditeprognosen und Steuerberechnungen anbietet, könnte darin bereits die stillschweigende Aufnahme einer Beratung erkennen – unabhängig davon, wie der zugrundeliegende Vertrag bezeichnet wird.

Umfassende Wirtschaftlichkeitsberechnungen begründen eine Beratung

Diesen Maßstab wandte der Senat auf das Vorgehen der Vermittler im Vorfeld des Denkmalschutzerwerbs an. Die Firma hatte dem Ehepaar nicht nur das Objekt vorgestellt, sondern Detailfragen zu Zinsbindung, Tilgung, Instandhaltungsrücklagen und Hausverwaltung beantwortet und individualisierte Immobilienberechnungen erstellt. Der Vermittler Q. stellte zudem gezielt steuerliche Vorteile der Denkmalabschreibung und mögliche Wertsteigerungen zur Altersvorsorge heraus.

Die Firma hatte eingewandt, es habe lediglich ein Maklervertrag über den Nachweis oder die Vermittlung einer Immobilie bestanden; ein Beratungsvertrag sei nicht substantiiert vorgetragen. Das Gericht verwies auf die eigene, detaillierte Sachverhaltsschilderung der Firma selbst – sie belegte weit über einen reinen Objektnachweis hinausgehende Beratungsleistungen und eine eigens erstellte Beratungsdokumentation. Der Beratungsvertrag blieb dabei auf das konkrete Denkmalobjekt beschränkt; eine umfassende, anbieterunabhängige Beratung zu sämtlichen Anlageklassen schuldete die Firma nicht.

Bei einer Gesamtschau bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen ist, auch wenn Beratungsdokumentation und Maklervertrag erst nachträglich übersandt worden sind. Aus Sicht eines objektiven Empfängers der Erklärungen der Zeugen waren die Erklärungen im Sinne einer rechtsverbindlichen Anlageberatung zu verstehen. – so das OLG Hamm

Aufsichtsrechtliche Einordnung ist für zivilrechtliche Pflichten nicht maßgeblich

Die Firma vertrat die Auffassung, der Immobilienerwerb falle nicht unter kapitalmarktrechtliche Vorschriften wie das Vermögensanlagegesetz, weil keine zeitweise Überlassung von Geld im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 7 vorliege. Für die zivilrechtliche Haftung nach § 280 Abs. 1 BGB kam es dem Senat zufolge aber nicht entscheidend auf die aufsichtsrechtliche Kategorie an, sondern auf die tatsächlich übernommenen Pflichten und die dadurch geweckten Erwartungen der Anleger. Ob zusätzlich Pflichten aus der Finanzanlagenvermittlungsverordnung zu einer Geeignetheitserklärung verletzt wurden, ließ das Gericht offen – die Haftung ergab sich bereits unmittelbar aus dem Beratungsvertrag.

Warum haftet die Maklerfirma für das Verhalten externer Berater?

Die Firma haftet für das Fehlverhalten der Vermittler nach § 278 BGB, weil sie T. und Q. mit der Wahrnehmung ihrer Vertriebsaufgaben betraut hatte. Dass beide formal als selbständige Handelsmakler auftraten, hob ihre Stellung als Erfüllungsgehilfen des Unternehmens nicht auf.

Auf die formale Selbstständigkeit und fehlende Weisungsgebundenheit kam es dabei nicht an.

Wahrnehmung übertragener Vertriebspflichten begründet Erfüllungsgehilfenstellung

Die Firma hatte die Vertriebsverpflichtung für das Bauprojekt übernommen und sich zur Abwicklung der Kontakte mit dem Ehepaar der Vermittler T. und Q. bedient. Beide handelten damit im Pflichtenkreis des Unternehmens, das seine Aufgaben durch sie erfüllen ließ.

Selbständigkeit nach Handelsrecht schließt Zurechnung nicht aus

Die Firma wandte ein, T. und Q. seien selbständige Handelsmakler nach §§ 93 ff. HGB und keine Mitarbeiter gewesen. Das Gericht ließ diesen Einwand nicht durchgreifen: Die rechtliche Selbständigkeit schließt die Einordnung als Erfüllungsgehilfe nicht aus, solange die Vermittler im Pflichtenkreis der Firma tätig werden. Dafür sprach zusätzlich, dass beide im Netzwerk der W.-Gruppe auftraten, im Maklervertrag als gemeinschaftliche Makler bezeichnet wurden und die Vermittlungsprovision direkt von der Firma in Rechnung gestellt wurde.

Berater müssen ungefragt über fehlende Bauträgererfahrung aufklären

Berater müssen Anleger ungefragt und wahrheitsgemäß über tatsächliche Risiken des Bauträgers aufklären, insbesondere wenn dieser über keine Referenzen bei der Fertigstellung vergleichbarer Vorhaben verfügt. Reine baufachliche Kenntnisse einzelner Personen dürfen dabei nicht wahrheitswidrig als unternehmerische Bauträgererfahrung dargestellt werden.

Ein Anlageberater muss ein Anlagekonzept anleger- und anlagegerecht bewerten und Tatsachen, die für den Anlageentschluss wesentlich sind, zutreffend und vollständig offenlegen. Macht ein Berater konkrete Zusicherungen zu Erfahrung und Zuverlässigkeit der Beteiligten, muss er diese vorher einer Plausibilitätsprüfung unterzogen haben oder auf eine fehlende Prüfung hinweisen.

Baufachliche Vorkenntnisse sind keine Bauträgererfahrung

Die S. P. GmbH und die für sie handelnden Personen verfügten zum Zeitpunkt der Beratung über keine nennenswerte Erfahrung als Bauträger und hatten zuvor kein einziges Projekt in dieser Funktion fertiggestellt. Die Firma hatte eingewandt, die baufachliche Erfahrung der handelnden Personen und die Expertise der Architekten U. & V. hätten dies ausgeglichen.

Der Senat widersprach: Ein Bauträger trägt zusätzlich wirtschaftliche und rechtliche Verantwortung für Finanzierung, Kalkulation, Vertragsgestaltung und Zeitplanung – Kenntnisse, die reine baufachliche Erfahrung nicht ersetzt. Da das Ehepaar ausdrücklich nach der Erfahrung des Bauträgers gefragt hatte, machte auch der Verweis auf die Architekten die Aufklärung nicht entbehrlich.

Die Aufgaben eines Bauträgers gehen weit über die eines Bauleiters und erst recht eine darunter angeordnete baufachliche Tätigkeit hinaus. Während die Tätigkeit des Bauleiters auf die praktischen Tätigkeiten und die Überwachung auf der Baustelle gerichtet ist, obliegt dem Bauträger die wirtschaftliche und rechtliche Mitverantwortung für ein Immobilienprojekt. – so das OLG Hamm

Auch der Einwand, die Anleger seien wegen ihrer bisherigen Immobilienerfahrung nicht aufklärungsbedürftig gewesen, überzeugte das Gericht nicht: Ihre Vorerfahrung bezog sich nur auf allgemeine Risiken fremdfinanzierter Immobilien, nicht auf die Zuverlässigkeit eines Bauträgers bei einem komplexen Denkmalschutzumbau.

Mitteilungen begründeten eine irreführende Risikodarstellung

In einer WhatsApp-Nachricht vom 02. oder 03.10.2020 versicherte der Vermittler T. auf die Frage nach früheren Objekten des Bauträgers sinngemäß, dieser habe entsprechende Erfahrung; ohne sie komme ein Bauträger gar nicht erst in die Auswahl. Ein objektiver Empfänger durfte diese Aussage im Zusammenhang mit der konkreten Nachfrage als Zusicherung von Bauträgererfahrung verstehen, obwohl diese tatsächlich nicht bestand. Die Firma hätte klarstellen müssen, dass weder die S. P. GmbH noch die handelnden Personen nennenswerte Erfahrung als Bauträger vorweisen konnten.

Wenn auf eine Nachfrage zum Bauträger und dazu, ob dieser schon Objekte gebaut habe, mitgeteilt wird, die S. P. sei erfahren und die für sie täten Personen hätten langjährige Erfahrung im Baubereich, geht ein objektiver Empfänger dieser Erklärungen in der Position der Kläger davon aus, dass es um Erfahrungen als Bauträger geht. Er rechnet nicht damit, dass damit lediglich baufachliche Erfahrungen gemeint sind. – so das OLG Hamm

Unterlassene Plausibilitätsprüfung schließt Berufung auf Gutgläubigkeit aus

Die Firma machte geltend, von problematischen Hintergründen des Bauträgers keine Kenntnis gehabt und zu weiteren Nachforschungen nicht verpflichtet gewesen zu sein. Der Senat hielt dem entgegen, dass die Firma keine konkrete Prüfung von Referenzobjekten in der Funktion als Bauträger dargelegt hatte; die bloße Annahme des Vermittlers Q., die Beteiligten seien bereits ausreichend erfahren, ersetzte diese Prüfung nicht. Ein Mitverschulden der Anleger verneinte das Gericht ebenfalls: Wer als Berater Auskünfte erteilt, darf dem Kunden nicht entgegenhalten, er hätte diesen Angaben nicht vertrauen dürfen.

Zwei weitere Vorwürfe blieben für das Ergebnis ohne Bedeutung. Ob die Firma eine nicht offengelegte Innenprovision erhalten hatte, ließ der Senat offen, weil die Haftung bereits aus den irreführenden Angaben zur Bauträgererfahrung folgte. Den behaupteten unwirtschaftlichen Quadratmeterpreis von 4.000 Euro wertete das Gericht mangels konkreter Anknüpfungstatsachen als unzulässigen Ausforschungsbeweis und stützte die Entscheidung nicht darauf. Selbst wenn nur ein Maklervertrag bestanden hätte, wäre die Firma aus denselben Gründen zum Schadensersatz verpflichtet gewesen, da auch ein Makler unrichtige Angaben zur Bauträgererfahrung hätte richtigstellen müssen.

Großer Schadenersatz: Rückabwicklung Zug um Zug gegen Abtretung

Der Schadenersatz erfolgt im Wege des großen Schadenersatzes durch Erstattung aller getätigten Zahlungen und Freistellung von offenen Pflichten, Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher aus dem Geschäft erlangten Rechtspositionen. Um eine Überkompensation zu verhindern, mussten die Anleger zusätzlich Ersatzansprüche gegen beteiligte Vermittler und Banken abtreten.

Nach § 249 Abs. 1 BGB ist ein Geschädigter so zu stellen, wie er ohne die Pflichtverletzung gestanden hätte, muss sich aber im Wege der Vorteilsausgleichung von den erlangten Vorteilen und Rechten trennen. Ein Annahmeverzug setzt zudem voraus, dass die geschuldete Gegenleistung vollständig und ordnungsgemäß angeboten wird.

Großer Schadenersatz umfasst getätigte Aufwendungen und Freistellung

Auf dieser Grundlage berechnete der Senat den Zahlungsanspruch aus den belegten Kaufpreisraten von 208.923,10 Euro, Darlehenszinsen von 18.697,48 Euro und Nebenkosten von 35.953,42 Euro – zusammen 263.574 Euro. Nicht ausreichend belegte Zahlungen, etwa abweichende Angaben zu einer Zahlung von 36.000 Euro, blieben unberücksichtigt.

Zusätzlich muss die Firma das Ehepaar von den restlichen Kaufpreisforderungen in Höhe von 84.166,90 Euro sowie von künftigen Zinsen aus den drei bei der B., der E. und der I. abgeschlossenen Darlehen ab dem 29.05.2026 freistellen.

Abtretung schuldrechtlicher Anwartschaften reicht für Gegenleistung aus

Die Firma hatte eingewandt, eine Rückabwicklung sei unmöglich, weil das Ehepaar noch kein Volleigentum, sondern lediglich ein Anwartschaftsrecht erworben habe. Dem widersprach der Senat: Die Abtretung der schuldrechtlichen Ansprüche aus dem Bauträgerkaufvertrag sowie des Anwartschaftsrechts genügt für den Vorteilsausgleich vollständig.

Auch vertragliche Abtretungsverbote standen dem nicht entgegen, da sie nach Auslegung nur griffen, solange das Ehepaar seine eigenen Zahlungspflichten nicht erfüllt hatte – hier hatte jedoch der Verkäufer seine Fertigstellungspflicht verletzt. Dem Einwand drohender Überkompensation gab das Gericht teilweise statt und ordnete zusätzlich die Abtretung aller etwaigen Schadensersatz- und Sicherheitenansprüche gegen die Vermittler T. und Q. sowie gegen die finanzierenden Banken an.

Die Feststellung des Ersatzes künftiger Schäden erklärte der Senat für begründet, weil dem Ehepaar Risiken aus einer möglichen Darlehenskündigung und einer bauordnungsrechtlichen Inanspruchnahme drohen.

Unvollständiges Gegenleistungsangebot schließt Annahmeverzug aus

Mit ihrem Antrag auf Feststellung eines Annahmeverzugs der Firma scheiterten die Anleger dagegen. Sie hatten nicht sämtliche als einheitliche Gesamtleistung geschuldeten Gegenleistungen angeboten; nach § 266 BGB musste die Firma ein solches Teilangebot nicht annehmen. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sprach das Gericht in Höhe von 6.473,36 Euro als Zahlungsanspruch zu, weil sich der ursprüngliche Freistellungsanspruch wegen der Erfüllungsverweigerung der Firma nach § 250 BGB in einen Geldanspruch umgewandelt hatte.

Die Kosten des Rechtsstreits verteilte das Gericht anteilig: Die Firma trägt 58 Prozent der Kosten des Berufungsverfahrens und 56 Prozent der erstinstanzlichen Kosten, das Ehepaar die restlichen Anteile. Eine Revision ließ der Senat nicht zu – das Urteil kann als Orientierung für ähnlich gelagerte Fälle von Immobilienkapitalanlagen mit unerfahrenen Bauträgern dienen, bindet aber nur die Beteiligten dieses Verfahrens.

Unsere Einschätzung

Für vergleichbare Denkmalimmobilien als Kapitalanlage verschiebt diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm den Blick vom Maklerschild auf die tatsächliche Beratung. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob individuelle Rendite-, Finanzierungs- oder Steuerrechnungen erstellt wurden, denn genau darin sah der Senat den stillschweigenden Abschluss eines Beratungsvertrags.

Ob eine nicht offengelegte Innenprovision allein bereits zur Haftung führt, musste das Gericht nicht entscheiden, weil die Irreführung über die Bauträgererfahrung schon ausreichte. Wir halten die Abgrenzung zwischen baufachlichem Können und unternehmerischer Bauträgerverantwortung für den übertragbaren Kern: Wer ausdrücklich nach Referenzen fragt, sollte die Antwort in nachprüfbarer Form festhalten.

Individuelle Berechnungen können aus einem Makler einen Berater machen

Ausschlaggebend war, dass die Vermittler nicht nur eine Immobilie nachwiesen, sondern individuelle Finanzierungs-, Steuer- und Renditeberechnungen erstellten und auf die ausdrückliche Nachfrage nach der Erfahrung des Bauträgers eine Antwort gaben, die als Zusicherung verstanden werden durfte. Hätten sie sich auf den reinen Objektnachweis beschränkt und offen gesagt, dass keine Erfahrung als Bauträger bestand oder dazu keine Angaben möglich waren, wäre weder ein Beratungsvertrag entstanden noch eine Pflichtverletzung anzunehmen gewesen.

Im eigenen Fall kann es darauf ankommen, ob nur ein Exposé übergeben wurde oder ob individuelle Berechnungen zu Finanzierung, Steuern oder Rendite erstellt wurden – das könnte die Einordnung als bloßer Maklervertrag oder als weitergehender Beratungsvertrag beeinflussen. Ebenso kann relevant sein, ob eine ausdrückliche Nachfrage zur Erfahrung oder Zuverlässigkeit des Bauträgers gestellt und beantwortet wurde: Je klarer eine solche Antwort dokumentiert ist, desto eher lässt sich daraus eine unzutreffende Zusicherung ableiten. Trat der Vermittler zwar formal selbständig, aber sichtbar im Netzwerk eines größeren Vertriebsunternehmens auf, kann das für eine Zurechnung sprechen, muss es aber nicht in jedem Fall. Und selbst bei einer günstigen Ausgangslage kann die Höhe eines Anspruchs daran scheitern, dass einzelne Zahlungen oder Zinsbelastungen nicht lückenlos belegt werden können.

In den eigenen Unterlagen kann sichtbar sein:

  • Chatnachrichten oder E-Mails mit Aussagen zur Erfahrung des Bauträgers
  • Individuelle Finanzierungs- oder Steuerberechnungen des Vermittlers
  • Eine nachträglich übersandte Beratungsdokumentation
  • Rechnungen oder Verträge, die den Vermittler namentlich einem Vertriebsnetzwerk zuordnen

Der Hebel liegt oft nicht in der Frage, ob der Kaufpreis wirtschaftlich war, sondern darin, wie die Nachfrage nach der Erfahrung des Bauträgers beantwortet und dokumentiert wurde. Wie tragfähig einzelne Unterlagen dafür im eigenen Fall sind, lässt sich ohne Blick in den konkreten Schriftverkehr nicht einschätzen.

Wenn Sie einen ähnlichen Immobilienerwerb mit vergleichbaren Zusicherungen erlebt haben, können Sie uns die Eckpunkte schildern. Sie erhalten von uns dazu unverbindlich eine erste Einschätzung.



Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie begründen individuelle Steuer-, Finanzierungs- und Renditeberechnungen einen Anlageberatungsvertrag beim Immobilienkauf?

Maßgeschneiderte Finanzierungs-, Rendite- und Steuerberechnungen können auch ohne unterschriebenen Vertrag stillschweigend einen eigenständigen Anlageberatungsvertrag begründen. Entscheidend ist die tatsächlich erbrachte Beratung, nicht die Bezeichnung als Maklervertrag oder die aufsichtsrechtliche Einordnung.

Ein reiner Objektnachweis beschränkt sich auf das Vorstellen einer Immobilie; individuelle Berechnungen und konkrete Finanzierungsfragen gehen darüber hinaus. Im entschiedenen Fall beantworteten die Vermittler Fragen zu Zinsbindung, Tilgung, Instandhaltungsrücklagen und Hausverwaltung. Zusätzlich erstellten sie Berechnungen zur Denkmalabschreibung, erwarteten Wertsteigerung und Eignung zur Altersvorsorge. Diese auf das Ehepaar zugeschnittenen Angaben durfte ein objektiver Empfänger als rechtsverbindliche Anlageberatung verstehen. Auch die erst nachträglich übersandte Beratungsdokumentation und der Maklervertrag änderten daran nichts.

Die Haftung folgte nach § 280 Abs. 1 BGB aus den tatsächlich übernommenen Beratungspflichten, unabhängig davon, ob die Tätigkeit aufsichtsrechtlich als Finanzanlagenvermittlung einzuordnen war. Ob zusätzlich Pflichten aus der Finanzanlagenvermittlungsverordnung, insbesondere zur Geeignetheitserklärung, verletzt wurden, ließ das Gericht offen; die Beratung bezog sich außerdem nur auf das konkrete Denkmalobjekt.


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Kann ich Schadensersatz verlangen, wenn der Vermittler fehlende Bauträgerreferenzen irreführend darstellt?

Wer nach Bauträgerreferenzen fragt und daraufhin baufachliche Kenntnisse als Bauträgererfahrung zugesichert bekommt, kann grundsätzlich Schadensersatz verlangen, wenn tatsächlich kein Referenzobjekt fertiggestellt wurde. Das OLG Hamm wertete eine solche irreführende Auskunft als Verletzung des Beratungsvertrags.

Ein Anlageberater muss wesentliche Tatsachen richtig und vollständig mitteilen, auch wenn der Anleger nicht ausdrücklich danach fragt. Dazu gehört die fehlende Erfahrung eines Bauträgers mit fertiggestellten vergleichbaren Projekten. Reine baufachliche Kenntnisse ersetzen keine Bauträgererfahrung, weil der Bauträger zusätzlich wirtschaftliche und rechtliche Verantwortung für Finanzierung, Kalkulation und Zeitplanung trägt. Im entschiedenen Fall durfte die WhatsApp-Aussage über die angebliche Erfahrung nach der ausdrücklichen Nachfrage als Zusicherung unternehmerischer Bauträgererfahrung verstanden werden. Die Haftung folgte aus § 280 Abs. 1 BGB; für das Verhalten des selbstständigen Vermittlers haftete die Firma nach § 278 BGB.

Eine allgemeine Immobilienerfahrung der Anleger schloss die Aufklärungspflicht nicht aus, weil sie keine besondere Kenntnis der Bauträgerzuverlässigkeit begründete. Die Pflicht zur Richtigstellung hätte nach Auffassung des Senats auch bei einem reinen Maklervertrag bestanden. Ob zusätzlich eine nicht offengelegte Innenprovision vorlag, ließ das Gericht offen.


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Welche Zahlungen und offenen Darlehenspflichten umfasst die Rückabwicklung einer gescheiterten Immobilienkapitalanlage?

Die Rückabwicklung umfasst 263.574 Euro für belegte Kaufpreisraten, Darlehenszinsen und Nebenkosten sowie die Freistellung von Restkaufpreis und künftigen Darlehenszinsen gegen Abtretung der erworbenen Rechtspositionen. Zusätzlich stellte das Gericht den Ersatz künftiger Schäden wegen möglicher Darlehenskündigung und bauordnungsrechtlicher Inanspruchnahme fest.

Nach § 249 Abs. 1 BGB soll der Geschädigte wirtschaftlich so stehen, als hätte er die Kapitalanlage nicht abgeschlossen. Der zugesprochene Betrag bestand aus 208.923,10 Euro Kaufpreisraten, 18.697,48 Euro Darlehenszinsen und 35.953,42 Euro Nebenkosten. Außerdem musste die beklagte Firma von restlichen Kaufpreisforderungen über 84.166,90 Euro sowie künftigen Zinsen aus drei Darlehen ab dem 29.05.2026 freistellen. Nicht ausreichend belegte Zahlungen, darunter abweichende Angaben zu 36.000 Euro, berücksichtigte der Senat nicht. Maßgeblich sind deshalb nachweisbare Zahlungen und konkret bestehende offene Verpflichtungen.

Die Rückzahlung erfolgte Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Bauträgervertrag und des Anwartschaftsrechts, also der gesicherten Erwerbsposition. Volleigentum musste dafür nicht bestehen. Zur Vermeidung einer Überkompensation waren außerdem mögliche Schadensersatz- und Sicherheitenansprüche gegen Vermittler und finanzierende Banken abzutreten. Die Gegenleistung umfasst damit sämtliche wirtschaftlich verwertbaren Rechte aus der fehlgeschlagenen Anlage.


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Warum kann der Schadensersatz zugesprochen werden, obwohl der Annahmeverzug mangels vollständigen Angebots scheitert?

Schadensersatz und Annahmeverzug prüft das Gericht getrennt: Der Zahlungsanspruch kann wegen Beratungsfehlern bestehen, obwohl ein unvollständiges Gegenleistungsangebot den Annahmeverzug ausschließt. Im Fall erhielten die Anleger deshalb 263.574 Euro, Freistellung von weiteren Forderungen und die Feststellung künftiger Schäden.

Die Haftung folgte aus der irreführenden Beratung über die fehlende Bauträgererfahrung des Projekts. Nach § 280 Abs. 1 BGB muss derjenige den Schaden ersetzen, der eine vertragliche Beratungspflicht verletzt. Die Firma musste sich das Verhalten der eingesetzten Vermittler nach § 278 BGB zurechnen lassen. Diese Anspruchsgrundlage besteht unabhängig davon, ob die Firma zusätzlich in Annahmeverzug geriet. Deshalb berührte die Abweisung des Verzugsantrags weder die Erstattung noch die Freistellung.

Der Annahmeverzug scheiterte dagegen an § 266 BGB, weil die Anleger nicht sämtliche als Einheit geschuldeten Gegenleistungen angeboten hatten. Die Firma musste das Teilangebot deshalb nicht annehmen, sodass lediglich der Verzugsstatus entfiel. Auch 6.473,36 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten blieben nach § 250 BGB als Geldanspruch bestehen, nachdem die Firma die Erfüllung verweigert hatte.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


OLG Hamm – Az.: 34 U 11/25 – Urteil vom 16.07.2026




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