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Bauantrag für eine Unterstellhalle im Außenbereich scheitert

180.000 Euro Investition, 400 Quadratmeter Halle, ein Pachtvertrag mündlich um den Kündigungsverzicht erweitert. Für das Gericht zählte nur, was schriftlich oder zumindest in Textform festgehalten war – und was die eigene Landwirtschaftskammer dem Betrieb an jährlichem Einkommen zutraute.
Eine Frau blickt vom Feldweg auf eine mit Holzpflöcken markierte Wiese; daneben steht ein grüner Traktor.
Das Oberverwaltungsgericht ließ die Berufung gegen die Ablehnung der Unterstellhalle im Außenbereich nicht zu Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 A 2341/24

Das Wichtigste im Überblick

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied am 03.08.2026 (7 A 2341/24): Es ließ die Berufung einer Grundstückseigentümerin gegen die Ablehnung ihrer 400 Quadratmeter großen Maschinenhalle nicht zu, weil eine mündliche Kündigungsabsprache keinen dauerhaft angelegten Landwirtschaftsbetrieb belegte. Eine mündliche Abrede genügte nicht; der Verzicht auf eine Kündigung musste lesbar festgehalten sein.


  • Mündliche Abrede genügte nicht: Der Kündigungsausschluss änderte den Vertrag über die verpachteten Flächen ohne schriftliche oder elektronische Bestätigung nicht.
  • Landbesitz allein reicht nicht: Die verpachteten Flächen belegten hier keinen dauerhaft geführten Landwirtschaftsbetrieb.
  • Halle wirtschaftlich unplausibel: Das Gericht hielt 180.000 Euro Baukosten bei 7.484 bis 18.256 Euro Jahreseinnahmen für zu hoch.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
  • Datum: 03.08.2026
  • Aktenzeichen: 7 A 2341/24
  • Verfahren: Verfahren zur Prüfung, ob eine Berufung zugelassen wird
  • Rechtsbereiche: Baurecht, Landwirtschaft
  • Streitwert: 5.000 Euro
  • Wichtig für: Grundstückseigentümer mit verpachteten Flächen, Landwirte mit Bauvorhaben außerhalb geschlossener Orte

Oberverwaltungsgericht lässt Berufung gegen Hallen-Ablehnung nicht zu

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat am 3. August 2026 (Az. 7 A 2341/24) den Antrag einer Grundstückseigentümerin auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Die Abweisung ihrer Klage durch das Verwaltungsgericht bleibt damit bestehen.

Die Frau wollte im Außenbereich eine geschlossene Unterstellhalle mit 400 m² Grundfläche errichten. Sie sollte als Ersatzneubau dienen und Maschinen und Fahrzeuge aufnehmen. Das Investitionsvolumen lag bei rund 180.000 Euro. Der Bauantrag wurde abgelehnt, und das Verwaltungsgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab.

Im Zulassungsverfahren machte die Eigentümerin geltend, der landwirtschaftliche Betrieb werde über die Verpachtung ihrer Flächen an Pächter geführt und sei auf Dauer angelegt. Zwischen ihr und den Pächtern bestehe ein gegenseitiger Kündigungsverzicht. Sie griff außerdem die Beurteilung einer gutachterlichen Stellungnahme an und brachte Einwände zum Nießbrauch, zu ihrer Gewinnerzielungsabsicht, zum Rentabilitätsnachweis und zur Größe der Halle vor. Schließlich hielt sie die Rechtssache für grundsätzlich bedeutsam.

Der Senat sah das anders. Er fand weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Zulassung der Berufung scheiterte damit an beiden Zulassungsgründen.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein lediglich mündlich vereinbarter Kündigungsausschluss in einem Landpachtvertrag ist formunwirksam und begründet bei gesetzlicher Kündbarkeit des Pachtverhältnisses keine hinreichend gesicherte, auf Dauer angelegte Grundlage für einen landwirtschaftlichen Betrieb im Außenbereich.
  2. Ein Bauvorhaben dient einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nur dann, wenn auch ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Landwirt das Vorhaben unter Abwägung des erforderlichen Investitionsaufwands gegenüber dem nachhaltig erzielbaren Betriebseinkommen verwirklichen würde.

Mündlicher Kündigungsverzicht begründet keinen dauerhaften Landwirtschaftsbetrieb

Das Pachtverhältnis der Eigentümerin belegt nach Auffassung des Senats keinen auf Dauer angelegten Landwirtschaftsbetrieb. Der behauptete Kündigungsverzicht sollte nach ihrem eigenen Vortrag nur mündlich vereinbart worden sein. Das Verwaltungsgericht hatte die Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebs der Pächter bereits an der fehlenden nachhaltigen und dauerhaften Anlage scheitern lassen.

Ein nur mündlicher Kündigungsverzicht bleibt unberücksichtigt

Nach § 585a BGB gilt ein Landpachtvertrag auf unbestimmte Zeit, wenn er für mehr als zwei Jahre nicht in der vorgeschriebenen Form (§§ 126, 126b BGB) geschlossen wird. Das Gericht verwies darauf, dass diese Vorschrift regelmäßig auch für Vertragsänderungen gilt, durch die Rechte oder Pflichten einer Seite geändert werden sollen.

Der schriftliche Landpachtvertrag vom 28. September 2022 galt nach Ansicht des Senats auf unbestimmte Zeit. Ein gegenseitiger Kündigungsverzicht wäre eine wesentliche Vertragsänderung gewesen und hätte zumindest in Textform vereinbart werden müssen. Die Eigentümerin hatte aber selbst vorgetragen, die Vereinbarung sei nur mündlich getroffen worden. Eine Vereinbarung in Textform war weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Deshalb konnte der Kündigungsverzicht nicht zugrunde gelegt werden.

Gesetzliche Kündbarkeit schließt eine dauerhafte Betriebsanlage aus

Ohne wirksamen Kündigungsverzicht blieb es bei der gesetzlichen Regel. Ein auf unbestimmte Zeit geltender Landpachtvertrag kann nach § 594a Abs. 1 Satz 1 BGB am dritten Werktag eines Pachtjahrs zum Schluss des nächsten Pachtjahrs gekündigt werden. Der Vertrag vom 28. September 2022 war daher kündbar. Nach Auffassung des Senats begründete er keinen auf Dauer angelegten Landwirtschaftsbetrieb.

In einer ähnlichen Lage könnte es so liegen: Hätten Verpächterin und Pächter den Kündigungsausschluss mindestens in Textform niedergelegt, ließe sich der Vertrag eher als Beleg für eine dauerhafte Betriebsbasis heranziehen. Ob das für eine Genehmigung genügt hätte, hat der Senat nicht entschieden.

Warum ein vernünftiger Landwirt die 180.000-Euro-Halle nicht errichten würde

Das erwartete jährliche Betriebseinkommen steht in keinem Verhältnis zur Investition von rund 180.000 Euro. Der Senat führte dies zusätzlich zur Pachtfrage aus. Das Vorhaben als privilegiertes Bauvorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB hatte bereits das Verwaltungsgericht abgelehnt. Es hatte angenommen, wegen der Betriebsgröße und der Investitionskosten würde ein vernünftiger Landwirt das Vorhaben nicht errichten.

Betriebseinkommen von 7.483,88 und 18.256,00 Euro gegen 180.000 Euro Baukosten

Zwei Stellungnahmen lagen vor. Die gutachterliche Stellungnahme von N. R. vom 16. Januar 2023 erwartete ein jährliches Betriebseinkommen von 18.256,00 Euro. Die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 7. Juni 2023 nannte nur 7.483,88 Euro.

Bei diesen Beträgen würde ein vernünftiger Landwirt nach Auffassung des Senats keine geschlossene Unterstellhalle mit 400 m² Grundfläche und rund 180.000,00 Euro Investitionsvolumen als Ersatzneubau errichten. Der Maßstab eines wirtschaftlich vernünftig handelnden Landwirts war damit verfehlt.

Einwände zu Gutachten, Nießbrauch und Rentabilität bleiben ohne Wirkung

Die Eigentümerin hatte die Plausibilitätsprüfung der Stellungnahme von N. R. angegriffen, auch im Hinblick auf die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer. Außerdem hatte sie die Rechtswirkungen des Nießbrauchs, ihre Gewinnerzielungsabsicht, die Notwendigkeit eines Rentabilitätsnachweises und die Dimensionierung der Halle thematisiert.

Der Senat hielt diese Einwände aus den zuvor genannten Gründen für nicht entscheidungserheblich. Weil das Pachtverhältnis keinen dauerhaften Betrieb belegte, kam es auf sie nicht mehr an.

Keine Genehmigung als sonstiges Vorhaben und keine grundsätzliche Bedeutung

Auch als sonstiges Vorhaben im Außenbereich konnte die Halle nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht genehmigt werden. Der Senat fand an dessen Urteil keine ernstlichen Zweifel. Die Grundsatzfrage der Eigentümerin führte ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung.

Unzulässigkeit als sonstiges Vorhaben wegen des Flächennutzungsplans

Das Verwaltungsgericht hatte festgehalten, die Eigentümerin betreibe selbst keinen landwirtschaftlichen Betrieb, sondern sei Eigentümerin des Vorhabengrundstücks. Das vorgelegte Gutachten von N. R. vom 25. März 2021 und vom 16. Januar 2023 weise keinen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb der Pächter nach. Einen forstwirtschaftlichen Betrieb verneinte es bei einer Waldfläche von 7 ha. Zudem sei nicht erkennbar, dass eine geschlossene Lagerhalle mit 400 m² einem solchen Betrieb dienen könne.

Als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB sei die Halle unzulässig, weil öffentliche Belange entgegenstehen. Dazu zählte das Verwaltungsgericht die Darstellung des Grundstücks als Fläche für die Land- und Forstwirtschaft im Flächennutzungsplan. Die Beigeladene habe ihr Einvernehmen nach seiner Auffassung nicht zu beanstanden versagt.

Die Grundsatzfrage zur Ersatzhalle stellt sich nicht entscheidungserheblich

Die Eigentümerin wollte geklärt wissen, ob der Ersatz einer bestehenden Unterstellhalle durch eine gleich große Halle an anderer Stelle auf der Hofstelle zur ordnungsgemäßen Ausübung der Landwirtschaft gehört. Diese Frage stellte sich nach Ansicht des Senats aus den bereits genannten Gründen nicht entscheidungserheblich. Ohne dauerhaft angelegten Betrieb und bei der fehlenden Wirtschaftlichkeit kam es auf sie nicht an.

Auch über § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO konnte die Eigentümerin die Zulassung der Berufung nicht erreichen.

Kosten, Streitwert und Unanfechtbarkeit des Beschlusses

Die Eigentümerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Gericht stützte dies auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 und § 154 Abs. 3 VwGO. Den Streitwert setzte es für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro fest (§ 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG).

Der Beschluss ist unanfechtbar. Das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen, und der Bauantrag für die Halle bleibt damit abgelehnt. Die Entscheidung betrifft den konkreten Streit, kann aber als Orientierung für ähnlich gelagerte Fälle dienen. Das gilt vor allem dort, wo ein Kündigungsverzicht in einem Landpachtvertrag nur mündlich vereinbart wurde.

Unsere Einschätzung

Für Bauvorhaben im Außenbereich mit landwirtschaftlicher Privilegierung zieht das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen die Hürde gleich doppelt hoch: Ohne formwirksam gesicherte Dauer des Betriebs und ohne wirtschaftlich nachvollziehbares Verhältnis von Investition zu Ertrag scheitert die Privilegierung. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob der Pachtvertrag die Betriebsgrundlage in der geforderten Schrift- oder Textform absichert und die Zahlen einen vernünftig wirtschaftenden Landwirt überzeugen würden.

Wir halten diese Kombination für bemerkenswert streng, aber folgerichtig, weil sie Verpächter ohne eigenen Betrieb faktisch auf zwei voneinander unabhängige Nachweise festlegt. Ob eine wirksam befristete Verpachtung zusammen mit schlankeren Baukosten das Ergebnis gedreht hätte, musste der Senat nicht entscheiden – hier scheiterte bereits jeder der beiden Pfeiler für sich.

Mündlicher Kündigungsverzicht reicht bei Bauantrag im Außenbereich nicht

Der schriftliche Pachtvertrag selbst stand nicht infrage, wohl aber die Zusatzabrede, die ihn eigentlich unkündbar machen sollte: Der gegenseitige Kündigungsverzicht war nach eigenem Vortrag der Eigentümerin nur mündlich vereinbart worden. Wäre dieser Verzicht in Textform festgehalten gewesen, hätte der Vertrag nicht als gesetzlich kündbar gegolten – und die Annahme eines dauerhaft angelegten Betriebs wäre nicht schon an dieser Stelle gescheitert.

In ähnlich gelagerten Fällen kann es auf mehrere Punkte zugleich ankommen. Falls eine Zusatzvereinbarung zu einem Pachtvertrag nur mündlich getroffen wurde, könnte das die Dauerhaftigkeit des Betriebs infrage stellen, selbst wenn der Grundvertrag selbst schriftlich und eindeutig ist. Daneben kann das Verhältnis von Investitionskosten zum erwarteten Betriebseinkommen eine eigenständige Hürde sein – unabhängig davon, wie die Pachtfrage ausgeht. Schließlich kann die Darstellung einer Fläche im Flächennutzungsplan als Land- oder Forstwirtschaftsfläche zusätzlich gegen ein Vorhaben sprechen, auch wenn die übrigen Punkte für den Antragsteller günstig liegen.

In eigenen Unterlagen kann sichtbar sein:

  • Datum und Form von Zusatzvereinbarungen zum Pachtvertrag
  • Eigene Berechnungen oder Stellungnahmen zum erwarteten Betriebseinkommen
  • Darstellung des Grundstücks im Flächennutzungsplan

Entscheidend war hier nicht ein einzelner Punkt, sondern das Zusammenspiel: Ein formwirksamer Pachtvertrag half nicht, weil die entscheidende Zusatzabrede nur mündlich stand. Ob eine vergleichbare Lücke im eigenen Fall besteht und welches Gewicht sie hat, lässt sich aus eigener Einschätzung kaum zuverlässig beurteilen.

Falls Sie einen ähnlichen Bauantrag oder eine vergleichbare Pachtkonstellation vor sich haben, können Sie uns Ihre Unterlagen schildern und dazu unverbindlich eine Ersteinschätzung anfragen.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Reicht ein nachträglich schriftlicher Kündigungsverzicht, um die Dauerhaftigkeit eines Pachtbetriebs zu belegen?

Ob ein nachträglich mindestens in Textform festgehaltener Kündigungsverzicht die Dauerhaftigkeit eines Pachtbetriebs belegt, hat der Senat offengelassen. Entschieden ist nur, dass der lediglich mündlich vereinbarte Verzicht im konkreten Fall unbeachtlich blieb.

Der Landpachtvertrag vom 28. September 2022 galt nach Auffassung des Senats mangels vorgeschriebener Form für mehr als zwei Jahre auf unbestimmte Zeit. Nach § 585a BGB müssen solche Verträge die Form nach §§ 126 oder 126b BGB einhalten. Ein gegenseitiger Kündigungsverzicht wäre eine wesentliche Vertragsänderung gewesen und hätte deshalb mindestens in Textform vereinbart werden müssen. Da eine solche Vereinbarung nicht vorlag, blieb der Vertrag nach § 594a Abs. 1 Satz 1 BGB gesetzlich kündbar. Er belegte daher keinen auf Dauer angelegten Landwirtschaftsbetrieb.

Eine mindestens in Textform festgehaltene Abrede ließe sich eher als Beleg für eine dauerhafte Betriebsgrundlage heranziehen. Ob sie für eine Genehmigung genügt hätte, entschied der Senat jedoch nicht.


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Warum genügten sieben Hektar Wald im entschiedenen Fall nicht für eine privilegierte Halle?

Sieben Hektar Wald genügten hier nicht, weil das Verwaltungsgericht weder einen forstwirtschaftlichen Betrieb noch einen dienenden Bezug der 400 m² großen Halle zu einem solchen Betrieb erkannte. Der Senat ließ die Berufung dazu nicht zu.

Die Waldfläche allein belegte nach Auffassung des Verwaltungsgerichts keinen forstwirtschaftlichen Betrieb der Pächter. Außerdem war nicht erkennbar, dass die geschlossene Lagerhalle einem solchen Betrieb dienen würde. Sie sollte Maschinen und Fahrzeuge aufnehmen und war als Ersatzneubau für rund 180.000 Euro geplant. Als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB blieb sie unzulässig, weil der Flächennutzungsplan das Grundstück als Fläche für Land- und Forstwirtschaft darstellte und damit ein öffentlicher Belang entgegenstand.

Der Senat sah keine ernstlichen Zweifel an diesen Erwägungen und versagte die Berufungszulassung auch insoweit. Das Urteil legt keine allgemeine Mindestgröße für Forstbetriebe fest, sondern betrifft die konkrete Waldfläche und den fehlenden erkennbaren Betriebsbezug der Halle.


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Führt der Ersatz einer bestehenden Unterstellhalle automatisch zur landwirtschaftlichen Privilegierung im Außenbereich?

Ob der Ersatz einer bestehenden Unterstellhalle durch eine gleich große Halle an anderer Stelle nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert ist, hat der Senat offengelassen. Das Urteil begründet daher keinen Automatismus zugunsten eines Ersatzneubaus.

Ein Vorhaben ist nur privilegiert, wenn es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient und ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Landwirt die Investition tätigen würde. Im entschiedenen Fall belegte das kündbare Pachtverhältnis nach Ansicht des Senats keinen dauerhaft angelegten Betrieb. Zudem standen Baukosten von rund 180.000 Euro einem erwarteten jährlichen Betriebseinkommen von 7.483,88 bis 18.256 Euro gegenüber. Bei diesem Verhältnis hielt der Senat die Investition in eine 400 m² große Halle für wirtschaftlich nicht vernünftig.

Weil der Betrieb damit nicht dauerhaft angelegt und die Investition nicht wirtschaftlich war, musste der Senat die Ersatzhallenfrage nicht entscheiden. Aus dem Beschluss lässt sich deshalb keine allgemeine Regel ableiten, dass eine gleich große Halle an anderer Stelle zur ordnungsgemäßen Landwirtschaft gehört.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen · Az. 7 A 2341/24 · Beschluss vom 03.08.2026

Für eine bessere Lesbarkeit ist der vollständige Urteilstext zunächst eingeklappt.

Vollständigen Urteilstext anzeigen Urteilstext wieder schließen


Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe


Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der den Bauantrag ablehnende Bescheid vom 25.8.2023 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten, das im Außenbereich liegende Vorhaben sei nicht privilegiert i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, die Klägerin selbst betreibe keinen landwirtschaftlichen Betrieb sondern sei bloße Eigentümerin des Vorhabengrundstücks, die Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebs der Pächter scheitere schon daran, dass der Betrieb wegen der Möglichkeit der Kündigung des Landpachtvertrages vom 28.9.2022 gem. § 594a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht ausreichend nachhaltig und dauerhaft angelegt sei, außerdem enthalte dieser Landpachtvertrag nicht die für einen wirksamen Vertrag notwendigen Inhalte wie z. B. Angaben zur Pachthöhe und zur Fälligkeit der Pachtzahlungen, das vorgelegte Gutachten bzw. die gutachterliche Stellungnahme des landwirtschaftlichen Sachverständigen R. vom 25.3.2021 und vom 16.1.2023 erbrächten ebenfalls keinen Nachweis dafür, dass die Pächter einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb führten, ungeachtet dessen würde ein vernünftiger Landwirt angesichts der Größe des hier in Rede stehenden Betriebes und der Investitionskosten (von rd. 180.000,00 Euro) das Vorhaben nicht errichten, wegen der geringen Betriebsgröße von nur 7 ha Waldfläche liege auch kein forstwirtschaftlicher Betrieb vor, auch sei nicht erkennbar, dass die Errichtung einer geschlossenen Lagerhalle mit 400 qm Grundfläche hier einem forstwirtschaftlichen Betrieb dienen könnte, wegen entgegenstehender öffentlicher Belange (u. a. Darstellung des Vorhabengrundstücks als Fläche für die Land- und Forstwirtschaft im Flächennutzungsplan) sei das Vorhaben auch als sonstiges Vorhaben i. S. d. § 35 Abs. 2 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig, letztlich habe die Beigeladene in nicht zu beanstandender Weise ihr Einvernehmen versagt.

Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Soweit die Klägerin geltend macht, entgegen den gerichtlichen Ausführungen werde der landwirtschaftliche Betrieb über die Verpachtung ihrer Eigentumsflächen an ihre Pächter betrieben, dieser Betrieb sei auch auf Dauer angelegt, zwischen ihr und den Pächtern bestehe ein Pachtvertrag mit gegenseitigem Kündigungsverzicht, wird dadurch die tragende Urteilsbegründung nicht erschüttert.

Wird der Landpachtvertrag für längere Zeit als zwei Jahre nicht in Schriftform bzw. ab 1.1.2025 in Textform (vgl. §§ 126, 126b BGB) geschlossen, so gilt er auf unbestimmte Zeit, § 585a BGB. Diese Vorschrift ist regelmäßig auf jegliche Vertragsänderungen, durch die irgendwelche Rechte und Pflichten mindestens einer Vertragspartei geändert werden sollen, anzuwenden.

Vgl. Schuhmacher in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Auflage, 2022, § 585a BGB, Rn. 7, m. w. N.

Vorliegend gilt der zwischen der Klägerin und den Pächtern schriftlich gefasste Landpachtvertrag vom 28.9.2022 auf unbestimmte Zeit, mit der Konsequenz, dass er – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – gemäß § 594a Abs. 1 Satz 1 BGB am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs gekündigt werden kann und somit nicht die Annahme eines auf Dauer angelegten Landwirtschaftsbetriebs begründet. Der nunmehr geltend gemachte gegenseitige Ausschluss dieses Kündigungsrechts stellt eine solche wesentliche Vertragsänderung dar. Er begründet einen Landpachtvertrag mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren. Eine längere Pachtzeit als zwei Jahre ist auch dann vereinbart i. S. d. § 585a BGB, wenn sich der Vertrag im Nachhinein verlängern soll.

Vgl. Schuhmacher in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Auflage, 2022, § 585a BGB, Rn. 4, m. w. N.

Der geltend gemachte Kündigungsverzicht hätte mithin zumindest in Textform erfolgen müssen. Dass dies geschehen ist, ist nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Klägerin vorgetragen, die zwischen ihr und ihren Pächtern getroffene Vereinbarung zum Kündigungsverzicht sei (nur) mündlich getroffen worden.

Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass auch nach seiner Überzeugung ein vernünftiger Landwirt mit einem zu erwartenden jährlichen Betriebseinkommen von 18.256,00 Euro (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des N. R. vom 16.1.2023) bzw. 7.483,88 Euro (Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 7.6.2023) eine geschlossene Unterstellhalle mit einer Grundfläche von 400 qm mit einem Investitionsvolumen von rd. 180.000,00 zum Unterstellen seiner Maschinen und Fahrzeuge als Ersatzneubau nicht errichten würde.

Das weitere Vorbringen der Klägerin zu der Plausibilität des Gutachtens bzw. der gutachterlichen Stellungnahme des N. R., auch mit Blick auf die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer, den Rechtswirkungen des Nießbrauchs, ihrer Gewinnerzielungsabsicht und der Notwendigkeit eines Rentabilitätsnachweises sowie der Dimensionierung der Unterstellhalle, führt aus obigen Gründen zu keinem anderen Ergebnis.

Die Klägerin macht ferner ohne Erfolg eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage,

„ob der Ersatz einer bestehenden durch eine neu zu errichtende Unterstellhalle gleicher Größe an anderer Stelle auf der Hofstelle zur ordnungsgemäßen Ausübung der Landwirtschaft gehört“,

stellt sich aus obigen Gründen nicht in entscheidungserheblicher Weise.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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