Übersicht
- 1 Das Wichtigste im Überblick
- 2 Wann begründet Vorarbeit am Bau eine Gutachter-Befangenheit?
- 3 Näheverhältnis zur Gegenseite rechtfertigt Ablehnung des Gutachters
- 4 Gericht darf Befangenheitsantrag nicht ohne Rückfrage ablehnen
- 5 OLG München: Aufhebung des Beschlusses erzwingt neue Aufklärung
- 6 Strategie: Befangenheitsanträge nach OLG-Urteil rechtssicher begründen
- 7 Experten Kommentar
- 8 Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- 8.1 Gilt der Anschein der Befangenheit auch bei früherer Tätigkeit für eine wirtschaftlich verbundene Partnergesellschaft?
- 8.2 Reicht mir der bloße Anschein der Parteilichkeit, wenn der Gutachter seine fachliche Objektivität beteuert?
- 8.3 Wie wahre ich meine Rechte, wenn ich erst beim Ortstermin von der Vorbelastung erfahre?
- 8.4 Was kann ich tun, wenn das Gericht meinen Befangenheitsantrag ohne jede Rückfrage pauschal zurückweist?
- 8.5 Beschleunige ich mein Verfahren, wenn ich der Gegenseite einen einvernehmlichen Wechsel des Gutachters vorschlage?
- 9 Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 31 W 1439/25 e
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht München
- Datum: 28.03.2026
- Aktenzeichen: 31 W 1439/25 e
- Verfahren: Beschwerde gegen Gutachter
- Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht
- Relevant für: Prozessbeteiligte, Bauherren, Sachverständige
Gerichte müssen mögliche Kontakte von Gutachtern prüfen, wenn Zweifel an deren Unparteilichkeit bestehen.
- Das Landgericht untersuchte den Verdacht einer zu engen beruflichen Nähe nicht gründlich genug.
- Zweifel an der Neutralität reichen schon aus, wenn berufliche Kontakte zu eng waren.
- Das Landgericht muss nun erneut klären, ob der Experte wirklich voreingenommen ist.
- Das Gericht muss die Beteiligten auffordern, ihre Vorwürfe gegen den Gutachter genauer zu belegen.
Wann begründet Vorarbeit am Bau eine Gutachter-Befangenheit?
Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kann gemäß § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO aus denselben Gründen abgelehnt werden wie ein Richter. Die ZPO (Zivilprozessordnung) ist das grundlegende Regelwerk, das den Ablauf von privaten Rechtsstreitigkeiten vor deutschen Gerichten festlegt. Dabei ist nicht entscheidend, ob der Gutachter tatsächlich befangen ist, sondern ob bei der ablehnenden Prozesspartei der berechtigte Anschein der Parteilichkeit erweckt wird. Es genügen objektive Tatsachen, die aus Sicht einer verständigen Person ernsthafte Zweifel an der Unparteilichkeit des Experten begründen.
Vielmehr rechtfertigt bereits der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus genügend Gründe vorhanden sind, die in den Augen einer verständigen Partei geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen. – so das Oberlandesgericht München
Recherchieren Sie sofort nach der namentlichen Benennung des Experten dessen beruflichen Werdegang. Suchen Sie gezielt nach früheren Projekten oder Publikationen, in denen der Gutachter mit der Gegenseite oder deren Anwälten zusammengearbeitet hat. Entsprechende Belege sind die Basis für Ihren Ablehnungsantrag.
In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht München (Az. 31 W 1439/25 e) führte der Verdacht auf ein solches Näheverhältnis zu einer erfolgreichen sofortigen Beschwerde. Das bedeutet konkret: Die sofortige Beschwerde ist ein Rechtsmittel, mit dem gerichtliche Zwischenentscheidungen noch während des laufenden Prozesses von der nächsthöheren Instanz geprüft werden können. Daraufhin wurden die vorausgegangenen Beschlüsse der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Eine Zurückverweisung bedeutet, dass das höhere Gericht den Fall an das untergeordnete Gericht zurückgibt, damit dieses den Fehler korrigiert und erneut entscheidet. Die unzufriedene Partei hegte tiefgreifende Zweifel an der Unparteilichkeit des bestellten Gutachters, einem Diplom-Ingenieur. Als Grund für die Ablehnung führte sie eine frühere Zusammenarbeit bei einem Bauprojekt in der xxxstraße 17 an. Der Bausachverständige habe dort im Rahmen gemeinsamer Ortstermine über längere Zeit in intensivem beruflichem Kontakt mit der Gegenseite sowie einem weiteren Baubeteiligten gestanden.
Näheverhältnis zur Gegenseite rechtfertigt Ablehnung des Gutachters
Ein berufliches Näheverhältnis, das über die üblichen geschäftlichen Kontakte hinausgeht, kann einen Ablehnungsantrag juristisch stützen. Dies gilt ebenso, wenn die Beziehungen zu einer Gesellschaft bestehen, die mit einer der Prozessparteien wirtschaftlich oder rechtlich eng verbunden ist. Für die Beurteilung der Befangenheit ist es zudem unerheblich, zu welcher der beiden Streitparteien das enge Verhältnis exakt besteht.
Ein über übliche berufliche Kontakte hinausgehendes Näheverhältnis des Sachverständigen zu einem mit einer Partei verbundenen Gesellschaft, das aus der Sicht der Parteien Zweifel an der Unbefangenheit des Sachverständigen wecken kann, kann dafür ausreichend sein. – so das Gericht
Prüfen Sie nicht nur direkte Kontakte, sondern auch Verflechtungen über Tochtergesellschaften oder Partnerfirmen. Wenn Sie nachweisen, dass der Sachverständige wirtschaftlich von einem Partnerunternehmen Ihres Gegners profitiert, reicht dies oft aus, um den Anschein der Befangenheit zu begründen.
Dass derartige Verflechtungen in der Praxis detailliert geprüft werden müssen, zeigte sich an den bestätigten Verbindungen des Sachverständigen auf der Münchner Baustelle. Der Gutachter räumte ein, im Juni 2023 im Auftrag einer GmbH & Co. KG für das fragliche Bauprojekt gutachterlich tätig gewesen zu sein. Die ablehnende Seite wies ergänzend auf einen weiteren, eigenständigen Rechtsstreit hin, der aus genau diesem Bauprojekt resultierte und in dem das Gutachten des Ingenieurs voraussichtlich verwertet werden sollte. Eine Verwertung bedeutet hier, dass das Gericht die fachlichen Einschätzungen des Gutachters als Beweismittel für seine spätere Urteilsfindung heranzieht.
Praxis-Hinweis: Vorherige Zusammenarbeit
Der entscheidende Hebel für den Verdacht der Befangenheit war hier die frühere, projektbezogene Tätigkeit des Gutachters für eine Gesellschaft, die der Gegenseite nahesteht. Wenn Sie nachweisen können, dass der Sachverständige in der Vergangenheit bereits in einem ähnlichen Sachkontext für die Gegenseite oder deren Partner tätig war, genügt dies für den berechtigten Anschein der Parteilichkeit – selbst wenn der Gutachter die Personen heute als flüchtig bezeichnet.
Wie Gutachter und Gegenseite auf Befangenheitsvorwurf reagierten
Der Sachverständige selbst bestritt die Befangenheit: Er habe bei der Durchsicht der Akten schlicht übersehen, dass eine der Streitparteien denselben Nachnamen trug wie sein damaliger Kontakt, der ihm ohnehin nur flüchtig bekannt sei. Die gegnerische Partei hielt den Vortrag für unsubstantiiert und völlig ungeeignet, eine Befangenheit zu begründen. Unsubstantiiert bedeutet in der Rechtssprache, dass die Vorwürfe zu vage formuliert waren und keine konkreten Fakten enthielten, die das Gericht hätte prüfen können. Gleichzeitig signalisierten die Prozessgegner jedoch, dass sie mit einem Austausch des Experten einverstanden wären, um zeitliche Verzögerungen im Prozessablauf zu vermeiden.
Gericht darf Befangenheitsantrag nicht ohne Rückfrage ablehnen
Wenn der Vortrag einer Prozesspartei unzureichend ist, muss das zuständige Gericht aktiv auf eine Präzisierung hinwirken, um eine verlässliche Tatsachengrundlage zu schaffen. Allgemeine oder pauschale gerichtliche Hinweise genügen dieser Pflicht nicht, sofern sie nicht eindeutig erkennen lassen, an welcher Stelle konkrete Details fehlen. Unterbleibt ein solch zielgerichteter Hinweis, kann dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG darstellen. Das rechtliche Gehör ist ein Grundrecht und garantiert jeder Partei, dass ihre Argumente vom Gericht nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern bei der Entscheidung auch ernsthaft berücksichtigt werden.
Das Landgericht München I verfehlte diese strengen Vorgaben, als es am 14.09.2025 die unzufriedene Partei lediglich ganz allgemein dazu aufforderte, „substantiierte und glaubhaft gemachte Ausführungen“ vorzulegen. Das Oberlandesgericht rügte dieses Vorgehen als erheblichen Verfahrensmangel, da das Erstgericht den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt hatte. Das Landgericht hätte exakt nachfragen müssen, welche konkreten Funktionen die beteiligten Personen auf der Baustelle innehatten. Nur durch eine zielgerichtete Klärung der genauen Beziehungen zwischen dem Gutachter und den genannten Akteuren hätte das Gericht fundiert beurteilen können, ob tatsächlich ein beanstandenswertes Näheverhältnis vorlag.
Wie vorstehend dargelegt, hätte das Landgericht das Ablehnungsgesuch nicht zurückweisen dürfen, ohne zuvor auf die Substantiierung des Sachvortrags und damit auf die Aufklärung der ablehnungsrelevanten Umstände hinzuwirken. – so das OLG München
Praxis-Hürde: Hinweispflicht des Gerichts
Sollte das Gericht Ihren Ablehnungsantrag als unzureichend begründet ansehen, darf es diesen nicht einfach ohne Rückfrage zurückweisen. Das Gericht ist verpflichtet, Ihnen präzise mitzuteilen, welche Details (etwa Funktionen von Beteiligten oder die Intensität früherer Kontakte) noch fehlen. Ein rein pauschaler Hinweis auf mangelnde Substantiierung stellt einen Verfahrensfehler dar, den Sie in der nächsten Instanz rügen können.
OLG München: Aufhebung des Beschlusses erzwingt neue Aufklärung
Weist das Verfahren der Vorinstanz derart gravierende Mängel bei der Sachverhaltsaufklärung auf, führt dies in der Regel zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung. Die Glaubhaftmachung der Ablehnungsgründe und das Angebot präsenter Beweismittel richten sich dabei streng nach den Vorgaben der §§ 406 Abs. 3 und 294 ZPO. Glaubhaftmachung bedeutet: Man muss die Befangenheitsgründe nicht lückenlos beweisen, sondern es reicht aus, wenn sie dem Gericht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Präsente Beweismittel sind Dokumente oder Zeugen, die dem Gericht im Termin sofort zur Verfügung stehen. In der Praxis erweist sich zudem der einvernehmliche Austausch des Sachverständigen oft als pragmatischer Weg, um einen Stillstand des gerichtlichen Verfahrens zu verhindern.
Die mangelhafte Aufklärung durch die Vorinstanz führte im Münchner Verfahren dazu, dass das Oberlandesgericht den ablehnenden Beschluss vom 01.10.2025 sowie den nachfolgenden Nichtabhilfebeschluss vom 24.10.2025 (beide Az. 10 O 4413/23) vollständig aufhob. Ein Nichtabhilfebeschluss ergeht, wenn das ursprüngliche Gericht eine Beschwerde prüft, aber bei seiner Meinung bleibt und den Fall deshalb zur Klärung an das übergeordnete Gericht weitergeben muss. Die Sache wurde an den Einzelrichter der 10. Kammer des Landgerichts München II zur erneuten und fehlerfreien Durchführung des Ablehnungsverfahrens zurückgegeben.
Einvernehmlicher Gutachterwechsel als pragmatischer Ausweg
Da die eigentliche Begutachtung des Streitobjekts noch gar nicht begonnen hatte, wies das OLG auf einen pragmatischen Ausweg hin. Weil ohnehin alle Verfahrensbeteiligten bereits ihre generelle Zustimmung zu einem Gutachterwechsel signalisiert hatten, werteten die Richter den einvernehmlichen Austausch des Sachverständigen als unproblematisch und zielführend. Das Argument der Vorinstanz, die von der unzufriedenen Seite angebotenen Zeugen seien keine tauglichen Beweismittel gewesen, ließ das Beschwerdegericht nicht gelten. Dieser isolierte Einwand heile nicht das vorangegangene Versäumnis, den Sachverhalt von Grund auf sauber aufzuklären.

Strategie: Befangenheitsanträge nach OLG-Urteil rechtssicher begründen
Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts München stärkt Ihre Rechte in allen laufenden und künftigen Zivilprozessen erheblich. Da es sich um eine obergerichtliche Entscheidung handelt, können Sie sich bundesweit darauf berufen, wenn ein Gericht Ihren Befangenheitsantrag zu pauschal oder ohne präzise Rückfragen zurückweisen will. Die Reichweite der Entscheidung ist groß, da sie die gerichtliche Aufklärungspflicht bei allen Arten von Sachverständigen – vom Bauwesen bis zur Medizin – zementiert.
Werden Sie aktiv: Recherchieren Sie Vorbelastungen des Gutachters innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nach seiner Ernennung. Sollte das Gericht Ihren Antrag als unzureichend ablehnen, rügen Sie unter explizitem Hinweis auf dieses Urteil die Verletzung des rechtlichen Gehörs und fordern Sie eine konkrete Mitteilung darüber ein, welche Details für die Glaubhaftmachung der Befangenheit noch fehlen.
Zweifel an der Unparteilichkeit? Den Gutachter jetzt rechtssicher ablehnen
Ein befangener Gutachter kann den Erfolg Ihres gesamten Verfahrens gefährden, doch für eine erfolgreiche Ablehnung sind präzise Fakten und eine lückenlose Begründung entscheidend. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, ein kritisches Näheverhältnis zur Gegenseite rechtssicher zu belegen und die hohen Anforderungen an die Substantiierung zu erfüllen. Wir wahren Ihre prozessualen Rechte und stellen sicher, dass Ihre Einwände vom Gericht nicht übergangen werden.
Experten Kommentar
Den entscheidenden Tipp für eine mögliche Befangenheit erhalte ich fast immer von meinen Mandanten selbst. Ich kenne zwar die Zivilprozessordnung in- und auswendig, aber selten den Branchenklatsch vor Ort auf der jeweiligen Baustelle. Meist kommt erst durch einen beiläufigen Satz am Telefon heraus, dass der gerichtlich bestellte Gutachter früher schon lukrative Aufträge vom gegnerischen Bauträger kassiert hat.
Betroffene tun gut daran, den Namen des Sachverständigen sofort nach Bekanntgabe im eigenen beruflichen Netzwerk zu überprüfen. Ein kurzer Anruf bei befreundeten Handwerkern bringt in der Realität oft mehr ans Licht als meine formellen Registerabfragen. Wer hier direkt selbst zum Detektiv wird, verhindert frühzeitig einen mühsamen Kampf gegen ein voreingenommenes Gutachten.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt der Anschein der Befangenheit auch bei früherer Tätigkeit für eine wirtschaftlich verbundene Partnergesellschaft?
JA, ein berechtigter Anschein der Befangenheit liegt auch dann vor, wenn der Sachverständige früher für eine wirtschaftlich oder rechtlich eng verbundene Partnergesellschaft der Gegenseite tätig war. Ein direktes Vertragsverhältnis zur eigentlichen Prozesspartei ist für die Ablehnung eines Gutachters daher nicht zwingend erforderlich.
Gemäß § 406 Abs. 1 ZPO kann ein Sachverständiger abgelehnt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die aus Sicht einer verständigen Partei berechtigte Zweifel an dessen Unparteilichkeit wecken. Solche Zweifel sind rechtlich begründet, wenn der Experte durch frühere Aufträge für Tochtergesellschaften oder eng verbundene Partnerunternehmen in einem erkennbaren Näheverhältnis zum Lager der Gegenseite steht. Da wirtschaftliche Abhängigkeiten oder ideelle Loyalitäten innerhalb eines Firmennetzwerks oft grenzübergreifend wirken, wird der Anschein der Parteilichkeit (Voreingenommenheit zugunsten einer Seite) hierbei regelmäßig bejaht. Entscheidend ist für die Gerichte dabei nicht die tatsächliche Befangenheit, sondern allein die Frage, ob ein objektiver Dritter die Unabhängigkeit des Gutachters in dieser Konstellation noch bejahen würde.
Die Grenze der Befangenheit ist jedoch erreicht, wenn es sich lediglich um völlig marktübliche und kurzzeitige Geschäftskontakte ohne jede wirtschaftliche Tiefe oder persönliche Bindung zum Konzernnetzwerk handelt.
Reicht mir der bloße Anschein der Parteilichkeit, wenn der Gutachter seine fachliche Objektivität beteuert?
JA. Der berechtigte Anschein der Parteilichkeit reicht für eine erfolgreiche Ablehnung aus, da die bloße Beteuerung des Gutachters, er bleibe objektiv, rechtlich zweitrangig gegenüber belegbaren Fakten ist. Es kommt rechtlich nicht darauf an, ob der Sachverständige tatsächlich voreingenommen handelt, sondern ob äußere Umstände diesen Eindruck bei einer vernünftigen Partei rechtfertigen.
Gemäß § 406 Abs. 1 ZPO erfolgt die Ablehnung eines Gutachters nach denselben Maßstäben wie bei einem Richter, wobei das Gesetz auf den objektiven Empfängerhorizont einer verständigen Prozesspartei abstellt. Wenn Tatsachen wie eine frühere Zusammenarbeit vorliegen, können diese Zweifel nicht durch das bloße Versprechen des Experten, fachlich neutral zu bleiben, rechtssicher entkräftet oder einfach beiseite gewischt werden. Die Rechtsprechung verlangt eine objektive Gesamtschau der äußeren Merkmale, da die innere Einstellung des Sachverständigen für die Gegenseite nicht überprüfbar und somit für die rechtliche Bewertung der Ablehnung unerheblich ist. Sie müssen im Verfahren keine tatsächliche Parteilichkeit nachweisen, sondern lediglich belegbare Umstände vortragen, die aus Sicht eines neutralen Beobachters die Sorge vor einer unsachlichen Begutachtung schlüssig begründen.
Der Anschein der Befangenheit muss jedoch auf konkreten Fakten beruhen, da rein subjektives Misstrauen oder völlig übliche Branchenkontakte ohne wirtschaftliche Verflechtung meist nicht ausreichen, um einen Experten erfolgreich abzulehnen.
Wie wahre ich meine Rechte, wenn ich erst beim Ortstermin von der Vorbelastung erfahre?
Rügen Sie den Grund für die Besorgnis der Befangenheit unmittelbar mündlich während des laufenden Ortstermins und lassen Sie diese Beanstandung zwingend im Protokoll des Sachverständigen vermerken. Durch dieses sofortige Handeln verhindern Sie den rechtlichen Verlust Ihres Ablehnungsrechts infolge einer rügelosen Einlassung auf die weitere Beweisaufnahme.
Gemäß § 406 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) müssen Ablehnungsgründe unverzüglich nach deren Bekanntwerden geltend gemacht werden, sobald die betroffene Partei von der möglichen Befangenheit des Sachverständigen Kenntnis erlangt. Wenn Sie erst beim Ortstermin von einer Vorbelastung erfahren, beginnt die Frist für die Rüge genau in diesem Moment, weshalb ein bloßes Abwarten bis nach dem Termin rechtliche Risiken birgt. Jede weitere aktive Mitwirkung an der Begutachtung ohne erklärten Vorbehalt könnte als Verzicht auf das Ablehnungsrecht gewertet werden, da die Fortführung des Termins ein Einlassen auf die gutachterliche Tätigkeit bedeutet. Daher ist es entscheidend, den Gutachter sofort mit der neuen Information zu konfrontieren und sich alle weiteren rechtlichen Schritte ausdrücklich vorzubehalten, um eine spätere gerichtliche Prüfung zu sichern.
Nach dem Ortstermin muss der förmliche Ablehnungsantrag zudem binnen weniger Tage schriftlich bei Gericht eingereicht werden, wobei die konkreten Umstände der späten Kenntniserlangung zwingend durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft zu machen sind.
Was kann ich tun, wenn das Gericht meinen Befangenheitsantrag ohne jede Rückfrage pauschal zurückweist?
Legen Sie gegen den Beschluss eine sofortige Beschwerde ein, da das Gericht die Entscheidung nicht ohne vorherige Rückfragen treffen darf. Eine pauschale Zurückweisung ohne gezielte Hinweise auf fehlende Details verletzt Ihr verfassungsrechtliches Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG. Das Gericht ist gesetzlich verpflichtet, auf eine sachdienliche Klärung des Sachverhalts hinzuwirken.
Das Gericht muss nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen auf eine Präzisierung Ihres Vortrags hinwirken, falls dieser als unzureichend oder unsubstanziiert (nicht ausreichend mit Fakten belegt) angesehen wird. Wenn Sie Tatsachen für eine Befangenheit vortragen, muss der Richter Ihnen präzise mitteilen, welche spezifischen Informationen über Funktionen oder die Intensität früherer Kontakte für eine Entscheidung noch fehlen. Eine bloße Aufforderung zur allgemeinen Glaubhaftmachung genügt diesen Anforderungen nicht und stellt einen erheblichen Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des ablehnenden Beschlusses führen kann. Durch die sofortige Beschwerde erzwingen Sie im Idealfall die Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht, welches dann das Ablehnungsverfahren unter Berücksichtigung Ihrer ergänzten Argumente fehlerfrei durchführen muss.
Diese gerichtliche Hinweispflicht entfällt jedoch ausnahmsweise dann, wenn der Ablehnungsantrag bereits bei objektiver Betrachtung völlig ungeeignet ist oder lediglich zur bewussten Prozessverschleppung dient. In solchen Fällen kann das Gericht den Antrag sofort als unzulässig verwerfen, ohne gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs zu verstoßen.
Beschleunige ich mein Verfahren, wenn ich der Gegenseite einen einvernehmlichen Wechsel des Gutachters vorschlage?
JA. Ein einvernehmlicher Austausch des Gutachters ist der schnellste Weg, um langwierige Befangenheitsstreitigkeiten sowie spätere Urteilsaufhebungen im Bauprozess effektiv zu vermeiden. Durch diese prozessökonomische Lösung wird der Stillstand des Verfahrens verhindert, der ansonsten durch monatelange Auseinandersetzungen über die Unparteilichkeit des Sachverständigen drohen würde.
Die rechtliche Grundlage für dieses Vorgehen liegt in der Vermeidung eines förmlichen Ablehnungsverfahrens gemäß § 406 ZPO, welches bei strittigen Befangenheitsanträgen oft mehrere Instanzen beansprucht. Wenn beide Parteien dem Gericht gegenüber einen gemeinsamen Verzicht auf den aktuellen Experten erklären, kann das Gericht ohne weitere Beweisaufnahme über die Befangenheit unmittelbar einen neuen Sachverständigen ernennen. Das Oberlandesgericht München betont in seiner Rechtsprechung (Az. 31 W 1439/25 e), dass ein solcher Konsens unproblematisch und zielführend ist, um eine rechtssichere Verwertung des späteren Gutachtens zu garantieren. Durch den Verzicht auf eine gerichtliche Entscheidung zur Besorgnis der Befangenheit (Anschein der Parteilichkeit) sparen die Beteiligten wertvolle Zeit und sichern den zügigen Fortgang des Bauprojekts.
Dieser pragmatische Weg ist besonders dann sinnvoll, wenn die eigentliche Begutachtung noch nicht begonnen hat und somit keine doppelten Kosten für bereits erbrachte Leistungen des ursprünglichen Sachverständigen anfallen. Sobald ein Gutachten erstattet wurde, erschwert die bereits erfolgte Kostenlast oft die notwendige Einigung der Gegenseite auf einen vollständigen personellen Wechsel.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
OLG München – Az.: 31 W 1439/25 e – Beschluss vom 28.03.2026
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