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Gebühr nach Nr. 4141 VV-RVG: Wann die zusätzliche Vergütung fällig wird

Der Anwalt lehnt die Einstellung ab, beteuert Unschuld. Die Staatsanwaltschaft nimmt die Berufung zurück. Reicht das für die Zusatzgebühr nach Nr. 4141 VV-RVG? Das Landgericht Münster prüft, wann eine Mitwirkung wirklich qualifiziert ist.
Anwalt schiebt dicke Akte beiseite und präsentiert ein einzelnes Blatt Papier mit der Aufschrift Unschuldsbeteuerung.
Eine bloße Unschuldsbeteuerung ohne neue Beweismittel reicht laut Landgericht Münster nicht für die Zusatzgebühr nach Nr. 4141 VV-RVG aus. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 12 Qs 7/26

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landgericht Münster, 12. Strafkammer
  • Datum: 02.03.2026
  • Aktenzeichen: 12 Qs 7/26
  • Verfahren: Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss
  • Rechtsbereiche: Strafprozess, Kostenrecht, Gebührenrecht
  • Relevant für: Verteidiger, Beschuldigte, Staatsanwaltschaft, Kostenrechtspraxis

Ohne erkennbare Verteidigermitwirkung gibt es keine Zusatzgebühr für die Verfahrensbeendigung.
  • Das Gericht sah keine Förderung der Berufungsrücknahme durch den Verteidiger. WARUM
  • Der Betroffene musste eine echte Mitwirkung an der Erledigung belegen. WANN
  • Der Gebührenantrag scheiterte im Kostenfestsetzungsverfahren. KONSEQUENZ
  • Ein bloßer Hinweis auf Unschuld reichte dem Gericht nicht. AUSNAHME
  • Die Beschwerde blieb erfolglos; der Betroffene trägt die Kosten. PROZEDURAL

Zusatzgebühr Nr. 4141: Warum bloße Unschuldsbeteuerung nicht reicht

Die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 3 VV-RVG entsteht unter anderem dann, wenn sich ein gerichtliches Verfahren durch die Rücknahme einer Berufung erledigt. Das VV-RVG ist das gesetzliche Vergütungsverzeichnis, das festlegt, welche Gebühren ein Anwalt für seine Arbeit abrechnen darf. Ist bereits eine Hauptverhandlung anberaumt, setzt der Anspruch voraus, dass diese Rücknahme früher als zwei Wochen vor dem geplanten Terminstag erfolgt. Gemäß Nr. 4141 Abs. 2 VV-RVG wird die Vergütung jedoch nur gewährt, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit des Anwalts ersichtlich ist.

LG Münster verneint Zusatzgebühr bei Berufungsrücknahme

Ob diese Voraussetzungen in der Praxis erfüllt waren, prüfte das Landgericht Münster unter dem Aktenzeichen 12 Qs 7/26 – und verwarf die Beschwerde als unbegründet. Der betroffene Mann hatte sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Rheine (Az. 5 Ds 240/21) vom 23. Januar 2026 gewehrt. Im Zentrum der Auseinandersetzung stand die Nichtberücksichtigung der begehrten Zusatzgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren. Das bedeutet konkret: In diesem Verfahren wird nach Abschluss eines Prozesses amtlich festgelegt, welche Anwaltskosten die Gegenseite oder die Staatskasse dem Betroffenen erstatten muss. Die Richter in Münster mussten klären, ob die anwaltliche Mitwirkung seines Verteidigers die Hauptverhandlung tatsächlich entbehrlich gemacht hatte.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV-RVG entsteht nur, wenn die anwaltliche Tätigkeit die Verfahrensbeendigung außerhalb der Hauptverhandlung in quantitativer und qualitativer Hinsicht gefördert hat; der bloße Hinweis auf die Unschuld des Mandanten genügt hierfür nicht.
  2. Wird die Berufung allein aufgrund einer eigenständigen Entscheidung der Staatsanwaltschaft zurückgenommen, ohne dass zuvor ein inhaltlicher Impuls des Verteidigers erkennbar war, scheidet ein Gebührenanspruch nach Nr. 4141 VV-RVG aus.
Infografik: Die Zusatzgebühr Nr. 4141 VV-RVG entsteht nur bei einem aktiven Beitrag des Verteidigers zur Verfahrensbeendigung, nicht bei bloßem Unschuldshinweis.
LG Münster, Beschluss vom 02.03.2026, Az. 12 Qs 7/26: Die Zusatzgebühr nach Nr. 4141 VV-RVG entsteht nur, wenn der Verteidiger aktiv zur Verfahrensbeendigung beigetragen hat. Ein bloßer Unschuldshinweis oder eine eigenständige Berufungsrücknahme der Staatsanwaltschaft genügt nicht

Qualifizierte Mitwirkung: Wann Anwaltsarbeit die Gebühr rechtfertigt

Unter einer anwaltlichen Mitwirkung versteht die Rechtsprechung Tätigkeiten, die gezielt auf eine Verfahrensbeendigung außerhalb der Hauptverhandlung gerichtet sind. Dafür muss ein eigenständiger Beitrag vorliegen, der eine Einstellung in quantitativer und qualitativer Hinsicht fördert. Ein streng kausaler Beitrag für das Ende des Verfahrens – also eine Handlung, die zwingend die alleinige Ursache für den Abschluss des Falls sein muss – ist zwar nicht zwingend erforderlich, eine bloße Änderung des Prozessverhaltens ohne eine echte Förderung der Erledigung reicht für den Gebührenanspruch jedoch nicht aus.

Der eigenständige Beitrag muss allerdings – über Untätigkeit oder sachfremde Tätigkeiten hinaus – die Einstellung in quantitativer und qualitativer Hinsicht fördern, auch wenn dies keine intensive oder zeitaufwändige Einwirkung erfordert. – so das Landgericht Münster

Praxis-Hinweis: Qualifizierte Mitwirkung

Der entscheidende Hebel für diese Gebühr ist der qualitative Mehrwert der anwaltlichen Arbeit. Sie liegen ähnlich wie im Urteil, wenn Ihr Anwalt lediglich die bekannte Aktenlage wiederholt oder pauschal die Unschuld betont. Die Gebühr ist hingegen greifbar, wenn durch den Anwalt neue Tatsachen, Beweismittel oder eine völlig neue rechtliche Argumentation eingeführt werden, die das Gericht oder die Staatsanwaltschaft erst zur Einstellung bewegen.

Warum die Ablehnung einer Einstellung Gebühren kostet

Wie eng diese Grenzen gezogen sind, zeigte sich an den konkreten Handlungen des Verteidigers vor der Berufungsverhandlung. Der Rechtsbeistand hatte im Vorfeld lediglich auf die Unschuld des Angeklagten hingewiesen. Im Sitzungsprotokoll vom 12. September 2025 war zudem nur vermerkt, dass die Verteidigung einer Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO nicht zustimmte. Dieser Paragraf ermöglicht es dem Gericht, ein Strafverfahren wegen Geringfügigkeit ohne Urteil und Strafe zu beenden. Das Gericht stellte fest, dass diese Ablehnung die Prozesslage nicht veränderte und somit keine verfahrensbeendende Wirkung entfaltete.

Achtung Falle: Ablehnung der Einstellung

Wird ein Angebot zur Verfahrenseinstellung (z. B. nach § 153 StPO) abgelehnt, wirkt dies prozessual gesehen gegen eine Erledigung. Wer eine solche Beendigung zunächst ausschlägt, kann später kaum argumentieren, er habe die Erledigung des Verfahrens im Sinne der Gebührenvorschrift gefördert. In diesem Fall bleibt es meist bei der regulären Termingebühr, selbst wenn das Verfahren später doch noch eingestellt wird.

Keine Gebühr bei eigenständiger Rücknahme durch Staatsanwaltschaft

Die Gebühr wird nicht festgesetzt, wenn eine Hauptverhandlung allein durch die eigenständige Entscheidung der Staatsanwaltschaft entbehrlich wird. Eine Erstattung entfällt ebenso, wenn keine über die normale Verteidigung hinausgehende Förderung der Verfahrensbeendigung erkennbar ist. Auch die bloße Durchführung eines Termins ohne abschließende Entscheidung mit einer anschließenden Neuansetzung von Amts wegen – also durch das Gericht selbst ohne Antrag der Beteiligten – begründet den Anspruch auf diese spezielle Vergütung nicht.

Rücknahme ohne Anwaltsimpuls bleibt ohne Zusatzvergütung

In der rechtlichen Bewertung des Falles aus dem Jahr 2026 fiel auf, dass die Staatsanwaltschaft die Berufung am 24. September 2025 zurücknahm, ohne dass zuvor informelle Gespräche mit dem Verteidiger stattfanden. Die Rücknahme erfolgte ohne eine erneute Aktenübersendung an die Anklagebehörde und basierte auf exakt derselben Tatsachengrundlage wie bereits in der ersten Instanz. Da der Verteidiger für den durchgeführten Berufungstermin am 12. September 2025 bereits eine reguläre Termingebühr erhalten hatte, bewertete das Gericht die angefochtene Kostenentscheidung als nicht unbillig.

Die Rücknahme wurde ersichtlich ohne vorangehende Aktenübersendung an die Staatsanwaltschaft […] erklärt, ohne dass insoweit noch weitere etwaige informelle Gespräche mit dem Verteidiger geführt wurden. – so das Landgericht Münster

Kostenbeschwerde: Fristen und Streitwertgrenzen im Strafprozess

Die Zulässigkeit eines solchen Rechtsbehelfs – also des rechtlichen Mittels gegen die Entscheidung – richtet sich nach den §§ 464b, 304 und 311 StPO sowie nach § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Ein zentrales Kriterium ist dabei der Beschwerdewert, der gemäß § 304 Abs. 3 StPO einen Betrag von 200,00 Euro übersteigen muss. Dieser Wert markiert die finanzielle Grenze, ab der eine Beschwerde überhaupt erst vom Gericht inhaltlich geprüft wird. Zudem ist zwingend vorgeschrieben, dass die sofortige Beschwerde form- und fristgerecht nach den Vorgaben der §§ 464b Satz 4 und 306 Abs. 1 StPO eingelegt wird.

Beachten Sie unbedingt die Frist: Die sofortige Beschwerde muss innerhalb einer Woche nach Zustellung des Beschlusses eingelegt werden. Verpassen Sie diesen Zeitraum, wird die Kostenentscheidung rechtskräftig. Das bedeutet konkret: Die Entscheidung ist dann endgültig und kann mit keinem rechtlichen Mittel mehr angefochten werden.

LG Münster: Beschwerde wegen fehlender Mitwirkung unbegründet

Nach der Prüfung dieser formalen Hürden traf die 12. Strafkammer des Landgerichts Münster am 2. März 2026 ihre finale Entscheidung. Die Richter verwarfen die Beschwerde als unbegründet, da die materiellen Voraussetzungen für die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV-RVG schlichtweg nicht erfüllt waren. Das bedeutet konkret: Es fehlte an der inhaltlichen Rechtfertigung für den Anspruch, da der Anwalt keinen qualifizierten Beitrag zur Erledigung des Falls geleistet hatte. Als direkte Konsequenz dieser Verwerfung muss der Betroffene die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen.

Checkliste: So sichern Sie die Erledigungsgebühr

Diese Entscheidung des Landgerichts Münster hat als Beschwerdeentscheidung Signalwirkung für ähnliche Kostenstreitigkeiten in Straf- und Bußgeldverfahren bundesweit. Sie verdeutlicht, dass die Erledigungsgebühr kein automatischer Bonus bei einer Verfahrenseinstellung ist, sondern eine qualifizierte anwaltliche Mehrleistung voraussetzt. Für Sie bedeutet das: Weisen Sie Ihren Anwalt aktiv darauf hin, dass er für die Gebührenerstattung neue Beweisanträge oder eine spezifische rechtliche Begründung einreichen muss, statt nur auf die Unschuld zu verweisen.

Vermeiden Sie es zudem, Einstellungsangebote des Gerichts (z. B. nach § 153 StPO) ohne triftigen Grund abzulehnen. Eine solche Ablehnung wird Ihnen bei der späteren Kostenfestsetzung als Handeln gegen die Verfahrenserledigung ausgelegt und führt zum Verlust des Erstattungsanspruchs für die Zusatzgebühr.

Was jetzt? Prüfen Sie Ihre Anwaltsrechnung genau, wenn die Gebühr Nr. 4141 VV-RVG abgerechnet wird. Verlangen Sie von Ihrem Verteidiger eine Dokumentation, welche konkreten neuen Tatsachen oder rechtlichen Argumente er vorgebracht hat, die über die bloße Aktenlage hinausgehen. Wenn Sie gegen eine Ablehnung der Kostenfestsetzung vorgehen wollen, stellen Sie sicher, dass der Streitwert über 200 Euro liegt, da die Beschwerde sonst bereits aus formalen Gründen unzulässig ist.


Probleme bei der Kostenfestsetzung? Jetzt rechtssicher handeln

Die Frist für eine sofortige Beschwerde gegen Kostenbeschlüsse beträgt lediglich eine Woche nach Zustellung. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie, ob die Voraussetzungen für die Zusatzgebühr Nr. 4141 VV-RVG in Ihrem Fall erfüllt sind und ob ein Rechtsbehelf wirtschaftlich sinnvoll ist. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Erstattungsansprüche gegenüber der Staatskasse oder der Gegenseite konsequent durchzusetzen.

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Experten Kommentar

Oft ist beharrliches Schweigen die beste Verteidigungsstrategie. Wenn die Beweislage der Staatsanwaltschaft dünn ist, rate ich Mandanten, sich entspannt zurückzulehnen und die Gegenseite auflaufen zu lassen. Das führt dann zwar zur Rücknahme der Berufung, kostet mich als Verteidiger aber genau diese Erledigungsgebühr, weil der geforderte aktive Impuls fehlt.

Betroffene sollten daher hellhörig werden, wenn ihr Beistand plötzlich hektisch Schriftsätze produziert, nur um eine Einstellung zu forcieren. Ein guter Verteidiger verzichtet im Zweifel lieber auf die Zusatzvergütung, als durch unnötigen Aktionismus schlafende Hunde zu wecken. Die beste Lösung für den Fall ist eben nicht immer die lukrativste für die Kanzlei.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Bekommt mein Anwalt die Zusatzgebühr, wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung ohne sein Zutun zurücknimmt?

NEIN, die Zusatzgebühr nach Nr. 4141 VV-RVG entsteht nicht, wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung ohne einen spezifischen, fördernden Beitrag des Verteidigers aus eigenem Antrieb zurücknimmt. Diese Gebühr setzt zwingend voraus, dass die anwaltliche Mitwirkung für die Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung zumindest mitursächlich war.

Die gesetzliche Regelung im Vergütungsverzeichnis sieht vor, dass der Rechtsanwalt eine Tätigkeit entfalten muss, welche die Beendigung des Verfahrens außerhalb der Hauptverhandlung in quantitativer und qualitativer Hinsicht aktiv fördert. Erfolgt die Rücknahme der Berufung jedoch allein auf Basis der bereits bekannten Aktenlage und ohne vorherige neue Argumente oder informelle Gespräche, fehlt es an dem notwendigen kausalen Beitrag des Verteidigers. Ein bloßer Hinweis auf die Unschuld des Mandanten oder das einfache Abwarten der behördlichen Entscheidung reicht nicht aus, um diesen besonderen Vergütungsanspruch gegenüber der Staatskasse oder dem Mandanten zu rechtfertigen. In solchen Fällen wird die Hauptverhandlung lediglich durch die eigenständige Entschließung der Justizbehörden entbehrlich, was den Anwalt nicht zur Abrechnung dieser zusätzlichen Erfolgsgebühr berechtigt.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Verteidiger durch das Einreichen neuer Beweismittel oder eine völlig neue rechtliche Argumentation einen entscheidenden Impuls gesetzt hat, der die Staatsanwaltschaft erst zur Rücknahme bewegte. In diesen Konstellationen muss die anwaltliche Mitwirkung zwar nicht die alleinige Ursache für die Erledigung sein, aber sie muss über die normale Standardverteidigung hinaus einen messbaren Mehrwert für die Verfahrensbeschleunigung bieten.


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Gilt der Gebührenanspruch noch, wenn ich eine Einstellung nach § 153 zuvor abgelehnt habe?

NEIN, der Gebührenanspruch für die Nr. 4141 VV-RVG entfällt in der Regel, wenn ein zuvor unterbreitetes Angebot zur Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO ausdrücklich abgelehnt wurde. Diese Ablehnung dokumentiert prozessual den fehlenden Willen zur außergerichtlichen Erledigung und steht einer späteren Honorierung der Verfahrensförderung entgegen.

Die Entstehung dieser speziellen Zusatzgebühr setzt zwingend voraus, dass die anwaltliche Tätigkeit die Beendigung des Strafverfahrens außerhalb der gerichtlichen Hauptverhandlung in qualitativer Hinsicht aktiv gefördert hat. Durch die Ablehnung einer Einstellung wegen Geringfügigkeit gemäß § 153 StPO wird jedoch offiziell dokumentiert, dass eine einvernehmliche Erledigung zu diesem Zeitpunkt von der Verteidigung nicht gewünscht war. Da dieses Verhalten prozessual gegen eine Verfahrensbeendigung wirkt, kann eine spätere Einstellung nicht mehr als ursächlicher Verdienst des Verteidigers im Sinne der Gebührenvorschriften gewertet werden. Mandanten sollten daher kritisch hinterfragen, welche neuen Impulse der Verteidiger nach einer Ablehnung gesetzt hat, um die spätere Abrechnung dieser Zusatzvergütung dennoch zu rechtfertigen.


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Welche Nachweise muss mein Anwalt für eine erfolgreiche Festsetzung der Gebühr 4141 vorlegen?

Für die Festsetzung der Gebühr nach Nr. 4141 VV-RVG muss der Anwalt nachweisen, dass er durch neue Tatsachen, Beweismittel oder eine neue rechtliche Argumentation aktiv zur Vermeidung der Hauptverhandlung beigetragen hat. Bloße Unschuldsbeteuerungen oder das einfache Wiederholen der bekannten Aktenlage genügen den Anforderungen an eine qualifizierte Mitwirkung hingegen nicht.

Die rechtliche Grundlage verlangt eine Tätigkeit, die über die normale Verteidigung hinausgeht und die Einstellung des Verfahrens in quantitativer sowie qualitativer Hinsicht fördert. Als Nachweis dienen insbesondere Schriftsätze, die neue Beweisanträge enthalten oder eine völlig neue rechtliche Bewertung des Sachverhalts einführen, welche das Gericht zur Umkehr bewegt. Auch die Dokumentation informeller Gespräche mit der Staatsanwaltschaft kann belegen, dass die Erledigung des Falls auf einem gezielten Impuls der Verteidigung beruht. Fehlt ein solcher eigenständiger Beitrag, etwa weil die Staatsanwaltschaft die Berufung ohne äußere Einwirkung zurücknimmt, entfällt der Anspruch auf die Zusatzvergütung regelmäßig.

Ein Gebührenanspruch wird oft verneint, wenn die Verteidigung zuvor ein gerichtliches Einstellungsangebot, etwa nach § 153 StPO (Einstellung wegen Geringfügigkeit), ausdrücklich abgelehnt hat. Dieses Prozessverhalten steht einer Förderung der Verfahrenserledigung im Sinne der Gebührenvorschrift meist entgegen, da es die Beendigung des Verfahrens zunächst aktiv verhinderte.


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Darf ich Beschwerde einlegen, wenn der Streitwert der abgelehnten Gebühr unter 200 Euro liegt?

NEIN, eine Beschwerde gegen die Ablehnung einer Gebühr ist unzulässig, wenn der sogenannte Beschwerdewert den Betrag von 200 Euro nicht übersteigt. Gemäß § 304 Abs. 3 StPO ist das Erreichen dieser Mindestsumme eine zwingende Voraussetzung für die rechtliche Prüfung Ihres Anliegens durch das nächsthöhere Gericht.

Das Gericht prüft bei einer Unterschreitung dieser Grenze gar nicht erst, ob die Gebühr inhaltlich berechtigt gewesen wäre, sondern verwirft das Rechtsmittel sofort als unzulässig. In einem solchen Fall müssen Sie zudem die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens selbst tragen, was die finanzielle Belastung trotz des geringen Streitwerts weiter erhöht. Sie sollten daher vorab genau berechnen, ob die Differenz zwischen der beantragten und der festgesetzten Netto-Gebühr tatsächlich mehr als 200 Euro beträgt. Liegt der Wert darunter, ist die Entscheidung zur Kostenfestsetzung rechtskräftig und kann mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angegriffen werden.


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Muss meine Rechtsschutzversicherung die Gebühr übernehmen, wenn die Einstellung auch ohne Anwalt erfolgt wäre?

NEIN. Die Rechtsschutzversicherung ist nicht zur Übernahme der Gebühr verpflichtet, wenn diese mangels einer qualifizierten anwaltlichen Mitwirkung rechtlich gar nicht entstanden ist. Versicherer leisten grundsätzlich nur für gesetzlich geschuldete Vergütungen, die durch eine gezielte Förderung der Verfahrensbeendigung durch den Verteidiger verdient wurden.

Die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV-RVG setzt zwingend voraus, dass die anwaltliche Tätigkeit die Erledigung des Verfahrens außerhalb der Hauptverhandlung in quantitativer und qualitativer Hinsicht gefördert hat. Erfolgt die Einstellung oder die Rücknahme eines Rechtsmittels allein durch eine eigenständige Entscheidung der Staatsanwaltschaft ohne äußeren Impuls, fehlt es an diesem notwendigen ursächlichen Beitrag des Rechtsanwalts. Da die Rechtsschutzversicherung gemäß ihren Bedingungen nur für notwendige und gesetzlich entstandene Kosten aufkommt, darf sie die Erstattung verweigern, wenn der Anwalt lediglich die Aktenlage wiederholt oder pauschale Unschuldsbeteuerungen abgegeben hat. In solchen Fällen hat der Verteidiger keinen wirksamen Vergütungsanspruch gegen seinen Mandanten, weshalb auch kein Freistellungsanspruch gegenüber dem Versicherungsunternehmen besteht.

Eine Übernahmepflicht besteht jedoch dann, wenn der Anwalt durch neue Tatsachen oder eine spezifische rechtliche Argumentation einen Impuls gesetzt hat, selbst wenn dieser nicht die alleinige Ursache für die Einstellung war. Entscheidend ist hierbei die Abgrenzung zwischen einer bloßen Änderung des Prozessverhaltens und einer echten Förderung der Erledigung, die über die normale Verteidigungstätigkeit hinausgeht.


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Das vorliegende Urteil


LG Münster – Az.: 12 Qs 7/26 – Beschluss vom 02.03.2026




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