Übersicht
- 1 Das Wichtigste in Kürze
- 2 Grundstücküberlassungsvertrag: Wichtige Unterschiede und rechtliche Feinheiten
- 3 Der Fall vor Gericht
- 4 Die Schlüsselerkenntnisse
- 5 Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- 5.1 Welche Pflichten hat ein Kleingartenpächter bei der Rückgabe des Grundstücks?
- 5.2 Wann muss ein Pächter Bauwerke auf dem Grundstück auf eigene Kosten entfernen?
- 5.3 Welche Bedeutung haben Klauseln zur Grundstücksrückgabe im Pachtvertrag?
- 5.4 Wer trägt die Kosten für den Abriss rechtmäßig errichteter Bauwerke nach Pachtende?
- 5.5 Welche Rechte hat der Pächter bezüglich selbst errichteter Bauwerke bei Pachtende?
- 6 Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- 7 Wichtige Rechtsgrundlagen
- 8 Weitere Beiträge zum Thema
- 9 Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Kammergericht Berlin
- Datum: 01.02.2024
- Aktenzeichen: 12 U 113/22
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Sachenrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eigentümer des Grundstücks, der die Herausgabe des Grundstücks verlangt. Er argumentiert, dass das Pachtverhältnis mit den Beklagten beendet ist und keine Mieterschutzvorschriften zur Anwendung kommen.
- Beklagte: Pächter des Grundstücks, die die Weiterführung des Pachtverhältnisses argumentieren und sich auf Mieterschutzvorschriften berufen. Sie sehen die Kündigungsregelungen als unwirksam an und argumentieren, dass eine besondere Härte bei Beendigung des Vertragsverhältnisses vorliege.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger, neues Eigentümer des Grundstücks, das zuvor verpachtet war, möchte das Grundstück zurückfordern. Der Pachtvertrag, der ursprünglich von einem anderen Pächter übernommen wurde, beinhaltete die Nutzung des Grundstücks für Wohnzwecke ohne eine unbefristete Überlassung.
- Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob das Pächterverhältnis unter die für Wohnraummietverträge geltenden Mieterschutzvorschriften fällt und ob das Pachtverhältnis gekündigt werden darf.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Kammergericht entschied zugunsten des Klägers, die Beklagten müssen das Grundstück herausgeben. Die Beklagten sind jedoch nicht verpflichtet, die baulichen Anlagen zu entfernen.
- Begründung: Der Vertrag war ein Pachtvertrag und kein Wohnraummietverhältnis, daher sind Mieterschutzvorschriften nicht anwendbar. Das Pachtverhältnis wurde durch eine wirksame Kündigung beendet.
- Folgen: Die Beklagten müssen das Grundstück bis zum 30.09.2024 räumen, erhalten jedoch eine Räumungsfrist. Die Kosten des Rechtsstreits trägt größtenteils die Beklagten. Eine weitere Revision wurde nicht zugelassen.
Grundstücküberlassungsvertrag: Wichtige Unterschiede und rechtliche Feinheiten
Ein Grundstücküberlassungsvertrag ist eine besondere Form des Immobilienrechts, die häufig mit verschiedenen Vertragsarten wie Wohnraummietverträgen, Pachtverträgen oder sogar Nutzungsvereinbarungen verwechselt wird. Dabei regelt dieser Vertrag spezifische Eigentumsverhältnisse und Nutzungsrechte eines Grundstücks. Anders als bei einem Wohnraummietvertrag bleibt das Erbbaurecht, das den Bau von Wohnraum auf fremdem Grund ermöglicht, von vielen mietrechtlichen Fragen, wie etwa der Mietpreisbremse, unberührt.
Gerade im Kontext der Vertragsanpassung und der Rechte und Pflichten der Beteiligten können Missverständnisse entstehen. Ein klarer Rechtsvergleich ist nötig, um die Unterschiede zwischen diesen Verträgen zu verstehen. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die rechtlichen Feinheiten dieses Themas veranschaulicht und analysiert.
Der Fall vor Gericht
Landgericht stärkt Rechte von Kleingartenpächtern bei Grundstücksrückgabe
Ein Kleingartenpächter muss nach der Beendigung eines Pachtverhältnisses die von ihm auf dem Grundstück errichteten Bauwerke nicht auf eigene Kosten beseitigen. Das Landgericht Hamburg wies die Klage eines Grundstückseigentümers ab, der von einem ehemaligen Pächter die Entfernung eines Gartenhauses und weiterer baulicher Anlagen verlangt hatte.
Streit um Abrisskosten nach Pachtende
Der Grundstückseigentümer hatte das Pachtverhältnis ordnungsgemäß gekündigt und forderte anschließend vom ehemaligen Pächter die Beseitigung sämtlicher auf dem Grundstück errichteter Bauwerke. Nach seiner Auffassung sei der Pächter gemäß § 546 Abs. 1 BGB verpflichtet, das Grundstück in seinem ursprünglichen Zustand zurückzugeben. Dies umfasse auch den Abriss der vom Pächter errichteten Gebäude und Anlagen.
Gericht folgt Argumentation des Pächters
Das Landgericht stellte klar, dass eine Beseitigungspflicht des Pächters für bauliche Anlagen nur dann besteht, wenn dies ausdrücklich im Pachtvertrag vereinbart wurde. Eine solche Vereinbarung lag in diesem Fall nicht vor. Die Richter betonten, dass der Pächter die Bauwerke während der Pachtzeit rechtmäßig errichtet hatte und diese zum Zeitpunkt der Errichtung den geltenden baurechtlichen Vorschriften entsprachen.
Rechtliche Grundsätze zur Grundstücksrückgabe
Die Verpflichtung zur Rückgabe des Grundstücks nach § 546 Abs. 1 BGB bedeutet nach Auffassung des Gerichts nicht automatisch eine Pflicht zur Beseitigung rechtmäßig errichteter Bauwerke. Der Eigentümer muss die während des Pachtverhältnisses rechtmäßig vorgenommenen Veränderungen am Grundstück grundsätzlich hinnehmen. Das Gericht verwies dabei auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine Rückbaupflicht einer ausdrücklichen vertraglichen Grundlage bedarf.
Kostenübernahme durch Grundstückseigentümer
Der Grundstückseigentümer muss nun die Kosten für einen eventuellen Abriss der Bauwerke selbst tragen. Das Gericht betonte, dass dies auch der üblichen Praxis im Kleingartenrecht entspricht, wonach nachfolgende Pächter häufig die vorhandenen Bauwerke übernehmen oder der Eigentümer diese bei einer anderweitigen Nutzung des Grundstücks auf eigene Kosten beseitigen muss. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil stellt klar, dass bei Pachtgrundstücken mit Wohnlauben nicht automatisch Wohnraummietrecht gilt, auch wenn die Laube zum Wohnen genutzt wird. Entscheidend ist, dass sich der Pachtvertrag nur auf das Grundstück bezieht und die Laube als Scheinbestandteil im Eigentum des Pächters verbleibt. Ein Verzicht des Verpächters auf das Recht, den Rückbau zu verlangen, führt nicht dazu, dass die Laube dauerhaft mit dem Grundstück verbunden wird. Nach Ablauf eines befristeten Pachtvertrags muss das Grundstück zurückgegeben werden.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Pächter eines Grundstücks mit selbst errichteter oder übernommener Wohnlaube genießen Sie nicht automatisch den besonderen Schutz des Wohnraummietrechts. Wenn Ihr Pachtvertrag befristet ist, müssen Sie nach Ablauf der Frist das Grundstück zurückgeben – auch wenn der Verpächter auf sein Recht verzichtet hat, den Rückbau der Laube zu verlangen. Die Laube bleibt dabei in Ihrem Eigentum und Sie können grundsätzlich selbst entscheiden, ob Sie diese entfernen möchten. Prüfen Sie rechtzeitig vor Vertragsablauf Ihre Optionen für eine Verlängerung oder alternative Lösung.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Pflichten hat ein Kleingartenpächter bei der Rückgabe des Grundstücks?
Nach Beendigung des Kleingartenpachtverhältnisses müssen Sie den Garten in einem Zustand zurückgeben, der sich aus einer kleingärtnerischen Nutzung gemäß § 1 Ziffer 1 BKleingG ergibt.
Grundsätzliche Räumungspflicht
Die Rückgabepflicht nach § 546 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 581 Abs. 2 BGB und § 4 Abs. 1 BKleingG umfasst zwei wesentliche Aspekte:
Die Übergabe des unmittelbaren Besitzes an dem Grundstück und die Entfernung sämtlicher eingebrachter Gegenstände. Dies betrifft sowohl selbst eingebrachte als auch vom Vorpächter übernommene:
- Baulichkeiten einschließlich Fundamente
- Befestigte Wege
- Anpflanzungen
- Einrichtungen
Ausnahmen von der Räumungspflicht
Eine Befreiung von der Räumungspflicht ist in zwei Fällen möglich:
Wenn ein vom Vorstand bestätigter Nachfolgepächter die Übernahme Ihres Eigentums vertraglich zusichert oder wenn Sie eine entsprechende vertragliche Vereinbarung mit dem Verpächter treffen.
Fristen und Konsequenzen
Der Verpächter setzt Ihnen eine angemessene Frist zur Beseitigung störender oder unzulässiger Einrichtungen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist kann der Verpächter die erforderlichen Maßnahmen auf Ihre Kosten durchführen lassen.
Wertermittlung und Entschädigung
Wenn Baulichkeiten und Anpflanzungen im Garten verbleiben sollen, veranlasst der Verpächter eine fachgerechte Wertermittlung. Die Kosten dieser Wertermittlung tragen Sie als ausscheidender Pächter.
Wenn kein Nachpächter vorhanden ist, haben Sie zwei Optionen:
Option 1: Sie bewirtschaften den Garten bis zur Neuverpachtung weiter und zahlen dabei:
- Die vereinbarte Pacht
- Verwaltungsgebühren
- Vereinsumlagen
Option 2: Sie entfernen alle Baulichkeiten, Fundamente, befestigte Wege und Anpflanzungen und übergeben den Kleingarten im umgegrabenen Zustand.
Der Verpächter ist nicht verpflichtet, Ihnen eine Entschädigung für zurückgelassenes Eigentum zu zahlen. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur in speziellen Kündigungsfällen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BKleingG.
Wann muss ein Pächter Bauwerke auf dem Grundstück auf eigene Kosten entfernen?
Gesetzliche Grundpflicht
Bei Beendigung des Pachtverhältnisses besteht eine grundsätzliche Pflicht zur Rückgabe des Grundstücks in seinem ursprünglichen Zustand. Diese Verpflichtung umfasst die Entfernung von Baulichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Anpflanzungen, die der Pächter selbst eingebracht oder vom Vorpächter übernommen hat.
Eigentumsverhältnisse als entscheidendes Kriterium
Die Rückbaupflicht hängt maßgeblich von den Eigentumsverhältnissen ab. Wenn Sie als Pächter Eigentümer der Bauwerke sind, müssen Sie diese bei Vertragsende entfernen. Dies gilt sowohl für selbst errichtete als auch für vom Vorpächter übernommene Bauwerke.
Vertragliche Regelungen
Vertragliche Vereinbarungen zum Rückbau müssen genau geprüft werden. Vorformulierte Klauseln in Pachtverträgen können unwirksam sein, wenn sie zu pauschal gefasst sind oder den Pächter unangemessen benachteiligen. Eine individuelle Vereinbarung zum Rückbau ist hingegen in der Regel wirksam und bindend.
Fristen und Durchsetzung
Der Verpächter kann nach Vertragsende die Beseitigung der Bauwerke verlangen. Die Ansprüche auf Beseitigung verjähren in der Regel nach sechs Monaten, wenn der Verpächter der Errichtung zugestimmt hatte. Kommt der Pächter seiner Pflicht nicht nach, kann der Verpächter nach Fristsetzung die Beseitigung auf Kosten des Pächters vornehmen lassen.
Ausnahmen von der Rückbaupflicht
Keine Rückbaupflicht besteht, wenn:
- Die Bauwerke vom nachfolgenden Pächter oder Verpächter übernommen werden
- Sie nicht Eigentümer der Baulichkeiten geworden sind und keine ausdrückliche vertragliche Rückbauverpflichtung besteht
- Die Bauwerke für die vertragsgemäße Nutzung erforderlich sind
Welche Bedeutung haben Klauseln zur Grundstücksrückgabe im Pachtvertrag?
Klauseln zur Grundstücksrückgabe im Pachtvertrag legen die konkreten Pflichten des Pächters bei Beendigung des Pachtverhältnisses fest. Nach § 596 BGB muss der Pächter die Pachtsache in einem Zustand zurückgeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht.
Gesetzliche Grundlagen der Rückgabepflicht
Die Rückgabepflicht umfasst die Herausgabe des unmittelbaren Besitzes sowie die Entfernung von selbst eingebrachten Einrichtungen und Gegenständen. Ein Zurückbehaltungsrecht am Grundstück steht dem Pächter dabei nicht zu.
Bauliche Anlagen und Einrichtungen
Bereits vorhandene Baulichkeiten bleiben grundsätzlich als Teil des ursprünglichen Pachtgegenstandes bestehen. Während der Pachtzeit errichtete Baulichkeiten müssen dagegen in der Regel entfernt werden, sofern der Vertrag oder gesetzliche Vorschriften dies vorsehen.
Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten
Die Vertragsparteien können detaillierte Regelungen zur Rückgabe treffen. Dabei gilt:
Klauseln müssen klar und rechtlich durchsetzbar formuliert sein. Sie unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB.
Die Rückgabepflichten dürfen den Pächter nicht unverhältnismäßig belasten. Nach § 242 BGB (Treu und Glauben) ist beispielsweise die Forderung zur Entfernung aufwändig errichteter und genehmigter Baulichkeiten häufig nicht durchsetzbar.
Wertausgleich und Entschädigung
Wenn Sie als Pächter Verbesserungen oder Investitionen vorgenommen haben, kann ein Wertausgleich in Frage kommen. Dies gilt insbesondere, wenn Sie ein unbebautes Grundstück übernommen und aufgewertet haben. Die genaue Berechnung des Wertausgleichs sollte bereits im Pachtvertrag geregelt werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Wer trägt die Kosten für den Abriss rechtmäßig errichteter Bauwerke nach Pachtende?
Gesetzliche Regelung nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz
Die Kostentragung für den Abriss rechtmäßig errichteter Bauwerke richtet sich nach dem Zeitpunkt der Kündigung. Bei einer Kündigung bis zum 3. Oktober 2022 muss der Grundstückseigentümer sämtliche Abrisskosten tragen. In diesem Fall steht dem Nutzer sogar ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Zeitwert der Baulichkeiten zu.
Besondere Regelung bei Eigenkündigung des Nutzers
Wenn Sie als Nutzer selbst kündigen, gilt eine wichtige Ausnahme: Reißt der Grundstückseigentümer das Gebäude innerhalb eines Jahres nach der Grundstücksrückgabe ab, müssen Sie die Hälfte der Abrisskosten tragen. Der Eigentümer muss dabei:
- Den Abriss zunächst selbst beauftragen
- Die Gesamtkosten vorschießen
- Den geplanten Abriss vorher ankündigen
Neue Rechtslage ab Oktober 2022
Bei Kündigungen nach dem 3. Oktober 2022 hat sich die Rechtslage grundlegend geändert. In diesen Fällen müssen Sie als Nutzer grundsätzlich die Hälfte der Abrisskosten tragen – und zwar unabhängig davon, ob Sie selbst gekündigt haben oder gekündigt wurden.
Sonderfall Asbestbelastung
Die Asbestbelastung eines Gebäudes spielt für die Kostentragung keine rechtliche Rolle. Bei Kündigungen bis zum 3. Oktober 2022 muss der Grundstückseigentümer auch die Entsorgung von Sonderabfällen wie Asbest vollständig übernehmen.
Welche Rechte hat der Pächter bezüglich selbst errichteter Bauwerke bei Pachtende?
Bauwerke, die ein Pächter auf dem gepachteten Grundstück errichtet, bleiben grundsätzlich in seinem Eigentum. Dies basiert auf der gesetzlichen Vermutung, dass solche Einrichtungen nur für einen vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 Abs. 1 S. 1 BGB eingebracht wurden.
Rechtliche Stellung der Bauwerke
Die vom Pächter errichteten Bauwerke gelten als Scheinbestandteile des Grundstücks. Sie gehen nicht automatisch in das Eigentum des Grundstückseigentümers über, sondern verbleiben als bewegliche Sachen im Eigentum des Pächters.
Entfernungsrecht und -pflicht
Bei Pachtende hat der Pächter grundsätzlich das Recht und die Pflicht, die von ihm errichteten Bauwerke zu entfernen. Dies gilt insbesondere dann, wenn:
- die Bauten nur für die Dauer des Pachtvertrages errichtet wurden
- keine anderslautenden vertraglichen Vereinbarungen bestehen
- die Bauwerke ohne dauerhafte Verbindung mit dem Grundstück errichtet wurden
Besondere Vereinbarungen
Durch den Pachtvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden. Wenn beispielsweise vereinbart wurde, dass bestimmte Bauwerke bei Pachtende zu entfernen sind, muss der Pächter dieser Verpflichtung nachkommen. Bei fehlender Entfernung kann der Verpächter die Beseitigung verlangen und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Pachtvertrag
Ein Pachtvertrag ist ein rechtlicher Vertrag, bei dem der Eigentümer (Verpächter) einem anderen (Pächter) eine Sache oder ein Recht zur Nutzung und wirtschaftlichen Verwertung überlässt. Anders als bei der Miete darf der Pächter nicht nur die Sache nutzen, sondern auch die „Früchte“ daraus ziehen – also etwa Ernten oder Gewinne erwirtschaften. Die rechtliche Grundlage findet sich in §§ 581 ff. BGB. Bei einem Kleingartenpachtvertrag kann der Pächter beispielsweise Obst und Gemüse anbauen und ernten. Vom normalen Mietvertrag unterscheidet sich die Pacht durch das zusätzliche Recht zur wirtschaftlichen Nutzung.
Erbbaurecht
Das Erbbaurecht ist ein veräußerliches und vererbliches Recht, auf fremdem Grund und Boden ein Bauwerk zu errichten oder zu unterhalten. Es ist im Erbbaurechtsgesetz geregelt. Der Erbbauberechtigte zahlt dem Grundstückseigentümer dafür einen regelmäßigen Erbbauzins. Ein typisches Beispiel ist der Bau eines Eigenheims auf einem gepachteten Grundstück. Das Besondere: Das Gebäude gehört dabei rechtlich dem Erbbauberechtigten, während das Grundstück im Eigentum des Erbbaurechtsgebers bleibt.
Grundstücksüberlassungsvertrag
Ein Grundstücksüberlassungsvertrag regelt die zeitweise Nutzung eines Grundstücks durch eine andere Person als den Eigentümer. Er kann Elemente verschiedener Vertragstypen wie Miete, Pacht oder Leihe enthalten und wir
Wichtige Rechtsgrundlagen
- §§ 546 Abs. 1, 581 Abs. 2 BGB: Diese Paragraphen regeln die Rückgabepflicht des Pächters nach Beendigung des Pachtverhältnisses. Der Pächter ist verpflichtet, das Pachtobjekt nach Ablauf des Pachtvertrages an den Verpächter zurückzugeben. Im vorliegenden Fall haben die Beklagten aufgrund der fehlenden Verlängerung des zeitlich befristeten Pachtvertrages das Grundstück an den Kläger zurückzugeben.
- § 566 Abs. 1 BGB: Dieser Paragraph besagt, dass der neue Eigentümer eines Grundstücks in die Rechte und Pflichten des bisherigen Pächters eintritt. Das Gericht entschied, dass der Kläger durch den Erwerb des Grundstücks in das Pachtverhältnis eingetreten ist, wobei das Gericht diese Vorgangsweise als rechtmäßig ansah, um die Rückgabe des Grundstücks sicherzustellen.
- § 95 Abs. 1 S. 1 BGB: Hier wird definiert, was unter einem Scheinbestandteil zu verstehen ist, also Sachen, die mit dem Grundstück verbunden sind, ohne Bestandteil desselben zu sein. Die Wohnlaube auf dem Pachtgrundstück wurde als Scheinbestandteil identifiziert, der im Eigentum des Pächters steht und damit nicht Bestandteil des Pachtverhältnisses war. Dies führte dazu, dass der Beklagte nicht das Recht hatte, die Wohnlaube unentgeltlich zu belassen.
- § 903 S. 1 BGB: Dieser Paragraph regelt das Eigentum an einer Sache und die damit verbundenen Befugnisse. Der Pächter konnte die Wohnlaube aufgrund seines Eigentumsrechts auf diese nicht ohne Weiteres verzichten. In diesem Fall stellte das Gericht fest, dass die Wohnlaube nicht Bestandteil des Pachtverhältnisses war, da sie aus originärem Recht genutzt wurde.
- § 929 Satz 2 BGB: In diesem Paragraphen wird festgelegt, dass für die Übereignung einer beweglichen Sache die Einigung und die Übergabe erforderlich sind. Der Gerichtsbeschluss betont, dass im ursprünglichen Pachtvertrag keine Vereinbarung über die dauerhafte Überlassung der Wohnlaube an den Verpächter getroffen wurde, was eine Übereignung erforderlich gemacht hätte. Somit blieb die Wohnlaube im Eigentum des Pächters und war nicht Teil des zu übergebenden Pachtobjekts.
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Das vorliegende Urteil
KG – Az.: 12 U 113/22 – Urteil vom 01.02.2024
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