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Girokontovertrag – Ausgleich negativer Saldo aus gekündigtem Vertrag

AG München – Az.: 212 C 15764/18 – Urteil vom 15.01.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 3.238,65 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Ausgleich eines negativen Saldos aus gekündigtem Girokontovertrag.

Der Beklagte unterhielt seit September 1999 bei der H… (i. F. Bank) ein im Kontokorrent geführtes Girokonto unter Kontonummer …. Es wurde eine vierteljährliche Abrechnungsperiode vereinbart sowie geregelt, das Einwendungen gegen die Richtigkeit innerhalb von 8 Wochen ab Zugang des Rechnungsabschlusses zu erheben sind, andernfalls der Rechnungsabschluss als genehmigt gilt. Hinsichtlich der Versandart wurde „Postversand“ und hinsichtlich des Auszugstermins „ Auszugsdrucker“ vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vertragsbedingungen wird auf die Anlage K 1 verwiesen. Der Beklagte überzog sein Girokonto im Jahr 2005 fortlaufend. Mit Schreiben vom 13.10.2005 sprach die Bank die fristlose Kündigung aus und stellte den Schuldsaldo in Höhe von insgesamt 3.338,65 € zur Zahlung fällig. Für die Rückzahlung räumte Bank eine Frist bis spätestens 9.11.2005 ein. Sie wies darauf hin, dass ab Fälligkeit Zinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes in Rechnung gestellt werden. Sollte die Forderung bis zum 9.11.2015 nicht zurückgezahlt worden sein, würden gerichtliche Maßnahmen bis hin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eingeleitet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 verwiesen. Der Beklagte ist im Jahr 2008 nach M… ausgewandert. Er hat sich hierzu bei den deutschen Behörden ordnungsgemäß abgemeldet. Die letzte Adresse des Beklagten war … in M. Im Juni 2009 ist der Beklagte nach P… gezogen. Dort hat er bis zum 31.5.2014 gelebt.

Am 18.9.2008 ist der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides eingegangen. Der Mahnbescheid vom 18.9.2008 konnte den Beklagten zunächst nicht zugestellt werden. Die zunächst das Zustelldatum 20.9.2008 ausweisende Zustellungsurkunde wurde durch die Post nachträglich widerrufen. Mit Datum vom 10.12.2009, 26.3.2012, 28.12.2012, 26.7.2013, hatte die Klägerin jeweils Neuzustellung des Mahnbescheides beantragt. Unter den jeweils genannten Adressen konnte eine Zustellung jedoch nicht bewirkt werden. Unter dem 28.11.2017 hat die Klägerin unter Mitteilung der aktuellen Adresse des Beklagten in M. Antrag auf Neuzustellung des Mahnbescheides eingereicht. Nach Erstellung einer Ersatzakte der inzwischen zur Vernichtung ausgesonderten Mahnakte erfolgte nach gerichtlichen Schreiben bzw. Monierungsschreiben vom 3.01.2018, 12.01.2018, 31.1.2018 sowie 22.1.2018 die Zustellung des Mahnbescheides schließlich am 21.2.2018. Mit den am 5.3.2018 sowie 07.03.2018 eingegangenen Schreiben hat der Beklagte Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben, worüber die Klagepartei mit Schreiben vom 06.03.2018 unterrichtet wurde. Am 27.7.2018 ist der weitere Gerichtskostenvorschuss einbezahlt worden. Am 10.8.2018 sind die Akten beim Amtsgericht München eingegangen.

Girokonto
(Symbolfoto: Von PeJo /Shutterstock.com)

Die Klägerin trägt vor, dass ihr die Bank die streitgegenständliche Forderung abgetreten habe. Die Abtretung sei formfrei möglich. Sie könne die zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Unterlagen nur in Kenntnis und mit Wissen und Wollen der Zedentin erhalten haben. Darin sei ein Abtretungsangebot zusehen, welches die Klägerin spätestens mit gerichtlicher Geltendmachung angenommen habe. Der zur Rückzahlung geforderte Saldo gelte als genehmigt, da der Beklagte nicht innerhalb von 8 Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhoben habe. Die Rechnungsabschlüsse seien wie vertraglich vereinbart auf dem Postwege zur Verfügung gestellt worden. Im Übrigen habe jederzeit die Möglichkeit bestanden, sich über den Kontoauszugsdrucker über den Kontostand und die Buchungen zu informieren. Gemäß den vereinbarten AGB (Ziff. 11 Abs. 5) sei der Beklagte zudem verpflichtet gewesen, die Bank über das Ausbleiben ansonsten zu erwartender Schriftstücke zu informieren. Der Beklagte sei mit Mahnschreiben vom 8.9.2004, 8.10.2004, 5.11.2004, 20.12.2004, 17.1.2005, 3.3.2005, 14.9.2005 zur Rückführung des Saldos aufgefordert worden. Die entsprechenden Schreiben seien dem Beklagten auch zugegangen. Er habe am 18.1.2005 telefonisch angekündigt, den Saldo bis zum 18.2.2005 zurückzuführen. In einem weiteren Telefonat am 3.3.2005 habe er in Aussicht gestellt, dass das Geld bis Ende März komme. Am 24.10.2005 habe er Teilzahlungen angekündigt. Mit Schreiben vom 11.3.2014 sowie 10.02.2016 habe sie den Beklagten in M… angeschrieben und erfolglos zur Zahlung aufgefordert. Wegen der Einzelheiten des die Anlage K 6 verwiesen. Das Mahnverfahren habe nicht weiter betrieben werden können, nachdem eine Zustellung des Mahnbescheids in M. mangels Zustellungsabkommens nicht möglich gewesen sei. Es seien Kosten für Adressrecherchen in Höhe von 80,32 € angefallen.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.238,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gültigen Basiszinssatz seit dem 13.7.2018, sowie ausgerechnete Verzugszinsen in Höhe von 2.242,04 € und

Auskunftskosten in Höhe von 80,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gültigen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, dass er keine Rechnungsabschlüsse erhalten habe. Er sei auch nicht verpflichtet gewesen, sich die Auszüge über den Kontoauszugsdrucker zu besorgen. Er habe auch telefonisch keine Zahlungen versprochen. Die im Rahmen der Adressrecherchen angefallenen Kosten seien nicht angemessen und sachdienlich. Die öffentliche Zustellung sei möglich und zulässig gewesen. Die Forderung sei verjährt. § 497 Abs. 3 S. 3 BGB sei im Streitfall nicht anwendbar. Jedenfalls sei die Höchstverjährungsfrist von 10 Jahren vor der Einleitung weiterer verjährungshemmender Maßnahmen abgelaufen.

Wegen des weiteren Parteienvorbringens und zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien, das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 30.10.2018 sowie die sonstigen Aktenbestandteile.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage hat keinen Erfolg. Der Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Forderungen steht die wirksam erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch ist mit Ablauf des 31.12.2008 verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre, § 195 BGB. Der Lauf der Verjährung beginnt mit Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist, § 199 Abs. 1 BGB. Der Anspruch auf Zahlung des Restsaldos ist mit Kündigung vom 13.10.2015 entstanden. Verjährungshemmende Maßnahmen, welche erst nach Eintritt der Verjährung ergriffen worden sind, konnten den Lauf der Verjährung nicht mehr hemmen.

Die Verjährung ist auch nicht gem. § 497 Abs. 3 S. 3 BGB (in der gem. Art 229 § 9 EGBGB maßgeblichen Fassung. v. 01.01.2002 bis 31.07.2002) gehemmt. Die Vorschrift ist vorliegend nicht einschlägig. § 497 Abs. 3 S. 3 a. F. BGB findet auf Ansprüche, die erst durch Kündigung eines Girokontos und Gesamtfälligstellung des Saldos der eingetretenen Überziehung entstehen, keine Anwendung, vgl. BeckOK BGB/Möller BGB § 497 Rn. 11, beck-online; LG München I, Urt. v. 19.09.2018, 35 O 3953/18, ZinsO 2018, 2599; LG Hamburg v. 29.12.2017, Az. 307 O 142/16, VuR 2018, 147; AG München ZIP 2016, 1671; a. A. OLG Dresden, BKR 2017, 159, beck-online. Die Entscheidung des BGH vom 13.7.2010, NJW 2010, S. 2940, ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Dort ging es um die Rückzahlung eines vertraglich eingeräumten Dispositionskredits. Im Streitfall handelt es sich um die nach Kündigung des Girokontovertrages geschuldete Rückzahlung eines infolge geduldeter Überziehung entstandenen negativen Kontokorrentsaldos. Schon aus der gesetzlichen Systematik ergibt sich, dass der Hemmungstatbestand des § 497 Abs 3 BGB a. F. nur für den zwar notleidend gewordenen, aber noch seitens des Darlehensgebers ungekündigten Verbraucherdarlehensvertrag gilt, vgl. OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 19. 11. 2012 – 23 U 68/12, NJW-RR 2013, 566, beck-online. Die vom Gesetzgeber mit § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB verfolgten Absichten sprechen dafür, dass in dieser Vorschrift nur die im Vertrag vereinbarten Tilgungsraten nebst Zinsen angesprochen sind, nicht aber den durch die Kündigung entstanden Anspruch auf Zahlung der gesamten Restschuld, vgl. LG Hamburg, a.a.O. Bei der Restschuld dürfte es sich zwar um eine „Zahlung, die der Darlehensnehmer aufgrund des Verbraucherdarlehensvertrages schuldet“ im Sinne von § 497 Abs. 1 BGB handeln. § 497 Abs. 3 S. 3 a. F. spricht dagegen von der Verjährung der „Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückerstattung und Zinsen“, weshalb keine identischen Zahlungsverpflichtungen gemeint sind, vgl. auch LG München I, ZInsO 2018, 2599. Die erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens eingefügte Norm des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB hatte vor dem Hintergrund der nunmehrigen kurzen Regelverjährung und der von § 367 BGB abweichenden Regelung zur Tilgung lediglich den Zweck, zu vermeiden, dass der Gläubiger trotz eingehender Zahlungen des Schuldners allein zur Verhinderung des Verjährungseintritts die Titulierung betreibt und dadurch weitere Kosten zu Lasten des Schuldners verursacht (vgl. BGH a. a. O., Tz 14), wodurch auch die Gerichte belastet werden vgl. BT-Drucks. 14/6857, S. 34. Diese Problematik besteht grundsätzlich nur beim ungekündigten Darlehen, vgl. LG Hamburg, a. a. O. Wird dagegen ein Girokonto des Verbrauchers wegen Überziehung gekündigt und der sich ergebende Saldo fällig gestellt, entsteht ein neuer, der Regelverjährung unterliegender Anspruch, vgl. LG München I, a.a.O; Derleder/Horn ZIP 2013, 709, 714; Nietsch in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 497 BGB, Rn. 45, juris; Feldhusen, ZZB/JBB 2017 S. 41, 46 f. Die Neubegründung des Anspruchs ergibt sich schon daraus, dass die Kontokorrentabrede, die gleichzeitig mit dem Girovertrag und dem Kreditvertrag eingegangen worden ist, bis zur Kündigung und Gesamtfälligstellung eine Geltendmachung des Darlehensanspruchs ausgeschlossen hat. Mit Zustandekommen der Kontokorrentabrede stehen die von ihr erfassten Forderungen zur Verrechnung, können also nicht selbständig geltend gemacht oder eingeklagt werden, vgl. BGH, ZIP 2005, 941. Beim gekündigten Vertrag besteht nur noch ein einheitlich mit der Kündigung fällig gewordener Anspruch auf Rückzahlung, sodass es nur einer einzigen Titulierung bedarf, um eine neue 30-jährige Verjährungsfrist nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB auszulösen, vgl. Schwintowski in: Herberger/Martinek/ Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017 (Aktualisierung vom 22.02.2018), § 497 BGB, Rn. 12_1, juris. Mit dem verbraucherschützenden Sinn und Zweck der Regelung lässt sich eine Privilegierung der Banken nicht in Einklang bringen, nach Kündigung und Fälligstellung des Restsaldos 10 Jahre tatenlos zuwarten zu können. Sonst hätte es die Bank einseitig in der Hand, die notwendige Klageerhebung oder

Titelerwirkung für den insgesamt fälligen Anspruch bis zur Erreichung der 10-Jahres-Grenze und darüber hinaus beliebig hinauszuschieben, vgl. zum vorstehenden Derleder/Horn aaO. Der Klagepartei war zudem eine Rechtsverfolgung am neuen Wohnort in Brasilien möglich. Der neue Wohnort war der Klagepartei bekannt.

Selbst wenn § 497 Abs. 3 S. 3 a. F. BGB anwendbar wäre, ergäbe sich nichts anderes. Die gesetzlich angeordnete Hemmung tritt erst nach Eintritt des Verzuges gem § § 497 Abs. 1 BGB ein. Verzug ist im Streitfall jedoch nicht eingetreten. Verzug tritt gem. § 286 Abs. 1 BGB ein bei Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung. Mahnungen vor Ausspruch der Kündigung stellen keine verzugsbegründende Mahnung i. S. d. Vorschrift dar. Solche Zahlungsaufforderungen konnten sich lediglich auf den Ausgleich des überzogenen Kontos beziehen. Hiervon zu unterscheiden ist jedoch der Restsaldoforderung, welche aufgrund der Kündigung erst entsteht. Mit dieser Restschuld kann der Verbraucher erst nach nochmaliger Mahnung in Verzug geraten, vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 19.11.2012 – 23 U 68/12, juris Rn. 21; OLG Hamm, Beschluss vom 09. August 2017 – 31 W 10/17 -, Rn. 18 – 24, juris; Kessal-Wulf, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 498 Rn. 25).bb. Das als Anlage K2 vorgelegte Kündigungsschreiben vom 13.10.2005 beinhaltet weder eine Mahnung noch war eine solche entbehrlich. Insbesondere liegt in der Angabe einer Zahlungsfrist bis 09.11.2005 keine Mahnung. Als verzugsbegründende Mahnung genügt zwar jede eindeutige und bestimmte Aufforderung, mit der der Gläubiger unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er die geschuldete Leistung verlangt; auf die Rechtsfolgen eines Verzuges muss nicht hingewiesen werden. Eine Mahnung kann zudem mit der die Fälligkeit begründenden Handlung verbunden werden und deswegen auch in einer Rechnung enthalten sein, selbst wenn nach den vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen erst mit deren Zugang die Forderung fällig wird. Dabei handelt es sich jedoch um Ausnahmefälle, vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 09. August 2017 – 31 W 10/17 -, Rn. 18 – 24, juris; BGH NJW 2006, 3271 Rn. 10; BGH, Urteil vom 13.07.2010 – XI ZR 27/10, juris Rn. 14; OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.04.2013 – 1 U 398/11, juris Rn. 43; a.A. OLG Dresden, a.a.O. Im Streitfall konnte und musste der Beklagte das Kündigungsschreiben nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) nicht bereits als Mahnung verstehen. Die erstmals erstellte Rechnung gilt im Verkehr üblicherweise nicht als Mahnung, wenn sie keinen Hinweis auf den Verzugseintritt oder ähnliche Zusätze enthält, vgl. OLG Hamm, a.a.O; BGH, Urteil vom 25.10.2007 – III ZR 91/07, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 13.07.2010 – XI ZR 27/10, juris Rn. 18; OLG Saarbrücken, aaO. Eine Mahnung lässt sich im Streitfall nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit daraus herleiten, dass die Klägerin den Beklagten im Kündigungsschreiben für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs ohne weitere Ankündigung die Einleitung gerichtlicher Schritte in Aussicht stellte. Vielmehr suggeriert dies, dass noch weitere Maßnahmen veranlasst werden und ein Verzug erst unmittelbar durch Klageerhebung bzw. Einleitung eines Mahnverfahrens eintritt, § 286 Abs. 1 S. 2 BGB, vgl. OLG Hamm a. a. O., m. w. N. Auch der Hinweis auf die Berechnung von künftigen Verzugszinsen ab Fälligkeit kann nicht mit einer unzweideutigen oder unmissverständlichen konkreten Zahlungsaufforderung im Sinne einer Mahnung nach § 286 Abs. 1 S. 1 BGB gleichgesetzt werden, vgl. OLG Frankfurt, aaO, juris Rn. 37; OLG Hamm, a.a.O.; Seichter in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB 8. Aufl. Aufl. 2017, § 286 Rn 13.1. Eine Mahnung war auch nicht wegen der im Kündigungsschreiben gesetzten Zahlungsfrist bis 09.11.2005 entbehrlich. Zwar bedarf es der Mahnung gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Die einseitige Festlegung einer Leistungszeit durch den Gläubiger reicht jedoch grundsätzlich nicht aus, vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2007 – III ZR 91 / 07, juris Rn. 7.

Selbst wenn man die Anwendbarkeit des § 497 Abs. 3 BGB sowie den Verzugseintritt bejahte, folgte hieraus nichts anderes. Die erst im Jahr 2018 erfolgte Zustellung des Mahnbescheids konnte die bereits eingetretene Verjährung nicht mehr hemmen. Dies gilt selbst dann, wenn man auf die Einreichung des Antrags auf Neuzustellung des Mahnbescheides im November 2017 abstellen wollte. An die zehnjährige Hemmung nach § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB schließt sich nicht noch einmal die dreijährige Regelverjährung an. Vielmehr verjähren die von § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB erfassten Ansprüche spätestens 10 Jahre nach ihrer Entstehung, wenn die Hemmung nicht rechtzeitig vor ihrem Ablauf durch einen anderen Hemmungstatbestand abgelöst wird, vgl. Schwintowski in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 497 BGB, Rn. 21; BeckOK BGB/Möller, 48. Ed. 1.8.2018, BGB § 497 Rn. 11; OLG Hamm v. 29.12.2015 – I- 31 W 82/15 Rn. 3, juris; a. A. OLG Dresden, a.a.O. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber im Bereich des Verbraucherkreditrechts eine von der sonstigen Systematik des BGB abweichende Regelung schaffen wollte, mit der Folge, dass die Verjährung häufig erst rund 13 Jahre nach Anspruchsentstehung eintreten würde, vgl. Schwintowski in: Herberger/Martinek/ Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 497 BGB, Rn. 21.

Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung erfolgt gem. § 3 ZPO.

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