Skip to content

Herausgabe der Überreste: Antragsteller haben keinen Anspruch

Eine sichergestellte Holzstele eines Kunstprojekts wird auf Anordnung der Behörde vernichtet. Die Eigentümer fordern die Überreste – Asche und Holzsplitter – zurück, doch die Polizei verweigert die Herausgabe. Das Gesetz regelt nur die Verwertung, nicht die Vernichtung – eine Lücke, die vor Gericht landete.
Maschinelle Zerkleinerung einer Holzstele im Recyclinghof, Splitter fallen in einen halbgefüllten Metallcontainer.
Das Oberverwaltungsgericht bestätigt: Bei behördlicher Vernichtung erlischt die Sache rechtlich vollständig, ein Herausgabeanspruch auf Überreste fehlt. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 S 181/26

Das Wichtigste im Überblick

Antragsteller erhalten keine Überreste nach der Vernichtung einer Holzstele; Gericht weist Beschwerde zurück.
  • Das Gericht bestätigt: Die ursprüngliche Stele existiert nach der Vernichtung nicht mehr.
  • Das Gesetz gibt Betroffenen kein Recht auf Herausgabe solcher Überreste.
  • Vermischung mit anderen Resten machte die Herausgabe zudem tatsächlich unmöglich.
  • Die Antragsteller konnten sich nicht auf Eigentum an der ursprünglichen Sache berufen.
  • Das Gericht berücksichtigte die zweite Beschwerdebegründung nicht: Sie kam verspätet und formunwirksam.

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
  • Datum: 23.07.2026
  • Aktenzeichen: 6 S 181/26
  • Verfahren: Beschwerde gegen abgelehnten Antrag auf einstweilige Anordnung
  • Rechtsbereiche: Öffentliches Sicherheitsrecht, Verwaltungsprozessrecht, elektronischer Rechtsverkehr
  • Streitwert: 5.000 Euro
  • Relevant für: Betroffene behördlicher Vernichtungsanordnungen, Beschwerdeführer, Rechtsanwälte

Warum gibt es keine Herausgabe vernichteter Überreste?

Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist für die Beschwerdeentscheidung allein das im Beschwerdeverfahren vorgetragene Vorbringen maßgeblich. Die VwGO ist die Verwaltungsgerichtsordnung, also das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte. Nach der Linie des Verwaltungsgerichts wird eine sichergestellte Sache durch Vernichtung so verändert, dass sie aufhört zu bestehen; eine „sichergestellte Sache“ ist eine von der Polizei oder Ordnungsbehörde vorübergehend in Verwahrung genommene Sache. § 40 ASOG – dem Berliner Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz, dem Polizeirecht des Landes – sieht dafür anders als für die Verwertung keinen Herausgabeanspruch des früheren Eigentümers vor. Verwertung meint den behördlichen Verkauf der Sache, Vernichtung ihre Zerstörung. Ein Anspruch folgt auch nicht unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie, weil nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums dem Gesetzgeber obliegen – und dieser keine eigentumsrechtliche Zuordnung von Abfallprodukten einer durch Dritte zerstörten Sache geregelt hat. Für verwertete Sachen ermöglicht § 41 ASOG die Herausgabe eines Surrogats, also eines Ersatzes in Gestalt des Verkaufserlöses; für Überreste vernichteter Sachen hat der Gesetzgeber eine solche Regelung nicht geschaffen.

Diese Anspruchsfrage bildete den Kern des Beschwerdeverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Die Antragsteller hatten zuvor erfolglos gegen die Vernichtung einer im Rahmen eines Kunstprojekts angefertigten Holzstele geklagt – das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab, das Oberverwaltungsgericht lehnte die Berufungszulassung ab, das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Die Vernichtungsanordnung war damit rechtskräftig, also endgültig und nicht mehr angreifbar. Im nachfolgenden Eilverfahren verfolgten sie zuletzt nur noch das Ziel, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Herausgabe der nach der Vernichtung verbleibenden Überreste zu verpflichten. Eine einstweilige Anordnung ist eine vorläufige Gerichtsentscheidung im Eilrechtsschutz, mit der das Gericht schon vor dem Hauptsacheverfahren eine vorübergehende Regelung treffen kann. Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Juni 2026 zurück.

Danach geht die Sache mit ihrer Vernichtung unter; sie existiert nicht mehr. Die an ihre Stelle tretenden Überreste sind mit der Sache selbst nicht gleichzusetzen. Einen Herausgabeanspruch für die Überreste vernichteter Sachen hat der Gesetzgeber – anders als bei verwerteten Sachen, bei denen nach § 41 ASOG die Herausgabe des Surrogats verlangt werden kann – nicht vorgesehen. – so das OVG Berlin-Brandenburg

Wer eine Vernichtungsanordnung für eine sichergestellte Sache erhält, muss sofort dagegen vorgehen – solange die Anordnung noch anfechtbar ist. Sobald sie bestandskräftig ist, gibt es keinen Rückweg: Die Sache gilt rechtlich als untergegangen, und weder Überreste noch ein Wertersatz können herausverlangt werden.

Das Gericht bestätigte: Mit der Vernichtung sei die ursprüngliche Sache untergegangen und existiere nicht mehr. Die danach vorhandenen Überreste seien mit der ursprünglichen Sache nicht gleichzusetzen. Die Beschwerde habe weder die Annahme des Untergangs der Stele substantiiert in Frage gestellt noch eine Anspruchsgrundlage für die begehrte Herausgabe aufgezeigt.

Auch der Einwand, für die Überreste bestehe nach der Vernichtung kein Sicherstellungsgrund mehr im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 ASOG und sie seien deshalb herauszugeben, half nicht weiter. Das Gericht stellte klar, hierauf komme es nicht an, weil die ursprüngliche sichergestellte Sache nach der Vernichtung schlicht nicht mehr existiere. Aus demselben Grund verwarf es auch den allgemeinen Hinweis, sichergestellte Sachen seien zwingend an den Berechtigten herauszugeben.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Wird eine sichergestellte Sache vernichtet, geht sie rechtlich unter und existiert nicht mehr. Die an ihre Stelle tretenden Überreste sind mit der ursprünglichen Sache nicht gleichzusetzen; einen Herausgabeanspruch für solche Überreste hat der Gesetzgeber – anders als bei verwerteten Sachen mit Surrogatsanspruch – nicht vorgesehen.
  2. Ein elektronischer Schriftsatz wahrt den sicheren Übermittlungsweg nur, wenn er von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert oder zumindest einfach signiert und über deren eigenes besonderes elektronisches Anwaltspostfach eingereicht wird. Die bloße Weiterleitung als Anlage über das Postfach eines Dritten genügt nicht.
  3. Die Glaubhaftmachung einer vorübergehenden Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung verlangt eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der Abläufe einschließlich des konkret betroffenen Postfachs, der Gültigkeit der Signaturkarte und ergriffener Sofortmaßnahmen; fehlt dies, scheidet eine Wiedereinsetzung aus.
Infografik vergleicht Rechtsfolgen von Vernichtung und Verwertung sichergestellter Sachwerte mit diagonaler Zweizonen-Glieder
Überreste nach Vernichtung rechtlich richtig einordnen
Praxis-Hinweis: Vernichtung oder Verwertung?

Der entscheidende Hebel für Ihren Anspruch ist die konkrete behördliche Maßnahme: Hat die Behörde die sichergestellte Sache verwertet (z. B. verkauft), haben Sie Anspruch auf ein Surrogat (den Erlös). Wurde die Sache hingegen vernichtet, erlischt sie rechtlich. Einen Herausgabeanspruch auf die physischen Überreste gibt es dann nicht. Prüfen Sie in Ihrem Bescheid genau, auf welche Rechtsgrundlage sich die Behörde stützt.

Warum genügt Eigentum an der Muttersubstanz nicht?

Nach dem Vortrag der Antragsteller entzieht die Sicherstellung nach § 38 ASOG nur die tatsächliche Verfügungsgewalt und bewirkt keinen Eigentumswechsel. Die Behörde nimmt die Sache also nur in Gewahrsam, ohne selbst Eigentümerin zu werden. Die Vernichtung nach § 40 Abs. 4 ASOG sei eine Maßnahme der Gefahrenabwehr und kein gesetzliches Instrument für einen Eigentumserwerb des Staates. Im Streit stehe deshalb kein privatrechtlicher Herausgabeanspruch nach § 985 BGB – dem klassischen bürgerlich-rechtlichen Anspruch des Eigentümers gegen den Besitzer auf Herausgabe –, sondern allenfalls ein öffentlich-rechtlicher Folgeanspruch aus dem Verhältnis der Beteiligten nach Sicherstellung und späterer Vernichtung. Öffentlich-rechtlich heißt: Der Anspruch müsste sich aus dem Polizei- und Ordnungsrecht selbst ergeben, nicht aus dem normalen Zivilrecht zwischen Privaten.

Auf ein fortbestehendes Eigentum an den Werkresten stützten die Antragsteller ihr Herausgabeverlangen besonders deutlich. Der Verfahrensbevollmächtigte zu 1, Rechtsanwalt Y…, machte geltend, die Stele gehe als Kunstwerk und Gesamtsache zwar unter, das Eigentum an der verbleibenden „Muttersubstanz“ erlösche dadurch aber nicht. Identifizierbare Werkreste dürften deshalb nicht ohne weitere Prüfung als frei entsorgbarer Abfall behandelt werden.

Kein sachenrechtlicher, sondern ein öffentlich-rechtlicher Streit

Das Gericht hielt dem entgegen: Dieses Vorbringen setze sich nicht mit der entscheidenden Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander. Die ursprüngliche Sache gehe durch die Vernichtung unter, die Überreste seien damit nicht mit ihr gleichzusetzen – und für sie habe der Gesetzgeber keinen Herausgabeanspruch vorgesehen. Der Verweis auf die sachenrechtliche Einordnung und ein fortbestehendes Eigentum an der Muttersubstanz führte deshalb nicht zum Erfolg. Sachenrechtlich meint die zivilrechtliche Zuordnung von Eigentum an körperlichen Gegenständen. Gegenstand des Verfahrens sei kein Anspruch aus § 985 BGB, sondern allein ein möglicher öffentlich-rechtlicher Folgeanspruch. Das Gericht prüfte also nicht, wem die Holzreste nach BGB gehören, sondern ob das Polizeirecht nach der Vernichtung überhaupt noch einen Herausgabeanspruch kennt.

Wann ist die Herausgabe der Überreste unmöglich?

Eine Herausgabe der Überreste setzt nach dem eigenen Vorbringen der Antragsteller deren Identifizierbarkeit voraus.

Neben der Rechtsgrundlage prüfte das Oberverwaltungsgericht gesondert, ob eine Herausgabe überhaupt tatsächlich möglich wäre. Der Antragsgegner hatte bereits mit Schriftsatz vom 2. April 2026 erklärt, eine Herausgabe scheide unabhängig von der gewählten Vernichtungsmodalität aus, weil es in jedem Fall zu einer Vermengung mit anderen Überresten komme. Die Antragsteller machten die Identifizierbarkeit selbst zur Voraussetzung ihres Begehrens, legten aber nicht dar, dass die Überreste trotz dieser Vermengung identifizierbar seien. Eine solche Identifizierbarkeit war nach dem Beschwerdevorbringen weder ersichtlich noch dargelegt. Das Oberverwaltungsgericht sah der Herausgabe deshalb auch die tatsächliche Unmöglichkeit entgegen.

Behörden vermengen Überreste nach der Vernichtung in der Regel mit anderen Abfällen – eine Identifizierung ist dann faktisch ausgeschlossen. Wer Überreste sichern oder eine Vernichtung verhindern will, muss einen Eilantrag stellen, bevor die Vernichtung tatsächlich durchgeführt wird. Danach ist jede Herausgabe praktisch unmöglich.

Warum blieb der zweite Schriftsatz wegen beA-Fehlern unberücksichtigt?

Für die formgerechte elektronische Einreichung sind insbesondere § 55a Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 VwGO sowie § 55 Abs. 4 VwGO maßgeblich. Ein elektronisches Dokument muss entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen oder von dieser zumindest einfach signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die qualifizierte elektronische Signatur ist eine besonders gesicherte digitale Unterschrift mit Zertifikat; die einfache Signatur ist im Kern nur die Namenswiedergabe unter dem Text. Sicherer Übermittlungsweg meint vor allem das beA, das besondere elektronische Anwaltspostfach – ein gesetzlich vorgeschriebenes, geschlossenes Postfachsystem nur für zugelassene Rechtsanwälte. Bei einer technisch vorübergehend unmöglichen elektronischen Einreichung verlangt § 55d Satz 4 VwGO die Glaubhaftmachung der technischen Störung bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach.

Ob das Vorbringen des zweiten Verfahrensbevollmächtigten überhaupt verwertbar war, hing an Frist und Form der Einreichung. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts war den Antragstellern jeweils am 9. Juni 2026 zugestellt worden. Die Beschwerdebegründung hätte deshalb bis zum 9. Juli 2026 bei Gericht eingehen müssen. Ein formwirksamer Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten zu 2, Rechtsanwalt J…, ging jedoch erst am 10. Juli 2026 ein.

Warum war die Signatur über fremdes beA unwirksam?

Die am 9. Juli 2026 eingegangenen Schriftsätze waren von Rechtsanwalt J… nicht qualifiziert elektronisch signiert, sondern enthielten lediglich seine Namenswiedergabe und waren damit nur einfach signiert. Übermittelt wurden sie über das beA der Rechtsanwältin J…, die den Schriftsatz jedoch nicht selbst unterzeichnete und dadurch keine Verantwortung für seinen Inhalt übernahm, sondern ihn nur als Anlage zu ihrem eigenen Übermittlungsschreiben beifügte. Die Anforderungen an den sicheren Übermittlungsweg waren damit nicht erfüllt: Ein Schriftsatz muss über das beA der Person laufen, die ihn verantwortet – nicht als bloße Anlage über das Postfach eines Kollegen. Auch die fristgerechte Übermittlung per Fax wahrte nach Auffassung des Gerichts nicht die Form des § 55a VwGO. Das Vorbringen des zweiten Bevollmächtigten blieb deshalb unberücksichtigt.

Wer mehrere Bevollmächtigte einschaltet, muss sicherstellen, dass jeder einzelne Schriftsatz formgerecht eingereicht wird: qualifizierte elektronische Signatur der verantwortenden Person und Übermittlung über deren eigenes beA. Ein Schriftsatz, den ein Kollege nur als Anlage weiterleitet, wahrt weder Form noch Frist – das gesamte Vorbringen bleibt dann unberücksichtigt.

Warum scheiterte die Wiedereinsetzung trotz beA-Fehlermeldung?

Für eine Wiedereinsetzung ist § 60 Abs. 1 VwGO einschlägig; die Fristversäumnis muss unverschuldet sein. Wiedereinsetzung bedeutet konkret: Das Gericht behandelt eine versäumte Frist so, als wäre sie rechtzeitig gewahrt worden – aber nur, wenn den Betroffenen an der Versäumnis kein Verschulden trifft. Bei vorübergehender technischer Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung ist die Störung nach § 55d Satz 4 VwGO bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen.

Über diese Vorschrift wollten die Antragsteller die verspätete Begründung des zweiten Bevollmächtigten retten und beriefen sich auf eine Störung des beA-Übermittlungswegs. Ein Screenshot wies die Meldung eines „grundsätzlichen Softwarefehlers des beA-Systems“ aus. Das Gericht räumte ein, die Meldung gehe über eine bloße pauschale Behauptung hinaus, weil sie Beginn und Art des Fehlers bezeichne. Gleichwohl blieb offen, welches beA konkret von der Störung betroffen war – Kausalität und persönliche Betroffenheit des Verfahrensbevollmächtigten waren damit nicht überprüfbar.

Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände. Hieran fehlt es, wenn die glaubhaft gemachten Tatsachen jedenfalls auch den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Einreichers liegenden Gründen beruht. – so das OVG Berlin-Brandenburg

Nicht dargelegt waren außerdem die Gültigkeit der beA-Karte im maßgeblichen Zeitraum, der Fortbestand der Störung bis zum Fristablauf und etwaige Sofortmaßnahmen wie ein Neustart. Die beA-Karte ist die persönliche Chipkarte, mit der sich der Anwalt am Postfach anmeldet und signiert; ohne Nachweis ihrer Gültigkeit bleibt offen, ob die Störung überhaupt ursächlich war. Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung lagen deshalb nicht vor. Die Antragsteller tragen nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Wie verhindern Eigentümer Vernichtung und Formfehler?

Das OVG Berlin-Brandenburg hat als Beschwerdeinstanz rechtskräftig entschieden – die Grundsätze sind auf alle Fälle übertragbar, in denen Behörden sichergestellte Sachen vernichten statt sie zu verwerten. Die Konsequenz ist eindeutig: Wer eine Vernichtungsandrohung erhält, muss die Anordnung selbst anfechten, bevor sie bestandskräftig wird. Nach der Vernichtung gibt es keinen Herausgabeanspruch auf Überreste und keinen Wertersatz. Wurde die Sache dagegen verwertet, steht dem früheren Eigentümer der Erlös zu. Prüfen Sie daher in Ihrem Bescheid sofort, welche Maßnahme die Behörde anordnet, und legen Sie bei einer Vernichtungsanordnung unverzüglich Rechtsmittel ein.

Zugleich zeigt der Fall, wie schnell ein Verfahren durch Formfehler scheitert: Ein unsignierter oder über ein fremdes beA eingereichter Schriftsatz bleibt unberücksichtigt, und eine beA-Störung muss lückenlos dokumentiert werden. Wer vor Gericht zieht, muss Form und Frist jeder Einreichung persönlich absichern.

Praxis-Hürde: beA-Störung dokumentieren

Ein bloßer Screenshot einer Fehlermeldung reicht für eine Wiedereinsetzung nicht aus. Gerichte verlangen lückenlos dokumentierte Schritte: Welches konkrete beA war betroffen? War die Signaturkarte gültig? Wurden Sofortmaßnahmen wie ein Neustart versucht? Fehlt diese Dokumentation der persönlichen Betroffenheit und der Problemlösungsversuche, bleibt das Risiko der Fristversäumnis bei Ihnen.


Vernichtungsanordnung erhalten? Jetzt rechtzeitig handeln

Eine behördliche Vernichtungsanordnung bedeutet den endgültigen Untergang der Sache – nach der Vernichtung gibt es keinen Herausgabeanspruch auf Überreste und keinen Wertersatz. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Anordnung sofort auf Anfechtungsmöglichkeiten und stellen die notwendigen Eilanträge, um die Vernichtung zu stoppen. Zudem sichern wir die prozessualen Form- und Fristerfordernisse, damit Ihr Rechtsschutz nicht an beA-Fehlern scheitert.

Jetzt unverbindlich Situation prüfen lassen

Experten-Kommentar

Der fehlende Herausgabeanspruch beantwortet nicht zwingend jede denkbare Entschädigungsfrage. Ich halte es für entscheidend, die Rechtmäßigkeit der Vernichtungsanordnung und einen möglichen Schaden gedanklich getrennt zu prüfen. Für einen Schadensersatzanspruch wären jedoch weitere Voraussetzungen, insbesondere eine Amtspflichtverletzung und ein Verschulden, nachzuweisen.

Betroffene sollten deshalb frühzeitig Fotos, Wertgutachten, Kaufbelege und Korrespondenz sichern. Ohne belastbare Unterlagen lässt sich der Wert einer zerstörten Sache später kaum nachvollziehbar belegen. Das ersetzt keinen Eilrechtsschutz, kann aber für eine gesonderte Prüfung möglicher Ersatzansprüche entscheidend sein.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie kann ich eine drohende Vernichtung meiner sichergestellten Sache rechtzeitig gerichtlich verhindern?

Eine drohende Vernichtung verhindern Sie nur, indem Sie die Vernichtungsanordnung unverzüglich anfechten und bei sofortiger Vollziehung zusätzlich Eilrechtsschutz beantragen. Entscheidend ist, vor Bestandskraft der Anordnung und vor ihrer tatsächlichen Durchführung zu handeln.

Nach § 40 ASOG kann die Behörde eine sichergestellte Sache unter bestimmten Voraussetzungen vernichten. Mit der Vernichtung geht die ursprüngliche Sache rechtlich unter; spätere Überreste sind ihr nicht gleichzustellen. Prüfen Sie deshalb sofort Zustellungsdatum, Rechtsbehelfsbelehrung, Rechtsgrundlage und den angekündigten Vollzugszeitpunkt. Je nach Bescheid müssen Sie Widerspruch einlegen oder unmittelbar Anfechtungsklage erheben. Ordnet die Behörde die sofortige Vollziehung an, kommt zusätzlich ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht in Betracht. Lassen Sie den Bescheid wegen der kurzen Fristen unverzüglich verwaltungsrechtlich prüfen.

Nach Bestandskraft oder vollzogener Vernichtung lässt sich die Zerstörung grundsätzlich nicht mehr verhindern; einen Anspruch auf Überreste oder Wertersatz sieht § 40 ASOG nicht vor. Bei einer Verwertung, also einem behördlichen Verkauf, gelten dagegen andere Regeln, weil § 41 ASOG unter Voraussetzungen die Herausgabe des Erlöses ermöglicht.


zurück

Welche rechtlichen Schritte bleiben mir nach der Vernichtung, wenn Überreste noch identifizierbar sind?

Nach der Vernichtung bleiben Ihnen grundsätzlich keine rechtlichen Schritte auf Herausgabe selbst identifizierbarer Überreste. § 40 ASOG begründet hierfür keinen öffentlich-rechtlichen Herausgabeanspruch; § 41 ASOG regelt ein Surrogat nur bei einer Verwertung. Sie können deshalb nicht allein mit Ihrer Eigentümerstellung oder § 985 BGB die Herausgabe verlangen.

Rechtlich gilt die sichergestellte Sache durch ihre Vernichtung als untergegangen. Die anschließend vorhandenen Reste werden nicht mit der ursprünglichen Sache gleichgesetzt, auch wenn Sie deren Herkunft erkennen können. Maßgeblich ist daher nicht, wem eine sogenannte Muttersubstanz zivilrechtlich zugeordnet werden könnte, sondern ob das öffentliche Recht einen Anspruch auf Herausgabe vorsieht. Eine solche Regelung besteht für Überreste vernichteter Sachen nicht, weshalb ein entsprechender Antrag regelmäßig ohne Erfolg bleibt.

Sie sollten die Behörde dennoch schriftlich auffordern mitzuteilen, ob die Überreste noch getrennt aufbewahrt werden oder mit anderem Abfall vermischt wurden. Bei einer Vermengung fehlt häufig bereits die tatsächliche Möglichkeit, bestimmte Reste zuverlässig zuzuordnen und herauszugeben. Ist die Vernichtung noch nicht durchgeführt oder die Anordnung noch anfechtbar, kommt dagegen ein sofortiger Rechtsbehelf, gegebenenfalls verbunden mit einem Antrag nach § 123 VwGO, in Betracht. Nach abgeschlossener Vernichtung können nur noch eigenständige Ansprüche, etwa wegen einer rechtswidrigen Maßnahme, geprüft werden; sie ersetzen keinen Herausgabeanspruch.


zurück

Wie sichere ich den Verkaufserlös, wenn die Behörde meine sichergestellte Sache verwertet?

Nach § 41 ASOG können Sie die Herausgabe des Surrogats, also des Verkaufserlöses, verlangen, wenn die Behörde Ihre sichergestellte Sache verwertet hat. Entscheidend ist daher, ob die Sache verkauft oder tatsächlich vernichtet wurde.

Eine Verwertung liegt vor, wenn die Behörde die Sache behördlich verkauft oder auf andere Weise wirtschaftlich verwertet. An die Stelle der ursprünglichen Sache tritt dann der Erlös als Surrogat, dessen Herausgabe Sie konkret verlangen müssen. Prüfen Sie deshalb im Bescheid, ob die Behörde ausdrücklich von „Verwertung“ spricht und § 41 ASOG als Rechtsgrundlage nennt. § 40 ASOG betrifft dagegen insbesondere die Vernichtung sichergestellter Sachen und führt nicht zum Anspruch auf einen Verkaufserlös. Fordern Sie bei festgestellter Verwertung daher nicht pauschal Schadensersatz oder Wertersatz, sondern ausdrücklich die Herausgabe des Erlöses.

Bei einer Vernichtung nach § 40 ASOG geht die ursprüngliche Sache rechtlich unter, sodass weder ein Verkaufserlös noch ein Anspruch auf deren Überreste besteht. Prüfen Sie deshalb zuerst die konkrete Maßnahme und Rechtsgrundlage im Bescheid, bevor Sie Ihren Anspruch gegenüber der Behörde geltend machen.


zurück

Unter welchen Voraussetzungen kann ich nach rechtswidriger Vernichtung Schadensersatz von der Behörde verlangen?

Schadensersatz nach einer Vernichtung kommt nur in Betracht, wenn die Vernichtungsanordnung rechtswidrig war, Ihnen ein konkreter Schaden entstand und Sie beides frist- und formgerecht geltend machen. Der Beschluss über die Überreste sprach keinen Schadensersatz zu, sondern verneinte lediglich deren Herausgabe.

Nach der Vernichtung besteht für die ursprüngliche Sache grundsätzlich kein Herausgabeanspruch mehr, weil sie rechtlich untergegangen ist. Ein möglicher Ersatzanspruch erfordert deshalb ein eigenes Verfahren zur Prüfung der Vernichtungsmaßnahme. Dafür müssen Sie darlegen, dass beispielsweise die gesetzlichen Voraussetzungen der Sicherstellung oder Vernichtung nach dem einschlägigen Polizeirecht nicht vorlagen. Zusätzlich müssen ein bezifferbarer Vermögensschaden und der ursächliche Zusammenhang mit der rechtswidrigen Maßnahme nachgewiesen werden. Je nach Anspruchsgrundlage können dafür insbesondere die Amtshaftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG oder speziellere Entschädigungsregelungen relevant sein; prüfen Sie daher Bescheid, Zustellung, Rechtsgrundlage, Kaufbelege und den konkreten Wert der Sache.

Praktisch kann ein Anspruch außerdem an Frist- und Formfehlern scheitern. Ein Schriftsatz muss insbesondere über das eigene beA der verantwortenden anwaltlichen Person eingereicht und ordnungsgemäß signiert werden; eine fremde Weiterleitung genügt nicht. Bei einer technischen Störung müssen Sie den Ablauf, das betroffene Postfach, die gültige Signaturkarte und unverzüglich ergriffene Maßnahmen nachvollziehbar dokumentieren, damit eine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO geprüft werden kann.


zurück


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg – Az.: 6 S 181/26 – Beschluss vom 23.07.2026




* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen rechtlichen Angelegenheiten. Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Ersteinschätzung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.