Ein Mieter in München verweigerte kurz vor dem Einzug die Übernahme neuer Büroräume und erklärte die fristlose Kündigung eines Gewerbemietvertrags mit zweijähriger Festlaufzeit. Der Streit entbrannte an fehlenden Schlüsseln für die Innentüren und stellte die Rückzahlung der Mietkaution völlig infrage.
Übersicht
- 1 Das Wichtigste in Kürze
- 2 Ist eine fristlose Kündigung eines Gewerbemietvertrags wegen fehlender Schlüssel möglich?
- 3 Welche rechtlichen Hürden bestehen bei der vorzeitigen Vertragsauflösung?
- 4 Warum eskalierte der Streit um die Schlüsselübergabe?
- 5 Wie bewertete das Gericht die Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs?
- 6 Waren die Voraussetzungen für eine Abmahnung entbehrlich?
- 7 Kann die Miete trotz Mängeln zurückgefordert werden?
- 8 Wann muss die Vermieterin die Mietkaution zurückzahlen?
- 9 Welche Rolle spielt die Abrechnungsreife bei den Heizkosten?
- 10 Wer trägt die Kosten des Verfahrens?
- 11 Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
- 12 Experten Kommentar
- 13 Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- 13.1 Muss man den Vermieter vor einer fristlosen Kündigung immer förmlich abmahnen?
- 13.2 Bleibt die Mietzahlungspflicht bei verweigerter Schlüsselübergabe wegen Mängeln bestehen?
- 13.3 Darf der Vermieter die Kaution einbehalten wenn er separat auf Mietzahlung klagt?
- 13.4 Warum sollte man Gewerberäume trotz Mängeln unter Vorbehalt übernehmen?
- 13.5 Muss ich Miete nachzahlen wenn meine fristlose Kündigung vor Gericht scheitert?
- 14 Das vorliegende Urteil
Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 32 U 1397/25
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht München
- Datum: 13.11.2025
- Aktenzeichen: 32 U 1397/25
- Verfahren: Berufungsverfahren im gewerblichen Mietrecht
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilrecht
Mieterin darf Mietvertrag wegen fehlender Schlüssel nicht fristlos kündigen und muss Miete weiterzahlen.
- Fehlende Schlüssel sind ein zu kleiner Grund für eine sofortige Kündigung ohne Warnung.
- Mieterin muss Mieten bis zur endgültigen Kündigung durch die Vermieterin nachzahlen.
- Vermieterin zahlt die Kaution nach zwei Monaten Prüfzeit an die Mieterin aus.
- Mieterin erhält Mieten für bereits genutzte Monate trotz fehlender Schlüssel nicht zurück.
- Heizkosten darf die Vermieterin nach dem Vertragsende nicht mehr als Vorauszahlung verlangen.
Ist eine fristlose Kündigung eines Gewerbemietvertrags wegen fehlender Schlüssel möglich?
Ein fester Mietvertrag ist für viele Unternehmen Segen und Fluch zugleich. Er bietet Planungssicherheit, fesselt das Unternehmen aber auch finanziell an einen Standort. Wenn sich die Geschäftspläne ändern, suchen viele Mieter nach einem Ausweg aus dem langfristigen Kontrakt. Doch wer hierbei trickst oder formale Fehler macht, riskiert hohe Kosten.

Das Oberlandesgericht München fällte am 13.11.2025 ein wegweisendes Urteil (Az. 32 U 1397/25), das die strengen Anforderungen an eine Kündigung eines Gewerbemietvertrags verdeutlicht. Im Zentrum des Streits standen ein paar fehlende Zimmerschlüssel, ein verweigerter Einzug und die Frage, wann eine Mietkaution zurückgezahlt werden muss. Der Fall zeigt exemplarisch, wie Gerichte zwischen Bagatellen und echten Vertragsverletzungen unterscheiden.
Welche rechtlichen Hürden bestehen bei der vorzeitigen Vertragsauflösung?
Gewerbliche Mietverträge werden oft über fest vereinbarte Laufzeiten geschlossen. Anders als im Wohnraummietrecht gibt es für das gewerbliche Unternehmen kein ordentliches Kündigungsrecht vor Ablauf dieser Frist, sofern dies nicht explizit vereinbart wurde. Will sich ein Unternehmen vorzeitig lösen, bleibt oft nur die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 543 BGB.
Ein solcher wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder teilweise entzogen wird (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB). Das Gesetz stellt jedoch hohe Hürden auf. Der Mieter kann nicht einfach beim ersten Problem kündigen. In der Regel verlangt das Gesetz (§ 543 Abs. 3 BGB) eine vorherige Abmahnung oder eine Fristsetzung zur Abhilfe.
Der Gesetzgeber will damit dem Vermieter die Chance geben, Fehler zu korrigieren. Nur wenn eine Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht – etwa weil der Vermieter die Erfüllung endgültig und ernsthaft verweigert – kann dieser Zwischenschritt entfallen. Die Beweislast für diese Ausnahme liegt voll beim kündigenden Mieter.
Warum eskalierte der Streit um die Schlüsselübergabe?
Der Konflikt begann in München. Ein Unternehmen mietete Ende 2023 zwei Büroräume nebst Nebenflächen im dritten Obergeschoss eines Geschäftshauses an. Der Vertrag sah eine feste Laufzeit ab dem 01.01.2024 bis zum 31.12.2025 vor. Die monatliche Miete betrug rund 1.722 Euro brutto, zudem wurde eine Barkaution von 5.100 Euro hinterlegt.
Doch schon nach einem halben Jahr wollte das Unternehmen das Mietverhältnis beenden. Am 13.06.2024 sprach die Geschäftsführung eine ordentliche Kündigung zum Vertragsende 2025 aus, bat aber gleichzeitig um einen früheren Ausstieg oder die Erlaubnis zur Untervermietung. Die Vermieterin lehnte ab – sie bestand auf der Einhaltung des Vertrags.
Daraufhin änderte das Unternehmen seine Strategie. Mit einem anwaltlichen Schreiben vom 30.07.2024 erklärte die Mieterin die außerordentliche fristlose Kündigung. Die Begründung: Ihr sei der vertragsgemäße Gebrauch der Räume nicht eingeräumt worden. Konkret bemängelte die Firma, dass die einzelnen Büroräume nicht verschließbar seien und keine separaten Büroschlüssel übergeben wurden.
Die Vermieterin widersprach vehement. Sie habe bei einem Termin Haustür- und Korridorschlüssel angeboten, genau wie im Vertrag unter § 3 Ziff. 5 festgelegt. Der Geschäftsführer des Unternehmens habe die Annahme dieser Schlüssel jedoch verweigert, weil die Zimmerschlüssel fehlten. Ab August 2024 stellte das Unternehmen die Mietzahlungen ein. Die Vermieterin kündigte daraufhin ihrerseits wegen Zahlungsverzugs im Oktober 2024 und verlangte die ausstehenden Mieten.
Wie bewertete das Gericht die Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs?
Das Oberlandesgericht München musste prüfen, ob das Fehlen von Zimmerschlüsseln eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Die Richter analysierten den Mietvertrag und die Situation bei der Übergabe detailliert.
Das Gericht stellte fest, dass die Vermieterin ihre Hauptpflichten erfüllt hatte. Sie hatte die im Vertrag explizit genannten Schlüssel (drei für die Haustür, drei für den Korridor, einen für den Briefkasten) angeboten. Dass keine Schlüssel für die inneren Bürotüren vorhanden waren, stellte zwar einen Mangel dar, aber keinen, der eine sofortige Vertragsauflösung rechtfertigt.
Das Gericht führte in seiner Begründung aus:
„Selbst wenn eine Verpflichtung zur Übergabe von Büroschlüsseln bestanden hätte, handelte es sich lediglich um einen Bagatellmangel. Der Austausch eines Zylinderschlosses verursacht Kosten von etwa 15 Euro und einen Zeitaufwand von einer halben Stunde. Dies rechtfertigt keine fristlose Kündigung, zumal die Räume durch die abschließbare Korridortür gesichert waren.“
Die Richter sahen in der Weigerung des Mieters, die angebotenen Hauptschlüssel anzunehmen, einen sogenannten Annahmeverzug gemäß § 293 BGB. Wer die angebotene Leistung (hier: die Überlassung der Räume mit Haustürschlüsseln) grundlos ablehnt, kann sich später nicht darauf berufen, er habe die Räume nicht nutzen können. Die Pflicht zur Mietzahlung blieb daher bestehen (§ 537 Abs. 1 BGB).
Waren die Voraussetzungen für eine Abmahnung entbehrlich?
Ein zentraler Punkt der juristischen Auseinandersetzung war die Frage, ob das Unternehmen die Vermieterin vor der fristlosen Kündigung hätte abmahnen müssen. Die Anwälte des Unternehmens argumentierten, eine Abmahnung sei sinnlos gewesen, da die Vermieterin die Übergabe weiterer Schlüssel „endgültig verweigert“ habe.
Das Oberlandesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Eine „endgültige Erfüllungsverweigerung“, die eine Abmahnung überflüssig macht, erfordert ein sehr striktes und eindeutiges „Nein“ der Gegenseite. Es muss klar sein, dass der Vertragspartner unter keinen Umständen bereit ist, den Mangel zu beheben.
Das Gericht erklärte hierzu:
„An die Voraussetzungen einer endgültigen Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Klägerin konnte nicht substantiiert darlegen, dass die Beklagte die Beschaffung von Büroschlüsseln definitiv und endgültig abgelehnt hat. Der bloße Hinweis auf eine angespannte Kommunikation genügt hierfür nicht.“
Da keine Abmahnung erfolgte und auch keine Frist zur Behebung des Mangels (Einbau von Schlössern oder Übergabe von Schlüsseln) gesetzt wurde, war die Kündigung vom 30.07.2024 unwirksam. Das Mietverhältnis bestand also fort.
Kann die Miete trotz Mängeln zurückgefordert werden?
Das Unternehmen verlangte in der Berufung nicht nur die Feststellung der Kündigungswirksamkeit, sondern auch die Rückzahlung der Mieten für den Zeitraum Januar bis Juli 2024. Die Argumentation: Da die Räume nie vollständig übergeben wurden, sei auch keine Miete geschuldet gewesen.
Auch hier erteilten die Richter dem Unternehmen eine Absage. Neben dem Argument des Annahmeverzugs (wer die Schlüssel nicht nimmt, muss trotzdem zahlen) stützte sich das Gericht auf § 814 BGB. Diese Vorschrift besagt, dass jemand, der eine Leistung erbringt, obwohl er weiß, dass er nicht dazu verpflichtet ist, das Geld nicht zurückfordern kann.
Der Geschäftsführer des Unternehmens war ein erfahrener Geschäftsmann. Er wusste um den Zustand der Räume und die fehlenden Schlüssel. Dennoch zahlte das Unternehmen monatelang vorbehaltlos die Miete. Das Gericht wertete dies als Kenntnis der Nichtschuld. Wer in Kenntnis der Rechtslage zahlt, kann sich später nicht auf einen Irrtum berufen.
Wann muss die Vermieterin die Mietkaution zurückzahlen?
Einen überraschenden Teilsieg errang das Unternehmen jedoch beim Thema Kaution. Üblicherweise behalten Vermieter die Kaution ein, wenn noch Mietrückstände bestehen, und rechnen diese gegeneinander auf. Im vorliegenden Fall hatte die Vermieterin jedoch eine taktisch andere Route gewählt: Sie erhob Widerklage auf Zahlung der offenen Mieten für August, September und Oktober 2024.
Das Gericht entschied, dass das Unternehmen einen Anspruch auf die sofortige Rückzahlung der Mietkaution in Höhe von 5.100 Euro hat. Die Begründung ist juristisch filigran: Die Kaution dient der Sicherung von Ansprüchen. Wenn die Vermieterin ihre Ansprüche (die offenen Mieten) aber bereits gerichtlich geltend macht und titulieren lässt (also ein Urteil darüber erwirkt), darf sie nicht zusätzlich auf der Kaution sitzenbleiben, ohne abzurechnen.
Da die Vermieterin keine Aufrechnung erklärt hatte (also nicht sagte: „Ich nehme die Kaution für die Schulden“), sondern die Schulden separat einklagte, war die Kaution zur Rückzahlung fällig. Zudem war seit dem Ende des Mietverhältnisses (Ende Oktober 2024) eine angemessene Prüfungsfrist vergangen.
Das Gericht definierte die angemessene Frist wie folgt:
„Angesichts der überschaubaren Verhältnisse – zwei Büroräume und weitgehend pauschalierte Nebenkosten – ist eine Prüfungsfrist von zwei Monaten ausreichend. Die Fälligkeit der Kautionsrückzahlung trat somit am 01.01.2025 ein.“
Welche Rolle spielt die Abrechnungsreife bei den Heizkosten?
Ein interessantes Detail betraf die Höhe der Mietnachzahlung für die Monate August bis Oktober 2024. Die Vermieterin forderte die volle Bruttomiete inklusive der Vorauszahlungen für die Heizkosten.
Hier schritt das Gericht korrigierend ein. Da das Mietverhältnis im Zeitpunkt des Urteils bereits beendet war, war sogenannte Abrechnungsreife eingetreten. Nach Ende des Mietverhältnisses darf ein Vermieter keine Vorauszahlungen mehr verlangen, sondern muss konkret über die entstandenen Kosten abrechnen.
Die Richter zogen daher von der monatlichen Forderung die Heizkostenvorauszahlung ab. Die Vermieterin bekam „nur“ die Grundmiete und die Pauschalen für sonstige Betriebskosten zugesprochen, nicht aber den Vorschuss für die Heizung. Dieser muss in einer separaten Jahresabrechnung geklärt werden.
Wer trägt die Kosten des Verfahrens?
Die Kostenverteilung spiegelt den Ausgang des Rechtsstreits wider. Da das Unternehmen mit seinem Hauptanliegen (Wirksamkeit der fristlosen Kündigung und Rückforderung alter Mieten) scheiterte und auf die Widerklage hin Miete nachzahlen muss, trägt es die Hauptlast.
Die Quote wurde auf 87 % zu Lasten des Unternehmens und 13 % zu Lasten der Vermieterin festgelegt. Der kleine Erfolg bei der Kautionsrückzahlung bewahrte das Unternehmen vor der vollen Kostenlast, änderte aber nichts an der wirtschaftlichen Niederlage im Kern des Streits.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Das Urteil des Oberlandesgerichts München (32 U 1397/25) sendet klare Signale an Mieter und Vermieter im Gewerberecht.
Erstens: Kündigungsgründe werden streng geprüft. Kleinere Mängel wie fehlende Schlüssel für Innentüren reichen nicht aus, um einen langfristigen Vertrag zu sprengen. Wer aus einem Vertrag herauswill, muss schwerwiegende Gründe vorweisen.
Zweitens: Abmahnungen sind Pflicht. Die Hürde für den Verzicht auf eine Abmahnung liegt extrem hoch. Eine emotionale Weigerung oder ein Streitgespräch reichen oft nicht als Beweis für eine „endgültige Erfüllungsverweigerung“. Im Zweifel sollte immer formell abgemahnt und eine Frist gesetzt werden.
Drittens: Vorsicht bei der Strategie. Die Vermieterin gewann zwar den Streit um die Kündigung, verlor aber den Zugriff auf die Kaution, weil sie parallel auf Zahlung klagte, ohne die Kaution zu verrechnen. Für Vermieter bedeutet dies: Vor dem Gang zum Gericht genau prüfen, ob Forderungen mit der Kaution verrechnet werden sollten oder ob separat geklagt wird.
Viertens: Annahmeverzug ist teuer. Wer Schlüssel oder Räume ablehnt, weil sie nicht zu 100 % perfekt sind, geht ein hohes finanzielles Risiko ein. Oft ist es klüger, die Räume „unter Vorbehalt“ zu übernehmen, die Miete zu mindern und die Behebung der Mängel zu fordern, anstatt die Übernahme komplett zu verweigern und in den Zahlungsstreik zu treten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen, da es sich um eine Einzelfallentscheidung auf Basis gesicherter Rechtsgrundsätze handelt.
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Experten Kommentar
Wer versucht, sich über Bagatellmängel aus einem unliebsamen Gewerbemietvertrag zu stehlen, spielt finanziell ein extrem riskantes Spiel. Oft wird die emotionale Komponente unterschätzt und aus purem Trotz die Schlüsselübergabe komplett verweigert, was rechtlich fast immer nach hinten losgeht. Damit manövrieren sich Mieter direkt in einen kostspieligen Annahmeverzug, während die Mietzahlungspflicht trotz der Nichtnutzung der Räume schlichtweg bestehen bleibt.
In solchen verfahrenen Situationen hilft nur eines: Die Mietsache unbedingt unter Vorbehalt übernehmen und die fehlenden Schlüssel sofort rechtssicher schriftlich einfordern. Ohne eine glasklare Abmahnung mit angemessener Fristsetzung zerreißt kein Richter einen befristeten Gewerbevertrag wegen ein paar fehlender Zimmerschlüssel. Wer den Zugang blockiert, liefert der Gegenseite die perfekte Steilvorlage für eine erfolgreiche Zahlungsklage über die gesamte Restlaufzeit.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss man den Vermieter vor einer fristlosen Kündigung immer förmlich abmahnen?
Ja, grundsätzlich ist eine vorherige Abmahnung mit angemessener Fristsetzung gesetzlich vorgeschrieben (§ 543 Abs. 3 BGB). Ein Verzicht darauf ist nur in extremen Ausnahmefällen möglich, wenn der Vermieter die Mangelbeseitigung endgültig und ernsthaft verweigert. In der juristischen Praxis scheitern die meisten fristlosen Kündigungen genau an diesem fehlenden formalen Zwischenschritt.
Im aktuellen Urteil des OLG München stellte das Gericht extrem hohe Anforderungen an eine solche „endgültige Erfüllungsverweigerung“. Bloße Streitgespräche oder eine angespannte Kommunikation reichen juristisch nicht aus, um auf die Abmahnung zu verzichten. Der Vermieter muss die Leistung vielmehr definitiv und unwiderruflich ablehnen, quasi sein „letztes Wort“ sprechen. Da diese Beweisführung für Sie als Mieter vor Gericht oft misslingt, bleibt die Kündigung ohne vorherige schriftliche Fristsetzung fast immer unwirksam.
Unser Tipp: Setzen Sie dem Vermieter per Einwurf-Einschreiben eine klare Frist zur Mangelbeseitigung, bevor Sie kündigen. Riskieren Sie niemals den sofortigen Ausstieg ohne diesen formalen Zwischenschritt.
Bleibt die Mietzahlungspflicht bei verweigerter Schlüsselübergabe wegen Mängeln bestehen?
Ja. Die Mietzahlungspflicht bleibt bestehen, wenn Sie die Übernahme der Räume lediglich wegen geringfügiger Mängel verweigern. Juristisch geraten Sie durch die Ablehnung der Schlüssel in den sogenannten Annahmeverzug gemäß § 293 BGB. Solange die Hauptpflicht des Vermieters – der Zugang zu den Räumen – erfüllt ist, müssen Sie zahlen.
Das Gericht bewertet fehlende Innenschlüssel lediglich als Bagatellmangel, der die Nutzung der Immobilie nicht unmöglich macht. Wer deswegen die Hauptschlüssel ablehnt, handelt „grundlos“ und muss gemäß § 537 BGB die vereinbarte Miete entrichten. Im konkreten Fall führte diese strategische Verweigerung dazu, dass der Mieter monatelang für leerstehende Büros zahlen musste. Zudem droht eine Falle: Wer trotz Kenntnis der Rechtslage vorbehaltlos zahlt, kann das Geld später nach § 814 BGB nicht zurückfordern. Die Verweigerungshaltung entbindet Sie also keinesfalls von Ihren vertraglichen Zahlungsverpflichtungen.
Unser Tipp: Nehmen Sie die Schlüssel unter Vorbehalt an und mindern Sie die Miete entsprechend dem Mangel. Verweigern Sie die Übernahme niemals komplett.
Darf der Vermieter die Kaution einbehalten wenn er separat auf Mietzahlung klagt?
Nein, in der Regel ist dies unzulässig. Klagt der Vermieter offene Forderungen gerichtlich ein, ohne die Aufrechnung mit der Kaution zu erklären, wird die Kaution zur Rückzahlung fällig. Die Kaution verliert ihren rechtlichen Sicherungszweck, sobald die gesicherten Ansprüche anderweitig tituliert werden. Der Vermieter darf sich juristisch nicht doppelt absichern.
Im konkreten Fall musste die Vermieterin die Barkaution von 5.100 Euro sofort an den Mieter zurückzahlen. Das Gericht entschied, dass das Sicherungsbedürfnis entfällt, wenn Mietrückstände separat per Widerklage geltend gemacht werden. Eine parallele Verwertungssperre der Kaution ist dann rechtswidrig. Da die Vermieterin nicht die Aufrechnung erklärte, war die Summe nach einer kurzen Prüfungsfrist von zwei Monaten fällig. Wer klagt, statt zu verrechnen, verliert den Zugriff auf das hinterlegte Geld.
Unser Tipp: Prüfen Sie als Vermieter vor jeder Klage, ob eine Verrechnung mit der Kaution möglich ist. Erklären Sie die Aufrechnung im Prozess, um die Kautionsrückzahlung zu verhindern.
Warum sollte man Gewerberäume trotz Mängeln unter Vorbehalt übernehmen?
Die Übernahme unter Vorbehalt ist der sicherste strategische Weg, um den kostspieligen Annahmeverzug zu verhindern und gleichzeitig Ihre Mängelrechte zu wahren. Wer die Schlüsselannahme verweigert, zahlt oft die volle Miete für ungenutzte Räume. Durch den Vorbehalt erfüllen Sie Ihre Abnahmepflicht, behalten aber den vollen Anspruch auf Mietminderung und sofortige Nachbesserung.
Im vorliegenden Fall verweigerte das Unternehmen die Übernahme wegen fehlender Schlüssel, musste aber dennoch die Miete für sieben Monate nachzahlen. Das Gericht wertete dies als unberechtigte Erfüllungsverweigerung bei bloßen Bagatellmängeln. Hätte der Mieter die Räume unter Vorbehalt angenommen, wäre keine rückwirkende Vollzahlung fällig gewesen. Stattdessen hätte er die Miete sofort prozentual mindern und Druck auf den Vermieter ausüben können. So wurde die Totalverweigerung zur finanziellen Falle, da die Miete trotz Nichtnutzung geschuldet blieb.
Unser Tipp: Dokumentieren Sie alle Mängel detailliert im Übergabeprotokoll. Fügen Sie handschriftlich den Zusatz „Übernahme unter Vorbehalt der Mängelrechte“ hinzu, bevor Sie unterschreiben.
Muss ich Miete nachzahlen wenn meine fristlose Kündigung vor Gericht scheitert?
Ja, absolut. Wenn Ihre fristlose Kündigung unwirksam ist, besteht das Mietverhältnis rechtlich ununterbrochen fort. Sie müssen alle rückständigen Mieten für den gesamten Zeitraum nachzahlen, auch wenn Sie bereits ausgezogen sind. Das Gericht wertet die Einstellung der Zahlungen als unrechtmäßig, da die vertragliche Zahlungspflicht bestehen blieb.
Im vorliegenden Fall verurteilte das Gericht den Mieter zur Nachzahlung der Mieten für August bis Oktober inklusive Zinsen. Da kein „wichtiger Grund“ für die Kündigung vorlag, lief der Vertrag gemäß § 537 Abs. 1 BGB einfach weiter. Der Mieter geriet durch den eigenmächtigen Zahlungsstopp selbst in Verzug. Dies gab der Vermieterin paradoxerweise das Recht, ihrerseits wegen Zahlungsverzugs zu kündigen. Neben der Hauptforderung summieren sich hier schnell Verzugszinsen und erhebliche Prozesskosten.
Unser Tipp: Zahlen Sie die Miete im Streitfall „unter Vorbehalt der Rückforderung“ weiter oder hinterlegen Sie das Geld. Stellen Sie die Zahlungen niemals eigenmächtig komplett ein.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
OLG München – Az.: 32 U 1397/25 – Urteil vom 13.11.2025
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