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Rücktritt vom Vertrag bei erheblichen Mehrkosten für die Montage: Werk- oder Kaufvertrag?

Die unvollendete Installation einer Klimaanlage führte zum Streit über den Rücktritt vom Vertrag bei erheblichen Mehrkosten für die Montage. Die juristische Pointe: Obwohl die Planskizze vom Kunden stammte, musste der Fachhändler die Gesamtsumme zurückzahlen.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 O 92/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Karlsruhe
  • Datum: 24.01.2025
  • Aktenzeichen: 6 O 92/23
  • Verfahren: Rücktritt vom Vertrag und Rückabwicklung
  • Rechtsbereiche: Werkvertragsrecht, Rücktrittsrecht, Aufklärungspflichten

  • Das Problem: Ein Unternehmen bestellte Klimageräte inklusive einer Komplettmontage zum Festpreis bei einem Online-Händler. Die geplante Montage war wegen baulicher Gegebenheiten nicht wie vereinbart möglich. Die tatsächlich notwendige Ausführung hätte Mehrkosten in Höhe von rund 150 % der ursprünglichen Montagekosten verursacht. Der Kunde forderte daraufhin die Rücknahme der Geräte und die Rückzahlung des Gesamtpreises.
  • Die Rechtsfrage: Kann ein Kunde vom gesamten Vertrag zurücktreten, wenn die mitbestellte Montage aufgrund fehlerhafter Vorplanung des Händlers extrem teuer oder unmöglich wird?
  • Die Antwort: Ja, das Gericht gab dem Rücktritt weitestgehend statt. Der Vertrag wurde als Werkvertrag eingestuft, bei dem die Nichterfüllung wegen der extrem hohen Mehrkosten eine schwerwiegende Pflichtverletzung darstellte. Der Händler hätte zudem vorab die Machbarkeit der Montage prüfen oder über die fehlende Prüfung aufklären müssen.
  • Die Bedeutung: Anbieter, die Geräte zusammen mit einer „Komplettmontage“ verkaufen, tragen eine Pflicht zur Prüfung der Machbarkeit. Ergibt sich nachträglich ein extremer Mehraufwand (hier 150 %) der ursprünglich kalkulierten Montagekosten, ist der Kunde zum sofortigen Rücktritt vom Gesamtvertrag berechtigt.

Der Fall vor Gericht


Was passiert, wenn eine „Komplettmontage“ unmöglich ist?

Der Besteller prüft die technischen Details der Montage, um den Rücktritt vom Werkvertrag wegen erheblicher Mehrkosten durchzusetzen.
Gericht qualifiziert Auftrag als Werkvertrag; Rücktritt wegen fehlender Machbarkeitsprüfung und nicht ausführbarer Komplettmontage. | Symbolbild: KI

Ein Unternehmen plante im Sommer 2022, seine Büroräume zu klimatisieren. Es wandte sich an einen Online-Händler, der nicht nur Geräte verkaufte, sondern auch eine bundesweite Montage versprach. Um ein passendes Angebot zu erhalten, schickte das Unternehmen eine einfache Planskizze der Räumlichkeiten an den Händler.

Der Händler bestätigte per E-Mail: Das Angebot enthalte eine „Komplettmontage“. Das Geschäft schien perfekt. Das Unternehmen bestellte vier Innen- und ein Außengerät samt Montage für insgesamt 9.278,89 Euro und bezahlte die Rechnung. Doch genau jene Planskizze, die den Deal besiegeln sollte, enthielt ein unsichtbares Problem – ein Detail, das der Händler hätte erkennen müssen und das den gesamten Vertrag zum Scheitern brachte.

Warum eskalierte die Situation nach der Lieferung?

Die Klimageräte kamen an. Kurz darauf meldete sich aber nicht der Händler, sondern ein von ihm beauftragter Subunternehmer. Dieser Montage-Partner präsentierte ein eigenes Angebot. Seine Kalkulation für die Installation lag bei über 12.000 Euro – zusätzlich zum Preis für die Geräte. Die versprochene „Komplettmontage“ für rund 3.900 Euro war plötzlich Makulatur. Der Grund war einfach: Die vom Unternehmen in der Skizze vorgesehene Position für das Außengerät war technisch nicht machbar. Eine alternative Installation auf dem Dach würde massive Mehrkosten verursachen.

Das Unternehmen protestierte beim Online-Händler. Dieser verwies auf eine angebliche „Standardmontage“ und lehnte die Übernahme der Mehrkosten ab. Stattdessen schickte er eine Gutschrift über den bereits bezahlten Montageanteil von 3.899 Euro. Für das Unternehmen war das keine Lösung. Es saß auf teuren Klimageräten, die niemand wie vereinbart einbauen konnte. Es erklärte den Rücktritt vom Vertrag, packte die Geräte wieder ein und wollte sie zurückschicken. Der Händler verweigerte die Annahme der Lieferung. Der Fall landete vor dem Landgericht Karlsruhe.

Handelte es sich um einen Kauf- oder einen Werkvertrag?

Das war die erste entscheidende Weiche, die das Gericht stellen musste. Der Online-Händler argumentierte, er habe lediglich einen Kaufvertrag über die Geräte geschlossen, ergänzt um eine simple Montagepflicht. Das Unternehmen sah das anders: Es hatte ein fertiges, funktionierendes Ergebnis bestellt – gekühlte Räume. Es ging um ein Gesamtpaket aus Lieferung und funktionierender Installation.

Das Gericht folgte der Sicht des Unternehmens. Es qualifizierte den Vertrag als Werkvertrag nach § 631 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Richter schauten auf den wirtschaftlichen Schwerpunkt des Geschäfts. Der Preis für die Montage machte mit rund 42 % einen erheblichen Teil des Gesamtpreises aus. Die Installation war nicht nur eine nette Beigabe, sondern ein zentraler Bestandteil des Auftrags. Bei solchen Verträgen, die die Lieferung und den Einbau einer Sache umfassen, kommt es darauf an, was für den Kunden im Vordergrund steht. Hier war es die Herstellung eines funktionstüchtigen Gesamtwerks – einer installierten Klimaanlage. Damit galten die strengeren Regeln des Werkvertragsrechts.

Durfte das Unternehmen vom Vertrag zurücktreten?

Ja, das Gericht bejahte ein Rücktrittsrecht aus gleich zwei Gründen.

Der erste und stärkste Grund war eine Erhebliche Pflichtverletzung des Händlers gemäß § 323 Abs. 1 BGB. Die versprochene Leistung – eine funktionierende Klimaanlage zum vereinbarten Preis – war von Anfang an nicht wie geplant realisierbar. Ein hinzugezogener Sachverständiger bestätigte vor Gericht: Jeder Fachmann hätte anhand der ursprünglichen Skizze erkennen müssen, dass die Montage am vorgesehenen Ort scheitern würde. Die einzig sinnvolle Alternative – eine Dachmontage – hätte die Montagekosten um rund 150 % in die Höhe getrieben. Eine solche Abweichung wertete das Gericht als „erheblich“ im Sinne des Gesetzes (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB). Der Mangel war so gravierend, dass dem Unternehmen das Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten war.

Alternativ sah das Gericht den Rücktritt auch wegen der Verletzung vorvertraglicher Pflichten als gerechtfertigt an (§§ 324, 241 Abs. 2 BGB). Der Online-Händler warb mit einer „Alles aus einer Hand“-Lösung. Damit übernahm er die Verantwortung, die Machbarkeit des Projekts zu prüfen. Er hätte die Skizze des Kunden vor Vertragsschluss an seinen Montage-Partner weiterleiten oder selbst bewerten müssen. Das tat er nicht. Er klärte den Kunden auch nicht darüber auf, dass eine solche Prüfung unterblieben war und erhebliche Risiken für Mehrkosten bestanden. Dieses Versäumnis war eine klare Verletzung seiner Aufklärungspflicht als Fachhändler.

Musste das Unternehmen dem Händler eine letzte Chance geben?

Normalerweise muss ein Kunde dem Vertragspartner eine Frist zur Nachbesserung setzen, bevor er zurücktreten kann. In diesem Fall war eine solche Frist entbehrlich (§ 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Das Verhalten des Händlers nach dem Scheitern der Montageplanung war entscheidend. Indem er die Verantwortung von sich wies und lediglich den Montagepreis erstattete, signalisierte er unmissverständlich, dass er nicht willens oder in der Lage war, den Vertrag wie geschuldet zu erfüllen. Er bot keine Lösung an, sondern versuchte, sich aus der Affäre zu ziehen. Dieses Verhalten zerstörte das Vertrauen des Unternehmens in die Leistungsfähigkeit des Händlers. Ein weiteres Zuwarten war sinnlos.

Welche Konsequenzen hatte der wirksame Rücktritt?

Mit dem Rücktritt wurde der Vertrag rückabgewickelt. Das Gericht verurteilte den Online-Händler zur Rückzahlung des gesamten Preises von 9.278,89 Euro – Zug um Zug gegen Rückgabe der Klimageräte.

Zusätzlich stellten die Richter fest, dass sich der Händler im Annahmeverzug befindet (§ 293 BGB), weil er die Rücknahme der Ware verweigert hatte. Das ist wichtig für das Unternehmen, denn es befreit es von der weiteren Verantwortung für die Lagerung der Geräte.

Das Gericht sprach dem Unternehmen auch Schadensersatz zu. Erstattet wurden die Kosten für den ersten, gescheiterten Rücktransport in Höhe von 271,00 Euro. Die Kosten für einen zweiten Versuch musste das Unternehmen selbst tragen. Nach der ersten Annahmeverweigerung war ein weiterer Versuch nicht mehr erforderlich. Auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 818,20 Euro musste der Händler als Teil des Schadens übernehmen. Ein kleiner Dämpfer für das Unternehmen: Die geforderten Verzugszinsen von 9 Prozentpunkten wurden auf 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz reduziert. Das Gericht begründete das präzise: Eine Rückforderung nach einem Rücktritt ist keine „Entgeltforderung“ im Sinne des Gesetzes (§ 288 Abs. 2 BGB), für die der höhere Zinssatz gilt.

Die Urteilslogik

Die juristische Qualifikation eines Vertrages als Gesamtwerk entscheidet über die Haftung des Anbieters, der die technische Machbarkeit der versprochenen Komplettleistung garantieren muss.

  • [Wirtschaftlicher Schwerpunkt bestimmt Vertragsart]: Besteht ein Vertrag aus Lieferung und Montage, entscheidet der wirtschaftliche Schwerpunkt – die Herstellung eines funktionstüchtigen Gesamtwerks – darüber, ob er als strengerer Werkvertrag gilt.
  • [Fachhändler tragen Risiko der Machbarkeit]: Wer eine „Alles-aus-einer-Hand“-Lösung anbietet, übernimmt die Pflicht, die technische Machbarkeit der Kundenplanung vor Vertragsschluss sorgfältig zu prüfen und den Kunden aktiv über erkennbare Risiken aufzuklären.
  • [Fehlkalkulation begründet sofortigen Rücktritt]: Ein Kunde darf den Vertrag fristlos beenden, wenn sich die zugesagte Komplettleistung nachträglich als technisch unmöglich erweist und die einzig mögliche Alternative die Montagekosten drastisch und unzumutbar (erheblich) steigert.

Dieser Fall unterstreicht, dass die Nichterfüllung grundlegender, vorvertraglicher Prüfpflichten die Vertrauensbasis zerstört und zur sofortigen Rückabwicklung des gesamten Geschäfts führt.


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Experten Kommentar

Ein „Alles-aus-einer-Hand“-Versprechen bindet einen Händler viel stärker, als dieser oft wahrhaben möchte. Wird die Installation zur wirtschaftlichen Hauptleistung, handelt es sich nicht mehr um einen simplen Kauf, sondern um einen Werkvertrag – mit allen Pflichten. Das bedeutet: Wer ein Komplettpaket verkauft, muss die Machbarkeit prüfen und den Kunden vor drohenden Mehrkosten warnen, selbst wenn dieser nur eine einfache Skizze liefert. Dieses Urteil macht klar, dass mit einer plumpen Gutschrift für die gescheiterte Montage die Haftung nicht endet; stattdessen droht die komplette Rückabwicklung des Gesamtgeschäfts.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt mein Vertrag als Werkvertrag, wenn ich Produkt und Montage zusammen bestelle?

Ihr Vertrag qualifiziert sich höchstwahrscheinlich als Werkvertrag nach § 631 BGB. Dies ist für Sie vorteilhaft, da der Händler dann nicht nur für die gelieferte Ware, sondern für das gesamte, funktionierende Endresultat haftet. Entscheidend für diese Einstufung ist der wirtschaftliche Schwerpunkt der Bestellung. Gerichte prüfen, ob Sie primär Einzelteile oder ein fertiges, installiertes Gesamtsystem erwerben wollten.

Die Regel: Wenn Sie ein funktionsfähiges System bestellen, überwiegt die werkvertragliche Komponente die reine Kaufabwicklung der Geräte. Die Lieferung tritt dabei in den Hintergrund. Ein klarer Indikator für einen Werkvertrag ist der Preisanteil der Montageleistung am Gesamtpreis. Betragen die Installationskosten einen erheblichen Teil, wie beispielsweise über 40 Prozent, erkennen Gerichte dies als zentralen Vertragsbestandteil an.

Im Gegensatz zum reinen Kaufvertrag haftet der Händler als Werkunternehmer vollumfänglich für die technische Machbarkeit der Installation und die Mängelfreiheit des finalen Werks. Nehmen wir an, die Montagekosten machten 42 Prozent des Gesamtpreises aus. Dieses hohe Verhältnis belegt, dass die Installation den ökonomischen Kern des Auftrags bildete. Der Händler schuldet Ihnen damit die erfolgreiche Herstellung eines mangelfreien Ergebnisses.

Berechnen Sie sofort den exakten prozentualen Anteil der Montagekosten am Gesamtpreis Ihres Angebots und markieren Sie diesen Wert in Ihrer Dokumentation.


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Darf ich vom Vertrag zurücktreten, wenn der Händler die technische Machbarkeit nicht geprüft hat?

Ja, in diesem Fall ist der sofortige Rücktritt vom Vertrag gerechtfertigt. Ein Fachhändler verletzt seine vorvertragliche Aufklärungspflicht klar, wenn er die technische Machbarkeit einer komplexen Montage ungeprüft lässt. Dieses Versäumnis ermöglicht den Rücktritt, insbesondere wenn die fehlerhafte Planung massive Mehrkosten zur Folge hat. Die rechtliche Grundlage hierfür bieten die §§ 324 und 241 Abs. 2 BGB, die vorvertragliche Schutzpflichten festlegen.

Der Händler trägt als Anbieter einer „Alles aus einer Hand“-Lösung die Prüfungspflicht für die Durchführbarkeit des gesamten Projekts. Er muss die vom Kunden gelieferten Unterlagen – selbst eine einfache Skizze – fachmännisch bewerten oder sie an spezialisierte Partner weiterleiten. Unterlässt er diese notwendige Bewertung, verletzt er seine Aufklärungspflicht. Dies macht das Festhalten am Vertrag für den Kunden unzumutbar, weil dieser bei einer Komplettlösung auf die Fachkenntnis des Anbieters vertraute.

Zudem liegt eine erhebliche Pflichtverletzung vor, wenn die Montage aufgrund der Fehleinschätzung unmöglich wird. Konkret: Hätte die einzig funktionierende Alternative die Montagekosten um 150 Prozent erhöht, gilt dies als gravierend. Eine derart massive Abweichung vom vertraglich vereinbarten Preisrahmen berechtigt den Kunden zum sofortigen Rücktritt. Da die Leistung zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen nicht erfüllbar war, trägt der Fachhändler die Konsequenzen der mangelhaften Machbarkeitsprüfung.

Erstellen Sie eine chronologische Dokumentation aller Kommunikationen, um nachzuweisen, dass Sie alle relevanten Details vor Vertragsschluss an den Fachhändler übermittelten.


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Wann kann ich vom Werkvertrag zurücktreten, ohne dem Anbieter eine Frist zu setzen?

Sie müssen dem Vertragspartner keine unnötige Wartezeit einräumen, wenn dessen Verhalten klar belegt, dass er den Vertrag nicht erfüllen möchte. Ein Rücktritt ist sofort wirksam, wenn der Schuldner die Leistung endgültig verweigert hat. Die Fristsetzung ist dann nach § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich, weil ein Nachbesserungsversuch oder weiteres Zuwarten sinnlos wäre.

Die Regel dient dem Schutz des Bestellers, damit dieser nicht an einem offensichtlich gescheiterten Vertragsverhältnis festhalten muss. Signalisiert der Werkunternehmer durch sein Handeln, dass er die geschuldete Leistung nicht erbringen kann oder will, zerstört das Ihr Vertrauen. Er versucht sich meist, aus der Verantwortung zu ziehen. Diese unmissverständliche Erfüllungsverweigerung liegt vor, sobald der Händler eine Lösung ablehnt, obwohl er diese vertraglich zugesagt hatte.

Nehmen wir an, der Händler hätte die technische Machbarkeit prüfen müssen, verweigert aber nach dem Scheitern des Projekts die Übernahme der erheblichen Mehrkosten für eine funktionierende Lösung. Indem er nur eine Gutschrift für den ursprünglich kalkulierten Montagepreis anbietet, entzieht er sich der Gesamtschuld. Dieses Ausweichverhalten beweist, dass der Händler nicht willens ist, das funktionierende Gesamtwerk zu erbringen. Der sofortige Rücktritt vom Werkvertrag ist in diesem Fall notwendig und rechtlich zulässig.

Sammeln Sie alle schriftlichen Beweise (E-Mails, Gutschriften) des Händlers, um die unmissverständliche Weigerung zu belegen.


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Was tun, wenn der Händler die gekauften und zurückgesandten Geräte nicht annimmt?

Wenn der Händler die Annahme der Geräte nach Ihrem wirksamen Rücktritt verweigert, gerät er sofort in den sogenannten Annahmeverzug nach § 293 BGB. Diese Weigerung hat erhebliche Vorteile für Sie als Käufer. Sie werden dadurch von der Pflicht zur weiteren Obhut und Lagerung der Ware befreit. Ein zweiter Rücktransportversuch ist nach dem nachweislichen Scheitern des ersten Versuchs nicht mehr erforderlich.

Durch den wirksamen Rücktritt vom Vertrag ist der Händler verpflichtet, die Geräte Zug um Zug gegen die Rückerstattung des Kaufpreises zurückzunehmen. Verhindert der Händler die Rücksendung oder die Annahme der Ware, hat er die Situation selbst verschuldet. Sie müssen in diesem Fall keinen zweiten Rücktransportversuch unternehmen, nachdem der erste nachweislich gescheitert ist. Damit ist Ihr primäres Ziel erreicht, nämlich die Verantwortung für die teure Ware abzugeben.

Konkret bedeutet dies, dass Sie nicht mehr für die Lagerung der Ware haften, falls diese beschädigt oder gestohlen wird. Wichtig ist auch, dass der Händler Ihnen die Kosten des ersten, gescheiterten Rücktransportes als Schadensersatz erstatten muss. Nehmen wir an: Gerichte sprechen Kunden regelmäßig die Transportkosten zu, wenn der Händler die Rücknahme verweigert. Vermeiden Sie unbedingt, eigenmächtig einen zweiten, teuren Transport zu beauftragen, da diese unnötigen Kosten nicht zwangsläufig erstattet werden.

Dokumentieren Sie die gescheiterte Annahme sofort durch eine Bestätigung des Spediteurs und stellen Sie dem Händler die Kosten für diesen vergeblichen Rücktransport in Rechnung.


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Welche Schadensersatzansprüche habe ich, wenn ein Werkvertrag wegen Unmöglichkeit scheitert?

Scheitert Ihr Werkvertrag aufgrund der Pflichtverletzung des Anbieters, haben Sie Anspruch auf die vollständige Rückabwicklung. Der Händler muss den gesamten gezahlten Preis für Geräte und Montage (etwa 9.278,89 Euro) Zug um Zug gegen Rückgabe der Geräte erstatten. Zusätzlich können Sie die entstandenen, unnötigen Kosten als Schadensersatz geltend machen.

Der Händler trägt die Kosten für alle direkten Folgeschäden, die seine Pflichtverletzung ausgelöst hat. Dazu zählen beispielsweise die vorgerichtlichen Anwaltskosten, die Sie zur Durchsetzung Ihres Rücktrittsrechts bezahlen mussten. Konkret mussten Händler in ähnlichen Fällen Kosten wie 818,20 Euro für Anwaltshonorare als Schadensposten übernehmen. Auch die Kosten eines ersten, gescheiterten Rücktransportversuchs (etwa 271,00 Euro) sind ersatzpflichtig, wenn der Händler die Annahme der Ware unberechtigt verweigerte.

Achten Sie jedoch genau auf die korrekte Bezifferung der Verzugszinsen, wenn Sie die Rückzahlung fordern. Bei der Rückabwicklung nach einem Rücktritt gilt in der Regel nicht der höhere gesetzliche Zinssatz von neun Prozentpunkten für Entgeltforderungen. Sie müssen stattdessen den niedrigeren Zinssatz von lediglich fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ansetzen (§ 288 BGB). Eine falsche Forderung des höheren Zinssatzes kann zur Teilabweisung Ihrer Klage führen, selbst wenn die Hauptforderung berechtigt ist.

Erstellen Sie unbedingt ein detailliertes Schadenprotokoll und reichen Sie alle Belege für Anwaltshonorare und Transportkosten als Anlage zu Ihrer Rücktrittserklärung ein.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Annahmeverzug

Annahmeverzug beschreibt die Situation, in der ein Gläubiger – hier der Händler – die ordnungsgemäß angebotene Leistung, wie die Rücknahme gelieferter Ware, unberechtigt ablehnt oder nicht entgegennimmt. Das Gesetz (§ 293 BGB) schützt den Schuldner (das Unternehmen), indem es ihn von der Obhutspflicht für die Ware befreit und die Verantwortung für die Lagerung auf den Händler verlagert.

Beispiel: Weil der Online-Händler die Rücksendung der Klimageräte verweigerte, geriet er in Annahmeverzug und musste anschließend die Kosten für den ersten vergeblichen Rücktransport tragen.

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Entbehrlichkeit der Fristsetzung

Diese juristische Regelung meint, dass der Kunde dem Vertragspartner keine unnötige Wartezeit einräumen muss, wenn dieser die Erfüllung des Vertrages endgültig verweigert hat. Die Regelung in § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB verhindert, dass der Geschädigte an einem offensichtlich gescheiterten Vertrag festhalten muss und erlaubt den sofortigen Rücktritt.

Beispiel: Der Rücktritt des Unternehmens war sofort wirksam, weil die Fristsetzung entbehrlich war, da der Händler die Übernahme der erheblichen Mehrkosten für eine funktionierende Lösung unmissverständlich ablehnte.

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Erhebliche Pflichtverletzung

Eine Erhebliche Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Verstoß gegen den Vertrag durch den Unternehmer so gravierend ist, dass dem Kunden das Festhalten an der ursprünglichen Vereinbarung unzumutbar wird. Nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB bildet die Erheblichkeitsschwelle die Grundlage dafür, ob ein Kunde den Vertrag beenden darf oder lediglich Schadensersatz für einen kleinen Mangel verlangen kann.

Beispiel: Im vorliegenden Fall stellte die Verdopplung der Montagekosten um 150 Prozent aufgrund der fehlerhaften Planung eine erhebliche Pflichtverletzung dar, die das Gericht zum Rücktritt berechtigte.

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Vorvertragliche Pflichten

Als vorvertragliche Pflichten bezeichnen Juristen die besonderen Rücksichtnahme- und Schutzpflichten, die bereits in der Phase der Vertragsanbahnung zwischen den Parteien gelten. Diese Pflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) sollen Vertrauen schützen und gewährleisten, dass der Kunde vor Vertragsschluss korrekt über die Machbarkeit und Risiken des Projekts aufgeklärt wird.

Beispiel: Der Fachhändler verletzte seine vorvertraglichen Pflichten, weil er es unterließ, die vom Kunden eingereichte Planskizze fachmännisch auf die technische Machbarkeit der Klimaanlagenmontage zu prüfen.

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Werkvertrag

Ein Werkvertrag nach § 631 BGB verpflichtet den Auftragnehmer zur Herstellung eines konkreten Erfolgs oder eines funktionstüchtigen Gesamtwerks, wie etwa die Lieferung und Installation einer betriebsbereiten Anlage. Im Gegensatz zum reinen Kaufvertrag haftet der Unternehmer bei einem Werkvertrag nicht nur für die gelieferte Sache, sondern vor allem für die Mängelfreiheit des finalen, installierten Ergebnisses.

Beispiel: Da das Unternehmen ein Gesamtpaket aus Geräten und einer fertig installierten, funktionierenden Klimaanlage bestellte, qualifizierte das Gericht in Karlsruhe den Vertrag korrekt als Werkvertrag.

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Wirtschaftlicher Schwerpunkt

Der Wirtschaftliche Schwerpunkt ist das zentrale Kriterium, mit dem Gerichte ermitteln, welche Vertragsart bei sogenannten gemischten Geschäften, die Kauf und Leistung vereinen, tatsächlich Anwendung findet. Ist der Wert der Montageleistung erheblich höher als der Wert der reinen Ware, liegt der ökonomische Fokus auf der Dienstleistung, was zur Anwendung des strengeren Werkvertragsrechts führt.

Beispiel: Weil die Installationskosten mit 42 Prozent einen so großen Anteil am Gesamtpreis ausmachten, bewertete das Gericht den wirtschaftlichen Schwerpunkt des Geschäfts klar als Montageleistung und damit als Werkvertrag.

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Das vorliegende Urteil


LG Karlsruhe – Az.: 6 O 92/23 – Urteil vom 24.01.2025


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