Skip to content
Menu

Stromkabelbeschädigung – Schadensersatzanspruch

LG Landshut – Az.: 15 S 2389/16 – Urteil vom 25.10.2017

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Amtsgerichts Freising vom 11.08.2016 wie folgt abgeändert und neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.241,93 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.709,78 EUR seit 08.01.2015 und aus weiteren 1.532,15 EUR seit 04.01.2016 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

IV. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.241,93 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Beschädigung eines Mittelspannungskabels.

Die Klägerin betreibt das Stromversorgungsnetz im Bereich M. und Umland, wozu auch die Stadt M. zählt. Am 25.07.2011 beschädigte die Beklagte, eine Ingenieur- und Rohrleitungs GmbH, bei Leitungsverlegungsmaßnahmen für einen Wasserhausanschluss mit einer Erdvortriebsrakete in der XY-Straße in M. ein 10 Kilovolt Strom-Mittelspannungskabel. Den Schaden am Kabel hat die Haftpflichtversicherung der Beklagten reguliert. Die Haftung dem Grunde nach ist unstreitig. Die Klägerin begehrt darüber hinaus entgangenen Gewinn.

Die Klägerin trägt vor, durch die Beschädigung des Kabels hätte ab 16.12 Uhr eine Versorgungsunterbrechung stattgefunden bezogen auf 4 Trafos mit Störungsende 16.45 Uhr, 17.53 Uhr (jeweils 1 Trafo) und 16.56 Uhr (2 Trafos). Folge wäre ein Vermögensschaden der Klägerin, da unter Berücksichtigung des streitgegenständlichen Stromausfalls die jährlichen Erlösobergrenzen der Jahre 2014 bis 2016 mit Beschluss der Bundesnetzagentur vom 17.04.2015 (Anlage K 3) auf 468.402,11 EUR (Durchschnitt aus der Mittelspannungs- und Niederspannungsebene) angepasst worden sind (vgl. Seite 11 der Berufungsbegründung sowie Anlage 1 zum Bescheid der Netzagentur). Ohne die streitgegenständliche Versorgungsunterbrechung hätte die Bundesnetzagentur die Zuverlässigkeit des Stromnetzes der Beklagten höher eingestuft und für die Mittelspannungsebene einen jährlichen Bemessungszuschlag im Sinne des § 19 Absatz 1 ARegV von 671.302,01 EUR gewährt statt von 669.592,23 EUR. Die Differenz (671.302,01EUR – 669.592,23 EUR) ergibt 1.709,78 EUR. Bezogen auf die Jahre 2014 bis 2016 wäre der Klägerin dadurch ein Gesamtschaden von 5.129,34 EUR entstanden (3 x 1.709,78 EUR). Die Klägerin macht hiervon einen Teilbetrag in Höhe von 3.241,93 EUR geltend. Eine Zahlungsaufforderung vom 17.10.2014 mit Zahlungsfrist bis 16.11.2014 und beigefügtem Berechnungsblatt bezüglich den Schaden (Anlage K 4) ist ohne Erfolg geblieben.

Hinsichtlich der Schadensberechnung der Klägerin wird Bezug genommen auf Ziffer II. der Klageschrift nebst den dort in Bezug genommenen Anlagen.

Die Klägerin behauptet des Weiteren, sie hätte, wäre ihr in den Jahren 2014 bis 2016 ein erhöhter Bonus gewährt worden, auch entsprechende Erlöse aus Stromversorgungsverträgen (genauer: Durchleitung von Strom) erwirtschaftet.

Zur Aktivlegitimation trägt die Klägerin vor, dass sie das im Eigentum der Stadtwerke M. stehende Versorgungsnetz von dieser gepachtet habe (Pachtvertrag als Anlage BKL 2 nebst Anlage 2) und somit Besitzerin des beschädigten Kabels sei.

Stromkabelbeschädigung - Schadensersatzanspruch
(Symbolfoto: Von aizaq abdullah/Shutterstock.com)

Die Beklagte meint, ein Anspruch der Klägerin bestünde schon deshalb nicht, weil das Qualitätselement der Netzzuverlässigkeit erst zum 01.01.2012 eingeführt wurde (vgl. Bescheid der Bundesnetzagentur vom 20.11.2013, Anlage K 1, dort Ziffer 12 der Entscheidungsgründe), während sich der hier streitgegenständliche Vorfall bereits im Juli 2011 ereignet hat. Bei dem Beschluss vom 20.11.2013 der Bundesnetzagentur würde es sich im Ergebnis um einen Vertrag zu Lasten Dritter, nämlich der Beklagten, handeln. Die Beklagte wäre am Zustandekommen des Beschlusses nicht beteiligt gewesen. Aus dem Beschluss dürften sich deshalb keine rechtlichen Nachteile für sie ergeben. Bei dem Vorfall hätte es sich im Übrigen um „höhere Gewalt“ im Sinne Ziffer 7.2. e), Ziffer 7.6. des Beschlusses vom 20.03.2013 gehandelt, da die Klägerin die Beschädigung ihrer Leitung durch die Erdvortriebsrakete nicht hätte verhindern können. Der Schadensfall sei deshalb bei der Bestimmung der Netzqualität nicht zu berücksichtigen.

Es sei auch kein Schaden entstanden. Die Festlegung einer Erlösobergrenze (Deckelung) bedeute nicht automatisch einen Gewinnausfall. Im Übrigen bestreitet die Beklagte, dass die Klägerin nicht am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV teilnimmt. Die Beklagte bestreitet alle Parameter, die von der Klägerin der Berechnung ihrer Erlösobergrenzen zugrunde gelegt werden (Anzahl der betroffenen Verbraucher, Dauer des Stromausfalls, die in die Berechnung eingeflossenen Scheinleistungen der einzelnen Transformatoren etc.). Weiter bestreitet die Beklagte, dass die Klägerin Besitzerin des Stromnetzes ist. Allenfalls stünden ihr Nutzungsrechte zu, was aber nicht gleichbedeutend sei mit Besitz.

Schließlich ist die Beklagte der Auffassung, dass Erlöseinbußen bedingt dadurch, dass bestimmte Erlösobergrenzen festgesetzt werden, nicht vom Schutzzweck der deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlagen umfasst seien, aus denen sich eine Haftung desjenigen ergibt, der ein Stromkabel beschädigt hat.

Das Amtsgericht Freising hat mit den Parteien am 30.11.2015 mündlich verhandelt. Ausweislich des Protokolls (Bl. 51/53 d. A.) erklärte der Vertreter der Klägerin, dass diese die Stromleitungen der Stadtwerke M. gepachtet hat und für den Erhalt und die Wartung der Leitungen zuständig ist. Das Gericht erteilte den Hinweis, dass ein Schaden dem Grunde nach gegeben sein dürfte, ein Schaden der Höhe nach aber nicht ausreichend dargelegt sei. Die Klägerin legte nach dem Termin eine Abtretungsvereinbarung vor (Anlage K 7), mit der die Netzeigentümerin (Stadtwerke M.) sämtliche ihr zustehenden Ansprüche aus dem hier streitgegenständlichen Schadensfall gegenüber der Beklagten an die Klägerin abgetreten hat. Mit Schriftsatz vom 07.01.2016 (Bl. 54 d. A.) kündigte die Klägerin einen hilfsweisen Feststellungsantrag an und benannte einen Zeugen dafür, dass sie bei der Kalkulation der Netznutzungsentgelte für die Jahre 2014 bis 2016 die ihr zugestandene Erlösobergrenze jeweils voll ausgeschöpft habe. Mit weiterem Schriftsatz vom 14.04.2016 (Bl. 66/72 d. A.) legte die Klägerin auszugsweise den Pachtvertrag mit der Stadtwerke M. vor unter Hinweis auf eine Anlage 2, welche das Gebiet beschreibt, in dem sich die gepachteten Netzleitungen befinden. Die Anlage 2 war dem Schriftsatz nicht beigefügt, was von der Beklagten mit Schriftsatz vom 06.07.2016 (Bl. 75 d. A.) gerügt wurde.

Im Termin am 20.07.2016 beim Amtsgericht Freising (Bl. 82/83 d. A.) wies das Gericht erneut darauf hin, dass die Schadenshöhe nicht ausreichend dargetan worden sei. Einen von der Klägerin mitgebrachten Zeugen hat das Amtsgericht nicht vernommen.

Erstinstanzlich hat die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.241,93 EUR nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.01.2015 zu bezahlen.

Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin aufgrund der Beschädigung des 10-kV-Strom-Mittelspannungs-Kabels in der XY-Straße in M. vom 25.07.2011 zum Schadensersatz aufgrund geringerer Einnahmen von Nutzungsentgelten verpflichtet ist.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Amtsgericht Freising hat mit Urteil vom 11.08.2016 (Bl. 86/92 d. A.), teilweise berichtigt mit Beschluss vom 15.09.2016, worauf gemäß § 540 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Das Amtsgericht geht davon aus, dass mangels Vorlage der Anlage 2 zum Pachtvertrag nicht belegt sei, dass die Klägerin tatsächlich Pächterin der streitgegenständlichen Stromleitung ist, worauf es aber nicht entscheidend ankäme, da ein Schaden nicht ausreichend substantiiert dargelegt worden sei. Die bloße Kalkulation von Obergrenzen sei nicht einem Schaden gleichzustellen. Eine Zeugeneinvernahme verbiete sich im Hinblick auf die fehlende Substantiierung des klägerischen Vortrags. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag sei abzuweisen, da die Klägerin in der Lage wäre, ihre Ansprüche im Wege der Leistungsklage geltend zu machen.

Gegen dieses am 16.08.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15.09.2016 formgerecht Berufung eingelegt und ihre Berufung nach entsprechender Fristverlängerung mit am 16.11.2016 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Klägerin rügt, dass das Amtsgericht auf das Fehlen der Anlage 2 zum Pachtvertrag nicht hingewiesen hat. Die Anlage 2 wurde mit der Berufungsbegründung vorgelegt (BKL 2). Im übrigen hätte das Amtsgericht überzogene Anforderungen an die Substantiierungspflicht der Klägerin gestellt und zu Unrecht die Einvernahme der für die Höhe des Schadens angebotenen Zeugen abgelehnt.

In ihrer Berufungsbegründung, auf die Bezug genommen wird, hat die Klägerin nochmals ausführlich vorgerechnet, wie sich der von ihr behauptete Schaden zusammensetzt.

Die Kammer hat am 23.05.2017 einen Hinweis erteilt betreffend die Frage der Aktivlegitimation und des Schadens (Blatt 160/161 d.A.). Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 12.07.2017, Blatt 181/183 der Akten, vorgetragen, dass der Schaden bereits mit Beschädigung des Mittelspannungskabels eingetreten sei. Die Klägerin würde die ihr von der Bundesnetzagentur zugebilligten Erlösobergrenzen grundsätzlich ausschöpfen. Zwar seien die durchzuleitenden Strommengen nicht immer sicher prognostizierbar, jedoch werde die Differenz zwischen den zulässigen Erlösen und den unter Berücksichtigung der tatsächlichen Mengenentwicklung erzielbaren Erlösen regelmäßig ermittelt und auf ein Regulierungskonto verbucht (§§ 5 ARegV). So sei sichergestellt, dass die Klägerin die ihr zugebilligten Erlösobergrenzen tatsächlich auch ausschöpfen kann. Unabhängig davon hätte sich jetzt herausgestellt, dass in den Jahren 2014, 2015 und 2016 tatsächlich mehr Erlöse erzielt worden sind, als von der Regulierungsbehörde genehmigt.

Die Klägerin beantragt deshalb:

I. Das Urteil des Amtsgerichts Freising vom 11.08.2016, Az.: 7 C 1170/15, wird aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.241,93 EUR nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 08.01.2015 zu bezahlen.

III. Hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin aufgrund der Beschädigung des 10-kV-Strom-Mittelspannungs-Kabels in der XY-Straße in M. vom 25.07.2011 zu Schadensersatz aufgrund geringerer Einnahmen von Nutzungsentgelten verpflichtet ist.

Die Beklagte beantragt, die Zurückweisung der Berufung.

Die Beklagte verteidigt das Ersturteil. Die Vorlage des Plans Anlage 2 zum Pachtvertrag in der Berufungsinstanz wäre unbeachtlich. Es handele sich dabei um ein nicht zuzulassendes neues Angriffsmittel im Sinn des § 531 Absatz 2 ZPO. Ein Vermögensschaden der Klägerin sei nach wie vor nicht ersichtlich. Im übrigen verweist die Beklagte auf Hinweise des OLG München in einem ähnlichen Verfahren (Az: 14 U 2109/16, Anlagen B 4 und B 5), wonach die Herabsetzung einer Erlösobergrenze kein adäquater bzw. vom Schutzzweck der Norm umfasster Schaden mehr sei.

Die Klägerin ihrerseits hat mit Schriftsatz vom 20.04.2017, Bl. 146 ff., ausführlich dargelegt, warum der Hinweis des Oberlandesgerichts ihrer Meinung nach falsch ist. Des Weiteren beruft sich die Klägerin auf ein Urteil des LG München, welches ihrer Rechtsansicht folgt (Az.: 13 S 5014/15, Anl. BKL 11) und gegen welches mittlerweile die Revision eingelegt worden ist.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen S.J. und H.S., beides Mitarbeiter der Klägerin, im Termin am 13.09.2017. Auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 200/217 d. A.) wird Bezug genommen. Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen ebenfalls Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.

I.

Die Kammer geht davon aus, dass die Klägerin Besitzerin des beschädigten Stromkabels war.

Besitz ist die vom Verkehr anerkannte tatsächliche Herrschaft über eine Sache (Herrler/Palandt, 76. Auflage, Überblick vor § 854 Rdnr. 1).

Die Klägerin ist eine Tochter der Stadtwerke M.. Diese wiederum ist unstreitig Eigentümerin des Stromleitungsnetzes im Bereich von M..

Die Stadtwerke M. hat ihrer Netzbetreiberin, der hiesigen Klägerin, Besitz am Stromkabel eingeräumt. Dies ergibt sich ausreichend deutlich aus dem als Anlage K 8 vorgelegten Pachtvertrag zwischen der Stadtwerke M. und der Klägerin. Ausweislich dieses Vertrags haben die Stadtwerke den Betriebsteil Infrastrukturnetze an die Klägerin verpachtet. Es handelt sich dabei um sämtliche in dem in der Anlage 2 zum Pachtvertrag dargestellten Gebiet gelegene Elektrizitätsversorgungsanlagen. Wie sich aus der Anlage 2, im Berufungsrechtszug erstmals vorgelegt, ergibt, wird die Stadt M. von dem Pachtvertrag erfasst. Wie sich aus dem Pachtvertrag weiter ergibt, gewähren die Stadtwerke M. der Klägerin nicht nur Durchleitungsrechte. Die Verpachtung bezieht sich vielmehr ausdrücklich auf das gesamte Anlagevermögen. Gemäß § 3 des Pachtvertrags hat die Klägerin die Anlagen ordnungsgemäß zu betreiben, in Stand zu halten und Erneuerungen und Erweiterungen der Anlagen durchzuführen.

Dementsprechend hat der Vertreter der Klägerin, der Mitarbeiter und Zeuge S., im Termin am 30.11.2015 beim Amtsgericht Freising zu Protokoll erklärt, dass die Klägerin Pächterin der Leitungen ist und dass sie auch für den Erhalt und die Wartung der Leitungen zuständig ist. Die im Prozess vorgelegte Abtretungsvereinbarung, Anlage K 7, nennt die Stadtwerke M. als Eigentümerin und die Klägerin als Pächterin. Auf einen Hinweis des Gerichts vom 18.03.2016 hin, Bl. 63 d. A., hat die Klägerin zum Nachweis ihres Besitzes den Pachtvertrag vorgelegt, allerdings ohne die Anlage A 2. Nachdem der Schriftsatz vom 14.04.2016 auf Seite 1 ausdrücklich auf die Anlage A 2 Bezug nimmt, handelt es sich bei der Nichtvorlage offenkundig um ein reines Versehen. Zwar hat die beklagte Partei das Fehlen der Anlage gerügt (Schriftsatz vom 06.07.2016, Bl. 75 d. A.), jedoch hat das Erstgericht diese Rüge nicht aufgegriffen. Es hat Termin bestimmt. Ausweislich des Protokolls vom 20.07.2016 wurde im Termin ausschließlich die Frage der Schadenshöhe erörtert. Die Aktivlegitimation war kein Thema. Die Klage wurde dann ausschließlich deshalb abgewiesen, weil ein Schaden nicht nachgewiesen sei. Zwar weist das Erstgericht auf das Fehlen der Anlage A 2 hin, führt allerdings gleichzeitig auch aus, dass es auf die Frage der Aktivlegitimation nicht ankomme, da schon ein Schaden nicht nachgewiesen sei.

Ausgehend hiervon ist die Vorlage der Anlage A 2 zum Pachtvertrag mit der Berufungsbegründung zuzulassen. Das Erstgericht hat das Fehlen der Anlage A 2 für unerheblich gehalten (§ 531 Absatz 2 Nr. 1 ZPO). Wäre es auf die Frage der Aktivlegitimation aus Sicht des Erstgerichts entscheidend angekommen, wäre dieses gehalten gewesen, vor Klageabweisung die Klägerin darauf hinzuweisen, dass entgegen ihrem schriftlichen Vorbringen die Anlage A 2 nicht hereingereicht worden ist. Dies gilt umso mehr, als nach Aktenlage, insbesondere im Hinblick auf den vorgelegten Pachtvertrag, wenn auch ohne Anlagen, sowie die Bekundungen des Vertreters der Klägerin im Termin beim Amtsgericht viel dafür gesprochen hat, dass die Klägerin tatsächlich die Pächterin ist.

Die Kammer hat mit Verfügung vom 23.05.2017 darauf hingewiesen, dass sie die Pächterstellung der Klägerin für erwiesen erachtet. Die inhaltliche Richtigkeit des Pachtvertrags samt Anlage A 2 wurde in der Folge von der Beklagten nicht bestritten. Diese beschränkte sich im Schriftsatz vom 18.07.2017 auf den Hinweis, dass die Anlage 2 als Beweismittel im zweiten Rechtszug nicht zuzulassen sei. Abgesehen davon ergibt sich auch aus den Bekundungen des Zeugen S.J., Leiter der Netzleitstelle der Klägerin, zwanglos, dass diese als Tochter der Stadtwerke M. das in deren Eigentum stehende Stromnetz betreibt.

Der berechtigte Besitz ist ein sonstiges Recht im Sinn des § 823 Absatz 1 BGB. Der berechtigte Besitz ist geschützt, soweit er dem Besitzer Nutzungsrechte gewährt. Bei Beeinträchtigung des Besitzes ist der Schaden zu ersetzen, der durch den Eingriff in das Recht zum Gebrauchen zur Nutzung verursacht ist (Sprau/Palandt, § 823 Rdnr. 13 mit weiteren Nachweisen). Hier wurde das Recht der Klägerin beeinträchtigt, die Mittelspannungsleitung zum Transport von Strom zu nutzen. Den dadurch bestimmten Schaden hat die Beklagte zu ersetzen.

Auf die Frage, ob sich Ansprüche der Klägerin auch aus der in I. Instanz vorgelegten Abtretungsvereinbarung vom 16./17.12.2015 ergeben können oder aus dem Gesichtspunkt der Drittschadensliquidation (hierzu aktuell: BGH Urteil vom 14.01.2016, Az.: VII ZR 271/14) kommt es deshalb nicht an.

II.

Die Bestimmungen der Anreizregulierungsverordnung sind im vorliegenden Fall einschlägig. Das vereinfachte Verfahren nach § 24 ARegV findet im vorliegenden Fall nicht statt. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Bundesnetzagentur für die Klägerin mit Beschluss vom 17.04.2015, Anlage K 3, Erlösobergrenzen festgesetzt hat. Abgesehen davon bekundete der für die Anreizregulierung zuständige Mitarbeiter der Klägerin und Zeuge S., dass die Teilnahme am vereinfachten Verfahren im Hinblick auf die zahlreichen Kunden der Klägerin nicht in Betracht kommt.

III.

Die Berechnungen der Klägerin betreffend ihre Erlösobergrenze und die Auswirkungen des hier streitgegenständlichen Vorfalls auf die Bemessung der Erlösobergrenze sind für die Kammer nachvollziehbar.

1.

Gemäß §§ 21, 21 a) EnWG werden Regulierungsperioden von zwei bis fünf Jahren Dauer festgesetzt. Gemäß § 3 Absatz 2 ARegV wurde bestimmt, dass eine Regulierungsperiode fünf Jahre dauert, wobei die erste Regulierungsperiode am 01. Januar 2009 begonnen hat. Die hier streitgegenständlichen Jahre 2014 bis 2016 betreffen die zweite Regulierungsperiode. Nach § 4 Absatz 2 ARegV ist die Erlösobergrenze für jedes Kalenderjahr der Regulierungsperiode zu bestimmen.

Die Erlösobergrenze wird nach der sogenannten Regulierungsformel (§ 7 ARegV in Verbindung mit Anlage 1 zur Verordnung) durch Beschluss der Bundesnetzagentur (§ 32 ARegV) festgesetzt. Die Anwendbarkeit des Qualitätselements wurde erstmals für die zweite Regulierungsperiode und innerhalb dieser für die Jahre 2014 bis 2016 von der Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 20.11.2013, Anlage K 1, festgesetzt. Das Qualitätselement ist einer von mehreren Faktoren, die in die Bestimmung der Erlösobergrenze einfließen (vgl. Anlage 1 zu § 1 ARegV, dort Buchstabe Qt). Der Beschluss vom 20.11.2013 regelt, wie sich der Referenzwert der Zuverlässigkeit des Mittelspannungsnetzes und des Niederspannungsnetzes errechnet. In diesen Durchschnittswert fließen bundesweit ermittelte (§ 20 ARegV) Versorgungsunterbrechungen von mehr als drei Minuten Dauer ein, wobei hinsichtlich der Versorgungsunterbrechungen wiederum nach deren Anlass differenziert wird (zum Beispiel Störung durch Dritte, atmosphärische Einwirkung u.s.w.). Auf diesen zu ermittelnden Referenzwert sind in Bezug auf den einzelnen Netzbetreiber abhängig von der konkreten Dauer der Versorgungsunterbrechung seines Netzes Zu- und Abschläge vorzunehmen, welche sich wiederum auf die Höhe der Erlösobergrenze auswirken. Im Ergebnis soll ein guter Zustand des Netzes „belohnt“ und ein schlechter Zustand des Netzes „bestraft“ werden. Der Bescheid der Bundesnetzagentur vom 20.11.2013 regelt in Ziffer 12 seines Tenors, wie die Zu- und Abschläge auf die zulässige Erlösobergrenze zu berechnen sind. Dabei fließen Werte in die Berechnungen ein, die von den Netzbetreibern erhoben und der Bundesnetzagentur mitgeteilt werden. Nach dem Beschluss vom 20.11.2013, Ziffer 6 seines Tenors, sind für den hier streitgegenständlichen Zeitraum die ermittelten Kennzahlen für die Kalenderjahre 2010, 2011 und 2012 zugrunde zu legen. Die von der Klägerin für diesen Zeitraum ermittelten und der Netzagentur mitgeteilten Kennzahlen ergeben sich aus der Anlage K 2. Aufgrund dieser von der Klägerin mitgeteilten Daten ermittelte die Bundesnetzagentur einen durchschnittlichen Nichtverfügbarkeitsindex bezogen auf das Niederspannungsnetz der Klägerin von 4,418 für die Jahre 2010 bis 2012 und einen durchschnittlichen Nichtverfügbarkeitsindex von 6,240 bezogen auf das Mittelspannungsnetz sowie individuelle Nichtverfügbarkeitsindexe von 5,545 und von 2,491 für das Niederspannungsnetz bzw. das Mittelspannungsnetz in der Anlage 1 zum Beschluss der Netzagentur vom 17.04.2015, Anlage K 3. Die Werte sind gerundet und ergeben sich auch aus den Darlegungen auf Seite 10 des Beschlusses vom 17.04.2015. Des Weiteren ergibt sich aus der Anlage zum Beschluss, wie der Malus/Abschlag auf das Niederspannungsnetz und der Bonus/Zuschlag auf die Mittelspannungsebene errechnet worden sind. Die Berechnungen richten sich nach der Formel (Referenzwert – individuelle Kennzahl) mal Anzahl der Letztverbraucher mal 0,19 Cent wie in der Ziffer 12 des Beschlusses vom 20.11.2013 wiedergegeben. Aus dem Bescheid vom 17.04.2015, Anlage K 3, dort Seite 10, ergibt sich auch die Anzahl der Letztverbraucher im Jahr 2012 von 940.139.

Die Kammer geht davon aus, dass die im Bescheid K 3 zugrunde gelegten Parameter richtig sind. Der Kammer ist bewusst, dass es sich dabei um Kennzahlen handelt, die von der Klägerin und anderen Netzbetreibern der Netzagentur mitgeteilt worden sind. In Bezug auf die Klägerin ergibt sich diese Mitteilung aus der Anlage K 2. Aus der Anlage K 2 ergibt sich im übrigen auch die in den Jahren 2010, 2011 und 2012 installierte Bemessungsscheinleistung der Transformatoren sowie die Dauer und der Anlass der einzelnen Unterbrechungen. Diese Werte sind im Wege einer Beweisaufnahme nur sehr eingeschränkt überprüfbar. Im Grunde genommen sind die Werte hinzunehmen. Im Rahmen einer Beweisaufnahme durch das Landgericht Landshut kann nicht geklärt werden, ob alle Zahlen, die in den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 17.04.2015, Anlage K 3, eingeflossen sind, zutreffend ermittelt worden sind. Es kann auch nicht festgestellt werden, ob die einzelnen Unterbrechungen zutreffend den einzelnen Störungsanlässen zugeordnet worden sind. Dementsprechend konnten auch die Zeugen J., Leiter der Netzleitstelle und S., zuständig für die Anreizregulierung, lediglich aus Unterlagen der Klägerin zitieren. Die Kammer geht davon aus, dass die in den Bescheid der Netzagentur eingeflossenen Kennzahlen richtig erfasst worden sind. Eine Überprüfung dahingehend, ob einzelne Vorgänge im Leitungsnetz vor Jahren richtig erfasst worden sind, ist nicht möglich. Das gesamte System der Preisbildung durch die Bundesnetzagentur beruht darauf, dass von den Netzbetreibern richtige Werte mitgeteilt werden. Eine technische Überprüfung dieser Parameter im Nachhinein im Rahmen eines Zivilprozesses ist, wenn überhaupt, mit vernünftigem Aufwand nicht zu leisten. Die Klage scheitert deshalb nicht, wie von der Beklagten wiederholt, zuletzt mit nachgelassenem Schriftsatz vom 11.10.2017 vorgetragen, an mangelnder Substantiierung und/oder fehlendem Nachweis. Im Übrigen wird hinsichtlich der Kennzahlen Bezug genommen auf die Ausführungen der beiden Zeugen im Termin, wobei hinsichtlich der Bemessungsscheinleistung für das Jahr 2011 der vom Zeugen J. wiedergegebene Wert von 5.429,53 nicht dem in der Anlage K 2 ausgewiesenen Wert von 5.147,41 Megavoltampere entspricht, was offenkundig damit zu tun hat, dass der Zeuge in seiner täglichen Arbeit nicht mit der installierten Bemessungsscheinleistung insgesamt befasst ist. Die Kammer legt deshalb den in der Anlage K 2 wiedergegebenen und auch von der Bundesnetzagentur ihren Berechnungen zugrunde gelegten Wert von 5.047,41 Megavoltampere zugrunde. Anhaltspunkte dafür, dass die der Preisbildung der Bundesnetzagentur zugrundeliegenden Werte falsch sind, sind nicht erkennbar, mögen diese Werte auch teilweise von der Klägerin stammen.

2.

Die installierte Bemessungsscheinleistung (Blindleistung plus Wirkleistung beim 3 Phasen Wechseldrehstrom) bestimmt unter anderem den Nichtverfügbarkeitsindex (Ziffer 7.4 der Gründe des Bescheids vom 20.11.2013), welcher wiederum für die Ermittlung der Zu- und Abschläge relevant ist (Ziffer 12 des Tenors des vorgenannten Beschlusses). Eine Unterbrechung der Mittelspannungsleitung der Klägerin führt im Ergebnis dazu, dass für die Dauer dieser Unterbrechung das Netz der Klägerin nicht in der Lage ist, die komplette installierte Bemessungsscheinleistung zu transportieren (so der Zeuge J. im zweiten Absatz seiner Einvernahme).

Der Zeuge J. hat des Weiteren nachvollziehbar geschildert, wie sich die wegen der hier streitgegenständlichen Beschädigung des Kabels ausgefallenen 147,81 MVA Minuten errechnen. Zwei Trafos sind 44 Minuten lang ausgefallen, ein Trafo 33 Minuten lang und ein vierter Trafo 101 Minuten lang. Multipliziert mit den jeweiligen Bemessungsscheinleistungen der Trafos ergibt dies den Wert von 147,81 Megavoltampere Minuten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Aussage des Zeugen J. in Verbindung mit der von ihm im Termin überreichten Skizze (Ringplan) mit handschriftlichen Eintragungen Bezug genommen.

3.

Ausgehend hiervon ergibt sich unter Berücksichtigung des hier streitgegenständlichen Ereignisses folgende Berechnung entsprechend dem Bescheid K 3:

Die Formel lautet gemäß Ziffer 12 des Beschlusses vom 20.11.2013:

Errechneter Referenzwert minus individuelle Kennzahl mal Anzahl der Letztverbraucher mal 19 Cent pro Minute.

Der Referenzwert ergibt sich aus dem Bescheid K 3, dort Seite 10. Er beträgt auf der Mittelspannungsebene 6,2396, wobei es sich hier um einen gerundeten Wert handelt. Ungerundet beläuft sich der Wert auf 6,23958795664.

Die individuelle Kennzahl für die Jahre 2010 bis 2012 für die Mittelspannungsebene beläuft sich (addiert) auf 7,473076908 (vgl. ASDI gesamt in der Anlage K 2). Diese Zahl geteilt durch drei ergibt 2,941025636. Der ungerundete Referenzwert abzüglich der ungerundeten individuellen Kennzahl ergibt 3,74856232064, dieses multipliziert mit 0,19 Cent und der Einwohnerzahl von 940.139 ergibt den Wert von 669.592,23 EUR. Dies ist der Bonuszuschlag für die Mittelspannungsebene aus der Anlage 1 zum Bescheid vom 17.04.2015.

IV.

Der streitgegenständliche Vorfall wurde bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit des Netzes zu Recht berücksichtigt. Es handelt sich nicht um höhere Gewalt im Sinne der Ziffer 7.2 der Gründe des Beschlusses vom 20.11.2013. Gemäß Ziffer 7.6 dieses Beschlusses sind unter höherer Gewalt betriebsfremde, von außen durch außergewöhnliche elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführte Ereignisse zu verstehen, die nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar sind, mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln und durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet und unschädlich gemacht werden können und welche auch nicht wegen ihrer Häufigkeit vom Betriebsunternehmen in Kauf zu nehmen sind.

Die Beschädigung von Stromkabeln im Zuge von Erdarbeiten sind nicht „nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar“, sondern kommen regelmäßig vor. Es handelt sich deshalb um Einwirkungen Dritter, die bei der Bestimmung der Netzqualität zu berücksichtigen sind.

V.

Ohne den hier streitgegenständlichen Vorfall (Ausfall von 147,81 Megavoltampere Minuten) hätte sich für das Jahr 2011 folgende individuelle Kennzahl (Nichtverfügbarkeitsindex) im Sinn der Ziffer 12 des Tenors des Beschlusses vom 20.11.2013 ergeben:

Gemäß Ziffer 7.4 der Beschlussgründe errechnet sich der ASIDI in der Mittelspannungsebene nach der Summe der Zeitspannen mit Versorgungsunterbrechungen multipliziert mit den installierten Bemessungsscheinleistungen der unterbrochenen Netzkuppeltransformatoren und Letztverbrauchertransformatoren geteilt durch die gesamte installierte Bemessungsscheinleistung aller angeschlossenen Transformatoren.

Wie sich aus den Ausführungen des Zeugen S. in Verbindung mit der Anlage K 2, dort ASIDI gesamt, ergibt, beliefen sich in 2011 die MVA Minuten auf 14.598,94. Abzüglich der 147,81 Megavoltampere Minuten bedingt durch den gegenständlichen Vorfall ergeben sich 14.541,13 Megavoltampere Minuten. Diese geteilt durch die gesamte Scheinleistung von 5.147,41 EUR ergibt 2,807456566.

Dieser Wert für das Jahr 2011 addiert mit den ASIDI Gesamtwerten für die Jahre 2010 und 2012 und das Ergebnis geteilt durch drei ergibt 2,481453832 wie auf Seite 15 der Berufungsbegründung vorgerechnet. Die Kammer hat dies rechnerisch nachvollzogen. Bei unverändertem Referenzwert von 2,23958795664 ergeben sich abzüglich 2,481453832 und Multiplikation des Ergebnisses der Subtraktion mit 940.139 Letztverbrauchern mal 0,19 EUR kalenderjährlich 671.302,09 EUR. Dieser Wert entspricht einem jährlichen Bonuszuschlag von 671.302,01 EUR gegenüber einem in der Anlage 1 zum Bescheid K 3 ausgewiesenen Bonuszuschlag von 669.592,23 EUR. Jährlich ergibt sich ein Betrag von 1.709,78 EUR.

Ausgehend hiervon steht für die Kammer fest, dass ohne die von der Beklagten an der Mittelspannungsleitung der Klägerin verursachte Beschädigung die Erlösobergrenzen für die Jahre 2014 bis 2016 entsprechend höher festgesetzt worden wären.

VI.

Der Klägerin ist auch ein Schaden entstanden.

1.:

Die Kammer ist nicht der Ansicht, dass ein Schaden schon deshalb nicht gegeben sein kann, weil das Kabel im Jahr 2011 beschädigt worden ist und das Qualitätselement Netzzuverlässigkeit im Sinne des § 19 Absatz 3 ARegV ausweislich des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 20.11.2013, Anlage K 1, erst ab dem 01.01.2014 angewendet worden ist, somit in der zweiten Regulierungsperiode.

Die Regulierungsverordnung trat am 06.11.2007 in Kraft. Ausweislich § 3 der Verordnung begann die erste Regulierungsperiode am 01.01.2009. Gemäß § 19 Absatz 2 ARegV ist das Qualitätselement bei Stromversorgungsnetzen ab der zweiten Regulierungsperiode anzuwenden. Bei Vorhandensein hinreichend belastbarer Datenreihen hätte es bereits im Lauf der ersten Regulierungsperiode angewendet werden sollen. Die Bundesnetzagentur hat in ihrem Beschluss vom 20.11.2013 die Anwendung ab dem 01.01.2014 beschlossen. Ausweislich Ziffer 6. dieses Beschlusses beurteilt sich die Qualität des Netzes aufgrund der Kennzahlen der Kalenderjahre 2010 bis einschließlich 2012. Es ist demnach systemimmanent, dass Vorfälle aus der Vergangenheit (hier: Schaden im Jahr 2011) maßgeblich sind für die Bestimmung der Netzqualität und für die Preisbildung in der Zukunft. Das Argument, ein Schaden wäre schon deshalb nicht entstanden, weil das Kabel vor Beginn der hier maßgeblichen Regulierungsperiode beschädigt worden ist, steht unter diesen Voraussetzungen einem Schaden der Klägerin nicht entgegen. Wäre dieses Argument richtig, könnte der Klägerin wegen Beschädigung eines Kabels nie ein Schaden entstehen, weil sich derartige Vorfälle im Hinblick auf das System der Anreizregulierung grundsätzlich immer erst in der Zukunft auf die Bemessung von Erlösobergrenzen auswirken.

Es handelt sich nach Ansicht der Kammer vielmehr um einen Folgeschaden, der aus der Rechtsgutsverletzung im Sinn einer Besitzstörung herrührt und grundsätzlich zu erstatten ist.

2.:

Es handelt sich auch nicht um eine Art Vertrag zu Lasten Dritter. Es trifft zu, dass die Beklagte auf die Preisbildung im Rahmen der Anreizregulierung keinen Einfluss hat. Dies steht aber nicht einem Schaden der Klägerin entgegen. Die Klägerin macht entgangenen Gewinn geltend. Der Fall ist vergleichbar mit Fällen, in denen der Schädiger dem verletzten Arbeitnehmer seinen entgangenen Verdienst zu erstatten hat. Auch in einem solchen Fall kann sich der Schädiger nicht darauf berufen, dass er keinen Einfluss auf den Arbeitsvertrag und die Höhe des Lohns nehmen konnte.

3.:

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme geht die Kammer davon aus, dass die Klägerin mit Sicherheit eine erhöhte Erlösobergrenze hätte ausschöpfen können. Es kommt deshalb nicht darauf an, welche Einnahmen die Klägerin tatsächlich in den Jahren 2014 bis 2016 erzielt hat, wobei aufgrund der Angaben des Zeugen S. davon auszugehen ist, dass die zugestandene Erlösobergrenze tatsächlich überschritten worden ist in den Jahren 2014 bis 2016.

Maßgeblich für die Feststellung eines Schadens ist aber die Tatsache, dass die Klägerin ihre Erlösobergrenzen langfristig vollständig ausschöpfen kann. Es ist nicht so, dass es sich bei den Erlösobergrenzen um Werte handelt, die möglicherweise durch entsprechende Erlöse überschritten werden können, möglicherweise aber auch nicht.

Der Zeuge S. hat im Termin dargelegt, dass die Erlösobergrenze langfristig immer erreicht wird. Es handelt sich strenggenommen nicht um eine Obergrenze, sondern um eine Grenze. Mit der Erlösobergrenze wird festgesetzt, was der Netzbetreiber verdienen darf und was er auch tatsächlich verdient. Übersteigen die Einnahmen die Erlösobergrenzen, erfolgt ein Ausgleich für die Zukunft durch Verbuchung der Übererlöse auf einem Regulierungskonto nach § 5 ARegV. Der Saldo auf dem Regulierungskonto wird nach § 5 Absatz 3 ARegV auf die folgenden Jahre durch Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze verteilt. Entsprechendes gilt dann, wenn die Erlösobergrenze nicht erreicht wird. Dieses auf den ersten Blick nicht ohne weiteres einleuchtende Ergebnis begründet sich damit, dass die Bundesnetzagentur einen tatsächlich nicht vorhandenen Wettbewerb simuliert. Bestätigt wird die Richtigkeit der Angaben des Zeugen im Übrigen durch die Bundesnetzagentur selbst, die entsprechend dem Hinweis der Kammer im Termin (Seite 4 des Protokolls) auf ihrer Internetseite unter der Rubrik Elektrizität und Gas/ individuelle Erlösobergrenze Unterpunkt: „Regulierungskonto“ darlegt, dass der regulierte Netzbetreiber kein Mengenrisiko trägt, obgleich der tatsächlich erzielte Erlös vom zulässigen Erlös abweichen kann, da sich die Verbrauchsmengen nicht sicher prognostizieren lassen. Wie die Netzagentur weiter schreibt, sollen durch diesen Mechanismus des Regulierungskontos (im Rahmen eines fiktiven Wettbewerbs) auch starke Schwankungen bei den Netzentgelten vermieden und die Planbarkeit für Vertreiber und Netznutzer erhöht werden.

Die Kammer hat unter diesen Voraussetzungen keinen vernünftigen Zweifel daran, dass die Klägerin jedenfalls langfristig die ohne das streitgegenständliche Schadensereignis erhöhten zulässigen Erlöse erzielt hätte.

4.:

Das Schadensereignis in Form einer Beschädigung des Kabels ist nach Ansicht der Kammer auch kausal für einen Schaden der Klägerin. Ohne den Vorfall im Jahr 2011 wäre es der Klägerin gestattet worden, in den Jahren 2014 bis 2016 jährlich 1.709,78 EUR Mehrerlöse zu erzielen als ohne die Beschädigung des Kabels. Übererlöse der Klägerin von insgesamt 5.129,34 EUR in den Jahren 2014 bis 2016, soweit eingetreten, wären nicht im Wege über das Regulierungskonto in den Folgejahren von der Erlösobergrenze abzuziehen. Sofern die Klägerin die ihr zugestandene Erlösobergrenze in den Jahren 2014 bis 2016 nicht erreicht haben sollte, wäre es ihr ohne das streitgegenständliche Schadensereignis möglich gewesen, über das Regulierungskonto in den Folgejahren Erlöse in Höhe der Differenz zwischen den nach § 4 zulässigen und den unter Berücksichtigung der tatsächlichen Mengenentwicklung erzielbaren Erlösen zu erwirtschaften (§ 5 Abs. 1 ARegV).

Die Erlöseinbußen der Klägerin wurden im haftungsrechtlichen Sinn kausal von der Beklagten durch die Beschädigung des Mittelspannungskabels verursacht.

Ohne die Beschädigung des Kabels wäre es nicht zu den Mindererlösen gekommen. Damit besteht eine äquivalente Kausalität. Auch liegt nach Ansicht der Kammer adäquate Kausalität vor. Jedenfalls sieht die Kammer keine Gründe, warum ein Schaden im Sinne der Adäquanztheorie nicht gegeben sein soll. Durch das Merkmal der adäquaten Kausalität sollen diejenigen Kausalverläufe ausgegrenzt werden, die dem Schädiger billigerweise nicht mehr zugerechnet werden können. Es handelt sich dabei in der Regel um gänzlich unwahrscheinliche Kausalverläufe, welche keine Haftung begründen. Auf die Ausführung von Grüneberg in Palandt, Vorbemerkung vor § 249 Rdnr. 26, wird verwiesen, wonach das Schadensereignis die Möglichkeit eines Erfolgs der eingetretenen Art generell nicht unerheblich erhöht haben muss. Das Schadensereignis muss im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umstände geeignet sein, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen.

Die Tatsache, dass bei Beschädigung eines Stromkabels dem Betreiber des Kabels ein Schaden in Form entgangener Erlöse und entgangener Gewinne entstehen können, erachtet die Kammer nicht für völlig unwahrscheinlich, sondern eher naheliegend.

Die Kammer meint auch nicht, dass entsprechend den Hinweisen des Oberlandesgerichts München in einem anderen Verfahren ein Schaden mit Hinweis auf die Besonderheiten der Preisregulierung durch die Bundesnetzagentur verneint werden kann.

Was den Hinweis des OLG in der Ladungsverfügung vom 17.11.2016, Anlage B 4, anbelangt, so gilt folgendes:

Zu b) aa) des Hinweises:

Die Tatsache, dass sich ein Schaden im Fall eines nicht regulierten Marktes anders darstellen könnte, als auf einem regulierten Markt, bedeutet für sich gesehen nicht, dass es auf einem regulierten Markt keine Schäden geben kann.

Zu b) bb) des Hinweises:

Dass ein Schaden der Klägerin nicht unmittelbar eintritt, sondern erst in der Folgezeit, bedeutet nicht, dass gar kein Schaden entstehen kann. Mit diesem Argument ließe sich im vorliegenden Fall die Klage auch schon deshalb nicht abweisen, weil über einen hilfsweise gestellten Feststellungsantrag zu entscheiden ist.

Zu b) cc) des Hinweises:

Die Tatsache, dass es sich bei der streitgegenständlichen Netzunterbrechung lediglich um einen von vielen Faktoren handelt, die in die Berechnung der Erlösgrenzen einfließt, bedeutet nicht, dass es sich dabei um einen im schadensrechtlichen Sinn unbeachtlichen Umstand gehandelt hat. Netzunterbrechungen spielen für die Erlösgrenzen eine erhebliche Rolle. Wären sie bedeutungslos, hätte es der Anreizregulierung nicht bedurft. Das Qualitätselement stellt einen Faktor für die Bemessung der Erlösobergrenze im Sinne der Anlage 1 zu § 7 ARegV dar (Buchstabe Qt). Eine Unterbrechung eines Ursachenzusammenhangs besteht nach Ansicht der Kammer nicht schon deshalb, weil eine Vielzahl von Faktoren für ein bestimmtes Ergebnis ursächlich sind. Abgesehen davon lässt sich im vorliegenden Fall konkret feststellen, inwieweit sich die hier streitgegenständliche Versorgungsunterbrechung auf die Erlösobergrenze ausgewirkt hat.

Zu b) dd) des Hinweises:

Der dort angesprochene Prospekt des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. wurde im gegenständlichen Verfahren nicht vorgelegt. Im Übrigen kann die Kammer den dortigen Ausführungen auch nicht entnehmen, warum der Klägerin kein Schaden entstanden sein soll. Besondere Vorteile, die über den Schadensersatzanspruch als solchen hinausgehen, wurden durch das Schadensereignis nicht ausgelöst.

Zu c) des Hinweises:

Der Umstand, dass in die Durchschnittswerte eine bestimmte Anzahl von Versorgungsunterbrechungen eingerechnet wurden, bedeutet nach Auffassung der Kammer nicht, dass deshalb für den Fall, dass die Durchschnittswerte überschritten werden, kein Schaden entstehen kann. Die Kammer folgt insofern dem LG München I in seinem Urteil vom 03.07.2017, Anlage BKL 11, dort Ziffer 8 a) der Entscheidungsgründe, wonach ein Tropfen das Fass gerade zum Überlaufen bringt, wenn sich vorher schon andere Tropfen darin befunden haben.

Schließlich kann die Kammer der Anreizregulierungsverordnung auch nicht mit ausreichender Sicherheit entnehmen, dass es dem Zweck der Anreizregulierung fremd wäre bzw. widersprechen würde, dem Netzbetreiber einen Schadensersatzanspruch zu gewähren, weil dieser ansonsten nur geringe Bemühungen an den Tag legen würde, seine Netzqualität durch Schutzmaßnahmen gegenüber Eingriffen Dritter möglichst gut aufrecht zu erhalten. Ein derartiger Wille des Gesetzgebers (Versagung von Ansprüchen des Netzbetreibers gegen den Schädiger) kann den Vorschriften betreffend die Qualitätssicherung des Leitungsnetzes nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden.

Was die Ausführungen des Vorsitzenden des OLG München im Termin am 19.01.2017 anbelangt, so mag es sein, dass die zurechenbare Auswirkung eines konkreten Störfalls schwierig zu ermitteln erscheint. Dies bedeutet aber nicht, dass die zurechenbaren Auswirkungen, die sich centgenau berechnen lassen, vom Schädiger nicht zu erstatten sind.

Was den Hinweis auf § 9 Absatz 1 Nr. 5 der Stromnetzentgeltverordnung anbelangt, so vermag die Kammer nicht zu erkennen, welche sonstigen Erlöse und Erträge der Klägerin bedingt durch die Versorgungsunterbrechung zugeflossen sind oder zufließen werden. Auf das Protokoll vom 13.09.2017, Seite 14, wird Bezug genommen. Ausweislich der dort wiedergegebenen Angaben des Zeugen S. stehen dem Qualitätselement keine Kosten gegenüber, die sich der Netzbetreiber im Fall einer Versorgungsunterbrechung erspart.

Insgesamt mögen die Argumente des Oberlandesgerichts München durchaus Gewicht haben. Der Kammer reichen diese Gesichtspunkte aber nicht aus, um einen adäquat kausalen Schaden der Klägerin zu verneinen. Der bloße Umstand, dass es sich um einen regulierten Markt handelt und dass in die Schadensberechnung zahlreiche Faktoren einfließen mit dem Ergebnis, dass sich die Sache kompliziert darstellt, dürfte für sich allein gesehen nicht ausreichen, Schadensersatzansprüche der Klägerin zu verneinen.

VII.

Was die Zinsen anbelangt, so ist die Kammer nicht der Auffassung, dass ein fälliger Schadensersatzanspruch der Klägerin bereits in dem Moment entstanden ist, in dem das Kabel abgerissen wurde oder in dem die Klägerin ihre Preise kalkuliert hat.

Der von der Klägerin nachgewiesene Schaden beläuft sich auf insgesamt 5.129,34 EUR und verteilt sich auf die Jahre 2014 bis 2016. Jährlich beträgt die Reduzierung der Erlösobergrenze 1.709,78 EUR. Die Klägerin macht eine Teilforderung von 3.241,93 EUR geltend. Die Kammer geht davon aus, dass der Klägerin ein durchsetzungsfähiger Schaden jeweils mit Ablauf der einzelnen Jahre entstanden ist, und zwar jeweils in Höhe von 1.709,78 EUR. Nachdem nur eine Teilforderung eingeklagt worden ist, geht die Kammer von folgender Fälligkeit aus:

1.709,78 EUR ab 02.01.2015 und 1.532,15 EUR ab 04.01.2016. Der Mahnbescheid ist am 31.12.2014 zugestellt worden. Die Ansprüche waren damit bei Eintritt ihrer Fälligkeit rechtshängig.

VIII.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Die Kammer hat die Revision zugelassen, weil dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten erscheint. Die Frage, ob Änderungen der Erlösobergrenzen einen Schaden im Sinne des Schadensersatzrechts darstellen können, wird von den Instanzgerichten offensichtlich unterschiedlich beantwortet. Sie ist bislang noch nicht entschieden und stellt sich erst seit der Einführung der Anreizregulierung. Darüber hinaus liegt dem Bundesgerichtshof bereits das Urteil des Landgerichts München I vor.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen rechtlichen Angelegenheiten. Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Ersteinschätzung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!