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Strukturierung der Sammelklage bei vielen Erwerbsvorgängen: Verfahrenstrennung geprüft

Tausende Ansprüche gebündelt, ein Verfahren, eine Taktik. Das Landgericht Dortmund hält dagegen – und fragt nun nach der Finanzierung dahinter.
Uneinheitlich gekennzeichnete Anspruchsmappen liegen gebündelt auf einem schlichten Besprechungstisch in einem engen Büroraum
Das Landgericht Dortmund prüft, ob die undurchsichtige Bündelung tausender Einzelansprüche eine verfahrensrechtliche Aufteilung nach § 145 ZPO erforderlich macht Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 O 23/25

Das Wichtigste im Überblick

Das Landgericht Dortmund (8 O 23/25) stellte klar: Gerichte können Vorgaben zur Aufteilung gebündelter Forderungen machen, wenn die Bündelung sonst wirksamen gerichtlichen Schutz verhindert. Das gilt bei vielen oder sehr unterschiedlichen Forderungen, die ein Verfahren praktisch unüberschaubar machen.


  • Überforderung zählt: Viele oder sehr unterschiedliche Forderungen können Gerichte praktisch überlasten.
  • Gleichartige Forderungen: Viele Forderungen bleiben möglich, wenn sie ausreichend gleichartig sind.
  • Praktische Folge: Forderungen können auf mehrere Verfahren oder Gruppen verteilt werden.
  • Finanzierung offenlegen: Gerichte können unter Voraussetzungen den Vertrag mit einem Unternehmen verlangen, das Prozesskosten bezahlt.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: Landgericht Dortmund
  • Aktenzeichen: 8 O 23/25
  • Verfahren: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Regeln für Gerichtsverfahren in Zivilsachen
  • Relevant für: Unternehmen mit gebündelten Forderungen, Prozessfinanzierer, Gerichte

Warum prüft das LG Dortmund die Klageaufteilung?

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.05.2026, Az. KZR 6/24, ist eine Sammelklage durch ein Inkassounternehmen grundsätzlich zulässig. Gerichte können bei problematischer Anspruchsbündelung verfahrensleitend eingreifen. Eine abschließende Sachentscheidung über Zulässigkeit oder Begründetheit setzt aber zunächst die Klärung voraus, ob die Bündelung die Gewährung staatlichen Rechtsschutzes praktisch unmöglich macht.

Anspruchsbündelung bedeutet konkret: Viele einzelne Forderungen werden in einem einzigen Verfahren zusammengeführt. Verfahrensleitend heißt, dass das Gericht den Ablauf steuert, ohne schon über den Inhalt der Ansprüche zu entscheiden. Zulässigkeit betrifft, ob die Klage überhaupt verhandelt werden darf. Begründetheit betrifft, ob die Ansprüche inhaltlich bestehen. Sie erfahren in diesem Stadium also zuerst, ob das Gericht den Fall in der vorliegenden Form für handhabbar hält.

Im Dortmunder Verfahren blieb es bei einem verfahrensleitenden Zwischenschritt, ein Endurteil fehlt bislang. Das Landgericht Dortmund traf am 04.08.2026 unter dem Aktenzeichen 8 O 23/25 keine abschließende Sachentscheidung – die Klage wurde weder für begründet erklärt noch abgewiesen. Erlassen wurde stattdessen ein Hinweisbeschluss zur möglichen Strukturierung und Aufteilung des Rechtsstreits sowie zur möglichen Vorlage einer Finanzierungsvereinbarung.

Ein Hinweisbeschluss ist keine Endentscheidung, sondern eine Zwischenmitteilung des Gerichts an die Parteien. Er zeigt, welche Punkte das Gericht für klärungsbedürftig hält, und setzt oft eine Frist zur Stellungnahme. Für Sie folgt daraus: Der Rechtsstreit läuft weiter, und Sie müssen auf die angesprochenen Punkte innerhalb der Frist reagieren.

Zu den Parteien, dem genauen Streitgegenstand und der Zahl der gebündelten Einzelansprüche äußert sich der vorliegende Text nicht. Erkennbar ist lediglich, dass es sich um eine umfangreiche Bündelung einzelner Erwerbsvorgänge handelt. Als mögliche Formen dieser Bündelung nannte die Kammer eine fiduziarische Zession, einen Forderungskauf und eine Streitgenossenschaft auf Klägerseite.

Fiduziarische Zession bedeutet: Die früheren Gläubiger übertragen ihre Forderungen an ein Inkassounternehmen, das sie im eigenen Namen einzieht. Wirtschaftlich sollen die Erlöse aber den früheren Gläubigern zugutekommen. Beim Forderungskauf erwirbt das Unternehmen die Ansprüche endgültig und auf eigene Rechnung. Streitgenossenschaft heißt, dass mehrere Kläger ihre Ansprüche in einer gemeinsamen Klage bündeln. Welche Form in Ihrem Fall vorliegt, kann spätere Folgen einer Trennungsauflage beeinflussen.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Macht die quantitative oder qualitative Ausgestaltung einer Anspruchsbündelung den Gerichten die Gewährung staatlichen Rechtsschutzes praktisch unmöglich, können sie Auflagen zur Strukturierung und zur Vorbereitung einer Verfahrenstrennung erteilen; das Ermessen nach § 145 ZPO kann dabei auf null reduziert sein.
  2. Die Nichtbefolgung einer wirksamen Auflage zur Vorbereitung der Verfahrenstrennung kann als Missbrauch prozessualer Möglichkeiten zur Unzulässigkeit der Klage führen.
  3. Die Grundsätze zur Justiziabilität gebündelter Ansprüche und zur Anordnung der Vorlage einer Finanzierungsvereinbarung mit dem Prozessfinanzierer sind nicht auf Zessionsmodelle beschränkt und können insbesondere auch für streitgenossenschaftliche Klagen gelten.

Wann ist die Strukturierung der Sammelklage nötig?

Der Bundesgerichtshof sieht in seiner Entscheidung KZR 6/24 eine Ausnahme von der grundsätzlichen Zulässigkeit von Sammelklagen vor: Macht die Art der Anspruchsbündelung den Gerichten die Gewährung staatlichen Rechtsschutzes praktisch unmöglich, muss das Instanzgericht reagieren. Es hat dann zu prüfen, ob die quantitative und/oder qualitative Ausgestaltung der Bündelung diese Schwelle erreicht. Quantitativ zählt die Anzahl der Erwerbsakte, qualitativ etwa die Zahl betroffener Jurisdiktionen, die erfassten Zeiträume und die Vielfalt der Erwerbsformen. Wenige Einzelakte können bei hoher Komplexität eine Auftrennung erfordern, während eine hohe Anzahl bei hinreichender Homogenität zulässig bleiben kann – hierzu verwies die Kammer auf die Entscheidung BGH KZR 11/24, Rn. 16.

Diese Frage der Justiziabilität – also ob der Streitgegenstand in seiner vorliegenden Form überhaupt gerichtlich handhabbar ist – legte die Kammer den Prozessbeteiligten zur Stellungnahme vor. Die Kernfrage des Verfahrens lautet, ob die Bündelung zahlreicher Einzelansprüche staatlichen Rechtsschutz praktisch unmöglich macht und deshalb eine Strukturierung oder Aufteilung erforderlich ist. Die Parteien erhielten vier Monate ab Zugang des Beschlusses Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, ob der Rechtsstreit quantitativ und/oder qualitativ strukturiert und aufgeteilt werden muss.

Bejahen die Beteiligten diese Frage, sollen sie konkrete Vorschläge zur Aufteilung in Anspruchsgruppen oder getrennte Verfahren unterbreiten. Eine abschließende Anwendung dieser Kriterien auf den konkreten Streitgegenstand nahm die Kammer noch nicht vor – sie will zunächst die Rückmeldungen der Beteiligten abwarten. Für die einzureichenden Stellungnahmen setzte sie eine Obergrenze von 20 Seiten pro Prozessbeteiligtem.

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Maßstab ist nicht allein die Zahl der gebündelten Ansprüche. Ähnlich liegt Ihr Fall vor allem dann, wenn die einzelnen Erwerbsvorgänge unterschiedliche Länder, Zeiträume oder Erwerbsformen betreffen. Sind die Ansprüche dagegen weitgehend gleichartig, spricht eine große Zahl für sich genommen noch nicht für eine Aufteilung.

Wie greift § 145 ZPO bei der Aufteilung des Rechtsstreits?

§ 145 ZPO eröffnet den Gerichten Ermessen zur Verfahrenstrennung. Nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in KZR 6/24, Rn. 49 und 56, kann dieses Ermessen in bestimmten Verfahrensgestaltungen auf null reduziert sein – die Trennung ist dann zwingend vorzunehmen, nicht bloß möglich. Bei fehlender Justiziabilität können Gerichte der Klägerseite laut BGH KZR 6/24, Rn. 30, die Strukturierung und Aufteilung in Anspruchsgruppen übertragen, die ein sach- und prozessordnungsgemäßes Verfahren erst ermöglichen, gegebenenfalls nach bestimmten Vorgaben. Auflagen zur Vorbereitung einer Verfahrenstrennung sind zulässig; wer solchen Auflagen nicht nachkommt, riskiert nach BGH KZR 6/24, Leitsatz 2, dass dies als Missbrauch prozessualer Möglichkeiten gewertet wird und zur Unzulässigkeit der Klage führt. Der Bundesgerichtshof setzt hierfür eine Frist von höchstens sechs Monaten (BGH KZR 6/24, Rn. 39 und 90).

Sollte indes im […] Ausnahmefall aufgrund der Art und Weise der Anspruchsbündelung den Gerichten die Gewährung staatlichen Rechtsschutzes praktisch unmöglich gemacht werden, sollen die Gerichte Auflagen zur Vorbereitung von Verfahrenstrennungen erteilen können; die Nichtbefolgung dieser Auflagen wäre ein Missbrauch prozessualer Möglichkeiten, der zur Unzulässigkeit der Klage führt. – so das Landgericht Dortmund

Ermessen auf null reduziert bedeutet konkret: Dem Gericht bleibt in dieser Lage kein Spielraum; es muss die Trennung anordnen. Missbrauch prozessualer Möglichkeiten meint vereinfacht, dass Sie eine wirksame richterliche Auflage zur Strukturierung nicht einfach ignorieren dürfen. Das betrifft Sie unmittelbar, sobald das Gericht eine solche Auflage mit Frist erlässt.

Wenn Sie die Klägerseite vertreten oder Ansprüche in einer solchen Sammelklage gebündelt haben, sollten Sie eine gerichtliche Auflage zur Strukturierung fristgerecht umsetzen. Legen Sie dann nachvollziehbar dar, welche Anspruchsgruppen getrennt werden sollen. Warten Sie nicht auf die Sachentscheidung, denn die Nichtbefolgung einer wirksamen Auflage kann die Zulässigkeit der Klage gefährden.

Die Kammer bereitete diesen vom Bundesgerichtshof vorgezeichneten Weg verfahrensleitend vor, traf aber noch keine endgültige Entscheidung. Sollten die Beteiligten eine Strukturierung für erforderlich halten, sollen ihre Vorschläge in eine Zwischenentscheidung mit einer Auflage an die Klägerin einfließen – mit dem Ziel, die Verfahren zu trennen. Die Kammer bezog sich hierzu ausdrücklich auf BGH KZR 6/24, Rn. 28. Über die Zulässigkeit der Klage, die Begründetheit der geltend gemachten Ansprüche oder eine konkrete Verfahrenstrennung entschied sie damit noch nicht.

Soweit die Parteien dies bejahen, mögen sodann ggf. konkrete Vorschläge unterbreitet werden, welche die Kammer in die „mit einer Auflage an die Klägerin verbundene Zwischenentscheidung mit dem Ziel der Trennung der Verfahren“ (so ausdrücklich BGH KZR 6/24, Rn. 28, juris) einfließen lassen kann. – so das Landgericht Dortmund

Offen ließ die Kammer, ob die vom Bundesgerichtshof für das Zessionsmodell erörterte Nichtigkeitsfolge bei Nichtbefolgung einer Trennungsauflage (BGH KZR 6/24, Rn. 39) auch außerhalb von Abtretungsmodellen eintreten kann. Eine konkrete Argumentation der Parteien zur Verfahrenstrennung ist im vorliegenden Text nicht wiedergegeben.

Das Zessionsmodell meint die Bündelung von Ansprüchen über Abtretungen an ein Inkassounternehmen. Nichtigkeitsfolge hieße: Diese Abtretungen würden unwirksam, und die Klage könnte die Forderungen nicht mehr wirksam geltend machen. Ob dieselbe Folge auch bei anderen Bündelungsformen droht, ließ die Kammer offen. Dieses offene Risiko sollten Sie für die von Ihnen genutzte Bündelungsform im Blick behalten.

Wann kann Dortmund die Finanzierungsvereinbarung verlangen?

Der Bundesgerichtshof nimmt in KZR 6/24, Rn. 76 ff. und 87 ff., unter bestimmten Voraussetzungen eine Pflicht der Instanzgerichte an, die Vorlage einer zwischen Klägerseite und Prozessfinanzierer bestehenden Finanzierungsvereinbarung anzuordnen. Nach Auffassung der Dortmunder Kammer lässt sich dieser Gesichtspunkt regelmäßig auch auf große streitgenossenschaftliche Klagen übertragen.

Eine Finanzierungsvereinbarung regelt, wer die Prozesskosten vorschießt und welchen Anteil der Finanzierer im Erfolgsfall erhält. Das Gericht kann ihre Vorlage anordnen, um zu prüfen, ob der Finanzierer die Prozessführung unzulässig steuert. Für Sie heißt das: Bei bestehender Prozessfinanzierung kann das Gericht Einblick in diese Vereinbarung verlangen.

Neben der Strukturierungsfrage band die Kammer die Finanzierungsvereinbarung in denselben Hinweisbeschluss ein. Innerhalb derselben Vier-Monats-Frist konnten die Prozessbeteiligten auch zu den vom Bundesgerichtshof genannten Voraussetzungen für die Anordnung der Vorlage vortragen. Eine abschließende Anordnung der Vorlage erfolgte nicht – es wurde lediglich die Gelegenheit zum Vortrag eröffnet. Konkrete Einwendungen gegen eine solche Vorlage nennt der Text nicht, entsprechend fehlt auch eine gerichtliche Verwerfung solcher Einwendungen.

Besteht für Ihre Sammelklage eine Prozessfinanzierung, bereiten Sie die Finanzierungsvereinbarung und die Voraussetzungen einer möglichen Vorlage vor. Der Dortmunder Hinweisbeschluss verlangt die Vorlage noch nicht. Sie müssen deshalb derzeit keine Vereinbarung allein wegen dieses Beschlusses einreichen, sollten auf eine gerichtliche Anordnung aber innerhalb der gesetzten Frist reagieren.

Gilt die Strukturierung auch ohne Inkassozession?

Die Überlegungen des Bundesgerichtshofs zur Justiziabilität sind nach Auffassung der Kammer nicht zwingend auf die Bündelung durch Zessionen beschränkt. Die Grundsätze können auch für andere Formen der Anspruchsbündelung gelten, insbesondere für Streitgenossenschaften auf Klägerseite.

Denn kommt es primär auf die Handhabbarkeit an, so kann die Art und Weise der Zusammenfassung von Ansprüchen bzw. der prozessualen Geltendmachung nicht von Relevanz sein, weshalb die neue BGH-Rechtsprechung etwa auch für Fälle von Streitgenossenschaften auf der Klägerseite relevant sein dürfte. – so das Landgericht Dortmund

Die Kammer übertrug den vom Bundesgerichtshof entwickelten Rahmen ausdrücklich über das Abtretungsmodell hinaus, markierte dabei aber zugleich Grenzen. Als mögliche Bündelungsformen nannte sie im Ausgangspunkt die fiduziarische Zession, den Forderungskauf und die Streitgenossenschaft auf Klägerseite. Zur Frage, ob eine Nichtigkeits- oder Unzulässigkeitsfolge bei Nichtbefolgung einer Trennungsauflage auch außerhalb von Abtretungsmodellen eintreten kann, traf sie keine Entscheidung und wartet zunächst die Stellungnahmen zur Strukturierung ab. Die Pflicht zur Vorlage der Finanzierungsvereinbarung hielt sie hingegen regelmäßig auch bei großen streitgenossenschaftlichen Klagen für übertragbar.

Welche Folgen hat der Beschluss für andere Bündelungsformen?

Der Beschluss stammt vom Landgericht Dortmund und ist keine abschließende Entscheidung über die Klage. Er bindet andere Gerichte nicht. Maßgeblich sind jedoch die Vorgaben des Bundesgerichtshofs aus KZR 6/24, an denen sich Instanzgerichte bei schwer handhabbaren Sammelklagen orientieren müssen.

Die Hinweise können auch für andere Bündelungsformen als Abtretungen bedeutsam sein, ihr Ergebnis hängt aber von den einzelnen Ansprüchen ab. Wenn Ihre Klage viele unterschiedliche Erwerbsvorgänge umfasst, sollten Sie gerichtliche Fristen beachten und eine sachgerechte Aufteilung konkret vorbereiten. Bei Prozessfinanzierung sollten Sie zudem auf eine mögliche Vorlageanordnung eingestellt sein.

Unsere Einschätzung

Das Landgericht Dortmund verschiebt bei komplexen Sammelklagen den Schwerpunkt von der Bündelungsform auf ihre gerichtliche Handhabbarkeit. Entscheidend wird sein, ob sich die Einzelansprüche anhand gemeinsamer Prüfungsfragen sinnvoll in Gruppen ordnen lassen. Eine bloße Auflistung nach Zahl oder Herkunft genügt dafür nicht. Wer Ansprüche bündelt, sollte sichtbar machen, welche Tatsachen und Rechtsfragen jede Gruppe verbinden.

Wir halten diesen Ansatz für konsequent: Eine gemeinsame Klage spart nur Aufwand, wenn sie die gerichtliche Prüfung nicht unübersichtlich macht. Offen bleibt jedoch, ob eine unzureichende Struktur außerhalb einer Abtretung nur zur Trennung führt oder die Klage insgesamt trifft. Diese Unsicherheit spricht dafür, die Struktur bereits bei Klageerhebung nachvollziehbar anzulegen.



Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann muss ich wegen unterschiedlicher Erwerbsvorgänge mit einer Aufteilung meiner Sammelklage rechnen?

Eine Aufteilung Ihrer Sammelklage droht vor allem, wenn unterschiedliche Länder, Zeiträume oder Erwerbsformen die gerichtliche Prüfung praktisch unübersichtlich machen. Die bloße Anzahl der Ansprüche reicht dafür nicht aus, wenn die Erwerbsvorgänge weitgehend gleichartig und deshalb gemeinsam handhabbar sind.

Maßgeblich ist, ob die Bündelung den Gerichten die Gewährung staatlichen Rechtsschutzes praktisch unmöglich macht. Dafür bewertet das Gericht sowohl quantitative als auch qualitative Merkmale der gebündelten Erwerbsvorgänge. Quantitativ kann eine besonders hohe Zahl von Erwerbsakten relevant sein, während qualitativ unterschiedliche Rechtsordnungen, Zeiträume oder Erwerbsformen zählen. Auch wenige Vorgänge können wegen ihrer besonderen Komplexität eine Strukturierung erforderlich machen. Nach § 145 ZPO kann das Gericht den Rechtsstreit deshalb in Anspruchsgruppen oder getrennte Verfahren aufteilen.

Erfassen Sie für jeden Erwerbsvorgang Land, Zeitraum, Erwerbsform und wesentliche Anspruchsmerkmale in einer Tabelle. Daraus sollten erkennbare homogene Gruppen hervorgehen, damit Sie einer gerichtlichen Strukturierungsauflage innerhalb der gesetzten Frist konkret entsprechen können.


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Wie strukturiere ich Anspruchsgruppen, damit das Gericht die gemeinsame Klage sachgerecht prüfen kann?

Strukturieren Sie die Sammelklage nach gleichartigen Ländern, Zeiträumen, Erwerbsformen und weiteren entscheidenden Sachverhaltsmerkmalen. Fassen Sie nur Vorgänge zusammen, deren rechtliche und tatsächliche Prüfung weitgehend übereinstimmt. Dadurch kann das Gericht die gemeinsame Klage sachgerecht prüfen.

Unterschiedliche Jurisdiktionen können verschiedene Rechtsordnungen und Prüfungsmaßstäbe erfordern. Auch abweichende Zeiträume können wegen anderer gesetzlicher Regelungen oder tatsächlicher Marktbedingungen eine eigene Gruppe bilden. Gleiches gilt für unterschiedliche Erwerbsformen, etwa Forderungskauf, Abtretung oder gemeinsame Klage mehrerer Anspruchsteller. Begründen Sie für jede Gruppe, welche Merkmale übereinstimmen und weshalb eine einheitliche Prüfung möglich erscheint. Benennen Sie zugleich Vorgänge, die wegen erheblicher Unterschiede einer anderen Gruppe oder einem getrennten Verfahren zugeordnet werden sollten.

Nach § 145 ZPO kann das Gericht eine Verfahrenstrennung anordnen und der Klägerseite Vorgaben für die Bildung von Anspruchsgruppen machen. Erstellen Sie deshalb eine Gruppierungsmatrix mit Ländern, Zeiträumen, Erwerbsformen und den jeweiligen Rechtsfragen. Reichen Sie den konkreten Vorschlag innerhalb der gerichtlichen Frist und unter Beachtung der Seitenobergrenze von 20 Seiten ein. Eine bloße Erklärung zur Unübersichtlichkeit genügt dafür nicht und kann bei Nichtbefolgung einer wirksamen Auflage die Zulässigkeit gefährden.


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Welche Folgen drohen mir, wenn ich eine gerichtliche Strukturierungsauflage nicht fristgerecht umsetze?

Eine wirksame Strukturierungsauflage ist keine bloße Empfehlung. Wenn Sie die verlangte Aufteilung nicht fristgerecht und nachvollziehbar umsetzen, kann dadurch die Zulässigkeit der gesamten Sammelklage gefährdet werden.

§ 145 ZPO erlaubt dem Gericht, einen unübersichtlichen Rechtsstreit in getrennte Verfahren aufzuteilen. Ist eine gebündelte Klage praktisch nicht mehr handhabbar, kann das gerichtliche Ermessen auf null reduziert sein. Dann muss die Klägerseite die vom Gericht verlangten Anspruchsgruppen oder Trennungsvorschläge innerhalb der gesetzten Frist einreichen. Die Nichtbefolgung kann als Missbrauch prozessualer Möglichkeiten bewertet werden, weil eine wirksame Auflage nicht folgenlos ignoriert werden darf. Eine mögliche Folge ist die Unzulässigkeit der Klage, sodass das Gericht die Ansprüche nicht inhaltlich prüft. Prüfen Sie deshalb den Zugangstag des Beschlusses, die konkrete Frist und die geforderten Strukturierungsschritte.

Bei einer fiduziarischen Zession, also der Abtretung von Forderungen an ein Inkassounternehmen, kann zusätzlich die Nichtigkeit der Abtretungen im Raum stehen. Ob diese Folge auch bei einem Forderungskauf oder einer Streitgenossenschaft eintritt, ist bislang nicht abschließend geklärt. Die Auswirkungen richten sich daher auch nach der verwendeten Bündelungsform.


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Wann muss ich eine Finanzierungsvereinbarung vorlegen, und was prüft das Gericht dabei?

NEIN, aufgrund des Dortmunder Hinweisbeschlusses müssen Sie die Finanzierungsvereinbarung noch nicht einreichen. Eine Vorlagepflicht entsteht erst, wenn das Gericht dies unter den vom Bundesgerichtshof entwickelten Voraussetzungen ausdrücklich anordnet. Zunächst eröffnete die Kammer lediglich eine viermonatige Frist zur Stellungnahme.

Das Gericht kann die Vereinbarung nach BGH KZR 6/24, Rn. 76 ff. und 87 ff., zur Prüfung ihrer Vorlagepflicht anfordern. Dabei untersucht es insbesondere, ob der Prozessfinanzierer die Prozessführung unzulässig steuert. Gemeint ist, ob er etwa maßgeblichen Einfluss auf Anträge, Vergleiche oder andere wesentliche Prozessentscheidungen nimmt. Bei einer späteren Vorlageanordnung müssen Sie die Vereinbarung fristgerecht vorlegen oder innerhalb der Frist rechtlich begründet Stellung nehmen.

Die Prüfung ist nach Auffassung der Dortmunder Kammer nicht auf Abtretungsmodelle beschränkt, sondern kann auch große Streitgenossenschaften betreffen. Suchen Sie die aktuelle Vereinbarung deshalb heraus und prüfen Sie insbesondere geregelte Einflussrechte des Finanzierers, ohne sie allein wegen des Hinweisbeschlusses ungeprüft einzureichen.


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Gilt die mögliche Verfahrenstrennung auch für mehrere Kläger ohne Inkassozession, und was bleibt offen?

Ja, eine mögliche Strukturierung oder Verfahrenstrennung kann auch mehrere Kläger ohne Inkassozession betreffen, wenn die gemeinsame Klage praktisch nicht handhabbar ist. Die fehlende Abtretung schützt daher nicht automatisch vor einer entsprechenden gerichtlichen Auflage.

Entscheidend ist, ob das Gericht die gebündelten Ansprüche noch sachgerecht prüfen und bearbeiten kann. Dabei zählen insbesondere unterschiedliche Länder, Zeiträume, Erwerbsformen und die Zahl der einzelnen Vorgänge. Eine Streitgenossenschaft bedeutet, dass mehrere Kläger ihre eigenen Ansprüche gemeinsam in einem Verfahren geltend machen. Nach § 145 ZPO kann das Gericht Verfahren trennen, wenn eine gemeinsame Verhandlung die Bearbeitung erheblich erschwert. Bei einer schwer handhabbaren Bündelung kann es außerdem konkrete Vorgaben für Anspruchsgruppen oder eine spätere Trennung machen. Sie sollten deshalb für jeden Kläger gleichartige Erwerbsvorgänge nachvollziehbar zusammenfassen und mögliche Gruppen vorbereiten.

Offen bleibt jedoch, ob bei Streitgenossenschaften oder anderen Bündelungsformen dieselbe Nichtigkeits- oder Unzulässigkeitsfolge wie beim Zessionsmodell eintritt. Das Landgericht Dortmund hat diese Übertragung ausdrücklich nicht entschieden. Eine Nichtigkeit von Abtretungen kommt ohne Abtretungen ohnehin nicht in Betracht; prüfen müssen Sie daher die konkrete Rechtsfolge einer gerichtlichen Auflage.


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Das vorliegende Urteil


Landgericht Dortmund – Az.: 8 O 23/25




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